Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ST.2007.77 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 06.03.2008 Entscheiddatum: 06.03.2008 Entscheid Kantonsgericht, 06.03.2008 Art. 294 ff. StP (sGS 962.1), Art. 72 Abs. 1 GerG (sGS 941.1). Der vom Kläger beim Kreisgerichtspräsidium mit Privatstrafklage bzw. im anschliessend geführten Untersuchungsverfahren neu erhobene Vorwurf der falschen Anschuldigung stellt kein Ehrverletzungs- oder anderes Antragsdelikt, sondern eine von Amtes wegen zu verfolgende strafbare Handlung (Offizialdelikt) dar, die in den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Strafverfolgungsbehörden fällt und daher nicht im Privatstrafklageverfahren, sondern im ordentlichen Verfahren zu beurteilen ist. Der mit der Untersuchung der Privatstrafklage befasste Gerichtspräsident hätte daher infolge sachlicher Unzuständigkeit zunächst gemäss Art. 72 Abs. 1 GerG den neu erhobenen Vorwurf der falschen Anschuldigung zur Beurteilung an das zuständige Untersuchungsamt überweisen müssen (Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, 6. März 2008, ST.2007.77). Aus den Erwägungen: II. 2. a) Der Kläger rügt, der vorinstanzliche Entscheid leide an einem Verfahrensmangel; die Vorinstanz sei zu Unrecht auf die falsche Anschuldigung nicht eingetreten. Da auch die falsche Anschuldigung von der Überweisung erfasst worden sei, hätte sie vom Einzelrichter beurteilt werden müssen. Der Nichteintretensentscheid sei daher aufzuheben. Eventualiter beantragt der Kläger die Aktenüberweisung an den Untersuchungsrichter bzw. Staatsanwalt, verbunden mit der Anweisung eine Strafuntersuchung zu eröffnen bzw. fortzuführen und den Beklagten der falschen Anschuldigung schuldig zu sprechen. Für den Fall, dass der untersuchungsrichterliche Überweisungsentscheid an einem Mangel leide, wie dies die Vorinstanz annehme, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/5
Publikationsplattform St.Galler Gerichte dürfe dieser dem Kläger nicht zu seinem Nachteil gereichen. Die falsche Anschuldigung sei noch in keinem anderen Verfahren rechtskräftig beurteilt worden. Damit seien die Verfolgungspflicht sowie die Untersuchungs- und Offizialmaxime verletzt worden. In der Überweisung der Privatstrafklage betreffend üble Nachrede, falsche Anschuldigung, evtl. Verleumdung, zur gerichtlichen Beurteilung war festgehalten worden, ein Vorbehalt gemäss Art. 304 Abs. 3 StP sei nicht indiziert. Die Vorinstanz erwog, die falsche Anschuldigung als Offizialdelikt könne im Privatstrafklageverfahren, das nur die Beurteilung von Antragsdelikten vorsehe, nicht beurteilt werden und trat daher auf den Antrag, den Beklagten der falschen Anschuldigung schuldig zu erklären, nicht ein. Sie merkte jedoch mit Verweis auf Art. 304 Abs. 3 StP an, da der Vorwurf der falschen Anschuldigung bereits im Untersuchungsverfahren erhoben worden sei, hätte der untersuchende Richter, nachdem die Voraussetzungen für die Verweisung in das Privatstrafklageverfahren offensichtlich nicht mehr gegeben gewesen seien, das Verfahren abschreiben und die Akten dem Staatsanwalt überweisen müssen. b) Ehrverletzungen gemäss Art. 173-178 StGB sind nur auf Antrag strafbar. Antragsdelikte sind nach st. gallischem Prozessrecht grundsätzlich in der Form des Privatstrafklageverfahrens (Art. 294 ff. StP) zu behandeln, wobei dieses Verfahren direkt durch den Antragsteller oder mit einer Verweisungsverfügung des Untersuchungsrichters in Gang gesetzt wird. Bei Ehrverletzungsdelikten wird das Privatstrafklageverfahren regelmässig direkt angehoben. Entsprechend hob der Kläger vorliegend das Privatstrafklageverfahren direkt durch Einreichung des Vermittlungsbegehrens an (vgl. Art. 299 Abs. 1 lit. a aStP), da er am Vermittlungsvorstand vorerst (sinngemäss) eine Bestrafung des Beklagten wegen Ehrverletzungen, konkret wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung, sowie Beschimpfung, verlangte. Mit Klage vom 28. Juli 2006 bzw. im darauf folgenden Untersuchungsverfahren sah er sich aber veranlasst, neu eine Bestrafung wegen falscher Anschuldigung, übler Nachrede, evtl. Verleumdung, aber nicht mehr wegen Beschimpfung zu beantragen. Eine Klageänderung ist grundsätzlich zulässig, da in Privatstrafklagesachen das Rechtsbegehren am Vermittlungsvorstand nicht endgültig festgelegt wird. Der Kläger kann vielmehr – unter Vorbehalt der Strafantragsfrist – bis zum Abschluss der Untersuchung die Klage abändern oder neue Klagen hinzufügen (Art. 309 Abs. 1 StP). Vorliegend handelt es sich indessen nicht nur um eine blosse Klageänderung im Privatstrafklageverfahren. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/5