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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.03.2007 ST.2006.111

March 6, 2007·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer·PDF·1,253 words·~6 min·8

Summary

Art. 91 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 2 StGB. Strafzumessung beim Fahren in fahrunfähigem Zustand nach der Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente. Ob eine neue Bestimmung im Vergleich zur alten milder ist, entscheidet sich nicht aufgrund eines abstrakten Vergleichs. Massgebend ist die konkrete Betrachtungsweise (Anwendungsfall der lex mitior) (Kantonsgericht, Strafkammer, 6. März 2007, ST.2006.111).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ST.2006.111 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 06.03.2007 Entscheiddatum: 06.03.2007 Entscheid Kantonsgericht, 06.03.2007 Art. 91 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 2 StGB. Strafzumessung beim Fahren in fahrunfähigem Zustand nach der Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente. Ob eine neue Bestimmung im Vergleich zur alten milder ist, entscheidet sich nicht aufgrund eines abstrakten Vergleichs. Massgebend ist die konkrete Betrachtungsweise (Anwendungsfall der lex mitior) (Kantonsgericht, Strafkammer, 6. März 2007, ST.2006.111). Zusammenfassung der Entscheidgründe (zufolge Begründungsverzichts)   1. X verursachte am 1. Oktober 2005 eine Auffahrkollision. Durch den Aufprall wurde die Unfallgegnerin in ein weiteres Fahrzeug, das vor der Kreuzung angehalten hatte, gestossen. In seiner Blut- und Urinprobe wurden verschiedene Arzneimittel- Inhaltsstoffe, namentlich Bromazepam, Methaqualon und Diphenhydramin sowie Zolpidem festgestellt. 2. Mit Strafbescheid vom 7. Dezember 2005 wurde X wegen einfacher Verkehrsregelverletzung und Führens eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von zwei Wochen und einer Busse von Fr. 600.– verurteilt. Auf Einsprache hin bestätigte der Einzelrichter des Kreisgerichts Z sowohl die Schuldsprüche als auch die Sanktion (Urteil vom 11. Juli 2006). 3. Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte am 10. Oktober 2006 Berufung; diese richtet sich ausschliesslich gegen die Strafzumessung. Die Schuldsprüche sind anerkannt und zufolge Nichtanfechtung rechtskräftig geworden (Art. 241 StP).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Die Taten, für die im vorliegenden Verfahren eine Strafe zuzumessen ist, hat der Angeklagte am 1. Oktober 2005 begangen. Am 1. Januar 2007 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten. Nach Art. 2 Abs. 2 StGB sind die revidierten Bestimmungen über die Strafzumessung dann anzuwenden, wenn diese für den Täter die milderen sind. Ob eine neue Bestimmung im Vergleich zur alten milder ist, entscheidet sich nicht aufgrund eines abstrakten Vergleichs. Massgebend ist die konkrete Betrachtungsweise. Es kommt darauf an, nach welcher Bestimmung der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 8 mit Hinweisen). a) Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG stellt ein Vergehen dar und wurde nach dem zur Tatzeit geltenden Recht mit Gefängnis (bis zu drei Jahren) oder Busse bestraft. Im neuen Recht ist für diesen Vergehenstatbestand Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe angedroht. Eine (einfache) Verkehrsregelverletzung sanktionierte das alte Recht mit Haft oder Busse. Im neuen Recht ist für Übertretungen als einzige Strafart nur noch die Busse (bis höchstens Fr. 10'000.–) vorgesehen. b) Die Fahrunfähigkeit im Zusammenhang mit Alkoholkonsum wird durch Messung des Atem- oder Blutalkoholgehaltes ermittelt, wobei ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Gew.‰ eine qualifizierte Angetrunkenheit und damit der Vergehenstatbestand vorliegt. Die Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG ist dem qualifizierten Fall des Fahrens in angetrunkenem Zustand nach Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG gleichgestellt. Einen Übertretungstatbestand (vergleichbar mit dem ersten Satz von Art. 91 Abs. 1 SVG) gibt es nicht. Beim Angeklagten wurde im Blut insbesondere ein hoher Wert an Methaqualon festgestellt. Diese Substanz ist in Art. 2 Abs. 2 VRV nicht aufgezählt. Gestützt auf das rechtsmedizinische Gutachten ist aber erstellt, dass eine hohe Konzentration dieses Wirkstoffs im Blut letztlich zu Fahrunfähigkeit führt (vgl. Art. 142b Abs. 1 VZV). Hinzu kommen die Feststellungen der Polizei ("schwankender Gang, verwaschene Stimme") sowie die Einschätzung des Arztes bei der Blutentnahme zum Beeinträchtigungsgrad ("deutlich"). Dieselben Auswirkungen werden bei einem mittelgradigen Rauschzustand beschrieben (Blutalkoholkonzentration zwischen 1,4 und 1,9 Gew.‰; vgl. dazu HUNGER/DÜRWALD/TRÖGER: Lexikon der Rechtsmedizin, Stichwort "Alkoholwirkungen"). Nach der massgebenden, in GVP 2005 Nr. 22 publizierten Praxis der Strafkammer wäre bei einem solchermassen angetrunkenen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ersttäter eine Einsatzstrafe von mehreren Wochen Gefängnis und – zufolge Aufschubs des Strafvollzugs – zusätzlich einer spürbaren Busse angemessen. Es wäre von einem grossen Tatverschulden auszugehen, da bei Blutalkoholwerten von 1,5 Gew.‰ und mehr regelmässig direktvorsätzliches Fahren in angetrunkenem Zustand anzunehmen wäre. Der vorliegende Fall lässt sich allerdings nur vom Ausmass des Erfolges, nicht aber vom Mass des Verschuldens mit dem Verhalten eines Täters vergleichen, der stark angetrunken ein Motorfahrzeug lenkt. Der Angeklagte ist nicht nach einem ausgedehnten Alkoholkonsum ohne nachvollziehbaren Anlass gefahren. Zwar war auch seine Fahrt unnötig (er hätte sich von der Distanz her ohne weiteres zu Fuss Brot und Milch holen können). Aber fahrunfähig war er wegen der im Verlaufe des Vorabends, während der Nacht und kurze Zeit vor Fahrtantritt eingenommenen Medikamente; Letztere waren ihm vom Arzt wegen eines im Jahre 2002 erlittenen schweren Arbeitsunfalls verschrieben worden. Hinzu kam eine erhebliche psychische Belastung (Trennung von der Ehefrau, schwere Erkrankung der Eltern), welche ebenfalls dazu führte, dass er die ärztlich verordneten Medikamente im Übermass einnahm. Zwar hätte er nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Wirkung der zuletzt eingenommen Dosis wie üblich "erst etwa nach einer halben Stunde eintreten würde". Direkter Vorsatz hinsichtlich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand kann ihm aber gleichwohl nicht nachgewiesen werden. Gemessen am Tatverschulden und unter Berücksichtigung der weiteren Strafzumessungsfaktoren wie der leicht verminderten Schuldfähigkeit (leichtgradige Beeinträchtigung der Steuerungs- und der Einsichtsfähigkeit gemäss dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin am Kantonsspital), der Vorstrafenlosigkeit und des Nachtatverhaltens (ärztlich kontrollierter Medikamentenentzug) wäre nach dem zur Tatzeit gültigen Recht die Ausfällung einer Busse angebracht gewesen. Wegen des Zusammentreffens mit der einfachen Verkehrsregelverletzung müsste eine Straferhöhung (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB) vorgenommen werden, wobei aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten (monatliche IV-Rente von Fr. 4'300.–, keine Unterhaltspflichten, steuerbares Einkommen von Fr. 53'900.–) eine Busse von Fr. 1'500.– schuldangemessen wäre. c) Nach dem neuen Recht wäre für das Fahren in nicht fahrfähigem Zustand im vorliegenden Fall eine Geldstrafe auszufällen. Denn Bussen als Erststrafen kennt das neue Recht für Vergehen nicht mehr. In Anbetracht der oben erwähnten

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Strafzumessungsgründe erschienen zehn Tagessätze zu je Fr. 60.– als angemessen. Die Voraussetzungen für einen Aufschub der Geldstrafe unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren gemäss Art. 42 StGB wären erfüllt. Für die (einfache) Verkehrsregelverletzung wäre zusätzlich eine Busse nach Art. 106 StGB auszusprechen. Diese Busse könnte nicht nach Art. 49 StGB mit der Geldstrafe zu einer Gesamtstrafe verbunden werden, da Geldstrafe und Busse nicht gleichartige Strafen sind. Die Busse wäre auf Fr. 200.– und die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung auf zwei Tage festzusetzen. d) Ein Vergleich der Beurteilung nach altem und nach neuem Recht ergibt, dass der Angeklagte zufolge Gewährung des bedingten Strafvollzugs hinsichtlich der Geldstrafe nur eine Busse von Fr. 200.– zu bezahlen hätte. Demgegenüber hätte er nach altem Recht eine Busse von Fr. 1'500.– zu entrichten. Die schuldhafte Nichtbezahlung der Busse hätte den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen zur Folge; nach dem alten Recht würde die Busse in eine vollziehbare Haftstrafe von 50 Tagen umgewandelt (vgl. Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 aStGB, wonach Fr. 30.– Busse einem Tag Haft entsprechen). Das neue Recht ist somit für den Angeklagten günstiger und daher anzuwenden. 5. Sollte der Angeklagte während der Probezeit erneut straffällig werden, namentlich wieder in nicht fahrfähigem Zustand ein Motorfahrzeug lenken, müsste die bedingte Geldstrafe bezahlt werden, und für die neue Verfehlung könnte er nicht noch einmal mit einer Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Strafe rechnen (vgl. Art. 44 Abs. 3 StGB). .....

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