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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.02.2024 AK.2023.549-AK

February 22, 2024·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer·PDF·1,131 words·~6 min·2

Summary

Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO (SR 312.0): Kein Ermächtigungsvorbehalt bei Privatschulen. Gestützt auf eine zeitgemässe Gesetzesinterpretation und in weitgehendem Einklang mit dem Schrifttum sind Privatpersonen, denen öffentliche Aufgaben übertragen werden, grundsätzlich vom Ermächtigungserfordernis auszunehmen, solange nicht zwingende Gründe für eine Ausnahme sprechen. Entsprechend fallen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Privatschulen nicht unter den Ermächtigungsvorbehalt.

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2023.549-AK Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 04.06.2024 Entscheiddatum: 22.02.2024 Entscheid Kantonsgericht, 22.02.2024 Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO (SR 312.0): Kein Ermächtigungsvorbehalt bei Privatschulen. Gestützt auf eine zeitgemässe Gesetzesinterpretation und in weitgehendem Einklang mit dem Schrifttum sind Privatpersonen, denen öffentliche Aufgaben übertragen werden, grundsätzlich vom Ermächtigungserfordernis auszunehmen, solange nicht zwingende Gründe für eine Ausnahme sprechen. Entsprechend fallen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Privatschulen nicht unter den Ermächtigungsvorbehalt. Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/5

Kanton St.Gallen Gerichte

Anklagekammer

Entscheid vom 22. Februar 2024 Besetzung Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Armin Bossart und Franziska Wenk, Gerichtsschreiberin Jeannine Schweizer

Geschäftsnr. AK.2023.549-AK (ST.2023.9438)

Verfahrensbeteiligte A.___,

Anzeigerin,

gegen

B.___,

Angezeigte,

Gegenstand Ermächtigung

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Erwägungen

I.

[…]

II.

1.- a) Die Strafverfolgung der Mitglieder der dem kantonalen Recht unterstehenden Vollziehungs- und Gerichtsbehörden kann für im Amt begangene Verbrechen oder Vergehen von einer Ermächtigung abhängig gemacht werden (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO). Als Vollziehungsbehörden gelten alle Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.1). Der Kanton St. Gallen hat von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht. Nach Art. 17 Abs. 2 lit. b EG- StPO hat die Anklagekammer über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens bei Strafanzeigen, die die Amtsführung von Behördemitgliedern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons St. Gallen oder seiner Gemeinden betreffen und die Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand haben, zu entscheiden.

b) Gemäss neuerer bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in den letzten Jahrzehnten der dienstrechtliche Beamtenstatus in der Schweiz kontinuierlich abgebaut worden und hat sich die Rechtsstellung der Staatsbediensteten derjenigen privater Angestellter angeglichen. Zwar bleiben die strafrechtlichen Amtsdelikte weiterhin anwendbar. Mit dem weitgehenden Wegfall des Beamtenstatus kommt dem damit einhergehenden Schutz vor unberechtigter Strafverfolgung aber nicht mehr die gleiche Bedeutung zu wie früher. Hinzu kommt, dass die Erfüllung staatlicher Aufgaben früher nur ausnahmsweise an Private übertragen wurde. Die Frage des dem Ermächtigungsvorbehalt unterstellten Personenkreises stellte sich denn auch nur in seltenen und besonderen Fällen. Inzwischen sind Private in vielfältiger Hinsicht mit der Erfüllung staatlicher Aufgaben betraut. Es kann nicht Sinn des Ermächtigungsvorbehalts sein, die Strafverfolgung in all diesen Konstellationen einzuschränken. Der Gesetzeszweck spricht für eine enge Auslegung von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO, was nahelegt, die Anwendbarkeit des Ermächtigungsvorbehalts auf Private grundsätzlich auszuschliessen bzw. lediglich im Ausnahmefall zuzulassen, wenn sich dies zwingend aufgrund der speziellen Umstände des Einzelfalls rechtfertigt (BGer 1C_104/ 2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.4 f.). Auch systematische Überlegungen sprechen dafür, dass die Ausweitung der Anwendbarkeit einer auf Angestellte im öffentlichen Dienst ausgerichteten Norm auf Privatpersonen ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sein muss

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und sich nur dann durch Auslegung ergeben kann, wenn dies zwingend erscheint (BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.3 und 3.4.5).

2.- a) Die Strafanzeige richtet sich gegen […]. Es handelt sich um eine Privatschule, welche das Schulangebot vom Kindergarten bis zur Oberstufe abdeckt (vgl. […]).

b) aa) Privatschulen müssen gemäss Art. 115 des Volksschulgesetzes des Kantons St. Gallen (VSG; sGS 213.1) vom Bildungsrat bewilligt werden. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Schulleitung, die fachliche Führung, die Organisation und die Schulräumlichkeiten einen der öffentlichen Schule gleichwertigen, auf Dauer angelegten Unterricht gewährleisten und die obligatorischen Unterrichtsbereiche der öffentlichen Schule unterrichtet werden (Art. 117 Abs. 1 VSG). Der Bildungsrat ordnet unter Androhung des Entzugs der Bewilligung Massnahmen an, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr bestehen, Auflagen und Weisungen nicht mehr beachtet werden oder der Unterricht aus anderen Gründen gefährdet ist (Art. 119 VSG). Sodann unterstehen Privatschulen der Aufsicht des Kantons (Art. 115 VSG) und nehmen einen Lehrauftrag wahr. Mit der Unterrichtserteilung auf der Primar- und Oberstufe wird eine öffentliche Aufgabe des Kantons unterstützt (vgl. Art. 19 BV in Verbindung mit [i.V.m.] Art. 62 BV). Dies ändert nichts daran, dass die […]Schule keine öffentliche Volksschule, sondern eine Privatschule ist. Dies zeigt im Übrigen auch der Streit um die Schulgelder, welcher vor dem Zivilgericht ausgetragen werden musste und nicht im Verwaltungsjustizverfahren, wie dies bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit öffentlichen Volksschulen der Fall wäre (vgl. z.B. Art. 59bis Abs. 1 VRP SG, sGS 951.1). Hinzu kommt, dass die […]Schule zwar einen Lehrauftrag hat, aber keine Befugnis, staatlichen Zwang oder auf andere Art und Weise staatliche Hoheitsgewalt auszuüben. Im Weiteren sind die Angezeigte bzw. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der […]Schule weder beim Kanton noch bei einer seiner Gemeinden angestellt. Es liegt entsprechend keine "beamtenähnliche Stellung" vor (vgl. BGer 1C_506/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2; zur Vergleichbarkeit von Sachverhalten in Bezug auf den Ermächtigungsvorbehalt vgl. auch KIESER, Entscheidbesprechung Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil 1C_ 506/2019 vom 28. Februar 2020, A. gegen B., Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung, in: AJP 2020, S. 1071 ff., S. 1074).

bb) Das Ermächtigungserfordernis dient sodann dem Zweck, Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherzustellen (BGer 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 2.2, 1C_506/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2.1). Dieses Schutzes bedarf es im Fall der Ange-

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zeigten nicht, weil jederzeit eine andere (private) Organisation mit der Erfüllung der Aufgabe beauftragt werden oder die (Aus-)Bildung an öffentlichen Schulen erfolgen kann.

cc) Der besondere Schutz, welcher mit der Notwendigkeit einer Ermächtigung zur Strafverfolgung angestrebt wird, setzt schliesslich voraus, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Objektivität der Tätigkeit auf dem Spiel steht (KIESER, a.a.O., S. 1074). Massgeblich mit dem Ermächtigungsvorbehalt verbunden ist damit auch die Aussenwirkung einer an Private übertragenen Aufgabe. Dass es sich bei der […]Schule nicht um eine öffentliche, sondern um eine privatrechtlich organisierte Schule handelt, ist ohne Weiteres erkennbar.

c) Die Angezeigte gehört damit nicht zum dem Ermächtigungsvorbehalt unterstellten Personenkreis. Entsprechend ist die Anklagekammer nicht zuständig, über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu entscheiden, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten ist. Das Untersuchungsamt […] wird über das weitere Vorgehen zu entscheiden haben.

3.- Im Ermächtigungsverfahren sind unabhängig vom Verfahrensausgang praxisgemäss keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Entscheid

1. Auf das Gesuch, die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.___ zu erteilen, wird mangels Ermächtigungsvorbehalts nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

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2026-04-11T07:18:11+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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