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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.07.2025 BES.2025.34-EZS1

July 2, 2025·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·2,490 words·~12 min·3

Summary

Art. 68 Abs. 1 SchKG und Art. 111 Abs. 1 ZPO: Die Verrechenbarkeit von Kostenvorschüssen bei Obsiegen des Gläubigers im Rechtsöffnungsverfahren richtet sich nach Art. 68 Abs. 1 SchKG, da diese Bestimmung als lex spezialis Art. 111 Abs. 1 ZPO vorgeht (Kantonsgericht, Einzelrichterin für Beschwerden SchKG, 2. Juli 2025, BES.2025.34-EZS1).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BES.2025.34-EZS1 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 18.09.2025 Entscheiddatum: 02.07.2025 Entscheid Kantonsgericht, 02.07.2025 Art. 68 Abs. 1 SchKG und Art. 111 Abs. 1 ZPO: Die Verrechenbarkeit von Kostenvorschüssen bei Obsiegen des Gläubigers im Rechtsöffnungsverfahren richtet sich nach Art. 68 Abs. 1 SchKG, da diese Bestimmung als lex spezialis Art. 111 Abs. 1 ZPO vorgeht (Kantonsgericht, Einzelrichterin für Beschwerden SchKG, 2. Juli 2025, BES.2025.34-EZS1). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Kanton St.Gallen Gerichte

Kantonsgericht St. Gallen Einzelrichterin für Beschwerden SchKG

Entscheid vom 2. Juli 2025

Geschäftsnummer BES.2025.34-EZS1

Verfahrensbeteiligte A.__,

Gläubigerin und Beschwerdeführerin,

vertreten von C. __, Zentrale Inkassostelle,

gegen

B.__,

Schuldner und Beschwerdegegner

Gegenstand definitive Rechtsöffnung

Zahlungsbefehl Nr. XY des Betreibungsamtes […] vom 8. April 2024

BES.2025.34-EZS1

2/8 Erwägungen

1.a) In der Betreibung Nr. XY des Betreibungsamtes […] vom 8. April 2024 stellte die A.__ (Gläubigerin) gegen B.__ (Schuldner) mit Eingabe vom 3. März 2025 ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 600.00 zuzüglich 5% Zins seit 8. Juni 2023 (vi-act. 1). Mit Entscheid vom 2. April 2025 (vi-act. 10) erteilte die Einzelrichterin des Kreisgerichts […] (Vorinstanz) definitive Rechtsöffnung für den verlangten Betrag samt Zins (Dispositiv-Ziff. 1). Die Gerichtskosten von Fr. 120.00 auferlegte sie der Gläubigerin, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 120.00 und mit Rückgriffsrecht auf den Schuldner (Dispositiv-Ziff. 2.). Nachdem die Gläubigerin eine Begründung des Entscheids verlangt hatte (vi-act. 11), liess die Einzelrichterin den Parteien den begründeten Entscheid mit Versand vom 11. April 2025 zukommen (vi-act.13 [vi-Entscheid]).

b) Gegen diesen Entscheid erhob die Gläubigerin am 16. April 2025 Beschwerde bei der Einzelrichterin für Beschwerden SchKG des Kantonsgerichts (BE/1 [Beschwerde]). Sie beantragt, Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben, die Gerichtskosten dem Schuldner aufzuerlegen und ihr, der Gläubigerin, den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 120.00 zurückzuzahlen; eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Kostenliquidation zurückzuweisen. Zudem verlangt sie, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilten (Beschwerde, S. 2 lit. A). Es wurden die erstinstanzlichen Akten beigezogen (BE/4 und 6), ein Kostenvorschuss bei der Gläubigerin eingeholt (BE/5) und dem Schuldner Gelegenheit gegeben, eine Beschwerdeantwort einzureichen (BE/9). Der Schuldner liess sich nicht vernehmen.

2. Die Prozessvoraussetzungen des Beschwerdeverfahrens, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist, sind erfüllt (Art. 59 f., Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für Beschwerden gegen Entscheide im summarischen Verfahren in Rechtsöffnungs-, Konkurs-, Arrest- und Nachlasssachen (Art. 251 lit. a ZPO) ist die Einzelrichterin Schuldbetreibung und Konkurs am Kantonsgericht (Art. 14 Abs. 2 Ziff. 3 GO [sGS 941.21]).

3. Mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) geltend gemacht werden.

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3/8 4. Die Gläubigerin macht geltend, dass die Vorinstanz aufgrund der Änderung der Zivilprozessordnung (ZPO) per 1. Januar 2025, insbesondere Art. 111 Abs. 1 ZPO, den von ihr geleisteten Kostenvorschuss hätte zurückerstatten und die angefallenen Gerichtskosten direkt beim Schuldner einfordern müssen. Die Vorinstanz stütze sich einzig auf die Lehrmeinung von HOFMANN/BAECKERT (BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, 4. Aufl., Art. 111 N 3), welche die Regelung von Art. 111 Abs. 1 ZPO als nicht anwendbar erachteten, sondern Art. 68 Abs. 1 SchKG für einschlägig hielten (Beschwerde, S. 2 lit. C). Es gebe aber auch andere Lehrmeinungen hierzu, so etwa HONEGGER-MÜNTENER/RUFIBACH/SCHUMANN (in: AJP 10/2023, Die Revision der ZPO, S. 1157 ff., 1177).

5. Nach der seit 1. Januar 2025 geltenden Fassung von Art. 111 Abs. 1 ZPO werden Gerichtskosten nur in Fällen der Kostenpflichtigkeit der Partei, die einen Kostenvorschuss geleistet hat, mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet. In allen übrigen Fällen ist der Vorschuss zurückzuerstatten. Demgegenüber sieht Art. 68 Abs. 1 SchKG vor, dass der Schuldner zwar grundsätzlich die Betreibungskosten zu tragen hat. Dieselben sind jedoch vom Gläubiger vorzuschiessen. Der Gläubiger ist dann berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Es stellt sich damit die Frage, ob im Rechtsöffnungsverfahren bezüglich Verrechenbarkeit eines Kostenvorschusses die ZPO oder das SchKG anzuwenden ist.

a/aa) Für die Anwendbarkeit von Art. 111 ZPO sprechen sich etwa HONEGGER-MÜNTE- NER/RUFIBACH/SCHUMANN aus (a.a.O., S. 1177). Sie halten zwar fest, es erscheine fraglich, ob die Pflicht zur Rückerstattung der Gerichtskostenvorschüsse auch für die Rechtsöffnungs- und Konkursverfahren vor dem Rechtsöffnungs- bzw. Konkursgericht gelte. In der Lehre sei bereits darauf hingewiesen worden, dass hier ein gewisser Widerspruch zu Art. 68 Abs. 1 SchKG bestehen könne, wonach der Gläubiger grundsätzlich die Betreibungskosten vorzuschiessen habe. Ihres Erachtens sprächen aber bessere Gründe dafür, eine Rückzahlungspflicht zu bejahen: Zum einen sei der klare Wille des Gesetzgebers zu beachten, der den Vorschlag des Bundesrates, die meisten summarischen Verfahren (und damit auch Rechtsöffnungs- und Konkursverfahren) von der Rückzahlungspflicht auszunehmen, deutlich abgelehnt habe. Zum anderen sei – wie dies das Obergericht des Kantons Zürich (OGer ZH RT220021-O/U vom 2. Mai 2022) zutreffend festgestellt habe – für die Vorschusspflicht in gerichtlichen Rechtsöffnungs- und Konkursverfahren bereits nach bisherigem Recht nicht Art. 68 SchKG einschlägig gewesen, sondern Art. 98 und Art. 111 ZPO. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 68 SchKG regle die dortige Vorschusspflicht nämlich lediglich die Kostenvorschusspflicht gegenüber dem Betreibungsamt, nicht aber gegenüber dem Gericht. Ähnlich äussert sich WEBER (in: ZBJV 159/2023, Die ZPO-

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4/8 Revisionsvorlage 2023, S. 377 ff., 383 f.): Nach dem klaren Willen des Parlaments werde die Möglichkeit, geleistete Kostenvorschüsse auch gegenüber einer nicht kostenpflichtigen Partei zu verrechnen, abgeschafft. Dies, nachdem der Bundesrat hier noch Vorbehalte für die in Art. 98 Abs. 2 revZPO geregelten Verfahren vorgeschlagen habe. Weiter führt er allerdings aus, dass abzuwarten bleibe, welche Konsequenzen diese Anpassung in der Praxis tatsächlich haben werde, insbesondere auch in Rechtsöffnungs- und Konkursverfahren, wo ein gewisser Widerspruch zur Regelung von Art. 68 Abs. 1 SchKG ausgemacht werden könne.

bb) Für die Anwendbarkeit von Art. 68 SchKG sprechen sich demgegenüber folgende Autoren aus: JENNY (in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl., Art. 111 N 2) führt zunächst aus, es sei umstritten, ob Art. 111 ZPO auch auf betreibungsrechtliche Summarsachen Anwendung fände oder ob Art. 68 SchKG weiterhin als lex spezialis massgebend sei. Unter Bezugnahme auf STAEHLIN/VON MUTZENBECHER (in: SJZ 119/2023, Die Revision der ZPO vom 17. März 2023, S. 815 ff., 821) sei aber davon auszugehen, dass „Gerichtskosten in betreibungsrechtlichen Summarsachen“ Betreibungskosten seien und diese gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG vom Gläubiger vorzuschiessen und dann gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG beim Schuldner zu erheben seien. JENNY verweist in der Folge auf die vorstehend (E. a/aa) zitierten abweichenden Auffassungen von HONEG- GER-MÜNTENER/RUFIBACH/SCHUMANN sowie WEBER, um sich dann der Auffassung von STAEHLIN/VON MUNTZENBECHER anzuschliessen: Hätte der Gesetzgeber eine Anwendung der neuen Regelung auch auf die betreibungsrechtlichen Summarsachen beabsichtigt, so wäre es ein Leichtes gewesen, Art. 68 SchKG entsprechend zu ändern. STAEHELIN/VON MUTZENBECHER (a.a.O., S. 821) fügen als weitere Begründung für die Verrechenbarkeit an, dass andernfalls der Staat bei jeder gewährten Rechtsöffnung die Gerichtskosten selbst beim Schuldner einkassieren müsste und es dann in jeder Betreibung zwei Gläubiger gäbe. Auch STAEHELIN (in: Staehlin/Staehlin/Grolimund/Ammann/Mosimann/Bopp, Zivilprozessrecht, 4. Aufl., S. 284 N 44) ist der Auffassung, dass die Rückzahlungspflicht des Vorschusses an die Partei, die nicht mit Kosten belastet ist, nicht für die Gerichtskosten in betreibungsrechtlichen Summarsachen gelte, da diese Betreibungskosten darstellten und von Art. 48 ff. GebV SchkG festgelegt würden. Betreibungskosten seien vom Gläubiger gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG vorzuschiessen und dann beim Schuldner zu erheben, was eine Rückzahlung durch das Gericht an den obsiegenden Gläubiger ausschliesse. Schliesslich sprechen sich auch HOFMANN/BAECKERT (BSK-ZPO, 4. Aufl., Art. 111 N 3) klar dafür aus, dass bei betreibungsrechtlichen Summarsachen im Gerichtsverfahren Art. 68 Abs. 1 SchKG zu beachten sei. Danach habe der Gläubiger die

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5/8 Betreibungskosten vorzuschiessen, worunter auch die Gerichtskosten fielen (mit Hinweis auf BSK SchKG-EMMEL, 3. Aufl., Art. 68 N 3).

b) Wie die Gläubigerin zu Recht geltend macht, regelt die ZPO grundsätzlich auch gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrecht vor den kantonalen Instanzen (Art. 1 lit. c ZPO). Nach Art. 98 Abs. 2 lit. c ZPO kann in Summarverfahren (mit gewissen Ausnahmen) ein Kostenvorschuss in der Höhe der gesamten mutmasslichen Gerichtskosten erhoben werden. Das summarische Verfahren gilt sodann auch für Entscheide, die von der Rechtsöffnungsrichterin getroffen werden (Art. 251 Abs. 1 lit. a ZPO). All dies spricht auf den ersten Blick dafür, dass Art. 111 ZPO auch für Kostenvorschüsse im Rechtsöffnungsverfahren gilt. Aus der Botschaft und dem Entwurf des Bundesrats zur ZPO ergibt sich sodann, dass dieser die Gerichtskosten nur mit den geleisteten Vorschüssen der kostenpflichtigen Partei verrechnen lassen wollte – allerdings mit Ausnahme der Fälle von Art. 98 Abs 2 E-ZPO (BBl 2020 2697 ff., 2712). In Art. 111 Abs. 1 E-ZPO (BBl 2020 2697 ff., 2788) wurde denn auch festgehalten, dass in den Fällen von Art. 98 Abs. 2 E-ZPO die Gerichtskosten mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet werden können, auch wenn die vorschussleistende Partei nicht kostenpflichtig ist. Der Nationalrat hielt dazu in der zweiten Lesung allerdings Folgendes fest: „Bei Art. 111 haben wir entschieden, dass es nicht möglich ist, die Prozesskosten der obsiegenden Partei zu verrechnen. Das heisst ganz klar: Wer einen Kostenvorschuss leisten muss und obsiegt, der soll diesen auch zurückerhalten. Das Risiko soll nicht der Kläger tragen, wenn er gewinnt“ (Amtliches Bulletin Nationalrat, 10. Mai 2022 673). Nachdem der Ständerat dem Beschluss des Nationalrats zu Art. 111 Abs. 1 ZPO zugestimmt hatte (Amtliches Bulletin 2022 643), wurde die Möglichkeit der Verrechnung der Gerichtskosten mit dem geleisteten Kostenvorschuss in den Fällen von Art. 98 Abs. 2 ZPO im neuen Artikel 111 Abs. 1 ZPO nicht aufgenommen. All dies spricht ebenfalls dafür, dass Art. 111 ZPO auch für die Rückzahlung von Kostenvorschüsse im Rechtsöffnungsverfahren gilt.

c) Indessen gilt es Folgendes zu beachten: Auch nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung schliessen die Betreibungskosten die Gebühren und Entschädigungen der Vollzugsorgane mit ein (Art. 1 Abs. 1 GebV SchKG). Gerichtskosten der im Rahmen eines summarischen Betreibungsverfahrens ergangenen Entscheide (Art. 251 ZPO), wie diejenige der Rechtsöffnung, sind gemäss dieser Rechtsprechung in der GebV SchKG festgelegt und gelten als Betreibungskosten (BGE 149 III 210 E. 4.1.1; vgl. auch BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und BGE 133 III 687 E. 2.3; BSK SchKG-EMMEL, Art. 68 N 3; KUKO SchKG-GEHRI, 3. Aufl., Art. 68 N 3). Weil Art. 68 SchKG die Vorschusspflicht bei Betreibungskosten regelt, ist auch bei der Frage der Verrechenbarkeit von Kostenvor-

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6/8 schüssen im Rechtsöffnungsverfahren weiterhin auf diese Bestimmung abzustellen. Nicht gefolgt werden kann deshalb den Ausführungen des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Mai 2022, wonach Art. 68 Abs. 1 „wohl“ nur die Kostenvorschusspflicht gegenüber dem Betreibungsamt, nicht aber jene gegenüber dem Gericht regle (OGer ZH RT220021- O/U E. 2.4). In diesem Zusammenhang ist auch das Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2013 (BGE 139 III 195) aufschlussreich: In jenem Fall ging es um die Frage, ob sich die gerichtliche Entscheidgebühr in einer Arrestsache (die ebenfalls zu den in Art. 251 ZPO aufgeführten Summarverfahren gehört) nach dem Inkrafttreten der ZPO nach der GebV SchKG richtet (vgl. Art. 16 Abs. 1 SchKG) oder gestützt auf Art. 96 ZPO nach dem kantonalen Kostentarif festzulegen ist. Das Bundesgericht hielt fest, dass zwar mit der ZPO die summarischen Verfahren des SchKG gemäss Art. 251 ZPO vereinheitlicht worden seien und nach Art. 96 ZPO die Kantone die Tarife für die Prozesskosten festsetzten. Aus der Entstehungsgeschichte zur ZPO liessen sich hingegen keine Hinweise entnehmen, wonach die vereinheitlichten Spruchgebühren in den Summarsachen des SchKG aufzuheben seien. Die Vereinheitlichung des Summarverfahrens ändere nichts am – in BGE 54 I 161 E. 2 S. 163 f. massgebenden – rein vollstreckungsrechtlichen Charakter der in Art. 251 ZPO eingereihten Verfahren. Die Tragweite und der Zweck von Art. 16 SchKG als lex spezialis zu Art. 96 ZPO und die gesetzliche Grundlage von Art. 48 ff. GebV SchKG seien durch die ZPO nicht verändert worden. Das Bundesgericht hielt in der Folge fest, dass die Gerichtskosten in SchKG-Summarsachen nach Art. 251 ZPO nach dem massgebenden Bundesrecht bzw. Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG festzulegen seien (BGE 139 III 195 E. 4.2). In der seit 1. Januar 2025 geltenden Fassung der ZPO ist der Vorbehalt der Gebührenregelung nach Art. 16 Abs. 1 SchKG und damit der GebV SchKG sodann explizit festgehalten (Art. 96 Abs. 1 ZPO). Wenn aber für diese Summarverfahren bei der Bemessung der Gerichtsgebühren Art. 16 Abs. 1 SchKG bzw. die GebV SchKG massgebend ist, ist es folgerichtig, auch die Verrechenbarkeit von Kostenvorschüssen nach SchKG (Art. 68) zu beurteilen. Schliesslich spricht auch Art. 68 Abs. 2 SchKG für die Anwendung der SchKG-Reglung bei der Verrechenbarkeit von Kostenvorschüssen. Nach dieser Bestimmung ist nämlich der Gläubiger berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben. Das bedeutet aber, dass diese Kosten ohne neue Betreibung zur Betreibungsschuld geschlagen werden (BSK SchKG-EMMEL, Art. 68 N 2 m.w.H.). Würde die Verrechnung des Kostenvorschusses nur in Fällen von Kostenpflichtigkeit des Gläubigers im Sinne von Art. 111 ZPO zugelassen, müsste das Gericht bei Obsiegen des Gläubigers den Kostenvorschuss zurückbezahlen und für die Eintreibung der Gerichtsgebühr gegenüber dem Schuldner eine neue Betreibung einleiten.

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7/8 d) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass letztlich die Argumente für eine Anwendung von Art. 68 Abs. 1 SchKG bei der Verrechenbarkeit von Kostenvorschüssen im Rechtsöffnungsverfahren überwiegen und Art. 68 SchKG als lex spezialis gegenüber Art. 111 ZPO vorgeht. Hätte der Gesetzgeber eine Anwendung von Art. 111 ZPO auch auf die betreibungsrechtlichen Summarsachen beabsichtigt, so wäre es ein Leichtes gewesen, Art. 68 SchKG entsprechend anzupassen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Folglich ist es abzuschreiben. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass auf das Gesuch ohnehin nicht einzutreten gewesen wäre, da jegliche Begründung dazu fehlte und insbesondere kein drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil dargelegt wurde (vgl. Art. 325 Abs. 2 ZPO).

7. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Gläubigerin die Prozesskosten zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.00 (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG) wird mit dem von der Gläubigerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, nachdem sich der Schuldner nicht vernehmen liess.

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8/8 Entscheid

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 hat die A.__ zu bezahlen, unter Verrechnung ihres Kostenvorschusses von gleicher Höhe.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 02.07.2025 Art. 68 Abs. 1 SchKG und Art. 111 Abs. 1 ZPO: Die Verrechenbarkeit von Kostenvorschüssen bei Obsiegen des Gläubigers im Rechtsöffnungsverfahren richtet sich nach Art. 68 Abs. 1 SchKG, da diese Bestimmung als lex spezialis Art. 111 Abs. 1 ZPO vorgeht (Kantonsgericht, Einzelrichterin für Beschwerden SchKG, 2. Juli 2025, BES.2025.34-EZS1).

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