Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2011.46/47 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 29.03.2011 Entscheiddatum: 29.03.2011 Entscheid Anklagekammer, 29.03.2011 Art. 129, Art. 130 und 132 StPO (SR 312.0). Die Wahlverteidigung geht einer vom Staat bestellten Verteidigung grundsätzlich vor (Anklagekammer, 29. März 2011, AK.2011.46/47). 4. Die Beschwerdeführer fechten die von der Verfahrensleitung der Vorinstanz gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO verfügte amtliche Verteidigung an. Die Verfügung ist im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführer als beschuldigte Personen in ihren Strafverfahren notwendig verteidigt sein müssten, da die Staatsanwaltschaft persönlich vor dem erstinstanzlichen Gericht auftreten werde. Innert angesetzter Frist hätten die Beschwerdeführer keinen Verteidiger benannt. 4.1. Artikel 132 StPO regelt die Voraussetzungen, unter denen einer beschuldigten Person eine vom Staat bestellte Verteidigung (amtliche Verteidigung) beigegeben werden kann. Dies ist unter anderem bei notwendiger Verteidigung der Fall, wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Abs. 1 lit. a Ziff. 1). Art. 130 StPO legt fest, unter welchen Voraussetzungen die beschuldigte Person anwaltlich verbeiständet sein muss (notwendige Verteidigung). Dies gilt insbesondere in dem von der Vorinstanz genannten Fall, wenn die Staatsanwaltschaft persönlich vor dem erstinstanzlichen Gericht auftritt (Art. 130 Abs. 1 lit. d StPO). 4.2. Den erwähnten Regeln über die amtliche bzw. notwendige Verteidigung geht indes der gemäss Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 EMRK und Art. 14 Abs. 3 lit. b IPBPR verfassungs- und konventionsrechtlich garantierte Grundsatz des Strafverfahrens der Wahlverteidigung (Art. 129 StPO) vor. Danach ist die beschuldigte Person in jedem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/3
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe berechtigt, für die Wahrung ihrer Interessen im Strafverfahren auf ihre Kosten einen Verteidiger beizuziehen. Sie hat dabei – unter Vorbehalt von Art. 11 lit. b des kantonalen Anwaltsgesetzes – eine gemäss dem eidgenössischen Anwaltsgesetz zur Vertretung von Parteien vor Gerichtsbehörden berechtigte Person als ihren Rechtsbeistand zu bezeichnen (vgl. Art. 127 Abs 5 StPO). Von diesem Recht auf Wahlverteidigung haben die beiden Beschwerdeführer Gebrauch gemacht, indem am 15. Februar 2011 Rechtsanwalt Jakob Huber als ihr Verteidiger bezeichnet wurde. Damit entfällt das Erfordernis der amtliche Verteidigung gemäss Art.132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO. Mit der Ernennung eines privaten Wahlverteidigers liegt auch kein Fall des Wechsels der amtlichen Verteidigung (vgl. Art. 134 Abs. 2 StPO) vor. 4.3. Die Vorinstanz wendet ein, dass von einer Interessenkollision zwischen den Beschwerdeführern auszugehen sei, weshalb Rechtsanwalt X. nicht beide anwaltlich verteidigen könne. Verantwortlich für die Gewährleistung der Anforderungen aus dem Anspruch auf wirksame Verteidigung sind die Strafbehörden. Die insoweit bestehende richterliche Fürsorgepflicht gebietet ein Einschreiten der Behörde nur, wenn sich ergibt, dass die von der beschuldigten Person bestellte oder von ihr beigezogene Verteidigung deren Interessen nicht in ausreichender und wirksamer Weise wahrnimmt. Dies setzt voraus, dass die Verteidigung ihre anwaltlichen Pflichten in schwerwiegender Weise vernachlässigt. Nur im Falle offenkundig bzw. erkennbar ungenügender Verteidigerleistung sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, einzuschreiten und das Erforderliche vorzukehren (vgl. (Viktor Lieber in: Donatsch Andreas/Hansjakob Thomas/Lieber Viktor, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 14 f. zu Art. 134). Eine derartig ungenügende Verteidigerleistung wird von der Vorinstanz nicht geltend gemacht. Hierfür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. 4.4. Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und (anwaltlichen) Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren (Art. 127 Abs. 3 StPO). Die anwaltliche Verteidigung ist in den erwähnten Schranken allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet (Art. 128 StPO). Bei einer Wahlverteidigung gemäss Art. 129 StPO ist die Frage der Interessenkollision, wenn sich zwei oder mehr Beschuldigte durch den gleichen Anwalt verteidigen lassen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/3
Publikationsplattform St.Galler Gerichte durch die Strafbehörden grundsätzlich nicht zu prüfen. Ob ein Fall einer Vertretung widerstreitender Interessen vorliegt oder nicht, hat der betroffene Rechtsbeistand selbst zu entscheiden, nicht die Strafverfolgungsbehörde. Diese kann dem Rechtsbeistand somit nicht "das Mandat entziehen", sondern sie kann nur auf die Gefahr der unzulässigen Doppelvertretung hinweisen und, wenn ihres Erachtens der Rechtsbeistand trotz Bestehens von widerstreitenden Interessen an den mehreren Mandaten festhält, bei der Aufsichtsbehörde über die Anwälte entsprechend Anzeige erstatten. Ausgenommen davon wären amtliche Verteidigungen, wo nach Art. 134 Abs. 2 StPO die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person übertragen kann, wenn eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist (BSK StPO-Niklaus Ruckstuhl, Art. 127 N 11). Die Staatsanwaltschaft hat somit grundsätzlich keine direkten Einwirkungsmöglichkeiten auf den gemeinsamen anwaltlichen Wahlverteidiger der beiden Beschwerdeführer. Sie kann nur – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen (vgl. u.a. Art. 146 Abs. 4 StPO) – allenfalls sein Verhalten bei der Aufsichtsbehörde der Anwälte zur Anzeige bringen und es standesrechtlich beurteilen lassen. 4.5. Im Übrigen sind im Zusammenhang mit der von den Beschwerdeführern benannten anwaltlichen Verteidigung keinerlei Anhaltspunkte für einen allfälligen Rechtsmissbrauch bzw. eine Missbrauchsgefahr ersichtlich, was ein behördliches Einschreiten aus solchen Gründen als angezeigt erscheinen liesse. 4.6. Insgesamt ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung nicht gegeben sind. Die angefochtenen zwei Verfügungen der Vorinstanz betreffend amtliche Verteidigung vom 15. Februar 2011 und vom 1. März 2011 sind deshalb aufzuheben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/3
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Anklagekammer, 29.03.2011 Art. 129, Art. 130 und 132 StPO (SR 312.0). Die Wahlverteidigung geht einer vom Staat bestellten Verteidigung grundsätzlich vor (Anklagekammer, 29. März 2011, AK.2011.46/47).
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