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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 16.05.2024 AK.2024.125-AK

May 16, 2024·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer·PDF·3,465 words·~17 min·2

Summary

Art. 7 Abs. 2 StPO (SR 312.0) und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO (sGS 962.1) Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen zog anlässlich einer Tierschutzkontrolle eine private Tierärztin bei, welche das schwerkranke Tier einschläferte. Wird gegen die private Tierärztin in diesem Zusammenhang eine Strafanzeige eingereicht, gilt für sie der Ermächtigungsvorbehalt. Private Tierärztinnen und Tierärzte üben in solchen Situationen gleich wie die für amtliche Vollzugsaufgaben beim AVSV angestellten, sogenannten amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte im Einzelfall hoheitliche Tätigkeiten aus und werden beauftragt, nach Weisungen des AVSV tätig zu werden. Es liegt eine "beamtenähnliche Stellung" vor. Der Vollzug der Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung würde massgeblich beeinträchtigt, wenn beigezogene Tierärztinnen und Tierärzte nicht durch einen Ermächtigungsvorbehalt vor mutwilligen Strafanzeigen geschützt und diese daher keine Aufträge von AVSV mehr annehmen würden.

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2024.125-AK Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 22.10.2024 Entscheiddatum: 16.05.2024 Entscheid Kantonsgericht, 16.05.2024 Art. 7 Abs. 2 StPO (SR 312.0) und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO (sGS 962.1) Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen zog anlässlich einer Tierschutzkontrolle eine private Tierärztin bei, welche das schwerkranke Tier einschläferte. Wird gegen die private Tierärztin in diesem Zusammenhang eine Strafanzeige eingereicht, gilt für sie der Ermächtigungsvorbehalt. Private Tierärztinnen und Tierärzte üben in solchen Situationen gleich wie die für amtliche Vollzugsaufgaben beim AVSV angestellten, sogenannten amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte im Einzelfall hoheitliche Tätigkeiten aus und werden beauftragt, nach Weisungen des AVSV tätig zu werden. Es liegt eine "beamtenähnliche Stellung" vor. Der Vollzug der Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung würde massgeblich beeinträchtigt, wenn beigezogene Tierärztinnen und Tierärzte nicht durch einen Ermächtigungsvorbehalt vor mutwilligen Strafanzeigen geschützt und diese daher keine Aufträge von AVSV mehr annehmen würden. Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Kanton St.Gallen Gerichte

Anklagekammer

Entscheid vom 16. Mai 2024 Besetzung Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Armin Bossart und Franziska Ammann, Gerichtsschreiberin Angela Frehner-Geisselhardt

Geschäftsnr. AK.2024.125-AK, AK.2024.127-AK, AK.2024.128-AK und AK.2024.163- AK (ST.2024.10974)

Verfahrens-beteiligte A._____,

Anzeiger,

gegen

1. X.____, 2. Y.____, 3. Z.____, 4. Unbekannt,

Angezeigte,

Gegenstand Ermächtigung

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Erwägungen

I.

A.- A.___ erhob am 13. März 2024 Strafanzeige gegen X.___ und Y.___, Mitarbeiterinnen des Amts für Verbraucherschutz und Veterinärwesen, gegen Z.___, Tierärztin in der Tierarztpraxis M.___, und gegen Unbekannt wegen des Verdachts des "Hausfriedensbruch[s], der Zerstörung fremden Eigentums, Amtsmissbrauch[s], willkürliche[r] Amtsführung und alle[r] noch in Frage kommenden Offizialdelikte". Er machte geltend, die Kuh K.___ sei ohne sein Wissen eingeschläfert und mit einem verbotenen elektrischen Viehtreiber traktiert worden. Davor sei die Kuh auf der Wiese im Heu wiederkäuend gewesen und habe an der Heurundballe gefressen.

Hintergrund der Strafanzeige bildet eine durch das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen (AVSV) am 6. März 2024 erfolgte Tierschutzkontrolle auf dem Betrieb von A.___ in B.___. Seine Rindviehhaltung soll seit Jahren Anlass zu Beanstandungen geben; ebenso soll er versucht haben, die Kontrollen mit verschiedenen Mitteln zu verunmöglichen bzw. zu erschweren. Infolge festgestellter tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Verstösse erfolgte seitens des AVSV eine Strafanzeige gegen A.___ beim Untersuchungsamt St. Gallen.

B.- Das Untersuchungsamt Gossau leitete die Strafanzeige von A.___ am 18. März 2024 zuständigkeitshalber an die Anklagekammer weiter zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens. Die Tierarztpraxis M.___ nahm am 26. März 2024 zur Strafanzeige Stellung. Das AVSV reichte innert erstreckter Frist am 5. April 2024 eine Stellungnahme ein und beantragte, keine Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren zu erteilen. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

II.

1.- a) Bei Strafanzeigen, die die Amtsführung von Behördemitgliedern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons St. Gallen oder seiner Gemeinden betreffen und die Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand haben, hat die Anklagekammer über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu entscheiden (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO). Das Ermächtigungsverfahren ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafverfah-

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rens vorangestellt und nicht als strafrechtliche, sondern als öffentlich-rechtliche Angelegenheit zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_130/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3; BGE 137 IV 269 E. 1.3.1).

b) Die Strafanzeige richtet sich gegen zwei Mitarbeiterinnen des AVSV. Diese werden beschuldigt, sich bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit bzw. ihres Amts allenfalls strafbar gemacht zu haben. Damit hat die Anklagekammer über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens für diese Personen zu entscheiden.

c) Sodann werden eine Tierärztin der Tierarztpraxis M.___ und "weitere unbekannte Personen vor Ort", gegebenenfalls weitere oder andere unbekannte Tierärzte, beschuldigt, sich strafbar gemacht zu haben. Bei solchen Personen handelt es sich um Privatpersonen, welche im Einzelfall öffentliche Aufgaben erfüllen.

aa) Das Bundesrecht verbietet zwar nicht, den Vollzug von Staatsaufgaben unter Beachtung der entsprechenden rechtlichen Vorgaben an private Anbieter auszulagern (vgl. BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.1). Der Gesetzeszweck spricht hingegen für eine enge Auslegung von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO, was nahelegt, die Anwendbarkeit des Ermächtigungsvorbehalts auf Private als grundsätzlich ausgeschlossen zu beurteilen bzw. lediglich im Ausnahmefall zuzulassen, wenn sich dies zwingend aufgrund der speziellen Umstände des Einzelfalls rechtfertigt (BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.4). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind damit Privatpersonen, denen öffentliche Aufgaben übertragen werden, grundsätzlich vom Ermächtigungserfordernis auszunehmen, solange nicht zwingende Gründe für eine Ausnahme sprechen (BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.5).

bb) Die vom AVSV anlässlich einer Tierschutzkontrolle beigezogenen Tierärztinnen und Tierärzte üben gleich wie die für amtliche Vollzugsaufgaben beim AVSV angestellten, sogenannten amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte im Einzelfall hoheitliche Tätigkeiten aus. Diesbezüglich legt das AVSV nachvollziehbar dar, dass der Beizug privater Tierärztinnen und Tierärzte dann geboten ist, wenn kurative Tätigkeiten auszuführen sind, da die beim AVSV angestellten Tierärztinnen und Tierärzte keine solchen Tätigkeiten ausüben und entsprechend auch keine dafür notwendige Apotheke mitführen. Die beigezogenen privaten Tierärztinnen und Tierärzte werden beauftragt, nach Weisungen des AVSV tätig zu werden. Damit üben diese mit gesetzlicher Zwangsgewalt verbundene hoheitliche Tätigkeiten aus und handeln auf der gleichen Stufe wie die beim AVSV angestellten Tierärztinnen und Tierärzte. Die jeweiligen Tätigkeiten sind vergleichbar. Es liegt eine "beamtenähnliche Stellung"

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vor (vgl. BGer 1C_506/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2; zur Vergleichbarkeit von Sachverhalten in Bezug auf den Ermächtigungsvorbehalt vgl. auch KIESER, Entscheidbesprechung Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil 1C_506/ 2019 vom 28. Februar 2020, A. gegen B., Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung, in: AJP 2020, S. 1071 ff., S. 1074).

Das Ermächtigungserfordernis dient sodann dem Zweck, Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherzustellen (BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 2.2 und 1C_506/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2.1). Der Vollzug der Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung würde massgeblich beeinträchtigt, wenn beigezogene Tierärztinnen und Tierärzte nicht durch einen Ermächtigungsvorbehalt vor mutwilligen Strafanzeigen geschützt und diese daher keine Aufträge von AVSV mehr annehmen würden. Entsprechend ist dieser Schutz vorliegend notwendig und es liegen damit zwingende Gründe für eine Ausnahme vor, die beigezogenen Tierärztinnen und Tierärzte vom Ermächtigungserfordernis nicht auszunehmen.

Der besondere Schutz, welcher mit der Notwendigkeit einer Ermächtigung zur Strafverfolgung angestrebt wird, setzt schliesslich voraus, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Objektivität der Tätigkeit auf dem Spiel steht (KIESER, a.a.O., S. 1074). Massgeblich mit dem Ermächtigungsvorbehalt verbunden ist damit auch die Aussenwirkung einer an Private übertragenen Aufgabe. Eine von Behörden verfügte Euthanasierung eines Tiers aufgrund der Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung erweckt den Eindruck einer staatlichen Handlung, so dass auch dieser Umstand für einen Ermächtigungsvorbehalt spricht.

Damit gehören die in derartigen Konstellationen angezeigten privaten Tierärztinnen und Tierärzte zum dem Ermächtigungsvorbehalt unterstellten Personenkreis. Entsprechend ist die Anklagekammer zuständig, auch über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen diese Personen zu entscheiden.

2.- Im Ermächtigungsverfahren ist ausschliesslich unter strafrechtlichen Gesichtspunkten darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die angezeigten Personen bezüglich des angezeigten Sachverhalts gegeben sind.

Die Einleitung des Vorverfahrens setzt einen Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, voraus (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung https://www.swisslex.ch/doc/unknown/fbb911db-37c7-4eb3-9b5f-b033695b4d78/citeddoc/812c3b5a-c4ac-4e35-acea-344f123d4a69/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/fbb911db-37c7-4eb3-9b5f-b033695b4d78/citeddoc/812c3b5a-c4ac-4e35-acea-344f123d4a69/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/fbb911db-37c7-4eb3-9b5f-b033695b4d78/citeddoc/812c3b5a-c4ac-4e35-acea-344f123d4a69/source/document-link

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unter anderem dann, wenn sich aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei genügt grundsätzlich ein Anfangsverdacht. Eine vage Vermutung reicht für die Aufnahme von Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen allerdings nicht aus. Der angezeigte Sachverhalt muss Anhaltspunkte enthalten, welche die Verwirklichung eines Straftatbestands sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nahelegen (BSK StPO-HAGENSTEIN, 3. Aufl. 2023, Art. 302 N 25; BSK StPO-OMLIN, 3. Aufl. 2023, Art. 309 N 26 ff.). Es ist grundsätzlich Sache des Anzeigers, das Tatgeschehen darzustellen, dessen Verfolgung beantragt wird. Nicht erforderlich ist jedoch, dass er dieses rechtlich qualifiziert. Vielmehr geht es darum, die Strafbehörde mit der Strafanzeige über das Bestehen eines bestimmten, inhaltlich und zeitlich konkretisierten Sachverhalts zu informieren (vgl. BGer 1B_316/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.2.3). Eine Ermächtigung wird entsprechend nur erteilt, wenn der Anzeiger ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten darzutun vermag. Dabei genügt bereits eine geringe Wahrscheinlichkeit für strafbares Verhalten, um die Ermächtigungserteilung auszulösen (BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 2.3).

3.- a) Des Amtsmissbrauchs macht sich schuldig, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter die Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen (Art. 312 StGB). Nicht der Missbrauch des Amts, sondern derjenige der Amtsgewalt bzw. der Machtbefugnisse ist tatbestandsmässig (BSK StGB-HEIMGARTNER, 4. Aufl. 2019, Art. 312 N 6). Seine Amtsgewalt missbraucht etwa derjenige, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amts hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Ausserdem liegt Amtsmissbrauch vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig gewesen ist, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch überschritten wurde (BGer 6B_560/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3; BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 312 N 7; PK StGB-TRECHSEL/ VEST, 4. Aufl. 2021, Art. 312 N 3 und 6). Amtsmissbrauch erfordert daher stets den rechtswidrigen Einsatz hoheitlichen Zwangs. Der Tatbestand erfasst also nicht jede Amtspflichtverletzung (BGer 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 4.3; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, § 120, S. 550). Erforderlich ist Eventualvorsatz und die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, der auch unrechtmässig sein muss (BSK StGB- HEIMGARTNER, Art. 312 N 22 f.).

b) Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe

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bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Gegenstand der Sachbeschädigung können nur körperliche Sachen sein. Der Tatbestand der Sachbeschädigung ist weiterhin auch auf Tiere anwendbar (BSK StGB-WEISSENBERGER, 4. Aufl. 2019, Art. 144 N 3 f.). Es ist nicht notwendig, dass die Sache einen konkreten Verkehrswert hat und der Berechtigte eine Vermögenseinbusse erleidet (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 144 N 6). Geschützt ist die Befugnis des Eigentümers, frei über die Sache und ihren Zustand zu verfügen, und die Befugnis der Inhaber anderer Rechte an deren unbeeinträchtigten Ausübung. Ein solches Interesse fehlt beispielsweise bei einem unmittelbar vor dem Abbruch stehenden Haus, bei einem ausgedienten, vor der Verschrottung stehenden Motorfahrzeug, und regelmässig auch bei an Tollwut erkrankten Haustieren und abgestorbenen Pflanzen. Eine Sachbeschädigung entfällt somit, wenn keinerlei vernünftiges Interesse des Eigentümers an der Beibehaltung des vorherigen Zustands ersichtlich ist, sodass sein Beharren darauf als reine Schikane erscheint (BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 144 N 2 und 7).

c) Des Hausfriedensbruchs macht sich strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt (Art. 186 StGB). Geschützt wird unter anderem der unmittelbar zu einem Haus gehörende umfriedete Platz, Hof oder Garten. Umfriedet bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lückenlosigkeit. Nach dem Gesetzeswortlaut ist ein enger Konnex zu einem Haus vorausgesetzt, sodass z.B. eine vom Haus entfernte, eingezäunte Wiese nicht geschützt ist. Offene Plätze sind auch dann nicht geschützt, wenn sie zu einem Haus gehören (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 186 N 16). Der Täter muss gegen den Willen des Berechtigten handeln. Es ist eine deutliche Willensbekundung erforderlich, aus welcher erkennbar ist, dass das Hausrecht ausgeübt wird (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 186 N 26).

4.- a) Das AVSV legte anlässlich der Stellungnahme vom 5. April 2024 dar, infolge eingegangener Meldungen am 7. Februar 2024 in Begleitung von zwei Beamten der Kantonspolizei eine unangemeldete Primärproduktions- und Tierschutzkontrolle beim Anzeiger vorgenommen zu haben. Da der Anzeiger weder habe angetroffen noch telefonisch erreicht werden können, habe die Angezeigte 2 an der Haustüre eine Visitenkarte hinterlassen mit dem Vermerk, sich zu melden. Die anlässlich der Kontrolle gemachten Feststellungen samt Auflagen seien dem Anzeiger mit den Inspektionsberichten vom 7. und 19. Februar 2024 mitgeteilt worden. Mit Verfügung vom 4. März 2024 sei aufgrund der Kontrollresultate vom

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7. Februar 2024 der Rinderbestand des Anzeigers einer tierseuchenrechtlichen einfachen Sperre 1. Grades unterstellt worden. Anfangs März 2024 sei eine weitere Meldung einer Drittperson eingetroffen, wonach eine Kuh auf der Weide des Anzeigers nicht mehr aufstehen könne. Daher sei am 6. März 2024 eine weitere Kontrolle durch das AVSV in Begleitung von zwei Beamten der Kantonspolizei erfolgt. Obwohl das Fahrzeug und das Fahrrad des Anzeigers auf dem Hofplatz gestanden seien, habe dieser trotz mehrmaligen Läutens, Klopfens und Rufens an der Haustüre nicht reagiert. Auch Anrufe auf sämtliche bekannten Telefonnummern des Anzeigers seien erfolglos geblieben. Die Kontrolle auf der Weide sei anschliessend ohne Anwesenheit des Anzeigers vorgenommen worden.

Seit dem Vortag (5. März 2024) habe kaltes Wetter bei 1-2 Grad und Dauerniederschlag geherrscht; Meteo Schweiz habe gar eine Wetterwarnung ausgesprochen. Die Kuh, welche später euthanasiert worden sei, sei auf einer separaten Weide auf einem Haufen Heu gelegen und damit zugedeckt gewesen. Die Einstreu sei im kleinen, bedeckten Bereich schon recht tief und flachgedrückt gewesen, was darauf hingewiesen habe, dass die Kuh schon länger an Ort und Stelle festgelegen habe. Die Untersuchung des Tiers habe ergeben, dass es auf der rechten Körperseite über den Gelenken überall entzündete Haut gehabt und mehrere, bereits stinkende Wunden und geschwollene Gelenke aufgewiesen habe. Das durch das Eigengewicht der Kuh belastete Gewebe sei mangels Durchblutung daran gewesen, abzusterben, was bedeute, dass sich die Kuh schon länger in diesem Zustand befunden haben müsse. Auch das rechte Horn sei aufgeschlagen und am Unterkiefer rechts sei eine heisse Schwellung erkennbar gewesen. Die Kuh habe durch die beiden Kontrolleurinnen nicht mehr zum Aufstehen gebracht werden können. In der Folge sei eine Tierärztin beigezogen worden und die beiden Polizisten sowie eine Mitarbeiterin des AVSV hätten erneut erfolglos versucht, Kontakt mit dem Anzeiger aufzunehmen. Die beigezogene Tierärztin habe die Kuh untersucht und bestätigt, dass der schlechte Zustand wohl schon seit längerer Zeit bestehe. Auch die Tierärztin habe, trotz Einsatz einer elektrischen Treibhilfe, die Kuh nicht mehr zum Aufstehen animieren können. Dies habe eindeutig belegt, dass die Kuh gar nicht mehr habe aufstehen können. Da eine Behandlung der Kuh aussichtslos gewesen sei, der Anzeiger weder telefonisch noch im Haus habe erreicht werden können, das Tier schon seit längerer Zeit erheblich gelitten und auch die beigezogene Tierärztin nur noch die Erlösung in Betracht gezogen habe, hätten die Mitarbeiterinnen des AVSV nach Rücksprache mit dem Leiter Tierschutz des AVSV die sofortige Einschläfung der Kuh durch die beigezogene Tierärztin angeordnet (act. 7, S. 1-3).

b) aa) Anhaltspunkte, dass die Angezeigten das Hausrecht des Anzeigers missachtet hätten, liegen nicht vor. Die Kuh befand sich auf einer separaten Weide, welche nicht einge-

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zäunt war. Damit mangelt es an einer klar erkennbaren Abgrenzung. Sodann fehlt es, nachdem der Anzeiger trotz wiederholter Versuche nicht erreicht werden konnte, auch an einer deutlichen Willensbekundung, wonach dieser das Hausrecht ausüben wollte. Mit Bezug auf die geltend gemachte Sachbeschädigung liegt kein geschütztes Interesse des Anzeigers vor, frei über die Kuh verfügen zu können, da sich diese gemäss den verschiedenen Untersuchungen durch Fachpersonen in einem derart schlechten Gesundheitszustand befunden hat, welcher eine Behandlung aussichtslos machte. Eine Sachbeschädigung entfällt daher, weil keinerlei vernünftiges Interesse des Anzeigers an der Beibehaltung der nicht mehr behandelbaren Kuh ersichtlich ist, sodass sein Beharren darauf als reine Schikane erscheint. Hinsichtlich des gerügten Amtsmissbrauchs fehlt es damit an einem vorausgesetzten, zugefügten Nachteil durch die Euthanasierung der Kuh.

bb) Neben dem Fehlen der vorgenannten vorausgesetzten objektiven Tatbestandsmerkmale erweist sich das Vorgehen der Angezeigten sodann auch nicht als unrechtmässig im Sinne der genannten Strafnormen bzw. zudem als gerechtfertigt nach Art. 14 StGB. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten (Art. 24 des Tierschutzgesetzes [TSchG, SR 455]). Die zuständige Behörde kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Durch das Instrument des unverzüglichen Einschreitens gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde eine gesetzwidrige Situation sofort beheben, damit das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird. Welche Massnahmen jeweils zur Anwendung gelangen, muss aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung der Verhältnismässigkeit geprüft werden (BGer 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.3 f.). Die mit dem Vollzug des Tierschutzgesetzes beauftragten Behörden haben Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren; dabei haben sie die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen Polizei (Art. 39 TSchG). Das Zutrittsrecht umfasst sämtliche Räumlichkeiten, in welchen die Haltung von Tieren möglich ist (BGer 2C_578/2021 vom 8. September 2022 E. 5). Das AVSV vollzieht die Bundesgesetzgebung über den Tierschutz. Es hat insbesondere bei starker Vernachlässigung oder völlig unrichtiger Haltung von Tieren einzuschreiten (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz [VTs; sGS 645.1]).

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Aufgrund der eingegangenen, weiteren Gefährdungsmeldung anfangs März 2024 wie auch der Ergebnisse der früheren Kontrollen, welche zu Beanstandungen geführt hatten (act. 8/4-8/6; act. 7, S. 1), waren die angezeigten Mitarbeiterinnen des AVSV berechtigt, die Kontrolle am 6. März 2024 durchzuführen. Der Anzeiger war vor Ort – trotz vorgefundener Fahrzeuge – weder durch Klingeln, Klopfen, Rufen etc. noch telefonisch erreichbar. Aufgrund der Meldung bestand der Verdacht, dass eine schwere Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz vorliegt und Gefahr in Verzug ist, so dass die Kontrolle ohne Anwesenheit des Anzeigers nicht zu beanstanden ist. Die vorgefundene Kuh befand sich gemäss den Feststellungen der Mitarbeiterinnen des AVSV und der beigezogenen Tierärztin in einem derart schlechten Zustand, dass eine Behandlung nicht mehr möglich war. Dies erscheint insbesondere aufgrund des Umstands, dass sich die Kuh nicht einmal mehr durch einen Viehtreiber zum Aufstehen bewegen liess, was für eine Verhinderung des weiteren Absterbens von Körpergewebe durch den Liegedruck und zur Verbesserung einer Prognose wichtig gewesen wäre, nachvollziehbar. Die entsprechenden Feststellungen und Untersuchungen wurden einlässlich dokumentiert (act. 8/1-8/3). Aufgrund der festgestellten, bereits seit längerer Zeit bestehenden, schmerzhaften Verletzungen der Kuh war ein sofortiges Handeln unumgänglich. Entsprechend erweist sich die Anordnung wie auch der Vollzug der sofortigen Einschläfung der Kuh aus strafrechtlicher Sicht als verhältnismässig und damit auch als rechtmässig.

cc) Im Übrigen legte die angezeigte Tierärztin dar, am 6. März 2024 weder auf dem Hof des Anzeigers gewesen zu sein noch eine Kuh dort eingeschläfert zu haben (act. 6). Dies bestätigte auch das AVSV (act. 7, S. 4) und wurde vom Anzeiger nach der Zustellung der Stellungnahmen nicht bestritten. Damit fehlt es auch an rechtsgenüglichen Anhaltspunkten dafür, dass sie die Euthanasierung der Kuh, welche aus tierschutzrechtlicher und damit auch aus strafrechtlicher Sicht ohnehin nicht zu beanstanden ist (vgl. vorstehend), vorgenommen hat.

c) Zusammenfassend ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Angezeigten. Es ist deshalb keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen X.___ und Y.___, Mitarbeiterinnen des Veterinäramts St. Gallen, gegen Z.___, Tierärztin in der Tierarztpraxis M.___, und gegen Unbekannt zu erteilen.

5.- Im Ermächtigungsverfahren sind praxisgemäss und unabhängig vom Verfahrensausgang keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

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Entscheid:

1. Die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen X.___ und Y.___, Mitarbeiterinnen des Veterinäramts St. Gallen, gegen Z.___, Tierärztin in der Tierarztpraxis M.___, und gegen Unbekannt wird nicht erteilt.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

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