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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 26.03.2008 ST.2008.7

March 26, 2008·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer·PDF·1,347 words·~7 min·4

Summary

Art. 70 , Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB, Art. 200 Abs. 1 StP. Wurde ein Angeklagter unter dem bis 30. September 2002 geltenden Verjährungsrecht in Abwesenheit verurteilt, berechnet sich die Verfolgungsverjährung, wie wenn die entsprechende Frist ungeachtet des Abwesenheitsurteils weiter gelaufen wäre (sog. Anrechnungstheorie) (Kantonsgericht, Strafkammer, 26. März 2008, ST.2008.7).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ST.2008.7 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 26.03.2008 Entscheiddatum: 26.03.2008 Entscheid Kantonsgericht, 26.03.2008 Art. 70 , Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB, Art. 200 Abs. 1 StP. Wurde ein Angeklagter unter dem bis 30. September 2002 geltenden Verjährungsrecht in Abwesenheit verurteilt, berechnet sich die Verfolgungsverjährung, wie wenn die entsprechende Frist ungeachtet des Abwesenheitsurteils weiter gelaufen wäre (sog. Anrechnungstheorie) (Kantonsgericht, Strafkammer, 26. März 2008, ST.2008.7). Aus den Erwägungen:   1. Mit Überweisungsverfügung vom 19. Februar 1992 wurde X vom Bezirksamt See der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen. Die Anklage warf ihm schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anund Verkauf von 400 Gramm Heroin, Anstaltentreffen zum Verkauf einer Menge von einem Kilogramm Heroin zum Preis von Fr. 50'000.– bis 70'000.–; Tatzeitraum: März bis Herbst 1991), grobe Verkehrsregelverletzung (Überfahren einer Sicherheitslinie sowie Umfahrung eines Hindernisses auf der linken statt der rechten Seite bei einem Überholvorgang; Tatzeitpunkt: 14. Dezember 1990), Sachbeschädigung (Holzstuhl und Metalltüre im Bezirksgefängnis; Tatzeitpunkt: 23. Oktober 1991) sowie Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Beherbergung von Frau und Kind, welche sich illegal in der Schweiz aufhielten; Tatzeitraum: März bis 29. November 1991) vor. 2. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft verliess X die Schweiz. Er blieb der Gerichtsverhandlung vom 14. Juli 1993 unentschuldigt fern. Daraufhin wurde das Strafverfahren gemäss damals geltender Praxis vorläufig eingestellt. Am 1. September

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1995 trat das neu geregelte Abwesenheitsverfahren in Kraft, worauf die Staatsanwaltschaft beantragte, das Verfahren gegen X wiederaufzunehmen und ihn in Abwesenheit zu verurteilen. 3. X wurde mangels Kenntnis seines damaligen Aufenthaltsortes durch Publikation im Amtsblatt zur Hauptverhandlung vorgeladen. Er erschien jedoch nicht. Die Strafkammer sprach ihn mit Abwesenheitsurteil vom 4. Juli 1996 der schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Sachbeschädigung, der groben Verkehrsregelverletzung und der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) schuldig. Er wurde zu einer Zuchthausstrafe von 4 ½ Jahren abzüglich 63 Tage Untersuchungshaft verurteilt und für die Dauer von zehn Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen. Die beschlagnahmten Gegenstände (ein Pistolenmagazin zu einer "Walther PPK 7.65 mm", eine Schachtel mit sechs Schuss "Geko 7.65 mm") wurden eingezogen. Die Kosten des Strafverfahrens von insgesamt Fr. 7'155.50 auferlegte die Strafkammer X. 4. Am 31. Dezember 2007 wurde X am Flughafen Zürich bei der Einreise in die Schweiz zufolge polizeilicher Ausschreibung verhaftet. Durch seinen Verteidiger liess er am 9. Januar 2008 hinsichtlich des Urteils der Strafkammer vom 4. Juli 1996 rechtzeitig ein Gesuch um Neubeurteilung einreichen. Mit Entscheid der Haftrichterin vom 11. Januar 2008 wurde die unverzügliche Entlassung des X aus der Untersuchungshaft angeordnet. Mit Eingabe vom 7. Februar 2008 liess sich die Staatsanwaltschaft zur Frage der Verjährung vernehmen. Der Verteidiger hatte im Haftverfahren geltend gemacht, dass die Straftaten in der Zwischenzeit verjährt seien. 5. Gemäss Art. 200 Abs. 1 StP kann der Angeklagte innert 14 Tagen seit der Urteilszustellung ohne Begründung die Neubeurteilung verlangen oder eine Berufung einreichen. Er reicht das Begehren um Neubeurteilung dem Gericht ein, welches das Abwesenheitsurteil gefällt hat. Mit dem Begehren fällt das Abwesenheitsurteil dahin und das ordentliche Verfahren wird durchgeführt (Abs. 2). Von der Ansetzung einer Gerichtsverhandlung kann im vorliegenden Fall dann abgesehen werden, wenn die vorgeworfenen strafbaren Handlungen in der Zwischenzeit verjährt sein sollten und der Angeklagte deshalb freizusprechen wäre. Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu prüfen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Das revidierte Verjährungsrecht trat am 1. Oktober 2002 in Kraft und wurde unverändert in den neuen Allgemeinen Teil des StGB, welcher seit 1. Januar 2007 gilt, übernommen. Danach tritt die Verfolgungsverjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 97 Abs. 3 StGB). Ein Abwesenheitsurteil gilt ebenfalls als erstinstanzliches Urteil, nach welchem die Strafverfolgung nicht mehr verjährt (BSK Strafrecht I-Peter Müller, Vor Art. 97 N 67a). Nachdem die Strafkammer am 4. Juli 1996 ein Abwesenheitsurteil gefällt hatte, konnte die Verfolgungsverjährung nach geltendem Recht somit nicht mehr eintreten. Im Unterschied dazu sah das frühere, im Zeitraum der vorgeworfenen strafbaren Handlungen geltende Verjährungsrecht vor, dass die Strafverfolgung in zehn Jahren verjährt, wenn die Strafe mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht ist. Wenn die strafbare Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist, verjährt die Strafverfolgung in fünf Jahren (Art. 70 aStGB, bis 30. September 2002 geltende Fassung). Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Täter, namentlich durch Vorladungen, Einvernahmen, durch Erlass von Haft- oder Hausdurchsuchungsbefehlen sowie durch Anordnung von Gutachten, ferner durch jede Ergreifung von Rechtsmitteln gegen einen Entscheid (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB). Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Die Strafverfolgung ist jedoch in jedem Fall verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist (Abs. 2). Nach altem Recht galt, dass die Verfolgungsverjährung mit der (resolutiv bedingten) Rechtskraft des Abwesenheitsurteils zu laufen aufhört; gleichzeitig beginnt die meist längere Vollstreckungsverjährung zu laufen (BGE 122 IV 351). Mit der Aufhebung des Abwesenheitsurteils fällt die Vollstreckungsverjährung dahin und die Verfolgungsverjährung beginnt wieder neu. Soweit überblickbar musste das Bundesgericht unter der Geltung des alten Rechts zur Frage, welche Wirkung ein Abwesenheitsurteil auf den Lauf der Verjährung hat, nie Stellung nehmen. In der Lehre wird die Frage unterschiedlich beantwortet. Nach der Ruhetheorie ruht die Verjährung in der Zeit zwischen dem Abwesenheitsurteil und der Wiederaufnahme des ordentlichen Verfahrens und läuft ab letzterem Zeitpunkt wieder weiter. Nach der Anrechnungstheorie berechnet sich die Verfolgungsverjährung demgegenüber, wie wenn die entsprechende Frist ungeachtet des Abwesenheitsurteils weiter gelaufen wäre (BSK Strafrecht I-Peter Müller, Vor Art. 97 N 64).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Strafkammer hat sich mit dieser Frage im unveröffentlichten Entscheid SK-97-228 vom 16. Juni 1998 eingehend auseinandergesetzt und die Anrechnungstheorie als die einzig gesetzeskonforme und sachgerechte Lösung bezeichnet (vgl. auch Franz Riklin, Zur Frage der Verjährung im Abwesenheitsverfahren, in: ZStrR 113 [1995], S. 166 f.). Von dieser Meinung abzuweichen, besteht kein Anlass; dies umso weniger, als jetzt auch Vertreter der neueren Literatur der Anrechnungstheorie den Vorzug geben (BSK Strafrecht I-Peter Müller, Vor Art. 97 N 67).  Für den vorliegenden Fall bedeutet dies was folgt: Die angeklagten Betäubungsmitteldelikte (Art. 19 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG; aufgrund der Strafdrohung handelt es sich um ein Verbrechen) betreffen den Zeitraum von März bis Herbst 1991, weshalb die Verfolgungsverjährung nach der Anrechnungstheorie im Herbst 1991 begann. Die absolute Verfolgungsverjährung trat 15 Jahre später, d.h. im Herbst 2006 ein (Art. 70 in Verbindung mit Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB). Für die Vergehen der Sachbeschädigung (Art. 145 Abs. 1 aStGB), der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 2 aSVG) und der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Art. 23 Abs. 1 ANAG) war die absolute Verfolgungsverjährung bereits nach siebeneinhalb Jahren eingetreten, und zwar am 23. April 1999 (Sachbeschädigung), 17. Juni 1998 (grobe Verkehrsregelverletzung) und 29. Mai 1998 (Widerhandlung gegen das ANAG). 7. Zusammenfassend ist bei allen Anklagepunkten die absolute Verfolgungsverjährung eingetreten. Der Eintritt der Verjährung ist von Amtes wegen zu beachten und führt dazu, dass eine materielle Prüfung der Strafsache ausser Betracht fällt (BGE 116 IV 81 f., GVP 1987 Nr. 60) und der Angeklagte vollumfänglich freizusprechen ist. Bei diesem Ergebnis ist auch die verhängte Landesverweisung aufzuheben. An ihr könnte aber auch deshalb nicht mehr festgehalten werden, weil der neue Allgemeine Teil des StGB diese Nebenstrafe für ausländische Staatsangehörige nicht mehr vorsieht. Die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände (Pistolenmagazin und sechs Patronen "Geko 7.65") ist demgegenüber zu bestätigen. Ein Freispruch zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung steht der Verhängung einer Massnahme (wie z.B. einer Einziehung) namentlich dann nicht entgegen, wenn es sich um gefährliche Gegenstände handelt (BGE 117 IV 233, E. 4b).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 26.03.2008 Art. 70 , Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB, Art. 200 Abs. 1 StP. Wurde ein Angeklagter unter dem bis 30. September 2002 geltenden Verjährungsrecht in Abwesenheit verurteilt, berechnet sich die Verfolgungsverjährung, wie wenn die entsprechende Frist ungeachtet des Abwesenheitsurteils weiter gelaufen wäre (sog. Anrechnungstheorie) (Kantonsgericht, Strafkammer, 26. März 2008, ST.2008.7).

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