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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.03.2024 AK.2023.558-AK

March 14, 2024·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer·PDF·4,856 words·~24 min·1

Summary

Art. 120 Abs. 1 und 2 StPO (SR 312.0): Der Wille, eine Straf- oder Zivilklage zurückzuziehen, muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Bei der Verwendung von entsprechenden Formularen im Strafprozess müssen diese verständlich ausgestaltet und die massgebende Rechtslage darin korrekt wiedergegeben werden. Der Nachweis, dass der Verunfallte genügend über seine Rechte auf die Konstituierung als Straf- und Zivilkläger, den Verzicht auf diese Rechte und die möglichen Folgen aufgeklärt wurde, wurde nicht erbracht. Zusätzlich liegen konkrete Hinweise vor, dass er nicht über übergenügend Deutschkenntnisse verfügt und allfällige Erläuterungen des befragenden Polizisten zur Straf- und Zivilklage nicht verstanden haben könnte. Aus einer Verletzung der Informationspflichten dürfen dem Opfer keine Nachteile entstehen. Entsprechend hat die Vorinstanz dem Verunfallten zu Recht Parteistellung zuerkannt.

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2023.558-AK Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 04.06.2024 Entscheiddatum: 14.03.2024 Entscheid Kantonsgericht, 14.03.2024 Art. 120 Abs. 1 und 2 StPO (SR 312.0): Der Wille, eine Straf- oder Zivilklage zurückzuziehen, muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Bei der Verwendung von entsprechenden Formularen im Strafprozess müssen diese verständlich ausgestaltet und die massgebende Rechtslage darin korrekt wiedergegeben werden. Der Nachweis, dass der Verunfallte genügend über seine Rechte auf die Konstituierung als Straf- und Zivilkläger, den Verzicht auf diese Rechte und die möglichen Folgen aufgeklärt wurde, wurde nicht erbracht. Zusätzlich liegen konkrete Hinweise vor, dass er nicht über übergenügend Deutschkenntnisse verfügt und allfällige Erläuterungen des befragenden Polizisten zur Straf- und Zivilklage nicht verstanden haben könnte. Aus einer Verletzung der Informationspflichten dürfen dem Opfer keine Nachteile entstehen. Entsprechend hat die Vorinstanz dem Verunfallten zu Recht Parteistellung zuerkannt. Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15

Kanton St.Gallen Gerichte

Anklagekammer

Entscheid vom 14. März 2024 Besetzung Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Armin Bossart und Franziska Ammann, Gerichtsschreiberin Kathrin Schläpfer

Geschäftsnr. AK.2023.558-AK, AK.2023.561-AK, AK.2023.562-AK, AK.2024.53-AP, AK.2024.54-AP, AK.2024.55-AP (ST.2020.32351)

Verfahrensbeteiligte 1. A.___,

vertreten von Rechtsanwalt D.___,

2. B.___, vertreten von Rechtsanwalt E.___,

3. C.___,

vertreten von Rechtsanwalt F.___,

Beschwerdeführer, gegen

G.___,

Beschwerdegegner, vertreten von Rechtsanwalt H.___,

und

Untersuchungsamt Altstätten, Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten,

Vorinstanz,

Gegenstand Parteistellung

AK.2023.558-AK 2/14

Erwägungen

I.

A.- Das Untersuchungsamt Altstätten führt gegen A.___, B.___ und C.___ ein Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (ST.2020.32351). Sie sollen in einen Arbeitsunfall verwickelt gewesen sein, welcher sich am 30. Oktober 2020 in der Produktionshalle der X.___ AG an der […]strasse […] in Y.___ ereignet habe. G.___ verlor bei diesem Unfall das linke Auge.

B.- Das Untersuchungsamt Altstätten erliess am 15. November 2022 Strafbefehle gegen A.___, B.___ und C.___ und berichtigte diese am 18. November 2022. Dagegen erhoben die drei Beschuldigten Einsprachen, worauf das Untersuchungsamt Altstätten weitere Untersuchungshandlungen vornahm und die Strafsache schliesslich am 5. Dezember 2023 an das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland zur Beurteilung überwies. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 wies die Einzelrichterin die Strafsache zur Ergänzung und zur Behebung von Verfahrensmängeln zurück. Sie sistierte die Verfahren ST.2023.67-WS1SE, ST.2023.68-WS1SE und ST.2023.69-WS1SE und wies darauf hin, die Rechtshängigkeit und die Verfahrensleitung lägen wieder bei der Staatsanwaltschaft.

C.- Mit einer zusätzlichen Verfügung vom 5. Dezember 2023 hatte das Untersuchungsamt Altstätten G.___ als Zivil- und Strafkläger im Strafverfahren gegen A.___, B.___ und C.___ zugelassen. Dagegen erhoben die anwaltlich vertretenen A.___ (AK.2023.558-AK), B.___ (AK.2023.561-AK) und C.___ (AK.2023.562-AK) am 18. Dezember 2023 jeweils Beschwerde bei der Anklagekammer und stellten die identischen Rechtsbegehren:

"1. Es sei die Verfügung des Untersuchungsamtes Altstätten vom 5. Dezember 2023 aufzuheben und es sei G.___ im Strafverfahren gegen A.___, B.___ und C.___ nicht als Privat- und Strafkläger zuzulassen.

"2. Eventualiter sei das Untersuchungsamt Altstätten anzuweisen, weitere Abklärungen bezüglich der Parteistellung von G.___ vorzunehmen, insbesondere dessen Befragung unter Anwesenheit eines Dolmetschers sowie die Befragung des polizeilichen Sachbearbeiters […] durchzuführen, und danach über die Parteistellung von G.___ neu zu entscheiden;

" unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.)."

C.___ beantragte ausserdem die Vereinigung der drei Beschwerdeverfahren.

Das Untersuchungsamt Altstätten reichte im Verfahren AK.2023.558-AK am 20. Dezember 2023 und in den Verfahren AK.2023.561-AK und AK.2023.562-AK am 29. Dezember 2023

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je eine Stellungnahme ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerden. Ausserdem stellte es der Anklagekammer am 20. Dezember 2023 einen Teil der Verfahrensakten zu. G.___ liess sich innert erstreckter Frist am 26. Januar 2024 vernehmen und beantragte ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerden. Gleichzeitig stellte er für die Beschwerdeverfahren Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung (AK.2023.53-AP, AK.2023.54-AP und AK.2023.55-AP). Die Verfahrensleitung holte beim Untersuchungsamt Altstätten am 20. Februar 2024 weitere Verfahrensakten ein. Am 23. Februar 2024 ging eine zusätzliche Stellungnahme des Beschwerdegegners ein.

Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1.- Die Verfahren AK.2023.558-AK, AK.2023.561-AK und AK.2023.562-AK sind aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen und die jeweiligen Anträge und Vorbringen in einem einzigen Entscheid zu behandeln. Die Beschwerden stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang, weil den angefochtenen Verfügungen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt. Zudem stellen sich dieselben Rechtsfragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_1434/2021 und 6B_1436/2021 vom 8. Juni 2022 E. 1).

2.- Mit Verfügung des Untersuchungsamts Altstätten vom 5. Dezember 2023 wurde der Beschwerdegegner als Zivil- und Strafkläger im Strafverfahren ST.2020.32351 gegen die Beschwerdeführer zugelassen. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) und die Anklagekammer ist für deren Beurteilung zuständig (Art. 17 EG-StPO). Daran ändert nichts, dass das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland das Untersuchungsamt Altstätten am 11. Dezember 2023 aufforderte, die Parteistellung des Beschwerdegegners zu klären (act. 16/4). Die Beschwerdeführer sind zur Erhebung der Beschwerde legitimiert und haben diese rechtzeitig erhoben (Art. 382 Abs. 1, Art. 396 Abs. 1 StPO). Die von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt.

3.- Im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer gilt grundsätzlich das Rügeprinzip (vgl. Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 StPO; OBERHOLZER, Strafprozessrecht,

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4. Aufl. 2020, N 2062). Die angefochtene Verfügung ist im Rahmen der Beschwerdeanträge und unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführern in konkreter und begründeter Form dargelegten Einwände und Rügen zu überprüfen.

4.- a) Gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO sind insbesondere die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft Parteien. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Strafkläger ist, wer die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person(en) verlangt (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO). Demgegenüber ist Zivilkläger, wer adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend macht, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die Konstituierung als Privatklägerschaft hat schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu erfolgen. Es genügt, dass der Empfänger der Erklärung den ausdrücklichen Willen der geschädigten Person entnehmen kann, sich am Verfahren in einer der von Art. 119 Abs. 2 StPO genannten Verfahren (Straf- und/oder Zivilklage) zu beteiligen (Zürcher Kommentar- LIEBER, 3. Aufl. 2020, Art. 119 N 1).

Gemäss Art. 117 Abs. 1 lit. e StPO stehen dem Opfer besondere Rechte zu, namentlich das Recht auf Information gemäss Art. 305 und Art. 330 Abs. 3 StPO. So ist das Opfer von der Polizei und der Staatsanwaltschaft bei der jeweils ersten Einvernahme umfassend über seine Rechte und Pflichten im Strafverfahren zu informieren, insbesondere darüber, dass es als Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen und die entsprechenden Rechte gemäss Art. 118 ff. StPO ausüben kann (Art. 305 StPO; Zürcher Kommentar StPO-LANDSHUT/ BOSSHARD, 3. Aufl. 2020, Art. 305 N 9). Die Einhaltung der entsprechenden Bestimmung ist zu protokollieren (Art. 305 Abs. 5 StPO), was sich auch aus der allgemeinen Protokollierungspflicht gemäss Art. 76 Abs. 1 StPO ergibt. Die Vorschrift soll auf die besondere Bedeutung der Informationspflichten aufmerksam und deren Einhaltung einer nachträglichen Überprüfung zugänglich machen (BSK StPO-RIEDO/BONER, 3. Aufl. 2023, Art. 305 N 48 f.). Aus einer allfälligen Verletzung der Informationspflichten dürfen dem Opfer keine Nachteile entstehen (Zürcher Kommentar StPO-LANDSHUT/BOSSHARD, Art. 305 N 21; BSK StPO-RIEDO/BONER, Art. 305 N 51).

Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und die Zivilklage (Art. 120 Abs. 2 StPO). Der Wille, eine Straf- oder Zivilklage zurückzuziehen, muss

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unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Sind Verzicht oder Rückzug mit Willensmängeln behaftet, ist Art. 386 Abs. 3 StPO analog anzuwenden (BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POS- TIZZI, 3. Auf. 2023, Art. 120 N 7). Gegen die Verwendung von entsprechenden Formularen im Strafprozess ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Sie erleichtern nicht nur den Behörden die Entgegennahme von rechtserheblichen Erklärungen, sondern ermöglichen es dem Betroffenen auch, seine Anliegen klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Dies setzt voraus, dass die Formulare verständlich ausgestaltet sind, die massgebende Rechtslage korrekt wiedergeben und sich aus der Unterzeichnung des Formulars eindeutige Rückschlüsse auf den Willen des Betroffenen ergeben. Die Formulare sollten grundsätzlich auch von einem juristischen Laien und ohne Hilfestellung durch einen Beamten ausgefüllt werden können (BGer 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 2.3.3). Eine Verzichts- oder Desinteresseerklärung unterliegt nach herrschender Lehre der nachträglichen Anfechtung wegen Täuschung, Einwirkung durch eine Straftat sowie unrichtiger behördlicher Auskunft. Eine Minderheitsmeinung geht von der Anwendbarkeit der gesamten "Palette" an Willensmängeln nach Art. 23 ff. OR aus (Zürcher Kommentar StPO-LIEBER, Art. 120 N 3; HERZIG/KINDLER, Wie endgültig ist "endgültig"? – Von Willensmängeln beim Verzicht der Privatklägerschaft gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO, in: fp 2017, 171 ff.). Willensmängel im Sinn von Art. 386 Abs. 3 StPO sind von demjenigen, der sich darauf beruft, nachzuweisen (BGer 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.3).

Unabhängig davon, welcher dieser Auffassungen gefolgt wird, kann eine Verfahrenshandlung und damit auch ein Verzicht auf einen Strafantrag nur gültig vorgenommen werden, wenn die betroffene Person im entsprechenden Zeitpunkt prozessfähig war. Dies trifft dann zu, wenn sie handlungsfähig war. Handlungsfähigkeit setzt nach Art. 13 ZGB Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit, welche vermutet wird, voraus (BSK StPO-KÜFFER/KOST, 3. Aufl. 2023, Art. 106 N 5). Urteilsfähig ist, wem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausches oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (vgl. BGer 5A_57/2021 vom 15. November 2021 E. 2.1.3; BSK ZGB-FANKHAUSER, 7. Aufl. 2022, Art. 16 N 2). Ob eine Person prozessfähig ist, ist von Amtes wegen zu beachten.

b) aa) Mit Verfügung des Untersuchungsamts Altstätten vom 5. Dezember 2023 wurde der Beschwerdegegner im Strafverfahren ST.2020.32351 gegen die Beschwerdeführer als Zivil- und Strafkläger zugelassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, er habe anlässlich der polizeilichen Befragung vom 20. November 2020 auf die Beteiligung als Straf- und Zivilkläger verzichtet, wobei der Beschwerdeführer 2 im damaligen Zeitpunkt noch nicht als Beschuldigter am Verfahren beteiligt gewesen sei. Der Beschwerdegegner

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habe den Verzicht aber nicht rechtsgültig erklärt, da ihm dessen Folgen – insbesondere die zivilrechtlichen Nebenfolgen – nicht genügend bewusst gewesen seien. Mit Schreiben vom 27. Januar 2021 habe er mitgeteilt, dass er sich als Strafkläger konstituiere, und am 29. August 2022 bekannt gegeben, er könne die Zivilansprüche noch nicht beziffern. Es würde dem Fairnessgebot im Sinn von Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO widersprechen, den Beschwerdegegner im Verfahren nicht als Straf- und Zivilkläger zuzulassen (act. 2).

bb) Die Beschwerdeführer bringen vor, in zwei Dokumenten, welche am 20. November 2020 vom befragenden Kantonspolizisten erstellt worden seien, sei festgehalten, dass der Beschwerdegegner weder eine Straf- noch eine Zivilklage gegen die Beschwerdeführer 1 und 3 einreichen wolle. Er habe ausserdem das "Informations- und Übermittlungsprotokoll Opferberatung" auf der letzten Seite unterzeichnet, welches ihm mit den beiden Dokumenten übergeben worden sei. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass die Unterschrift auch die zuvor ausgestellten Erklärungen bezüglich Straf- und Zivilklage umfasst habe. Dies gehe im Übrigen auch aus dem Polizeirapport vom 25. November 2020 und der Aktennotiz des Kantonspolizisten vom 11. September 2023 hervor. Zudem habe der Beschwerdegegner in der Konfrontationseinvernahme vom 19. September 2023 bestätigt, dem Polizisten mitgeteilt zu haben, keine Anzeige gegen die Beschwerdeführer erheben zu wollen. Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, die Unterschrift des Beschwerdegegners beziehe sich nur auf das Opferberatungs-Merkblatt, müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner zumindest mündlich einen entsprechenden Verzicht zu Protokoll gegeben habe. Ausserdem sei nicht relevant, ob der Beschwerdegegner den Unterschied zwischen Strafantrag und Strafklage gekannt habe, wie die Vorinstanz vorbringe. Er habe klar zum Ausdruck gebracht, dass er die Bestrafung der Beschwerdeführer nicht wolle. Im Weiteren hätte es an ihm gelegen, sich rechtlich beraten zu lassen, wenn er sich der Tragweite seines Verzichts nicht bewusst gewesen sein sollte. Es seien weder eine Täuschung, ein Irrtum noch ein sonstiger Willensmangel des Beschwerdegegners zu erkennen, weshalb der Verzicht wirksam gewesen und als endgültig zu qualifizieren sei.

Ausserdem überschätze die Vorinstanz die zivilrechtlichen Folgen des Verzichts. Das Verfahren werde im Strafbefehlsverfahren abgehandelt. Nach Art. 353 Abs. 2 StPO würden nicht anerkannte Zivilforderungen der Privatklägerschaft auf den Zivilweg verwiesen. Die Beschwerdeführer würden sich gegen eine Verurteilung wehren und keine Zivilforderungen anerkennen. Vor diesem Hintergrund würden die Zivilforderungen des Beschwerdegegners ohnehin nicht in diesem Strafverfahren entschieden werden (act. 1).

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Der Beschwerdeführer 2 bringt ausserdem vor, der Beschwerdegegner habe im Strafverfahren insgesamt auf seine Rechte als Privat- und Strafkläger verzichtet. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass er ihn (Beschwerdeführer 2) vom Verzicht habe ausnehmen wollen (act. 1, S. 4 [AK.2023.561-AK]).

c) aa) Aus dem Polizeirapport vom 25. November 2020 ergibt sich, dass sich am 30. Oktober 2020 in der Produktionshalle der Arbeitgeberin des Beschwerdegegners ein Arbeitsunfall ereignete. Bei Kranarbeiten habe sich ein defekter Kranhaken an der Doppelbiegemaschine eingehängt. Unter Spannung der Lastkette habe sich der Haken von der Maschine gelöst und den Beschwerdegegner im Gesicht getroffen, weshalb er das linke Auge verloren habe. Die Beschwerdeführer werden in diesem Zusammenhang als Beschuldigte aufgeführt (StA-act. S1 und S2).

Der Beschwerdegegner wurde am 20. November 2020 von einem Kantonspolizisten im Beisein seiner Ehefrau (Vertrauensperson) als Opfer erstmals einvernommen. Es wurde kein Dolmetscher beigezogen (StA-act. E3). Offensichtlich war er in jenem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertreten (vgl. act. 15, S. 3).

Bei den Akten liegen zwei Erklärungen "Straf-Zivilklage bei Offizialdelikt" in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 und 3, wonach der Beschwerdegegner auf eine Straf- und Zivilklage gegen diese verzichte. Als Verfasser ist jeweils der einvernehmende Kantonspolizist und als Erstelldatum der 20. November 2020 vermerkt (StA-act. S11 und S12).

bb) Der Beschwerdegegner bringt vor, dass die fraglichen Dokumente im Anschluss an die Einvernahme vom 20. November 2020 vom Polizeibeamten erstellt worden seien. Es fehle der notwendige rechtsgenügliche Nachweis, dass er ausreichend über die sich stellenden Möglichkeiten bezüglich Straf- und Zivilklage, deren Bedeutung und Tragweite, die diesbezügliche spätere Aufklärungspflicht der Staatsanwaltschaft, die Möglichkeit der Klageerhebung bis zum Abschluss des Vorverfahrens und die Endgültigkeit eines Verzichts aufgeklärt worden sei. Nicht belegt sei und bestritten werde, dass er einen Verzicht mündlich zu Protokoll gegeben habe. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. September 2023 habe er – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – einen Verzicht auf die Straf- und Zivilklage nicht bestätigt, sondern vielmehr sein Interesse an der Fortsetzung des Strafbefehlsverfahrens und seiner Beteiligung daran ausgedrückt. Darüber hinaus seien seine Deutschkenntnisse mangelhaft und er sei nicht in der Lage, Fragen zum "Ablauf der Verzichtserklärung" zu beantworten, geschweige denn, entsprechende Erläuterungen zu verstehen. Ausserdem gehe aus der Stellungnahme des Kantonspolizisten vom

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11. September 2023 hervor, dass er (auf die vier Möglichkeiten) zum Strafantrag hingewiesen und nicht über die Zivil- und Strafklage aufgeklärt worden sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Polizeibeamte in der Folge falsche Formulare, und zwar bezüglich eines Verzichts auf eine Straf- und Zivilklage ausgedruckt habe. Dementsprechend liege ein aufgrund einer unrichtigen behördlichen Auskunft hervorgerufener Irrtum vor. Wenn er die Tragweite und die Endgültigkeit eines entsprechenden Verzichts gekannt hätte, hätte er diesen nicht gewollt und abgegeben. Im Übrigen sei er im Zeitpunkt der Einvernahme vom 20. November 2020 kognitiv schwer angeschlagen gewesen, habe unter Konzentrationsstörungen und einer rasch abnehmenden Aufmerksamkeit gelitten und sei nach der einstündigen Einvernahme nicht mehr in der Lage gewesen, die Sachlage richtig einzuschätzen (act. 15, S. 3 ff.).

cc) Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 20. November 2020 ergibt sich, dass der Beschwerdegegner über die Rechte gemäss Opferhilfegesetz (SR 312.5) in Kenntnis gesetzt und ihm das entsprechende Merkblatt ausgehändigt und erläutert wurde. Hingegen geht daraus nicht hervor, dass er auf seine übrigen Rechte als Opfer, insbesondere sein Recht zur Konstituierung als Privatkläger und die Möglichkeit eines Verzichts gemäss Art. 118 ff. StPO informiert wurde (StA-act. E3). Den Erklärungen "Straf-/Zivilklage bei Offizialdelikt" vom 20. November 2020 lässt sich hierzu ebenfalls nichts entnehmen. Im Übrigen wurden sie – im Gegensatz zum "Informations- und Übermittlungsprotokoll Opferberatung" vom 20. November 2020 – vom Beschwerdegegner nicht unterzeichnet (StA-act. S11 und S12). Der entsprechende gegenteilige Hinweis im Polizeirapport vom 25. November 2020 ist aktenwidrig (StA-act. S1). Aufgrund der weitreichenden Folgen einer Verzichtserklärung würde sich allgemein aufdrängen, einen betroffenen Laien zusätzlich unterschriftlich bestätigen zu lassen, er sei sich bewusst, dass er damit seine Parteirolle im Strafverfahren definitiv verliert und im Strafverfahren keine zivilrechtlichen Ansprüche aus der Straftat mehr geltend machen kann (Art. 120 StPO). Da die Formulare auch nicht eigenhändig unterzeichnet wurden, ergeben sich daraus keine eindeutigen Rückschlüsse auf den Willen des Beschwerdegegners. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann ausserdem aus der Unterzeichnung des Dokuments "Informations- und Übermittlungsprotokoll Opferberatung" vom 20. November 2020 nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass diese Unterschrift auch die beiden anderen Erklärungen mitumfasst, zumal dieses Formular ein anderes Recht, und zwar die Möglichkeit der Beanspruchung von Opferhilfeleistungen, betrifft (StA-act. S13).

Der Kantonspolizist, welcher den Beschwerdegegner einvernommen hatte, hielt in der Stellungnahme vom 11. September 2023 zuhanden des Untersuchungsamts Altstätten fest,

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die Befragung des Beschwerdegegners vom 20. November 2020 liege bereits eine längere Zeit zurück, weshalb ihm nicht möglich sei, den exakten Wortlaut seiner Erläuterungen wiederzugeben. Er handhabe den Ablauf einer Einvernahme einer geschädigten Person aber immer gleich. Nach der Befragung zur Sache setze er die geschädigte Person über das Angebot der Opferhilfe in Kenntnis und erläutere im Anschluss daran "den Strafantrag mit den vier entsprechenden Kategorien (Antrag, Erklärung, Verzicht und Rückzug)". "Unter Vorbehalt und ohne Gewähr" könne er sich vage daran erinnern, dass der Beschwerdegegner auf den "Strafantrag" verzichtet habe, weil er keinem Mitarbeiter einen Vorwurf habe machen können und ihnen keine Absicht unterstellen wollen (StA-act. S15).

Der Kantonspolizist weist in seiner Stellungnahme stets auf das Strafantragsrecht, nicht aber auf das Recht auf die Konstituierung als Straf- oder Zivilkläger hin (vgl. StA-act. S15; vgl. auch Anmerkung im Polizeirapport vom 25. November 2020 in StA-act. S1). Die Willensäusserungen im Rahmen der Konstituierung als Straf- oder Zivilkläger einerseits und des Stellens eines Strafantrags andererseits haben unterschiedliche Stossrichtungen. Während mit dem Stellen eines Strafantrags die Strafverfolgung des Täters verlangt wird, bedeutet die Konstituierung als Strafkläger, dass eine Person sich am Strafverfahren gegen den Täter beteiligen und Verfahrensrechte wahrnehmen will (BGer 6B_303/2017 vom 16. November 2017 E. 6.4). Bei Antragsdelikten ist der Strafantrag der Konstituierung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO; BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 118 N 6). Demjenigen, welcher Strafantrag stellt, kommt somit automatisch die Stellung als Privatkläger zu. Im Strafantrag ist aber zunächst lediglich eine Konstituierung als Strafkläger im Sinn von Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO zu erblicken. Aus Art. 118 Abs. 3 StPO lässt sich nicht der Schluss ziehen, der nicht ausdrücklich beschränkte Strafantrag umfasse Straf- und Zivilklage (Zürcher Kommentar StPO-LIEBER, Art. 118 N 4 f.). Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Beschwerdeführer eines Offizialdelikts beschuldigt werden (Art. 125 Abs. 2 StGB; act. 2); ein solches ist von Amtes wegen, das heisst auch ohne Strafantrag, zu verfolgen.

Zusammenfassend vermögen die Angaben in der Stellungnahme des Kantonspolizisten vom 11. September 2023 den Nachweis, dass die Informationspflichten eingehalten wurden und der Beschwerdegegner genügend über seine Rechte auf die Konstituierung als Straf- und Zivilkläger, den Verzicht auf diese Rechte und die möglichen Folgen aufgeklärt wurde, nicht zu erbringen. Aus einer allfälligen Verletzung der Informationspflichten dürfen dem Opfer keine Nachteile entstehen. Vor diesem Hintergrund ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er über seine Rechte nicht rechtsgenüglich aufgeklärt wurde.

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dd) Etwas Anderes ergibt sich aus dem Protokoll der Konfrontationseinvernahme vom 19. September 2023 mit dem Beschwerdeführer 3 nicht. Der Beschwerdegegner gab auf die Frage, ob er sich daran erinnern könne, dass nach der polizeilichen Einvernahme besprochen worden sei, ob er sich als Strafkläger am Verfahren beteiligen wolle, zur Antwort: "Ja, vielleicht, ich probiere es" (StA-act. E5/Frage 8). Der Polizeibeamte habe ihn gefragt, ob er Anzeige erheben wolle, und er habe gesagt, dass er dies gegen diese Personen nicht tun wolle (Frage 9). Als er danach gefragt wurde, was der Polizeibeamte ihm genau erklärt habe, übersetzte die ebenfalls anwesende Ehefrau die Frage. Daraufhin erklärte er: "Der Polizist hat mich gefragt, ob ich Anzeige machen möchte oder nicht, aber der Polizist hat mir nicht erklärt, was passiert oder nicht" (Frage 12). Der Beschwerdegegner weist dabei ebenfalls nur auf das Strafantragsrecht hin (vgl. vorherige Ausführungen).

Weiter ist im Einvernahmeprotokoll festgehalten, der Beschwerdegegner habe bei Verständigungsfragen jeweils nachgefragt. Es werde deshalb versucht, dies in deutscher Sprache zu erklären, da ansonsten ein Dolmetscher aufgeboten werden müsse. Da es in erster Linie um die Befragung des Beschwerdeführers 3 gehe, werde die Befragung trotzdem fortgesetzt und falls notwendig, eine zweite Einvernahme mit dem Beschwerdegegner durchgeführt. Zudem werde das Gericht darauf aufmerksam gemacht, dass bei einer nochmaligen Befragung des Beschwerdegegners vor Gericht ein Dolmetscher beizuziehen sei (Frage 13). Die Einzelrichterin am Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland wies darauf hin, dass die Einvernahme des Beschwerdegegners vom 19. September 2023 ohne Übersetzung erfolgt sei, obwohl seine Deutschkenntnisse mangelhaft seien (act. 16/4). Die Beschwerdeführer selbst stellen ausserdem den Eventualantrag, dass der Geschädigte im Beisein eines Dolmetschers zu befragen sei (act. 1). Vor diesem Hintergrund erscheint ebenfalls problematisch, dass für die Befragung vom 20. November 2020 kein Dolmetscher beigezogen wurde. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verständigungsproblematik aufgrund des erlittenen schweren Arbeitsunfalls und den damit einhergehenden gesundheitlichen und psychischen Problemen verstärkt wurde. Dementsprechend liegen zusätzlich konkrete Hinweise vor, dass der Beschwerdegegner nicht über genügend Deutschkenntnisse verfügt und allfällige Erläuterungen des Kantonspolizisten zur Straf- und Zivilklage nicht verstanden haben könnte.

Zusammenfassend ist der in den Erklärungen "Straf- und Zivilklage bei Offizialdelikt" vom 20. November 2020 festgehaltene Verzicht auf das Stellen einer Straf- und Zivilklage gegen die Beschwerdeführer 1 und 3 nicht gültig. Der Beschwerdeführer 2 war damals noch nicht

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als Beschuldigter am Verfahren beteiligt, weshalb der Beschwerdegegner diesem gegenüber auch keinen Verzicht auf die ihm im Strafverfahren zustehenden Rechte abgeben konnte und dies auch nicht getan hat.

ee) Der Beschwerdegegner hat mit Schreiben vom 27. Januar 2021 fristgerecht Strafantrag gestellt und sich als Strafkläger konstituiert (StA-act. RA1/1). Ausserdem liess er mit Schreiben vom 29. August 2022 mitteilen, dass er als Opfer seine Zivilansprüche noch nicht abschliessend geltend machen könne, weil die Sozialversicherungsverfahren noch andauern. Er ersuche aber darum, die Haftung der Beschuldigten für seine Zivilansprüche dem Grundsatz nach festzuhalten und die Zivilansprüche im Weiteren auf den Zivilweg zu verweisen (StA-act. RA1/6). Daraus geht der ausdrückliche Wille des Beschwerdegegners, zivilrechtliche Ansprüche gegen die Beschwerdeführer geltend zu machen, genügend klar hervor. Der Beschwerdegegner hat sich im Vorverfahren und damit rechtzeitig und gültig als Straf- und Zivilkläger im Strafverfahren ST.2020.32351 gegen die drei Beschuldigten konstituiert. Die Beschwerden sind deshalb im Hauptpunkt abzuweisen. Da unter diesen Umständen nicht ersichtlich ist, was die Befragungen des Beschwerdegegners (unter Beizug eines Dolmetschers) und des Kantonspolizisten am fehlenden gültigen Verzicht auf die Konstituierung als Straf- und Zivilkläger ändern könnten, ist der Eventualantrag mangels Erheblichkeit der entsprechenden Beweise ebenfalls abzuweisen.

5.- a) Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen sind namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

b) Die Privatklägerschaft hat im Rechtsmittelverfahren gegenüber den beschuldigten Personen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Wird der Privatklägerschaft, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, eine Prozessentschädigung zulasten der beschuldigten Person zugesprochen, so fällt diese Entschädigung im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Bund beziehungsweise an den Kanton (Art. 138 Abs. 2 StPO; BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 138 N 6; Zürcher Kommentar StPO-LIEBER, 3. Aufl. 2020, Art. 138 N 5b).

AK.2023.558-AK 12/14

Der Beschwerdegegner beantragt für die Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung (act. 12; AK.2024.53-AP, AK.2024.54-AP und AK.2024.55-AP). Die entsprechenden Voraussetzungen sind erfüllt (Art. 137 StPO in Verbindung mit Art. 133 StPO). Insbesondere liegen die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdegegners, die Nichtaussichtslosigkeit seiner Begehren im Beschwerdeverfahren und die Notwendigkeit anwaltlicher Unterstützung vor. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdegegner das Beschwerdeverfahren nicht selbst initiiert hat (vgl. BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 137 N 1 mit dem generellen Verweis auf Art. 133 f. StPO und entsprechend BSK StPO-RUCKSTUHL, 3. Aufl. 2023, Art. 130 N 10b für die notwendige Verteidigung). Entsprechend ist der Beschwerdegegner von der Bezahlung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Art. 136 Abs. 2 lit. a StPO) sowie Verfahrenskosten (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO) vorläufig zu befreien. Zudem ist ihm für die Interessenwahrung Rechtsanwalt H.___, als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands erfolgt durch den Kanton (Zürcher Kommentar StPO-LIEBER, Art. 138 N 1).

Der Rechtsvertreter machte am 26. Januar 2024 ein Pauschalhonorar von Fr. 3'652.50 geltend (act. 14) und korrigierte dieses am 23. Februar 2024 auf Fr. 3'390.– (act. 21). Dieser Betrag ergibt sich gemäss Kostennote aus der Multiplikation des ausgewiesenen Zeitaufwands von 13,56 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 250.–. Im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer wird bei Obsiegen in der Regel eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'500.– (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zugesprochen. Abgesehen davon, dass das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters in Strafsachen grundsätzlich als Pauschale zu bemessen ist (Art. 10 Abs. 1 der Honorarordnung [HonO], sGS 963.75) und keine Umstände vorliegen, die ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen würden, wird das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters um einen Fünftel gekürzt (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70), was in der Kostennote nicht getan wurde. Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass drei Beschwerden zu behandeln waren. Ein gewisser, wenn auch nicht erheblicher Mehraufwand ist deshalb entstanden. Allerdings war das Prozessthema auf die Frage der Parteistellung eingeschränkt und es stellten sich mehrheitlich die gleichen, rechtlich und tatsächlich nicht besonders schwierigen Fragen. Unter diesen Umständen erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'000.– (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) für die einzelne Beschwerde bzw. Fr. 3'000.– insgesamt als angemessen. Aufgrund der Erhöhung des Mehrwertsteuer-Normalsatzes per 1. Januar 2024 von 7,7% auf 8,1% hat der Rechtsvertreter wegen jahresübergreifender Leistungen separat fakturiert, und zwar sind gestützt auf die Honorarnote vom 23. Februar 2024 rund 4% (Fr. 147.50) der anwaltlichen Gesamtleistungen (Fr. 3'525.60, samt Barauslagen) im Jahr 2023 angefallen und der Rest von 96% (Fr. 3'378.10) im Jahr 2024 (act. 21). Diese

AK.2023.558-AK 13/14

Abgrenzung gilt auch für das gekürzte Honorar, so dass die gesamte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– nebst den Barauslagen von 4% (Art. 28bis Ab. 1 HonO) Mehrwertsteuern von 7,7% auf Fr. 120.– (Fr. 8.60) und von 8,1% auf Fr. 2'880.– (Fr. 215.80) enthält.

c) Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von Fr. 3'000.– (Art. 15 Ziff. 2 GKV) und die Kosten der (unentgeltlichen) Rechtsvertretung des Beschwerdegegners von Fr. 3'000.– von den Beschwerdeführern zu je einem Drittel zu bezahlen. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Beschwerdegegners sind einstweilen vom Staat zu tragen. Soweit der Staat den Beschwerdegegner entschädigt, fällt die dem Beschwerdegegner zulasten der Beschwerdeführer zugesprochene Entschädigung im Umfang der erbrachten Leistung dem Staat zu (Art. 138 Abs. 2 StPO). Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Entschädigung ihrer Anwaltskosten.

Der Präsident hat als Verfahrensleiter

verfügt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Beschwerdeverfahren AK.2023.558-AK, AK.2023.561-AK und AK.2023.562-AK wird gutgeheissen.

a) Der Gesuchsteller wird von der Bezahlung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von Verfahrenskosten vorläufig befreit.

b) Rechtsanwalt H.___, wird zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Gesuchstellers bestimmt.

2. In diesem Zwischenverfahren werden keine Kosten erhoben.

AK.2023.558-AK 14/14

Entscheid

1. Die Beschwerdeverfahren AK.2023.558-AK, AK.2023.561-AK und AK.2023.562-AK werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 6'000.– (Entscheidgebühr Fr. 3'000.–, Entschädigung des Beschwerdegegners Fr. 3'000.–) je zu einem Drittel (Fr. 2'000.–) zu bezahlen.

4. Der Staat hat den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, Rechtsanwalt H.___, mit Fr. 3'000.– zu entschädigen (einzufordern bei der Staatsanwaltschaft, Rechnungswesen, St. Georgen-Strasse 13, 9001 St. Gallen).

Im Umfang der geleisteten Entschädigung fällt die dem Beschwerdegegner zulasten der Beschwerdeführer zugesprochene Entschädigung dem Staat zu. Der Anteil der Beschwerdeführer an der Entschädigung beträgt je einen Drittel (Fr. 1'000.–).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 14.03.2024 Art. 120 Abs. 1 und 2 StPO (SR 312.0): Der Wille, eine Straf- oder Zivilklage zurückzuziehen, muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Bei der Verwendung von entsprechenden Formularen im Strafprozess müssen diese verständlich ausgestaltet und die massgebende Rechtslage darin korrekt wiedergegeben werden. Der Nachweis, dass der Verunfallte genügend über seine Rechte auf die Konstituierung als Straf- und Zivilkläger, den Verzicht auf diese Rechte und die möglichen Folgen aufgeklärt wurde, wurde nicht erbracht. Zusätzlich liegen konkrete Hinweise vor, dass er nicht über übergenügend Deutschkenntnisse verfügt und allfällige Erläuterungen des befragenden Polizisten zur Straf- und Zivilklage nicht verstanden haben könnte. Aus einer Verletzung der Informationspflichten dürfen dem Opfer keine Nachteile entstehen. Entsprechend hat die Vorinstanz dem Verunfallten zu Recht Parteistellung zuerkannt.

2026-04-11T07:15:43+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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