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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.02.2025 BO.2023.22-K1

February 4, 2025·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·13,559 words·~1h 8min·3

Summary

Art. 7 ZGB i.V.m. Art. 18 OR; aArt. 225 f. ZGB i.V.m. Art. 10 Abs. 1 SchlT ZGB; Art. 494 ZGB: Gütergemeinschaft nach altem Güterrecht; Auflösung der Gütergemeinschaft durch Tod. Da die Ehegatten eine Gütergemeinschaft nach altem Güterrecht vereinbarten, ist bei Versterben eines Ehegatten zunächst die Gesamthandschaft zwischen überlebendem Ehegatten und der Erbin nach den Grundsätzen des alten Güterrechts aufzulösen (E. III.3). Für den Wert des Vermögens ist auf den Todeszeitpunkt des erstversterbenden Ehegatten abzustellen (E. III.4.a). (Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 4. Februar 2025, BO.2023.22-K1)

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BO.2023.22-K1 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 04.11.2025 Entscheiddatum: 04.02.2025 Entscheid Kantonsgericht, 04.02.2025 Art. 7 ZGB i.V.m. Art. 18 OR; aArt. 225 f. ZGB i.V.m. Art. 10 Abs. 1 SchlT ZGB; Art. 494 ZGB: Gütergemeinschaft nach altem Güterrecht; Auflösung der Gütergemeinschaft durch Tod. Da die Ehegatten eine Gütergemeinschaft nach altem Güterrecht vereinbarten, ist bei Versterben eines Ehegatten zunächst die Gesamthandschaft zwischen überlebendem Ehegatten und der Erbin nach den Grundsätzen des alten Güterrechts aufzulösen (E. III.3). Für den Wert des Vermögens ist auf den Todeszeitpunkt des erstversterbenden Ehegatten abzustellen (E. III.4.a). (Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 4. Februar 2025, BO.2023.22-K1) Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/37

Kanton St.Gallen Gerichte

Kantonsgericht St. Gallen I. Zivilkammer

Entscheid vom 4. Februar 2025

Geschäftsnummer BO.2023.22-K1 (OV.2020.15)

Parteien

A.__,

Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin,

vertreten von Rechtsanwalt F. und Rechtsanwältin G., gegen

B.__,

Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte,

vertreten von Rechtsanwalt H.

Gegenstand Teilung des Gesamtguts/ev. Erbteilung

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Anträge vor Kreisgericht

a) der Klägerin

(gemäss Klage vom 27. November 2020 i.V.m. Replik vom 21. September 2021 [vi-act. 2 und 21]) 1. Es sei das Gesamtgut, eventualiter der Erbnachlass, von C.__, verstorben 2009, (und der Klägerin) festzustellen. 2.0 Es sei festzustellen, dass alle zum Gesamtgut von C.__ (und der Klägerin) gehörenden Sachen und Rechte, insbesondere das Grundstück Nr. 777, Grundbuch O. (P.strasse 73, O.), das Grundstück Nr. 2870, Grundbuch Q. (R.-strasse 19, Q.) und die Grundstücke Nr. 102 und Nr. 105, Grundbuch S. (Via T., S.) sowie die im steueramtlichen Nachlassinventar vom 13. Januar 2010 aufgeführten Guthaben, Wertschriften, Barschaft und Edelmetalle, der Klägerin durch Anwachsung zu Alleineigentum zustehen.

2.1 Eventualiter: Der Klägerin seien alle zum Gesamtgut von C.__ gehörenden Sachen und Rechte, insbesondere das Grundstück Nr. 777, Grundbuch O. (P.-strasse 73, O.), das Grundstück Nr. 2870, Grundbuch Q. (R.-strasse 19, Q.) und die Grundstücke Nr. 102 und Nr. 105, Grundbuch S. (Via T. 2, S.) sowie die im steueramtlichen Nachlassinventar vom [Datum] aufgeführten Guthaben, Wertschriften, Barschaft und Edelmetalle, zu Alleineigentum zuzuweisen.

2.2 Subeventualiter: Ausgenommen das Grundstück Nr. 2870, Grundbuch Q. (R.-strasse 19, Q.), seien der Klägerin alle zum Gesamtgut von C.__ gehörenden Sachen und Rechte, insbesondere das Grundstück Nr. 777, Grundbuch O. (P.-strasse 73, O.), und die Grundstücke Nr. 102 und Nr. 105, Grundbuch S. (Via T. 2, S.) sowie die im steueramtlichen Nachlassinventar vom 13. Januar 2010 aufgeführten Guthaben, Wertschriften, Barschaft und Edelmetalle, zu Alleineigentum zuzuweisen. Das Grundstück Nr. 2870, Grundbuch Q. (R.-strasse 19, Q.), sei öffentlich zu versteigern, und es sei der Steigerungserlös nach der Tilgung der Steigerungsspesen, Grundpfandschulden und der allfälligen Grundstücksgewinnsteuern surrogatweise, mit der nachstehenden Präzisierung, zum Gesamtgut zu zählen; ein allfälliger Mehroder Minderbetrag, um den der aus der Versteigerung zufliessende Betrag den Verkehrswert des Grundstücks per Todestag übersteigt oder unterschreitet, sei nicht in die Pflichtteilsberechnungsmasse zur Feststellung des güterrechtlichen Pflichtteilsanspruchs der Beklagten einzubeziehen.

2.3 Subsubeventualiter: Ausgenommen die Grundstücke Nr. 102 und Nr. 105, Grundbuch S. (Via T. 2, S.), seien der Klägerin alle zum Gesamtgut von C.__ gehörenden Sachen und Rechte, insbesondere die Grundstücke Nr. 777, Grundbuch O. (P.-trasse 73, O.) und Nr. 2870, Grundbuch Q. (R.-strasse 19, Q.) sowie die im steueramtlichen Nachlassinventar vom [Datum] aufgeführten Guthaben, Wertschriften, Barschaft und Edelmetalle, zu Alleineigentum zuzuweisen. Die Grundstücke Nr. 102 und Nr. 105, Grundbuch S. (Via T. 2, S.), seien gesamthaft öffentlich zu versteigern, und es sei der Steigerungserlös nach der Tilgung der Steigerungsspesen, der Grundpfandschulden und der allfälligen Grundstücksgewinnsteuern surrogatweise, mit der nachstehenden Präzisierung, zum Gesamtgut zu zählen; ein allfälliger Mehr- oder Minderbetrag, um den der aus der Versteigerung

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zufliessende Betrag den Verkehrswert beider Grundstücke per Todestag übersteigt oder unterschreitet, sei nicht in die Pflichtteilsberechnungsmasse zur Feststellung des güterrechtlichen Pflichtteilsanspruchs der Beklagten einzubeziehen.

2.4 Höchsthilfsweise: Ausgenommen die Grundstücke Nr. 2870, Grundbuch Q. (R.-strasse 19, Q.) sowie Nr. 102 und Nr. 105, Grundbuch S. (Via T. 2, S.), seien der Klägerin alle zum Gesamtgut von C.__ gehörenden Sachen und Rechte, insbesondere das Grundstück Nr. 777, Grundbuch O. (P.-strasse 73, O.) sowie die im steueramtlichen Nachlassinventar vom [Datum] aufgeführten Guthaben, Wertschriften, Barschaft und Edelmetalle, zu Alleineigentum zuzuweisen. Die Grundstücke Nr. 2870, Grundbuch O. (P.-strasse 19, O.) sowie Nr. 102 und Nr. 105, Grundbuch S. (Via T. 2, S.), seien öffentlich zu versteigern, letztere beide gemeinsam, und es sei der Steigerungserlös nach der Tilgung der Steigerungsspesen, der Grundpfandschulden und der allfälligen Grundstücksgewinnsteuern surrogatweise, mit der nachstehenden Präzisierung, zum Gesamtgut zu zählen; ein allfälliger Mehr- oder Minderbetrag, um den der aus der Versteigerung zufliessende Betrag den Verkehrswert beider Grundstücke per Todestag übersteigt oder unterschreitet, sei nicht in die Pflichtteilsberechnungsmasse zur Feststellung des güterrechtlichen Pflichtteilsanspruchs der Beklagten einzubeziehen.

3. Es sei festzustellen, dass die Beklagte dem Werte nach Anspruch auf einen Viertel des Wertes des Gesamtguts von C.__ (und der Klägerin) per Todestag hat. 4. Es sei die Höhe des entsprechenden Anspruchs der Beklagten gemäss Ziff. 3 in Geld festzustellen. Bei der Bemessung des Anspruchs der Beklagten seien alle Lasten des Gesamtguts, namentlich die latenten Lasten auf den Grundstücken, angemessen zu berücksichtigen.

5. Es sei festzustellen, dass ab Todestag die Beklagte aus dem Gesamtgut auf ihren Anspruch gemäss Ziff. 3 und 4 bereits insgesamt (mindestens) Fr. 438'938.95 in Geld, eventualiter den vom Gericht ermittelten Betrag, erhalten hat sowie sich für die Alleinbenutzung der oberen Wohnung (mit Alleinverfügung über diese) in der Liegenschaft Via T. 2, S., in den Jahren 2011 bis 31. Dez 2020 insgesamt Fr. 54'513.00 zuzüglich ab 1. Jan. 2021 bis zur Aufgabe der Alleinbenutzung, längstens bis zum Urteilstag, einen Betrag von Fr. 504.75 pro Kalendermonat, eventualiter den vom Gericht ermittelten Betrag, anrechnen lassen muss, und es sei festzustellen, dass die Klägerin der Beklagten zur Abfindung von deren Anspruch gemäss Ziff. 3 und 4 noch den Differenzbetrag zwischen der gemäss Ziffer 4 festgestellten Anspruchshöhe und den in dieser Ziffer 5 festgestellten Zahlungen und Leistungen, welche sich die Beklagte auf ihren Anspruch anrechnen lassen muss, schuldet.

6.0 Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Klägerin bereit ist und sich verpflichtet, hilfsweise: es sei die Klägerin zu verpflichten, erstens innert 5 Bankwerktagen ab dem letzten der zwei folgenden Termine i.) ab ihrer grundbuchlichen Eintragung als Alleineigentümerin der Grundstücke gemäss den Ziffern 7 bis 9 (mit gleichzeitiger Überbindung der auf den Grundstücken lastenden Grundpfandschulden sowie mit allen weiteren auf den Grundstücken eingetragenen Rechten und Lasten), ii.) ab Übertragung der im steueramtlichen Nachlassinventar vom 13. Januar 2010 aufgeführten Guthaben, Wertschriften, Barschaft und Edelmetalle, soweit noch vorhanden, auf die Klägerin als Alleinberechtigte (zwei kumulative Voraussetzungen)

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der Beklagten den gemäss Ziffer 5 geschuldeten Betrag abzüglich die vom Gericht der Klägerin für ihre Partei- und Prozesskosten zuzusprechende Entschädigung gemäss Ziff. 14 zu bezahlen, und

zweitens der Beklagten vorgängig der Übertragung des Eigentums an den Grundstücken gemäss den Ziffern 7 bis 9 im Grundbuch eine die nachstehende Form und Ausgestaltung aufweisende Sicherheit

Die Sicherheit ist von einer Schweizer Bank vorbehaltlos, unwiderruflich und mit einer Befristung von mindestens drei Monaten ab Ausstellungsdatum auszustellen. Sie hat das selbstschuldnerische Zahlungsversprechen der ausstellenden Bank zu beinhalten, der Beklagten auf das von ihr angegebene Konto bei einer Schweizer Bank auf erstes Verlangen und ohne Erhebung einer Einrede oder Einwendung den vom Gericht festgelegten Differenzbetrag gemäss Ziff. 5 abzüglich die vom Gericht der Klägerin für ihre Partei- und Prozesskosten zuzusprechende Entschädigung gemäss Ziff. 14 innert fünf Arbeitstagen nach vollständiger Erfüllung der in dieser Ziffer 6.0 umschriebenen Voraussetzungen zu bezahlen;

eventualiter eine vom Gericht festzulegende hinreichende Sicherheit in Form eines selbstschuldnerischen Zahlungsversprechens, hilfsweise einer Bürgschaft, einer schweizerischen Bank, zu übergeben.

6.1 Eventualiter: Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Klägerin bereit ist und sich verpflichtet, hilfsweise: es sei die Klägerin zu verpflichten,

erstens innert 5 Bankwerktagen ab dem letzten der drei folgenden Termine i.) ab ihrer grundbuchlichen Eintragung als Alleineigentümerin der Grundstücke gemäss den Ziffern 7 und 9 (mit gleichzeitiger Überbindung der auf ihnen lastenden Grundpfandschulden sowie mit allen weiteren auf den Grundstücken eingetragenen Rechten und Lasten), ii.) ab Übertragung der im steueramtlichen Nachlassinventar vom 13. Januar 2010 aufgeführten Guthaben, Wertschriften, Barschaft und Edelmetalle, soweit noch vorhanden, auf die Klägerin als Alleinberechtigte, sowie iii.) ab Übertragung des aus der Versteigerung des Grundstücks Nr. 2870, Grundbuch Q. (R.-strasse 19, Q.) nach Tilgung der Steigerungsspesen, der Grundpfandschulden und der allfälligen Grundstücksgewinnsteuern resultierenden Steigerungserlöses auf die Klägerin als Alleinberechtigte (drei kumulative Voraussetzungen) der Beklagten den gemäss Ziffer 5 geschuldeten Betrag abzüglich die vom Gericht der Klägerin für ihre Partei- und Prozesskosten zuzusprechende Entschädigung gemäss Ziff. 14 zu bezahlen, und zweitens der Beklagten vorgängig der Übertragung des Eigentums an den Grundstücken gemäss den Ziffern 7 und 9 im Grundbuch eine die nachstehende Form und Ausgestaltung aufweisende Sicherheit Die Sicherheit ist von einer Schweizer Bank vorbehaltlos, unwiderruflich und mit einer Befristung von mindestens drei Monaten ab Ausstellungsdatum auszustellen. Sie hat das selbstschuldnerische Zahlungsversprechen der ausstellenden Bank zu beinhalten, der Beklagten auf das von ihr angegebene Konto bei einer Schweizer Bank auf erstes Verlangen und ohne Erhebung einer Einrede oder Einwendung den vom Gericht festgelegten Differenzbetrag gemäss Ziff. 5 abzüglich die vom Gericht der Klägerin für ihre Partei- und Prozesskosten zuzusprechende Entschädigung gemäss Ziff. 14 innert fünf Arbeitstagen nach

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vollständiger Erfüllung der in dieser Ziffer 6.1 umschriebenen Voraussetzungen zu bezahlen;

eventualiter eine vom Gericht festzulegende, hinreichende Sicherheit in Form eines selbstschuldnerischen Zahlungsversprechens, hilfsweise einer Bürgschaft, einer schweizerischen Bank, zu übergeben.

6.2 Subeventualiter: Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Klägerin bereit ist und sich verpflichtet, hilfsweise: es sei die Klägerin zu verpflichten,

erstens innert 5 Bankwerktagen ab dem letzten der drei folgenden Termine i.) ab ihrer grundbuchlichen Eintragung als Alleineigentümerin der Grundstücke gemäss den Ziffern 7 und 8 (mit gleichzeitiger Überbindung der auf ihnen lastenden Grundpfandschulden sowie mit allen weiteren auf den Grundstücken eingetragenen Rechten und Lasten), ii.) ab Übertragung der im steueramtlichen Nachlassinventar vom [Datum] aufgeführten Guthaben, Wertschriften, Barschaft und Edelmetalle, soweit noch vorhanden, auf die Klägerin als Alleinberechtigte, sowie iii.) ab Übertragung des aus der Versteigerung der Grundstücke Nr. 102 und Nr. 105, Grundbuch S. (Via T. 2, S.) nach Tilgung der Steigerungsspesen, der Grundpfandschulden und der allfälligen Grundstückgewinnsteuern resultierenden Steigerungserlöses auf die Klägerin als Alleinberechtigte (drei kumulative Voraussetzungen) der Beklagten den gemäss Ziffer 5 geschuldeten Betrag abzüglich die vom Gericht der Klägerin für ihre Partei- und Prozesskosten zuzusprechende Entschädigung gemäss Ziff. 14 zu bezahlen, und

zweitens der Beklagten vorgängig der Übertragung des Eigentums am Grundstück gemäss den Ziffern 7 und 8 im Grundbuch eine die nachstehende Form und Ausgestaltung aufweisende Sicherheit

Die Sicherheit ist von einer Schweizer Bank vorbehaltlos, unwiderruflich und mit einer Befristung von mindestens drei Monaten ab Ausstellungsdatum auszustellen. Sie hat das selbstschuldnerische Zahlungsversprechen der ausstellenden Bank zu beinhalten, der Beklagten auf das von ihr angegebene Konto bei einer Schweizer Bank auf erstes Verlangen und ohne Erhebung einer Einrede oder Einwendung den vom Gericht festgelegten Differenzbetrag gemäss Ziff. 5 abzüglich die vom Gericht der Klägerin für ihre Partei- und Prozesskosten zuzusprechende Entschädigung gemäss Ziff. 14 innert fünf Arbeitstagen nach vollständiger Erfüllung der in dieser Ziffer 6.2 umschriebenen Voraussetzungen zu bezahlen;

eventualiter eine vom Gericht festzulegende, hinreichende Sicherheit in Form eines selbstschuldnerischen Zahlungsversprechens, hilfsweise einer Bürgschaft, einer schweizerischen Bank, zu übergeben. 6.3 Subsubeventualiter: Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Klägerin bereit ist und sich verpflichtet, hilfsweise: es sei die Klägerin zu verpflichten,

erstens innert 5 Bankwerktagen ab dem letzten der drei folgenden Termine i.) ab ihrer grundbuchlichen Eintragung als Alleineigentümerin des Grundstückes gemäss der Ziffer 7 (mit gleichzeitiger Überbindung der auf ihm lastenden Grundpfandschulden sowie mit allen weiteren auf dem Grundstück eingetragenen Rechten und Lasten),

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ii.) ab Übertragung der im steueramtlichen Nachlassinventar vom [Datum] aufgeführten Guthaben, Wertschriften, Barschaft und Edelmetalle, soweit noch vorhanden, auf die Klägerin als Alleinberechtigte, sowie iii.) ab Übertragung der aus der Versteigerung der Grundstücke Nr. 2870, Grundbuch Q. (R.-strasse 19, Q.) sowie Nr. 102 und Nr. 105, Grundbuch S. (Via T. 2, S.) nach Tilgung der Steigerungsspesen, der Grundpfandschulden und der allfälligen Grundstücksgewinnsteuern resultierenden Steigerungserlöse auf die Klägerin als Alleinberechtigte (drei kumulative Voraussetzungen) der Beklagten den gemäss Ziffer 5 geschuldeten Betrag abzüglich die vom Gericht der Klägerin für ihre Partei- und Prozesskosten zuzusprechende Entschädigung gemäss Ziff. 14 zu bezahlen, und zweitens der Beklagten vorgängig der Übertragung des Eigentums an den Grundstücken gemäss der Ziffer 7 im Grundbuch eine die nachstehende Form und Ausgestaltung aufweisende Sicherheit

Die Sicherheit ist von einer Schweizer Bank vorbehaltlos, unwiderruflich und mit einer Befristung von mindestens drei Monaten ab Ausstellungsdatum auszustellen. Sie hat das selbstschuldnerische Zahlungsversprechen der ausstellenden Bank zu beinhalten, der Beklagten auf das von ihr angegebene Konto bei einer Schweizer Bank auf erstes Verlangen und ohne Erhebung einer Einrede oder Einwendung den vom Gericht festgelegten Differenzbetrag gemäss Ziff. 5 abzüglich die vom Gericht der Klägerin für ihre Partei- und Prozesskosten zuzusprechende Entschädigung gemäss Ziff. 14 innert fünf Arbeitstagen nach vollständiger Erfüllung der in dieser Ziffer 6.2 umschriebenen Voraussetzungen zu bezahlen;

eventualiter eine vom Gericht festzulegende, hinreichende Sicherheit in Form eines selbstschuldnerischen Zahlungsversprechens, hilfsweise einer Bürgschaft, einer schweizerischen Bank, zu übergeben.

7. Das Grundbuchamt O. sei gerichtlich anzuweisen, im Grundbuch auf Anmeldung der Klägerin deren alleiniges Eigentum am Grundstück Nr. 777, Grundbuch O. (P.strasse 73, O.), mit allen darauf eingetragenen Rechten und Lasten einzutragen sowie ein auf die Dauer von 10 Jahren ab Vormerkung befristetes, vererbliches und im nachstehenden Rahmen limitiertes Vorkaufsrecht der Beklagten vorzumerken, wenn die Klägerin sich mit der Anmeldung über die erfolgte Leistung der vom Gericht hierfür festgelegten Sicherheit, eventualiter der bereits erfolgten Zahlung, mittels eines oder mehrerer Belege ausweisen kann; eventualiter sei das Grundbuchamt O. gerichtlich anzuweisen, im Grundbuch die Klägerin als alleinige Eigentümerin am Grundstück Nr. 777, Grundbuch O. (P.strasse 73, O.), mit allen darauf eingetragenen Rechten und Lasten einzutragen sowie ein auf die Dauer von 10 Jahren ab Vormerkung befristetes, vererbliches und im nachstehenden Rahmen limitiertes Vorkaufsrecht der Beklagten vorzumerken, sobald die Klägerin sich mittels eines oder mehrerer Belege über die erfolgte Leistung der vom Gericht hierfür festgelegten Sicherheit, eventualiter der bereits erfolgten Zahlung, ausweisen kann. Das Vorkaufsrecht kann im Vorkaufsfall zum Preis ausgeübt werden, welcher zum entsprechenden Zeitpunkt (der Ausübung des Vorkaufsrechts) der Hälfte des Steuerwerts des Grundstücks entspricht.

8. Das Grundbuchamt Q. sei gerichtlich anzuweisen, im Grundbuch auf Anmeldung der Klägerin deren alleiniges Eigentum am Grundstück Nr. 2870, Grundbuch Q. (R.strasse 19, Q.), mit allen darauf eingetragenen Rechten und Lasten einzutragen

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sowie ein auf die Dauer von 10 Jahren ab Vormerkung befristetes, vererbliches und im nachstehenden Rahmen limitiertes Vorkaufsrecht der Beklagten vorzumerken, wenn die Klägerin sich mit der Anmeldung über die erfolgte Leistung der vom Gericht hierfür festgelegten Sicherheit, eventualiter der bereits erfolgten Zahlung, mittels eines oder mehrerer Belege ausweisen kann; eventualiter sei das Grundbuchamt Q. gerichtlich anzuweisen, im Grundbuch die Klägerin als alleinige Eigentümerin am Grundstück Nr. 2870, Grundbuch Q. (R.strasse 19, Q.), mit allen darauf eingetragenen Rechten und Lasten einzutragen sowie ein auf die Dauer von 10 Jahren ab Vormerkung befristetes, vererbliches und im nachstehenden Rahmen limitiertes Vorkaufsrecht der Beklagten vorzumerken, sobald die Klägerin sich mittels eines oder mehrere Belege über die erfolgte Leistung der vom Gericht hierfür festgelegten Sicherheit, eventualiter der bereits erfolgten Zahlung, ausweisen kann. Das Vorkaufsrecht kann im Vorkaufsfall zum Preis ausgeübt werden, welcher zum entsprechenden Zeitpunkt (der Ausübung des Vorkaufsrechts) der Hälfte des Steuerwerts des Grundstücks entspricht.

9. Das Grundbuchamt des Kreises U. sei gerichtlich anzuweisen, im Grundbuch auf Anmeldung der Klägerin deren alleiniges Eigentum an den Grundstücken Nr. 102 und Nr. 105 (beide mit subjektiv-dinglichem Miteigentum zu je einem Viertel am Grundstück Nr. 104), Grundbuch S. (Via T., S.), mit allen darauf eingetragenen Rechten und Lasten einzutragen sowie an den besagten Grundstücken ein auf die Dauer von 10 Jahren ab Vormerkung befristetes, vererbliches und im nachstehenden Rahmen limitiertes Vorkaufsrecht der Beklagten vorzumerken, wenn die Klägerin sich mit der Anmeldung über die erfolgte Leistung der vom Gericht hierfür festgelegten Sicherheit, eventualiter der bereits erfolgten Zahlung, mittels eines oder mehrerer Belege ausweisen kann; eventualiter sei das Grundbuchamt des Kreises U. gerichtlich anzuweisen, im Grundbuch die Klägerin als alleinige Eigentümerin an den Grundstücken Nr. 102 und Nr. 105 (beide mit subjektiv-dinglichem Miteigentum zu je einem Viertel am Grundstück Nr. 104), Grundbuch S. (Via T., S.), mit allen darauf eingetragenen Rechten und Lasten einzutragen sowie an den besagten Grundstücken ein auf die Dauer von 10 Jahren ab Vormerkung befristetes, vererbliches und im nachstehenden Rahmen limitiertes Vorkaufsrecht der Beklagten vorzumerken, sobald die Klägerin sich mittels eines oder mehrerer Belege über die erfolgte Leistung der vom Gericht hierfür festgelegten Sicherheit, eventualiter der bereits erfolgten Zahlung, ausweisen kann. Das Vorkaufsrecht kann im Vorkaufsfall zum Preis ausgeübt werden, welcher zum entsprechenden Zeitpunkt (der Ausübung des Vorkaufsrechts) der Hälfte des Steuerwerts des Grundstücks entspricht.

10. Die St. Galler Kantonalbank, 9001 St. Gallen, sei gerichtlich anzuweisen, alle bei ihr auf C.__ sel. (oder dessen Rechtsnachfolger, in welcher Bezeichnung auch immer) allein und/oder gemeinsam auf ihn sowie die Klägerin lautenden Guthaben, Wertschriften und Edelmetalle auf die Klägerin zu Alleineigentum zu übertragen und der Klägerin die bei der Bank aufbewahrten unbelehnten Schuldbriefe auf den Grundstücken Nr. 777, Grundbuch O., und Nr. 105, Grundbuch S., unbeschwert und unentkräftet herauszugeben.

11. Die acrevis Bank AG, 9004 St. Gallen, sei gerichtlich anzuweisen, alle auf C.__ sel. (oder dessen Rechtsnachfolger, in welcher Bezeichnung auch immer) allein und/oder

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gemeinsam auf ihn sowie die Klägerin lautenden Guthaben, Wertschriften und Edelmetalle auf die Klägerin zu Alleineigentum zu übertragen.

12. Die Credit Suisse (Schweiz) AG, 8001 Zürich, sei anzuweisen, alle bei ihr auf C.__ sel. (oder dessen Rechtsnachfolger, in welcher Bezeichnung auch immer) allein und/oder gemeinsam auf ihn sowie die Klägerin lautenden Guthaben, Wertschriften und Edelmetalle auf die Klägerin zu Alleineigentum zu übertragen.

13. Die Raiffeisenbank Q. Genossenschaft, Q., sei anzuweisen, alle bei ihr auf C.__ sel. (oder dessen Rechtsnachfolger, in welcher Bezeichnung auch immer) allein und/oder gemeinsam auf ihn sowie die Klägerin lautenden Guthaben, Wertschriften und Edelmetalle auf die Klägerin zu Alleineigentum zu übertragen.

14. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Zu den Rechtsbegehren der Beklagten: Die Rechtsbegehren RB 1 bis RB 7 der Beklagten seien im Sinne der klägerischen Erwägungen abzuweisen; auf das Rechtsbegehren RB 8 der Beklagten sei nicht einzutreten; alles unter Kosten und Entschädigungsfolge.

b) der Beklagten 1. Es sei die Klage vom 27.11.2020 umfassend abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

2. Es sei der Nachlass des C.__, gest. […] 2009 festzustellen.

3. Es sei festzustellen, dass der Anspruch der Beklagten am Nachlass 1/4 beträgt.

4. Es sei der Nachlass zu teilen, indem der Anspruch der Beklagten primär durch Zuweisung aller Wertschriften und Bankguthaben daraus und, sekundär, in einem Mehrbetrag, durch Zuweisung eines Eigentumsanteils an der Liegenschaft O. getilgt wird.

5. Es seien der Klägerin für deren Anspruch von ¾ die drei Nachlassliegenschaften (bzw. ein Anteil von O.) zu Eigentum zuzuweisen, verbunden mit der Verpflichtung gemäss dem Ehe-Erbvertrag mit dem Erblasser vom 13.9.1982, Ziffer II.12, diese Liegenschaften sorgfältig zu unterhalten, nur bei Eintritt ausserordentlicher Umstände zu veräussern und hypothekarisch nur zusätzlich zu belasten, falls dies für den Unterhalt notwendig ist.

6. Es sei die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten, vorgängig der Nachlassaufteilung gemäss RB 4/5, deren Anteil am Nettoeinkommen der Erbengemeinschaft ab 2016 bis zum Teilungstag, zzgl. Zinseszins von 5% auf dem mittleren Verfall, im Umfang von mindestens Fr. 180'000.00, auszubezahlen.

7. Es seien die Grundbuchämter O., U. (S.) und Q. anzuweisen, zu Gunsten der Beklagten zu jeder der Klägerin im Rahmen der Erbteilung zu Eigentum zugewiesenen Liegenschaft ein ab dessen Vormerkung für 10 Jahre geltendes, limitiertes und um 10 Jahre verlängerbares Vorkaufsrecht im Grundbuch einzutragen, wonach sie jede Liegenschaft, im Verkaufsfall, zu 50% des amtlichen Verkehrswertes (Steuerwert) übernehmen kann.

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8. Es sei festzustellen, dass der Ehe- und Erbvertrag vom 13. September 1982 auch nach der Teilung des Nachlasses im vorliegenden Verfahren mit Bezug auf die Rechtswirkungen für den Todesfall der Klägerin weiter Bestand hat; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 7.7% MWST zu Lasten der Klägerin.

Entscheid Kreisgericht V.__ vom 29. November / 16. Dezember 2022 1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien eine Gesamthandschaft besteht (Gesamtgut der Ehegatten C.__ sel. und B.__), die sich wie folgt zusammensetzt: - Grundstück Nr. 777, Grundbuch O. (P.-strasse 73, O.) - Grundstück Nr. 2870, Grundbuch Q. (R.-strasse 19, Q.) - Grundstücke Nr. 102 und Nr. 105 (beide mit subjektiv-dinglichem Miteigentum zu je einem Viertel am Grundstück Nr. 104), Grundbuch S. (Via T. 2, S.) - 47 Namenaktien, [Name], [Nummer] - 450 Anteile [Name], [Nummer] - Depotkonto [IBAN], [Bank] - 35 Namenaktien, [Bank], [Nummer] - 10 Namenaktien, [Bank], [Nummer] - 50'000 ¼% Kassa-Obligationen, [Bank], [Nummer] - Sparkonto [IBAN], [Bank] - Servicekonto active [IBAN], [Bank] - Sparkonto [IBAN], [Bank] - Aktionärs-Sparkonto [IBAN], [Bank] - 50'000 ½% Kassa-Obligationen, [Bank], [Nummer] - Liegenschaftskonto [IBAN], [Bank] - 50'000 ¼% Kassa-Obligationen, [Bank], [Nummer]

2. a) Es wird festgestellt, dass der Anspruch der Beklagten an der Gesamthandschaft Fr. 524'269.75 in bar beträgt.

b) Es wird festgestellt, dass der Anspruch der Klägerin sämtliches übrige Vermögen der Gesamthandschaft umfasst.

3. Das Grundstück Nr. 777, Grundbuch O. (P.-strasse 73, O.), das Grundstück Nr. 2870, Grundbuch Q. (R.-strasse 19, Q.), und die Grundstücke Nr. 102 und Nr. 105 (beide mit subjektiv-dinglichem Miteigentum zu je einem Viertel am Grundstück Nr. 104), Grundbuch S. (Via T. 2, S.), werden der Klägerin mitsamt den auf den Grundstücken eingetragenen Schulden und Lasten zu Alleineigentum zugewiesen.

4. Das Grundbuchamt O. wird angewiesen, das alleinige Eigentum der Klägerin am Grundstück Nr. 777, Grundbuch O. (P.-strasse 73, O.), mit allen darauf eingetragenen Rechten und Lasten im Grundbuch einzutragen. Die damit verbundenen Grundbuchgebühren gehen zulasten der Klägerin.

5. Das Grundbuchamt Q. wird angewiesen, das alleinige Eigentum der Klägerin am Grundstück Nr. 2870, Grundbuch Q. (R.-strasse 19, Q.), mit allen darauf eingetragenen Rechten und Lasten im Grundbuch einzutragen. Die damit verbundenen Grundbuchgebühren gehen zulasten der Klägerin.

6. Das Grundbuchamt des Kreises U. wird angewiesen, das alleinige Eigentum der Klägerin an den Grundstücken Nr. 102 und Nr. 105 (beide mit subjektiv-dinglichem Miteigentum zu je einem Viertel am Grundstück Nr. 104), Grundbuch S. (Via T., S.), mit

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allen darauf eingetragenen Rechten und Lasten im Grundbuch einzutragen. Die damit verbundenen Grundbuchgebühren gehen zulasten der Klägerin.

7. Das Grundbuchamt O. wird angewiesen, auf dem Grundstück Nr. 777, Grundbuch O. (P.-strasse 73, O.), ein auf die Dauer von 10 Jahren ab Vormerkung befristetes, limitiertes Vorkaufsrecht vorzumerken. Das Vorkaufsrecht kann im Vorkaufsfall zum Preis ausgeübt werden, welcher zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts dem hälftigen Steuerwert des Grundstücks entspricht. Die mit der Vormerkung verbundenen Grundbuchgebühren gehen zulasten der Beklagten.

8. Das Grundbuchamt Q. wird angewiesen, auf dem Grundstück Nr. 2870, Grundbuch Q. (R.-strasse 19, Q.), zugunsten der Beklagten ein auf die Dauer von 10 Jahren ab Vormerkung befristetes, limitiertes Vorkaufsrecht vorzumerken. Das Vorkaufsrecht kann im Vorkaufsfall zum Preis ausgeübt werden, welcher zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts dem hälftigen Steuerwert des Grundstücks entspricht. Die mit der Vormerkung verbundenen Grundbuchgebühren gehen zulasten der Beklagten.

9. Das Grundbuchamt des Kreises U. wird angewiesen, auf den Grundstücken Nr. 102 und Nr. 105 (beide mit subjektiv-dinglichem Miteigentum zu je einem Viertel am Grundstück Nr. 104), Grundbuch S. (Via T., S.), zugunsten der Beklagten ein auf die Dauer von 10 Jahren ab Vormerkung befristetes, limitiertes Vorkaufsrecht vorzumerken. Das Vorkaufsrecht kann im Vorkaufsfall zum Preis ausgeübt werden, welcher zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts dem hälftigen Steuerwert der Grundstücke entspricht. Die mit der Vormerkung verbundenen Grundbuchgebühren gehen zulasten der Beklagten.

10. Auf das Rechtsbegehren Nr. 8 der Beklagten wird nicht eingetreten. 11. Im Übrigen werden sowohl die Rechtsbegehren der Klägerin als auch der Beklagten abgewiesen. 12. a) Die Gerichtskosten: Entscheidgebühr Fr. 36'000.00 Kosten Schlichtungsverfahren Fr. 1'000.00 werden der Klägerin zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt.

b) Der Klägerin wird der von ihr beim Gericht geleistete Kostenvorschuss von Fr. 6'000.00 auf den von ihr zu tragenden Teil der Entscheidgebühr angerechnet. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens sind durch Verrechnung mit dem von der Klägerin bei der Schlichtungsstelle bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 abgegolten. Der Klägerin wird dafür im Gegenzug für den Betrag von Fr. 666.65 das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

13. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 23'909.40 zu bezahlen.

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Anträge vor Kantonsgericht

a) der Beklagten und Berufungsklägerin A. Es sei das erstinstanzliche Urteil, Dispositiv Ziffern 1-13, aufzuheben und die folgenden Rechtsbegehren der Beklagten gutzuheissen: 1. Es sei die Klage vom 27.11.2020 umfassend abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

2. Es sei der Nachlass des C.__, gest. […] 2009 festzustellen. 3. Es sei festzustellen, dass der Anspruch der Beklagten am Nachlass 1/4 beträgt. 4. Es sei der Nachlass zu teilen, indem der Anspruch der Beklagten primär durch Zuweisung aller Wertschriften und Bankguthaben daraus und, sekundär, in einem Mehrbetrag, durch Zuweisung eines Eigentumsanteils an der Liegenschaft O. getilgt wird.

5. Es seien der Klägerin für deren Anspruch von ¾ die drei Nachlassliegenschaften (bzw. ein Anteil von O.) zu Eigentum zuzuweisen, verbunden mit der Verpflichtung gemäss dem Ehe-Erbvertrag mit dem Erblasser vom 13.9.1982, Ziffer II.12, diese Liegenschaften sorgfältig zu unterhalten, nur bei Eintritt ausserordentlicher Umstände zu veräussern und hypothekarisch nur zusätzlich zu belasten, falls dies für den Unterhalt notwendig ist.

6. Es sei die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten, vorgängig der Nachlassaufteilung gemäss RB 4/5, deren Anteil am Nettoeinkommen der Erbengemeinschaft ab 2016 bis zum Teilungstag, zzgl. Zinseszins von 5% auf dem mittleren Verfall, im Umfang von mindestens Fr. 180'000.00, auszubezahlen.

7. Es seien die Grundbuchämter O., U. (S.) und Q. anzuweisen, zu Gunsten der Beklagten zu jeder der Klägerin im Rahmen der Erbteilung zu Eigentum zugewiesenen Liegenschaft ein ab dessen Vormerkung für 10 Jahre geltendes, limitiertes und um 10 Jahre verlängerbares Vorkaufsrecht im Grundbuch einzutragen, wonach sie jede Liegenschaft, im Verkaufsfall, zu 50% des amtlichen Verkehrswertes (Steuerwert) übernehmen kann.

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 7.7% MWST, zu Lasten der Klägerin. B. Eventuell: Es sei das erstinstanzliche Urteil, Dispositiv Ziffern 1-13, aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, zur Durchführung eines Beweisverfahrens insbesondere zur Feststellung der Verkehrswerte der drei Liegenschaften und der Privatbezüge der Klägerin mit anschliessender Durchführung der Erbteilung.

C. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 7.7% MWST, zu Lasten der Klägerin. Zur Anschlussberufung: Die Anschlussberufung sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zzgl. MWST von 7,7%.

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b) der Klägerin und Berufungsbeklagten A. Berufungsantwort Die Berufung sei abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann, unter Kostenund Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt). B. Anschlussberufung Ziff. 2a des erstinstanzlichen Urteils sei wie folgt abzuändern: Es wird festgestellt, dass der restliche Anspruch der Beklagten aus güterrechtlichem Pflichtteil, eventualiter an der Gesamthandschaft, Fr. 181'497.86 in Geld, hilfsweise die vom Kantonsgericht ermittelte und unterhalb von Fr. 524'269.75 liegende Summe, beträgt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.).

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Erwägungen

I.

1.a) A.__ (Klägerin) ist die Ehefrau aus zweiter Ehe und B.__ (Beklagte) die (nicht gemeinsame) Tochter aus erster Ehe des 2009 verstorbenen C.__ sel. Die Ehegatten schlossen am 13. September 1982 einen öffentlich beurkundeten und von der Vormundschaftsbehörde O. genehmigten Ehe- und Erbvertrag (kläg.act. 12). Unter dem Titel "Ehevertrag" begründeten sie anstelle des bisherigen Güterstandes der Güterverbindung für die zukünftige Dauer ihrer Ehe den Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft nach aArt. 215 ff. ZGB. Sie vereinigten das zurzeit des Vertragsabschlusses vorhandene eheliche Vermögen und das in Zukunft anfallende Vermögen zu einem Gesamtgut, das beiden Ehegatten gesamthaft und ungeteilt gehöre. In Bezug auf die güterrechtliche Vermögensausscheidung nach dem Ableben des erstversterbenden Ehegatten vereinbarten die Vertragsparteien in Anwendung des aArt. 226 Abs. 1 ZGB, dass das in jenem Zeitpunkt vorhandene Gesamtgut vollumfänglich dem überlebenden Ehegatten zufalle. Für den Fall der Auflösung der Ehe durch Tod des Ehemanns hielten die Parteien fest, dass "¼ des ehelichen Gesamtgutes der Tochter des Ehemanns aus seiner 1. Ehe, B.__, geb. [Datum], als güterrechtlicher Pflichtteil gemäss Art. 266 Abs. 2 ZGB" zufalle. Die überlebende Ehegattin habe demnach Anspruch auf ¾ des ehelichen Gesamtguts (kläg.act. 12, Ziff. I.3.).

Unter dem Titel "Erbvertrag" trafen die Ehegatten im Hinblick auf das Ableben des Ehemanns als Erstversterbendem die nachfolgenden Verfügungen: "Sämtliche Sach- und Kapitalwerte, die zum ehelichen Gesamtgut gehören, eingeschlossen die Liegenschaften P.-strasse 73 und W.-strasse (Parz. 779) in O. und in S., sind der überlebenden Ehefrau in Verrechnung mit ihrem güterrechtlichen Anspruch auf ¾ des Gesamtgutes, im Sinne von Teilungsvorschriften zu Alleineigentum zuzuweisen.

Die Zuweisung gemäss Ziff. 11 erfolgt mit der Auflage, dass die überlebende Ehefrau die Liegenschaften nicht veräussern darf, sondern dass diese Liegenschaften der Tochter des Ehemannes erhalten bleiben müssen. Sollten ausserordentliche Umstände den Verkauf unumgänglich notwendig machen, so wird zugunsten der Tochter des Ehemannes ein limitiertes Vorkaufsrecht eingeräumt. Als Wert gelten 50% des amtlichen Verkehrswertes (Steuerwert) zum entsprechenden Zeitpunkt. Die Berechtigte wird ermächtigt, dieses limitierte Vorkaufsrecht für die Dauer von 10 Jahren in den entsprechenden Grundbüchern einzutragen und nach Ablauf dieser Frist wiederum für 10 Jahre in den entsprechenden Grundbüchern zu erneuern. Gleichzeitig verpflichtet sich die Ehefrau, für den Erhalt und den Unterhalt der ihr zugewiesenen Liegenschaften besorgt zu sein. Diese Unterhalts- und Sorgfaltspflicht bezieht sich auch auf das Inventar der entsprechenden Liegenschaften. Ebenso verpflichtet sich die Ehefrau, die Liegenschaften nicht höher hypothekarisch zu belasten, sofern keine Notwendigkeit aus Gründen des Unterhalts dafür besteht" (kläg.act. 12, Ziff. II.11 und 12).

b) Nach dem Tod von C.__ sel. nahmen die Parteien keine Auseinandersetzung des vorhandenen Vermögens vor. Es wurde ein Nachlassinventar per [Datum] erstellt

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(kläg.act. 13) und die Liegenschaften von C.__ sel. als Gesamteigentum der Parteien in den Grundbüchern eingetragen (kläg.act. 14-16). Die Treuhand D.__ erstellte unter dem Titel "unverteilte Erbschaft Zusammenzug Einkommen und Vermögen" jährliche Abrechnungen über die Erträge und Aufwendungen sowohl der drei Liegenschaften als auch der Wertschriften (kläg.act. 34-44, 49 und 54). Bis und mit 2015 wurden der Beklagten ein Viertel der in den Abrechnungen ausgewiesenen Nettoerträge ausbezahlt, gemäss Klägerin Fr. 171'362.95 (Klageschrift, Rz. 70) bzw. Fr. 213'938.39 (Replik, Rz. 210 ff.). Weitere Zahlungen an die Beklagte erfolgten am 30. Juli und 28. September 2018 über insgesamt Fr. 225'000.00 (kläg.act. 32 und 33).

2. Am 15. März 2019 reichte die Klägerin beim Vermittlungsamt X.__ ein Schlichtungsbegehren ein, in dem sie im Wesentlichen die Teilung des zwischen den Parteien bestehenden Gesamtguts, eventualiter die Erbteilung, beantragte. Am 26. August 2020 stellte das Vermittlungsamt X.__ nach einer zwischenzeitlichen Sistierung des Verfahrens die Klagebewilligung aus (kläg.act. 3). Mit dieser Klagebewilligung erhob die Klägerin am 27. November 2020 beim Kreisgericht V.__ Klage mit dem eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren (vi-act. 2 [Klage]). Mit Klageantwort vom 7. Mai 2021 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage (vi-act. 14 [Klageantwort]). Im Rahmen des angeordneten zweiten Schriftenwechsels (vi-act. 16) präzisierte die Klägerin ihr Rechtsbegehren (viact. 21 [Replik vom 21. September 2021]). Die Beklagte hielt an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest (vi-act. 30 [Duplik vom 10. Januar 2021 {recte: 2022; Posteingang 19. Januar 2022}]). Beide Parteien reichten eine nachträgliche Stellungnahme ein. Die Einigungsverhandlung vom 9. Juni 2022 (vi-act. 41) blieb ohne Ergebnis. Am 29. November 2022 fand die Hauptverhandlung statt (vi-act. 52), in deren Rahmen die Beweisaussagen der Parteien aufgenommen wurden (vi-act. 55 und 56). Am 29. November/16. Dezember 2022 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (am 22. Dezember 2022 schriftlich im Dispositiv eröffnet [vi-act. 59 und 60]; in schriftlich begründeter Ausfertigung versandt am 13. April 2023 [vi-act. 63, vi-Entscheid]).

3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte am 16. Mai 2023 mit den eingangs aufgeführten Rechtsbegehren Berufung beim Kantonsgericht (B/1 [Berufung]). Die Klägerin beantragte mit Berufungsantwort vom 27. Juni 2023 die kostenfällige Abweisung der Berufung. Gleichzeitig erklärte sie Anschlussberufung (B/10 [Berufungsantwort/Anschlussberufung]). Am 7. September 2023 reichte die Beklagte ihre Anschlussberufungsantwort ein und äusserte sich gleichzeitig zur Berufungsantwort (B/15 [Anschlussberufungsantwort]). Mit Schreiben vom 12. September 2023 übermittelte die verfahrensleitende Richterin der Klägerin die Anschlussberufungsantwort mit dem Hinweis, ein zweiter Schriftenwechsel

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und eine Verhandlung seien nicht vorgesehen und es werde voraussichtlich aufgrund der Akten entschieden; die Teilnahme an einem allfälligen Beweisverfahren bleibe vorbehalten (B/17). Am 22. September 2023 reichte die Klägerin eine Stellungnahme zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ein, worauf sich die Beklagte mit Eingabe vom 27. September 2023 vernehmen liess (B/18 und B/21). Auf telefonische Anfrage des Referenten reichte die Klägerin am 8. Juli 2024 weitere Unterlagen ein (kläg.act. 84 f.; B/25). Mit Versand vom 5. Februar 2025 wurde den Parteien der Entscheid vom 4. Februar 2025 schriftlich im Dispositiv eröffnet (B/30). Am 11. März 2025 ersuchte die Beklagte um schriftliche Begründung des Entscheids (B/32).

II.

1. Vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen sind die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen für das Berufungsverfahren erfüllt (Art. 59 f., Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO). Zuständig ist die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts (Art. 16 Abs. 1 EG-ZPO; Art. 14 Abs. 1 lit. b GO).

2.a) Nach Art. 59 ZPO muss die klagende Partei ein schutzwürdiges Interesse haben, damit auf die Klage eingetreten wird. Ein derartiges Rechtsschutzinteresse an der Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids muss auch im Rechtsmittelverfahren gegeben sein (ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO-Komm., 4. Aufl., Art. 59 N 14; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 526 ff.). Demnach sind im Prozess vorgetragene Begehren materiell nur zu beurteilen, wenn sie auf einem hinreichenden und in der Regel aktuellen Rechtsschutzinteresse gründen. Ein solches fehlt im Allgemeinen, wenn der streitige Anspruch bereits befriedet ist oder überhaupt nicht befriedet werden kann (BGE 122 III 279 E. 3a; BGer 4A_127/2019 E. 4). Kein Rechtsschutzinteresse liegt sodann vor, wenn nur die Entscheidgründe angefochten werden, da diese an der Rechtskraft des Entscheids nicht teilhaben (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 5.10; BK ZPO-ZINGG, 2012, Art. 59 N 33).

Unklare oder unbestimmte Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben und im Lichte der Begründung auszulegen (LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl., Art. 221 N 38).

b) Die Beklagte beantragt in lit. A ihrer Berufungsbegehren vorab die vollständige Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Gutheissung der gleichen Rechts-

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begehren wie im vorinstanzlichen Verfahren (mit Ausnahme von Ziff. 8 gemäss Klageantwort, S. 2). Da die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren zumindest zum Teil obsiegte, ist zu prüfen (vgl. E. 2.d hernach), inwiefern im Rahmen des Obsiegens noch ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids besteht.

c) Durch den vorgenannten pauschalen Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, wird auch Dispositiv-Ziff. 10 mitumfasst, wonach die Vorinstanz auf Ziff. 8 der beklagtischen Rechtsbegehren nicht eintrat. Gleichzeitig ergeht sowohl aus den weiteren Berufungsbegehren wie auch der Berufungsbegründung, dass die Beklagte auf eine Anfechtung jener Dispositivziffer verzichten will (Berufung, S. 2 f.). In diesem Sinne steht das Berufungsbegehren in lit. A im Widerspruch zum tatsächlichen Rechtsmittelwillen der Beklagten und darauf ist vorweg nicht einzutreten.

d/aa) Die Beklagte verlangt sodann in lit. A.5 der Berufungsbegehren, der Klägerin seien für deren Anspruch von ¾ die drei Nachlassliegenschaften zu Eigentum zuzuweisen, verbunden mit der Verpflichtung gemäss Ehe- und Erbvertrag, diese Liegenschaften sorgfältig zu unterhalten, nur bei Eintritt ausserordentlicher Umstände zu veräussern und hypothekarisch nur zusätzlich zu belasten, falls dies für den Unterhalt notwendig ist (Berufung, S. 2). Die Vorinstanz wies der Klägerin antragsgemäss die drei Liegenschaften zu Alleineigentum zu (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 3). Entsprechend ist auf das Begehren betreffend die Zuweisung der Liegenschaften mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Im Übrigen kann ein Rechtsschutzinteresse gerade noch bejaht werden, auch wenn sich die von der Beklagten beantragte Verpflichtung bereits aus dem Ehe- und Erbvertrag vom 13. September 1982 (kläg.act. 12, S. 3) ergibt.

bb) Im Weiteren beantragt die Beklagte in lit. A.7 der Berufungsbegehren, die Anweisung an die betreffenden Grundbuchämter, zu ihren, der Beklagten, Gunsten ein ab der Eintragung des Alleineigentums der Klägerin für zehn Jahre geltendes, limitiertes und um zehn Jahre verlängerbares Vorkaufsrecht im Grundbuch einzutragen, wonach sie jede Liegenschaft im Verkaufsfall zu 50% des amtlichen Verkehrswerts (Steuerwert) übernehmen könne (Berufung, S. 2). Diesem Begehren entsprach die Vorinstanz grundsätzlich, verzichtete jedoch auf die Anordnung an die Grundbuchämter, dass das Vorkaufsrecht als um zehn Jahre verlängerbar einzutragen sei (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 7-9). In diesem Sinne ist auch auf dieses Berufungsbegehren einzutreten, soweit es nicht bereits durch die Vorinstanz gutgeheissen wurde.

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3. Mit der Berufung (Art. 308 ff. ZPO) können die unrichtige Rechtsanwendung und/ oder die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Den Berufungskläger trifft dabei eine Begründungspflicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Er hat sich sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen darzulegen, warum dieser in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (BGer 4A_651/2012 E. 4.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl., Art. 311 N 36). Ungeachtet der Begründungspflicht gilt allerdings der Grundsatz, dass das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist, auch im Rechtsmittelverfahren, weshalb die Berufungsinstanz in rechtlicher Hinsicht nicht auf die Prüfung geltend gemachter Rechtsverletzungen beschränkt ist (Art. 57 ZPO; ZPO-Rechtsmittel- KUNZ, 2013, Art. 311 N 94; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 4.52 und 12.41; SEILER, a.a.O., N 893; vgl. auch REETZ, ZPO Komm., Art. 311 N 36).

4.a) Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die zumutbare Sorgfalt setzt dabei voraus, dass jede Partei im erstinstanzlichen Verfahren den Sachverhalt sorgfältig und umfassend darlegt und alle Elemente vorbringt, die zum Beweis der erheblichen Tatsachen geeignet sind (BGer 5A_695/2012 E. 4.2.1; BGer 5A_739/2012 E. 9.2.2). Die Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat im Übrigen substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass die genannten Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGer 5A_739/2012 E. 9.2.2; HILBER/Reetz, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl., Art. 317 N 34). Nicht unter das Novenrecht fallen schliesslich neue Vorbringen rechtlicher Art. Solche sind (im Rahmen des ordentlichen Ganges des [Berufungs-]Verfahrens) jederzeit und voraussetzungslos zulässig. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. HILBER/REETZ, ZPO Komm., Art. 317 N 31 und 33).

b) Auf neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel in der Berufung und Berufungsantwort ist, soweit erforderlich, im entsprechenden Sachzusammenhang einzugehen und deren Zulässigkeit zu prüfen.

5.a) Gemäss dem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden sogenannten Replikrecht hat eine Partei Anspruch, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme der Gegenseite Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, und zwar unabhängig

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davon, ob die Stellungnahme neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag. Dieses Replikrecht führt dazu, dass ein Berufungskläger nach Erstattung der Berufungsantwort zu den darin gemachten Ausführungen selbst dann Stellung beziehen darf, wenn das Gericht keinen zweiten Schriftenwechsel oder eine Verhandlung angeordnet hat. Allerdings wird eine solche Stellungnahme inhaltlich nur soweit berücksichtigt, als sie Ausführungen enthält, die nicht schon früher hätten vorgebracht werden können und müssen. Dabei hat sich der Berufungskläger unverzüglich zu äussern und, weil es nicht Aufgabe des Gerichts ist, danach zu forschen, darzutun, inwiefern der Gehörsanspruch die weitere Eingabe rechtfertigt. Die Replik darf im Übrigen nicht dazu verwendet werden, die Berufung zu ergänzen oder zu verbessern (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 142 III 48 E. 4.1.1; BGE 139 I 189 E. 3.2; BGE 137 I 195 E. 2.3.1; vgl. auch HILBER/REETZ, ZPO Komm., Art. 316 N 8 und N 45 sowie Art. 317 N 12 und N 25; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 4.63).

b) Die Stellungnahme der Beklagten zur Berufungsantwort (S. 1-11) vom 7. September 2023 (B/15) zeigt nicht auf, inwiefern der Gehörsanspruch eine weitere Eingabe rechtfertigt. Vielmehr äussert sich die Beklagte darin in allgemeiner Art zu den Ausführungen in der Berufungsantwort. Zudem enthält die Stellungnahme Ausführungen, welche die Beklagte bereits früher hätten vorbringen können (vgl. E. 4 hiervor). Entsprechend sind die Ausführungen in der Anschlussberufungsantwort vom 7. September 2023 (B/15, S. 1-11) nicht mehr zu hören. Gleiches gilt für die Stellungnahme der Klägerin vom 22. September 2023 (B/18) sowie die Stellungnahme der Beklagten vom 27. September 2023 (B/21).

III.

1.a) Die Beklagte macht in ihrer Berufung zunächst wie schon im erstinstanzlichen Verfahren geltend, auf die Klage sei wegen unklarer und damit ungenügender Rechtsbegehren nicht einzutreten (Berufung, S. 7 f.).

b) Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGer 5A_36/2009; LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl., Art. 221 N 28; MORET, in: Spühler, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2023, Art. 87 N 2). Wie bereits ausgeführt, sind Rechtsbegehren jedoch nach Treu und Glauben und insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung auszulegen (vgl. E. II.2.a hiervor; BGer 4A_462/2017 E. 3.2; LEUENBERGER, ZPO Komm., Art. 221 N 38).

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c) Im vorliegenden Prozess geht es um die Auflösung einer Liquidationsgemeinschaft und die daraus resultierende Teilung des Gütergemeinschafts- bzw. Erbvermögens. Dabei soll die Klägerin in ihrem Rechtsbegehren – in Anlehnung an die Grundsätze einer Erbteilungsklage – ihre Vorstellungen von der Teilung so weitgehend wie möglich konkretisieren (BGer 5A_654/2008 E. 6.2; BGE 101 II 41 E. 3.a, 4.b und 4.c; BSK ZGB II-MINNIG, 7. Aufl., Art. 604 N 28; PraxKomm Erbrecht-WEIBEL, 5. Aufl., Art. 604 ZGB N 30). Dies tut die Klägerin durch ihre Rechtsbegehren und die dazugehörende Begründung genügend konkret und klar. Daran ändern auch die ausführlichen und teilweise weitschweifigen Eventualbegehren nichts. Entsprechend war es der Vorinstanz möglich, die Teilungsklage basierend auf den klägerischen Rechtsbegehren abzuhandeln und zu entscheiden. Nicht relevant ist demgegenüber, wie viele Ziffern das Rechtsbegehren der Beklagten und wie viele Seiten das vorinstanzliche Dispositiv umfasste (vgl. Berufung, S. 8). Die Vorinstanz trat demnach zu Recht auf die Klage ein.

2.a) In materieller Hinsicht machte die Klägerin in ihrer Klage geltend, dass die Eheleute in ihrem Ehe- und Erbvertrag den altrechtlichen Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft nach aArt. 250 ff. ZGB vereinbart hätten. Gemäss diesem Ehe- und Erbvertrag solle das ganze Gesamtgut dem überlebenden Ehegatten zufallen, wobei beim Erstversterben von C.__ seine Tochter, die Beklagte, einen Viertel als güterrechtlichen Pflichtteil erhalten solle. Entsprechend sei das Gesamtvermögen der Eheleute nach den Grundsätzen des alten Güterrechts aufzuteilen, wobei für die Bemessung des Anspruchs der Beklagten der Wert aller Vermögenswerte im Zeitpunkt des Todes von C.__ (2009) massgebend sei, eine Wertverminderung der Liegenschaften aufgrund latenter Lasten zu erfolgen und die Beklagte keinen Anspruch auf Vermögenserträge ab dem Todestag habe. Zudem habe sich die Beklagte bereits ausgerichtete Zahlungen auf ihre Ansprüche anrechnen zu lassen (Klage, S. 12 ff.).

b) Die Beklagte stellte sich in ihrer Klageantwort auf den Standpunkt, dass sie Anspruch auf einen erbrechtlichen Pflichtteil von einem Viertel des Gesamtguts habe, für die Bemessung ihres Anspruchs der Verkehrswert aller Vermögenswerte im Zeitpunkt der Teilung massgebend sei, keine latenten Lasten auf den Liegenschaften in Abzug zu bringen seien und sie Anspruch auf Erträge des Gesamtguts seit dem Todestag im Umfang eines Viertels habe. Die Beklagte möchte sich darüber hinaus keine Zahlungen anrechnen lassen (Klageantwort, S. 3 ff.).

c) Die Vorinstanz erachtete die klägerischen Rechtsbegehren unter Berücksichtigung der Umstände als genügend bestimmt und zulässig. Des Weiteren kam sie in ihrem

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Entscheid zum Schluss, dass die Ehegatten bis zum Ableben des Ehemanns eine altrechtliche Gütergemeinschaft bildeten, deren Auseinandersetzung nach den Grundsätzen des alten Güterrechts zu erfolgen habe. Die Gesamthandschaft sei mangels Teilung im Sinne einer Liquidationsgemeinschaft bestehen geblieben. Dabei sei aufgrund der ehevertraglichen Bestimmung, dass nach Ableben des Ehemanns das bestehende Gesamtgut zu drei Viertel an die Ehefrau und zu einem Viertel an die Tochter fallen solle, lediglich ein Viertel des Gesamtguts in den Nachlass des Erblassers gefallen, womit die Tochter einzige Erbin des Ehemanns sei. Entsprechend sei nie eine Erbengemeinschaft entstanden und eine Erbteilung falle ausser Betracht. Die Teilung der zwischen den Parteien bestehenden Gesamthandschaft habe ihre Grundlage einzig im Güterrecht. Die Vorinstanz stellte den Umfang der Gesamthandschaft anhand des Nachlassinventars und des per 31. Dezember 2021 aktualisierten Wertschriftenverzeichnisses, erstellt durch die Treuhand D.__ (nachfolgend D.__), fest. Für die Berechnung des Anspruchs der Beklagten ging die Vorinstanz vom Vermögensstand des Gesamtguts zum Todeszeitpunkt des Erblassers aus, wobei sie aber mit Rücksicht auf die konkreten Umstände und die Entwicklungen bis zur Auflösung der Gütergemeinschaft verschiedene Korrekturen vornahm. Es ging dabei insbesondere um die Bewertung der Liegenschaften. Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Verkaufsmöglichkeiten und des limitierten Vorkaufsrechts setzte die Vorinstanz schlussendlich zugunsten der Beklagten die Liegenschaften ex-aequo-et-bono zum hälftigen aktuellen Steuerwert ein. Sie errechnete einen Anteil der Beklagten am Gesamtgut per Todestag in Höhe von Fr. 655'436.25. Diesen Anspruch erhöhte die Vorinstanz um den Anteil der Beklagten von einem Viertel an den Erträgen des Gesamtguts, die seit der Auflösung der Gütergemeinschaft anfielen, womit sich ein Anspruch der Beklagten in der Höhe von Fr. 787'238.25 ergab. Davon zog die Vorinstanz die nachgewiesenen Zahlungen an die Beklagte und drei Viertel der ab dem Jahre 2016 vereinnahmten Mietzinse bei der Liegenschaft S. ab. Zusammengefasst errechnete die Vorinstanz Vorbezüge in der Höhe von Fr. 262'968.48, womit sich ein Anspruch der Beklagten in der Höhe von Fr. 524'269.75 ergab. Im Übrigen wurden das Bankvermögen und die Liegenschaften der Klägerin zu Alleineigentum zugewiesen, verbunden mit der Vormerkung von Vorkaufsrechten zugunsten der Beklagten (vi-Entscheid, S. 10 ff.).

d) Die Beklagte bemängelt den vorinstanzlichen Entscheid insofern, als ihre Ansprüche nicht nach altem Ehegüterrecht, sondern nach Erbrecht zu bestimmen seien und sie somit Anspruch auf einen erbrechtlichen Pflichtteil von einem Viertel habe. Dabei habe sich der erbrechtliche Anspruch am Nachlasswert im Zeitpunkt der Teilung (Verkehrswert) zu orientieren, was eine Schätzung aller Liegenschaften erforderlich mache, worauf die Vorinstanz trotz entsprechender Beweisanträge verzichtet habe. Darüber hinaus

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beantragt sie die Zusprechung der Erträge des Nachlasses nicht nur bis Ende 2021, sondern bis zum Teilungstag. Schliesslich opponiert die Beklagte gegen die von der Vorinstanz vorgenommenen Abzüge von ihren Ansprüchen, beantragt die Ergänzung der gerichtlichen Anweisung an die Grundbuchämter und verlangt eine andere Prozesskostenverteilung (Berufung, S. 4 ff.).

e) Die Klägerin ihrerseits beanstandet am erstinstanzlichen Entscheid, dass der Beklagten ein Anspruch auf einen Viertel der Erträge ab Todestag zuerkannt worden ist und die Vorinstanz nicht alle der Beklagten zugekommenen Zahlungen auf ihren güterrechtlichen Pflichtteilsanspruch angerechnet hat (Berufungsantwort/Anschlussberufung, S. 22 ff.).

3. Zentraler Streitpunkt bildet die Frage, ob die zwischen den Parteien bestehende Gesamthandschaft nach den Grundsätzen des alten Ehegüterrechts – so die Auffassung der Klägerin – oder anhand der erbrechtlichen Bestimmungen – so die Meinung der Beklagten – aufzulösen sei.

a) Die Beklagte gründet ihren Standpunkt darauf, dass der ehevertragliche Teil des Ehe- und Erbvertrags gegenstandslos sei, da der Erbvertrag detailliert, abschliessend und verbindlich regle, wie das eheliche Vermögen im Falle des Todes des Ehemannes im Rahmen einer erbrechtlichen Auseinandersetzung aufzuteilen und zuzuweisen sei. Der von den Vertragsparteien damals ausdrücklich erwähnte Art. 494 ZGB besage, dass ein Erblasser sich durch Erbvertrag verpflichten könne, jemandem eine Erbschaft zu hinterlassen. Da eine Vermögensmasse nur einmal zu Eigentum zugewiesen werden könne, gehe die erbrechtliche Anordnung in einem solchen Fall der eherechtlichen vor. Massgebend für die Beurteilung des Ehe- und Erbvertrags vom 27. September 1982 sei der Gesamtwille, den die damaligen Vertragsparteien zum Ausdruck gebracht hätten. So sei es das Ziel der Vertragsparteien gewesen, die Substanz vollständig zu ihren, der Beklagten, Gunsten zu erhalten. Insbesondere habe der Erblasser die Aufteilung des ehelichen Vermögens auf andere Familienstämme vermeiden wollen. Der Erbvertrag halte sodann fest, dass der Anspruch der Klägerin dadurch abzufinden sei, dass sie die Liegenschaften zur Nutzung erhalte. Die Eheleute hätten demnach im Erbvertrag abschliessend geregelt, wie das eheliche Vermögen beim Tod des Ehemannes aufzuteilen sei. Wie wichtig diese erbrechtlichen Verfügungen gewesen seien, belege auch, dass im Fall des Nachversterbens der Ehefrau bzw. der Klägerin deren gesetzliche Erben von jeder Erbfolge ausgeschlossen würden. Dies zu Gunsten von ihr, der Beklagten, als Alleinerbin (Berufung, S. 4 ff.; Klageantwort, S. 5 ff.).

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b/aa) Die obligationenrechtlichen Regeln der Vertragsauslegung gelten auch für Eheund Erbverträge (Art. 7 ZGB i.V.m. Art. 18 Abs. 1 OR; BGE 133 III 406 E. 2.2; BSK OR I- WIEGAND, 7. Aufl., Art. 18 N 1 ff.). Danach bestimmt sich der Inhalt eines Vertrags in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen, den die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend erklärt haben (Tatfrage; Art. 18 Abs. 1 OR; BGE 144 III 93 E. 5.2.2). Lässt sich dieser für den massgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr mit hinreichender Sicherheit feststellen (beweisen), sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 144 III 93 E. 5.2.3; BGE 144 III 43 E. 3.3; BGE 132 III 626 E. 3; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/ EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 11. Aufl., N 1200; BSK OR I-WIEGAND, Art. 18 N 18 ff.). Dabei hat der klare Wortlaut Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln, es sei denn, er erweise sich aufgrund anderer Vertragsbedingungen, dem von den Parteien verfolgten Zweck oder weiteren Umständen als nur scheinbar klar. Den wahren Sinn einer Vertragsklausel erschliesst zudem erst der Gesamtzusammenhang, in dem sie steht (BGer 5A_924/2016 E. 4.3). Als Vertragswille ist das anzusehen, was vernünftig und korrekt handelnde Vertragspartner unter den gegebenen Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte und ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt gewollt haben würden (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, a.a.O., N 1201).

bb) Die aArt. 225 und 226 ZGB (in der am 13. September 1982 geltenden Fassung) regeln die Auflösung des ehelichen Vermögens beim altrechtlichen Güterstand der Gütergemeinschaft. Demnach fällt beim Tod eines Ehegatten die eine Hälfte des Gesamtgutes dem überlebenden Ehegatten zu. Die andere Hälfte geht unter Vorbehalt der erbrechtlichen Ansprüche des Überlebenden auf die Erben des Verstorbenen über (aArt. 225 Abs. 1 und 2 ZGB). Anstelle der Teilung nach Hälften kann durch Ehevertrag eine andere Teilung gesetzt werden. Den Nachkommen des verstorbenen Ehegatten darf jedoch ein Viertel des bei seinem Tode vorhandenen Gesamtvermögens nicht entzogen werden (aArt. 226 Abs. 1 und 2 ZGB). Die ehevertragliche Vereinbarung gemäss aArt. 226 Abs. 1 ZGB gilt als güterrechtliches Rechtsgeschäft, wenn – wie es vorliegend der Fall ist – zum Voraus bestimmt wird, was oder wieviel der überlebende Ehepartner oder dessen Erben vom Gesamtgut bei der Teilung erhalten werden. Auch was die eine Seite über die Hälfte hinaus erhält bzw. die andere von der Hälfte einbüsst, bildet in diesem Falle nicht Gegenstand einer Verfügung von Todes wegen (BGE 58 II 1, 5 f.; BK-LEMP, 1963, Art. 226 ZGB N 6). Der Inhalt der Vereinbarung nach aArt. 226 ZGB kann, vorbehältlich der Schranke von Abs. 2, frei bestimmt werden. Auch Teilung nach Gegenständen kann vereinbart

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werden (BK-LEMP, Art. 226 ZGB N 14 und 17; ZK-EGGER, 2. Aufl., Art. 226 ZGB N 6). Der sogenannte güterrechtliche Pflichtteilsanspruch nach aArt. 226 Abs. 2 ZGB – der im vorliegend fraglichen Ehe- und Erbvertrag respektiert wird – ersetzt, soweit die Nachfolge in das Gesamtgut infrage steht, den erbrechtlichen Pflichtteil nach Art. 471 Ziff. 1 ZGB (KLAUS, Pflichtteilsrecht und güterrechtliche Verfügungen, 1971, S. 89 f. und 156; BK- LEMP, Art. 226 ZGB N 24; ZK-EGGER, Art. 226 ZGB N 3). Er bestimmt, wie viel vom Gesamtgut in die Erbschaft fallen muss, zumal die güterrechtliche Auseinandersetzung der erbrechtlichen voranzugehen hat (BGE 102 1a 418 E. 4; KLAUS, a.a.O., S. 18).

cc) Der Tod eines Ehegatten beendet die Gütergemeinschaft zwar von Gesetzes wegen. Dies bedeutet jedoch nur, dass der überlebende Ehepartner, hier die Klägerin, die Gütergemeinschaft nicht mit den Erben des andern, hier der Beklagten, fortsetzt. Das Gesamtgut wird nicht von Gesetzes wegen geteilt, sondern bleibt weiterhin Gemeinschaftsvermögen. Es bedarf einer Auseinandersetzung, um das Gesamtgut aufzulösen und seine Bestandteile einerseits in das Alleineigentum der Klägerin oder andererseits in das ausschliessliche Gesamteigentum der Erbengemeinschaft des Verstorbenen oder in das Alleineigentum der Beklagten überzuführen. Die Gütergemeinschaft wird zur Liquidationsgemeinschaft (BK-LEMP, Art. 225 ZGB N 12; KLAUS, a.a.O., S. 156 f.; ZK-EGGER, Art. 225 N 5).

c/aa) Der Ehe- und Erbvertrag der Eheleute vom 13. September 1982 enthält – wie in derartigen Verträgen üblich – in einem ersten Teil die ehevertraglichen (Ziff. I) und in einem zweiten Teil die erbvertraglichen Bestimmungen (Ziff. II). Diese Systematik ergibt sich sachlogisch daraus, dass bei Auflösung eines Güterstandes durch Tod die güterrechtliche Auseinandersetzung zwingend der erbrechtlichen vorgeschaltet ist. Dieser Grundsatz bestand bereits unter dem alten Güterrecht (vgl. WOLF/HRUBESCH-MILLAUER, Schweizerisches Erbrecht, 3. Aufl., N 69; KLAUS, a.a.O., S. 18; BK-LEMP, Art. 225 ZGB N 12).

Zudem steht nicht in Frage, dass die Eheleute im Ehe- und Erbvertrag ihre güterrechtlichen Verhältnisse dem altrechtlichen Güterstand der Gütergemeinschaft gemäss aArt. 215 ff. ZGB unterstellten (kläg.act. 12). Diesem Güterstand blieben sie mangels anderer ehevertraglicher Vereinbarungen auch nach Einführung des neuen Eherechts bis zum Tod des Ehemannes im Jahr 2009 unterstellt (Art. 10 Abs. 1 SchlT ZGB; vi-Entscheid, S. 11).

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bb) Da sich der tatsächliche Wille der Parteien des Ehe- und Erbvertrags nicht mehr feststellen lässt, ist der Vertrag nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Aus dem Wortlaut der eherechtlichen und erbvertraglichen Abmachungen (E. I.1 hiervor und kläg.act. 12) ergibt sich dabei unmissverständlich, dass es den Eheleuten darum ging, die Klägerin als überlebende Ehefrau bestmöglich zu begünstigen, den Pflichtteilsanspruch der Beklagten zu respektieren und darüber hinaus sicherzustellen, dass die Beklagte nach dem Versterben der Klägerin die dann noch vorhandenen Vermögenswerte erhält. Vor diesem Hintergrund können die Teilungsvorschriften für die zum ehelichen Gesamtgut gehörenden Sach- und Kapitalwerte, welche die Ehegatten im erbvertraglichen Teil "in Anwendung des Art. 494 ZGB" vereinbarten (kläg.act. 12, Ziff. 11 und 12), nicht anders verstanden werden, als dass die Ehegatten diese unabhängig von der Rechtsnatur des Teilungsanspruchs als verbindlich erklären wollten. Dieses Verständnis wird insbesondere auch vom Wortlaut von Ziff. 11 gestützt, wird darin doch ausdrücklich auf das eheliche Gesamtgut und den güterrechtlichen Anspruch der Ehefrau von drei Vierteln daran Bezug genommen. Die betreffenden Teilungsanordnungen sind deshalb (auch) für die Teilung nach Güterrecht als gültig zu betrachten. Etwas Anderes würde angesichts der damals geltenden gesetzlichen Regelung und dem darauf beruhenden Verständnis keinen Sinn machen. Dazu kommt, dass die Regelung im Erbvertrag es dem Erblasser bzw. Verstorbenen ermöglichte, auf die Erbfolge der Beklagten einzuwirken und die Zuweisung an sie mit Auflagen zu belegen. Die im Erbvertrag geregelte Erbfolge kann nicht mehr durch einseitige Verfügung geändert werden und Abweichungen davon sind grundsätzlich anfechtbar (Art. 494 Abs. 3 ZGB; vgl. PICENONI, Das Ineinandergreifen güterrechtlicher und erbrechtlicher Vorschriften, ZGBR 46, S. 193 ff., 204). Entgegen der Ansicht der Beklagten verdrängen somit die erbrechtlichen Bestimmungen die eherechtlichen keineswegs. Sondern diese ergänzen sich gegenseitig.

cc) Die von den Ehegatten in Anwendung von aArt. 226 ZGB getroffene Vereinbarung stellt ein güterrechtliches Rechtsgeschäft dar. Darunter fallen auch, wie vorstehend dargelegt, die Teilungsanordnungen für die zum Gesamtgut gehörenden Sach- und Kapitalwerte. In die Erbschaft fällt allein der güterrechtliche (Pflichtteils-)Anspruch der Beklagten am Gesamtgut von einem Viertel. Der Wert dieses Anspruchs steht jedoch erst nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung, sprich der Teilung des Gesamtguts, fest.

dd) Aus dem Vorstehenden erhellt, dass die Parteien entgegen der Ansicht der Beklagten nach dem Versterben von C.__ keine Erbengemeinschaft, sondern eine Liquidationsgemeinschaft bezüglich des Gesamtguts bildeten und dass die zwischen den Parteien

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diesbezüglich bestehende Gesamthandschaft anhand der Bestimmungen des altrechtlichen Ehegüterrechts abzuwickeln / aufzulösen ist.

ee) Ebenfalls entgegen der Auffassung der Beklagten wirken sich die Eröffnung des Ehe- und Erbvertrags sowie die Erbbescheinigung nicht darauf aus, nach welchen Regeln das Gesamtgut und der Nachlass festzustellen und die Gesamthandschaft aufzulösen ist (Berufung, S. 9; kläg.act. 2). Beides schafft oder verändert kein materielles Recht (Prax Komm Erbrecht-EMMEL/AMMANN, 5. Aufl., Art. 559 ZGB N 1). Im Übrigen ist die – hier unzutreffende – Erbbescheinigung jederzeit abänderbar und durch die ausstellende Behörde von Amtes wegen durch eine korrigierte zu ersetzen, sobald sie sich als materiell unrichtig erweist, wobei auch ursprüngliche, bei der Ausstellung schon bestehende Fehler erfasst werden (Art. 256 Abs. 2 ZPO; BBl 2006 7221 ff., 7351; BGer 5A_841/2013 E. 5.2.3; BGer 5A_800/2013 E. 4.2.3; PraxKomm Erbrecht-EMMEL/AMMANN, Art. 559 ZGB N 33). Nicht massgeblich für die Beurteilung, nach welchen Regeln das gemeinschaftliche Eigentum der Parteien aufzulösen ist, ist sodann, wie der Treuhänder die Gesamthandschaft der Parteien auf seinen jährlichen Abrechnungen bezeichnete (Berufung, S. 6; bekl.act. 5) und wie der Amtsnotar die Parteien anlässlich der Eröffnung des Ehe- und Erbvertrags ansprach (Berufung, S. 6).

ff) Die Ausführungen in der Berufung gründen über weite Strecken auf einem unzutreffenden Verständnis (Auflösung der Gesamthandschaft nach erb- anstatt altgüterrechtlichen Bestimmungen) des Ehe- und Erbvertrags. Soweit sich die Begründung der Beklagten auf dieses falsche Verständnis stützt, gehen ihre Darlegungen somit an der Sache vorbei, so dass eine Auseinandersetzung damit unterbleiben kann.

gg) Der Klarheit halber ist sodann festzuhalten, dass der Nachlass im vorliegenden Fall aufgrund der Bestimmungen im Ehe- und Erbvertrag dem güterrechtlichen Pflichtteilsanspruch von einem Viertel am Gesamtgut entspricht. Dieser Anspruch steht allein der Beklagten zu, womit sie Alleinerbin ist, was die Vorinstanz richtig feststellte. Die Teilung nach den güterrechtlichen Regeln garantiert die der Beklagten wichtige vollständige Substanzerhaltung zu ihren Gunsten gleich wie das Erbrecht und wird durch die in Ziff. 12 des Ehe- und Erbvertrags festgehaltenen Auflagen sichergestellt.

4. Die vorinstanzlich festgestellte Zusammensetzung des Gesamtguts wird nicht beanstandet (vi-Entscheid, S. 14; Berufung, S. 10; sinngemäss Berufungsantwort/Anschlussberufung, S. 8 ff.). Umstritten ist aber der Wert bzw. die Bewertung einzelner Vermögenswerte.

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a) Nach dem altrechtlichen Ehegüterrecht berechnet sich der güterrechtliche Pflichtteil von dem beim Tode des vorabsterbenden Ehegatten vorhandenen Gesamtguts. Der güterrechtliche Pflichtteil wird mithin nach dem Wert bestimmt, welcher die zum Gesamtgut gehörenden Vermögensstücke im Zeitpunkt des Todes des erstversterbenden Ehegatten 2009 hatte (BK-LEMP, Art. 226 ZGB N 36 f.; NIQUILLE-EBERLE, Die vertraglichen Güterstände der Gütergemeinschaft und der Gütertrennung, in: Hangartner, Das neue Eherecht, 1987, S. 198 f.). Demzufolge bedarf es keiner Bewertung der Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Teilung. Die anderslautenden Ausführungen in der Berufung (S. 11) erweisen sich angesichts der Anwendung des Güterrechts (vgl. E. 2.b.dd hiervor) als unzutreffend und stimmen nicht mit der damaligen Rechtslage überein. Vielmehr ist auf die Werte im Todeszeitpunkt des Ehemanns abzustellen, womit auch keine Schätzung der sich im Gesamtgut befindenden Liegenschaften notwendig ist, so wie dies die Beklagte beantragt. Entsprechendes gilt auch für die Feststellung des aktuellen Status der Wertpapiere. Die betreffenden Beweisanträge der Beklagten (Berufung, S. 7 und 13) erweisen sich somit von Vornherein als untauglich und brauchen deshalb nicht abgenommen zu werden (BSK ZPO-GUYAN, 4. Aufl., Art. 152 N 6 f.; HASENBÖHLER/YAÑEZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO-Komm., 4. Aufl. Art. 152 N 19).

b/aa) Bei der Bewertung der Liegenschaften berücksichtigte die Vorinstanz wertmindernde Tatsachen in Ziff. 12 des Erbvertrags. Demnach dürfe die überlebende Ehefrau die Liegenschaften nicht veräussern, sondern diese müssten der Tochter des Ehemanns erhalten bleiben. Zudem sei ein Verkauf der Liegenschaften nur bei ausserordentlichen Umständen möglich. Für diesen Fall sehe der Erbvertrag vor, dass die Beklagte die Liegenschaften zu 50% des amtlichen Verkehrswertes (Steuerwert) zum entsprechenden Zeitpunkt kaufen könne (limitiertes Vorkaufsrecht). In der Folge verzichtete die Vorinstanz in Anlehnung an BGE 125 III 50 darauf, eine professionelle Bewertung der Liegenschaften unter Berücksichtigung der auf den Liegenschaften liegenden Lasten vorzunehmen. Sie nahm eine ex-aequo-et-bono-Bewertung vor und setzte die drei Liegenschaften mit dem hälftigen aktuellen Steuerwert in ihre Berechnung ein. Damit seien auch allfällige latente Grundstückgewinnsteuern berücksichtigt (vi-Entscheid, S. 15 ff.).

bb) Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass die in Ziff. 12 des Erbvertrages vereinbarte Verkaufseinschränkung im Rahmen der ex-aequo-et-bono-Bewertung nicht zu berücksichtigen sei. Mithin sei dort geregelt, dass eine Nachlassliegenschaft nur im äussersten Notfall verkauft werden dürfe und dies nur dann, wenn sich finanzielle Probleme der Klägerin nicht anders beheben liessen, beispielsweise durch das Erhöhen einer Hypothek. Die Klägerin verfüge über ein jährliches Nettoeinkommen von mind. Fr. 100'000.00 und

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habe die Möglichkeit, dieses Einkommen durch eine bessere Bewirtschaftung der Liegenschaften zu erhöhen, womit ein Notfall, der sie zu einem Verkauf der Liegenschaften zwingen könnte, ausgeschlossen sei. Die Eintretenswahrscheinlichkeit des Verkaufs auch nur einer Liegenschaft nähere sich 0% an, weshalb kein Abzug wegen Lasten oder Beschwerungen zulässig sei (Berufung, S. 11 f.).

cc) Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Nach Ziff. 12 des Erbvertrags (vgl. dazu die wörtliche Wiedergabe in E. I.1 hiervor) ist ein Verkauf nur dann zulässig, wenn ausserordentliche Umstände einen solchen unumgänglich notwendig machen. Zudem dürfen die Liegenschaften nicht höher hypothekarisch belastet werden, sofern keine Notwendigkeit aus Gründen des Unterhalts dafür besteht. Durch diese beiden Vorschriften wird der Wert der Liegenschaften stark gemindert. Darüber hinaus hat die Beklagte das Recht, die Liegenschaften vorab zu 50% des amtlichen Verkehrswertes (Steuerwert) zu übernehmen, was eine zusätzliche Belastung darstellt (limitiertes Vorkaufsrecht; vgl. dazu BGE 125 III 50 E. 2a/aa; HORAT, Grundstückschenkungen mit Nutzniessungs- oder Wohnrechtsvorbehalt – Rechtsnatur und Schenkungswille, in: Schmid et al., Spuren im Erbrecht – Festschrift für Paul Eitel, 2022, S. 305 ff., 318). Grundsätzlich keinen Einfluss auf den anrechenbaren Wert hat sodann der Umstand, dass die Klägerin aus der Nutzung der Liegenschaften einen geldwerten Vorteil beziehen konnte, zumal dieser bereits anderweitig berücksichtigt wird (vgl. E. 5.c hernach). In diesem Sinne verkennt die Beklagte, dass nicht durch eine allfällig zukünftig eintretende Last eine Wertminderung der Liegenschaften gegeben ist, sondern die bestehende Einschränkung der Verfügungsfähigkeit zu Ungunsten der Klägerin die Wertminderung bei den Liegenschaften begründet. Insgesamt hat die Beklagte den vorinstanzlichen Erwägungen somit nichts Wesentliches entgegenzusetzen. Nachdem die Klägerin ihrerseits die Bewertung der Liegenschaften in der Anschlussberufung nicht bemängelt, bleibt es bei den von der Vorinstanz festgelegten Werten.

c) Die Vorinstanz hat sich sodann zu Recht bei der Bewertung der Wertschriften, Kapitalanlagen und Guthaben an die im Nachlassinventar vom [Datum] festgelegten Werte gehalten (vi-Entscheid, S. 13 ff.). Auch diese Werte sind, wie die Vorinstanz korrekt ausführt (vi-Entscheid, S. 15), nicht per Teilungstag, sondern per Todestag zu ermitteln.

d) Gestützt auf das Vorstehende bleibt es bei dem von der Vorinstanz festgestellten Gesamtgut per Todestag von Fr. 2'621'745.00 (Aktiven von Fr. 3'067'592.00 abzüglich Passiven von Fr. 445'847.00; vi-Entscheid, S. 19 f.). Davon steht der Beklagten – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festhielt – aufgrund des güterrechtlichen Pflichtteils ein

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Viertel oder Fr. 655'436.25 zu. Die Todesfallkosten in der Höhe von Fr. 35'000.00 sind von letzterem Betrag abzuziehen.

Die gegen diese vorinstanzliche Berechnung gerichteten Vorbringen der Beklagten erweisen sich aufgrund der nach Güterrecht vorzunehmenden Teilung der Gesamthandschaft als unbehelflich (Berufung, S. 14 f.). Insbesondere sind die laufenden Schulden von Fr. 15'000.00 angesichts der Teilung per Todestag bei den Passiven zu berücksichtigen und die Todesfallkosten nicht dem Gesamtgut, sondern dem Nachlass zu belasten (BK- LEMP, Art. 223 ZGB N 12 ff. und Art. 225 ZGB N 52 f.; BK-HAUSHEER/REUSSER/GEISER, 1996, Art. 241 ZGB N 19).

e/aa) Darüber hinaus sprach die Vorinstanz der Beklagten einen Viertel an den Erträgen des Gesamtguts zu, die seit der Auflösung der Gütergemeinschaft angefallen sind. Die Klägerin wehrt sich in ihrer Anschlussberufung gegen diesen Entscheid und vertritt die Ansicht, dass sich aus dem Ehe- und Erbvertrag klar ergebe, dass die Beklagte nur, aber immerhin, Anspruch auf den güterrechtlichen Pflichtteil gemäss aArt. 226 Abs. 2 ZGB habe, womit aber eine Beteiligung an den nach diesem Zeitpunkt anfallenden Erträgen ausgeschlossen sei (Berufungsantwort/Anschlussberufung, S. 13, 22).

bb) Die Argumentation der Klägerin lässt ausser Acht, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht nach dem Tod des Ehemannes durchgeführt wurde und sie, die Klägerin, insbesondere auch nicht die "Muttersache" (vgl. BK-LEMP, Art. 225 ZGB N 18) als Alleineigentümerin übernommen hatte. Die Gütergemeinschaft blieb als Liquidationsgemeinschaft bestehen und das Gesamtgut stand im Besitz der Klägerin als überlebender Ehegattin und der Beklagten als einziger Erbin (BK-LEMP, Art. 225 ZGB N 32; ZK-EGGER, Art. 225 ZGB N 5). Beide sind in diesem Sinne Gesamteigentümer wie vorher die Ehegatten. Entsprechend lautet sämtliches Vermögen des Gesamtgutes, sowohl im Grundbuch als auch bei den Banken, auf die Namen der beiden Gemeinschafterinnen (der Parteien), und die Früchte und Erträge der zum Gesamtgut gehörenden Vermögenswerte werden Gesamtgut, auch wenn sie erst zwischen dem Tod des vorabsterbenden Ehegatten und der Beendigung der güterrechtlichen Auseinandersetzung fällig werden (BK-LEMP, Art. 225 ZGB N 18). Entsprechend ist die Beklagte als Gemeinschafterin zu einem Viertel an diesen Erträgen beteiligt. Damit nichts zu tun hat die Wertbestimmung der Vermögensgegenstände, die – wie vorstehend ausgeführt – nach altem Güterrecht per Todestag erfolgte. Eine andere Beurteilung entspräche auch nicht dem Gerechtigkeitsgedanken und würde die Beklagte in unzulässiger Weise benachteiligen. Sie entspräche aber insbesondere nicht den gelebten Verhältnissen, gemäss welchen die Parteien die Erträge bis zum

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Jahre 2016 im Verhältnis drei Viertel zu einem Viertel aufteilten. Den Parteien war bewusst und sie wollten, allenfalls stillschweigend vereinbart, dass die Erträge so verteilt werden. Was bis ins Jahr 2016 galt, gilt auch für die folgenden Jahre bis zur Auseinandersetzung. Es bleibt also – vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen – auch unter diesem Gesichtspunkt beim vorinstanzlichen Entscheid, wonach sich der beklagtische Anspruch auf Fr. 787'238.25 beläuft (vi-Entscheid, S. 20).

cc/aaa) Nicht berücksichtigt hat die Vorinstanz indes allfällige Erträge aus dem Gesamtgut ab dem Jahre 2022. Die Vorinstanz wies den entsprechenden Antrag der Beklagten mit der Begründung ab, dass sie es unterlassen habe, die erforderlichen Nachweise zu erbringen oder substantiierte Beweisanträge zu stellen (vi-Entscheid, S. 18). Die Beklagte macht in ihrer Berufung geltend, sie habe die entsprechenden Anträge in der Duplik, S. 14, gestellt und dort die Herausgabe der Aufstellungen "Ertrag Wertschriften/Liegenschaften/Verrechnungssteuern" ab dem 1. Januar 2021 verlangt. Entsprechend beantragt sie auch im Berufungsverfahren die Vorlage der jährlichen Ertragsabrechnungen ab 2022 bis zum Teilungstag (Berufung, S. 13).

bbb) Wie sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, verlangte die Beklagte bereits mit der Klageantwort, dass die "Abrechnung D.__" bis zum Teilungstag zu aktualisieren sei und dass alle Abrechnungen "Einkommen und Vermögen Erbengemeinschaft" ab 2015 bis Teilungstag durch die Klägerin zu edieren seien (Klageantwort, S. 4 und 11). In der Duplik hielt die Beklagte sodann fest, dass für den Zeitraum 2016 bis 2020 die erwirtschafteten Erträge in einer Gesamtübersicht dargestellt seien, wobei es sich um die Erträge aus Liegenschaften, Wertschriften und der Rückerstattung von Verrechnungssteuern handle. In diesem Zusammenhang forderte sie explizit auch ihren Anteil an den Guthaben der Beklagten ab 1. Januar 2021 bis zum Teilungstag und stellte den Beweisantrag auf "Edition [der] Aufstellung Ertrag Wertschriften/Liegenschaften/Verrechnungssteuern" ab 1. Januar 2021 (Duplik, S. 14). Im Berufungsverfahren hält sie an diesem Beweisantrag fest, indem sie die Vorlage der jährlichen Ertragsabrechnungen ab 2022 bis zum Teilungstag fordert (Berufung, S. 17).

ccc) Verlangt eine Partei die Herausgabe einer Urkunde, so hat sie diese möglichst genau zu bezeichnen, zumal für die herausgabepflichtige Person zweifelsfrei feststehen muss, welches Dokument sie zu edieren hat. Zudem muss das Beweismittel zugeordnet werden, damit klar ist, welche Behauptung mit welchem Beweismittel untermauert werden soll (HASENBÖHLER/YAÑEZ, ZPO-Komm., Art. 152 N 15 f.; BSK ZPO-SCHMID, 4. Aufl., Art. 160 N 23).

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ddd) Die fraglichen Beweisanträge der Beklagten erfüllen diese Anforderungen. Die Beklagte bringt damit unmissverständlich zum Ausdruck, was sie mit welchen Urkunden beweisen möchte: Die mit dem Nachlass erwirtschafteten Erträge aus Liegenschaften, Wertschriften und der Rückerstattung von Verrechnungssteuern ab 1. Januar 2021 bis zum Teilungstag, welche aus den Aufstellungen der D.__ ersichtlich sind. Dies beinhaltet – entgegen der vorinstanzlichen Auffassung – auch die Abrechnungen, welche erst nach der Hauptverhandlung vom 29. November 2022 erstellt wurden. Die von der Klägerin mit Schreiben vom 8. Juli 2024 (B/25) eingereichten Zusammenzüge des Gesamtgutes für die Jahre 2022 und 2023 (kläg.act. 84 und kläg.act. 85) sind somit als echte Noven (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO) im Rahmen der vorzunehmenden Teilung zu berücksichtigen. Solange die Gütergemeinschaft nicht liquidiert ist, hat die Beklagte Anspruch auf einen Viertel der Erträge. Der Zusammenzug 2022 (kläg.act. 84) weist ein Nettoeinkommen von Fr. 79'908.00, derjenige aus dem Jahre 2023 (kläg.act. 85) ein Nettoeinkommen von Fr. 56'697.00 aus. Der Anspruch der Beklagten aus den Jahren 2022 und 2023 beläuft sich somit auf Fr. 34'151.25 (1/4 von Fr. 136'605.00). Um diesen Betrag erhöht sich der von der Vorinstanz errechnete beklagtische güterrechtliche Anspruch von Fr. 787'238.25 auf Fr. 821'389.50.

Soweit die Beklagte erneut einen Verzugszins von 5% auf dem ihr vorenthaltenen Ertragsteil von ¼ für den Zeitraum 2016 bis zum Teilungstag geltend macht, zeigt sie nicht auf, inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll, als sie den Verzugszins in ihrem Entscheid nicht berücksichtigte (Berufung, S. 16). Entsprechend kann eine Auseinandersetzung damit unterbleiben (vgl. E. II. 3 hiervor).

f) Die Beklagte verlangt im Weiteren, dass die Klägerin über allfällige Bezüge ab den Bankkonti der Liquidationsgemeinschaft Rechenschaft abzulegen habe (Berufung, S. 14). Die Privatbezüge haben indes nichts mit den Ansprüchen der Beklagten zu tun, errechnen sich die Ansprüche doch allein aus den von der D.__ ausgewiesenen Nettoerträgen. Nur auf diese hat die Beklagte Anspruch in der Höhe eines Viertels. Ausgangspunkt der Teilung sind zudem die Vermögenswerte im Todeszeitpunkt des Erblassers und nicht per Teilungstag. Diese werden durch allfällige Privatbezüge der Klägerin nach dem Todestag nicht berührt. Der Beweisantrag um Rechenschaftslegung durch die Klägerin erweist sich somit von vornherein als nicht zielführend, weshalb ihm nicht zu entsprechen ist (BSK ZPO-GUYAN, Art. 152 N 6 f.).

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g) Die Vorinstanz reduzierte den güterrechtlichen Anspruch der Beklagten um drei Abschlagszahlungen und um die Mieteinnahmen S. 2016 bis 2019 (vi-Entscheid, S. 20 f.). Die Beklagte akzeptiert die Anrechnung der Einnahmen S. Die angeführten Abschlagszahlungen sollen jedoch bei der Feststellung ihres Anspruchs ausser Betracht bleiben (Berufung, S. 15). Eine substantiierte Begründung für dieses Begehren liefert die Beklagte nicht, womit es bei den im vorinstanzlichen Entscheid angerechneten Vorbezügen von Fr. 262'968.48 bleibt (vi-Entscheid, S. 22). Die vorinstanzliche Begründung, wonach den Zahlungsanweisungen eindeutig zu entnehmen sei, dass diese "à conto Betreffnis aus güterrechtlicher Auseinandersetzung/Erbschaft" (kläg.act. 32 und 33) erfolgt seien, ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Zahlung von Fr. 10'500.00, für welche kein anderer Grund als eine Abschlagszahlung ersichtlich ist bzw. von der Beklagten bewiesen wurde.

h) Bei einem Gesamtanspruch der Beklagten von Fr. 821'389.50 beläuft sich der ausstehende Anspruch der Beklagten an der Gesamthandschaft somit auf Fr. 558'421.02 (Fr. 821'389.50 - Fr. 262'968.48). Hinzu kommen die Erträge aus dem Gesamtgut vom 1. Januar 2024 bis zum Tage der Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids. Diesbezüglich ist die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten eine entsprechende Zusammenstellung der D.__ umfassend den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum Datum der Vollstreckbarkeit dieses Entscheids auszuhändigen und ihr einen Viertel des ausgewiesenen Nettoeinkommens zu bezahlen.

5.a) Die Klägerin bemängelt in der Anschlussberufung, dass die Vorinstanz bei ihrer Berechnung fälschlicherweise vollumfänglich auf die von der D.__ erstellten jährlichen Abrechnungen abgestellt habe. Die Abrechnungen seien zu reinen Steuerzwecken erstellt worden, weshalb sie die (steuerlichen) Eigenmietwerte sowie die Mieterträge aus der Liegenschaft S. mitenthielten. Beides habe aber mit den effektiven Erträgen nicht das Geringste zu tun. Dies habe sie bereits in der Replik ausreichend substantiiert dargelegt. Aufgrund der Berücksichtigung der Eigenmietwerte sei die Berechnung des Ertragsanteils zu Gunsten der Beklagten höher ausgefallen. Stattdessen seien die konkret nachgewiesenen Zahlungen zu berücksichtigen. Zum Nachweis dafür, dass sie mehr als die von der D.__ errechneten Beträge ausbezahlt habe, verweist sie, die Klägerin, auf kläg.act. 66, wonach sie in den Jahren 2012 bis 2016 insgesamt sechs Zahlungen über Fr. 115'198.95 an die Beklagte geleistet habe. Des Weiteren macht die Klägerin (erneut) geltend, die Beklagte habe die Mietzinse der Mieter E.__ in der Liegenschaft S. in den Jahren 2011 bis 2019 einbehalten, was einem Betrag von Fr. 88'189.44 entspreche (Anschlussberufung, S. 23 ff.).

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b) Wie aus den vorinstanzlichen Erwägungen hervorgeht, ging die Vorinstanz auf die konkreten Ertragsansprüche der Beklagten sowie die Auszahlungen der Klägerin in den Jahren 2009 bis 2015 nicht näher ein, zumal die Beklagte die Abgeltung ihres Anspruchs durch die erfolgten Zahlungen anerkannt habe. Des Weiteren seien die von der Beklagten für die Jahre 2016 und 2017 behaupteten Nettoerträge durch die Klägerin unbestritten geblieben und für die Jahre 2018 bis 2020 habe die Beklagte tiefere Ertragswerte anerkannt als von der Klägerin eingebracht (vi-Entscheid, S. 17 f.).

Zu den einbehaltenen Mietzinsen führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, dabei handle es sich um Erträge der Liegenschaften, an denen die Beklagte zu ¼ berechtigt sei. Hinsichtlich der vor 2016 einbehaltenen Mieteinnahmen gebe es konkrete Hinweise dafür, dass sie mit den sonstigen Erträgen verrechnet bzw. von diesen bei der Auszahlung abgezogen worden seien. Die Behauptung der Klägerin, der Abzug sei zu gering ausgefallen, sei im Übrigen nicht ausreichend substantiiert worden, zumal sie den Umfang des unberücksichtigten Abzugs nicht beziffert habe. Der pauschale Verweis auf die kläg.act. 77 bis 79 genüge dafür jedenfalls nicht. Insgesamt sei eine (weitergehende) Anrechenbarkeit eingenommener Mietzinse für die Jahre vor 2016 nicht nachgewiesen. Anders verhalte es sich für die Jahre ab 2016. Da ab jenem Zeitpunkt keine Auszahlungen mehr erfolgt seien, habe auch keine Verrechnung erfolgen können. Somit habe sich die Beklagte die Mieteinnahmen der Jahre 2016 bis 2019 anrechnen zu lassen. Die Anrechnung erfolge im Umfang von ¾ bzw. Fr. 27'468.48, zumal die Beklagte am fraglichen Ertrag zu ¼ berechtigt gewesen sei (vi-Entscheid, S. 20 f.).

c) Vorweg ist festzuhalten, dass die Abrechnungen jährlich durch die D.__ erstellt wurden. Dabei wurden die steuerlichen Eigenmietwerte der von der Beklagten genutzten Wohnung in S. und der von der Klägerin bewohnten Wohnung in Q. berücksichtigt. Dass für diese von den Parteien selbst genutzten Wohnungen im Rahmen der jährlichen Abrechnung ein Mietwert zur Anrechnung gelangt, ist sachgerecht, zumal beide Parteien gleichbehandelt wurden.

Im Übrigen setzt sich die Klägerin mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht ausreichend auseinander. So wäre es im Zusammenhang mit den ausbezahlten Beträgen zwischen 2009 und 2015 an der Klägerin gewesen, bereits im vorinstanzlichen Verfahren aufzuzeigen bzw. zu beziffern, in welchem Mass die ausbezahlten Beträge in diesen Jahren höher waren als der Anspruch der Beklagten. Des Weiteren blieben die von der Beklagten für die Jahre 2016 und 2017 behaupteten Nettoerträge von der Klägerin unbestritten und für die Jahre 2018 bis 2020 anerkannte die Beklagte tiefere Ertragswerte als von der Klägerin

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eingebracht. Dazu äussert sich die Klägerin in ihrer Anschlussberufung nicht. Somit kann auf diese Werte (weiterhin) abgestellt werden. Im Zusammenhang mit den einbehaltenen Mietzinsen zeigt die Klägerin sodann nicht auf, dass die Vorinstanz ihre Vorbringen falsch gewürdigt und entsprechend zu Unrecht von einer ungenügend substantiierten Bestreitung ausgegangen wäre. Die Klägerin geht folglich mit ihren Ausführungen in der Anschlussberufung ins Leere. Soweit sie darum ersuchte, der Beklagten zugekommene Beträge an deren Anteil an der Gesamthandschaft anzurechnen, wäre es an ihr gewesen, die Differenz zwischen tatsächlich ausbezahlten Beträgen und den tatsächlichen Ertragsansprüchen der Beklagten zumindest eventualiter zu beziffern.

6. Der Anspruch der Beklagten von Fr. 558'421.02 kann aus dem Bankvermögen der Gemeinschaft an die Beklagte vollumfänglich ausbezahlt werden, weshalb alle drei Liegenschaften ohne Einschränkungen ins Alleineigentum der Klägerin eingetragen werden können, so wie dies die Parteien beantragen und von der Vorinstanz auch entschieden wurde. Die Anweisung der Vorinstanz, auf zehn Jahre befristete, limitierte Vorkaufsrechte im Grundbuch vorzumerken, blieb unbestritten. Die von der Beklagten darüber hinaus verlangte Vormerkung einer Möglichkeit zur Verlängerung des Vorkaufrechts kann im Grundbuch nicht eingetragen werden (Art. 959 ff. ZGB). Ein solcher Eintrag ist auch nicht notwendig, bleibt doch der obligatorische Anspruch aus dem Ehe- und Erbvertrag (kläg.act. 12) bestehen. Gleiches gilt für die weiteren Auflagen im Zusammenhang mit den Liegenschaften. Hierzu bedarf es keine Anmerkung im Dispositiv.

7. Zusammengefasst ist der Entscheid der Vorinstanz mit Ausnahme von Ziff. 2a zu bestätigen. Der Anspruch der Beklagten an der Gesamthandschaft beträgt Fr. 558'421.02. Darüber hinaus hat die Beklagte Anspruch auf einen Viertel der Erträge vom 1. Januar 2024 bis zum Tag der Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids. Die Berufung ist somit teilweise gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Anschlussberufung ist abzuweisen.

IV.

1. Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (vgl. Art. 95 ZPO), werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (vgl. Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Bei Streitigkeiten mit einem Streitwert beurteilt sich dabei der Grad des Obsiegens in der Regel nach dem Verhältnis zwischen dem im Rechts-

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begehren gestellten Antrag und dem schliesslich zugesprochenen Ergebnis (JENNY, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO-Komm., 4. Aufl. Art. 152 N 19; Art. 106 N 9; vgl. auch BK-STERCHI, 2012, Art. 106 ZPO N 4 und 7). Liegen allerdings besondere Umstände vor, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen, kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO; WOLF/BRAZEROL, Grundsätze für die Vornahme der Erbteilung durch das Gericht, AJP 2016, S. 1430 ff., 1442). Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

2. Die geringfügige Erhöhung des Anspruchs der Beklagten hat keinen Einfluss auf die von der Vorinstanz ermessensweise vorgenommene Kostenregelung. Sodann begründete die Vorinstanz die Kostenverteilung nach Ermessen zutreffend mit der Rechtsnatur der Teilungsklage als actio duplex, wobei sie es als unbillig erachtete, die Kostentragung aus der eher zufälligen Verteilung der Parteirollen abzuleiten (vi-Entscheid, S. 25 f.). Wird zudem berücksichtigt, dass die Klägerin in den im vorliegenden Verfahren gewichtigsten Fragen insoweit durchdrang, dass die Teilung der Gesamthandschaft nach altem Güterrecht erfolgt und sich deren Wert zum Zeitpunkt des Todestages bewertet, die Beklagte hingegen insoweit, dass die Erträge des Gesamtguts seit dem Todestag ihrem Anspruch zugerechnet werden, erscheint die vorinstanzliche Kostenverteilung gesamthaft gesehen sachgerecht. Die Kritik der Beklagten daran (Berufung, S. 18) verfängt nicht. Die vorinstanzlichen Kostenregelung bleibt somit unverändert.

3.a) Im Berufungsverfahren sind die Kosten nach dem Verfahrensausgang zu verteilen, wobei sich der Streitwert nach dem Umfang der Anfechtung berechnet (Art. 13 Abs. 2 HonO). Die Beklagte verlangt in der Berufung die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, mit welchem ihr Fr. 524'269.75 zugesprochen wurden. Stattdessen macht sie einen Betrag von Fr. 1'381'867.00 geltend (Berufung, S. 16). Die Klägerin beantragt in der Anschlussberufung, den der Beklagten zugesprochenen Betrag von Fr. 524'269.75 auf Fr. 181'497.86 zu reduzieren. Der Streitwert im Berufungsverfahren beläuft sich somit auf Fr. 1'200'369.14 ([Fr. 1'381'867.00 - Fr. 524'269.75] + [Fr. 524'269.75 - Fr. 181'497.86]). In der Berufung werden der Beklagten Fr. 34'151.27 und ein Ertragsanteil von einem Viertel vom 1. Januar 2024 bis zur Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids zusätzlich zugesprochen. In der Anschlussberufung obsiegt die Beklagte vollumfänglich. Gemessen am Streitwert im Berufungsverfahren obsiegt die Beklagte somit gesamthaft gesehen zu rund einem Drittel und die Klägerin zu rund zwei Dritteln.

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b) Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden bei einem Streitwert von Fr. 1'200'369.14 in Anwendung von Art. 10 Ziff. 221 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 GKV auf Fr. 50'000.00 festgesetzt. Diese haben die Beklagte im Umfang von Fr. 33'335.00 (2/3) und die Klägerin im Umfang von Fr. 16'665.00 (1/3) zu tragen. Die geleisteten Kostenvorschüsse der Beklagten (Fr. 40'000.00) und der Klägerin (Fr. 10'000.00) werden mit den gesamten Gerichtskosten verrechnet. Die Klägerin hat der Beklagten ihren überschiessenden Kostenvorschuss von Fr. 6'665.00 zu ersetzen (aArt. 111 Abs. 1 und 2 ZPO; Grundsatz der Nichtrückwirkung gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO, vgl. auch Art. 407f ZPO).

c) Die Beklagte ist zudem zu verpflichten, die Klägerin für deren Parteikosten im Berufungsverfahren mit Fr. 6'470.00 (Streitwert Fr. 1'200'369.14, mittleres Honorar Fr. 43'308.00 [Art. 14 lit. f HonO], davon 40% = Fr. 17'323.00 [Art. 26 Abs. 1 lit. a HonO], zzgl. 4% pauschal für Barauslagen von Fr. 693.00 [Art. 28bis HonO] und 7,7% für Mehrwertsteuer von Fr. 1'387.00 [Art. 29 HonO; der Aufwand im Jahr 2024 ist vernachlässigbar], davon 1/3 [2/3-1/3; GVP SG 1983 Nr. 56; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 10.38]; gerundet) zu entschädigen.

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Entscheid

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Kreisgerichts V.__ vom 29. November/26. Dezember 2022 (OV.2020.15) in Ziff. 2a aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Anspruch der Beklagten an der Gesamthandschaft Fr. 558'421.05 zzgl. ein Viertel des Nettoeinkommens der Gesamthandschaft vom 1. Januar 2024 bis zum Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit dieses Entscheids beträgt.

2. A.__ wird verpflichtet, B.__ mit der Zusammenstellung der Treuhand D.__ zu bedienen, welche das Nettoeinkommen der Gesamthandschaft für die Zeit vom 1. Januar 2024 bis zum Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit dieses Entscheids wie in der Vergangenheit errechnet und ausweist.

3. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 50'000.00 hat A.__ im Umfang von Fr. 16'665.00 und B.__ im Umfang von Fr. 33'335.00 zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.

5. B.__ hat A.__ für deren Parteikosten im Berufungsverfahren mit Fr. 6'470.00 zu entschädigen. A.__ hat B.__ den im Berufungsverfahren geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 6'665.00 zu ersetzen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 04.02.2025 Art. 7 ZGB i.V.m. Art. 18 OR; aArt. 225 f. ZGB i.V.m. Art. 10 Abs. 1 SchlT ZGB; Art. 494 ZGB: Gütergemeinschaft nach altem Güterrecht; Auflösung der Gü

BO.2023.22-K1 — St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 04.02.2025 BO.2023.22-K1 — Swissrulings