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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.01.2024 BO.2022.63-K3

January 9, 2024·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·6,200 words·~31 min·1

Summary

Art. 237 ZPO (SR 272): Für die Qualifikation als Zwischenentscheid im Sinne der ZPO ist darauf abzustellen, ob die in Frage stehende gerichtliche Anordnung eine materiell-rechtliche oder formelle Frage zum Inhalt hat, von deren Beantwortung der weitere Verfahrenslauf abhängt, namentlich, weil dieser bei abweichender oberinstanzlicher Beurteilung beendet werden würde. Das Vorliegen eines Zwischenentscheids und damit eines zulässigen Anfechtungsobjekts ist i.c. zu bejahen (E. II.2). Art. 30 Abs. 1 BV (SR 101): Wird ein Zwischenentscheid durch den Einzelrichter anstatt das Kollegialgericht gefällt, liegt eine Verletzung des Anspruchs auf gehörige Besetzung des Gerichts vor. Es handelt sich um einen schweren Verfahrensmangel, der auch ohne Parteiantrag zur Aufhebung und Rückweisung des Entscheids an die Vorinstanz führt (E. III.4). Art. 104 Abs. 4 ZPO: Bei einem Rückweisungsentscheid können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Höhe nach festgesetzt, deren Verlegung aber der Vorinstanz überbunden werden (E. IV.2). (Kantonsgericht, III. Zivil-kammer, 9. Januar 2024, BO.2022.63-K3).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BO.2022.63-K3 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 29.02.2024 Entscheiddatum: 09.01.2024 Entscheid Kantonsgericht, 09.01.2024 Art. 237 ZPO (SR 272): Für die Qualifikation als Zwischenentscheid im Sinne der ZPO ist darauf abzustellen, ob die in Frage stehende gerichtliche Anordnung eine materiell-rechtliche oder formelle Frage zum Inhalt hat, von deren Beantwortung der weitere Verfahrenslauf abhängt, namentlich, weil dieser bei abweichender oberinstanzlicher Beurteilung beendet werden würde. Das Vorliegen eines Zwischenentscheids und damit eines zulässigen Anfechtungsobjekts ist i.c. zu bejahen (E. II.2). Art. 30 Abs. 1 BV (SR 101): Wird ein Zwischenentscheid durch den Einzelrichter anstatt das Kollegialgericht gefällt, liegt eine Verletzung des Anspruchs auf gehörige Besetzung des Gerichts vor. Es handelt sich um einen schweren Verfahrensmangel, der auch ohne Parteiantrag zur Aufhebung und Rückweisung des Entscheids an die Vorinstanz führt (E. III.4). Art. 104 Abs. 4 ZPO: Bei einem Rückweisungsentscheid können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Höhe nach festgesetzt, deren Verlegung aber der Vorinstanz überbunden werden (E. IV.2). (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 9. Januar 2024, BO.2022.63-K3). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/19

Kanton St.Gallen Gerichte

Kantonsgericht St. Gallen III. Zivilkammer

Entscheid vom 9. Januar 2024 Geschäftsnummer BO.2022.63-K3 (OV.2021.2-WI2ZK-[…], OV.2021.8-WI2ZK-[…])

Verfahrensbeteiligte A.__,

Klägerin/Widerbeklagte und Berufungsbeklagte,

vertreten von Rechtsanwalt C.,

gegen

B.__,

Beklagter/Widerkläger und Berufungskläger,

vertreten von Rechtsanwalt D.,

Gegenstand Feststellung des Nichtbestehens einer Forderung (Rechtsschutzinteresse)

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Anträge vor Kreisgericht

a) der Klägerin

Rechtsbegehren gemäss Klage vom 15. Januar 2021

1. Es sei festzustellen, dass dem Beklagten gegenüber der Klägerin keine (weitere) Forderung zusteht aus dem Unfall vom XX.YY.2009.

2. Es sei die Betreibung Nr. 220062090 des Betreibungsamtes F. (Zahlungsbefehl vom 2. September 2020 über Fr. 2 Mio. plus Zins zu 5% seit 13.03.2020) aufzuheben.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.

Prozessuale Anträge gemäss Eingabe vom 21. Juni 2021

Die Prozessanträge des Beklagten/Widerklägers vom 20. Mai 2021 seien abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

b) des Beklagten

Rechtsbegehren gemäss Klageantwort und Eventualwiderklage vom 12. Mai 2021

1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Eventualiter wird widerklageweise der Leistungsanspruch geltend gemacht. Die Klägerin/Widerbeklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Schaden von Fr. 784'481.00 zuzüglich 5% Zins ab Klagedatum zu bezahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zu Lasten der Klägerin.

Prozessuale Anträge gemäss Eingabe vom 20. Mai 2021

1. Das Verfahren (OV.2021.2-WI2ZK-[…]) sei einstweilen auf die Frage des Feststellungsinteresses zu beschränken.

2. Das Verfahren OV.2021.8-WI2ZK-[…] sei einstweilen zu sistieren, bis ein Zwischenentscheid über die Frage des Feststellungsinteresses ergeht. Der mit diesem Verfahren verbundene Kostenvorschuss sei vorläufig nicht einzuholen.

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Zwischenentscheid Kreisgericht E., Einzelrichter, 2. Abteilung, vom 7. Oktober 2022

1. Auf die Feststellungsklage wird eingetreten.

2. Auf die Eventualwiderklage wird eingetreten.

Anträge vor Kantonsgericht

a) des Beklagten und Berufungsklägers

1. Die Berufung sei gutzuheissen und die Klage des Berufungsbeklagte[n] in Folge fehlendem Feststellungsinteresse abzuweisen.

2. Eventualiter sei die Berufung gutzuheissen und die Sache zur Fällung eines materiellen Entscheids bezüglich vorfrageweise zu klärendem Feststellungsinteresse an die Vorinstanz zurückzuweisen, bevor auf die Widerklage eingetreten wird.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zulasten der Beklagten.

b) der Klägerin und Berufungsbeklagten

1. Auf die Berufung sei nicht einzutreten.

2. Falls auf die Berufung eingetreten wird, sei sie abzuweisen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers.

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Erwägungen

I.

1. Am XX.YY.2009 erlitt B. bei einem Verkehrsunfall verschiedene Verletzungen. Diese Verletzungen hatten zur Folge, dass B. eine Umschulung vom Plattenleger zum Fachmann Betreuung absolvierte und die SUVA sowie die IV diverse sozialversicherungsrechtliche Leistungen erbrachten. Daneben anerkannte A. als Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers eine Haftung für die Folgen des Unfalls dem Grundsatz nach. Über die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes konnten sich B. und A. indessen auch nach jahrelangen Verhandlungen nicht einigen. Nachdem das Schadensquantitativ auch in der ersten Hälfte des Jahres 2020 nicht geklärt werden konnte und A. es ablehnte, einen weiteren Verjährungseinredeverzicht abzugeben, leitete B. Anfang September 2020 beim Betreibungsamt F. eine Betreibung über Fr. 2 Mio. ein. Dagegen erhob A. Rechtsvorschlag.

2. Nach erfolgslosem Schlichtungsverfahren (vi-act. 1) gelangte A. (nachfolgend: Klägerin) am 15. Januar 2021 mit Klage ans Kreisgericht E. Die Klägerin verlangte vor dem Kreisgericht, es sei festzustellen, dass B. (nachfolgend: Beklagter) gegenüber ihr, der Klägerin, aus dem Unfall vom XX.YY.2009 keine (weitere) Forderung zustehe und es sei die vom Beklagten eingeleitete Betreibung des Betreibungsamtes F. aufzuheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten (vi-act. 2 [nachfolgend: Klage], S. 2; vgl. auch die eingangs zitierten Rechtsbegehren). Mit Klageantwort und Eventualwiderklage vom 12. Mai 2021 beantragte der Beklagte, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und die Klägerin sei eventualiter widerklageweise zu verpflichten, ihm, dem Beklagten, einen Schaden von Fr. 784'481.00 zuzüglich 5% Zins ab Klagedatum zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zu Lasten der Klägerin (vi-act. 10 [nachfolgend: Klageantwort], S. 2).

Mit Schreiben vom 19. Mai 2021 stellte das Kreisgericht der Klägerin die Klageantwort/ Widerklage zu und forderte diese auf, innert 30 Tagen die Replik/Widerklageantwort einzureichen. Zudem wurde den Parteien die Einschreibung der Widerklage als ein weiteres Verfahren mit eigener Verfahrensnummer (OV.2021.8-WI2ZK-[…]) mitgeteilt und vom Beklagten die Bezahlung eines Kostenvorschusses für die Widerklage verlangt (viact. 12). Daraufhin stellte der Beklagte mit Schreiben vom 20. Mai 2021 die prozessualen Anträge, das Verfahren (OV.2021.2-WI2ZK-[…]) sei auf die Frage des Feststellungsinte-

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resses zu beschränken und das Widerklageverfahren (OV.2021.8-WI2ZK-[…]) zu sistieren, bis ein Zwischenentscheid über die Frage des Feststellungsinteresses ergehe; auch sei der mit diesem Verfahren verbundene Kostenvorschuss vorläufig nicht einzuholen (viact. 13). Die Stellungnahme der Klägerin betreffend die prozessualen Anträge des Beklagten erfolgte am 21. Juni 2021, wobei die Klägerin beantragte, die Prozessanträge des Beklagten seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen (vi-act. 18). Mit Zwischenentscheid vom 7. Oktober 2022 trat das Kreisgericht bzw. der Einzelrichter (nachfolgend: Vorinstanz) auf die Feststellungsklage sowie auf die Widerklage ein (vi-act. 28; in schriftlich begründeter Ausfertigung versandt am 15. November 2022 [vi-act. 30; nachfolgend: vi-Entscheid]).

3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 Berufung beim Kantonsgericht (B/1 bzw. B/10 [nachfolgend: Berufung]). Er beantragt, die Berufung sei gutzuheissen und die Klage sei in Folge des fehlenden Feststellungsinteresses abzuweisen, eventualiter sei die Berufung gutzuheissen und die Sache zur Fällung eines materiellen Entscheids bezüglich des vorfrageweise zu klärenden Feststellungsinteresses an die Vorinstanz zurückzuweisen, bevor auf die Widerklage eingetreten werde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Klägerin. Mit Berufungsantwort vom 10. Februar 2023 verlangt die Klägerin, auf die Berufung sei nicht einzutreten und falls auf die Berufung eingetreten werde, sei sie abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten (B/13 [nachfolgend: Berufungsantwort]). Am 13. Februar 2023 wurde dem Beklagten das Doppel der Berufungsantwort zur Kenntnisnahme zugestellt und darauf hingewiesen, dass eine Stellungnahme zur Wahrung des rechtlichen Gehörs innert zehn Tagen einzureichen wäre. Die Parteien wurden zudem darüber informiert, dass ein zweiter Schriftenwechsel und eine Verhandlung nicht vorgesehen seien und voraussichtlich aufgrund der Akten entschieden werde, wobei die Teilnahme an einem allfälligen Beweisverfahren vorbehalten bleibe (B/15). Der Beklagte reichte daraufhin am 27. Februar 2023 eine Stellungnahme ein (B/16), welche der Klägerin mit Schreiben vom 2. März 2023 zur Kenntnisnahme übermittelt wurde (B/18); mit Schreiben vom 3. März 2023 verzichtete die Klägerin auf eine weitere Stellungnahme (B/19). Am 12. Dezember 2023 erfolgte seitens des Beklagten ein weiteres Schreiben (B/22); die Klägerin äusserte sich dazu mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 (B/25).

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II.

1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen für das Berufungsverfahren sind – vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen betreffend Anfechtungsobjekt sowie Berufungsanträge (vgl. Ziff. 2 und 3 hiernach) – erfüllt (Art. 59 f., Art. 308 Abs. 2, Art. 311 Abs. 1 ZPO). Auf die Berufung ist einzutreten. Zuständig ist die III. Zivilkammer des Kantonsgerichts (Art. 16 Abs. 1 EG-ZPO; Art. 14 Abs. 1 lit. d GO).

2.a) Die Klägerin beantragt, auf die Berufung sei nicht einzutreten. Sie führt dazu aus, gemäss Art. 237 Abs. 1 ZPO könne das Gericht einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden könne. Die erste Voraussetzung, ein Endentscheid bei abweichender oberinstanzlicher Beurteilung, sei, so die Klägerin, gegeben. Nicht erfüllt sei aber die zweite Voraussetzung, namentlich die Ersparnis eines Zeit- oder Kostenaufwands bei abweichender oberinstanzlicher Beurteilung. Die Klägerin meint, mit Verweis auf die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, weiter, der Beklagte sage in der Berufung kein Wort zu den Eintretensvoraussetzungen, weswegen auf die Berufung bereits von vornherein nicht einzutreten sei. Dem Beklagten nütze auch nichts, so die Klägerin, dass die Vorinstanz den Entscheid als "Zwischenentscheid" bezeichne und in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit zur schriftlichen Berufung hinweise. Der Beklagte könne sich nicht auf die Rechtsmittelbelehrung berufen, da diese unrichtig sei. Das Verfahren vor der Vorinstanz sei weiterzuführen, die Rüge des fehlenden Feststellungsinteresses könne der Beklagte bei der Anfechtung des Endentscheids vorbringen (Berufungsantwort, S. 3 ff.).

b/aa) Die Klägerin vertritt mit ihren Vorbringen (wohl sinngemäss) die Ansicht, da die Voraussetzungen nach Art. 237 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt seien, handle es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um einen Zwischenentscheid. Demnach sei mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts auf die Berufung nicht einzutreten. Damit folgt die Klägerin offenbar der in der Lehre (vereinzelt) vertretenen Meinung, seien die beiden (kumulativ erforderlichen) Voraussetzungen zum Erlass eines Zwischenentscheids nach Art. 237 Abs. 1 ZPO nicht gegeben, läge verfahrenstechnisch eine prozessleitende Verfügung vor (so die Meinung von BK-STERCHI, 2012, Art. 308 ZPO N 18).

bb) Mit Berufung anfechtbar sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Demgegenüber sind prozessleitende Verfügungen nie beru-

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fungsfähig, stellen mithin kein zulässiges Anfechtungsobjekt dar (Art. 308 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 lit. b ZPO). Massgebend für die Qualifizierung einer gerichtlichen Anordnung als Endentscheid, Zwischenentscheid oder prozessleitende Verfügung ist deren Inhalt (vgl. BGE 139 V 42 E. 2.3; BGE 136 V 131 E. 1.1.2; BGE 115 III 187 E. 3b; BGer 5A_300/2001 E. 3.4.3; BK-KILLIAS, 2012, Art. 236 ZPO N 14; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 169; STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 236 N 10). Bei einem Endentscheid handelt es sich entweder um einen Entscheid in der Sache oder um einen Nichteintretensentscheid (Art. 236 Abs. 1 ZPO), wobei das Verfahren damit vor der mit der Klage befassten Instanz abgeschlossen wird. Demgegenüber schliesst ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO das Verfahren nicht ab. Ein solcher ergeht vielmehr im Laufe des Verfahrens und stellt bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid dar. Er dient dazu, gewisse Fragen zu klären, bevor das erstinstanzliche Verfahren weitergeführt wird. Mittels Zwischenentscheid wird inhaltlich über eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung, von welcher der Bestand des Klagefundaments abhängt, oder eine Prozessvoraussetzung entschieden. Ein Zwischenentscheid beendet das Verfahren zwar nicht, eine abweichende oberinstanzliche Beurteilung der behandelten Fragen würde indessen zu einem Verfahrensabschluss führen (BGer 4A_94/2014 E. 5.1; BK-KILLIAS, Art. 237 ZPO N 3 ff.; BSK ZPO-STECK/BRUNNER, 3. Aufl., Art. 237 N 2 ff.; KRIECH, Dike-Komm.-ZPO, 2. Aufl., Art. 237 N 4; KUKO ZPO- SOGO/NAEGELI, 3. Aufl., Art. 237 N 1 ff.; MÜLLER, Prozessleitende Entscheide im weiteren Sinne, ZZZ 2014/2015, S. 245 ff., 247 ff.; SEILER, a.a.O., N 223 ff.; STAEHELIN, ZPO Komm., Art. 237 N 5 ff.; SUTTER-SOMM/SEILER, CHK-ZPO, 2021, Art. 237 N 1 ff.). Als prozessleitende Verfügungen gelten Anordnungen des Gerichts, welche die ordnungsgemässe, beförderliche Abwicklung des Verfahrens, mithin die formelle Gestaltung des Prozesses, bezwecken und dementsprechend – an sich gleich wie Zwischenentscheide – im Laufe des Verfahrens ergehen. Prozessleitende Verfügungen haben aber – anders als Zwischenentscheide – keine formellen oder materiellen, den Streitgegenstand betreffenden Fragen zum Inhalt. Sie beziehen sich also nicht auf die Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage und eine abweichende oberinstanzliche Beurteilung würde auch nicht zu einem Endentscheid führen (BK-FREI, Art. 124 ZPO N 12; BK-KILLIAS, Art. 237 ZPO N 17 ff.; MÜLLER, a.a.O., S. 248 f., 257; SEILER, Die Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, BJM 2018, S. 65 ff., 72 f.; SUTTER-SOMM/SEILER, CHK-ZPO, Art. 124 N 2; vgl. BGer 5D_160/2014 E. 2.3 f.).

Für die Qualifikation als Zwischenentscheid im Sinne der ZPO ist folglich darauf abzustellen, ob die in Frage stehende gerichtliche Anordnung eine materiell-rechtliche oder for-

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melle Frage zum Inhalt hat, von deren Beantwortung der weitere Verfahrenslauf abhängt, namentlich, weil dieser bei abweichender oberinstanzlicher Beurteilung beendet werden würde. Damit ist die erste Voraussetzung für den Erlass eines Zwischenentscheids gemäss Art. 237 Abs. 1 ZPO – die Verfahrensbeendigung bei abweichender oberinstanzlicher Beurteilung – bereits in der Definition des Zwischenentscheids enthalten und insbesondere auch für die Abgrenzung zur prozessleitenden Verfügung massgebend. Nicht ausschlaggebend für die Qualifikation erscheint demgegenüber die Ersparnis eines bedeutenden Zeit- oder Kostenaufwands als zweite Voraussetzung für die Ausfällung eines Zwischenentscheids (vgl. ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, 2013, Art. 308 N 21). Schon deshalb überzeugt die von der Klägerin vertretene Ansicht, mangels bedeutender Zeit- oder Kostenersparnis läge kein Zwischenentscheid vor, nicht. Eine solche Auffassung könnte sodann dazu führen, dass bei Gutheissung einer gegen diese "prozessleitende Verfügung" erhobenen Beschwerde und Verneinung der darin vorinstanzlich bejahten Prozessvoraussetzungen gleichwohl ein Endentscheid erginge, was den hiervor erläuterten Qualifikationsmerkmalen zuwiderlaufen würde.

c/aa) Die Vorinstanz hielt fest, mit Klage vom 15. Januar 2021 habe die Klägerin eine negative Feststellungsklage anhängig gemacht und zudem die Einstellung der Betreibung Nr. 220062090 des Betreibungsamtes F. verlangt. Der Beklagte habe mit Klageantwort die Abweisung der Klage und mit Eventualwiderklage die Leistung von Fr. 784'481.00 zuzüglich 5% Zins ab Klagedatum beantragt. Strittig sei, so die Vorinstanz, ob die Prozessvoraussetzungen zur Erhebung einer Feststellungsklage, namentlich das Feststellungsinteresse, erfüllt seien. In der Folge beurteilte die Vorinstanz das Feststellungsinteresse der Klägerin und erachtete dieses für ausgewiesen. Im Weiteren bejahte die Vorinstanz die Eintretensvoraussetzungen der Eventualwiderklage (vi-Entscheid, S. 4 ff., 8).

bb) Der angefochtene Entscheid hat demnach die Beurteilung von Prozessvoraussetzungen zum Inhalt. Da die Vorinstanz auf die Feststellungs- und die Eventualwiderklage eintrat, soll das erstinstanzliche Verfahren fortgeführt werden. Mit Berufung richtet sich der Beklagte gegen die Bejahung des klägerischen Feststellungsinteresses (Berufung, S. 2 ff.). Käme das Gericht im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zum Schluss, das Feststellungsinteresse sei zu verneinen, würde dies zu einem Nichteintretensentscheid führen und das Verfahren beenden (zumindest betreffend Rechtsbegehren Ziffer 1 der Klage; vgl. dazu E. III.3.b hiernach). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich demnach um einen Zwischenentscheid. Dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid das Verfahren zugleich implizit auf einzelne Fragen beschränkte (vgl. Art. 125 lit. a

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ZPO), vermag an dieser Qualifikation nichts zu ändern. Damit liegt ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor; in dieser Hinsicht ist auf die Berufung einzutreten.

3.a) Die Berufung hat konkrete Anträge zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Entsprechend der Natur der Berufung ist ein reformatorischer Antrag zu stellen und zwar so, dass dieser im Falle der Gutheissung der Berufung zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.2 f.; BGer 4A_555/2022 E. 2.6; HUNGERBÜHLER/BUCHER, Dike-Komm.-ZPO, Art. 311 N 16 ff.; REETZ/THEILER, ZPO Komm., Art. 311 N 34 f.). Die Rechtsfolge des Nichteintretens mangels genügender Anträge steht unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus. Wird ein mangelhaftes Rechtsbegehren gestellt, ist dieses nach Treu und Glauben und im Lichte der dazu gegebenen Begründung auszulegen. Ergibt sich aus der Begründung und dem angefochtenen Entscheid ohne weiteres und zweifelsfrei, was in der Sache verlangt wird, ist auf die Berufung ausnahmsweise einzutreten (BGE 137 III 617 E. 6.2; BGer 4A_555/2022 E. 2.7 f. m.w.H.; SEILER, a.a.O., N 881). Das mit der Sache befasste Gericht beurteilt Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen und ohne Bindung an die Parteianträge – in diesem Bereich gilt die Offizialmaxime. Sofern eine Partei den Einwand einer fehlenden Prozessvoraussetzung auf irgendeine Weise vorbringt, schadet es ihr nicht, wenn sie keinen Nichteintretensantrag stellt (BK-ZINGG, Art. 60 ZPO N 47; SUTTER- SOMM/SEILER, CHK-ZPO, Art. 60 N 4; ZÜRCHER, ZPO Komm., Art. 60 N 6).

b) Mit Berufungsantrag 1 verlangt der Beklagte, die Berufung sei gutzuheissen und die Klage sei aufgrund des fehlenden Feststellungsinteresses abzuweisen (Berufung, S. 2). Daraus (sowie aus der Begründung [Berufung, S. 2 ff.]) ergibt sich eindeutig, dass der Beklagte um die Verneinung des klägerischen Feststellungsinteresses ersucht. Der Beklagte beantragt zwar fälschlicherweise die Abweisung der Klage, auf den Berufungsantrag 1 ist aber, angesichts des hiervor Dargelegten, gleichwohl einzutreten.

Was hingegen den eventualiter gestellten Berufungsantrag 2 betrifft, so bleibt dieser unverständlich (vgl. auch Berufungsantwort, S. 2). Die Vorinstanz beurteilte im angefochtenen Entscheid das Feststellunginteresse der Klägerin (vgl. vi-Entscheid, S. 5 ff.) – was es "zur Fällung eines materiellen Entscheids bezüglich vorfrageweise zu klärendem Feststellungsinteresse" an die Vorinstanz zurückzuweisen gäbe, ist, auch unter Beizug der Berufungsbegründung (vgl. insb. Berufung, S. 5), in keiner Weise nachvollziehbar. Auf den Berufungsantrag 2 wäre, falls der Beklagte mit dem Berufungsantrag 1 nicht durchdringen sollte, nicht einzutreten.

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4. Mit der Berufung nach Art. 308 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Berufungsklägerin trifft dabei eine Begründungspflicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie hat sich sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen darzulegen, warum dieser in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. In der Berufungsschrift lediglich auf Vorakten zu verweisen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben oder bloss das zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde, genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung, hat dies zur Folge, dass auf die Berufung nicht einzutreten ist (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; REETZ/THEILER, ZPO Komm., Art. 311 N 36 ff.; ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, Art. 311 N 82 ff.; SEILER, a.a.O., N 893 ff.). Eine nicht gerade ungenügende, aber in der Substanz mangelhafte Begründung erfasst zwar nicht die Eintretensfrage, kann sich jedoch bei der materiellen Beurteilung zum Nachteil der Berufungsklägerin auswirken (REETZ/THEILER, ZPO Komm., Art. 311 N 36; SEILER, a.a.O., N 898). Ungeachtet der Begründungspflicht gilt der Grundsatz, dass das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist, auch im Rechtsmittelverfahren, weshalb die Berufungsinstanz in rechtlicher Hinsicht nicht auf die Prüfung geltend gemachter Rechtsverletzungen beschränkt ist (Art. 57 ZPO; ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, Art. 311 N 94; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 4.52, 12.41; SEILER, a.a.O., N 893).

5. Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und/oder Beweismittel grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

Der Beklagte reichte mit der Berufung und mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 (B/22) neue Beweismittel ein (bekl.act. 52-55 und 56). Wie es sich damit im vorliegenden Berufungsverfahren verhält, ist, sofern für den Entscheid relevant, im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen.

6. Gemäss dem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden sogenannten Replikrecht hat eine Partei Anspruch, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme der Gegenseite Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, und zwar unabhängig davon, ob die Stellungnahme neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag. Dieses Replikrecht führt dazu, dass eine Berufungsklägerin nach Erstattung der Berufungsantwort zu den darin gemachten Ausführungen selbst dann Stellung beziehen darf, wenn das Gericht weder einen zweiten Schrif-

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tenwechsel noch eine Verhandlung angeordnet hat. Allerdings wird eine solche Stellungnahme inhaltlich nur soweit berücksichtigt, als sie Ausführungen enthält, die nicht schon früher hätten vorgebracht werden können und müssen. Dabei hat sich die Berufungsklägerin unverzüglich zu äussern und darzutun, inwiefern der Gehörsanspruch die weitere Eingabe rechtfertigt (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 142 III 48 E. 4.1.1; BGE 139 I 189 E. 3.2; BGE 137 I 195 E. 2.3.1; vgl. auch REETZ/HILBER, ZPO Komm., Art. 316 N 8, 45 und Art. 317 N 12, 25; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 4.63).

Nach Zustellung der Berufungsantwort an den Beklagten reichte dieser weitere Eingaben ein (B/16 und B/22). Inwiefern diese beachtlich sind, wird, sofern entscheidrelevant, im entsprechenden Sachzusammenhang beurteilt.

III.

1. Der Beklagte vertrat vor der Vorinstanz die Ansicht, es fehle der Klägerin am Feststellungsinteresse zur Erhebung der negativen Feststellungsklage vom 15. Januar 2021. Mittels Ausfällung eines Zwischenentscheids hat die Vorinstanz das klägerische Feststellungsinteresse, entgegen der Ansicht des Beklagten, bejaht. Die Vorinstanz hielt dabei fest, die Verneinung der Prozessvoraussetzungen durch eine oberinstanzliche Beurteilung würde sofort einen Endentscheid herbeiführen, wodurch insbesondere aufgrund des komplexen Sachverhalts ein bedeutender Zeit- und Kostenaufwand gespart werden würde. Ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO sei somit angebracht (vi-Entscheid, S. 4 f.).

Mit Berufung richtet sich der Beklagte gegen die Bejahung des klägerischen Feststellungsinteresses durch die Vorinstanz und ersucht (zumindest) im Ergebnis um die Ausfällung eines Nichteintretensentscheids (vgl. Berufung, S. 2 ff. sowie E. II.3 hiervor). Demgegenüber erhob die Klägerin keine eigene Berufung und zeigt sich in ihrer Berufungsantwort mit den materiell-rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz betreffend Feststellungsinteresse einverstanden (vgl. insb. Berufungsantwort, S. 6 ff.); die Klägerin beantragt folglich (im Falle des Eintretens) die Abweisung der Berufung. In ihrer Berufungsantwort vertritt die Klägerin indes auch die Ansicht – wenn auch im Zusammenhang mit der Frage des Eintretens auf das Rechtsmittel –, der Erlass eines Zwischenentscheids durch die Vorinstanz sei mangels bedeutender Zeit- oder Kostenersparnis gemäss Art. 237 Abs. 1 ZPO nicht zulässig gewesen (vgl. Berufungsantwort, S. 3 ff.).

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2. An dieser Stelle gilt es deshalb vorab festzuhalten, dass der Erlass eines Zwischenentscheids unter dem Blickwinkel von Art. 237 Abs. 1 ZPO zulässig war. So liegt der Erlass eines Zwischenentscheids im weiten Ermessen des Gerichts. Dabei hat es sich an prozessökonomischen Faktoren zu orientieren, was in Art. 237 Abs. 1 ZPO zum Ausdruck kommt (BGer 5A_231/2018 E. 3.2; BGer 5A_427/2014 E. 1.3; BK-KILLIAS, Art. 237 ZPO N 5 f., 28; BSK ZPO-STECK/BRUNNER, Art. 237 N 9, 16 f.; KRIECH, Dike-Komm.-ZPO, Art. 237 N 7; KUKO ZPO-SOGO/NAEGELI, Art. 237 N 7 f.; MÜLLER, a.a.O., S. 265 ff.). Die Lehre spricht sich zwar, wie die Klägerin zutreffend bemerkt, für eine gewisse Zurückhaltung aus. Als Grund für eine Zeit- oder Kostenersparnis wird aber unter anderem ein infolge der abweichenden obergerichtlichen Beurteilung wegfallender ausgedehnter Schriftenwechsel oder ein (gerade in Haftpflichtprozessen relevantes) hinfällig werdendes aufwändiges Beweisverfahren genannt (BK-KILLIAS, Art. 237 ZPO N 34; KRIECH, Dike- Komm.-ZPO, Art. 237 N 12; MÜLLER, a.a.O., S. 265 f.; SUTTER-SOMM/SEILER, CHK-ZPO, Art. 237 N 10; vgl. BGer 4A_315/2022 E. 1.1). Die von der Klägerin erhobene negative Feststellungsklage geht auf einen Unfall des Beklagten vom XX.YY.2009 zurück, für dessen Folgen die Klägerin ihre Haftpflicht grundsätzlich anerkannt hat (vgl. vi-Entscheid, S. 3). Die Klägerin ist jedoch der Ansicht, sie habe mit den von ihr akonto den Gesamtschaden geleisteten Zahlungen im Umfang von Fr. 201'682.80 die Schadenersatzansprüche des Beklagten vollumfänglich erfüllt (Klage, S. 10). Die Erhebung der negativen Feststellungsklage hat keine Auswirkungen auf die Beweislast (vgl. KUKO ZPO- OBERHAMMER/WEBER, Art. 88 N 29; SUTTER-SOMM/SEILER, CHK-ZPO, Art. 88 N 3). Im Falle eines Eintretens müsste der Beklagte daher die seiner Ansicht nach noch geschuldete Schadenersatzsumme nachweisen, das heisst über die Höhe der einzelnen Schadenspositionen Beweis führen. Diesbezüglich hat er auch die Einholung eines medizinischen Gutachtens beantragt (vgl. Klageantwort, S. 30, 47); allfällige Beweisverfügungen bzw. Beweisabnahmen stehen noch aus. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt zutreffend als komplex (vi-Entscheid, S. 5; vgl. Klageantwort, S. 17 ff.) und es hat im Übrigen auch noch kein zweiter Schriftenwechsel stattgefunden. Es lässt sich daher nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessens befand, der Erlass eines Zwischenentscheids sei angezeigt. Dass das Bundesgericht angesichts seiner (sehr) restriktiven Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG die bedeutende Zeit- oder Kosteneinsparung allenfalls anders beurteilen würde (vgl. etwa BGer 4A_228/2023 E. 3.2), vermag daran nichts zu ändern.

3. Lediglich der Vollständigkeit halber gilt es sodann festzuhalten, dass auch die weiteren klägerischen Einwände die Zulässigkeit des Erlasses eines Zwischenentscheids nicht in Frage zu stellen vermögen.

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a) Die Klage erfolgte vor dem Hintergrund, dass sich die Parteien auch nach jahrelangen Verhandlungen nicht über das Schadensquantitativ einigen konnten und der Beklagte die Betreibung eingeleitet hatte (vgl. vi-Entscheid, S. 3). Wenn die Klägerin in der Berufungsantwort zum Erlass eines Zwischenentscheids ausführt, ein Endentscheid des Kantonsgerichts wäre ein Nichteintretensentscheid ohne materielle Klärung der sich in der Sache stellenden Fragen, welche sich bloss in ein weiteres Verfahren verschieben würden, was niemanden weiterbringe, weder den Beklagten, der Ansprüche aus einem vierzehn Jahre zurückliegenden Unfall behaupte, noch sie, die Klägerin, die sich seit Jahren mit Millionenforderungen, Verfahren und Betreibungen konfrontiert sehe (Berufungsantwort, S. 4 f.), unterstreicht die Klägerin damit im Wesentlichen bloss – ungeachtet ihrer weiteren Ausführungen, wonach die Ersparnis eines bedeutenden Zeit- oder Kostenaufwands als zusätzliche Voraussetzung für den Erlass eines Zwischenentscheids nicht auf das hängige Verfahren beschränkt sei – ihre Auffassung, dass das Feststellungsinteresse gegeben sei. Betreffend die Zulässigkeit des Zwischenentscheids lässt sich daraus nichts ableiten.

b) Letztlich bringt die Klägerin im Zusammenhang mit dem Erlass des Zwischenentscheids ihr Rechtsbegehren Ziffer 2 der Klage zur Sprache und meint, auch weil dieses ohnehin beurteilt werden müsse, seien die Voraussetzungen von Art. 237 Abs. 1 ZPO für den Erlass eines Zwischenentscheids betreffend Eintreten auf Rechtsbegehren Ziffer 1 der Klage nicht erfüllt (Berufungsantwort, S. 5 f.).

Die Vorinstanz qualifizierte das Rechtsbegehren Ziffer 1 der Klage (implizit) als allgemeine negative Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO, prüfte sie doch das Feststellungsinteresse nach der hierfür einschlägigen Rechtsprechung (vgl. vi-Entscheid, S. 5 ff. sowie BGer 4A_440/2015 E. 3.2.3; BSK SchKG-BANGERT, Art. 85a N 12a). Im Übrigen sprechen auch die Wahl des Gerichtsstands sowie die Durchführung des Schlichtungsverfahrens für eine Klage nach Art. 88 ZPO (vgl. vi-act. 1; Art. 85a SchKG i.V.m. Art. 198 lit. e Ziff. 2 ZPO). Mit Rechtsbegehren Ziffer 2 der Klage beantragt die Klägerin, es sei die Betreibung Nr. 220062090 des Betreibungsamtes F. aufzuheben. Sie zielt damit auf die Veränderung eines vollstreckungsrechtlichen Rechtsverhältnisses durch richterliche Anordnung – es handelt sich hierbei um ein Gestaltungsbegehren im Sinne von Art. 87 ZPO. Diesbezüglich verlangte die Klägerin in der Klage bloss zum Schluss und ohne weitere Ausführungen, "gleichzeitig" mit der Feststellung des Nichtbestands der Forderung sei die erhobene Betreibung aufzuheben (vgl. Klage, S. 12). Was im Falle eines Nichteintretens auf Rechtsbegehren Ziffer 1 der Klage unter Rechtsbegehren Ziffer 2 noch zu prüfen bliebe,

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ist schon deshalb nicht ersichtlich. Die Klägerin scheint die beantragte Aufhebung der Betreibung vielmehr direkt aus der Feststellung des Nichtbestands der Forderung abzuleiten. Es dürfte sich daher wohl so verhalten, dass die Beurteilung des Rechtsbegehrens Ziffer 2 die materielle Prüfung des Rechtsbegehrens Ziffer 1 der Klage voraussetzt; die gerichtliche Betreibungsaufhebung also nicht losgelöst von der Frage des (Nicht-)Bestands der in Betreibung gesetzten Forderung beurteilt werden kann, zumal auch keine anderen Gründe für eine unzulässige Betreibung erkennbar sind (vgl. BGE 132 III 277 E. 4.2 f.). Jedenfalls nicht haltbar wäre, wenn zunächst das Feststellungsinteresse betreffend Rechtsbegehren Ziffer 1 der Klage verneint werden würde und diesbezüglich ein Nichteintretensentscheid erginge, anschliessend der Nichtbestand der Forderung aber dennoch – gewissermassen als Vorfrage – unter Rechtsbegehren Ziffer 2 der Klage beurteilt werden würde.

Anzumerken bleibt schliesslich, wiederum der Vollständigkeit halber, das Folgende: Die Beurteilung des klägerischen Aufhebungsbegehrens setzt (ganz allgemein) ein Rechtsschutzinteresse voraus (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) und bedarf, angesichts der Natur als Gestaltungsbegehren, grundsätzlich einer speziellen rechtlichen Grundlage (BESSENICH/ BOPP, ZPO Komm., Art. 88 N 5, 9; BK-MARKUS, Art. 88 ZPO N 15 ff.; SUTTER-SOMM/SEI- LER, CHK-ZPO, Art. 88 N 2; KUKO ZPO-OBERHAMMER/WEBER, Art. 87 N 2 ff.). Beides liegt hier nicht ohne weiteres auf der Hand. So dürfte das Aufhebungsbegehren primär darauf abzielen, dass einem Dritten von der Betreibung keine Kenntnis gegeben wird, was erreicht werden kann, wenn die Betreibung aufgrund eines gerichtlichen Entscheids "aufgehoben" worden ist (Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG). Dazu genügt es aber gemäss Rechtsprechung, wenn sich aus dem Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens ergibt, dass die Betreibung bei ihrer Einleitung ungerechtfertigt war. Einer förmlichen Aufhebung der Betreibung im Urteilsdispositiv bedarf es nicht (BGE 147 III 41 E. 3.4.1; BGE 125 III 149 E. 2d; BGer 4A_229/2018 E. 7; BGer 4A_440/2014 E. 2; BSK SchKG-PETER, Art. 8a N 32 f.; KREN KOSTKIEWICZ, OFK-SchKG, 20. Aufl., Art. 8a N 35; KUKO SchKG-BRÖNNIMANN, Art. 85a N 30; bzgl. "Löschung" des Registereintrags vgl. BGer 4A_440/2014 E. 4.2).

Rechtsbegehren Ziffer 2 der Klage – sollte es sich überhaupt als zulässig erweisen – kann der Annahme einer bedeutenden Zeit- oder Kostenersparnis im Sinne von Art. 237 Abs. 1 ZPO folglich nicht entgegengehalten werden.

4. Die Rechtsmittelinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO; vgl. E. II.4 hiervor) und hat jedenfalls dann, wenn die rechtlichen Mängel offensichtlich sind, auch Rechtsverletzungen zu korrigieren, welche von der rechtsmittelführenden Par-

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tei nicht konkret gerügt wurden (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 4.3.2.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4 je m.w.H.; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 4.52, 12.41; REETZ/THEILER, ZPO Komm., Art. 311 N 36).

a) Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Dieser Anspruch gewährleistet insbesondere auch die gehörige Besetzung des Gerichts nach den geltenden Vorschriften. Eine Anspruchsverletzung liegt unter anderem dann vor, wenn ein Gericht in kleinerer als der vorgesehenen Besetzung entscheidet, mithin ein Entscheid einzelrichterlich anstatt durch das Kollegialgericht ergeht (BGE 137 I 340 E. 2.2.1; BGE 127 I 128 E. 3; BGE 125 V 499 E. 2a; BGer 8C_160/2021 E. 4.1; KGer SG BO.2018.26 vom 12. März 2019 E. III.2b [www.publikationen.sg.ch]; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, St. Galler Kommentar, 4. Aufl., Art. 30 BV N 16; BSK BV-REICH, 2015, Art. 30 N 15).

Da es sich beim vorinstanzlichen Entscheid, wie dargelegt (vgl. E. II.2), um einen Zwischenentscheid und nicht um eine prozessleitende Verfügung handelt, hätte dieser durch das Kollegialgericht, mithin in Dreierbesetzung, ausgefällt werden müssen (vgl. vi-Entscheid, S. 5 [Streitwert der Klage über Fr. 30'000.00]; Art. 243 Abs. 1 e contrario i.V.m. Art. 219 ZPO, Art. 8 EG-ZPO sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a GO). Im angefochtenen Entscheid wurde zwar festgehalten, gemäss Art. 219 i.V.m. Art. 243 Abs. 1 ZPO und Art. 8 EG-ZPO sei das Kreisgericht sachlich zuständig (vi-Entscheid, S. 5, 8), wobei angesichts des Verweises auf Art. 8 EG-ZPO (an sich zutreffend) nur die Besetzung des Spruchkörpers als Kollegialgericht gemeint sein konnte. Wie sich dem Rubrum (und der Prozessgeschichte) indes ohne weiteres entnehmen lässt, wurde der angefochtene Entscheid durch den Einzelrichter gefällt. Dieser kann angesichts der Natur des angefochtenen Entscheids als Zwischenentscheid auch nicht als verfahrensleitender Richter aufgefasst werden (vgl. Art. 124 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 17 EG-ZPO, Art. 9 Abs. 3 GO sowie E. II.2). Der angefochtene Entscheid ist somit von einem nicht gehörig besetzten Gericht – das heisst in Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV – gefällt worden und leidet in dieser Hinsicht an einem offensichtlichen Mangel.

b) Die Berufung stellt an sich ein reformatorisches Rechtsmittel dar. Die Möglichkeit der Rückweisung wird indessen – auch ohne einen entsprechenden Antrag der Parteien – bei Vorliegen eines schweren Verfahrensmangels bejaht (BK-STERCHI, Art. 318 ZPO N 11 ff.; REETZ/HILBER, ZPO Komm., Art. 318 N 37; STEININGER, DIKE-Komm.-ZPO, Art. 318 N 8) und das Bundesgericht nennt als Voraussetzung für ein reformatorisches

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Urteil die ordnungsgemässe Durchführung des Verfahrens (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2). Die nicht gesetzeskonforme Besetzung des Gerichts im hiervor festgestellten Sinne qualifiziert ohne weiteres als ein schwerer Mangel respektive als nicht ordnungsgemässe Verfahrensdurchführung. Das Gericht, welches in unvollständiger Besetzung entscheidet, begeht eine formelle Rechtsverweigerung; es liegt eine Nichtbeurteilung in gehöriger Form vor. Die Verletzung des Anspruchs nach Art. 30 Abs. 1 BV führt deshalb ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 142 I 93 E. 8.3; BGE 137 I 340 E. 2.2.1; BGE 127 I 128 E. 4; BGer 8C_160/2021 E. 4.1; KGer SG BO.2018.26 vom 12. März 2019 E. III.2b [www.publikationen.sg.ch]; BSK BV-REICH, Art. 30 N 34). Der Entscheid ist sodann zur Neubeurteilung zurückzuweisen, zumal es sich bei der nicht gehörigen Besetzung des Gerichts um einen nicht (ohne weiteres) heilbaren Mangel handelt (vgl. BGE 125 V 499 E. 2c; BGer 6B_1010/2021 E. 1.4.1; BK-STERCHI, Art. 318 ZPO N 13; SUTTER-SOMM/SEILER, CHK-ZPO, Art. 318 N 16). Allfällige prozessökonomische Überlegungen haben hinter das Interesse an der Einhaltung grundlegender Verfahrensvorschriften zurückzutreten (vgl. REETZ/HILBER, ZPO Komm., Art. 318 N 24; STAEHELIN/BACHOFNER, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., § 26 N 26).

c) Der angefochtene Entscheid ist folglich aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zu neuem Entscheid durch das Kollegialgericht zurückzuweisen. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, materiell auf die Vorbringen in der Berufung einzugehen.

d) Schliesslich sei im Hinblick auf einen neuen Zwischenentscheid an dieser Stelle daran erinnert, dass die grundsätzliche Zulässigkeit des Erlasses eines solchen im vorliegenden Verfahren bejaht wurde (vgl. E.III.2 hiervor). Der Vorinstanz überlassen bleibt es, ob sie das Verfahren zunächst mittels prozessleitender Verfügung auf die zu beurteilenden Fragen beschränken will (wobei an sich möglich wäre, die Eintretensfrage betreffend Rechtsbegehren Ziffer 2 der Klage ebenfalls einzubeziehen; vgl. E.III.3 hiervor). Zu berücksichtigen ist jedenfalls, dass vor dem Erlass eines Zwischenentscheids grundsätzlich das Verfahren gemäss den Verfahrensvorschriften des hängigen Hauptverfahrens durchzuführen ist. Vereinfachungen, wie etwa der Verzicht auf eine Hauptverhandlung, sind (mit Zustimmung der Parteien) indes nicht ausgeschlossen (BK-KILLIAS, Art. 237 ZPO N 3; BSK ZPO-STECK/BRUNNER, Art. 237 N 16a; STAEHELIN, ZPO Komm., Art. 237 N 13). Der Vollständigkeit halber sei letztlich angefügt, dass bei der Beurteilung von Prozessvoraussetzungen eine eingeschränkte respektive partielle Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt (BGer 4A_136/2022 E. 4.1.1 f.; BGer 4A_229/2017 E. 3.4; BK-STERCHI,

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Art. 60 ZPO N 3 f.; ERK, Prozessvoraussetzungen, 2022, S. 77 ff.; LEUENBERGER/UFFER- TOBLER, a.a.O., N 5.18; SUTTER-SOMM/SEILER, CHK-ZPO, Art. 60 N 2 f.). Demnach können im erstinstanzlichen Verfahren (zulässigkeitsbegründende und zulässigkeitshindernde) neue Tatsachen und Beweismittel in Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden (BGE 148 III 322 E. 3.7; BGer 4A_165/2021 E. 3.2.3 f.; ERK, a.a.O., S. 91).

IV.

1. Über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird im neu zu fällenden Entscheid zu befinden sein (vgl. Art. 104 Abs. 2 ZPO; vi-Entscheid, S. 9).

2. Wird das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen, liegt es im Ermessen der Rechtsmittelinstanz, ob sie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst verlegt oder deren Verlegung der Vorinstanz überlässt, wobei die Rechtsmittelinstanz auch bloss die Höhe der Kosten festsetzen kann (Art. 104 Abs. 4 ZPO; BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, Art. 104 N 7; KUKO ZPO-SCHMID/JENT-SØRENSEN, Art. 104 N 7; STEININGER, Dike- Komm.-ZPO, Art. 318 N 17). Da vorliegend keine der Parteien die Rückweisung beantragt respektive formelle Rügen erhoben hat und der Verfahrensausgang offen ist, erscheint es angezeigt, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zwar festzusetzen, deren Verlegung aber der Vorinstanz zu überbinden.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden – insbesondere unter Berücksichtigung der Art des angefochtenen Entscheids, des Umfangs der Prüfung sowie des Streitwerts – auf Fr. 8'000.00 festgesetzt (Entscheidgebühr gemäss Art. 4 Abs. 2, Art. 10 Ziff. 221, Art. 11 Abs. 1 lit. c GKV). Der vom Beklagten geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 10'000.00 (vgl. B/6 f.) wird im Umfang von Fr. 8'000.00 zurückbehalten; Fr. 2'000.00 werden dem Beklagten zurückerstattet.

Für die Parteientschädigung erscheint ein Betrag von insgesamt Fr. 12'835.00 (ggf. zzgl. Mehrwertsteuer nach Art. 29 HonO) als angemessen (mittleres Honorar nach Art. 14 Abs. 1 lit. f HonO: Fr. 61'700.00; davon 20% nach Art. 26 Abs. 1 lit. a HonO: Fr. 12'340.00; zuzüglich 4% pauschal für Barauslagen nach Art. 28bis HonO; gerundet).

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Entscheid

1. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Streitsache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an das Kreisgericht E. zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 8'000.00 festgesetzt. Über die Verlegung entscheidet das Kreisgericht E. Der von B. geleistete Kostenvorschuss von Fr. 10'000.00 wird im Umfang von Fr. 8'000.00 zurückbehalten; Fr. 2'000.00 werden B. zurückerstattet.

3. Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 12'835.00 festgesetzt. Über die Verlegung entscheidet das Kreisgericht E.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 09.01.2024 Art. 237 ZPO (SR 272): Für die Qualifikation als Zwischenentscheid im Sinne der ZPO ist darauf abzustellen, ob die in Frage stehende gerichtliche Anordnung eine materiell-rechtliche oder formelle Frage zum Inhalt hat, von deren Beantwortung der weitere Verfahrenslauf abhängt, namentlich, weil dieser bei abweichender oberinstanzlicher Beurteilung beendet werden würde. Das Vorliegen eines Zwischenentscheids und damit eines zulässigen Anfechtungsobjekts ist i.c. zu bejahen (E. II.2). Art. 30 Abs. 1 BV (SR 101): Wird ein Zwischenentscheid durch den Einzelrichter anstatt das Kollegialgericht gefällt, liegt eine Verletzung des Anspruchs auf gehörige Besetzung des Gerichts vor. Es handelt sich um einen schweren Verfahrensmangel, der auch ohne Parteiantrag zur Aufhebung und Rückweisung des Entscheids an die Vorinstanz führt (E. III.4). Art. 104 Abs. 4 ZPO: Bei einem Rückweisungsentscheid können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Höhe nach festgesetzt, deren Verlegung aber der Vorinstanz überbunden werden (E. IV.2). (Kantonsgericht, III. Zivil-kammer, 9. Januar 2024, BO.2022.63-K3).

2026-04-11T07:23:33+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

BO.2022.63-K3 — St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.01.2024 BO.2022.63-K3 — Swissrulings