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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.06.2018 BE.2017.33

June 7, 2018·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·1,256 words·~6 min·4

Summary

Art. 136 f., Art. 142 Abs. 1, Art. 143 Abs. 1 und Art. 321 Abs. 1 ZPO (SR 272): Sofern ein Vertretungsverhältnis bekannt gegeben wurde, müssen gerichtliche Zustellungen zwingend an die Vertretung der Partei erfolgen. Die ausschliessliche Zustellung an die Partei persönlich ist nichtig. Wird die Gerichtsurkunde beiden zugestellt, ist für den Beginn einer daran anknüpfenden Rechtsmittelfrist auf die Zustellung an die Vertretung abzustellen.Art. 59 Abs. 2 lit. e  und Art. 337 ZPO: Verfügt ein Gläubiger bereits über ein vollstreckbares, gerichtliches Urteil, das zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt, entfällt wegen der res iudicata-Wirkung die Möglichkeit einer Anerkennungsklage und damit auch die Möglichkeit der Anordnung der direkten Vollstreckung im Erkenntnisverfahren. Dem Gläubiger steht in einem solchen Fall für die Aufhebung des Rechtsvorschlags einzig das Rechtsöffnungsverfahren zur Verfügung (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 7. Juni 2018, BE.2017.33).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BE.2017.33 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 07.06.2018 Entscheiddatum: 07.06.2018 Entscheid Kantonsgericht, 07.06.2018 Art. 136 f., Art. 142 Abs. 1, Art. 143 Abs. 1 und Art. 321 Abs. 1 ZPO (SR 272): Sofern ein Vertretungsverhältnis bekannt gegeben wurde, müssen gerichtliche Zustellungen zwingend an die Vertretung der Partei erfolgen. Die ausschliessliche Zustellung an die Partei persönlich ist nichtig. Wird die Gerichtsurkunde beiden zugestellt, ist für den Beginn einer daran anknüpfenden Rechtsmittelfrist auf die Zustellung an die Vertretung abzustellen.Art. 59 Abs. 2 lit. e  und Art. 337 ZPO: Verfügt ein Gläubiger bereits über ein vollstreckbares, gerichtliches Urteil, das zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt, entfällt wegen der res iudicata-Wirkung die Möglichkeit einer Anerkennungsklage und damit auch die Möglichkeit der Anordnung der direkten Vollstreckung im Erkenntnisverfahren. Dem Gläubiger steht in einem solchen Fall für die Aufhebung des Rechtsvorschlags einzig das Rechtsöffnungsverfahren zur Verfügung (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 7. Juni 2018, BE.2017.33).  Sachverhalt (Zusammenfassung): Ab 1. Juli 2015 vermietete V an die Eheleute M.E. und F.E. eine 3-Zimmer-Wohnung an der …strasse in G. Mit Entscheid des Einzelrichters des Kreisgerichts G vom 10. November 2016 wurden sowohl M.E. als auch F.E. verpflichtet, die Wohnung unverzüglich zu räumen und V ordnungsgemäss zu übergeben. Für die Gerichtskosten von Fr. 800.00, welche mit dem von V in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wurden, wurde diesem das Rückgriffsrecht auf die solidarisch haftenden Ehegatten E eingeräumt. Mit Schreiben vom 26. Januar 2007 stellte V den Eheleuten M.E. und F.E. Schlussrechnung über Fr. 1'715.30; in diesem Betrag enthalten waren insbesondere die Gerichtskosten für das Ausweisungsverfahren von Fr. 800.00. Die Rechnung blieb unbezahlt, weshalb V (Kläger) F.E. (Beklagte) mit Zahlungsbefehl des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betreibungsamtes B vom 5. April 2017 auf Fr. 1'715.30 nebst 5% Zins seit 26. Februar 2017 betrieb. Diese erhob am 18. April 2017 Rechtsvorschlag, woraufhin V mit Eingabe vom 8. Juni 2017 an die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse G (Vorinstanz) gelangte. Mit E-Mail vom 20. Juni 2017 gab sich die A AG, handelnd durch lic.iur. U.J., gegenüber der Vorinstanz als nicht berufsmässige Vertreterin der Beklagten zu erkennen. An der Schlichtungsverhandlung vom 4. September 2017, die – trotz Hinweisen auf die Pflicht, persönlich zu erscheinen, und die gesetzlichen Säumnisfolgen – in Abwesenheit der Beklagten stattfand, stellte der Kläger einen Antrag auf Erlass eines Entscheids. Daraufhin verpflichtete die Vorinstanz die Beklagte mit schriftlich begründetem Säumnisentscheid vom selben Tag (Versand am 7. September 2017), dem Kläger Fr. 1'715.30 nebst Zins und Betreibungskosten zu bezahlen (Ziff. 1 Entscheiddispositiv), und beseitigte den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B im Umfang des zugesprochenen Betrags (Ziff. 2). Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht. Erwägungen (Auszug): […] II. 1.a) Die Prozessvoraussetzungen des Beschwerdeverfahrens, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist, sind grundsätzlich erfüllt (Art. 59 f., Art. 319 Abs. 1 lit. a, Art. 321 Abs. 1 ZPO). Zu weiteren Bemerkungen Anlass gibt allerdings die (Eintretens-)Frage, ob die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde (vgl. dazu sogleich lit. b). Zuständig ist, da es sich um eine mietrechtliche Streitigkeit handelt, der Einzelrichter im Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO) b/aa)  Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wobei diese Frist am Tag nach der Zustellung zu laufen beginnt (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die 30tägige Frist ist dabei nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht oder zu deren Handen der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). bb)  Vorliegend trägt die Beschwerde der Beklagten den Poststempel vom 12. Oktober 2017. Der Entscheid der Vorinstanz wurde ihr persönlich am 11. September 2017 zugestellt. Wäre diese Zustellung für den Fristbeginn massgeblich, wäre die Beschwerde zu spät erfolgt, denn die Beschwerdefrist hätte am 12. September 2017 zu laufen begonnen und wäre somit bereits am Montag, 11. Oktober 2017 abgelaufen. Allerdings müssen gerichtliche Zustellungen, worunter auch der Entscheid einer Schlichtungsbehörde fällt (Art. 136 Abs. 1 lit. b ZPO), zwingend an die Vertretung der Partei erfolgen, sofern ein Vertretungsverhältnis bekannt gegeben wurde (Art. 137 ZPO). Die ausschliessliche Zustellung an die Partei persönlich ist nichtig und löst keine Rechtsfolgen aus. Wird die Gerichtsurkunde beiden zugestellt, ist für den Beginn der daran anknüpfenden Rechtsmittelfrist auf die Zustellung an die Vertreterin abzustellen (Frei, Berner Kommentar, N 4, 5 und 10 zu Art. 137 ZPO; BSK ZPO-Gschwend, Art. 137 N 2 und 6; Strobel, Stämpflis Handkommentar, Art. 137 ZPO N 7). Nachdem der angefochtene Entscheid der Vertreterin der Beklagten offenbar nicht gehörig durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (vgl. Art. 138 Abs. 1 ZPO), sondern nur mittels A-Post zugestellt wurde, muss zu Gunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass ihre Rechtsvertreterin den Entscheid tatsächlich erst am 19. September 2017 erhalten hat. Die Beschwerde ist somit als fristgerecht zu betrachten. […] III. […] 2.a) Ebenfalls von keiner Partei bemängelt wird, dass die Vorinstanz über den gesamten eingeklagten Forderungsbetrag, der sich aus den Gerichtskosten des Ausweisungsverfahrens von Fr. 800.00 und aus Ersatzforderungen für Unterhalts- und Reparaturaufwendungen von Fr. 915.30 zusammensetzte, ein (gutheissendes) Sachurteil fällte. Indessen ist auf eine Klage nur insoweit einzutreten, als die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO), was in jedem Prozessstadium und damit auch noch im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO; Domej, Stämpflis Handkommentar, Art. 60 ZPO N 2; BGer 4A_229/2017 E. 3.2; BGer 4A_100/2016 E. 2.1.1; BGer 4A_488/2014 E. 3.1; BGer 4A_291/2015 E. 3.2). Zu den Prozessvoraussetzungen gehört insbesondere, dass die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist, mithin keine abgeurteilte Sache (res iudicata) vorliegt (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Die materielle Rechtskraft führt zur Massgeblichkeit eines formell rechtskräftigen Urteils in jedem späteren Verfahren unter denselben Parteien. In ihrer positiven Wirkung bindet sie das Gericht in einem späteren Prozess an alles, was im Urteilsdispositiv des früheren Prozesses festgestellt wurde (sog. Präjudizialitäts- oder Bindungswirkung), und in ihrer negativen Wirkung verbietet sie jedem späteren Gericht, auf eine Klage einzutreten, deren Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteilten identisch ist, sofern der Kläger nicht ein schutzwürdiges Interesse an Wiederholung des früheren Entscheids geltend machen kann (BGE 139 III 126 E. 3.1; BGE 121 III 474 E. 2 und 4.a). b)    Vorliegend entschied bereits der Einzelrichter des Kreisgerichts G am 10. November 2016 über die Verteilung der durch Verrechnung mit dem Kostenvorschuss des Klägers getilgten Verfahrenskosten von Fr. 800.00; dabei räumte er dem obsiegenden Kläger für den gesamten Betrag das Rückgriffsrecht auf die solidarisch haftenden Eheleute E ein (vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO). Damit wurde die (solidarische) Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des vom Kläger im damaligen Verfahren geleisteten Kostenvorschusses rechtskräftig festgelegt (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Da die Beklagte die Zahlung dieser Schuld nicht unter Verweis auf erst nach dem Urteil eingetretene Tatsachen verweigerte, durfte sie von der Vorinstanz aus demselben Grund nicht noch einmal zur Zahlung von Fr. 800.00 an den Kläger verpflichtet werden. Ebenso wenig durfte die Vorinstanz in diesem Umfang über die Beseitigung des Rechtsvorschlags befinden. Verfügt der Gläubiger bereits über ein vollstreckbares, gerichtliches Urteil, das zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt, entfällt nämlich wegen der res iudicata-Wirkung die Möglichkeit einer Anerkennungsklage (Art. 79 SchKG) und damit auch die Möglichkeit der Anordnung der direkten Vollstreckung im Erkenntnisverfahren (Art. 337 ZPO) und steht dem Gläubiger in einem solchen Fall für die Aufhebung des Rechtsvorschlags einzig das Rechtsöffnungsverfahren zur Verfügung (Art. 335 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 80 f. SchKG und Art. 251 Abs. 1 lit. a ZPO; © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vgl. auch Art. 198 Abs. 1 lit. a ZPO; BSK SchKG-Staehelin, Art. 79 N 6; KUKO SchKG- Vock, Art. 79 N 1). […] © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 07.06.2018 Art. 136 f., Art. 142 Abs. 1, Art. 143 Abs. 1 und Art. 321 Abs. 1 ZPO (SR 272): Sofern ein Vertretungsverhältnis bekannt gegeben wurde, müssen gerichtliche Zustellungen zwingend an die Vertretung der Partei erfolgen. Die ausschliessliche Zustellung an die Partei persönlich ist nichtig. Wird die Gerichtsurkunde beiden zugestellt, ist für den Beginn einer daran anknüpfenden Rechtsmittelfrist auf die Zustellung an die Vertretung abzustellen.Art. 59 Abs. 2 lit. e  und Art. 337 ZPO: Verfügt ein Gläubiger bereits über ein vollstreckbares, gerichtliches Urteil, das zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt, entfällt wegen der res iudicata-Wirkung die Möglichkeit einer Anerkennungsklage und damit auch die Möglichkeit der Anordnung der direkten Vollstreckung im Erkenntnisverfahren. Dem Gläubiger steht in einem solchen Fall für die Aufhebung des Rechtsvorschlags einzig das Rechtsöffnungsverfahren zur Verfügung (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 7. Juni 2018, BE.2017.33). 

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