Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BO.2022.15-K3 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 02.07.2024 Entscheiddatum: 25.04.2024 Entscheid Kantonsgericht, 25.04.2024 Art. 1 und Art. 394 ff. OR: Verneinung einer Abänderung bzw. Aufhebung der schriftlichen Honorarvereinbarung zwischen einem Rechtsanwalt und dessen Klientin durch konkludente Willensäusserung (E. III/3.c und d). (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 25. April 2024, BO.2022.15-K3). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16
Kanton St.Gallen Gerichte
Kantonsgericht St. Gallen III. Zivilkammer
Entscheid vom 25. April 2024
Geschäftsnummer BO.2022.15-K3 (VV.2021.23)
Verfahrensbeteiligte A.__,
Kläger und Berufungskläger,
gegen
B.__,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
vertreten von Rechtsanwalt F.
Gegenstand Honorarforderung
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Anträge vor Kreisgericht
a) des Klägers Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 16'658.55, zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 9. Oktober 2019, sowie Fr. 350.00 Kosten des Schlichtungsverfahrens zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt) zu Lasten der Beklagten.
b) der Beklagten 1. In dem, den Betrag von Fr. 3'000.00 übersteigenden Betrag, sei die Klage abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten des Klägers.
Entscheid des Kreisgerichts V.__ vom 22. November 2021
1. Das Verfahren wird im Umfang von Fr. 3'000.00 zufolge Anerkennung abgeschrieben, im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'350.00 (Fr. 3'000.00 Entscheidgebühr, Fr. 350.00 Kosten Schlichtungsverfahren) bezahlt der Kläger unter Verrechnung mit den geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 3'350.00 zu 4/5, die Beklagte zu 1/5. Dem Kläger wird das Rückgriffsrecht für Fr. 670.00 auf die Beklagte eingeräumt. 3. Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'396.70 zu bezahlen.
Anträge vor Kantonsgericht
a) des Klägers 1. Es sei der Entscheid des Kreisgerichtes V.__ vom 22. November 2021 (Geschäfts- Nr. VV.2021.23) aufzuheben; eventualiter sei der Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen zu neuem Entscheid; 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 16'658.55, zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 9. Oktober 2019, sowie Fr. 350.00 Kosten des Schlichtungsverfahrens zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt) zu Lasten der Beklagten.
b) der Beklagten 1. Es sei die Berufung abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen, soweit auf die Berufung einzutreten ist. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten des Klägers.
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Erwägungen
I.
1. A.__ (Kläger) war zwischen dem 6. Januar 2015 und dem 4. September 2017 als Rechtsvertreter von B.__ (Beklagte) in verschiedenen Verfahren tätig. Während dieses Mandatsverhältnisses pflegten die Parteien auch privat engen Kontakt zueinander. Nach Abschluss des Mandats stellte der Kläger seine Leistungen gegenüber der Beklagten in Rechnung. Diese verweigerte in der Folge die Zahlung mit der Begründung, die Arbeit des Klägers sei grösstenteils unentgeltlich erfolgt, weshalb nur beschränkt ein Honorar geschuldet sei.
2. Am 1. Dezember 2020 leitete der Kläger ein Schlichtungsverfahren beim Vermittlungsamt U.__ ein (vi-act. 1). Nach erfolglosem Schlichtungsversuch erhob der Kläger am 7. April 2021 Klage beim Kreisgericht V.__ und stellte die eingangs genannten Rechtsbegehren (vi-act. 2 [Klage], S. 2). Mit Stellungnahme vom 12. Juli 2021 anerkannte die Beklagte die Klage im Umfang von Fr. 3'000.00 und beantragte im Übrigen deren Abweisung (vi-act. 10 [Klageantwort], S. 2). Am 24. November 2021 unterbreitete der Einzelrichter des Kreisgerichts V.__ (Vorinstanz) den Parteien elektronisch einen Vergleichsvorschlag, wonach der Kläger die Klage zugunsten tieferer Prozesskosten vollumfänglich zurückziehen sollte (vi-act. 15 f.). Die Hauptverhandlung fand – nach Ablehnung des Vergleichsvorschlags durch den Kläger – am 25. November 2021 statt (vi-act. 17). Mit Entscheid vom 22. November 2021 (wobei das Datum wohl unzutreffend ist, nachdem die Hauptverhandlung erst drei Tage später stattfand) schrieb die Vorinstanz das Verfahren im Umfang von Fr. 3'000.00 zufolge Anerkennung ab und wies im Übrigen die Klage ab. Das Dispositiv wurde den Parteien mit Versand vom 29. November 2021 schriftlich eröffnet (vi-act. 26).
3. Gegen diesen Entscheid – in schriftlich begründeter Ausfertigung versandt am 4. April 2022 – erhob der Kläger am 30. April 2022 Berufung beim Kantonsgericht mit den eingangs genannten Rechtsbegehren (B/1 [Berufung]). Mit Berufungsantwort vom 15. Juni 2022 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne (B/9 [Berufungsantwort], S. 2). Mit Schreiben vom 16. Juni 2022 übermittelte die verfahrensleitende Richterin dem Kläger die Berufungsantwort mit dem Hinweis, ein zweiter Schriftenwechsel und eine Verhandlung seien nicht vorgesehen und es werde voraussichtlich aufgrund der Akten entschieden; die Teilnahme an einem allfälligen Beweisverfahren bleibe vorbehalten (B/11). Am 4. Juli 2022 reichte der Kläger
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eine Stellungnahme zur Berufungsantwort ein (B/12) und zeigte am 16. Oktober 2023 an, dass die Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt G. beendet sei (B/18). Es folgten keine weiteren Eingaben.
II.
1. Vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 2 sogleich) sind die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen für das Berufungsverfahren erfüllt (Art. 59 f., Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 311 Abs. 1 ZPO). Auf die Berufung ist damit grundsätzlich einzutreten. Zuständig ist die III. Zivilkammer des Kantonsgerichts (Art. 16 Abs. 1 EG-ZPO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. d GO).
2. Der Kläger beantragt mit seiner Berufung die pauschale Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und wiederholt im Übrigen die Rechtsbegehren seiner Klage vom 9. April 2021. Damit umfasst die Anfechtung grundsätzlich auch den Abschreibungsbeschluss betreffend die Anerkennung der Klage im Umfang von Fr. 3'000.00 in Ziffer 1 des vorinstanzlichen Dispositivs (vgl. vi-Entscheid, S. 13). Da der Abschreibungsbeschluss kein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, kann dagegen allerdings auch keine Berufung erhoben werden (vgl. BGE 139 III 133 E. 1.2). Zudem ist nicht ersichtlich, welches schutzwürdige Interesse der Kläger an der Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1, erster Teilsatz, des vorinstanzlichen Entscheids hätte (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Schliesslich fehlt es auch an jeglicher Begründung zu diesem Antrag (vgl. dazu E. 3 sogleich). Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten, soweit mit dieser die Aufhebung von Ziffer 1, erster Teilsatz, des angefochtenen Entscheids verlangt wird.
3. Mit der Berufung nach Art. 308 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Den Berufungskläger trifft dabei eine Begründungspflicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Er hat sich daher sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen darzulegen, warum dieser in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2012 E. 4.2; REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 311 N 36). Fehlt eine hinreichende Begründung, hat dies zur Folge, dass auf die Berufung nicht einzutreten ist (ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, 2013, Art. 311 N 84; STAEHELIN A./BACHOFNER, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., § 26 N 42; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 601). Ungeachtet der Be-
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gründungspflicht gilt allerdings der Grundsatz, dass das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist, auch im Rechtsmittelverfahren, weshalb die Berufungsinstanz in rechtlicher Hinsicht nicht auf die Prüfung geltend gemachter Rechtsverletzungen beschränkt ist (Art. 57 ZPO; ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, Art. 311 N 94; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 4.52 und 12.41; SEILER, a.a.O., N 893; vgl. auch REETZ/THEILER, ZPO Komm., Art. 311 N 36, S. 2442 unten).
4.a) Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel nur zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgetragen werden konnten sowie ohne Verzug geltend gemacht werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
b) Die Zulässigkeit allfälliger Noven wird – soweit entscheidrelevant – im entsprechenden Sachzusammenhang geprüft.
III.
1. Es ist unbestritten, dass zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis nach Art. 394 ff. OR bestand. Namentlich beauftragte die Beklagte den Kläger am 6. Januar 2015 mit der Rechtsvertretung in Sachen "Auflösung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft" (kläg.act. 4) und am 8. März 2016 mit der Rechtsvertretung in Sachen "C.__, Verfahren Jugendstaatsanwaltschaft" (kläg.act. 6). In Zusammenhang mit der ersten Mandatierung unterzeichnete die Beklagte am 6. Januar 2015 eine Honorarvereinbarung, wonach der Kläger ein Zeithonorar von Fr. 260.00 pro Stunde zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer erhalten solle (kläg.act. 5). Auch dieser Sachverhaltsabschnitt ist nicht umstritten. Schliesslich sind sich die Parteien dahingehend einig, dass sie im Zeitraum von Frühjahr 2015 bis Frühjahr 2016 ein über das Mandatsverhältnis hinausgehendes, privates Verhältnis zueinander hatten; ob ein Liebesverhältnis oder eine bloss enge Freundschaft kann offenbleiben. Streitig ist vorliegend einzig, ob die Parteien während des Mandatsverhältnisses die (teilweise) Unentgeltlichkeit des Auftrags vereinbarten und die Beklagte dem Kläger somit lediglich die von ihr anerkannten Fr. 3'000.00 schuldet.
2.a) Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid (stark) zusammengefasst wie folgt: Zunächst sei unstreitig, dass zwischen den Parteien ein entgeltliches Mandatsverhältnis bestanden habe. Die Beklagte mache aber geltend, der Vertrag sei im Laufe der Vertretung durch den Kläger in ein unentgeltliches Mandatsverhältnis abgeändert worden. Zwar gelinge es der Beklagten nicht, den vollen Beweis dafür zu erbringen, es sei aber auch
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nicht erwiesen, dass ein solcher Konsens nicht zustande gekommen sei. Somit sei zu ermitteln, ob zwischen den Parteien ein normativer Konsens bestanden habe, die Beklagte nach Treu und Glauben also davon habe ausgehen dürfen, dass der Kläger auf sein Honorar verzichte. Da ursprünglich Entgeltlichkeit vereinbart worden sei, habe die Beklagte nicht leichtfertig davon ausgehen dürfen. Allerdings habe der Kläger ein Verhalten an den Tag gelegt, welches Zweifel am Fortbestand der Entgeltlichkeit als berechtigt erscheinen liessen (vi-Entscheid, S. 6 f.). So habe der Kläger insbesondere, trotz entsprechender Aufforderung durch die Klägerin, ausserordentlich lange mit der Rechnungsstellung zugewartet und eine enge persönliche Beziehung zur Beklagten gehabt. Insgesamt habe diese deshalb davon ausgehen dürfen, dass ihr aus dem Mandatsverhältnis keine Kosten entstehen würden (vi-Entscheid, S. 7 ff.)
b) Der Kläger bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe wesentliche Vorbringen und Beweise seinerseits unberücksichtigt gelassen und stattdessen allein auf die Behauptungen der Beklagten abgestellt. Sodann habe die Vorinstanz zu Unrecht auf den normativen Konsens abgestellt und so die Regeln der Beweislastverteilung umgangen bzw. eine Beweislastumkehr vorgenommen. Ohnehin sei sein Verhalten gegenüber der Beklagten während des Mandatsverhältnisses, aber auch zur Begründung eines normativen Konsenses, falsch gewürdigt worden (Berufung, S. 6 ff.).
3.a) Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 141 III 241 E. 3.1; BGE 130 III 321 E. 3.1). Soweit eine gesetzliche Vermutung besteht, muss eine Abweichung davon bewiesen werden (sog. Beweis des Gegenteils; BSK ZGB I-LARDELLI/VETTER, 7. Aufl., Art. 8 N 35). Nach Art. 394 Abs. 3 OR ist im Rahmen eines Auftrags eine Vergütung zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist. Dabei ist die Entgeltlichkeit dort die Regel, wo die Dienstleistung – wie bei der anwaltlichen Vertretung – berufsmässig geschieht (OFK- BÜHLER, 4. Aufl., Art. 394 OR N 17; BSK OR I-OSER/WEBER, 7. Aufl., Art. 394 N 36). In solchen Fällen trägt somit die Auftraggeberin die Beweislast für eine vereinbarte Unentgeltlichkeit des Auftrages (BGer 4D_2/2008 E. 2.4; BK-FELLMANN, 1992, Art. 394 OR N 383; GAUCH/MIDDENDORF, Planerverträge, 2019, S. 8).
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b/aa) Die Beklagte brachte mit ihrer Klageantwort vor, es sei unbestritten, dass zumindest im Vorfeld des Mandatsverhältnisses ein übereinstimmender Wille in Bezug auf die Entgeltlichkeit der Leistungen des Klägers bestanden habe und dass sie durchaus dazu bereit gewesen sei, die Leistungen des Klägers zu vergüten (Klageantwort, S. 5). Sie habe davon ausgehen müssen, dass die anwaltliche Tätigkeit des Klägers gegen Entgelt erfolge, zumal dies "üblich" im Sinne von Art. 394 Abs. 3 OR sei (Klageantwort, S. 12). Dann aber hätten die Anhaltspunkte für eine Unentgeltlichkeit überhandgenommen. So sei während 3½ Jahren weder eine Zwischenabrechnung erfolgt noch das Honorar thematisiert worden, weshalb anzunehmen sei, dass beide Parteien von Unentgeltlichkeit ausgegangen seien. Ausserdem sei das Verhältnis zwischen ihr und dem Kläger kein übliches Verhältnis zwischen Klientin und Anwalt gewesen, weshalb auch nicht der Schluss gezogen werden könne, die Entgeltlichkeit des Auftrags sei üblich gewesen. Der Kläger habe ihr gegenüber immer wieder ausgeführt, es handle sich um ein unentgeltliches Mandat (viact. 17, S. 3). Ausser für die Anfangsphase habe ein Konsens betreffend Unentgeltlichkeit bestanden (vi-act. 21, S. 4). Die Honorarvereinbarung sei lediglich zur Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im damaligen Verfahren vor dem Kreisgericht W.__ (VV.2015.35) erstellt worden (Klageantwort, S. 13).
bb) Soweit die Beklagte die Üblichkeit im Sinne von Art. 394 Abs. 3 OR in Zweifel ziehen möchte, ist ihr nicht zu folgen. Wie bereits dargelegt, ist Entgeltlichkeit dort üblich, wo Dienstleistungen berufsmässig erbracht werden, was bei der anwaltlichen Vertretung klar der Fall ist. Dies anerkennt grundsätzlich auch die Beklagte (Klageantwort, S. 12). Das Vorliegen eines Näheverhältnisses kann zwar gegen diese tatsächliche Vermutung sprechen, allerdings nur dann, wenn die Leistung einen gewissen Umfang nicht überschreitet (vgl. ZK-JUNGO, 3. Aufl., Art. 8 ZGB N 392 und 397). Bei anwaltlichen Dienstleistungen von mehr als 80 Stunden (kläg.act. 11) – dass der Kläger diese erbrachte, bestreitet die Beklagte nicht, jedenfalls nicht substantiiert – ist jedoch Entgeltlichkeit zu vermuten bzw. üblich. Weiter ist entsprechend den übereinstimmenden Parteivorbringen davon auszugehen, dass die Parteien zu Beginn des Mandatsverhältnisses grundsätzlich dessen Entgeltlichkeit vereinbarten. Eine Abweichung davon – sei es durch Vertragsänderung oder durch teilweise Aufhebung des Vertrags (Art. 115 OR) – hat die Beklagte, welche die (teilweise) Unentgeltlichkeit behauptet, zu beweisen.
c/aa) Damit eine vertragliche Vereinbarung abgeändert werden kann, ist, wie schon für den Vertragsschluss, die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein (Art. 1 OR). Gleiches gilt auch für die (nachträgliche) Aufhebung einer Forderung nach Art. 115 OR.
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Eine ausdrückliche Willenserklärung seitens des Klägers zur Unentgeltlichkeit des Auftrags ist vorliegend nicht ersichtlich. Die (lediglich pauschale) Behauptung der Beklagten, er habe ihr dies mehrfach (mündlich) mitgeteilt, wurde vom Kläger bestritten und blieb unbewiesen (wobei es für die Abnahme allenfalls beantragter Beweise bereits an substantiierten Tatsachenbehauptungen fehlt). Somit käme – wie schon von der Vorinstanz festgehalten – einzig eine stillschweigende bzw. konkludente Willenserklärung in Frage.
Eine konkludente Willensäusserung liegt vor, wenn sich der Wille einer Partei aus den Umständen sowie ihrem Verhalten ergibt (OFK-KREN KOSTKIEWICZ, 4. Aufl., Art. 1 OR N 32). Jedoch muss das Verhalten aufgrund des Vertrauensprinzips eindeutig sein und es dürfen bei dessen Auslegung keine vernünftigen Zweifel vorliegen (BGE123 III 53 E. 5a; BGE 113 II 522 E. 5c). Die Empfängerin der Äusserung wird demnach nur dann in ihrem Vertrauen auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen des Erklärenden geschützt, wenn dessen Verhalten bzw. andere Umstände nach Treu und Glauben nur den Schluss auf diesen einen Rechtsfolgewillen zulassen (BK-MÜLLER, 2018, Art. 1 OR N 39). Diese objektivierte Auslegung ist eine Rechtsfrage und erfolgt unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (BGE 144 III 43 E. 3.4.1). Nichtsdestotrotz obliegt es der Erklärungsempfängerin die Umstände und das Verhalten des Erklärenden, auf welches sie ihr Vertrauen in eine konkludente Willenserklärung stützt, substantiiert zu behaupten und gegebenenfalls zu beweisen.
bb) Die Beklagte brachte im vorinstanzlichen Verfahren zusammengefasst vor, zwischen den Parteien habe eine private Beziehung bestanden. Dies würden verschiedene E-Mails des Klägers an sie zwischen November 2015 und Juni 2016 zeigen. Deshalb sei vorweg nicht von einem üblichen Mandatsverhältnis auszugehen (Klageantwort, S. 6 ff.). Der Kläger habe sich mit ihr, der Beklagten, emotional eng verbunden gefühlt und damit rechnen müssen, dass er diese Nähe verliere, wenn er ihr eine Abrechnung zustelle. Zudem habe der Kläger gewusst, dass sie sich anhäufende Honorarschulden abgelehnt hätte und habe wissen wollen, wenn mehr als Fr. 3'000.00 aufgelaufen seien. Deshalb habe der Kläger, obwohl sie dies mehrmals verlangt habe, keine Zwischenrechnungen gestellt und auch keine Kostenvorschüsse verlangt (Klageantwort, S. 10). Schliesslich sei das Verhältnis zwischen dem Kläger und ihr aber nicht nur unüblich, sondern auch standesrechtlich problematisch gewesen. Aufgrund dieser besonderen Umstände sei von einem unentgeltlichen Auftrag auszugehen (Klageantwort, S. 12).
cc) Dem hielt der Kläger in seinem Tatsachenvortrag bzw. Plädoyer anlässlich der Hauptverhandlung entgegen, es treffe zwar zu, dass das Verhältnis der Beklagten zu ihm
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während des Verfahrens zunehmend enger geworden sei, dies lasse aber keine Rückschlüsse auf eine (angebliche) Unentgeltlichkeit zu (vi-act. 21, S. 9). Die Vorhalte der Beklagten betreffend die Liebesbeziehung würden lediglich ungerechtfertigte Schmähungen darstellen. Dass die Beklagte das Mandat beendet hätte, wären mehr als Fr. 3'000.00 angefallen, werde bestritten (vi-act. 21, S. 14). Die späte Rechnungsstellung sei ausschliesslich aus Rücksicht auf die finanzielle Situation der Beklagten erfolgt (vi-act. 21, S. 16). Schliesslich habe er der Beklagten eine Kopie seiner Kostennote vom 21. Dezember 2016 (kläg.act. 31) zugestellt, womit sie noch vor Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege vom zwischenzeitlichen Honorar habe Kenntnis nehmen können. Die Beklagte habe im Übrigen erst in der Zeit nach Beendigung des Mandats nach einer Rechnung gefragt (vi-act. 21, S. 18).
dd/aaa) Unbestrittenermassen hatten die Parteien im Zeitraum von Frühjahr 2015 bis Frühjahr 2016 ein über das Mandatsverhältnis hinausgehendes, privates Verhältnis zueinander. Allein daraus kann zwar noch nicht auf Unentgeltlichkeit des Mandats geschlossen werden, es kann aber ein Indiz dafür darstellen.
Sodann ist erstellt, dass der Kläger der Beklagten während des Mandats vom 6. Januar 2015 bis 4. September 2017 keine Zwischenrechnungen stellte und die Beklagte auch sonst nicht (direkt) über sein angefallenes Honorar informierte. Immerhin konnte die Beklagte aber im Rahmen des damaligen Verfahrens von der voraussichtlichen Honorarschuld Kenntnis nehmen, wenn auch nur indirekt, zumal die Rechnung grundsätzlich an das Kreisgericht W.__ gerichtet war (vgl. kläg.act. 31). Auch nach Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Kreisgericht W.__ am 16. Februar 2017 setzte der Kläger das Mandat fort, ohne der Beklagten eine Zwischenrechnung auszustellen. Die Schlussabrechnung stellte der Kläger schliesslich am 31. Juli 2018 (kläg.act. 12) und reduziert erneut am 12. August 2019 (kläg.act. 13). Auch dies kann grundsätzlich für einen konkludenten Willen des Klägers, das Mandat (teilweise) unentgeltlich zu führen, sprechen.
bbb) Andererseits sind aber auch die Umstände und das Verhalten der Parteien zu berücksichtigen, welche gegen die teilweise Unentgeltlichkeit sprechen.
Das Mandatsverhältnis dauerte auch noch nach Beendigung des engen privaten Verhältnisses zwischen den Parteien an. Somit hätte der Kläger – der Darstellung der Beklagten folgend – wohl bereits ab Frühjahr 2016 kein Interesse mehr gehabt an einer unentgeltli-
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chen Mandatsführung und das Mandat zu jenem Zeitpunkt oder spätestens bei Erreichen des (bestrittenen) Kostendeckels von Fr. 3'000.00 vermutungsweise beendet.
Zudem hatte der Kläger für die Beklagte im Verfahren betreffend Kinderunterhalt vor dem Kreisgericht W.__ (VV.2015.35) ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung eingereicht, welche antragsgemäss auch die Rechtsverbeiständung nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO umfassen sollte (vgl. kläg.act. 17, S. 2). Ein solches Vorgehen widerspricht aber dem Sinn eines unentgeltlichen Auftrags, zumal das Gesuch zu einer Nachzahlungspflicht gegenüber dem Staat führt (Art. 123 ZPO) und damit die Unentgeltlichkeit für die Klientin bzw. Auftraggeberin praktisch ausschliesst. Dass sie über diese Nachzahlungspflicht nicht aufgeklärt wurde, machte die Beklagte indes nicht geltend.
Der Kläger reichte im Weiteren verschiedene Urkunden ein, welche zeigen sollen, dass die Beklagte auch über einen Betrag von Fr. 3'000.00 hinaus von der Entgeltlichkeit des Auftrags ausging. Namentlich schrieb der Kläger der Beklagten am 14. Februar 2017, nachdem sie die Einmalzahlung der damaligen Gegenpartei erhalten habe, könne über sein Anwaltshonorar abgerechnet werden (kläg.act. 28). Die Beklagte ihrerseits schrieb am 20. Februar 2017, nach Erhalt des erstinstanzlichen Entscheids im Verfahren betreffend Kinderunterhalt, mit Bezug auf einen allfälligen Weiterzug an die Rechtsmittelinstanz, sie wolle mit dem Fall abschliessen und sehe "keinen Sinn mehr dafür Zeit und Geld zu investieren" (kläg.act. 29) und am 5. März 2017, das Verfahren werde ihr "zu teuer" (kläg.act. 30). Diese Aussagen deuten eher gegen die behauptete Annahme der Unentgeltlichkeit oder eines Kostendachs (zumal die Gerichtskosten im Verhältnis zu den Anwaltskosten lediglich eine untergeordnete Rolle spielten, was die Beklagte den Entscheiden des Kreisgerichts W.__ entnehmen konnte; vgl. kläg.act. 17, S. 6). Die Beklagte hat denn auch nicht geltend gemacht, dass die behauptete Vereinbarung der Unentgeltlichkeit im Rechtsmittelverfahren keine Geltung mehr gehabt hätte.
ccc) Nicht gewertet werden kann das Schreiben des Klägers an das Kantonsgericht vom 4. September 2017 (kläg.act. 12). Mit diesem zeigte er die Beendigung des Mandatsverhältnisses an und führte gleichzeitig an die Prozessgegner gerichtet aus, seine Honorarnote an die damalige Berufungsbeklagte (und Mandantin) werde in symbolischer Höhe ausfallen. Da sich das Schreiben an Dritte richtete, dürfen daraus – entgegen den Ausführungen der Beklagten – nicht ohne Weiteres Rückschlüsse auf das Mandatsverhältnis zwischen den hiesigen Parteien gezogen werden.
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Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Kläger der Beklagten am 31. Juli 2018 schrieb (kläg.act. 21/2): "Obwohl Du mich mehrmals darum gebeten hattest, für meine anwaltlichen Bemühungen eine Honorarnote zu stellen, habe ich aus Rücksicht auf Deine finanziellen Verhältnisse während der laufenden Verfahren einstweilen davon abgesehen". Das Schreiben selber kann in zweierlei Hinsicht gewertet werden. Zum einen bestätigt es das Vorgehen des Klägers, wonach er überaus lange mit seiner Abrechnung zuwartete, wodurch seitens der Beklagten der Eindruck entstehen konnte, er verzichte auf ein Entgelt für das Mandat. Zum anderen bedeutet es aber auch, dass die Beklagte mit einer Abrechnung und damit auch einer Geldschuld gegenüber dem Kläger rechnete (andernfalls sie nicht – wie sie selber vorbringt – mehrfach Zwischenrechnungen verlangt hätte) und zwar – insbesondere aufgrund der langen Mandatsdauer – auch über einen Betrag von Fr. 3'000.00 hinaus. Die Beklagte hat sodann nicht substantiiert, zu welchem genauen Zeitpunkt sie den Kläger um Abrechnung gebeten hat. Das Schreiben lässt dazu jedenfalls keine Rückschlüsse zu. So ist insbesondere unklar, ob sich "während der laufenden Verfahren" auf die finanziellen Verhältnisse der Beklagten oder ihre Bitte nach einer Honorarnote bezog. Da die Beklagte für das zu beurteilende Verhalten des Klägers beweisbelastet ist, hat sie die Folgen dieser Unklarheit zu tragen.
ddd) Schliesslich kann bloss aus einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung nicht auf eine konkludente Willensäusserung des Klägers geschlossen werden. Insbesondere darf dem Umstand, dass die Einhaltung von Sorgfaltspflichten durch einen Beauftragten in der Regel angenommen wird, nicht derart viel Gewicht beigemessen werden, dass daraus ein Verzicht auf ein Entgelt hervorgeht. Stattdessen ist es an der geschädigten Auftraggeberin, einen Schaden oder eine Honorarreduktion aus der behaupteten Sorgfaltspflichtverletzung in einem formellen Verfahren geltend zu machen; unter Einhaltung der vorgesehenen Parteirollen.
d) Vor dem Hintergrund des hiervor Ausgeführten bestehen zwar Hinweise für eine konkludente Willensäusserung des Klägers, dass das Mandat ab Fr. 3'000.00 unentgeltlich geführt werde. Gleichzeitig sind aber auch diverse Widersprüche im Verhalten der Parteien ersichtlich, die an einer solchen Willensäusserung zweifeln lassen. Insgesamt war das Verhalten des Klägers somit nicht eindeutig. Unter diesen Umständen kann eine konkludente Willensäusserung des Klägers nicht angenommen werden und die Honorarvereinbarung vom 5. Januar 2016 hatte für das gesamte Auftragsverhältnis Bestand, zumal sie – entgegen den Vorbringen der Beklagten (Klageantwort, S. 13) – zur Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gerade nicht notwendig war.
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4. Da die Beklagte die Angemessenheit der Forderung des Klägers nicht (substantiiert) bestreitet (vgl. Klageantwort, S. 10), ist im Grundsatz das volle Honorar geschuldet.
5.a) Bereits in ihrer Klageantwort bemängelte die Beklagte die sorgfältige Ausführung des Auftrags durch den Kläger bzw. die Verletzung von Standesregeln (vgl. Klageantwort, S. 13 f.). Sodann machte sie in ihrem Plädoyer bzw. Tatsachenvortrag an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals geltend, durch die standes- und auftragsrechtswidrige Mandatsführung des Klägers sei ihr ein Schaden entstanden, welcher der Höhe der Honorarforderung des Klägers entspreche. Hinzu komme ein Schaden aus dem vorliegenden Konflikt sowie dem Konflikt mit dem Vater der gemeinsamen Kinder (vi-act. 21, S. 3).
b) Aus den Ausführungen der Beklagten geht nicht hervor, zu welchem Zweck sie jene Behauptungen aufstellte. Immerhin erklärte sie weder die Verrechnung (vgl. Art. 120 OR) eines allfälligen Schadens mit der Honorarforderung des Klägers noch hatte sie in ihrer Klageantwort formell eine Widerklage (Art. 224 ZPO) eingereicht. Ein allfälliger Schaden der Beklagten aus dem Verhalten des Klägers ist demnach nicht Prozessthema.
c) Sodann kann die unsorgfältige Ausführung eines Auftrags nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu einer Herabsetzung der Vergütung als vertragliche Gegenleistung i.S.v. Art. 394 Abs. 3 OR führen. Wenn das Ergebnis des unsorgfältigen Beauftragten für den Auftraggeber vollständig unbrauchbar ist, schuldet er diesem gar keine Vergütung (BGE 124 III 423 E. 4a; BGE 117 II 563 E. 2a; BGer 4A_412/2019 E. 8.3.1). Mithin kann durch das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung nicht direkt auf die teilweise oder vollständige Unbrauchbarkeit der Leistung geschlossen werden. Die eine Herabsetzung des Honorars fordernde Auftraggeberin hat folglich neben der Sorgfaltspflichtverletzung auch die (teilweise oder vollständige) Unbrauchbarkeit nachzuweisen (BGer 4A_353/2020 E. 2.1). Da die Beklagte diesbezüglich keine Behauptungen aufstellt, ist von vornherein von einer Reduktion des Honorars abzusehen.
6. Bei diesem Ergebnis ist die Berufung – soweit auf sie einzutreten ist – gutzuheissen und die Ziffern 1 (lediglich hinsichtlich Klageabweisung), 2 und 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben. Die Klage ist – soweit sie nicht zufolge Anerkennung abgeschrieben wurde – gutzuheissen. Damit hat die Beklagte dem Kläger – neben den anerkannten Fr. 3'000.00 – Fr. 13'658.55 zzgl. Zins zu 5% auf Fr. 16'658.55 seit dem 9. Oktober 2019 zu bezahlen.
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IV.
1. Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (vgl. Art. 95 ZPO), werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
2. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 3'350.00 (Fr. 3'000.00 Entscheidgebühr zzgl. Fr. 350.00 Schlichtungsverfahren; vi-Entscheid, S. 11) hat aufgrund ihres Unterliegens die Beklagte zu bezahlen. Die vom Kläger geleisteten Kostenvorschüsse in Höhe von insgesamt Fr. 3'350.00 sind mit den erstinstanzlichen Gerichtskosten zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat dem Kläger seine geleisteten Kostenvorschüsse zu ersetzen und ihm ausserdem eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der Parteientschädigung des Klägers, es liege eine Vertretung in eigener Sache vor, weshalb in (analoger) Anwendung von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO eine (volle) Parteientschädigung von Fr. 2'426.20 (50% von Fr. 4'852.40) als angemessen erscheine (vi-Entscheid, S. 12). Nachdem die Parteien diese Erwägungen der Vorinstanz nicht beanstanden, hat es damit sein Bewenden. Die Beklagte hat den Kläger somit für dessen Parteikosten mit Fr. 2'426.20 zu entschädigen.
3.a) Nachdem auf die Berufung des Klägers teilweise nicht eingetreten wird, hat keine der Parteien im Rechtsmittelverfahren vollständig obsiegt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden somit nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO), wobei entscheidend ist, in welchem Mass die Parteien im Ergebnis mit ihren Rechtsbegehren durchgedrungen sind (BGer 4A_442/2021 E. 3.2; BGer 4A_297/2012 E. 3.2).
Wie bereits ausgeführt, wird auf die Berufung des Klägers gegen den Abschreibungsbeschluss der Vorinstanz – und damit im Umfang von Fr. 3'000.00 – nicht eingetreten (vgl. E. II.2). Bei einem Streitwert von insgesamt Fr. 16'658.55 entspricht dies einem Unterliegen zu rund einem Fünftel. Im Übrigen (4/5) obsiegt der Kläger. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind in diesem Verhältnis zu verteilen.
b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 3'000.00 festzusetzen (Art. 10 Ziff. 221 GKV). Diese haben der Kläger im Umfang von Fr. 600.00 (1/5) und die
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Beklagte im Umfang von Fr. 2'400.00 (4/5) zu tragen. Die gesamten Gerichtskosten werden unter Verrechnung mit seinem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe beim Kläger erhoben. Die Beklagte hat dem Kläger Fr. 2'400.00 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).
c) Zudem hat die Beklagte den Kläger für dessen Parteikosten im Berufungsverfahren zu entschädigen. Angemessen erscheint (in analoger Anwendung von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) eine Entschädigung von pauschal Fr. 500.00 (vgl. auch vi-Entscheid, S. 12 sowie BGer 1C_447/2016, 1C_448/2016, 1C_449/2016 E. 8).
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Entscheid
1. Auf die Berufung gegen den Abschreibungsbeschluss des Kreisgerichts V.__ vom 22. November 2021 wird nicht eingetreten.
2. Im Übrigen wird die Berufung gutgeheissen und der Entscheid des Kreisgerichts V.__ vom 22. November 2021 (VV.2021.23) aufgehoben. B.__ hat A.__ nebst den vorinstanzlich anerkannten Fr. 3'000.00 weitere Fr. 13'658.55 zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 16'658.55 seit dem 9. Oktober 2019 zu bezahlen.
3. B.__ hat die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 3'350.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem Kostenvorschuss von A.__ in gleicher Höhe verrechnet.
4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.00 hat im Umfang von Fr. 2'400.00 B.__ und im Restbetrag von Fr. 600.00 A.__ zu bezahlen. Sie werden mit dem Kostenvorschuss von A.__ von Fr. 3'000.00 verrechnet.
5. B.__ hat A.__ für dessen Parteikosten in den Verfahren vor beiden Instanzen mit insgesamt Fr. 2'926.20 (Fr. 2'426.20 + Fr. 500.00) zu entschädigen und ihm die über seinen Kostenanteil hinaus geleisteten Vorschüsse von insgesamt Fr. 5'750.00 (Fr. 3'350.00 + Fr. 2'400.00) zu ersetzen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 25.04.2024 Art. 1 und Art. 394 ff. OR: Verneinung einer Abänderung bzw. Aufhebung der schriftlichen Honorarvereinbarung zwischen einem Rechtsanwalt und dessen Klientin durch konkludente Willensäusserung (E. III/3.c und d). (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 25. April 2024, BO.2022.15-K3).
2026-04-11T07:09:43+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen