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St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 24.10.2006 AK.2006.231

October 24, 2006·Deutsch·St. Gallen·Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer·PDF·470 words·~2 min·8

Summary

Art. 150 StP (sGS 962.1). Der Einspracheberechtigte kann im Entsiegelungsverfahren nur eine Beeinträchtigung seiner eigenen Interessen geltend machen (Anklagekammer, 24. Oktober 2006, AK.2006.231).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2006.231 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 24.10.2006 Entscheiddatum: 24.10.2006 Entscheid Anklagekammer, 24.10.2006 Art. 150 StP (sGS 962.1). Der Einspracheberechtigte kann im Entsiegelungsverfahren nur eine Beeinträchtigung seiner eigenen Interessen geltend machen (Anklagekammer, 24. Oktober 2006, AK.2006.231). Aus den Erwägungen: 2.1 Wie grundsätzlich bei jedem andern Rechtsbehelf kann auch mit der Einsprache der (bisherige) Inhaber der zu durchsuchenden Datenträger nur eigene Rechte wahrnehmen, soweit er durch das angefochtene Vorgehen beschwert ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat. Dementsprechend kann der Einspracheberechtigte im Entsiegelungsverfahren nach Art. 150 StP nur eine Beeinträchtigung seiner eigenen Interessen geltend machen. Dies insbesondere hinsichtlich der Wahrung des Zeugnisverweigerungsrechts des Berufsund Amtsgeheimnisses gemäss Art. 85 StP zwecks Durchsetzung der in diesem Zusammenhang bei der Durchsuchung von Datenträgern zu berücksichtigenden gesetzlichen Vorgaben (vgl. Art. 149 Abs. 2 und 3 sowie Art. 151 Abs. 3 StP). Der Bank kommt im Falle eines Editionsbegehrens die Rechtsstellung eines Zeugen zu. Sie ist deshalb grundsätzlich verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen (vgl. Art. 88 StP) und allfälligen Editionsbegehren nachzukommen. Das Bankgeheimnis gemäss Art. 47 des Bankengesetzes begründet kein Zeugnisverweigerungsrecht. Es entbindet weder von der Aussagepflicht noch steht es prozessualen Zwangsmassnahmen entgegen (BGE 95 I 444). Das Gesagte hat im vorliegenden Fall zur Folge, dass die Gesuchsgegner (Banken) nicht berechtigt sind, Einwände gegen den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem Entsiegelungsgesuch zugrunde liegenden Strafverfahrens geltend zu machen. Die Strafuntersuchung richtet sich nicht gegen sie. … 2.3 Da sich die dem hier zu beurteilenden Entsiegelungsgesuch zugrunde liegende Strafuntersuchung nicht gegen die Gesuchsgegner richtet, haben diese auch kein schützenswertes Interesse als bisherige Inhaber der versiegelten Datenträger, konkrete Einwände gegen die Art und Weise der Führung der Strafuntersuchung zu machen. Zudem hat sich die Akteneinsicht im Entsiegelungsverfahren grundsätzlich auf das für das Geltendmachen eigener Interessen der bisherigen Inhaber der Unterlagen Notwendige zu beschränken. Es kann nicht angehen, dass im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens Drittpersonen durch die Erhebung einer Einsprache Auskunft über ein Strafverfahren erhalten, von welchem sie persönlich nicht betroffen sind. Als nicht angeschuldigte Drittpersonen können die Gesuchsgegner nur ihre eigenen schützenswerten Interessen geltend machen, was hier vor allem bezüglich des Bankgeheimnisses in Frage kommen kann. Diesbezüglich werden indes keine begründeten Einwände erhoben, was im Rahmen des Entsiegelungsentscheids mitzuberücksichtigen wäre. Die Strafverfolgungsbehörden haben von Amtes wegen bei der Durchsuchung von Datenträgern Privat- und Geschäftsgeheimnisse möglichst zu schonen (Art. 151 Abs. 1 erster Satz StP; Art. 2 Abs. 1 der Weisung der Anklagekammer "über die Wahrung von Privat- und Geschäftsgeheimnissen bei der Durchsuchung von Datenträgern", veröffentlicht in GVP 2001 Nr. 71).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Anklagekammer, 24.10.2006 Art. 150 StP (sGS 962.1). Der Einspracheberechtigte kann im Entsiegelungsverfahren nur eine Beeinträchtigung seiner eigenen Interessen geltend machen (Anklagekammer, 24. Oktober 2006, AK.2006.231).

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