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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 27.03.2013 AK.2013.33

March 27, 2013·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer·PDF·1,091 words·~5 min·4

Summary

Art. 130 lit. c und Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (SR 312.0). Den Gesuchsteller trifft sowohl hinsichtlich einer geltend gemachten Mittellosigkeit als auch bei Geltendmachung notwendiger Verteidigung aufgrund einer gesundheitlichen Unfähigkeit eine Mitwirkungspflicht (Anklagekammer, 27. März 2013, AK.2013.33).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2013.33 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 27.03.2013 Entscheiddatum: 27.03.2013 Entscheid Anklagekammer, 27.03.2013 Art. 130 lit. c und Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (SR 312.0). Den Gesuchsteller trifft sowohl hinsichtlich einer geltend gemachten Mittellosigkeit als auch bei Geltendmachung notwendiger Verteidigung aufgrund einer gesundheitlichen Unfähigkeit eine Mitwirkungspflicht (Anklagekammer, 27. März 2013, AK.2013.33). Aus den Erwägungen        2.    Der Beschwerdeführer macht in dem gegen ihn hängigen Strafverfahren wegen Verdachts der einfachen Verkehrsregelverletzungen und Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB – die Vorinstanz geht gemäss dem angefochtenen Entscheid von einer Bagatellsache aus – (einzig) eine amtliche Verteidigung im Sinne einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO mit gleichzeitiger Bedürftigkeit geltend. Danach muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensrechte nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist.        2.1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung der amtlichen Verteidigung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer weder aktuelle Angaben über seine heutigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht, noch ausreichende Belege zum Nachweis bzw. zur Überprüfung seiner geltend gemachten körperlichen bzw. geistigen Unfähigkeit, die Verfahrensinteressen selber zu wahren, eingereicht habe.        2.2. In Lehre und Rechtsprechung ist grundsätzlich unbestritten, dass den Ansprecher bei der Gewährung der amtlichen Verteidigung eine Mitwirkungspflicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte trifft, dies insbesondere hinsichtlich der – im vorliegenden Fall auch geltend gemachten – Mittellosigkeit. Der Ansprecher hat sie in seinem Gesuch um amtliche Verteidigung darzutun (BSK StPO-Niklaus Ruckstuhl, Art. 132 N 30). Die gesetzlichen Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung sind nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es hält vor der Verfassung stand, wenn dem Beschuldigten bei der Abklärung seiner Bedürftigkeit eine prozessuale Mitwirkungsobliegenheit auferlegt und die Untersuchungs- und Offizialmaxime insoweit beschränkt wird (Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich/St. Gallen 2011, N 326 mit Verweis). Das Gesagte gilt grundsätzlich auch bei einer notwendigen Verteidigung mit unterstellter Bedürftigkeit. Macht eine Person, wie im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer, insbesondere eine gesundheitliche Unfähigkeit im Sinne von Art. 130 lit. c StPO geltend, so obliegt es ihr, mittels im Regelfall ärztlichen bzw. psychiatrischen Attesten zumindest glaubhaft zu machen, dass sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes die Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann; solches ist ihr denn auch ohne Weiteres möglich und zumutbar, während die Verfahrensleitung häufig nicht über die erforderlichen Informationen verfügt. Ein (nur vorübergehender) stationärer Aufenthalt in einem Spital oder in einer psychiatrischen Klinik vermag für sich allein einen Nachweis im Sinne von Art. 130 lit. c StPO nicht zu begründen.        2.3. Das von der Vorinstanz dem Anwalt des Beschwerdeführers zugestellte Formular (Fragebogen) zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen wurde nicht (innert Frist) retourniert. Eine solche Abklärung ist grundsätzlich mit jedem neuen Gesuch vorzunehmen, weil sich diese Verhältnisse im Laufe der Zeit verändern können. Es ist deshalb nicht entscheidrelevant, dass der Beschwerdeführer seit 1994 wiederholt die amtliche Verteidigung erhalten haben soll. Im Übrigen ist nicht begründetermassen zumindest glaubhaft aufgezeigt, dass der (noch nicht ganz 80-jährige) Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein soll, den Fragebogen selber auszufüllen, oder dass er nicht fähig gewesen sein soll, die darin verlangten Angaben im Wesentlichen seinem Anwalt mündlich mitzuteilen zwecks Weiterleitung an die Vorinstanz. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte        2.4. Das vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichte Zeugnis des Spitals Flawil vom 28. Januar 2013 bestätigt, dass dieser sich dort seit dem 29. November 2012 in stationärer Behandlung befand. Er müsse aufgrund seiner jetzigen Therapie täglich überwacht werden und könne das Spital nicht verlassen. Ein Erscheinen vor Gericht sei zurzeit nicht möglich. Das ärztliche Attest enthält nun aber keine medizinischen Angaben oder Befunde, welche eine Beurteilung über einen körperlichen und/oder geistigen Zustand im Hinblick auf die Fähigkeit, sich im Strafverfahren selber verteidigen zu können, erlauben würden. Der Beschwerdeführer bzw. sein Anwalt wurde zur Einreichung eines solchen ärztlichen Zeugnisses im Hinblick auf die von ihm ausdrücklich geltend gemachte notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO aufgefordert; ergänzend ist dort darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der angesetzten Frist von 10 Tagen aufgrund der vorliegenden Unterlagen entschieden würde. Das Antwortschreiben des anwaltlichen Vertreters, mit welchem der "Bericht über Patient" vom 28. Januar 2013 übermittelt wurde, enthält keinen Vorbehalt, dass weitere Unterlagen, namentlich ein ausführlicher Arztbericht nachgereicht würde. Der fallführende Staatsanwalt hat in der Folge beim Spital Flawil erfolglos versucht, weitere Erkundigungen über den (im Sinne von Art. 130 lit. c StPO relevanten) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen. Die Vorinstanz hat gestützt auf die damals vorliegenden Akten zu Recht mangels Nachweises die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO mit gleichzeitiger Bedürftigkeit verneint und die in diesem Sinne beantragte amtliche Verteidigung nicht bewilligt. Namentlich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon abgesehen hat, den (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer auf die ihres Erachtens für eine Bewilligung der amtlichen Verteidigung ungenügenden Unterlagen hinzuweisen und ihm ein weiteres Mal eine Frist zur Einreichung von entscheidrelevanten Akten anzusetzen. Dies umso mehr, als eine beschuldigte Person bei der Verfahrensleitung grundsätzlich jederzeit ein neues Gesuch um amtliche Verteidigung mit neuen Unterlagen einreichen und beurteilen lassen kann.        3.    Der Beschwerdeführer wendet sich in der Beschwerde gegen die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, wonach er am 5. Februar 2013 das Spital bereits wieder verlassen habe. Im Sinne eines neuen Sachverhalts bringt er vor, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass er mit amtsärztlicher Verfügung vom 1. Februar 2013 in die Psychiatrische Klinik Wil eingewiesen worden sei und sich dort befinde. Dieses sogenannte Novum ist zwischenzeitlich aber wiederum in dem Sinne als überholt zu betrachten, als der Beschwerdeführer bereits wieder aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen wurde und sich – was gerichtsnotorisch ist – auch nicht in stationärer Behandlung in einem Spital aufhält. Ob die amtsärztliche Verfügung betreffend fürsorgerische Unterbringung allenfalls die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO zu begründen vermocht hätte, kann somit offen gelassen werden. Das Zulassen von neuem Sachverhalt im Beschwerdefahren betreffend amtliche Verteidigung erscheint im Übrigen auch nicht als notwendig, da solche Gesuche grundsätzlich jederzeit sachverhaltsmässig neu begründet eingereicht werden können. In solchen Fällen mit neuem Sachverhalt ist grundsätzlich nicht Beschwerde gegen den ein Gesuch um amtliche Verteidigung ablehnenden Entscheid zu erheben, sondern es ist ein neues Ersuchen bei der Verfahrensleitung einzureichen.        4.    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die sein Gesuch um amtliche Verteidigung ablehnenden Entscheid der Vorinstanz abzuweisen ist. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/4

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