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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 28.11.2024 AK.2024.502-AK

November 28, 2024·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer·PDF·3,676 words·~18 min·2

Summary

Art. 321 StPO (SR 312.0) Mitteilung einer Nichtanhandnahme an Angehörige eines Verstorbenen. Bei der Mitteilung einer Nichtanhandnahme wird Art. 321 StPO analog angewendet. Danach teilt die Staatsanwaltschaft die Einstellung bzw. die Nichtanhandnahme unter anderem den Parteien (Abs. 1 lit. a) mit. Vorbehalten bleibt der ausdrückliche Verzicht eines Verfahrensbeteiligten (Abs. 2). Parteien vor der Vorinstanz waren Unbekannt und X.___ als möglicher Geschädigter. Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerin verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinn von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Geschädigte als Folge der Straftat oder später (während oder allenfalls noch vor der Einleitung des Strafverfahrens) aus welchem Grund auch immer stirbt. Entsprechend hätte die Vorinstanz die Nichtanhandnahme nicht einfach zu den Akten legen dürfen, sondern die ersten Angehörigen in der Erbfolge ausfindig machen und ihnen die Nichtanhandnahme zustellen müssen.

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2024.502-AK Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 14.03.2025 Entscheiddatum: 28.11.2024 Entscheid Kantonsgericht, 28.11.2024 Art. 321 StPO (SR 312.0) Mitteilung einer Nichtanhandnahme an Angehörige eines Verstorbenen. Bei der Mitteilung einer Nichtanhandnahme wird Art. 321 StPO analog angewendet. Danach teilt die Staatsanwaltschaft die Einstellung bzw. die Nichtanhandnahme unter anderem den Parteien (Abs. 1 lit. a) mit. Vorbehalten bleibt der ausdrückliche Verzicht eines Verfahrensbeteiligten (Abs. 2). Parteien vor der Vorinstanz waren Unbekannt und X.___ als möglicher Geschädigter. Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerin verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinn von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Geschädigte als Folge der Straftat oder später (während oder allenfalls noch vor der Einleitung des Strafverfahrens) aus welchem Grund auch immer stirbt. Entsprechend hätte die Vorinstanz die Nichtanhandnahme nicht einfach zu den Akten legen dürfen, sondern die ersten Angehörigen in der Erbfolge ausfindig machen und ihnen die Nichtanhandnahme zustellen müssen. Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Kanton St.Gallen Gerichte

Anklagekammer

Entscheid vom 28. November 2024 Besetzung Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Armin Bossart und Franziska Ammann, Gerichtsschreiberin Jeannine Schweizer

Geschäftsnr. AK.2024.502-AK, AK.2024.578-AK und AK.2024.579-AK (ST.2024.25317)

Verfahrensbeteiligte 1. A.___, 2. B.___, 3. C.___, Beschwerdeführer 2 und 3 vertreten von A.___,

Beschwerdeführer,

gegen

Unbekannt,

Beschwerdegegner,

und

Untersuchungsamt Gossau,

Vorinstanz,

Gegenstand Nichtanhandnahme

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Erwägungen

I.

A.- X.___ (geb. 1966) hielt sich im Wohnheim W.___ auf. Er litt unter anderem an einer paranoiden Schizophrenie mit Zwangssymptomatik. Vom 27. März bis 9. April 2024 und vom 19. April bis 11. Juni 2024 befand er sich jeweils stationär im Psychiatrischen Zentrum AR in Herisau, ehe er jeweils wieder ins Wohnheim zurückkehrte. Am 17. Juni 2024 wurde er ins Spital Herisau verlegt wegen des Zerfalls von Muskelfasern (sog. Rhabdomyolyse) und am 20. Juni 2024 kam er auf die Intensivstation wegen einer Unterversorgung des Gehirns mit Sauerstoff.

Am 23. Juni 2024 erstattete die Schwester von X.___, A.___, bei der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Strafanzeige und beantragte eine strafrechtliche Untersuchung gegen die Psychiatrische Klinik in Herisau und Unbekannt wegen schwerer Körperverletzung zum Nachteil ihres Bruders. Im Wesentlichen machte sie geltend, X.___ sei am 17. Juni 2024 unbeaufsichtigt gewesen und habe ca. eine Stunde bewusstlos in der Waschküche gelegen. In der Folge sei er ins Spital Herisau verlegt worden.

Die Intensivstation des Kantonsspitals St. Gallen übernahm X.___ am 24. Juni 2024. Dort diagnostizierten die Ärzte eine schwere Hirnschädigung. Am 28. Juni 2024 verstarb er. Das Institut für Rechtsmedizin (IRM) meldete dem Untersuchungsamt Gossau gleichentags einen aussergewöhnlichen Todesfall. Dieses kam zum Schluss, dass keine weiteren rechtsmedizinischen Untersuchungen erforderlich seien, und nahm kein Strafverfahren an die Hand. Die entsprechende Verfügung legte es zu den Akten.

B.- Auf Gesuch vom 10. Juli 2024 hin gewährte das Untersuchungsamt der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden am 19. Juli 2024 Akteneinsicht. Letztere informierte A.___ am 30. Juli 2024 darüber, worauf sich diese am 2. August 2024 ans Untersuchungsamt wandte, um Akteneinsicht ersuchte und sich als Privatklägerin konstituieren wollte. Am 12. August 2024 teilte das Untersuchungsamt A.___ telefonisch mit, das Verfahren sei rechtskräftig abgeschlossen und die Verfahrensakten seien an die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden weitergeleitet worden. A.___ gab an, sie habe dort bereits Akteneinsicht gehabt und wolle die Akten im Verfahren des Untersuchungsamts nicht mehr einsehen. Am 4. September 2024 verlangte sie vom Untersuchungsamt eine beschwerdefähige Verfügung zum Todesfall ihres Bruders. In der Folge übermittelte ihr das Untersuchungsamt am 11. September 2024 die Nichtanhandnahme vom 28. Juni 2024.

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C.- Gegen die Nichtanhandnahme erhoben A.___, B.___ (Vater des Verstorbenen) und C.___ (Mutter des Verstorbenen) am 26. September 2024 (Datum des Poststempels) Beschwerde bei der Vorinstanz und stellten folgende Anträge:

1. Aufhebung der erfolgten Nichtanhandnahmeverfügung vom 28.06.2024 ST.2024.25327 wegen des Verdachts auf fahrlässige bzw. vorsätzliche Fehlbehandlung/Körperverletzung mit Todesfolge gegen Unbekannt. - Beizug/Beschlagnahmung Krankengeschichte, Patientenakten (physisch oder als Datenträger) sämtlicher Kliniken: PZA und Akutspital Herisau, Kantonsspital St. Gallen, Intensivstation etc.

- Einleitung einer gründlichen forensisch-rechtsmedizinischen Untersuchung/Gutachten der Todesursache von X.___.

"2. Verdacht auf Urkundenfälschung durch Spitalpersonal des Kantonsspitals St. Gallen sowie Akutspital Herisau und Psychiatrie Zentrum AR, Herisau.

"3. Nichtmelden eines Haftpflichtfalls des Psychiatrischen Zentrums AR, Herisau. "5. Verletzung des letzten Willens von X.___ durch Nichteinhaltung Massnahmeliste gesundheitliche Krisensituation und/oder Todesfall vom 21.04.2013. "6. Die Täterschaft soll bestraft werden.

Die Vorinstanz leitete die Beschwerde am 30. September 2024 zuständigkeitshalber an die Anklagekammer weiter. Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden stellte am 8. Oktober 2024 das Strafverfahren gegen Unbekannt ein, weil die Nichtanhandnahme vom 28. Juni 2024 ein Prozesshindernis darstelle. Am 14. Oktober 2024 leisteten die Beschwerdeführer innert Frist eine Sicherheit von Fr. 1'500.–. Die Vorinstanz übermittelte am 28. Oktober 2024 die Akten und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Daraufhin liessen sich die Beschwerdeführer am 11. November 2024 nochmals vernehmen. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

II.

1.- a) Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Anklagekammer ist für die Beurteilung zuständig (Art. 17 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung [sGS 962.1, EG-StPO]). Die Nichtanhandnahme wurde niemandem eröffnet, sondern in die Akten gelegt (vgl. dazu auch E. II/5d). Eine Aussenwirkung entfaltete sie erst, als sie den Hinterbliebenen von X.___ zugestellt wurde, und zwar am 19. September 2024 (act. 2/2). Insbesondere begann am Folgetag die zehntägige Beschwerdefrist zu laufen. In der Folge wurde die Beschwerde am 24. September 2024 eingereicht (Art. 396 Abs. 1 StPO).

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b) Zur Erhebung der Beschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Nach dem Tod der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinn von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind (Art. 382 Abs. 3 StPO). Stirbt demnach die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, gehen ihre Rechte, und damit auch die Möglichkeit, sich als Privatkläger zu konstituieren, auf die Angehörigen über. Die Beschwerdeführer 2 und 3 sind Mutter und Vater des Verstorbenen (Art. 110 Abs. 1 StGB; Art. 116 Abs. 2 StPO) und, soweit ersichtlich, die Angehörigen, welche in der Reihenfolge der Erbberechtigung des Verstorbenen zuerst kommen. Zudem könnten sie gegebenenfalls im Strafverfahren Schadenersatz und Genugtuung beanspruchen, sofern der Tatbestand der fahrlässigen Tötung bzw. Körperverletzung zum Nachteil des verstorbenen Sohns erfüllt ist. Ein Verzicht auf die Verfahrensrechte durch den Verstorbenen liegt nicht vor. Damit sind die Beschwerdeführer 2 und 3 zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert. Ob die Beschwerdeführerin 1 als Schwester des Verstorbenen ebenfalls zur Beschwerde legitimiert ist, kann offengelassen werden, zumal sie die Beschwerde gemeinsam mit ihren Eltern eingereicht hat und von ihnen bevollmächtigt wurde. Damit ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. für die Vorbehalte vgl. E. II/2).

2.- a) Die Vorinstanz hielt in der Nichtanhandnahme fest, das Spital Herisau habe X.___ am 17. Juni 2024 aus einem Wohnheim übernommen wegen Rhabdomyolyse, welche möglicherweise durch die psychopharmakologische Medikation ausgelöst worden sei. Am 20. Juni 2024 sei das Gehirn mit Sauerstoff unterversorgt gewesen, weshalb er künstlich beatmet und auf die Intensivstation verlegt worden sei. Schliesslich sei X.___ am 24. Juni 2024 auf die Intensivstation des Kantonsspitals St. Gallen verlegt worden, wo ein nicht heilbarer und zum Tod führender Hirnschaden diagnostiziert worden und der Patient am 28. Juni 2024 verstorben sei. Aus Sicht der IRM-Ärztin lägen nach Prüfung der Patientenunterlagen keine Hinweise auf forensisch-relevante Aspekte vor. Damit sei das Verfahren gegen Unbekannt mangels Erfüllung eines Straftatbestands nicht an die Hand zu nehmen (act. 3/1, S. 2).

b) aa) Die Beschwerdeführer machen insbesondere geltend, X.___ sei am 16. Juni 2024 erst nach einer Stunde bewusstlos in der Waschküche gefunden worden, was eine krasse Sorgfaltspflichtverletzung sei und woraus sich die Todesfolge ableiten lasse. Im Weiteren habe das Psychiatrie Zentrum Herisau seine Sorgfaltspflicht verletzt, weil es die Medikati-

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on von Temesta auf Valium-Generikum geändert habe. Damit seien eine Entzugspsychose provoziert und ein Behandlungsfehler mit tödlichem Ausgang begangen worden (act. 2, S. 2).

bb) Umstritten ist, ob der Vorwurf der Fehlbehandlung in der Psychiatrischen Klinik Herisau Gegenstand der angefochtenen Verfügung war. Die Vorinstanz bestreitet dies (act. 7).

In der Nichtanhandnahme vom 28. Juni 2024 wird der aussergewöhnliche Todesfall (agT) von X.___ erwähnt. Meldet das Institut für Rechtsmedizin St. Gallen (IRM) der Staatsanwaltschaft einen agT, so gibt es gleichzeitig eine Beurteilung ab, ob ein Verdacht auf einen nicht-natürlichen Tod (Spätfolge von Unfall, Suizidversuch, Delikt), einen medizinischen Behandlungsfehler oder eine medizinische Behandlungskomplikation besteht. Die Nichtanhandnahme stützt sich auf diese Meldung, weshalb auch Behandlungsfehler und Fehlbehandlungen als Todesursache mitumfasst sind. Überdies wird in der agT-Meldung und der Nichtanhandnahme die psychopharmakologische Medikation als allfällige Ursache für den Einlieferungsgrund ins Spital Herisau (Rhabdomyolyse) genannt. Damit ist der Vorwurf der Fehlbehandlung in der Psychiatrischen Klinik Herisau, der sich noch nicht gegen konkrete Personen richtet und somit gegen Unbekannt zu führen wäre, von der angefochtenen Verfügung mitumfasst. Dasselbe gilt für den Vorwurf des Liegenlassens in der Waschküche, zumal auch dies als todesursächlich bezeichnet wurde.

c) Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist demgegenüber der Verdacht der Urkundenfälschung gegen das Personal am Kantonsspital St. Gallen, am Akutspital Herisau und am Psychiatrie Zentrum AR sowie des Nichtmeldens eines Haftpflichtfalls durch das Psychiatrie Zentrum AR. Dasselbe gilt hinsichtlich der Verletzung des letzten Willens von X.___, wobei in diesem Zusammenhang insbesondere Vorwürfe gegen die Nichte des Verstorbenen (N.___) erhoben werden (act. 2). Entsprechend kann dies auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, weshalb auf die Beschwerde in diesen Punkten nicht einzutreten ist.

d) Auf die Beschwerde kann auch nicht eingetreten werden, soweit die Beschwerdeführer die Bestrafung der Täterschaft beantragen (act. 2, S. 1). Die Anklagekammer ist im Beschwerdeverfahren nicht für die Bestrafung der Täterschaft zuständig, sondern überprüft lediglich die angefochtene Verfügung. Nicht in die Zuständigkeit der Anklagekammer fällt zudem die Beurteilung, ob die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden das Strafverfahren aufgrund der "rechtskräftigen" Nichtanhandnahme vom 28. Juni 2024

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zu Recht wegen eines Prozesshindernisses einstellte (act. 7 und act. 10/2); dafür ist das Obergericht Appenzell Ausserrhoden auf allfällige Beschwerdeerhebung hin zuständig. Im Zeitpunkt der Einstellungsverfügung vom 8. Oktober 2024 war die vorliegende Beschwerde bei der Anklagekammer hängig, weshalb nicht klar ist, ob von einer "rechtskräftigen" Nichtanhandnahme ausgegangen werden konnte.

e) Damit ist einzig auf die Vorbringen einzugehen, welche im Zusammenhang mit den Vorwürfen der Fehlbehandlung und Sorgfaltspflichtverletzung mit Todesfolge stehen.

3.- Im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer gilt grundsätzlich das Rügeprinzip (vgl. Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit [i.V.m.] Art. 385 StPO; OBERHOLZER, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2020, N 2062). Die angefochtene Verfügung ist im Rahmen des Beschwerdeantrags und unter Mitberücksichtigung der vom Beschwerdeführer in konkreter und begründeter Form dargelegten Einwände und Rügen zu überprüfen.

4.- Die Staatsanwaltschaft eröffnet nach Art. 309 Abs. 1 StPO unter anderem dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (lit. a). Sie verfügt nach Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c).

Der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens richtet sich praxisgemäss nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft die Einstellung oder Nichtanhandnahme grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen anordnen darf. Eine Nichtanhandnahme setzt sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle voraus. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, so ist die Strafuntersuchung zu eröffnen. Bedarf es dazu umfangreicher Abklärungen oder eingehender rechtlicher Würdigungen, ist ebenfalls die Strafuntersuchung einzuleiten. Entsprechend darf keine Nichtanhandnahme verfügt werden, wenn die Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Nichtanhandnahmegründe zuerst Untersuchungshandlungen durchführen muss. Für die Eröffnung einer Strafuntersuchung ist keine hohe Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung erforderlich (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts [BGer] 6B_541/2017 vom

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20. Dezember 2017 E. 2.2 und 6B_324/2014 vom 25. September 2014 E. 1.3; BSK StPO- OMLIN, 3. Aufl. 2023, Art. 310 N 8; Zürcher Kommentar StPO-BOSSHARD/LANDSHUT, 3. Aufl. 2020, Art. 310 N 5 f. und Art. 309 N 25).

5.- a) Die Beschwerdeführer rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihnen keine Gelegenheit zur Konstituierung als Privatklägerschaft eingeräumt und sofort die Nichtanhandnahme verfügt worden sei (act. 2, S. 3 und act. 10, S. 1).

b) Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO haben die Verfahrensbeteiligten Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser verfassungsmässige Grundsatz dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Anspruch umfasst alle Befugnisse, die den Verfahrensbeteiligten einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen können. Er gewährleistet insbesondere das Recht der Betroffenen, vor Erlass einer in ihre Rechtsstellung eingreifenden Verfügung Einsicht in die Akten zu nehmen und sich zur Sache zu äussern (Art. 107 Abs. 1 lit. a und d StPO; BGE 144 II 427 E. 3.1, 144 I 11 E. 5.3; BGer 1B_308/2019 vom 9. April 2020 E. 3.2).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, und zwar unabhängig davon, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs den Ausgang der materiellen Streitentscheidung zu beeinflussen vermag. Eine Verletzung kann jedoch geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die über die gleiche Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen verfügt wie die Vorinstanz. Eine derartige Heilung soll jedoch die Ausnahme bleiben und zudem ausgeschlossen sein, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende oder regelmässige Verletzung der Parteirechte handelt. Bei der Beurteilung der Heilungsmöglichkeit ist zwischen den Interessen des Betroffenen an einem raschen Verfahren und den Interessen an einem korrekten Verfahren abzuwägen und eine Heilung ist nur zulässig, wenn die Interessen an einer beförderlichen Beurteilung im Vordergrund stehen (BGE 137 I 195 E 2.3.2; BSK StPO-VEST, 3. Aufl. 2023, Art. 107 N 6).

c) Die Vorinstanz nahm das Strafverfahren mit Verfügung vom 28. Juni 2024 nicht an die Hand (act. 3/1). Mit dieser Erledigungsart beendete sie die Angelegenheit vor der Einleitung eines Strafverfahrens. Vor dem Erlass einer Nichtanhandnahme besteht generell kein Anspruch auf rechtliches Gehör (BGer 6B_919/2018 und 6B_1043/2018 beide vom https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-II-427%3Ade&number_of_ranks=0#page427 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-I-11%3Ade&number_of_ranks=0#page11

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17. Mai 2019 E. 5.2; BSK StPO-VOGELSANG, 3. Aufl. 2023, Art. 310 N 19 ff.; BSK StPO- WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, 3. Aufl. 2023, Art. 318 N 6). Dieser Nachteil kann mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit kompensiert werden (BSK StPO-VOGELSANG, Art. 310 N 21). Entsprechend musste die Vorinstanz den Beschwerdeführern vor Erlass der Nichtanhandnahme keine Möglichkeit zur Konstituierung als Privatklägerschaft einräumen und es liegt diesbezüglich auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Allerdings stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz die Nichtanhandnahme vom 28. Juni 2024 den Beschwerdeführern als Angehörigen des Verstorbenen hätte mitteilen müssen, anstatt die Nichtanhandnahme einfach zu den Akten zu legen (act. 3/1). Insbesondere wurde mit diesem Vorgehen eine allfällige Beschwerdemöglichkeit zumindest vorerst abgeschnitten.

d) Bei der Mitteilung einer Nichtanhandnahme wird Art. 321 StPO analog angewendet (vgl. Art. 310 Abs. 2; BSK StPO-VOGELSANG, Art. 310 N 22). Danach teilt die Staatsanwaltschaft die Einstellung bzw. die Nichtanhandnahme den Parteien (Abs. 1 lit. a), dem Opfer (lit. b), den anderen von der Verfügung betroffenen Verfahrensbeteiligten (lit. c) und allfälligen weiteren von den Kantonen bezeichneten Behörden, falls diesen ein Beschwerderecht zusteht (lit. d), mit. Vorbehalten bleibt der ausdrückliche Verzicht eines Verfahrensbeteiligten (Abs. 2). Parteien vor der Vorinstanz waren Unbekannt und X.___ als möglicher Geschädigter. Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerin verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Geschädigte als Folge der Straftat oder später (während oder allenfalls noch vor der Einleitung des Strafverfahrens) aus welchem Grund auch immer stirbt (BSK StPO-MAZZUCHELLI/POSTIZZI, 3. Aufl. 2023, Art. 121 N 7). Entsprechend hätte die Vorinstanz die Nichtanhandnahme nicht einfach zu den Akten legen dürfen, sondern die ersten Angehörigen in der Erbfolge ausfindig machen (vgl. zum Ausfindigmachen von Angehörigen BGer 6B_336/2021 vom 27. August 2021 E. 4.4) und ihnen die Nichtanhandnahme zustellen müssen. Dies geschah jedoch nicht und stellt eine Gehörsverletzung dar. Letztere wurde bereits von der Vorinstanz selbst geheilt, indem sie die Nichtanhandnahme am 11. September 2024 an die Beschwerdeführerin 1, welche die beiden anderen Beschwerdeführer, den Eltern des Verstorbenen, seit 6. September 2024 in dieser Angelegenheit vertritt (act. 3/9), schickte (act. 8/A/9).

6.- a) In materieller Hinsicht bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der Kurzsachverhalt und die Akten seien nicht vollständig und würden auf falschen Tatsachen beruhen. Sie hätten in Erfahrung bringen können, dass bei ihrem Sohn und Bruder die

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Medikamente umgestellt worden seien, und zwar von Temesta auf ein Valium-Generikum. Gemäss Fachliteratur sei bei Patienten wie ihrem Sohn bzw. Bruder bei einer Medikamentenumstellung absolute Vorsicht geboten. Mit der Umstellung sei fahrlässig eine Entzugspsychose provoziert worden. Hinzu komme, dass man ihn bereits nach zwei Wochen aus dem stationären Setting entlassen habe, obwohl er mindestens 6 bis 13 Wochen in einem solchen hätte verbringen müssen. Dies sei wohl der Anfang eines Behandlungsfehlers mit tödlichem Ausgang gewesen. Er sei mit der Komplikation der Rhabdomyolyse ins Spital eingeliefert worden. Zudem habe X.___ am 16. Juni 2024 erstmals unbegleitet in die Waschküche gedurft. Sein Wegbleiben sei erst eine Stunde später bemerkt worden, als sie ihn bewusstlos vorgefunden hätten. Auch dies sei eine krasse Sorgfaltspflichtverletzung (act. 2).

b) Das Spital Herisau hielt in seinem (provisorischen) Verlegungsbericht vom 24. Juni 2024 fest, dass für die Rhabdomyolyse wahrscheinlich die Medikamente Leponex oder Amisulprid ursächlich seien, und setzte diese nach Rücksprache mit der Psychiaterin ab, weil die Creatin-Kinase (wichtiges Enzym in der Muskulatur) "regredient" gewesen sei (act. 8/A/3). Auch in der agT-Meldung wird festgehalten, dass allenfalls die psychopharmakologische Medikation die Rhabdomyolyse ausgelöst habe (act. 8/A/1). Sodann geht aus einem von den Beschwerdeführern eingereichten Bericht des Wohnheims W.___ hervor, dass im Zeitraum vom 27. März bis 9. April 2024 eine Medikamentenänderung stattfand; die Benzodiazepine seien gestoppt worden und lediglich Leponex mit dem Wirkstoff Clozapin sei in der Regelmedikation geblieben. Im Weiteren wurde vermerkt, dass die Regelmedikation nach einem Vorfall vom 19. April 2024 erneut angepasst und verändert worden sei (act. 3/4).

c) Da sowohl das Spital Herisau als auch die Ärztin des IRM die Medikation des Verstorbenen als Ursache der Rhabdomyolyse, welche bis zu akutem Nierenversagen führen kann, ortet und in einigermassen zeitlicher Nähe die Medikamente umgestellt wurden, besteht zumindest ein Anfangsverdacht, dass allenfalls eine kritische Medikation verabreicht worden sein könnte. Ob im Zusammenhang mit der Medikamentenumstellung Sorgfaltspflichten verletzt wurden und ob dies ursächlich für den Tod war, ist aufgrund der vorhandenen Akten ungewiss und im Rahmen eines Strafverfahrens aufgrund der noch erhebbaren Beweise zu klären. Ob auch ein allfälliges Liegenlassen ursächlich für den Tod gewesen sein könnte, ist ebenfalls abzuklären.

7.- Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise zu schützen und die Nichtanhandnahme vom 28. Juni 2024 ist aufzuheben. Die Erteilung konkreter Weisungen, wie bei-

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spielsweise des Beizugs der Patientenakten oder der Einleitung einer forensischrechtsmedizinischen Untersuchung (vgl. act. 2, S. 1, Anträge), sind nicht notwendig. Allerdings wird die Vorinstanz mit Blick auf den möglichen Tatort ([…]) ihre Zuständigkeit zu prüfen haben (Art. 31 StPO). Vor diesem Hintergrund stellt sich auch die Frage, ob die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Bestand hat. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

8.- Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer obsiegen im Hauptpunkt und damit im überwiegenden Teil. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr; Art. 15 Ziff. 23 GKV) vom Staat zu tragen. Sodann ist den Beschwerdeführern die Sicherheit von Fr. 1'500.– zurückzuerstatten.

Entscheid

1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise geschützt und die Nichtanhandnahme des Untersuchungsamts Gossau vom 28. Juni 2024 (ST.2024.25317) wird aufgehoben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2. Der Staat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr). 3. Die Sicherheit von Fr. 1'500.– ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten (einzufordern bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen, St. Georgen-Strasse 13, 9001 St. Gallen).

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2026-04-10T06:57:55+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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