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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 25.10.2024 BO.2023.34

October 25, 2024·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·8,641 words·~43 min·3

Summary

Art. 18 Abs. 1 OR (SR 220): Auslegung eines Erbteilungsvertrags nach dem Willensprinzip und dem Vertrauensprinzip hinsichtlich Bestand eines Darlehens, Novation und solidarischer Haftung (E. III/5). Art. 68 OR: Zahlungen erfolgen grundsätzlich in Erfüllung der eigenen und nicht einer fremden Schuld. Getreu diesem Grundsatz sind Zahlungen ohne ausdrückliche Zweckangabe an die eigene Darlehensschuld der Leistenden und nicht an eine fremde anzurechnen (E. III/7). (Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 25. Oktober 2024, BO.2023.34)

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BO.2023.34 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 24.12.2024 Entscheiddatum: 25.10.2024 Entscheid Kantonsgericht, 25.10.2024 Art. 18 Abs. 1 OR (SR 220): Auslegung eines Erbteilungsvertrags nach dem Willensprinzip und dem Vertrauensprinzip hinsichtlich Bestand eines Darlehens, Novation und solidarischer Haftung (E. III/5). Art. 68 OR: Zahlungen erfolgen grundsätzlich in Erfüllung der eigenen und nicht einer fremden Schuld. Getreu diesem Grundsatz sind Zahlungen ohne ausdrückliche Zweckangabe an die eigene Darlehensschuld der Leistenden und nicht an eine fremde anzurechnen (E. III/7). (Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 25. Oktober 2024, BO.2023.34) Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/26

Kanton St.Gallen Gerichte

Kantonsgericht St. Gallen I. Zivilkammer

Entscheid vom 25. Oktober 2024 Geschäftsnummer BO.2023.34-K1 (OV.2021.15)

Verfahrensbeteiligte A.___

Kläger und Berufungsbeklagter,

vertreten von Rechtsanwalt C.,

gegen

B.___

Beklagter und Berufungskläger,

vertreten von Rechtsanwalt D.,

Gegenstand Aberkennungsklage

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Anträge vor Kreisgericht

a) des Klägers 1. Es sei festzustellen, dass die mit Betreibung Nr. X des Betreibungsamtes E. (Zahlungsbefehl vom 9. März 2020) in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 182'346.30 zuzüglich Zins zu 5% seit 14. Februar 2020, für welche der beklagten Partei mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 6. Juli 2021 provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde, nicht besteht. 2. Es seien die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens neu zu verteilen und der Beklagte sei zu verpflichten dem Kläger für das Rechtsöffnungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Beklagten.

b) des Beklagten 1. Es sei die Klage abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Klägers.

Entscheid Kreisgericht F., 2. Abteilung, vom 17. Mai 2023

1. Es wird festgestellt, dass die mit Betreibung Nr. X des Betreibungsamtes E. in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 182'346.30 zuzüglich Zins zu 5% seit 14. Februar 2020, für welche dem Beklagten mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 6. Juli 2021 provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde, nicht besteht. 2. Im Übrigen wird auf die Klage nicht eingetreten. 3. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 15'000.00, werden dem Beklagten auferlegt. Die Kostenerhebung erfolgt durch Verrechnung mit dem vom Kläger bezahlten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 15'000.00. Dem Kläger wird im Umfang von Fr. 15'000.00 das Rückgriffsrecht auf den Beklagten gewährt. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 25'567.10 zu bezahlen.

Anträge vor Kantonsgericht

a) des Beklagten und Berufungsklägers 1. Es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 17. Mai 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 2. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz vom 17. Mai 2023 aufzuheben und zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt).

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b) des Klägers und Berufungsbeklagten 1. Es sei die Berufung vom 15. September 2023 - soweit darauf einzutreten ist - vollumfänglich abzuweisen; 2. Der Entscheid des Kreisgerichts F. vom 17. Mai 2023 (OV.2021.15) sei vollumfänglich zu bestätigen; 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten des Berufungsklägers.

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Erwägungen

I.

1.a) A. (Kläger) und B. (Beklagter) sind Brüder. Mit Darlehensvertrag vom 11. April 2007 gewährte der Beklagte dem Kläger und der A. AG, deren einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident der Kläger ist (kläg.act. 4), ein Darlehen über Fr. 150'000.00 als Überbrückungskredit für die A. AG. Der Darlehensvertrag wurde seitens der Darlehensnehmer vom Kläger für sich und die A. AG unterzeichnet (kläg.act. 3). Nachdem die Darlehenssumme zur Bezahlung offener betrieblicher Rechnungen verwendet worden war, erfolgte am 25. April 2008 eine Rückzahlung des nicht benötigten Betrags von Fr. 22'484.55, womit sich die Darlehenssumme auf Fr. 127'515.45 reduzierte (viact. 1 [Klage], S. 3 f.; vi-act. 22 [Replik], S. 20 f.; kläg.act. 5, 6 und 7).

b) Am 9. Juni 2008 unterzeichneten die Parteien und ihre beiden weiteren Geschwister G. und H. einen Erbteilungsvertrag zur Aufteilung des Nachlasses ihrer Eltern I. und J. sel. (kläg.act. 10). Soweit vorliegend von Bedeutung wurden in diesem Erbteilungsvertrag unter "III. Eheliches Vermögen" folgende Aktiven aufgenommen:

Darlehen A. AG SFr. 35'122.00 A. AG SFr. 96'131.00 SFr. 131'253.00 A. (privat) SFr. 506'700.00 Vorbezug A. SFr. 200'000.00

Unter "V. Erbrechtliche Auseinandersetzung" wurde in Bezug auf die Parteien folgende "Erbteilung/Zuweisung" vorgenommen:

A. Erbteil SFr. 388'254.24 Verrechnung mit Vorbezug A. SFr. - 200'000.00 Verrechnung mit Darlehen A. SFr. - 174'726.35 Bargeld SFr. - 13'527.89 Saldo SFr. 0.00

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B. Erbteil SFr. 638'254.24 bereits erhalten (Kaufpreis L.-strasse in F.) SFr. - 420'000.00 Darlehen gegen A. AG SFr. - 131'253.00 Darlehen gegen A. SFr. - 63'003.05 Bargeld SFr. 23'998.19 Saldo SFr. 0.00

Des Weiteren wurde unter "VI. Darlehensverhältnisse B. – A." Folgendes geregelt: B. und A. bestätigen, dass B. A. ein privates Darlehen von Fr. 127'515.45 gewährt hat, zusätzlich zum von B. im Rahmen der Teilung zugewiesenen Darlehensforderung gegen A. von Fr. 63'003.05. Die gesamte Darlehensschuld beläuft sich somit auf Fr. 190'518.50 (Fr. 127'515.45 + Fr. 63'003.05). Dieses Darlehen ist in monatlichen Raten à Fr. 750.00, erstmals per 01.06.2008 zurück zu bezahlen. Im übrigen weist A. die Erbengemeinschaft an, von seinem Bargeld von Fr. 13'527.90 den Betrag von Fr. 8'000.00 direkt B. zur Tilgung seines Darlehens zu bezahlen. Im übrigen schuldet A. einen Darlehenszins von 4% p.a., berechnet vom Mittelwert des Schuldsaldos per 01.01. und 31.12. eines jeden Jahres. Die monatlichen Zahlungen von Fr. 750.00 stellen Amortisations-, und keine Zinszahlungen dar. Der Zins ist bis zur vollständigen Abbezahlung der Darlehensschuld gestundet, wobei A. ausdrücklich auf die Einrede einer allfälligen Verjährung gegenüber B. verzichtet. Als Sicherheit für die Darlehensforderung von B. vereinbaren die Parteien, dass B. berechtigt ist, auf seine Kosten einen Inhaberschuldbrief, lastend auf dem Grundstück der A. AG, K.strasse in F., mit einer maximalen Pfandsumme von CHF 200'000.00 direkt beim Grundbuchamt F. errichten zu lassen, gegen Vorlage dieses Teilungsvertrages.

Im Zeitraum von Juni 2008 bis April 2017 leistete die A. AG Zahlungen im Umfang von insgesamt Fr. 222'369.45 an den Beklagten. In der Folge entstanden zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten darüber, inwiefern diese Zahlungen an die Darlehensschuld von Fr. 190'518.50 und die dazugehörenden Zinsen anzurechnen seien.

c) Am 6. März 2020 leitete der Beklagte gegen den Kläger beim Betreibungsamt E. für die "Rückzahlung der Darlehen gemäss Erbteilungsvertrag vom 9. Juni 2008 bzw. Schreiben vom 6. Januar 2020 und 17. Februar 2020" im Betrag von Fr. 105'084.50 zuzüglich Zins zu 5% seit 14. Februar 2020, für den "vertraglich geschuldeten Darlehenszins bis zur Auflösung des Darlehens" im Betrag von Fr. 65'568.10, für den "Verzugszins auf Amortisationsraten bis zur Auflösung des Darlehens" im Betrag von Fr. 11'693.70 sowie die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 203.30 Betreibung ein. Dagegen erhob der Kläger Rechtsvorschlag (kläg.act. 22). Mit Entscheid vom 6. Juli 2021 erteilte der Einzelrichter für Beschwerden SchKG des Kantonsgerichts St. Gallen dem Beklagten die provisorische

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Rechtsöffnung für Fr. 182'346.30 zuzüglich Zins zu 5% seit 14. Februar 2020 (kläg.act. 2; BES.2020.94).

2. Mit Eingabe vom 2. August 2021 reichte der Kläger beim Kreisgericht F. eine Aberkennungsklage ein und beantragte die gerichtliche Feststellung, dass die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 182'346.30 zuzüglich Zins zu 5% seit 14. Februar 2020 nicht bestehe. Zudem verlangte er die Neuverteilung der Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens (Klage). Mit Klageantwort vom 3. Februar 2022 (nach mehrmaliger Fristerstreckung) beantragte der Beklagte die Abweisung der Klage (vi-act. 14 [Klageantwort]). Im Rahmen des angeordneten zweiten Schriftenwechsels (vi-act. 17) hielten die Parteien an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest (Replik vom 25. April 2022, nach Fristerstreckung, und viact. 28 [Duplik vom 16. August 2022, nach Fristerstreckung]). Am 6. April 2023 erliess der verfahrensleitende Richter eine Beweisverfügung (vi-act. 35). Die Hauptverhandlung mit Parteibefragungen fand am 17. Mai 2023 statt (vi-act. 36-43). Gleichentags fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid, mit welchem sie die Klage guthiess, soweit sie darauf eintrat (am 31. Mai 2023 schriftlich im Dispositiv eröffnet [vi-act. 46]; in schriftlich begründeter Ausfertigung versandt am 15. August 2023 [vi-act. 49; nachfolgend: vi-Entscheid]).

3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte am 15. September 2023 Berufung beim Kantonsgericht. Wie eingangs zitiert, beantragt er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Abweisung der Klage, eventualiter die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung (B/1 [Berufung]). Mit Berufungsantwort vom 6. November 2023 (eingereicht unter Fehlen von S. 16) ersuchte der Kläger um kostenfällige Abweisung der Berufung (B/10 [Berufungsantwort]). Am 7. November 2023 übermittelte der verfahrensleitende Richter dem Beklagten die Berufungsantwort mit dem Hinweis, eine allfällige Stellungnahme zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre innert zehn Tagen einzureichen. Zugleich teilte er den Parteien mit, ein zweiter Schriftenwechsel und eine Verhandlung seien nicht vorgesehen und vorbehältlich eines allfälligen Beweisverfahrens werde voraussichtlich aufgrund der Akten entschieden (B/14). Weitere Eingaben der Parteien folgten nicht.

II.

1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 59 f., Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 311 Abs. 1 ZPO). Auf die Berufung ist

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grundsätzlich einzutreten (vgl. allerdings E. 2 sogleich). Zuständig ist die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts (Art. 16 Abs. 1 EG-ZPO; Art. 14 Abs. 1 lit. b GO).

2. Der Beklagte verlangt im Rechtsbegehren der Berufung die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in allen Punkten. In der Berufungsbegründung äussert er sich jedoch nicht zu Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids. Mangels Begründung ist deshalb auf die Berufung nicht einzutreten, soweit mit dieser die Aufhebung von Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids verlangt wird (ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, 2013, Art. 311 N 84; STAEHELIN A./BACHOFNER, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., § 26 N 42; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 601).

3.a) Mit der Berufung nach Art. 308 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Den Berufungskläger trifft dabei eine Begründungspflicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Er hat sich daher sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen darzulegen, warum dieser in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (BGer 4A_651/2012 E. 4.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 311 N 36). Ungeachtet der Begründungspflicht gilt allerdings auch im Rechtsmittelverfahren der Grundsatz, dass das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist, weshalb die Berufungsinstanz in rechtlicher Hinsicht nicht auf die Prüfung geltend gemachter Rechtsverletzungen beschränkt ist (Art. 57 ZPO; ZPO-Rechtsmittel- KUNZ, Art. 311 N 94; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 4.52 und 12.41; SEILER, a.a.O., N 893; vgl. auch REETZ/THEILER, ZPO Komm., Art. 311 N 36, S. 2442 unten).

Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Nicht unter das Novenrecht fallen neue Vorbringen rechtlicher Art. Solche sind (im Rahmen des ordentlichen Ganges des [Berufungs-]Verfahrens) jederzeit und voraussetzungslos zulässig. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (REETZ/ HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 317 N 31 und 33).

b) Soweit für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens relevant, wird auf diese Grundsätze im entsprechenden Sachzusammenhang zurückzukommen sein.

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III.

1.a) Der Kläger anerkennt, dem Beklagten ursprünglich Fr. 190'518.50 (Fr. 127'515.45 + Fr. 63'003.05) aus Darlehen geschuldet zu haben. Feststeht zudem, dass die A. AG (und nicht der Kläger) Zahlungen im Umfang von insgesamt Fr. 222'369.45 an den Beklagten leistete (kläg.act. 6, 12-16, 24, 25, 27; bekl.act. 5-9). Umstritten und vorliegend zu klären ist hingegen, inwiefern diese Zahlungen an die (ursprüngliche) Darlehensschuld des Klägers von Fr. 190'518.50 samt Zinsen anzurechnen sind. Überblicksmässig geht es darum, dass der Kläger alle Zahlungen der A. AG an den Beklagten als schuldtilgend und die betreffende Darlehensschuld inkl. Zinsen als vollständig beglichen erachtet. Zudem ist er der Auffassung, dass es sich bei dem in Ziff. III des Erbteilungsvertrags aufgeführten Darlehen der Erblasser an die A. AG von Fr. 131'253.00 nicht um ein eigenständiges Darlehen handle, sondern dass damit das Darlehen von Fr. 127'515.45 gemeint sei. Der Beklagte hingegen vertritt den Standpunkt, dass nur Zahlungen der A. AG im Umfang von Fr. 85'434.00 als Abschlagszahlungen der Darlehensschuld von (ursprünglich) Fr. 190'518.50 zuordenbar seien. Die übrigen Zahlungen der A. AG seien mangels Zahlungsvermerken an ihre eigene Darlehensschuld gemäss Ziff. III des Erbteilungsvertrags von Fr. 131'253.00 anzurechnen.

b) […]

c) Die Parteien berufen sich verschiedentlich auf den Entscheid vom 6. Juli 2021, mit welchem der Einzelrichter für Beschwerden SchKG des Kantonsgerichts St. Gallen dem Beklagten die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 182'346.30 zuzüglich Zins zu 5% seit 14. Februar 2020 (BES.2020.94) gegenüber dem Kläger erteilte. Dieser vollstreckungsrechtliche Entscheid ist für das vorliegende zivilrechtliche Verfahren nicht bindend, womit sich eine Auseinandersetzung damit sowie mit den betreffenden Vorbringen der Parteien als nicht zielführend erweist und unterbleiben kann.

d) Zu betonen ist, dass die Gültigkeit des Erbteilungsvertrags im vorliegenden Verfahren nicht in Frage steht. Soweit der Kläger mit seinen Vorbringen (sinngemäss) allfällige Mängel des Vertragsabschlusses anführt (Klage, S. 12 ff.), braucht darauf folglich nicht eingegangen zu werden, zumal sich daraus bezüglich des hier interessierenden Inhalts des Vertrags nichts ableiten lässt.

2.a) Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammengefasst wie folgt: Aus dem Wortlaut des Erbteilungsvertrags könne in Bezug auf den tatsächlichen Bestand der in

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Ziff. III aufgelisteten Darlehen und des Vorbezugs des Klägers kein Schluss gezogen werden. Insbesondere könne im Erbteilungsvertrag hinsichtlich des Darlehens der Erblasser gegenüber der A. AG in Höhe von Fr. 131'253.00 keine Schuldanerkennung oder Novation erblickt werden, zumal (angesichts der Natur des Rechtsgeschäfts als Angelegenheit der Erben unter sich persönlich) der Kläger einzig als Privatperson unterzeichnet habe, und nicht als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident der A. AG. Auch die Auslegung des Erbteilungsvertrags nach dem Willensprinzip führe zum Schluss, dass die Parteien die aufgeführten Darlehen nicht hätten anerkennen oder novieren wollen. Denn die Parteien hätten keine Überprüfung der im Erbteilungsvertrag aufgeführten Zahlen vorgenommen, sondern Rechtsanwalt M. vertraut, dass er die Vermögenswerte der Erblasser korrekt erfasst habe. Ein Wille der Parteien zur Begründung neuer, vorher nicht bestehender und nicht nachvollziehbarer Forderungen sei nicht erkennbar. Sodann führe auch die Auslegung des Erbteilungsvertrags nach dem Vertrauensprinzip zu keinem anderen Ergebnis. Die Parteien hätten sich an einem Werktag für eineinhalb Stunden eingefunden, um den zuvor nie gesehenen Erbteilungsvertrag zu unterzeichnen. Dabei hätten sie keine Überprüfung der im Erbteilungsvertrag aufgelisteten Vermögenswerte vorgenommen, sondern dem Rechtsanwalt vertraut. Unter diesen Umständen dürfe der Erbteilungsvertrag nicht so verstanden werden, dass sich der Kläger dazu habe verpflichten wollen, eine gegebenenfalls unrichtige Feststellung seiner bestehenden Schulden vorbehaltslos anzuerkennen. Es obliege dem Beklagten, den Bestand der behaupteten Darlehensforderungen gegenüber der A. AG im Betrag von Fr. 131'253.00 zu beweisen, was ihm allerdings nicht gelinge. Somit habe zwischen den Parteien bzw. dem Beklagten und der A. AG per 9. Juni 2008 allein und anerkanntermassen das Darlehen von Fr. 190'518.50 bestanden. Hinsichtlich der Tilgung dieses Darlehens samt Zinsen seien sämtliche vom Kläger oder der A. AG an den Beklagten geleisteten Zahlungen daran anzurechnen. Gestützt auf die vom Kläger behaupteten und vom Beklagten anerkannten Zahlungen ergebe sich somit, dass die gesamte Darlehensforderung über Fr. 190'518.50 samt Zins von Fr. 35'956.21 per 28. April 2017 getilgt gewesen sei. Da der Kläger bis zur vollständigen Tilgung der Schuld nicht in Verzug gesetzt worden sei, falle kein Verzugszins an (vi-Entscheid, S. 9 ff.).

b) Der Beklagte bringt dagegen vor, die Vorinstanz habe den Erbteilungsvertrag falsch ausgelegt. Gemäss Ziff. VI des Erbteilungsvertrags sei ausschliesslich der Kläger, nicht (auch) die A. AG, Schuldner des Darlehens von Fr. 190'518.50. Nur diese Feststellung sei mit dem klaren Wortlaut und der Systematik des Erbteilungsvertrags vereinbar. Die unbestrittenermassen geleisteten Zahlungen der A. AG an ihn, den Beklagten, befreiten den Kläger nicht "automatisch", sondern nur unter den Voraussetzungen der Interven-

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tion. Daraus ergebe sich die von ihm in den vorinstanzlichen Rechtsschriften dargelegte "Anrechnungsordnung" (vgl. dazu E. 7.c hiernach) und die Klage sei abzuweisen. Des Weiteren habe die Vorinstanz die Beweislast falsch verteilt. Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde ausschliesslich seine, des Beklagten, unbestrittene Forderung gegenüber dem Kläger von Fr. 190'518.50 gemäss Ziff. VI des Erbteilungsvertrags. Die Beweislast für die Erfüllung dieser Forderung trage der Kläger. Er habe somit nachzuweisen, dass seine (des Klägers) persönliche Schuld in erwähnter Höhe samt Zinsen mit den Zahlungen der A. AG getilgt worden sei. Irrelevant sei hingegen, ob es neben der Forderung von Fr. 190'518.50 noch eine weitere beklagtische Forderung gegenüber der A. AG von Fr. 131'253.00 gebe. Unzutreffend sei sodann der vorinstanzlich festgestellte tatsächliche Konsens der Parteien, dass sie mit dem Erbteilungsvertrag weder Forderungen hätten anerkennen noch novieren wollen. Die durchgeführten Parteibefragungen vermöchten dies nicht ansatzweise zu beweisen. Die Aussagen der Parteien bildeten keinen Anlass, um vom klaren und unmissverständlichen Wortlaut des Erbteilungsvertrags abzuweichen, zumal der Vertragsabschluss mehr als 15 Jahre zurückliege und nicht sämtliche Vertragsparteien dazu befragt worden seien (Berufung, S. 4 ff.; Klageantwort, S. 3 ff. und 20 ff.; Duplik, S. 2 ff.; vi-act. 36, S. 3 ff.).

c) Der Kläger hält daran fest, dass die Darlehensforderung von Fr. 190'518.50 samt Zinsen vollständig getilgt sei. Das im Erbteilungsvertrag dem Beklagten zugewiesene Darlehen gegen die A. AG im Betrag von Fr. 131'253.00 habe niemals bestanden. Die Vorinstanz habe den Erbteilungsvertrag hinsichtlich des wirklichen Willens der Parteien zutreffend ausgelegt und sich dabei richtigerweise auf den Darlehensvertrag vom 11. April 2007 bezogen. Die A. AG sei deshalb tatsächlich Vertragspartei des Darlehens über Fr. 127'515.45, welches Bestandteil des zusammengefassten Darlehensbetrags von Fr. 190'518.50 bilde. Die Vorinstanz habe sodann eine Schuldanerkennung durch ihn, den Kläger, in seiner Funktion als Erbe, für die A. AG sowie eine Novation des Überbrückungsdarlehens zutreffend verneint. Die ursprünglichen Modalitäten des Darlehensvertrags vom 11. April 2007, insbesondere die Solidarschuld, gälten weiter, soweit diese nicht explizit abgeändert worden seien oder der Vertrag erfüllt, aufgehoben, noviert, vereinigt, unmöglich oder die Verrechnung erklärt worden sei (Berufungsantwort, S. 8 ff.; Klage, S. 3 ff.; Replik, S. 2 ff.; vi-act. 36, S. 2 f.; vi-act. 39, S. 2 ff.).

3. Die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz für sich allein sind zutreffend. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle darauf verwiesen (vi-Entscheid, S. 7 ff.). Allfällige Ergänzungen werden nachfolgend im betreffenden Sachzusammenhang angebracht.

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4.a) Die streitgegenständliche Forderung geht auf die unbestrittene Darlehensschuld des Klägers gegenüber dem Beklagten von Fr. 190'518.50 zurück. Die umstrittene Darlehensforderung des Beklagten gegenüber der A. AG von Fr. 131'254.00 bildet hingegen eigentlich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, leitet der Beklagte die vorliegend zu prüfende Forderung doch nicht daraus ab. Allerdings erweist sich der (Nicht-) Bestand dieses letzteren Darlehens (neben demjenigen von Fr. 127'515.45) für das vorliegende Verfahren insofern als relevant, als davon abhängt, wie die Zahlungen der A. AG an den Beklagten auf das Darlehen samt Zinsen von Fr. 190'518.50 anzurechnen sind.

Es ist Sache des Klägers zu beweisen, dass seine anerkanntermassen bestehende Darlehensschuld gegenüber dem Beklagten von (ursprünglich) Fr. 190'518.50 samt Zinsen vollständig getilgt ist. Wie sich nachfolgend zeigen wird, gelingt ihm dieser Nachweis unter anderem nur dann, wenn feststeht, dass die Darlehensforderung des Beklagten gegenüber der A. AG von Fr. 131'254.00 nicht (mehr) besteht. Im Kontext des vorliegenden Aberkennungsprozesses gehört dieser Umstand zu dem vom Kläger zu erbringenden Nachweis der vollständigen Erfüllung der abzuerkennenden Forderung und ist somit vom Kläger darzutun. Die anderslautende Auffassung der Vorinstanz (vi-Entscheid, S. 15) trifft nicht zu.

b) Es gereicht dem Beklagten nicht zum Nachteil, dass er die vorinstanzliche Beweisverfügung (vi-act. 35; Berufungsantwort, S. 14) nicht anfocht. Die Beweisverfügung stellt eine prozessleitende Verfügung dar. Als solche kann sie nach Art. 319 Abs. 1 lit. b ZPO nur mit Beschwerde angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies war hier offensichtlich nicht der Fall. Der Beklagte rügte die unrichtige Beweislastverteilung deshalb zutreffend erst in der Berufung gegen den vorinstanzlichen Endentscheid (BGer 4A_63/2016 E. 1.1; BSK ZPO-GUYAN, 3. Aufl., Art. 154 N 1).

5.a) Was zwischen den Parteien gilt, ist zunächst mittels subjektiver Auslegung des Erbteilungsvertrags zu ermitteln. Dabei ist gestützt auf die Vorbringen der Parteien zu untersuchen, ob diese hinsichtlich der massgeblichen Punkte – Bestand der Darlehensforderungen, Novation der Darlehensforderung von Fr. 190'518.50, solidarische Haftung des Klägers und der A. AG für die Darlehensforderung von Fr. 127'515.45 – ausdrücklich oder stillschweigend einen übereinstimmenden wirklichen Willens erklärten. Die Feststellung dieses Willens beruht auf Beweiswürdigung.

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Auszugehen ist vom Wortlaut des Erbteilungsvertrags. Dieser führt – soweit vorliegend interessierend – folgende Darlehen auf: erstens eine Darlehensforderung der Erblasser gegenüber der A. AG im Betrag von Fr. 131'253.00 (bestehend aus einem Darlehen über Fr. 35'122.00 und einem weiteren über Fr. 96'131.00), zweitens ein privates Darlehen des Beklagten gegenüber dem Kläger im Betrag von Fr. 127'515.45 und drittens eine im Rahmen der Teilung dem Beklagten zugewiesene Darlehensforderung gegenüber dem Kläger im Betrag von Fr. 63'003.05. Das zweite und das dritte Darlehen werden in Ziff. VI des Erbteilungsvertrags zu einer Darlehensschuld des Klägers gegenüber dem Beklagten im Betrag von Fr. 190'518.50 zusammengefasst. Im Erbteilungsvertrag kommen die Begriffe Novation und solidarische Haftung nicht vor (kläg.act. 10).

b) Hinsichtlich des Bestands der Darlehensforderungen steht fest, dass es sich beim privaten Darlehen von Fr. 127'515.45 ursprünglich um das Überbrückungsdarlehen, bzw. einen Teil davon, gemäss dem Darlehensvertrag vom 11. April 2007 handelte (Klage, S. 3 ff.; Replik, S. 2 ff.; vi-act. 36, S. 2 f.; vi-act. 39, S. 2 ff.; Klageantwort, S. 20 f.; entgegen der Darstellung des Klägers [Berufungsantwort, S. 10] ist eine gegenteilige Behauptung des Beklagten im Berufungsverfahren nicht ersichtlich). Für seinen Standpunkt, dass die Parteien übereinstimmend und abweichend vom Wortlaut des Erbteilungsvertrags davon ausgingen, bei der Darlehensforderung von Fr. 131'253.00 gegenüber der A. AG und beim privaten Darlehen von Fr. 127'515.45 des Beklagten an den Kläger handle es sich um dasselbe Darlehen, bringt der Kläger im Wesentlichen vor, dass der Rechtsgrund für die angeblich bestehende Darlehensschuld der A. AG von Fr. 131'253.00 nicht nachvollziehbar sei. Er, der Kläger, sei bei der Vertragsunterzeichnung davon ausgegangen, dass es sich bei dieser Darlehensschuld von Fr. 131'253.00 um das Überbrückungsdarlehen gemäss dem Darlehensvertrag vom 11. April 2007 handle. Der Erbteilungsvertrag sei fehlerhaft aufgesetzt worden. Ausserdem habe die A. AG die in Ziff. VI des Erbteilungsvertrags vereinbarten Ratenzahlungen geleistet, sei das Darlehen von Fr. 131'253.00 in den Buchhaltungsunterlagen der A. AG nicht aufgeführt und habe der Beklagte die Rückzahlung des Darlehens von Fr. 131'253.00 erst im Jahr 2018 geltend gemacht (Klage, S. 3 ff.; Replik, S. 2 ff.; vi-act. 36, S. 2 f.; vi-act. 37, S. 3 ff., Antworten auf Frage 13 ff.; vi-act. 39, S. 2 ff.). Der Kläger legt für seine Behauptungen den Darlehensvertrag vom 11. April 2007 (kläg.act. 3), verschiedene Zahlungsbelege (kläg.act. 7, 12-16, 24, 25 und 27), Buchhaltungsunterlagen der A. AG (kläg.act. 6, 8, 9, 17, 30, 32) und diverse Schreiben (kläg.act. 18, 19, 20, 21) ins Recht. Der Beklagte bestreitet, dass es sich bei der Darlehensforderung von Fr. 131'253.00 gegenüber der A. AG und beim privaten Darlehen von Fr. 127'515.45 an den Kläger um dasselbe Darlehen handle. Zudem erläutert er die Herkunft der Darlehensforderung von Fr. 131'253.00, welche aus einem Darle-

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hen über Fr. 35'122.00 und einem weiteren über Fr. 96'131.00 bestehe (Klageantwort, S. 5 f.; Duplik, S. 3, bekl.act. 4).

Im Erbteilungsvertrag werden die beiden fraglichen Darlehen separat aufgeführt, sie lauten nicht auf denselben Betrag und führen nicht denselben Schuldner auf. Die bestrittenen Behauptungen des Klägers und die dazu eingereichten Beweise lassen nicht darauf schliessen, dass die Parteien beim Abschluss des Erbteilungsvertrags abweichend vom Wortlaut übereinstimmend der Auffassung waren, dass es sich bei der Darlehensforderung von Fr. 131'253.00 gegenüber der A. AG und beim privaten Darlehen von Fr. 127'515.45 um dieselbe Forderung handelt. Weder das subjektive Verständnis des Klägers noch dessen nachträgliche Kritik am Erbteilungsvertrag noch die erfolgten Zahlungen noch der Zeitpunkt der Darlehensrückforderung vermögen dies nachzuweisen. Gleiches gilt für die Buchhaltungsunterlagen der A. AG, mit welchen der Beklagte als Aussenstehender der AG nichts zu tun hatte. Sodann führen die Bestreitungen des Beklagten und seine Darlegungen, welche durchaus plausibel erscheinen, zu weiteren Zweifeln an der angeblichen Identität der beiden Darlehen.

Im Rahmen der subjektiven Auslegung ist ein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien, dass es sich bei den beiden fraglichen Darlehen um ein und dasselbe handelt, nicht bewiesen.

c) Fraglich ist weiter, ob es sich bei der Darlehensforderung von Fr. 190'518.50 um eine novierte Forderung handelt. Unumstritten und feststehend ist, dass die Darlehensforderung des Beklagten gegenüber dem Kläger von Fr. 127'515.45 und die im Rahmen der Teilung dem Beklagten zugewiesene Darlehensforderung gegenüber dem Kläger im Betrag von Fr. 63'003.05 in Ziff. VI des Erbteilungsvertrags zu einer einzigen Darlehensschuld des Klägers gegenüber dem Beklagten von Fr. 190'518.50 zusammengefasst wurden (kläg.act. 10). Der Beklagte behauptet, dass es sich dabei um eine Novation handle, denn der Erbteilungsvertrag regle das Darlehen von Fr. 190'518.50 umfassend und abschliessend. Die beiden ursprünglichen Darlehensforderungen würden unter vollständiger Neuregelung sämtlicher Modalitäten (Zins, Rückzahlung, Sicherheiten, Verjährung) in einer einzigen neuen Darlehensforderung zusammengefasst. Es sei der Wille der Parteien gewesen, die beiden ursprünglichen Darlehen von Fr. 127'515.45 und Fr. 63'003.05 mit dem Erbteilungsvertrag zu tilgen und an deren Stelle ein neues Darlehen von Fr. 190'518.50 zu begründen (Klageantwort, S. 7, 22; Duplik, S. 5 f.). Der Kläger bestreitet, dass bei ihm ein solcher Wille vorgelegen habe. Auch wenn gewisse Modalitäten im Erbteilungsvertrag geregelt würden, handle es sich dabei lediglich um eine Vertragsan-

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passung betreffend das Überbrückungsdarlehen bzw. eine Regelung der Abzahlungsund Zinsmodalitäten für das Darlehen Erbteilung. Ausserdem stellt der Kläger unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsvertreters des Beklagten vom 27. Februar 2018 (kläg.act. 18) in Frage, ob der Novierungswille nicht selbst beim Beklagten gefehlt habe, da in besagtem Schreiben nach wie vor von zwei Darlehen die Rede sei (Replik, S. 4 und 6 f.).

Die Beweislast für das Vorliegen eines übereinstimmenden wirklichen Willens hinsichtlich der Novation obliegt demjenigen, der sie behauptet, hier also dem Beklagten (BGer 5A_949/2014 E. 3.4.2; BSK OR I-LOACKER, 7. Aufl., Art. 116 N 20; CHK-KILLIAS/ WIGET, 4. Aufl., Art. 116 OR N 6). Gegen einen solchen übereinstimmenden Willen spricht zunächst, dass der Begriff Novation im Erbteilungsvertrag nirgends, insbesondere nicht in Ziff. VI, verwendet wird. Auch aus dem Umstand, dass die Modalitäten der Darlehensschuld von Fr. 190'518.50 in Ziff. VI des Erbteilungsvertrags im Einzelnen geregelt werden, lässt sich nicht eindeutig ein übereinstimmender Wille der Parteien ausmachen, die beiden Darlehensforderungen von Fr. 127'515.45 und Fr. 63'003.05 zu novieren. Schliesslich führen die Vorbringen des Klägers zu weiteren Unklarheiten darüber, ob die Parteien tatsächlich und übereinstimmend eine Novation vereinbaren wollten. Kraft der Vermutung von Art. 116 Abs. 1 OR ist im Rahmen der subjektiven Auslegung somit eine Novation nicht bewiesen.

d) Der Kläger ist der Auffassung, die Parteien hätten mit dem Erbteilungsvertrag für das Darlehen von Fr. 127'515.45 die solidarische Haftung von ihm und der A. AG vereinbart. Dies leite sich aus dem Darlehensvertrag über den Überbrückungskredit vom 11. April 2007 ab, in welchem die solidarische Haftung von ihm und der A. AG ausdrücklich vorgesehen sei. Sinngemäss bestätigt werde dies sodann dadurch, dass der Beklagte im Schreiben vom 27. Februar 2018 die vollständige Tilgung des Darlehens von Fr. 127'515.45 bestätige (kläg.act. 18). Mit der solidarischen Haftung sei im Übrigen auch zu erklären, dass das Darlehen im Erbteilungsvertrag zweimal aufgeführt sei (Klage, S. 5, 8, 15.; vi-act. 37, S. 3 ff., Antworten auf Frage 13 ff.). Der Beklagte bestreitet, dass im Erbteilungsvertrag eine solidarische Haftung vereinbart worden sei. Das Darlehen von Fr. 127'515.45 sei im Erbteilungsvertrag gesamtheitlich neu geregelt und mit einem zweiten Darlehen von Fr. 63'003.05 zusammengelegt worden. Eine solidarische Haftung werde im Erbteilungsvertrag nirgends erwähnt und auf den Vertrag vom 11. April 2007 werde darin auch nicht verwiesen. Letzterer sei deshalb in keiner Weise mehr massgebend. Seine, des Beklagten, Äusserungen im Schreiben vom 27. Februar 2018 seien in der vorliegenden Streitsache nicht relevant (Klageantwort, S. 22 ff.).

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Unumstritten ist, wie bereits ausgeführt, dass das Darlehen von Fr. 127'515.45 auf den Überbrückungskredit gemäss dem Darlehensvertrag vom 11. April 2007 zurückgeht, in welchen dafür eine solidarische Haftung des Klägers und der A. AG vereinbart wurde. In Ziff. VI des Erbteilungsvertrags wurden, wie ebenfalls bereits ausgeführt, dieses Darlehen und die im Rahmen der Erbteilung zugewiesene Darlehensforderung von Fr. 63'003.05 zu einer gesamten Darlehensschuld von Fr. 190'518.50 zusammengefasst. Im gesamten Erbteilungsvertrag werden weder der Darlehensvertrag vom 11. April 2007 noch eine solidarische Haftung ausdrücklich erwähnt. Ausserdem lässt die im Schreiben vom 27. Februar 2018 (kläg.act. 18) enthaltene Tilgungsbestätigung nicht (zweifelsfrei) erkennen, dass die Parteien Solidarität vereinbart hatten, zumal dieser Begriff im gesamten Schreiben nicht vorkommt. Zudem ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Rechtsordnung keinen allgemeinen Grundsatz der Gebundenheit an das eigene Handeln kennt. Im Prinzip ist es jedermann gestattet, sein Verhalten und seine Meinung aufgrund besserer Einsicht im Laufe der Zeit zu ändern (BGE 115 II 331 E. 5a; BK-HAUSHEER/AEBI- MÜLLER, 2012, Art. 2 ZGB N 268; BSK ZGB I-LEHMANN/HONSELL, 7. Aufl., Art. 2 N 43a m.w.H.). Aus dem Umstand, dass der Beklagte entgegen seiner am 27. Februar 2018 geäusserten Auffassung zu einem späteren Zeitpunkt zum Schluss kam, die Darlehensschuld von Fr. 190'518.50 sei nun doch nicht vollständig getilgt, kann somit nichts zu Gunsten des Klägers abgeleitet werden. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachgewiesen, dass die Parteien im Erbteilungsvertrag für das Darlehen von Fr. 127'515.45 die solidarische Haftung des Klägers und der A. AG vereinbaren wollten.

e) Die weiteren Vorbringen und Aussagen der Parteien zu den Umständen des Vertragsschlusses, insbesondere zu Zeitpunkt, Arbeitssituation, Dauer, erstmaliger Vertragsansicht am Termin der Unterzeichnung, unterlassener Überprüfung der aufgeführten Zahlen und Nichtteilnahme der Partnerin des Klägers am Termin, lassen keine gesicherten Aussagen darüber zu, was die Parteien übereinstimmend tatsächlich vereinbaren wollten (Klage, S. 13 ff.; Klageantwort, S. 27 f.; vi-act. 37 und 38). Ob sich Rechtsanwalt M., welcher den Erbteilungsvertrag aufsetzte, in einem Interessenskonflikt befand, ist schliesslich in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Es ist aber auch diesbezüglich nicht ersichtlich, inwiefern die geäusserten Zweifel an der Unabhängigkeit von Rechtsanwalt M. (zuverlässige) Rückschlüsse auf den wirklichen Willen der Parteien bezüglich des Inhalts des Vertrags zulassen sollten.

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f) Zusammenfassend ist gestützt auf die subjektive Auslegung des Erbteilungsvertrags festzuhalten, dass keine der Parteien in Bezug auf die von ihr geltend gemachten Punkte einen übereinstimmenden wirklichen Willen nachzuweisen vermochte.

6. Der Erbteilungsvertrag ist folglich nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Ausgangspunkt dafür bildet der Wortlaut, welcher vorstehend in E. I/1.b in den massgeblichen Zügen wiedergegeben wurde.

a) Gemäss den Darlegungen und Aussagen der Parteien (vi-act. 37, S. 2, Antwort zu Ziff. 2; S. 5, Antworten zu Ziff. 24 f.; vi-act. 38, S. 1 f., Antworten zu Ziff. 1-5) wurde der von Rechtsanwalt M. ausgearbeitete Erbteilungsvertrag am einberufenen Termin von den Parteien (sowie den beiden übrigen Geschwistern) ohne erwähnenswerte Diskussion unterzeichnet. Obwohl die Parteien den Erbteilungsvertrag vorher nie gesehen hatten und über die finanziellen Verhältnisse der Erblasser (ihrer Eltern) nicht im Bilde waren (viact. 37, S. 2 ff., Antworten zu Ziff. 4-19; vi-act. 38, S. 2 ff., Antworten zu Ziff. 5-36), verlangten sie weder anlässlich des Unterzeichnungstermins noch im Vorfeld eine Überprüfung der im Erbteilungsvertrag im Einzelnen aufgeführten Darlehenspositionen, deren erbrechtlicher Zuweisung sowie der zusätzlich geregelten Darlehensverhältnisse zwischen den Parteien. Die Parteien hatten offenbar insbesondere keinen Bedarf, das im Erbteilungsvertrag Aufgeführte und Geregelte anhand von Unterlagen, welche beispielsweise über die Vermögensverhältnisse der Erblasser Auskunft geben könnten, zu verifizieren, Fragen dazu zu stellen oder darüber zu diskutieren. Dieses Verhalten haben die Parteien selber zu verantworten, zumal nicht geltend gemacht wird und nicht ersichtlich ist, weshalb eine eigene Überprüfung des Vertragstexts und Anpassungen daran vor der Unterzeichnung nicht möglich gewesen wären. Als nicht stichhaltig erweist sich sodann das Vorbringen des Klägers, er habe den Erbteilungsvertrag von Vornherein als richtig erachtet, weil er von einem Rechtsanwalt aufgesetzt worden sei (vi-act. 37, S. 5, Antworten zu Ziff. 24 f.). Dieser Umstand entband den Kläger nicht davon, den Vertragstext vor der Unterzeichnung zu prüfen. Nicht erkennbar ist schliesslich, inwiefern der Tagesablauf des Klägers am Termin der Vertragsunterzeichnung, seine allgemeine berufliche Belastung und die Abwesenheit seiner Partnerin (vi-act. 37, S. 2, Antwort zu Ziff. 2) für die Auslegung des Vertragsinhalts massgeblich sein sollen.

Mit der Unterzeichnung des Erbteilungsvertrags erklärten sich die Erben mit dem darin Festgehaltenen einverstanden, waren fortan daran gebunden und hatten entsprechend zu erfüllen. Dazu gehörten insbesondere das konkret aufgelistete eheliche Vermögen, die gestützt darauf vorgenommene erbrechtliche Auseinandersetzung sowie die Regelung

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der Darlehensverhältnisse zwischen den Parteien, welche freilich nur letztere betraf. Bei den im Erbteilungsvertrag aufgeführten Positionen handelte es sich, entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Klägers (vi-Entscheid, S. 12 f. und 18; Berufungsantwort, S. 12 f.), nicht nur um eine unverbindliche Auflistung von Zahlen. Sondern der Erbteilungsvertrag hatte gerade den Zweck, die Verteilung der Erbschaft verbindlich zu regeln (vgl. Art. 634 Abs. 1 ZGB; BGE 100 Ib 121 E. 2; BSK ZGB II-MINNIG, 7. Aufl., Art. 634 N 13 und 23), so dass die darin vorgenommene Erbteilung und damit auch die ihr zugrundeliegende Feststellung des Nachlasses vom (Verpflichtungs-)Willen der Erben erfasst zu gelten haben. Entsprechendes gilt auch für das unter Ziff. VI Geregelte, welches – wie die Überschrift verdeutlicht – nicht die Erbteilung an sich betrifft (sich aber teilweise daraus ergibt), sondern die Darlehensverhältnisse zwischen dem Kläger und dem Beklagten.

Vor diesem Hintergrund liegen im Rahmen der objektivierten Vertragsauslegung keinerlei Hinweise dafür vor, dass es sich bei der Darlehensforderung gegenüber der A. AG von Fr. 131'253.00 und dem privaten Darlehen des Beklagten an den Kläger von Fr. 127'515.45 um dasselbe Rechtsgeschäft gehandelt haben soll. Ein derartiges Verständnis des Erbteilungsvertrags wurde nirgends und von niemandem in irgendeiner Form ausdrücklich oder sinngemäss geäussert. Damit aber durfte und musste der Erbteilungsvertrag in Übereinstimmung mit dem Wortlaut so verstanden werden, dass zusätzlich zu den beiden (im Grundsatz unbestrittenen) Darlehensforderungen des Beklagten gegenüber dem Kläger von Fr. 127'515.45 und Fr. 63'003.05, total Fr. 190'518.50, noch eine dritte Darlehensforderung gegenüber der A. AG von Fr. 131'253.00 bestand, welche dem Beklagten im Rahmen der erbrechtlichen Zuweisung zugeteilt wurde.

b) Ob der Erbteilungsvertrag in Bezug auf die Darlehen gemäss Ziff. VI des Erbteilungsvertrags von Fr. 127'515.45 und Fr. 63'003.05, insgesamt von Fr. 190'518.50, sowie in Bezug auf den vereinbarten Darlehenszins ein Schuldbekenntnis des Klägers beinhaltet, kann – wie bereits erwähnt – offenbleiben, da der Kläger diese ursprüngliche Forderung grundsätzlich nicht bestreitet. Ob der Erbteilungsvertrag in Bezug auf das Darlehen von Fr. 131'253.00 ein Schuldbekenntnis darstellt, braucht vorliegend ebenfalls nicht geklärt zu werden, da dies für den Ausgang des Verfahrens nicht massgeblich ist.

c) Näher zu betrachten ist sodann, ob Ziff. VI des Erbteilungsvertrags bezüglich des Darlehensbetrags von Fr. 190'518.50 eine solidarische Haftung des Klägers und der A. AG gemäss Art. 143 ff. OR und/oder eine Novation i.S.v. Art. 116 Abs. 1 OR beinhaltet. In Ziff. VI werden die beiden Darlehensforderungen des Beklagten gegenüber dem Kläger – das private Darlehen von Fr. 127'515.45 und die im Rahmen der Erbteilung zugewiesene

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Darlehensforderung von Fr. 63'003.05 – zu einer gesamten Darlehensschuld von Fr. 190'518.50 zusammengezählt. Dies steht betraglich nicht in Frage. Unbestritten ist weiter wiederholtermassen, dass das private Darlehen von Fr. 127'515.45 auf den Überbrückungskredit gemäss dem Darlehensvertrag vom 11. April 2007 zurückgeht, in welchem (unter anderem) eine solidarische Haftung des Klägers und der A. AG vereinbart wurde. Allerdings werden in Ziff. VI (wie auch im gesamten Erbteilungsvertrag) weder der Darlehensvertrag vom 11. April 2007 noch die solidarische Haftung der A. AG erwähnt oder wird in irgendeiner Form darauf Bezug genommen. Zudem macht der Kläger keine bedeutsamen Umstände geltend, welche auf eine fortwährende Verbindung zwischen dem Überbrückungskredit gemäss dem Vertrag vom 11. April 2007 und dem privaten Darlehen gemäss Ziff. VI weisen würden. Nachdem die gesamte Darlehensschuld in Ziff. VI mit Fr. 190'518.50 beziffert wurde, wird in der Folge eindeutig nur noch auf dieses eine Darlehen Bezug genommen. Die Abzahlungsmodalitäten, der Darlehenszins, der (wohl unzulässige) Verjährungseinredeverzicht und die Sicherheitsleistung werden allein dafür geregelt. Die beiden (vormaligen) Darlehen von Fr. 127'515.45 und Fr. 63'003.05 werden nicht mehr erwähnt. Es wird insbesondere nicht festgehalten, wie die monatlichen Raten von Fr. 750.00 verwendet werden sollen, d.h. in welcher Reihenfolge die Raten welches Darlehen tilgen sollen. Diese Klärung wäre im Falle des Weiterbestehens der beiden ursprünglichen Darlehen aber zu erwarten und nötig gewesen, zumal die Tilgungsmodalitäten im Vertrag vom 11. April 2007 anders lauteten. Entsprechendes gilt auch für den Passus bezüglich der Fr. 8'000.00. Die betreffende Formulierung kann nicht anders verstanden werden, als dass dieser Betrag der Tilgung des Darlehens von Fr. 190'518.50 dient. Des Weiteren beginnt gemäss Ziff. VI die Verzinsung für den Gesamtbetrag von Fr. 190'518.50 neu zu laufen, wohingegen der Vertrag vom 11. April 2007 für den Überbrückungskredit noch eine andere Regelung vorsah, welche nun keine Erwähnung mehr findet. Im Übrigen gilt auch hier, dass es der Kläger sich selber zuzuschreiben hat, dass er sich vor der Vertragsunterzeichnung nicht im Einzelnen mit dessen Inhalt auseinandersetzte und allfällige Unklarheiten ausräumte. Nach dem Vorstehenden laufen die in Ziff. VI des Erbteilungsvertrags vereinbarten Regelungen objektiv gesehen darauf hinaus, dass aus den beiden darin genannten Darlehen von Fr. 127'515.45 und Fr. 63'003.05, welche – wie dargelegt – eigentlich aus verschiedenen Quellen stammen, eine neue Gesamtschuld von Fr. 190'518.50 entstand. Nicht mehr das einzelne Darlehen war von Bedeutung, sondern allein der daraus resultierende Gesamtbetrag. Ziff. VI des Erbteilungsvertrags bildet Grundlage dieser neuen Darlehensforderung (BGer 4A_604/2011 E. 3.1; BGer 4C.60/2002 E. 1.4). Somit führt die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip dazu, dass Ziff. VI des Erbteilungsvertrags gesamthaft gesehen als Novation zu verstehen ist.

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d) Die vorstehende Auslegung führt mangels Erklärung der solidarischen Haftung (vgl. Art. 143 Abs. 1 OR) – der Erbteilungsvertrag wurde unbestrittenermassen vom Kläger als Privatperson und nicht (auch) als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident der A. AG unterzeichnet – grundsätzlich ohne Weiteres dazu, dass allein der Kläger Schuldner der Darlehensforderung von Fr. 190'518.50 ist. Zu beachten ist aber, dass gemäss Darlehensvertrag von 11. April 2007 für den Überbrückungskredit von Fr. 127'515.45 die solidarische Haftung des Klägers und der A. AG vereinbart wurde. Es ist deshalb fraglich, ob die Novation nur gegenüber dem Kläger oder auch gegenüber der Solidarschuldnerin A. AG wirksam ist. Letzteres ist nur dann zu bejahen, wenn die Parteien vereinbaren wollten, dass die neue Verpflichtung des einen Solidarschuldners an die Stelle der bisherigen Verpflichtungen aller Solidarschuldner treten soll (GAUCH/SCHLUEP/ SCHMID/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 11. Aufl., N 3173; ESCHER/VON TUHR, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Band II, S. 310). Dies ist vorliegend anzunehmen, weil der Kläger im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Erbteilungsvertrags einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident der Solidarschuldnerin A. AG war. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass die Novation auch für die A. AG gelten sollte. Eine andere Haltung wäre mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, zumal in Ziff. VI mit dem Inhaberschuldbrief ein Pfand (Drittpfand) zulasten der A. AG vereinbart wurde. Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass das darin Vereinbarte auch für die A. AG gelten sollte. Somit ist allein der Kläger Schuldner der novierten Forderung und es besteht keine solidarische Haftung.

e) Zusammenfassend führt die Auslegung des Erbteilungsvertrags zum Ergebnis, dass die Darlehensforderung des Beklagten gegenüber der A. AG von Fr. 131'253.00 und die private Darlehensforderung des Beklagten gegenüber dem Kläger von Fr. 127'515.45 auf zwei separaten Darlehen beruhen. Weiter handelt es sich bei der Darlehensforderung von Fr. 190'518.50 in Ziff. VI des Erbteilungsvertrags, welche Grundlage der hier eingeklagten Forderung bildet, um eine novierte Forderung, für welche der Kläger allein haftet.

7.a) Der Schuldner ist bei Geldleistungen nicht verpflichtet, persönlich zu erfüllen. Er darf zur Leistungserbringung einen Dritten als Erfüllungsgehilfen einsetzen (vgl. Art. 68 OR). Erbringt ein Dritter die geschuldete Leistung in eigenem Namen, jedoch unter Bezugnahme auf die Verbindlichkeit des Schuldners, wird von einer sogenannten Intervention gesprochen. Gefordert ist der erkennbare Wille des Dritten, mit seiner Leistung eine fremde Schuld, und zwar diejenige des Schuldners, zu tilgen. Ob eine Leistung Interventionscharakter hat, beurteilt sich nach den üblichen Auslegungsgrundsätzen, im Regelfall

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also nach dem Vertrauensprinzip. Die ordnungsgemäss erbrachte Leistung des Dritten tilgt die Schuld, wie wenn der Schuldner selbst geleistet hätte (BGE 140 III 315 E. 4.2; BGer 4C.69/2005 E. 3; KOLLER, OR AT, Band I, 5. Aufl., N 36.04 und 36.10 ff.; BSK OR I- SCHROETER, 7. Aufl., Art. 68 N 12 und 25).

b) Umstritten und zu prüfen sind die Zahlungen der A. AG an den Beklagten von Fr. 30'000.00 mit Valuta 13. Dezember 2011 (kläg.act. 14), von Fr. 30'000.00 mit Valuta 5. Juli 2012 (kläg.act. 15), von Fr. 25'000.00 mit Valuta 23. Oktober 2012 (kläg.act. 16), von Fr. 1'265.45 mit Valuta 7. Dezember 2012 (kläg.act. 12) und von Fr. 50'670.00 mit Valuta 28. April 2017 (kläg.act. 27). Die genannten Zahlungen erfolgten allesamt ohne ausdrückliche Zweckangabe. Damit sind sie getreu der Regel, dass Zahlungen grundsätzlich in Erfüllung der eigenen und nicht einer fremden Schuld erfolgen, an die eigene Darlehensschuld der A. AG gegenüber dem Beklagten von Fr. 131'253.00 gemäss Erbteilungsvertrag anzurechnen. Umstände, infolge derer der Beklagte hätte erkennen können und müssen, dass die A. AG mit den umstrittenen Zahlungen nicht ihre eigene, sondern die Darlehensschuld des Klägers hätte tilgen wollen, werden weder vorgebracht, noch sind solche ersichtlich. Die Höhe der einzelnen Zahlungen lässt weder eine Zuordnung zur einen noch zur anderen Darlehensschuld zu, zumal sich die Zahlungsbeträge nicht aus den in Ziff. VI des Erbteilungsvertrags festgelegten Abzahlungsmodalitäten herleiten lassen. Sodann trifft es, wie vorstehend aufgezeigt, nicht zu, dass die A. AG solidarisch mit dem Kläger für die von ihm anerkannte und novierte Darlehensschuld von Fr. 190'518.50 haftete, so dass auch unter diesem Titel keine Tilgung der privaten Darlehensschuld des Klägers erkennbar ist. Was die Buchhaltungsunterlagen der A. AG anbelangt, gilt auch hier, dass die Verbuchung der Abzahlungen dem Beklagten nicht entgegengehalten werden kann, hatte er doch damit nichts zu tun. Ausserdem verstösst es vor dem Hintergrund, dass gemäss Erbteilungsvertrag von zwei eigenständigen Darlehensschulden gegenüber dem Beklagten auszugehen ist (einer Darlehensschuld des Klägers von Fr. 190'518.50 und einer Darlehensschuld der A. AG von Fr. 131'253.00), nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Beklagte Zahlungen der A. AG, welche – wie hier – ohne erkennbare Intervention erfolgten, als Tilgung ihrer eigenen Schuld betrachtet. Die fraglichen Zahlungen der A. AG erfolgten somit in Erfüllung der eigenen Darlehensschuld und nicht der fremden des Klägers.

c/aa) Der Kläger erachtet die Forderungsberechnung des Beklagten zunächst insofern als falsch, als sich gestützt auf seine, des Klägers, Auffassung, wonach die Darlehensforderung von Fr. 190'518.50 gänzlich getilgt sei, eine abweichende Zinsberechnung ergebe (Berufungsantwort, S. 15; Klage, S. 5 ff.; Replik, S. 5). Für den hier vorliegenden Fall,

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dass die umstrittenen Zahlungen nicht schuldtilgend wirkten, bestreitet der Beklagte die Berechnung der Restforderung des Darlehens sowie der Darlehenszinsen des Beklagten nicht. Davon ist folglich auszugehen, so dass auf die nachstehende Tabelle des Beklagten abzustellen ist (Berufung, S. 12; Klageantwort, S. 12).

Jahr Schuldsaldo Anfang Jahr Zahlungen mit Erfüllungswirkung Schuldsaldo Ende Jahr Mittelwert Zins p.a. (4%) 2008 Fr. 182'518.50 Fr. 5'250.00 Fr. 177'268.50 Fr. 179'893.50 Fr. 7'195.74 2009 Fr. 177'268.50 Fr. 9'000.00 Fr. 168'268.50 Fr. 172'768.50 Fr. 6'910.74 2010 Fr. 168'268.50 Fr. 9'000.00 Fr. 159'268.50 Fr. 163'768.50 Fr. 6'550.74 2011 Fr. 159'268.50 Fr. 9'000.00 Fr. 150'268.50 Fr. 154'768.50 Fr. 6'190.74 2012 Fr. 150'268.50 Fr. 9'000.00 Fr. 141'268.50 Fr. 145'768.50 Fr. 5'830.74 2013 Fr. 141'268.50 - Fr. 141'268.50 Fr. 141'268.50 Fr. 5'650.74 2014 Fr. 141'268.50 Fr. 20'000.00 Fr. 121'268.50 Fr. 131'268.50 Fr. 5'250.74 2015 Fr. 121'268.50 - Fr. 121'268.50 Fr. 121'268.50 Fr. 4'850.74 2016 Fr. 121'268.50 Fr. 16'184.00 Fr. 105'084.50 Fr. 113'176.50 Fr. 4'527.06 2017 Fr. 105'084.50 - Fr. 105'084.50 Fr. 105'084.50 Fr. 4'203.38 2018 Fr. 105'084.50 - Fr. 105'084.50 Fr. 105'084.50 Fr. 4'203.38 2019 Fr. 105'084.50 - Fr. 105'084.50 Fr. 105'084.50 Fr. 4'203.38

Der Anfangssaldo im Jahr 2008 resultiert aus der Berücksichtigung der Barzahlung von Fr. 8'000.00 gemäss Ziff. VI des Erbteilungsvertrags (Fr. 190'518.50 - Fr. 8'000.00; Klageantwort, S. 9 ff.). Die widersprüchlichen Aussagen des Klägers zu diesem Punkt (Klage, S. 12; Replik, S. 5) sind unbeachtlich, weil die Barzahlung der Fr. 8'000.00 keine der hier umstrittenen Zahlungen der A. AG betrifft und somit nicht Verfahrensgegenstand ist. Aus der vorstehenden Tabelle ist sodann ersichtlich, dass die unbestrittenermassen anzurechnenden Zahlungen insgesamt Fr. 77'434.00 betragen (Addition der Zahlungen in der 3. Spalte), was eine Restforderung von Fr. 105'084.50 (Fr. 182'518.50 – Fr. 77'434.00) sowie Darlehenszinsen von Fr. 65'568.10 (Addition der Zinsbeträge in der 6. Spalte) ergibt.

bb) Die Forderung des Beklagten beinhaltet Verzugszinsen von Fr. 11'693.60, welche wie folgt berechnet wurden (Klageantwort, S. 18 ff.; Berufung, S. 12):

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Verzugsbeginn 1. Januar 2013 Beendigung Darlehensvertrag 14. Februar 2020 Mittlerer Verfalltag 15. Juni 2016 Aufgelaufene Raten in diesem Zeitraum (85 x Fr. 750.00) Fr. 63'750.00 Zinssatz (Art. 104 OR) 5% Zinsbetrag Fr. 11'693.70

Der Kläger bestreitet, dass ein vertraglicher Verfalltag vorliege und sich eine Mahnung erübrigt habe. Der Zinsbetrag von Fr. 11'693.70 sei nicht geschuldet und die diesem Betrag zugrundeliegende Berechnung nicht zutreffend, da er sich nie in Verzug befunden habe (Replik, S. 8 f.).

Ein Darlehen ist auf bestimmte Dauer eingegangen, wenn die Dauer oder der Endzeitpunkt des Darlehens bestimmt oder bestimmbar ist (BSK OR I-MAURENBRECHER/ SCHÄRER, 7. Aufl., Art. 318 N 3). Kommt der Darlehensnehmer bei einem derartigen Darlehen mit seinen Vertragspflichten in Verzug, gelangen die allgemeinen Regeln von Art. 102 ff. OR zur Anwendung (BGE 100 II 345 E. 4; BSK OR I-MAURENBRECHER/ SCHÄRER, Art. 318 N 14 und 27). Nach Art. 102 Abs. 2 OR befindet sich der Schuldner auch ohne Mahnung des Gläubigers in Verzug, wenn ein Verfalltagsgeschäft vorliegt (der Schuldner muss die Leistung an einem bestimmten Tag erbringen [vgl. auch BGE 145 III 345 E. 4.1; BGer 5C.97/2006 E. 2.3.1]). Bei einem solchen Geschäft tritt der Verzug ohne Weiteres nach Ablauf des vereinbarten bestimmten Verfalltags ein (GAUCH/SCHLUEP/ SCHMID/EMMENEGGER, a.a.O., N 2711). Bei Geldschulden bewirkt der Verzug die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen von mindestens 5% (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR). Zudem kann der Darlehensgeber den Vertrag nach Massgabe von Art. 107 Abs. 2 OR kündigen, wenn sich der Darlehensnehmer mit der Rückzahlung in Verzug befindet (BGE 100 II 345 E. 4.1; KOLLER, OR BT, Band I, § 13 N 41; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, a.a.O., N 2793 ff. und 2815). Dazu hat der Gläubiger dem Schuldner eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung zu setzen (vgl. Art. 107 Abs. 1 OR). Läuft diese Nachfrist fruchtlos ab, kann der Gläubiger die Kündigung des Darlehensvertrags mit Wirkung ex nunc erklären (vgl. Art. 107 Abs. 2 OR; BGE 116 II 426 E. 3; BGer 4A_603/2009 E. 2.4; GAUCH/ SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, a.a.O., N 2760).

Die Parteien vereinbarten in Ziff. VI des Erbteilungsvertrags die Rückzahlung des Darlehens in "monatlichen Raten à Fr. 750.00, erstmals per 01.06.2008". Damit lässt sich der Endzeitpunkt des Darlehens berechnen, so dass ein Darlehen auf bestimmte Dauer vorliegt. Weiter legten die Parteien mit der Rückzahlungsregelung nicht nur die Höhe, son-

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dern auch die Fälligkeit der monatlichen Zahlungen fest. Ab diesem Verfalltag geriet der Kläger als Rückzahlungsverpflichteter bei Nichtleistung ohne Weiteres und ohne Mahnung seitens des Beklagten in Verzug, was die Leistung von Verzugszinsen à 5% zur Folge hat (BGE 145 III 345 E. 4.1). Was sodann die Berechnung der Verzugszinsen anbelangt, zeigt der Kläger nicht konkret auf, inwiefern diese fehlerhaft sein soll. Er beanstandet insbesondere die der Berechnung zugrundeliegenden Parameter nicht als falsch und bringt nicht vor, von welchen anderen Daten und Zahlen richtigerweise auszugehen wäre. Auf eine eingehende Prüfung der vorgenommenen Verzugszinsberechnung ist deshalb zu verzichten und es ist von dem vom Beklagten dargelegten Betrag auszugehen, zumal dessen Fehlerhaftigkeit auch nicht offensichtlich ist (vgl. kläg.act. 19).

d) Nach dem Vorstehenden besteht eine Forderung des Beklagten gegenüber dem Kläger von insgesamt Fr. 182'346.30 zuzüglich Zins zu 5% seit 14. Februar 2020 (restlicher Darlehensbetrag von Fr. 105'084.50 + Darlehenszinsen von Fr. 65'568.10 + Verzugszinsen von Fr. 11'693.70).

8. Im Ergebnis vermochte der Kläger nicht zu beweisen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 182'346.30 zuzüglich Zins zu 5% seit 14. Februar 2020, für welche dem Beklagten mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 6. Juli 2021 provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde, nicht (mehr) besteht. Die Berufung ist damit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die (Aberkennungs-)Klage abzuweisen.

IV.

1. Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (vgl. Art. 95 ZPO), werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (vgl. Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein geringfügiges Unterliegen oder das Unterliegen in einem bloss untergeordneten Punkt wird dabei in der Regel nicht berücksichtigt (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl., Art. 106 N 3). Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

2. Im erstinstanzlichen Verfahren unterlag der Kläger vollumfänglich. Er hat demnach die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 15'000.00 (vi-Entscheid, S. 23) zu bezahlen.

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Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird damit verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Zudem hat der Kläger dem Beklagten eine Parteienschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte beantragte mit Honorarnote vom 20. Februar 2023 (vi-act. 32) eine Parteientschädigung von Fr. 17'044.75. Diese erweist sich als angemessen und tarifkonform (Art. 14 lit. d, Art. 28bis und 29 HonO) womit sie auf diesen Betrag festzusetzen ist.

3. Auch im Berufungsverfahren ist der Kläger als vollständig unterliegend zu betrachten. Dass hinsichtlich des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz (Dispositivziff. 2) auf die Berufung mangels Begründung nicht eingetreten wird, fällt nicht dermassen ins Gewicht, dass sich eine Verteilung der Kosten auf beide Parteien rechtfertigt, zumal die betreffende Ziffer ohnehin bereits zulasten des Klägers ging. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 20'000.00 (Art. 10 Ziff. 221 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. b GKV) festzusetzen und mit dem vom Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (B/7 und B/8; Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Kläger ist zu verpflichten, dem Beklagten den von diesem geleisteten Kostenvorschuss zu ersetzen. Zudem hat er den Beklagten für dessen Parteikosten im Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Angemessen erscheint eine Entschädigung von Fr. 6'820.00 (Streitwert Fr. 182'346.30, mittleres Honorar Fr. 15'217.45 [Art. 14 lit. d HonO], davon 40% = Fr. 6'087.00 [Art. 26 Abs. 1 lit. a HonO], zzgl. 4% für Barauslagen [Art. 28bis HonO] und 7.7% für Mehrwertsteuer [Art. 29 HonO], gerundet).

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Entscheid

1. Der Entscheid der 2. Abteilung des Kreisgerichts F. vom 17. Mai 2023 (OV.2021.15) wird in Ziff. 1, 3 und 4 aufgehoben und die Klage von A. abgewiesen. Im Übrigen wird auf die Berufung nicht eingetreten. 2. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 15'000.00 hat A. zu bezahlen, unter Verrechnung mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 20'000.00 hat A. zu bezahlen. Sie werden mit dem von B. geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 4. A. hat B. für dessen Parteikosten in den Verfahren vor beiden Instanzen mit insgesamt Fr. 23'864.75 (Fr. 17'044.75 + Fr. 6'820.00) zu entschädigen und ihm den im Berufungsverfahren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 20'000.00 zu ersetzen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 25.10.2024 Art. 18 Abs. 1 OR (SR 220): Auslegung eines Erbteilungsvertrags nach dem Willensprinzip und dem Vertrauensprinzip hinsichtlich Bestand eines Darlehens, Novation und solidarischer Haftung (E. III/5). Art. 68 OR: Zahlungen erfolgen grundsätzlich in Erfüllung der eigenen und nicht einer fremden Schuld. Getreu diesem Grundsatz sind Zahlungen ohne ausdrückliche Zweckangabe an die eigene Darlehensschuld der Leistenden und nicht an eine fremde anzurechnen (E. III/7). (Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 25. Oktober 2024, BO.2023.34)

2026-04-10T07:02:51+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

BO.2023.34 — St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 25.10.2024 BO.2023.34 — Swissrulings