© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AK.2004.66 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 04.05.2004 Entscheiddatum: 04.05.2004 Entscheid Anklagekammer, 04.05.2004 Art. 235 StP (sGS 962.1). Zulässigkeit des Erlasses einer Widerrufsverfügung durch den Staatsanwalt. Eine vorgängige Anhörung der Verfahrensbeteiligten ist nicht erforderlich (Anklagekammer, 4. Mai 2004, AK.2004.66). Art. 235 StP (sGS 962.1). Zulässigkeit des Erlasses einer Widerrufsverfügung durch den Staatsanwalt. Eine vorgängige Anhörung der Verfahrensbeteiligten ist nicht erforderlich (Anklagekammer, 4. Mai 2004, AK.2004.66). Die Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Altstätten, hob das im Zusammenhang mit einem Brand in einer Reparaturwerkstatt eröffnete Strafverfahren wegen des Verdachts der Brandstiftung und des Betrugs auf. Gegen diese Verfügung reichte eine Versicherungsgesellschaft Beschwerde bei der Anklagekammer ein. Die für das Untersuchungsamt Altstätten zuständige Staatsanwältin hob in der Folge gestützt auf Art. 235 StP die Aufhebungsverfügung auf und wies die Strafsache zur Anklageerhebung an den zuständigen Untersuchungsrichter zurück. Die dagegen vom Angeschuldigten eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde wies die Anklagekammer aus den nachstehenden Gründen ab. Anzumerken bleibt, dass gleichzeitig das Verfahren bezüglich der Beschwerde gegen die Aufhebungsverfügung zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben wurde. Aus den Erwägungen:
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die Anklagekammer entscheidet über Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen die Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer hat die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 1. März 2004, mit welcher die ihn als Angeschuldigten betreffende Aufhebungsverfügung vom 9. Januar 2004 aufgehoben und die Strafsache zur Anklageerhebung an den zuständigen Untersuchungsrichter zurückgewiesen wird, rechtzeitig eingereicht. Gemäss Art. 222 lit. a StP ist der Beschwerdeführer als Angeschuldigter beschwerdelegitimiert. Damit ein Legitimierter einen Entscheid anfechten kann, muss er aber durch diesen im Sinne von Art. 223 Abs. 1 StP beschwert sein. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist ein ausserordentliches und unvollkommenes Rechtsmittel, das nur subsidiär ergriffen werden kann. Sie steht nur zur Verfügung, wenn der Mangel einerseits nicht mit einem anderen Rechtsmittel (vgl. Art. 254 Abs. 2 StP) oder andererseits mit einem sonstigen Rechtsbehelf geltend gemacht werden kann (GVP 2002 Nr. 100). Mit der von der Vorinstanz gestützt auf Art. 235 StP erlassenen Verfügung wird die in der Strafsache gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufhebungsverfügung aufgehoben und die Strafsache zur Anklageerhebung an den zuständigen Untersuchungsrichter zurückgewiesen. Damit wird der Beschwerdeführer zwar faktisch, nicht jedoch in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Ihm erwächst durch die angefochtene Verfügung kein Rechtsnachteil. Es stehen ihm nämlich im Falle der Anklageerhebung die gemäss Strafprozessgesetz für das Gerichtsverfahren vorgesehenen Rechtsbehelfe gemäss den Art. 192 ff. StP, einschliesslich des Rechtsmittels der Berufung gemäss Art. 237 StP, und damit alle Verteidigungsrechte uneingeschränkt offen. Auch hat die streitige Verfügung grundsätzlich keinen eigentlichen Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers als Angeschuldigter zu Folge (vgl. hierzu nachfolgend Ziff. 4 lit. b). Da dieser indes mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde einzig zwei Rügen wegen Verletzung von Parteirechten erhebt, ist diesbezüglich ein rechtlich geschütztes Interesse und damit die Beschwer im Sinne von Art. 223 StP zu bejahen. In diesem Sinne ist auf die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde einzutreten. 2. Die (ordentliche) Beschwerde gemäss Art. 230 ist (nur) gegen die im Gesetz abschliessend aufgeführten Verfügungen der Strafverfolgungsbehörden zulässig. Diese Beschwerdemöglichkeit ist unter anderem gegen vom Untersuchungsrichter erlassene
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufhebungsverfügungen gegeben (Art. 230 lit. l). Art. 235 StP sieht nun vor, dass der Staatsanwalt, wenn er die Beschwerde für begründet erachtet, "die angefochtene Verfügung des Untersuchungsrichters, des Jugendanwaltes oder des Sachbearbeiters mit untersuchungsrichterlichen Befugnissen abändern oder aufheben" kann. Das angefochtene Vorgehen der Staatsanwältin stützt sich damit auf eine gesetzliche Regelung. 3. Der Beschwerdeführer wendet vorerst ein, dass die Staatsanwaltschaft "gar nicht legitimiert (sei), eine neue Verfügung zu erlassen, nachdem sich die Streitsache bei der Anklagekammer befindet und dieselbe zuständig für die Frage ist, ob beim Gericht Anklage erhoben werden kann". a) Die Rechtssicherheit verlangt im Grundsatz die Bindung an gefällte Entscheide. Das einmal verkündete oder zugestellte Erkenntnis darf die zuständige Instanz nicht widerrufen, d.h. weder aufheben noch ergänzen. Eine Abänderung darf in der Regel nur auf ein Rechtsmittel hin durch die höhere Instanz geschehen. Möglich sind hingegen die Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern sowie die Erläuterung unklarer oder widersprüchlicher Urteile. Diese Unabänderbarkeit spielt im Strafverfahren vorab bei verurteilenden oder freisprechenden Sachentscheiden und nur beschränkt bei den verfahrenserledigenden Beschlüssen oder Verfügungen (vor allem Nichteintretens- und Einstellungsverfügungen). Demgegenüber sind verfahrensleitende Beschlüsse oder Verfügungen grundsätzlich abänderbar (ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Auflage, Basel 2002 § 45 N. 19/20). b) Abweichend vom erwähnten allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach ein erlassener Entscheid durch die zuständige Instanz nicht mehr widerrufen werden kann, sehen verschiedene Prozessgesetze, insbesondere das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (vgl. Art. 28 VRP) und vor allem auch das Strafprozessgesetz Ausnahmen vor. So darf der Untersuchungsrichter, wenn der Angeschuldigte oder Kläger gegen einen Strafbescheid innert der gesetzlichen Frist Einsprache erhoben hat, seinen Entscheid abändern oder aufheben oder die Untersuchung ergänzen (vgl. Art. 186 Abs. 2 StP). Zudem sieht das Strafprozessgesetz - wie bereits erwähnt ausdrücklich vor, dass nach der Erhebung einer Beschwerde gegen eine Verfügung des Untersuchungsrichters, des Jugendanwaltes oder des Sachbearbeiters mit
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte untersuchungsrichterlichen Befugnissen der Staatsanwalt den angefochtenen Entscheid abändern oder aufheben kann, wenn er die Beschwerde für begründet erachtet (Art. 235 StP). c) Das Widerrufsrecht gemäss Art. 235 StP kann gemäss dem Gesetzeswortlaut (erst) nach Einreichung einer Beschwerde und somit während der Hängigkeit bei der Anklagekammer als Beschwerdeinstanz ausgeübt werden. Diese Bestimmung wurde mit dem Strafprozessgesetz vom 1. Juli 1999 neu eingeführt und zwar weil die im früheren Strafrechtsgesetz noch enthaltene Befugnis der Staatsanwaltschaft, Verfügungen der Untersuchungsrichter nach deren Eröffnung aufzuheben oder abzuändern, nicht mehr übernommen wurde. Statt dessen erhielt der Staatsanwalt mit dem neuen Art. 235 StP die Befugnis, angefochtene Verfügungen im Beschwerdeverfahren wiedererwägungsweise abzuändern oder aufzuheben, womit "Fehler rasch und mit geringem Aufwand korrigiert und die Beschwerdeinstanz entlastet werden" kann (Botschaft vom 30. Juni 1998, Abl. Nr. 32a/1998, S. 1495). Die gesetzliche Regelung sieht ein Widerrufsrecht von angefochtenen untersuchungsrichterlichen Verfügung nach der Einreichung einer Beschwerde gemäss Art. 230 StP durch den Staatsanwalt ausdrücklich vor. Sie geht dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Bindung an den Entscheid durch die erlassende Instanz vor. d) Auch im Übrigen ergeben sich aus der Beschwerde keine begründeten Einwände, welche die Legitimation der Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung in Frage stellen würden. 4. Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil ihm vorgängig des Erlasses der angefochtenen staatsanwaltschaftlichen Verfügung das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Insbesondere habe er auch zur Beschwerdeschrift der Zürich Versicherungen keine Stellung nehmen können. a) Allgemein gewährleistet der Anspruch auf rechtliches Gehör den Einzelnen die Möglichkeit, in einem sie betreffenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, einschliesslich eines Strafverfahrens, mitzuwirken. Der Anspruch dient nicht nur der besseren Aufklärung des Sachverhalts, sondern verkörpert auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass der Verfügung oder des
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheids (vgl. REINHOLD HOTZ, St. Galler Kommentar zu Art. 29, Rz 23). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise einzubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden oder an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dies geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 120 Ib 383, E. 3b). b) Der gestützt auf Art. 235 StP erlassene Widerrufsentscheid greift nun nicht in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ein. Mit der Beschwerdeerhebung gegen die untersuchungsrichterliche Aufhebungsverfügung wurde das gegen den Angeschuldigten hängige Strafverfahren (noch) nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die streitige staatsanwaltschaftliche Widerrufsverfügung bewirkt (lediglich), dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als Angeschuldigten weitergeführt wird und die Anklageerhebung beim Gericht vorgesehen ist. Dies beinhaltet im Ergebnis indes keinen Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers als Angeschuldigten, was seine vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers als Angeschuldigten erfordert hätte. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Vorinstanz Einsicht in die Beschwerdeschrift der Zürich Versicherungsgesellschaft als Strafklägerin hatte. Ohne eine solche Einsichtnahme wäre eine Beurteilung, ob die Beschwerde als begründet erscheint und damit eine allfälliger Widerruf in Betracht kommt, nicht möglich. Im Übrigen stehen dem Beschwerdeführer im weiteren Straf- bzw. Gerichtsverfahren sämtliche ihm als Angeschuldigten zustehenden Parteirechte einschliesslich seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zu. Dies insbesondere auch in Bezug auf sämtliche von der Zürich Versicherungsgesellschaft als (angebliche) Strafklägerin vorgebrachten Einwände. Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass ihre - vom Beschwerdeführer "vorsorglicherweise" bestrittene - Parteistellung im vorliegenden Verfahren sich als nicht entscheidrelevant erweist und deshalb offen gelassen werden kann. c) Im Übrigen ist im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 230 ff. StP bei der Gegenpartei nicht zwingend eine Stellungnahme einzuholen ist (vgl. Art. 234 Abs. 1 StP). Gestützt
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf diese Bestimmung holt die Anklagekammer aus verfahrens-ökonomischen Gründen im Regelfall vorerst bei der Vorinstanz eine Vernehmlassung ein und erst anschliessend erhält die Gegenpartei, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme. Wird nun das Beschwerdeverfahren gegenstandslos, weil - wie im vorliegenden Fall - der Staatsanwalt gestützt auf Art. 235 StP die angefochtene untersuchungsrichterliche Verfügung aufhebt, erübrigt sich grundsätzlich von vornherein die Einholung einer Stellungnahme bei der Gegenpartei. Die prozessuale Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt nun eine Anhörung der Verfahrensbeteiligten vor Erlass einer Widerrufsverfügung durch den Staatsanwalt im Sinne von Art. 235 StP nicht. Dies schreibt das Gesetz auch nicht vor. d) Der Beschwerdeführer bringt insgesamt keine Argumente vor, welche die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begründen vermöchten. Der entsprechende Einwand erweist sich als nicht stichhaltig. 5. Insgesamt sind sich keine Anhaltspunkte für eine Rechtsverweigerung einschliesslich Missbrauch der Amtsgewalt und/oder willkürliches Handeln gegeben. Insbesondere erweist sich auch der Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs als nicht stichhaltig. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen ist.
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