Skip to content

St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.08.2024 AK.2024.168-AK

August 15, 2024·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer·PDF·3,155 words·~16 min·3

Summary

Art. 7 Abs. 2 StPO (SR 312.0) und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO (sGS 962.1) Ermächtigung. Das Vorgehen eines Stadtpräsidenten wurde insbesondere unter finanz- und verwaltungsrechtlichen Aspekten in verschiedener Hinsicht als problematisch bzw. rechtswidrig eingestuft. Dies allein genügt für eine strafrechtliche Verfolgung jedoch nicht. Zur strafrechtlichen Beurteilung bedarf es weiterer Abklärungen, da verschiedene Punkte nicht abschliessend geprüft sind. Die weiteren Abklärungen sind zwingend in einem Strafverfahren vorzunehmen.

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2024.168-AK Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 04.09.2024 Entscheiddatum: 15.08.2024 Entscheid Kantonsgericht, 15.08.2024 Art. 7 Abs. 2 StPO (SR 312.0) und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO (sGS 962.1) Ermächtigung. Das Vorgehen eines Stadtpräsidenten wurde insbesondere unter finanz- und verwaltungsrechtlichen Aspekten in verschiedener Hinsicht als problematisch bzw. rechtswidrig eingestuft. Dies allein genügt für eine strafrechtliche Verfolgung jedoch nicht. Zur strafrechtlichen Beurteilung bedarf es weiterer Abklärungen, da verschiedene Punkte nicht abschliessend geprüft sind. Die weiteren Abklärungen sind zwingend in einem Strafverfahren vorzunehmen. Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Gerichte

Anklagekammer

Entscheid vom 15. August 2024 Besetzung Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Thomas Kellenberger und Franziska Wenk, Gerichtsschreiberin Angela Frehner-Geisselhardt

Geschäftsnr. AK.2024.168-AK (ST.2024.14172)

Verfahrensbeteiligte A.____,

Anzeiger, vertreten von Rechtsanwalt B.____,

gegen

Z.___, Stadtpräsident,

Angezeigter, vertreten von Rechtsanwalt R.____,

Gegenstand Ermächtigung

AK.2024.168-AK 2/9

Erwägungen

I.

A.- Am 8. April 2024 erhob der anwaltlich vertretene A.____ Strafanzeige gegen Z.___, Stadtpräsident von M.___, wegen des Verdachts der ungetreuen Amtsführung. Zur Begründung legte er hauptsächlich dar, dass anlässlich einer Stadtratssitzung vom 26. Mai 2021 die Einrichtung einer digitalen Plattform bewilligt worden sei, die der Stärkung des lokalen Gewerbes bzw. der Standortförderung hätte dienen sollen. Bereits am 12. April 2021 sei jedoch eine Vereinbarung über die einer der Entwicklung entsprechenden Plattform zwischen der Stadt M.___ und der T.___ AG ohne Vorbehalt der stadträtlichen Genehmigung abgeschlossen worden. Der Stadtratsbeschluss und die Vereinbarung seien vom Stadtpräsidenten unterzeichnet worden. Anlässlich einer Präsentation der T.___ AG vom 6. April 2022 sei die G.___ GmbH als künftige Betreiberin der Plattform erwähnt worden. An dieser Gesellschaft halte der Stadtpräsident seit dem […] 2022 sämtliche Stammanteile. Es sei zwar beabsichtigt gewesen, dass sich die Stadt M.___ zu 100 % an einer GmbH beteilige und diese neu in H.___ GmbH umfirmiert werden sollte, das Handelsregisteramt habe dies aber aufgrund eines möglichen Mantelhandels abgelehnt. Für den Betrieb der Plattform sei an einer Sitzung der Stadtfondsverwaltung vom 4. April 2022 auf Antrag des Leiters Kommunikation der Stadt M.___ ein Betrag in der Höhe von Fr. 75'000.– gutgeheissen worden. Der Stadtpräsident habe an dieser Beschlussfassung mitgewirkt.

Am 30. Juni 2022 seien im Rahmen einer Interpellation Vorwürfe im Zusammenhang mit der e-City-App vorgebracht worden. Im Juli 2022 habe die Geschäftsprüfungskommission (GPK) der Stadt M.___ erstmals offiziell dazu Stellung genommen und am 28. September 2022 einen entsprechenden Bericht verabschiedet. Im Auftrag des Präsidiums des Stadtparlaments sei im Juli 2023 ein Gutachten zuhanden der GPK erstellt worden. Der Bericht der GPK und das Gutachten würden klar auf mögliche strafrechtliche Relevanz hinweisen.

B.- Das Untersuchungsamt […] leitete die Strafanzeige am 11. April 2024 zuständigkeitshalber an die Anklagekammer weiter zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens. Der Angezeigte liess sich innert erstreckter Frist am 27. Mai 2024 vernehmen und beantragte, die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu verweigern, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Staats, allenfalls des Anzeigers. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

AK.2024.168-AK 3/9

II.

1.- a) Bei Strafanzeigen, die die Amtsführung von Behördenmitgliedern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons St. Gallen oder seiner Gemeinden betreffen und die Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand haben, hat die Anklagekammer über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu entscheiden (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 17 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung [EG-StPO, sGS 962.1]). Das Ermächtigungsverfahren ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafverfahrens vorangestellt und nicht als strafrechtliche, sondern als öffentlich-rechtliche Angelegenheit zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_130/ 2023 vom 11. Januar 2024 E. 3; BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Die Strafanzeige richtet sich gegen den Präsidenten der Stadt M.___. Er wird beschuldigt, sich bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit bzw. seines Amts allenfalls strafbar gemacht zu haben. Damit hat die Anklagekammer über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu entscheiden.

b) Der Angezeigte beantragt eine Vereinigung mit dem parallelen Ermächtigungsverfahren AK.2024.206-AK (act. 9, S. 2). Die Strafanzeigen erfolgten von verschiedenen Personen in separaten Eingaben. Es handelt sich zwar um denselben Grundsachverhalt, die Parteien unterscheiden sich hingegen. Da die Anzeigen am gleichen Tag in der gleichen Gerichtsbesetzung entschieden werden, besteht keine Gefahr sich widersprechender Entscheide. Auch aus Kostengründen ergäbe sich durch eine Vereinigung kein Vorteil, da im Ermächtigungsverfahren praxisgemäss keine Kosten erhoben werden. Insgesamt rechtfertigt sich eine Verfahrensvereinigung aus prozessökonomischen Gründen nicht.

2.- Im Ermächtigungsverfahren ist ausschliesslich unter strafrechtlichen Gesichtspunkten darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die angezeigte Person bezüglich des angezeigten Sachverhalts gegeben sind.

Die Einleitung des Vorverfahrens setzt einen Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, voraus (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung unter anderem dann, wenn sich aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei genügt grundsätzlich ein Anfangsverdacht. Eine vage Vermutung reicht für die Aufnahme von Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen allerdings nicht aus. Der angezeigte Sachverhalt muss Anhaltspunkte enthalten, welche die Verwirklichung eines Straftatbestands sowohl in objektiver als

AK.2024.168-AK 4/9

auch in subjektiver Hinsicht nahelegen (BSK StPO-HAGENSTEIN, 3. Aufl. 2023, Art. 302 N 25; BSK StPO-VOGELSANG, 3. Aufl. 2023, Art. 309 N 26 ff.). Es ist grundsätzlich Sache des Anzeigers, das Tatgeschehen darzustellen, dessen Verfolgung beantragt wird. Nicht erforderlich ist jedoch, dass er dieses rechtlich qualifiziert. Vielmehr geht es darum, die Strafbehörde mit der Strafanzeige über das Bestehen eines bestimmten, inhaltlich und zeitlich konkretisierten Sachverhalts zu informieren (vgl. BGer 1B_316/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.2.3). Eine Ermächtigung wird entsprechend nur erteilt, wenn der Anzeiger ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten darzutun vermag. Dabei genügt bereits eine geringe Wahrscheinlichkeit für strafbares Verhalten, um die Ermächtigungserteilung auszulösen (BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 2.3).

3.- a) aa) Der Anzeiger legt dar, dass Ausgaben ohne hinreichende Kredite getätigt und Beträge an eine Unternehmung des Stadtpräsidenten geleistet worden seien, womit finanzund verwaltungsrechtliche Vorgaben ignoriert worden seien und zumindest eine versuchte, wohl aber vollendete Schädigung der Stadt vorliege. Unzweifelhaft seien Rechtsgeschäfte abgeschlossen worden, die nicht auf dem dafür ordnungsgemässen Entscheidungsweg bzw. durch die zuständigen Entscheidungsträger der dafür entsprechenden Organe erfolgt seien und sogenannte In-sich-Geschäfte darstellen würden. Aufgrund der Ausführungen im Gutachten stehe fest, dass verschiedene Kompetenzüberschreitungen vorlägen. Es sei sowohl von einem materiellen als auch einen ideellen Schaden auszugehen. So seien letztlich unnütze Ausgaben getätigt worden, welche selbst die GPK als ausgesprochen grosszügig betrachtet habe. Es sei zu medialer Berichterstattung gekommen und das Vertrauen in die rechtsgleiche Behandlung bei der Vergabe staatlicher Aufträge sei beeinträchtigt worden. Die Voraussetzungen des subjektiven Tatbestands schienen ebenfalls erfüllt (act. 2, S. 9- 12).

bb) Der Angezeigte gab an, es sei ihm bewusst, dass sein Vorgehen nicht optimal gewesen sei. Sämtliche Handlungen im Zusammenhang mit der G.___ GmbH und der damit verbundenen App hätten ausnahmslos den Zweck verfolgt, der Stadt M.___ zu dienen und diese vor allem wirtschaftlich voranzubringen. Die Idee der Digitalisierung bzw. von Smart-City sei bereits im Frühjahr 2019 angesprochen und vom Stadtrat vorangetrieben worden. Als er sein Amt am […] 2021 angetreten habe, sei die Idee der e-City-App längst im Raum gestanden. Er habe nie die geringste Absicht gehabt, aus der Angelegenheit persönlich Profit zu schlagen. Es sei klar gewesen, dass die G.___ GmbH von der Stadt M.___ gehalten werden sollte. Die Idee, eine von ihm und seiner Tochter bereits gehaltene GmbH umzufirmieren und als Betreiberin der Plattform einzusetzen, sei nicht von ihm, sondern seinen

AK.2024.168-AK 5/9

Beratern gekommen. Nur wegen der Verweigerung des Handelsregisteramts zufolge möglichen Mantelhandels sei auf eine Übertragung der Gesellschaft auf die Stadt M.___ verzichtet worden (act. 9, S. 3-8). Er bestritt, mit seinem Verhalten die öffentlichen Interessen vorsätzlich geschädigt zu haben. Auch die GPK unterstelle ihm keinerlei Bereicherungsabsicht. Die Tatsache, dass die geplante Übertragung der G.___ GmbH an die Stadt M.___ unentgeltlich habe erfolgen sollen, selbst wenn der entsprechende Vertrag beim Veräusserungspreis von einer separaten Vereinbarung spreche, bestätige dies. Eine solche existiere nämlich nicht. Die Stadt M.___ habe für die Gelder, welche in das Projekt mit der App geflossen seien, eine Gegenleistung erhalten. Der Bericht der O.___ AG vom 22. Februar 2023 lege dar, dass nach Einsicht in die Rechnungen vom 1. Juni und 11. August 2022 festgehalten werden könne, dass die Beträge für Ausgaben an die e-City-App verwendet worden seien. In-sich-Geschäfte seien nicht per se strafbar; sie würden zivilrechtlich unter einem Makel leiden, welcher aber geheilt werden könne. Es habe ihm über sämtliche Phasen seines Wirkens seit seinem Amtsantritt an jeglichem Vorsatz gefehlt und sei ihm stets nur um die Interessen der Stadt M.___ und der darin lebenden Menschen gegangen. Auch die ihm vorgeworfene Verletzung von Ausstandspflichten vermöge eine Strafbarkeit gemäss Art. 314 StGB nicht zu begründen. Eine dadurch allenfalls bewirkte Schädigung des Ansehens des Gemeinwesens reiche dafür nicht aus (act. 9, S. 9-11). Ferner bestritt er einen Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB (act. 9, S. 12 f.), eine Veruntreuung im Sinn von Art. 138 StGB und eine ungetreue Geschäftsführung nach Art. 158 StGB (act. 9, S. 13 f.).

b) Der ungetreuen Amtsführung macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Behörde oder Beamter bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigt, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Art. 314 StGB). Das tatbestandsmässige Verhalten setzt ein rechtsgeschäftliches Handeln für das Gemeinwesen voraus, wobei der Unrechtsgehalt der ungetreuen Amtsführung darin besteht, dass der Beamte beim Rechtsgeschäft private Interessen auf Kosten der öffentlichen bevorzugt. Als Rechtshandlungen gelten der Abschluss privater oder öffentlich-rechtlicher Verträge, so etwa die Vergabe von Arbeiten im Rahmen eines Submissionsverfahrens, der Erwerb von Immobilien, die Bestellung von Lieferungen, die Erteilung einer Konzession, die Anstellung eines Beamten, die Beratung in Steuerfragen gegen Entgelt und die Erteilung einer Baugenehmigung in einer Landwirtschaftszone durch eine Gemeinde. Die öffentlichen Interessen müssen durch das Rechtsgeschäft selbst und dessen rechtliche Wirkungen geschädigt werden. Die vom Täter zu wahrenden öffentlichen Interessen können finanzieller oder ideeller Art sein (BGer 6B_398/2022 vom 22. März 2023 E. 2.3 f., 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 5.1, 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 2.3 und 6B_602/2017 vom 28. November 2017 E. 2.2). In subjektiver Hinsicht erfordert der

AK.2024.168-AK 6/9

Tatbestand Vorsatz, mithin das Wissen um die Schädigung öffentlicher Interessen und den Willen dazu. Eventualvorsatz genügt und besteht, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Verlusts bei einem Rechtsgeschäft aufgrund der Sachkenntnisse derart hoch ist, dass sie erkannt werden müsste, der Täter aber trotzdem handelt und den Verlust in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Zudem wird die Absicht verlangt, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Vorteil muss – korrespondierend zum Schaden – nicht materieller Art sein, sondern kann ideellen Charakter haben und in jeder Besserstellung bestehen. Er muss sich aus dem Rechtsgeschäft selbst ergeben und ist unrechtmässig, sobald der Empfänger keinen Anspruch darauf hat oder wenn die zu seiner Erlangung verwendeten Mittel unrechtmässig sind. Eventualabsicht genügt nicht, vielmehr muss die Erlangung des unrechtmässigen Vorteils eigentliches Handlungsziel sein (BGer 6B_398/2022 vom 22. März 2023 E. 2.5 und 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 5.1; BSK StGB-NIGGLI, 4. Aufl. 2019, Art. 314 N 29-31).

c) aa) Gemäss dem Bericht der GPK an den Stadtrat zur Sachlage G.___ GmbH vom 28. September 2022 sei die Verwendung einer GmbH im Besitz des Stadtpräsidenten zur Realisierung eines Projekts mit finanzieller Unterstützung der Stadt M.___ nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig zu verstehen sei, dass seine rechtlichen Berater ihn nicht auf die möglichen Risiken eines solchen Vorgehens hingewiesen hätten. Auch wenn dem Stadtpräsidenten keinerlei Bereicherungsabsicht zu unterstellen sei, werde das Vorgehen aus verschiedenen Gründen als unbegreiflich und höchst problematisch beurteilt. So würden unter anderem die parlamentarischen Entscheidungsprozesse umgangen, aufgrund der Zerlegung in verschiedene Teilprojekte Finanzbefugnisse missachtet und Fondsgelder eingesetzt, um bereits getätigte Ausgaben zu decken. Es bestünden eine Personalunion des Stadtpräsidenten als Vorsitzenden sämtlicher involvierter Entscheidungsgremien in Bezug auf den Fondsbeitrag von Fr. 75'000.– an die GmbH, vermischte Rollen und damit unklare Entscheidungsvorgänge und Ausgabenbeschlüsse ohne Vorbehalt der Bewilligung durch den Stadtrat oder das Parlament sowie fehlende Sensibilität in Sachen Abgrenzung von Rechnungs- und Antragsadressen (act. 3/10, S. 10 f.).

bb) Am 27. Juli 2023 erstellte Prof. Dr. D.___ im Auftrag des Präsidiums des Stadtparlaments ein Gutachten zuhanden der GPK hinsichtlich der finanz- und verwaltungsrechtlichen Einordnung der Angelegenheit G.___ GmbH (act. 3/11). Der Gutachter erachtet den Vertragsschluss mit der T.___ AG vom 12. April 2021 als Verstoss gegen das Gemeindegesetz. Der Vertrag widerspreche den finanzrechtlichen Vorgaben und habe auch durch nachträgliche Kredite nicht gerechtfertigt werden können. Das Vorgehen des Stadtrats sei

AK.2024.168-AK 7/9

rechtswidrig und der gesprochene Nachtragskredit nicht rechtmässig (S. 9). Der Stadtpräsident habe an einer Beschlussfassung mitgewirkt, die ein von ihm beherrschtes Unternehmen betreffe; dieses habe vom Stadtfonds den Betrag von Fr. 75'000.– erhalten. Es liege nicht nur eine Doppelrolle vor, sondern praktisch Identität zwischen entscheidender Behörde und Empfänger. Ein solches Vorgehen untergrabe das Vertrauen in die rechtmässige Amtsführung. Die Zusprechung des Betrags wäre selbst ohne Mitwirkung des Stadtpräsidenten heikel gewesen, weil von einer gewissen Verbundenheit des Stadtrats mit seinem Präsidenten auszugehen sei und Geschäfte zwischen Amtsträgern und Gemeinwesen regelmässig eingeschränkt seien. Die Mitwirkung, wenn nicht gar Initiierung, sei auf jeden Fall unzulässig. Sie sei umso gravierender, weil der Rest des Stadtrats mutmasslich nicht über die Eigentumsverhältnisse informiert gewesen sei, zumal sich dafür in den schriftlichen Unterlagen keine Belege finden liessen (S. 11). Selbst wenn zugunsten des Stadtpräsidenten davon auszugehen wäre, dass die Zahlung aus dem Stadtfonds nicht einem von ihm beherrschten Unternehmen zugutekommen sollte, sondern letztlich der Gemeinde selbst, er also nur treuhänderisch gehandelt habe, ändere sich nichts an der Einschätzung, dass die Vorgänge finanz- und verwaltungsrechtlich rechtswidrig seien (S. 12). Schliesslich sei nicht hinreichend geklärt, welcher höhere Betrag allenfalls welche Zuständigkeiten ausgelöst hätte. Es sei auch nicht ersichtlich, wie der Entscheid für die T.___ AG zustande gekommen sei. Zudem hätten der Stadtpräsident und der Stadtrat anderen Fragen (insbesondere zum öffentlichen Beschaffungsrecht, zum beabsichtigten Mantelhandel und zu einer allfälligen Anpassung des Reglements zum Stadtfonds) schlicht keine Beachtung geschenkt (S. 13). Die Kritik im Bericht der GPK sei gerechtfertigt (S. 14).

d) Das Vorgehen des Angezeigten wurde sowohl von der GPK als auch vom Gutachter insbesondere unter finanz- und verwaltungsrechtlichen Aspekten in verschiedener Hinsicht als problematisch bzw. rechtswidrig eingestuft. Dies allein genügt für eine strafrechtliche Verfolgung jedoch nicht. Zur strafrechtlichen Beurteilung bedarf es weiterer Abklärungen, da verschiedene Punkte nicht abschliessend geprüft sind.

So bleibt zunächst unklar, ob und inwieweit der Stadtrat über das Vorgehen des Stadtpräsidenten informiert war (vgl. dazu auch act. 3/11, S. 11). Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob der Stadtrat Kenntnis davon hatte, dass eine Gesellschaft der Tochter des Stadtpräsidenten als Inhaberin der Stammanteile dienen und anschliessend umfirmiert und übertragen werden sollte (vgl. act. 10/8). Ob dabei allenfalls ein Vorteil für die Familie des Stadtpräsidenten resultierte, indem eine bereits stillstehende Gesellschaft nicht liquidiert bzw. aufgelöst werden musste, bedarf ebenfalls der weiteren Untersuchung. Im Vertragsentwurf

AK.2024.168-AK 8/9

zur Übertragung von Stammanteilen an die Stadt M.___, welcher vom Angezeigten eingereicht wurde (act. 10/16), wird sodann festgehalten, dass der Kaufpreis in einem separaten Vertrag geregelt werde. Der Angezeigte legte zwar dar, dass ein solcher Vertrag nie existiert habe und nie geplant gewesen sei, dass ihm die Stadt die GmbH entgeltlich abkaufen solle (act. 9, S. 9). Dazu liegen keine weiteren Unterlagen vor und damit besteht auch diesbezüglich weiterer Abklärungsbedarf. Insbesondere wäre eine Befragung derjenigen Person denkbar, welche den Vertragsentwurf erstellt hat. Schliesslich fehlen auch Abklärungen zu einem möglichen ideellen Schaden der Stadt M.___, zumal auch der Gutachter davon spricht, dass ein solches Vorgehen, wozu insbesondere der Abschluss einer Vereinbarung mit einem Privatunternehmen ohne Vorbehalt einer stadträtlichen Genehmigung im Frühjahr 2021 gehört, das Vertrauen in die rechtmässige Amtsführung untergrabe.

e) Insgesamt besteht weiterer Abklärungsbedarf; entsprechende Abklärungsmöglichkeiten sind gegeben. Die weiteren Abklärungen sind zwingend in einem Strafverfahren vorzunehmen. Damit ist eine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen A.___, Stadtpräsident von M.___, zu erteilen.

f) Damit erübrigt sich, auf die weiteren angezeigten Tatbestände (Amtsmissbrauch, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung) einzugehen. Ein für den Tatbestand des Amtsmissbrauchs vorausgesetzter Zwang scheint hingegen aufgrund der derzeitigen Aktenlage (und mit der rechtsgeschäftlichen Vorgehensweise) nicht erkennbar. Ebenso sind derzeit keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach dem Angezeigten Gelder anvertraut gewesen wären bzw. fremdes Vermögen verwaltet und dieses nicht der Abmachung entsprechend verwendet worden sein könnte. Sodann scheinen derzeit auch keine Hinweise eines für eine ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB vorausgesetzten Vermögensschadens gegeben zu sein (vgl. BSK StGB-NIGGLI, 4. Aufl. 2019, Art. 158 N 127), da den gesprochenen Beiträgen eine Gegenleistung (Entwicklung und Betrieb der App) gegenüberstand (vgl. Bericht O.___ act. 10/23, S. 5), selbst wenn diese – was hingegen erst später beschlossen wurde – offenbar nicht weiterverfolgt werden soll. Dies dürfte dem Angezeigten damals jedoch nicht bekannt gewesen sein, so dass auch kein Eventualvorsatz auf eine Schädigung bestanden haben dürfte, welcher für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands erforderlich wäre (BSK StGB-NIGGLI, Art. 158 N 136 ff.). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich der Angezeigte gestützt auf Nebenstrafrecht strafbar gemacht haben könnte; namentlich sehen das Gemeindegesetz des Kantons St. Gallen (sGS 151.2) und die verschiedenen gesetzlichen Grundlagen zum öffentlichen Beschaffungswesen (insb. Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen [SR 172.05.1], Interkantonale Vereinbarungen über das öffentliche Beschaffungswesen [sGS 841.32 und 841.51], st. gallisches Einführungsgesetz

AK.2024.168-AK 9/9

zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [sGS 841.1] und die st. gallische Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen [sGS 841.11]) keine separaten Strafbestimmungen vor.

4.- Es ist ausdrücklich zu betonen, dass die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens keiner Vorverurteilung des Angezeigten gleichkommt und die Unschuldsvermutung dadurch nicht berührt wird (Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV). Es geht einzig darum, dass strafrechtlich allenfalls relevante Vorgänge gründlich und sorgfältig abgeklärt werden. Für die bisherigen Angaben des Angezeigten im Ermächtigungsverfahren, d.h. einem dem Strafverfahren vorangestellten Verwaltungsverfahren (BGE 147 I 494 E. 3.1, 137 IV 269), gelten die Regeln über die Beweismittel und deren Verwertbarkeit gemäss Art. 139 ff. StPO.

5.- Im Ermächtigungsverfahren sind praxisgemäss und unabhängig vom Verfahrensausgang keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Entscheid:

1. Die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen A.___, Stadtpräsident von M.___, wird erteilt.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 15.08.2024 Art. 7 Abs. 2 StPO (SR 312.0) und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO (sGS 962.1) Ermächtigung. Das Vorgehen eines Stadtpräsidenten wurde insbesondere unter finanz- und verwaltungsrechtlichen Aspekten in verschiedener Hinsicht als problematisch bzw. rechtswidrig eingestuft. Dies allein genügt für eine strafrechtliche Verfolgung jedoch nicht. Zur strafrechtlichen Beurteilung bedarf es weiterer Abklärungen, da verschiedene Punkte nicht abschliessend geprüft sind. Die weiteren Abklärungen sind zwingend in einem Strafverfahren vorzunehmen.

2026-04-10T07:12:28+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

AK.2024.168-AK — St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.08.2024 AK.2024.168-AK — Swissrulings