Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2024.106-AK Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 22.10.2024 Entscheiddatum: 15.08.2024 Entscheid Kantonsgericht, 15.08.2024 Obwohl die Anklagekammer nicht um Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens ersucht wurde, wurde dieses im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung von Amtes wegen nachgeholt (E. I/B). Bei der Ermächtigung handelt es sich um eine positive Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu prüfen ist. Es entspricht entgegen Teilen der Lehre der St. Galler Praxis, dass auch dann ein Ermächtigungsverfahren durchzuführen ist, wenn nach Eingang einer Strafanzeige vorab klar ist, dass keine strafbare Handlung vorliegt und die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme als erfüllt erachtet (E. II/3c). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14
Kanton St.Gallen Gerichte
Anklagekammer
Entscheid vom 15. August 2024 Besetzung Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Thomas Kellenberger und Dr. Armin Bossart, a.o. Gerichtsschreiber Damian Hartmann
Geschäftsnr. AK.2024.106-AK, AK.2024.285-AK (ST.2023.36712)
Verfahrensbeteiligte X.___________,
Anzeiger und Beschwerdeführer,
vertreten von Rechtsanwalt A.__________,
gegen
Y.___________,
Angezeigter und Beschwerdegegner,
vertreten von Rechtsanwalt B.___________,
und
Untersuchungsamt Gossau,
Vorinstanz,
Gegenstand Ermächtigung und Einstellung
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Erwägungen
I.
A.- X._____________ fuhr am 30. August 2023 mit einem Strassenunterhaltsfahrzeug des Strassenkreisinspektorats Wattwil (VW Amorak) auf der Hulfteggstrasse von Steg (ZH) nach Mühlrüti (SG). Auf der Passhöhe bog er gegen 15:20 Uhr links auf den Vorplatz des Gasthauses Hulftegg ab. Währenddessen fuhr Y.__________ mit seinem Motorrad auf der Gegenfahrbahn in Richtung Steg. Beim Abbiegemanöver von X.___________ kollidierte Y.___________ frontal-seitlich mit dem Strassenunterhaltsfahrzeug und prallte hierbei gegen die rechte Fahrzeugseite. Durch den Aufprall wurde Y.___________ von seinem Motorrad geschleudert und blieb verletzt auf der Strasse liegen, ehe er von der REGA ins Spital geflogen wurde. Am 11. Oktober 2023 stellte Y.__________ einen Strafantrag gegen X._____________.
B.- Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen X.______________ mit Verfügung vom 27. Februar 2024 ein. Gegen diese Einstellung erhob der anwaltlich vertretene Y.___________ am 8. März 2024 Beschwerde an die Anklagekammer und stellte folgende Anträge:
1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft St.Gallen, Untersuchungsamt Gossau, vom 27. Februar 2024 sei aufzuheben.
2. Die Angelegenheit sei an die Staatsanwaltschaft St.Gallen, Untersuchungsamt Gossau, zurückzuweisen mit der Weisung, den Sachverhalt zu untersuchen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staats. Verfahrensanträge:
4. Sämtliche Verfahrensakten aus dem Verfahren ST.2023.36712 seien beizuziehen.
Die Vorinstanz übermittelte am 26. März 2024 die Verfahrensakten und nahm zur Beschwerde Stellung, wobei sie die kostenfällige Abweisung beantragte. Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen. Am 22. Mai 2024 wurde den Parteien angezeigt, dass die Anklagekammer im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf gegen den Beschwerdegegner nicht um Erteilung der Ermächtigung ersucht wurde und dies ohne Gegenbericht der Parteien aus prozessökonomischen Gründen im gleichen Entscheid, in dem auch über die Beschwerde gegen die Einstellung entschieden wird, nachgeholt werden soll. Dem Beschwerdegegner wurde gleichzeitig Gelegenheit eingeräumt, zur Strafanzeige Stellung zu nehmen, was er – inzwischen anwaltlich vertreten – am 11. Juni 2024 innert erstreckter
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Frist tat. Weitere Parteieingaben erfolgten nicht. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1.- Bei Strafanzeigen, die die Amtsführung von Behördenmitgliedern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons St. Gallen oder seiner Gemeinden betreffen und die Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand haben, hat die Anklagekammer über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu entscheiden (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 17 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung [sGS 962.1, EG-StPO]). Massgebend ist der Zeitpunkt der mutmasslichen Tat, weshalb auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt eine Ermächtigung Voraussetzung der Strafverfolgung bleibt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_267/2018 vom 12. Juli 2019 E. 2.5; BSK StPO-RIEDO/FIOLKA, 3. Aufl. 2023, Art. 7 N 90). Das Ermächtigungsverfahren ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafverfahrens vorangestellt und nicht als strafrechtliche, sondern als öffentlich-rechtliche Angelegenheit zu betrachten (BGer 1C_130/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3, BGE 137 IV 269 E. 1.3.1).
Der Beschwerdegegner war im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls als Strassenwärter beim Strassenkreisinspektorat Wattwil tätig. Dieses war zugleich Halter des Strassenunterhaltsfahrzeugs, welches der Beschwerdegegner im Unfallzeitpunkt lenkte (act. 8/S/1, S. 2 f.). Entsprechend gilt für den Beschwerdegegner der Ermächtigungsvorbehalt, soweit sein Verhalten ein Vergehen oder Verbrechen im Rahmen der Amtsführung betrifft. Die Anklagekammer ist für die Durchführung des Ermächtigungsverfahrens zuständig.
2.- Im Ermächtigungsverfahren ist ausschliesslich unter strafrechtlichen Gesichtspunkten darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die angezeigten Personen bezüglich des angezeigten Sachverhalts gegeben sind.
Die Einleitung des Vorverfahrens setzt einen Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, voraus (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung unter anderem dann, wenn sich aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei genügt grundsätzlich ein Anfangsverdacht. Eine vage Vermutung reicht für die Aufnahme von Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen allerdings nicht aus. Der angezeigte Sachverhalt muss An-
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haltspunkte enthalten, welche die Verwirklichung eines Straftatbestands sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nahelegen (BSK StPO-HAGENSTEIN, 3. Aufl. 2023, Art. 302 N 25; BSK StPO-OMLIN, 3. Aufl. 2023, Art. 309 N 26 ff.). Es ist grundsätzlich Sache des Anzeigers, das Tatgeschehen darzustellen, dessen Verfolgung beantragt wird. Nicht erforderlich ist jedoch, dass er dieses rechtlich qualifiziert. Vielmehr geht es darum, die Strafbehörde mit der Strafanzeige über das Bestehen eines bestimmten, inhaltlich und zeitlich konkretisierten Sachverhalts zu informieren (vgl. BGer 1B_316/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.2.3). Eine Ermächtigung wird entsprechend nur erteilt, wenn der Anzeiger ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten darzutun vermag. Dabei genügt bereits eine geringe Wahrscheinlichkeit für strafbares Verhalten, um die Ermächtigungserteilung auszulösen (BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 2.3).
3.- a) Bezüglich des Ermächtigungsvorbehalts bringt der Beschwerdegegner vor, bis zur Mitteilung der Anklagekammer vom 22. Mai 2024 sei weder der Vorinstanz noch dem Beschwerdeführer aufgefallen, dass ein Ermächtigungsverfahren notwendig sei. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, in seiner Beschwerde eine entsprechende Rüge anzubringen. Die abermalige Durchführung des Strafverfahrens bei Erteilung der Ermächtigung stelle einen formalistischen Leerlauf dar, da kein anderes Ergebnis resultieren werde, wie es in der Einstellung vom 27. Februar 2024 dargelegt werde. Da vorab klar sei, dass kein strafbares Verhalten vorliege, sei die Ermächtigung nicht zu erteilen (act. 16, S. 2 f.).
b) Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt, wobei die Unvorsichtigkeit pflichtwidrig ist, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
c) Am 30. August 2023 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem sich der Beschwerdeführer verletzte. Zum Zusammenstoss kam es, weil der Beschwerdegegner mit seinem Strassenunterhaltsfahrzeug nach links auf den Vorplatz des Gasthauses Hulftegg abbog und hierbei die Gegenfahrbahn überquerte, wo der vortrittsberechtigte Beschwerdegegner mit seinem Motorrad unterwegs war. Bei dieser Ausgangslage ist zumindest von einem Angangsverdacht auszugehen. Entsprechend ist die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner zu erteilen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdegegners ist dabei nicht relevant, dass der Beschwerdeführer die fehlende
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Ermächtigung in seiner Beschwerde nicht vorbrachte und die Vorinstanz die Anklagekammer nicht von sich aus um Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens ersuchte. Wäre die Anklagkammer ohne gleichzeitige Durchführung des Ermächtigungsverfahrens zum Schluss gekommen, dass die Beschwerde gegen die Einstellung vom 27. Februar 2024 zu schützen ist, hätte die Vorinstanz die Anklagekammer – spätestens nach Prüfung der Prozessvoraussetzungen durch das Sachgericht (vgl. Art. 329 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO; BSK StPO-ACHERMANN, 3. Aufl. 2023, Art. 329 N 46) – um Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens ersuchen müssen (Art. 303 Abs. 1 StPO). Entsprechend erweist sich die gleichzeitige Beurteilung der Beschwerde mit der Ermächtigung als prozessökonomisch. Im Übrigen entspricht es entgegen Teilen der Lehre (vgl. BSK StPO- RIEDO/BONER, 3. Aufl. 2023, Art. 303 N 30) der St. Galler Praxis, dass auch dann ein Ermächtigungsverfahren durchzuführen ist, wenn vorab klar ist, dass keine strafbare Handlung vorliegt und die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme als erfüllt erachtet.
4.- Es ist ausdrücklich zu betonen, dass die Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens keiner Vorverurteilung des Beschwerdegegners gleichkommt und die Unschuldsvermutung dadurch nicht berührt wird (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO). Es geht einzig darum, dass die erhobenen, strafrechtlich relevanten Vorwürfe gründlich und sorgfältig abgeklärt werden.
5.- Im Ermächtigungsverfahren sind unabhängig vom Verfahrensausgang praxisgemäss keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
III.
1.- a) Gegen Einstellungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Anklagekammer ist zur Beurteilung zuständig (Art. 17 Abs. 1 EG-StPO). Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO; act. 8/S/9) und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit [i.V.m.] Art. 322 Abs. 2 StPO). Die von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt.
b) Im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer gilt grundsätzlich das Rügeprinzip (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 StPO; OBERHOLZER, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2020, N 2062). Die angefochtene Verfügung ist im Rahmen des Beschwerdeantrags und unter
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Mitberücksichtigung der vom Beschwerdeführer in konkreter und begründeter Form dargelegten Einwände und Rügen zu überprüfen.
2.- a) Die Vorinstanz begründete die Einstellung des Strafverfahrens im Wesentlichen damit, aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer ungenügend aufmerksam gewesen oder zu schnell gefahren sei. Entsprechend habe er zu spät erkannt, dass das ihm entgegenfahrende Fahrzeug ein Abbiegemanöver nach links getätigt und dieses Vorhaben vorschriftsgemäss mittels Blinkens nach links angezeigt habe. Der Beschwerdeführer hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit auf die Strasse und den Verkehr sowie unter der Voraussetzung, dass die geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten worden wäre, sein Motorrad abbremsen und die Kollision vermeiden können. Der Verkehrsunfall sei auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen, welcher sich vorschrifts- und sorgfaltswidrig verhalten habe. Sein Verhalten erscheine als unmittelbarste Ursache des Unfalls. Rechtsgenügliche Anhaltspunkte für ein Mitverschulden seitens des Beschwerdegegners seien nicht ersichtlich. Insbesondere habe er das Abbiegemanöver nach links beginnen dürfen, als die Strasse frei gewesen sei, und nicht damit rechnen müssen, dass ihm innerorts ein Motorrad mit überhöhter Geschwindigkeit entgegenkomme. Demnach habe sich der Beschwerdegegner nicht strafbar gemacht, weshalb das Strafverfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln und fahrlässiger Körperverletzung einzustellen sei (vgl. zum Ganzen act. 8/S/24, S. 2).
b) Der Beschwerdeführer bringt vor, weder er noch der Beschwerdegegner seien von der Vorinstanz einvernommen worden. Es seien einzig die polizeilichen Einvernahmen vom 30. August und 6. September 2023 durchgeführt worden. Der hierauf basierende Polizeirapport vom 14. Oktober 2023 halte im Ergebnis fest, es gebe keine Hinweise, wonach er mit seinem Motorrad die Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritten habe. Sodann fänden sich auch keine Anhaltspunkte in den Akten, wonach er abgelenkt gewesen sei (act. 1, S. 4).
Weiter sei auf dem Fotoblatt zum Polizeirapport ersichtlich, dass der ortskundige Beschwerdegegner gar keinen Gegenverkehr habe wahrnehmen können, da er von Steg in Richtung Mühlrüti über eine Kuppe gefahren und die Sicht eingeschränkt gewesen sei. Durch das Abbiegemanöver und die Überquerung der Gegenfahrbahn habe der Beschwerdegegner eine Gefahr geschaffen, welche zum Unfall geführt habe. Es sei nicht ersichtlich und insbesondere nicht abgeklärt worden, weshalb der Beschwerdegegner das Fahrzeug nicht auf der rechten Seite, wo Parkplätze gewesen seien, abgestellt habe. Der Beschwerdegegner hätte auf der rechten Seite parkieren können oder aber das Strassen-
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unterhaltsfahrzeug bis zum Stillstand abbremsen und erst dann nach links abbiegen dürfen (act. 1, S. 4).
Sodann sei anhand der Akten kein Beweis ersichtlich, wonach der Beschwerdegegner geblinkt habe oder er zu schnell gefahren oder abgelenkt gewesen sei. Im Gegenteil sei im Polizeirapport festgehalten worden, dass der Beschwerdegegner infolge Missachtung des Vortritts des Gegenverkehrs eine Kollision mit ihm verursacht habe. Sodann sei sich der Beschwerdegegner gemäss seiner Aussage der Gefährlichkeit seines Manövers bewusst gewesen. Entsprechend sei der Sachverhalt, welcher der Einstellung zugrunde gelegt worden sei, falsch und der Beschwerdegegner zum Abbiegemanöver ungenügend befragt worden (act. 1, S. 4 f.).
Insgesamt, so der Beschwerdeführer weiter, sei der Sachverhalt in der Einstellung falsch wiedergegeben. Sodann erhärte sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner bereits aus dem Polizeirapport. Als weitere Untersuchungshandlungen habe eine Einvernahme des Beschwerdegegners durch die Vorinstanz sowie eine technische Auswertung der Unfallspuren zu erfolgen (act. 1, S. 5).
c) In ihrer Stellungnahme führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdegegner habe bei der Unfallstelle nach links auf den Vorplatz des Gasthauses Hulftegg abbiegen dürfen. Er sei keineswegs verpflichtet gewesen, auf der rechten Seite zu parkieren. Da für ihn die Strasse frei und kein Gegenverkehr ersichtlich gewesen sei, habe er das Fahrzeug vor dem Abbiegemanöver auch nicht zum Stillstand bringen müssen. Der Beschwerdeführer hätte so aufmerksam sein müssen, damit er bei einem Hindernis jederzeit hätte anhalten können (act. 7).
d) Der Beschwerdegegner führt aus, wer die örtlichen Verhältnisse kenne, wisse, dass der Unfall lediglich auf das unaufmerksame Verhalten des Beschwerdeführers zurückgeführt werden könne. Der Beschwerdegegner habe den Strassenverlauf in Richtung Osten, wo der Beschwerdeführer herkam, maximal auf 40 Meter einsehen können, da die Strasse unmittelbar nach dem Gasthaus Hulftegg eine abfallende Kurve nach Norden beschreibe. Es sei nicht möglich, mehr zu sehen, als es die Geländeverhältnisse ermöglichten. Vielmehr sei es für einen Motorradfahrer bei solchen Sichtverhältnissen gerade zwingend, sein Fahrverhalten anzupassen und die Geschwindigkeit zu drosseln, obwohl eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gelte. Deshalb sei die Begründung der Einstellung, wonach der Unfall bei entsprechender Aufmerksamkeit auf die Strasse und bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre, nachvollziehbar. Jedenfalls sei die
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Unschuld des Beschwerdegegners erwiesen, wenn er bei einem erlaubten Abbiegemanöver den Beschwerdeführer nicht habe kommen sehen können (act. 16, S. 3 f.).
Weiter führt der Beschwerdegegner aus, der Beschwerdeführer beantrage eine neue Beweisabnahme in Form einer Einvernahme, ohne schlüssig dazulegen, weshalb eine solche zu einem anderen Ergebnis führen würde. Diese pauschale Forderung verstosse gegen das Rügeprinzip im Sinn von Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO (act. 16, S. 4).
Sodann bringt der Beschwerdegegner vor, beide Parteien und eine Auskunftsperson seien kurz nach dem Unfall befragt worden. Die Aussagen seien dadurch klar und der Sachverhalt erstellt. Eine erneute Befragung führe zum genau gleichen Ergebnis. Soweit der Beschwerdeführer beanstande, es seien nur polizeiliche Einvernahmen durchgeführt worden, sei darauf hinzuweisen, dass kein genereller Anspruch auf eine staatsanwaltliche Einvernahme bestehe. Die polizeilichen Einvernahmen seien verwertbar und nicht minder beweiswertig (act. 16, S. 5).
Schliesslich hält der Beschwerdegegner dafür, ein Verkehrsgutachten und eine technische Auswertung der Unfallspuren ergäben wenig Sinn, da gemäss Polizeirapport keine Unfallspuren auf der Fahrbahn hätten festgestellt werden können und der Unfall bereits mehrere Monate zurückliege. Sodann habe der Beschwerdeführer während dem Vorverfahren keinen Beweisantrag gestellt, was er jedoch hätte tun können und müssen (act. 16, S. 5).
3.- a) Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
Im Allgemeinen geht es bei den Einstellungsgründen um solche, die mit Sicherheit oder doch grösster Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch oder einer in den Wirkungen gleichen Erledigung vor Gericht führen müssten. Eine Einstellung ist folglich geboten, wenn eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Die Möglichkeit, das Verfahren einzustellen, kann jedoch nicht auf diesen Fall alleine beschränkt werden. Eine derart restriktive Auslegung würde, selbst wenn nur eine
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sehr geringe Wahrscheinlichkeit der Verurteilung bestünde, eine Überweisung an das Gericht erfordern. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt folglich bloss, dass im Zweifel das Verfahren fortgesetzt wird. Praktisch ist eine Anklageerhebung geboten, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Denn im Zweifel ist es nicht Sache der Untersuchungs- oder der Anklagebehörde, sondern des materiell zuständigen Gerichts, zu entscheiden. Dieser Grundsatz gilt auch für die richterliche Behörde, die einen Einstellungsentscheid überprüfen muss. Die Staatsanwaltschaft verfügt in diesem Rahmen über einen weiten Ermessensspielraum und hat sich somit die Frage zu stellen, ob eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Diese Frage ist besonders heikel, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erscheint. In solchen Fällen ist die Staatsanwaltschaft, sofern ein Strafbefehl nicht in Betracht kommt, grundsätzlich verpflichtet, Anklage zu erheben (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1 und 138 IV 86 E. 4.1; BSK StPO-HEINIGER/RICKLI, 3. Aufl. 2023, Art. 319 N 8; OBERHOLZER, a.a.O., N 1838 f.).
b) Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen‑, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können (Art. 4 VRV).
Der Führer, der seine Fahrtrichtung ändern will, wie etwa zum Abbiegen, hat auf den Gegenverkehr Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Wer nach links abbiegen will, hat sich gegen die Strassenmitte zu halten und den entgegenkommenden Fahrzeugen den Vortritt zu lassen (Art. 36 Abs. 1 und 3 SVG). Dabei darf er den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern (Art. 14 Abs. 1 VRV). Der Fahrzeugführer hat die Richtungsänderung beim Abbiegen mit dem Richtungsanzeiger anzukündigen (Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 VRV).
4.- a) Vorab ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genügen soll. Sie setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Einstellung auseinander, zeigt auf, weshalb diese in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unrichtig sein soll, und nennt überdies weitere Beweiserhebungsmöglichkeiten für den Fall der Fortsetzung der Strafuntersuchung. Damit genügt sie den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 396 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO.
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b) Der Beschwerdegegner und ein Zeuge gaben bei den polizeilichen Einvernahmen an, der Beschwerdeführer sei nach ihrem Empfinden mit einer hohen Geschwindigkeit unterwegs gewesen, weshalb er nicht rechtzeitig bzw. gar nicht habe bremsen können und in der Folge mit dem Strassenunterhaltsfahrzeug kollidiert sei, welches noch nicht vollständig auf dem Vorplatz des Gasthauses Hulftegg gestanden sei (act. 8/S/3, Fragen 17 und 30; act. 8/S/5, Fragen 1, 3, 6, 14 und 16). Weiter stellte die Polizei vor Ort fest, dass der digitale Tacho des Motorrads des Beschwerdeführers nach dem Unfall eine Geschwindigkeit von 19 km/h anzeigte (act. 8/S/1, S. 5; act. 8/S/2, S. 2) und der Hinterreifen des Motorrads eine ungenügende Profiltiefe aufwies (act. 8/S/1, S. 6; act. 8/S/4, Frage 17). Hingegen konnte die Polizei keine frischen Bremsspuren auf der Fahrbahn ausmachen (act. 1, S. 5). Der Beschwerdeführer gab an, nicht mehr zu wissen, mit welcher Geschwindigkeit er sein Motorrad gelenkt habe, aber konform gefahren zu sein (act. 8/S/4, Frage 4).
Die tatsächliche Geschwindigkeit, mit welcher der Beschwerdeführer mit seinem Motorrad aus der Rechtskurve kam, ist ungewiss. Namentlich sind die Aussagen des Beschwerdegegners sowie des Zeugen, welcher angab, den Beschwerdegegner seit der Jugend zu kennen und ihn deshalb nicht belasten zu wollen (act. 8/S/5, Fragen 3 f.), aufgrund der Interessenlage mit Zurückhaltung zu würdigen. Ob die auf dem digitalen Tacho des Motorrads angezeigte Geschwindigkeit von 19 km/h der Aufprallgeschwindigkeit entspricht, ist ebenfalls unklar. Der Beschwerdeführer muss seine Geschwindigkeiten zwar den Sichtverhältnissen – namentlich vor einer aufsteigenden Rechtskurve – anpassen (Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4 VRV), jedoch konnte die Vorinstanz nicht ohne Weiteres davon ausgehen, der Beschwerdeführer sei mit überhöhter bzw. nicht angepasster Geschwindigkeit unterwegs gewesen und habe dadurch den Unfall verursacht.
Im Übrigen kann das allfällige Selbst- oder Mitverschulden des Beschwerdeführers nicht ausschlaggebend für die Begründung der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner sein. Vielmehr muss sich die Begründung der Einstellung mit der Strafbarkeit des Verhaltens des Beschwerdegegners auseinandersetzen, namentlich mit dem Abbiegemanöver, da Letzterer die beschuldigte Person im vorliegenden Strafverfahren ist. Der Vorwurf des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer, die Fahrweise nicht an die konkreten Sichtverhältnisse angepasst zu haben, verfängt deshalb nicht. Namentlich gibt es keine Schuldkompensation, und zwar auch deshalb nicht, weil sich aus den Akten nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer mit einer solch hohen Geschwindigkeit unterwegs
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war, womit der Beschwerdegegner schlechterdings nicht rechnen musste (vgl. BGE 143 IV 500 E. 1.2.4, 124 II 97 E. 2b, 122 II 228 E. 3c, 121 II 127 E. 4a und 118 IV 277 E. 5).
c) Weiter bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, dass die Gefahr grundsätzlich vom Abbiegemanöver des Beschwerdegegners ausging und die Umstände hierzu nicht abgeklärt wurden. Der Beschwerdegegner war zwar entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht verpflichtet, sein Fahrzeug vor dem Abbiegen auf seiner Fahrspur zum Stillstand zu bringen, falls er keinen Gegenverkehr wahrnehmen konnte (vgl. Art. 36 Abs. 1 und 2 SVG). Jedoch gibt die Einvernahme des Beschwerdegegners keinen Aufschluss darüber, weshalb dieser mit dem Strassenunterhaltsfahrzeug links abbog und auf den Vorplatz des Gasthauses Hulftegg fuhr (vgl. act. 8/S/3). Dort befindet sich zwar ein Parkplatz mit einer Ladestation für Elektrofahrzeuge sowie ein Parkplatz für Menschen mit Behinderung (act. 8/S/1, S. 7; act. 8/S/2, S. 6), weshalb das Anhalten oder Parkieren auf dem Vorplatz des Gasthauses Hulftegg grundsätzlich erlaubt ist. Auch gibt es keine (durchgezogene) Sicherheitslinie, welche ein Linksabbiegen verbieten würde (act. 8/S/1, S. 7; act. 8/S/2, S. 4). Für den Fall, dass der Beschwerdegegner keine strassenbaulichen Tätigkeiten zu verrichten hatte, stellt sich aber die Frage, weshalb der Beschwerdegegner nicht die Parkplätze auf der gegenüberliegenden Strassenseite, welche entsprechend signalisiert sind (vgl. act. 8/S/2, S. 7), benutzte. Dies vor dem Hintergrund, dass nach dem Vorplatz des Gasthauses Hulftegg eine abfallende Linkskurve beginnt, sodass der entgegenkommende Verkehr erst spät zu erkennen ist (vgl. act. 8/S/2, S. 2 und 4). Die Gefährlichkeit der örtlichen Gegebenheiten waren dem Beschwerdegegner zumindest bekannt (vgl. act. 8/S/3, S. 3, Fragen 21, 23 und 24). Entsprechend besteht weiterer Abklärungsbedarf bezüglich des Abbiegemanövers.
d) Es stellt sich die Frage, welche weiteren Abklärungen möglich sind. Der Beschwerdegegner und ein Zeuge wurden am 30. August 2023 am Unfallort polizeilich einvernommen (act. 8/S/3; act. 8/S/4), der Beschwerdeführer nach seinem Spitalaufenthalt am 6. September 2023 (act. 8/S/4). Die Vorinstanz führte keine Einvernahmen durch, sodass ausschliesslich diese drei polizeilichen Einvernahmen in den Akten liegen. Zudem existiert ein Polizeirapport inklusive eine Luftaufnahme der Unfallstelle (act. 8/S/1) sowie ein Fotoblatt (act. 8/S/2). Der Polizeirapport hält sodann fest, dass auf der Fahrbahn keine frischen Unfallspuren (gemeint waren wohl Spuren von Reifenabrieb des Motorrads) festgestellt werden konnten (act. 1, S. 5). Zu beachten ist jedoch, dass nicht die technische Auswertung von Unfallspuren im Vordergrund steht, sondern die Abklärung der Umstände des Abbiegemanövers. Hierzu bietet sich insbesondere eine Einvernahme des Beschwerdegegners an. Denkbar wäre auch beim Strassenkreisinspektorat Wattwil zusätzlich In-
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formationen, etwa zum Arbeitseinsatz und zur Fahrroutine des Beschwerdegegners oder den örtlichen Verhältnissen, einzuholen. Sodann lässt sich die Gefährlichkeit der örtlichen Gegebenheiten auch heute noch beurteilen, etwa durch Ausmessung der Distanz der Kollision zur Kurve. Entsprechend besteht die Möglichkeit weiterer Beweiserhebungen.
e) Zusammenfassend ist aufgrund der Unklarheiten bezüglich des Abbiegemanövers des Beschwerdegegners derzeit nicht davon auszugehen, dass ein Freispruch oder ein Schuldspruch durch das Sachgericht wahrscheinlicher ist. Eine Verurteilung erscheint beim jetzigen Stand der Untersuchung nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. Entsprechend ist die vorinstanzliche Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner vom 27. Februar 2024 (ST.2023.36712) aufzuheben und die Angelegenheit zur Weiterführung des Strafverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 4 StPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– (Art. 15 Ziff. 23 GVK), dem Staat aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer hat zudem Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Rechtsvertretung, wobei eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.– (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) als angemessen erscheint (Art. 22 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a HonO).
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Entscheid:
1. Die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen X._____________, ehemaliger Mitarbeiter des Strassenkreisinspektorats Wattwil, wird erteilt.
2. Für das Ermächtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Einstellung des Untersuchungsamts Gossau vom 27. Februar 2024 (ST.2023.36712) wird aufgehoben.
4. Die Angelegenheit wird zur Weiterführung des Strafverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
5. Der Staat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr). 6. Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 1'500.– zu entschädigen (einzufordern bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen, St. Georgen-Strasse 13, 9001 St. Gallen).
7. Die Sicherheitsleistung von Fr. 1'500.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten (einzufordern bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen, St. Georgen-Strasse 13, 9001 St. Gallen).
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 15.08.2024 Obwohl die Anklagekammer nicht um Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens ersucht wurde, wurde dieses im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung von Amtes wegen nachgeholt (E. I/B). Bei der Ermächtigung handelt es sich um eine positive Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu prüfen ist. Es entspricht entgegen Teilen der Lehre der St. Galler Praxis, dass auch dann ein Ermächtigungsverfahren durchzuführen ist, wenn nach Eingang einer Strafanzeige vorab klar ist, dass keine strafbare Handlung vorliegt und die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme als erfüllt erachtet (E. II/3c).
2026-04-10T07:12:34+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen