Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ST.2008.15 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 30.04.2008 Entscheiddatum: 30.04.2008 Entscheid Kantonsgericht, 30.04.2008 Art. 86 Abs. 1, Art. 87, Art. 89 Abs. 1, 2 und 6, Art. 49 Abs. 1, Art. 344 Abs. 2 StGB (SR 311.0). Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder ein Vergehen, ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an. Diese Regelung ist auch auf Täter anwendbar, welche nach altem Recht verurteilt wurden (Erw. 7a). Trifft ein im Rückversetzungsverfahren entstandener Strafrest mit einer neuen, vollziehbaren Freiheitsstrafe zusammen, hat der bedingt Entlassene Anspruch auf die Bildung einer Gesamtstrafe (Erw. 7d). Die Gesamtstrafe ist nicht wesentlich niedriger zu bemessen, als eine Kumulation der Einzelstrafen ergäbe. Allenfalls ist die Höhe des Verschuldens des Täters am Widerruf zu berücksichtigen, mithin wie rasch und wie massiv er nach der bedingten Entlassung rückfällig geworden ist (Erw. 7e) (Kantonsgericht, Strafkammer, 30. April 2008, ST.2008.15). Aus den Erwägungen: 1. X verbüsste ab 7. November 2003 mehrere Freiheitsstrafen. Am 1. April 2005 wurde er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Die Vollzugsbehörde des Kantons Appenzell Ausserrhoden setzte ihm eine Probezeit von zwei Jahren an, ordnete eine Bewährungshilfe an und berechnete den bedingt erlassenen Strafrest auf 155 Tage. 2. Während der zweijährigen Probzeit machte sich X erneut strafbar. Er wurde deswegen zu zwei Wochen Gefängnis (Strafbescheid des Untersuchungsamts Gossau vom 10. Oktober 2005), 45 Tagessätzen zu je Fr. 50.– und Fr. 400.– Busse (Strafbescheid des Untersuchungsamts Gossau vom 9. Januar 2007) sowie drei Monaten Freiheitsstrafe mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs und einer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Probezeit von drei Jahren und einer Geldstrafe (Urteil des Fürstlich Liechtensteinischen Landesgerichts vom 12. Februar 2007) verurteilt. 3. Aufgrund von weiteren Verfehlungen in der Zeit vom 30. Oktober 2005 bis 9. Februar 2007 wurde X mit Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 17. September 2007 – teilweise im Zusatz zum Strafbescheid des Untersuchungsamts Gossau vom 9. Januar 2007 – zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beantragte in jenem Verfahren zunächst, dass die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu widerrufen und eine vollziehbare Gesamtstrafe von 21 Monaten auszufällen sei, sofern die Strafkammer für diesen Entscheid zuständig sei. Dieser Antrag wurde an der Berufungsverhandlung wieder zurückgezogen, weshalb die Strafkammer nicht darüber befand. 4. Die Vollzugsbehörde des Kantons Appenzell Ausserrhoden wies das Amt für Justizvollzug des Kantons St. Gallen am 22. Januar 2008 darauf hin, dass die Strafkammer im Urteil vom 17. September 2007 nicht über die Rückversetzung von X in den Strafvollzug entschieden habe. Mit Verfügung vom 28. Januar 2008 beantragte das Amt für Justizvollzug daraufhin, X in den Strafvollzug zurückzuversetzen, nachdem dieser während der Probezeit der bedingten Entlassung Vergehen begangen habe. 5. Mit Eingabe vom 9. Februar 2008 beantragte der Verteidiger von X im Hauptpunkt die Abweisung des Antrags auf Rückversetzung in den Strafvollzug, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Andernfalls sei statt der Rückversetzung auf eine Ersatzmassnahme oder eine Gesamtstrafe mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs für einen angemessenen Teil zu erkennen. 6. Die Staatsanwaltschaft trug am 12. Februar 2008 auf Vollziehbarerklärung des Strafrests von 155 Tagen, allenfalls auf Aussprechung einer Gesamtstrafe von 25 Monaten Freiheitsstrafe an. 7. a) Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 87 Abs. 1 StGB © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8