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St.Gallen Handelsgericht 25.02.2005 HG.1999.54, HG.1999.55

February 25, 2005·Deutsch·St. Gallen·Handelsgericht·PDF·13,426 words·~1h 7min·8

Summary

Art. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: HG.1999.54, HG.1999.55 Stelle: Handelsgericht Rubrik: Handelsgericht Publikationsdatum: 25.02.2005 Entscheiddatum: 25.02.2005 Entscheid Handelsgericht, 25.02.2005 Art. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55). Auszug aus den Erwägungen: (...) 2. Sachverhalt und Parteivorbringen Die A. AG (...) wurde am 6. November 1992 von B., C. (Sohn des Beklagten 1), D. (Beklagter 4) und E. mit je einem Viertel Aktienkapitalanteil (Fr. 100'000) gegründet (kläg. act. 905; kläg. act. 935, Art. 3). Nach der Überschuldungsanzeige durch den Verwaltungsrat vom 22. August 1997 wurde über die A. AG am 29. September 1997 der Konkurs eröffnet. Ihren Gesellschaftszweck gab die A. AG in den Statuten wie folgt an (kläg. act. 935, Art. 2; Einschübe hinzugefügt): "Die Gesellschaft bezweckt die Herstellung und den Vertrieb von Produkten aller Art, insbesondere von alternativ-medizinischen Gesundheitsprodukten [insb. Autoluftfilter] sowie von Produkten aus dem Bereich der Umwelttechnologie [insb. Wasser- und Ölschutzkissen]. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen, die direkt oder indirekt mit diesem Zweck in Zusammenhang stehen oder geeignet sind, diesen zu fördern. Insbesondere kann sie auch Patente und Lizenzen erwerben und veräussern (..)".

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Für vorliegendes Verfahren ist im Wesentlichen nur der Verkauf von Wasserschutzkissen relevant. Die Ebiox AG hat das "Sorbarix A20" Wasserschutzkissen mit der Schlauchweberei Ettiswil AG zur Wasserabsorption entwickelt und auf dem Markt eingeführt. Bis Ende 1991 hatte die Schlauchweberei Ettiswil für das Produkt die Generalvertretung und hatte nach eigenen Angaben noch Vorrat am Produkt bis Ende 1995 (kläg. act. 949.2). Mit Kaufvertrag vom 21. Juli 1993 verkaufte die Ebiox AG der A. AG neben ihrem gesamten damaligen Lagerbestand an Sorbarix A20 auch die Patente und Marken auf genanntem Produkt sowie den mit der Markteinführung geschaffenen Goodwill für Fr. 593'000.-- (kläg. act. 939.7). Beim Sorbarix A20 Wasserschutzkissen handelt es sich um ein mit einem wasserabsorbierenden Pulver bzw. Gewebe gefülltes Kissen, das innert kurzer Zeit ca. 20 Liter Wasser absorbieren kann und das auch heute für bestimmte Einsätze v.a. von Feuerwehren benutzt wird. b) Der Beklagte 1 war im Gründungszeitpunkt einziger Verwaltungsrat der A. AG (mit einer Namenaktie; kläg. act. 904). Gemäss Art. 2 und 3 des Reglements der Geschäftsleitung der A. AG vom 6. November 1992 wurde die Geschäftsleitung von der Gründung bis mindestens zum 3. März 1993 mit gleichem Mitspracherecht an B., C., D. und E. übertragen (kläg. act. 902 Art. 2 f.; kläg. act. 938, Art. 2 f.). In Art. 4 dieses Reglements ist ferner festgehalten, dass (unter Vorbehalt der jederzeitigen Abänderung; vgl. Art. 10 des Reglements) "alle wichtigen unternehmenspolitischen Entscheide (z.B. Produktepalette, Preispolitik, Marketingstrategie, Regelung der Arbeitsverhältnisse zwischen der A. AG und den Mitgliedern der Geschäftsleitung, Spesenansätze, usw.)" durch Aktienmehrheitsentscheid getroffen würden. Mit Reglement vom 23. Dezember 1992 übertrug der Beklagte 1 die Geschäftsführung - in Abänderung der Art. 2 und 3 des vorhergehenden Reglements (kläg. act. 902) - mit sofortiger Wirkung "bis auf weiteres" auf E. als einzigem Mitglied (kläg. act. 903, Art. 7). Doch hatte die Geschäftsleitung die Meinungen der übrigen Aktionäre einzuholen und sich einer zustimmenden Mehrheit der Aktienstimmen zu versichern (kläg. act. 903, Art. 2 f.). Per 26. Februar 1993 schied B. sowohl als Aktionär, wie auch als Angestellter aus der A. AG aus. Seine Anteile wurden von den übrigen Aktionären zu gleichen Teilen übernommen (kläg. act. 934.1). Im Juli 1994 wurden die Aktien der A. AG dann auf die neu gegründete F. AG übertragen; die bisherigen Aktionäre der A. AG wurden

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aktionäre der F. AG (kläg. act. 954.1 Ziff. 5; kläg.act. 944, Ziff. 6). An der Generalversammlung vom 14. Juli 1994 wurde die Beklagte 5 (...) neu zur Revisionsstelle gewählt (kläg. act. 944, Ziff. 5.2). Sie amtete für die Jahresrechnungen 1994 (kläg. act. 942?; nicht bei den Akten) und 1995 (kläg. act. 952) - also im Frühjahr/ Sommer 1995 und 1996 - als Revisionsstelle der A. AG Per Ende 1994 trat C. als Angestellter aus der A. AG aus (kläg. act. 954.2, Ziff. 7). Per 1. Januar 1995 wurden die Beklagten 2 und 3 als neue Verwaltungsräte mandatiert (kläg. act. 947, 956) und mit Generalversammlungsbeschluss vom 27. Januar 1995 in den Verwaltungsrat der A. AG aufgenommen; der Beklagte 2 als Verwaltungsratspräsident, was er bis zum Konkursausbruch bei der A. AG 1997 blieb; der Beklagte 3 (Chemiker), als Fachmann bis zu seinem Rücktritt am 15. Dezember 1996 (kläg. act. 967). Ebenfalls am 27. Januar 1994 trat der Beklagte 1 als VRP zurück, blieb aber unbestrittenermassen auch nach seinem Rücktritt am 27. Juni 1995 (kläg. act. 954, Ziff. II) formell einfaches Mitglied des Verwaltungsrates bis zum 16. August 1995. In der Generalversammlung vom 27. Juni 1995 wurde sodann der Beklagte 4 formell in den Verwaltungsrat und zum Delegierten des Verwaltungsrates gewählt (kläg. act. 954.1). c) Alle Kläger 1-39 behaupten, im Zeitraum zwischen 19. April 1993 und 26. Juni 1995 mit der A. AG einen Kaufvertrag über Sorbarix A20 Wasserschutzkissen abgeschlossen zu haben und dabei mittels unlauterer Verkaufsmethoden absichtlich und in strafrechtlich relevanter Weise arglistig von den A. AG-Verkäufern getäuscht worden zu sein. Ferner lassen sie behaupten, bei der Geschäftstätigkeit der A. AG habe es sich um ein raffiniertes betrügerisches System gehandelt. Es sei von einem Gesamtsystem auszugehen, das durch eine Vielzahl von einzelnen Lügen, Falschinformationen, Unterdrückung von Tatsachen, Anwendung von Tricks und Verschleierungsmethoden bestanden habe. Die Kläger seien unmittelbar zu Schaden gekommen, weil sie von der A. AG Waren gekauft hätten, die sich infolge der fehlenden Zusammenarbeit mit Versicherungen und Feuerwehren, der Übersättigung am Markt und des durch die A. AG völlig zerstörten Preisgefüges auf dem Markt als unverkäuflich erwiesen hätten. In der Zwischenzeit, d.h. seit der Lieferung der Ware, sei diese auch unbrauchbar geworden und habe entsorgt werden müssen. Der Schaden liege in der Höhe der Gestehungskosten, der Zinskosten, der Kosten für die Lagerung der Produkte und im nutzlosen Aufwand für erfolglose Verkaufsversuche. In vorliegender Klage verlangten sie deshalb von den beklagten Organen Ersatz ihres unmittelbaren Gläubigerschadens.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die eingeklagten Beträge entsprächen den im Konkurs der A. AG kollozierten Forderungen der einzelnen Kläger, für welche sie Verlustscheine erhalten hätten. Die A. AG sei schon relativ früh aus den Fugen geraten. Durch die Medienberichte und Schreiben u.a. von Geschädigten an den Verwaltungsrat aufgeschreckt (kläg. act. 600 - 607; kläg. act. 949.60 - 949.62, 949.26, 949.16, 949.10, 949.11), hätte der damalige einzige Verwaltungsrat und spätere Verwaltungsratspräsident (Beklagter 1) schon damals erkennen müssen, dass die Geschäftspraktiken der A. AG der Kontrolle des Verwaltungsrates entgleite. Die einzige bekannte Weisung des Verwaltungsrates seien jene vom 23. Mai 1994 (betreffend Eintrag der Totalsumme; bzw. Hinweis an den Kunden, die im Vertrag eingesetzten Mengen und Preise zu prüfen; kläg. act. 949.1) sowie die weitere Weisung in Form einer Umfrage über die Verkaufsmethode (kläg.act. 949.24) und die entsprechenden Antworten (bekl.1. act. 23) gewesen. Diese Weisungen genügten jedoch in keiner Weise, um eine Firma, die aus den Fugen geraten sei, wieder auf eine korrekte Geschäftstätigkeit zu verpflichten. Es wären ganz klare Weisungen bezüglich der Preise, der Tätigkeit der Depositäre, der Werbung der A. AG sowie der Anpreisung der Zusammenarbeit mit Feuerwehren und Versicherungen notwendig gewesen. Mehr noch: man hätte stichprobenweise prüfen müssen, ob sie auch eingehalten würden. Dies entspreche dem Erfordernis der cura in instruendo. Solche Stichproben hätten sich zwingend aufgedrängt, weil hinlänglich Klagen über das unkorrekte Verhalten der Mitarbeiter der A. AG laut geworden seien. Solche Massnahmen würden jedoch fehlen. Auch in der Zeit der übrigen Verwaltungsräte, nämlich des Beklagten 1, 2 und 3 (27.1.1995 - 27.6.1995; kläg. act. 954.0 und 954.1) sowie in der Zeit nach Ausscheiden des Beklagten 1 aus dem Verwaltungsrat der A. AG (ab 28.6.1995 bis zum Konkurs der A. AG), seien keine Weisungen des Verwaltungsrates aus den Akten ersichtlich, welche die A. AG auf eine seriöse Geschäftsführung verpflichtet hätten und durch welche die unlauteren Massnahmen hätten unterbunden werden können. Hierbei sei u.a. besonders die Einschätzung des Bezirksgerichts Arbon vom 25. Januar 1995 (kläg. act. 508, S. 16) sowie das Obergerichtsurteil Thurgau vom 21. Dezember 1995 (kläg. act. 516, S. 15) von Bedeutung, welche festhielten, dass es sich bei den A. AG-Preisen um Gaunerpreise handle, und dass der Beklagte 1 über die Geschäftspraktiken der A. AG voll informiert sei und dieses Vorgehen akzeptiert habe. Mit dem Versuch die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verantwortung auf die Geschäftsleitung abzuschieben, mache er es sich zu einfach. Auch das Werbeverbot des Landgerichtes Frankfurt am Main gegenüber der A. AG und damit der Verschliessung des deutschen Marktes für die A. AG habe zu keinen Weisungen seitens des Verwaltungsrates geführt, noch habe der Verwaltungsrat in sonst irgend einer Weise reagiert (kläg. act. 513 [Beschluss des Landgerichts Frankfurt a.M. i.S. Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität gegen A. AG vom 6.7.1995] und kläg. act. 945.3, 955 - 955.3 [Verwaltungsratsprotokolle]; HG.1999.54- HGK: Replik, S. 59 ff.; HG.1999.55-HGK: Replik, S. 57 ff.). Alle Beklagten seien damit auf ihre Weise für die entstandenen Schäden verantwortlich: Die Geschäftsleitung, weil deren Verkaufspolitik geradezu auf die Schädigung der Kunden ausgerichtet gewesen sei; der Verwaltungsrat, weil er sich, obwohl von Aussen gewarnt, beharrlich jeder Kritik entzogen habe und es unterlassen habe, das Steuer herumzuwerfen; die Revisionsstelle, weil sie diese Vorgänge ebenfalls nicht verhindert habe; insbesondere in ihren Berichten keinerlei Vorbehalte angebracht habe. d) Die Beklagten bestreiten allesamt aus verschiedenen Gründen ihre Haftung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit, insbesondere auch im Rahmen des unmittelbaren Gläubigerschadens. Zu den Vorbringen der Beklagten im Einzelnen wird im Rahmen der Erwägungen - soweit erforderlich - eingegangen. Zu den Vorbringen der Kläger im Einzelnen wird im Rahmen der Erwägungen - soweit erforderlich - eingegangen. (...). 7. Grundsätze für die Haftung der Organe einer Aktiengesellschaft a) Der Grundsatz der Haftung der Organe einer juristischen Person ist in Art. 55 Abs. 3 ZGB normiert. Das Organ einer juristischen Person ist danach für sein Verschulden im Rahmen der Ausübung seiner Funktionen in der juristischen Person persönlich haftbar. Bezüglich der Verletzung aktienrechtlicher Pflichten wird dieser Grundsatz im Aktienrecht in Art. 754 Abs. 1 OR konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung sind die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sowohl der Gesellschaft, als auch den einzelnen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer (aktienrechtlichen) Pflichten verursachen. Darüber hinaus haftet das Gesellschaftsorgan aufgrund von Art. 55 Abs. 3 ZGB dem Geschädigten aber auch für die Verletzung anderer (nicht aktienrechtlicher) Schutznormen. b) Im allgemeinen Haftpflichtrecht wird nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zwischen Erfolgs- und Verhaltensunrecht (bei reinen Vermögensschäden) differenziert. Der unmittelbare Schaden (als reiner Vermögensschaden) ist nach der im allgemeinen Haftpflichtrecht gültigen Schutznormtheorie nur zu ersetzen, wenn die Schädigung durch Verstoss gegen eine Norm verursacht wurde, die nach ihrem Zweck vor derartigen Schäden schützen soll (BGE 122 III 192 m.w.N.). Unterlassungen sind dann pflichtwidrig, wenn für das Organ eine spezifische Pflicht zum Handeln bestanden hat (Harald Bärtschi, Verantwortlichkeit im Aktienrecht, Zürich 2001, 282). c) Für die Gesellschaftsgläubiger ist im aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsrecht die Unterscheidung von direkter (bzw. unmittelbarer ) und indirekter (bzw. mittelbarer) Schädigung von grundlegender Bedeutung (Widmer / Banz, in: OR-Kommentar, 2. Aufl., Basel 2002, N 13 zu Art. 754 OR). Während bei der mittelbaren Schädigung der Gesellschaftsgläubiger nur deshalb einen Schaden erleidet, weil die Gesellschaft im Konkurs ihren Verpflichtungen gegenüber den Gesellschaftsgläubigern nicht mehr nachkommen kann , ist der Anspruch aus unmittelbarer Schädigung ein Anspruch des Gesellschaftsgläubigers zufolge Verletzung einer Schutznorm; entweder einer aktienrechtlichen (ausschliesslichen) Gläubigerschutznorm oder einer anderen nicht aktienrechtlichen Schutznorm, die den Zweck hat, den Geschädigten vor einem Vermögensschaden zu schützen. d) Bezüglich aktienrechtlicher Gläubigerschutznormen ist insbesondere die Verletzung der Art. 716 ff. OR (Aufgaben, Rechte und Pflichten des Verwaltungsrates) bzw. der Art. 728 ff. OR (Aufgaben der Revisionsstelle) zu prüfen. Welche dieser aktienrechtlichen Schutznormen im Rahmen des direkten Gläubigerschadens zum Zuge kommen können, ist jedoch in Lehre und Rechtsprechung umstritten. Deren Anwendungsbereich im Rahmen des direkten Gläubigerschadens wurde jedenfalls durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts weitgehend eingeschränkt. Ferner ist

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu berücksichtigen, dass die Verletzung aktienrechtlicher Schutznormen z.T. einer (gegenüber dem allgemeinen Haftpflichtrecht) gesonderten Ordnung unterworfen ist (u.a. bezüglich Verjährung: es kommt z.B. Art. 760 OR, nicht Art. 60 OR zur Anwendung; Widmer / Banz, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2002, N 2 Vor Art. 754-761 OR). Im Fall "X Corporation" vom 8. März 1996 (BGE 122 III 176 ff.) entschied das Bundesgericht, dass der einzelne Gläubiger seine Klage nach der Konkurseröffnung über die Gesellschaft auf der Rechtsgrundlage aktienrechtlicher Bestimmungen nur dann direkt gegen das Organmitglied führen könne, wenn der Geschädigte durch die angerufene Schutznorm ausschliesslich geschützt sei (ausschliessliche Gläubigerschutznorm), ansonsten erlösche die Klagelegitimation des Einzelgläubigers mit dem Konkursdekret (vgl. auch Peter Böckli, Verantwortlichkeit der Organmitglieder, in: Charlotte Baer, Aktuelle Fragen der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit, Bern 2003, 27 ff., 37). Das Bundesgericht will damit das Privileg prioritärer Rechtsverfolgung mit den Vorteilen des "first in first served" im Sinne eines Wettlaufs zu versiegenden Quellen verhindern, das namentlich bei ungenügender Solvenz des fehlbaren Organs Bedeutung erlangen kann (BGE 122 III 194; Hans Peter Walter, Ungereimtheiten im Verantwortlichkeitsrecht, in: Charlotte Baer (Hrsg.), Aktuelle Fragen zur aktienrechtlichen Verantwortlichkeit, Bern 2003, 73 ff., 91). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts scheint in erster Linie dem Zweck zu dienen, die Klagemöglichkeiten aus unmittelbarem Schaden (auf Leistung an den klagenden Gläubiger) möglichst stark zugunsten der Klagen aus mittelbarem Schaden (auf Leistung an die Gesellschaft bzw. an die Konkursmasse) zum Wohle der Gläubigergesamtheit einzuschränken. Nach bestätigter Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt damit im Konkurs der Gesellschaft ein unmittelbarer Gläubigerschaden vor, "wenn das Verhalten des fehlbaren Organs gegen aktienrechtliche Bestimmungen verstösst, die ausschliesslich dem Gläubigerschutz dienen, oder die Schadenersatzpflicht auf einem anderen widerrechtlichen Verhalten im Sinne von Art. 41 OR oder einem Tatbestand der culpa in contrahendo beruht" (BGE 127 III 377 E. 3b; 125 III 86 ff. E. 3.a; 122 III 194; Widmer / Banz, a.a.O., N 23 f. zu Art. 754 OR; Bärtschi, a.a.O., 73 ff., 211; Ivo W. Hungerbühler, Der Verwaltungsratspräsident (Diss.), Zürich 2003, 197 u. 200 f.). Werden dahingegen aktienrechtliche Bestimmungen verletzt, die sowohl den Interessen der Aktiengesellschaft als auch dem Schutz der Gläubiger dienen, liegt gemäss genannter

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsprechung des Bundesgerichts ein mittelbarer Schaden vor, der nach Konkurseröffnung nur durch die Konkursmasse geltend gemacht werden kann (und hier nicht mehr Prozessthema ist). Das Handelsgericht ist dieser Rechtsprechung in mehreren Entscheiden gefolgt (vgl. insbesondere GVP 2000 Nr. 40 und Nr. 42). Es besteht denn auch kein Anlass von dieser mehrfach bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts vorliegend abzuweichen. e) Als nicht aktienrechtliche Schutznormen stehen straf- wie nebenstrafrechtliche Tatbestände sowie der Tatbestand der culpa in contrahendo im Vordergrund, welche im Zivilprozess (bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen) über Art. 55 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 41 ff. OR zu einer Haftung für einen Vermögensschaden des Gläubigers führen können. Insofern sich die Parteien vorliegend auf die Widerrechtlichkeit i.S. einer culpa in contrahendo (nachfolgend abgekürzt: c.i.c.) beziehen, wird diese vorliegend nicht weiter geprüft, weil sich - wie noch zu zeigen sein wird - eine Haftung des Beklagten 4 bereits aus anderen Schutznormen ergibt und den übrigen Beklagten unter dem Titel c.i.c. kein haftungsrelevantes Verhalten vorgeworfen werden kann. f) Beweisthema beim unmittelbaren Gläubigerschaden sind grundsätzlich der Schaden, die Widerrechtlichkeit, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Widerrechtlichkeit und dem Schaden sowie das Verschulden des beklagten Organs. Dabei ist zu berücksichtigen: auch wenn die 39 Kläger in vorliegendem Prozess im Sinn einer freiwilligen Streitgenossenschaft gemeinsam vorgehen, handelt es sich doch eigentlich um 39 voneinander unabhängig zu beurteilende Forderungen, denen zwar ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde liegt, für welche aber grundsätzlich die Erfüllung der einzelnen Schadenersatzvoraussetzungen je einzeln pro Kläger substantiiert und bewiesen werden müssen bzw. vom Gericht je unabhängig pro Kläger zu beurteilen sind. 8. Zeitraum der Organstellung der einzelnen Beklagten Geht man mit den Klägern davon aus, dass ihnen durch die mit der A. AG von Frühjahr 1993 bis Sommer 1995 abgeschlossenen Verträge Schaden erwachsen sei, für den sie

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Organe der A. AG verantwortlich machen, so richtet sich der Blick auf diejenigen Personen, die in diesem Zeitraum Organfunktion besassen. Das war einmal unbestrittenermassen der Beklagte 1, der erste Verwaltungsratspräsident der A. AG. Der Beklagte 1 war bis Januar 1995 Verwaltungsratspräsident und bis August 1995 Verwaltungsratsmitglied. Organfunktionen übte nach den (bestrittenen) Behauptungen der Kläger auch der Beklagte 4 aus. Es steht jedenfalls fest, dass er als Aktionär der A. AG und später der Mutterfirma massgeblich Einfluss auf die Geschäftsführung der A. AG nehmen konnte; fest steht auch, dass der Beklagte 4 als Verkäufer aktiv zumindest gegenüber einzelnen Klägern in Erscheinung trat. Aus dem Reglement der Geschäftsleitung der A. AG vom 6. November 1992 und der Abänderung desselben vom 23. Dezember 1992 geht hervor, dass der Beklagte 4 nach der Gründung der A. AG zuerst formell Geschäftsleitungsfunktion inne hatte (kläg. act. 902, Art. 2) und auch nachher faktisch massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsleitung beibehielt (kläg. act. 903, Art. 3). Dies wird zusätzlich bestätigt durch das Protokoll der VR-Sitzung vom 31. März 1995 (kläg. act. 955.1, Ziff. 4): "Geschäftsführung der A. AG Die Geschäftsführung der A. AG wurde durch Herrn E. wahrgenommen (siehe dazu das Reglement der Geschäftsleitung der A. AG vom 23.12.92). Tatsächlich traten als Geschäftsführer auch die beiden anderen Aktionäre, Herr D. und Herr C. auf. Herr E. möchte als Geschäftsführer zurücktreten und sich voll dem Aufbau der G.-Consult widmen. Als neuer Geschäftsführer wird an der nächsten ordentlichen Generalversammlung Herr D. gewählt. Herr D. wird neu ab diesem Datum Delegierter des Verwaltungsrates." Ab Juni 1995 war der Beklagte 4 somit dann auch formell wieder Organ der Gesellschaft. Die Auffassung, dass der Beklagte 4 in der Geschäftsführung der A. AG eine entscheidende Rolle spielte, wird übrigens auch vom Untersuchungsrichter in der Überweisungsverfügung gegen den Beklagten 4 geteilt. Der UR geht (dies auch aufgrund verschiedener Aussagen von Beteiligten) davon aus, dass die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Geschäftsleitung der A. AG in den Händen des "Triumvirats" D.-E.-C. gelegen habe. Das Bundesgericht hält in BGE 128 III 29, Erw. 3a. fest: "Die Organhaftung nach Art. 754 aOR erfasst nicht nur die Mitglieder des Verwaltungsrates, sondern alle mit der Geschäftsführung betrauten Personen. Als mit der Verwaltung oder Geschäftsführung betraut im Sinne dieser Bestimmung gelten nicht nur Entscheidungsorgane, die ausdrücklich als solche ernannt worden sind. Auch Personen, die tatsächlich Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen, fallen in den Anwendungsbereich der genannten Bestimmung (BGE 124 III 418 E. 1b; 122 III 225 E. 4b; 117 II 432 E. 2b; 107 II 349 E. 5a). In jedem Fall ist erforderlich, jedoch nicht ausreichend, dass die tatsächlich als Organ handelnde Person den durch die Verletzung einer entsprechenden Pflicht eingetretenen Schaden verhindern kann (BGE 117 II 432 E. 2b mit Verweis auf BGE 111 II 480 E. 2a, wo die formelle Eintragung im Handelsregister ohne diese Möglichkeit für die Haftung als nicht ausreichend angesehen wurde). Für die Organverantwortlichkeit ist zudem erforderlich, dass die nach der internen Organisation tatsächlich mit der Leitung der Gesellschaft befasste Person in eigener Entscheidbefugnis die sich daraus ergebenden Pflichten zu erfüllen hat, sie also selbständig und eigenverantwortlich handelt. Eine blosse Mithilfe bei der Entscheidung genügt demgegenüber für eine Organstellung nicht (BGE 117 II 570 E. 3). Diese Grundsätze entsprechen der herrschenden Lehre, wobei im Einzelnen umstritten ist, ob allein die oberste, der Verwaltung direkt unterstellte Geschäftsleitung als Organ in Frage kommt oder die tatsächliche Geschäftsführung unter Umständen auch durch das Kader unterhalb der Direktion wahrgenommen werden kann (FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, S. 442; BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 2. Aufl., Zürich 1996, S. 1072; MAYA R. PFRUNDER-SCHIESS, Zur Differenzierung zwischen dem Organbegriff nach ZGB 55 und dem verantwortlichkeitsrechtlichen Organbegriff, in: SZW 1993 S. 126; BÄR, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1991, in: ZBJV 129/1993 S. 379). In der Lehre wird überwiegend verlangt, dass jedenfalls eine dauernde Zuständigkeit für gewisse, das Alltagsgeschäft generell übersteigende Entscheide in eigener Verantwortung wahrgenommen wird, die sich spürbar auf das Geschäftsergebnis auswirken. Personen in untergeordneter und abhängiger Stellung, wie sie etwa der eines Prokuristen entspricht, können danach höchstens in

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausnahmefällen noch als Organe bezeichnet werden. BGE 117 II 432, in dem eine Prokuristin, die auf Weisung ihres Vorgesetzten eine Zweitunterschrift leistete, als Organ qualifiziert wurde, wird in der Lehre daher mit beachtlichen Gründen kritisiert (HÜTTE, Anmerkungen zu BGE 117 II 432, in: AJP 1992 S. 516 f.; BÖCKLI, a.a.O., S. 1072, Fn. 120; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, a.a.O., S. 442; RITA TRIGO TRINDADE, La responsabilité des organes de gestion de la société anonyme dans la jurisprudence récente du Tribunal Fédéral, in: SJ 1998 S. 23/24; PETER V. KUNZ, Rechtsnatur und Einredeordnung der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit, Diss. Bern 1993, S. 186 f.). Angestellte auf einer hierarchisch untergeordneten Stufe kommen jedenfalls auch dann nicht als Organe in Betracht, wenn sie im Rahmen von Entschlussvorbereitungen oder -ausführungen Entscheide von erheblicher Bedeutung fällen (URS BERTSCHINGER, Arbeitsteilung und aktienrechtliche Verantwortlichkeit, Zürich 1999, S. 58 ff.; FORSTMOSER, Der Organbegriff im aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsrecht, in Festschrift Meier-Hayoz, Bern 1982, S. 141 ff.)." (BGE 128 III 29, Erw. 3a.). Aufgrund der im Recht liegenden Beweismittel kommt das Handelsgericht zum Ergebnis, dass der Beklagte 4 seit der Gründung Geschäftsleitungsfunktion im Sinne der Organfunktion bei der A. AG ausübte; mithin während der ganzen Dauer i.S. der vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung entweder formelles oder faktisches Organ der A. AG war; mithin alle Verträge der Kläger 1 - 39 während der Organfunktion des Beklagten 4 geschlossen wurden. Demgegenüber fallen nur noch verhältnismässig wenige Vertragsabschlüsse direkt in die Amtszeit der Beklagten 2 und 3. Diese beiden Organe sind erst im Januar 1995 in den Verwaltungsrat eingetreten. Sie hatten damit auch erst ab diesem Zeitpunkt eine Möglichkeit, Einfluss auf die Geschäftsführung der A. AG zu nehmen. Das bedeutet gleichzeitig, dass die Beklagten 2 und 3 höchstens am Rande zur Verantwortung gezogen werden können, was den unmittelbaren Gläubigerschaden anbelangt. In die Periode der Verwaltungsratsmandate der Beklagten 2 und 3 sind lediglich die Vertragsschlüsse der Kläger 1, 13, 14, 16, 17, 18, 19, 23, 26, 32 und 34 gefallen; mithin war das Verhalten der Beklagten 2 und 3 in allen übrigen Fällen nicht kausal, weshalb die Beklagten 2 und 3 gegenüber den übrigen Klägern ohnehin aus unmittelbarem Schaden nicht haften.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dieselben Überlegungen gelten auch für die Beklagte 5, die als Revisionsstelle erst im Frühjahr/Sommer 1995 und Frühjahr/Sommer 1996 tätig war. (...). 9.2.4. Zur Rüge der fehlenden Sorgfalt bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung der Delegationsträger Die Kläger beziehen sich dabei auf Art. 754 Abs. 2 OR, wonach u.a. die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung betrauten Personen, welche die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ delegieren, für den von diesem delegierten Organ verursachten Schaden haften, sofern sie nicht nachweisen, dass sie bei der Auswahl, Unterrichtung und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet haben. Art. 754 Abs. 2 OR ist selbst nicht Schutznorm, sondern haftungseinschränkende Exkulpationsnorm. Aufgrund dieser in der Aktienrechtsrevision neu eingeführten Bestimmung haftet das delegierende Organ nicht mehr ohne weiteres für das Verhalten des Delegierten, nämlich dann nicht, wenn dem delegierenden Organ der Nachweis gelingt, dass sich die Person, an welche eine bestimmte Aufgabe als Ganzes delegiert worden ist, nach Ausbildung, beruflichen Fähigkeiten und Charakter für diese Aufgabe eignete (sog. cura in eligendo), dass sodann die erforderlichen Weisungen für die richtige Durchführung der übertragenen Aufgabe erteilt worden sind (sog. cura in instruendo) und dass das delegierende Organ seiner Kontroll- und Aufsichtspflicht nachgekommen ist (sog. cura in instruendo). Die in Art. 754 Abs. 2 OR genannten Sorgfaltspflichten beziehen sich auf andere (Schutz-)normen im Aktienrecht (z.B. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1, 4 und 5 OR; Art. 716b OR), welche ihrerseits nicht ausschliesslich dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger, sondern auch dem Schutz der Interessen der Gesellschaft bzw. der Aktionäre dienen; mithin liegen den drei curae gemischte aktienrechtliche Schutznormen zugrunde. Damit können aber weder Art. 754 Abs. 2 OR noch die anderen die drei curae enthaltenen Schutznormen im Rahmen des direkten Gläubigerschadens als ausschliessliche Gläubigerschutznorm angerufen werden. Auch erscheint es im Hinblick auf die bundesgerichtliche Unterscheidung zwischen ausschliesslicher und nicht ausschliesslicher Gläubigerschutznorm widersinnig, wenn

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte diese nicht ausschliesslichen Gläubigerschutznormen im Rahmen des direkten Gläubigerschadens wieder durch die Hintertür von Art. 754 Abs. 2 OR eingeführt werden. 9.2.5. Fazit Da diejenigen aktienrechtlichen Bestimmungen, welche u.U. als ausschliessliche Gläubigerschutznorm in Frage kämen, vorliegend nicht einschlägig sind, umgekehrt die angerufenen aktienrechtlichen Schutznormen nicht ausschliessliche Gläubigerschutznormen sind, können die Kläger im Rahmen des vorliegenden Prozesses nur auf der Grundlage einer unerlaubten Handlung (Art. 41 ff. OR) klagen. In concreto werden damit nur die von den Klägern angerufenen strafrechtlichen Normen (Betrug, Urkundenfälschung) sowie die angerufenen lauterkeitsrechtlichen Normen im Rahmen von Art. 41 ff. OR zu prüfen sein. 10. Die Voraussetzung der direkten Beziehung zwischen Beklagtem und Geschädigtem 10.1. Zusammenfassung der Rechtsprechung des Bundesgerichts Wie bereits dargetan, haftet ein Organ nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts bei widerrechtlichem Verhalten im Sinne von Art. 41 OR sowie beim Tatbestand der culpa in contrahendo aus unmittelbarem Schaden nur dann, wenn es durch sein Verhalten Pflichten verletzt, welche ihm gegenüber dem Geschädigten persönlich obliegen (BGE 122 III 191). M.a.W. wird ein unmittelbarer Schaden geltend gemacht, setzt die Haftung des Organs immer "ein bestimmtes Verhalten (Handeln oder Unterlassen) in der direkten Beziehung zum Geschädigten" voraus (BGE 122 III 192; 106 II 257 ff., 260 f.). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 127 III 374 Erw. 3.b; 125 III 86 ff. - trotz mehrfacher Kritik aus der Lehre - bestätigt, und erneut festgehalten, dass das aus unmittelbarem Gläubigerschaden ins Recht gefasste Organ nur unter der Voraussetzung des persönlichen Handelns gegenüber dem betroffenen Gläubiger hafte (BGE 125 III 86 ff., 90, Erw. 3.c). In genanntem Entscheid wurde eine Verantwortlichkeit des beklagten Organs einer Gesellschaft verneint, da das Handeln des Organs einzig im Unterzeichnen des Vertrages bestanden hatte, es dagegen zu

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte keinem Kontakt zwischen ihm und dem klagenden Gläubiger im Rahmen der Vertragsausfertigung und -abwicklung gekommen war. Letztere wurden durch zwei Prokuristen einer Zweigniederlassung derselben Gesellschaft geführt (Thema der Widerrechtlichkeit war die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bzw. vorvertraglicher Aufklärungspflichten im Rahmen der Vertragsverhandlungen). Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Verhalten der beiden Prokuristen dem beklagten Organ nicht persönlich angerechnet werden könne (vgl. auch 122 III 195 ff.; 106 II 260 f.; Hungerbühler, a.a.O., 197). 10.2. Zwischenergebnis 10.2.1. Betreffend die Beklagte 5 Insofern die vorliegenden Klagen (HG.1999.54-HGK; HG.1999.55-HGK) gegen die Beklagte 5 gerichtet sind, müssen diese abgewiesen werden, da erstens eine direkte Beziehung zwischen den Klägern und der Revisionsstelle von ersteren weder behauptet noch bewiesen ist, die Kläger zweitens nicht behaupten, sie hätten ihre Vertragsbeziehungen mit der A. AG im Vertrauen auf die Berichterstattung der Beklagten 5 aufgenommen bzw. abgewickelt (vgl. auch Lukas Glanzmann, AJP 7 (1998) 1235 ff, 1237). Die Kläger werfen der Beklagten 5 auch keine Widerrechtlichkeit im Zusammenhang mit einer anderen ausschliesslichen Gläubigerschutznorm, oder einem anderen widerrechtlichen Verhalten i.S.v. Art. 41 OR vor, weshalb den Gesellschaftsgläubigern keine Schutznorm für ein Vorgehen gegen die Beklagte 5 im Rahmen des direkten Gläubigerschadens verbleibt. (vgl. hierzu auch Peter Böckli, Verantwortlichkeit der Organmitglieder, in: Aktuelle Fragen zur aktienrechtlichen Verantwortlichkeit, Bern 2003, 64 f.). 10.2.2. Betreffend den Beklagten 4 Insofern es sich erweist, dass der Beklagte 4 die Vertragsverhandlungen mit einzelnen der klagenden Gesellschaftsgläubiger selbst geführt hat, sind die Haftungsvoraussetzungen i.S.v. Art. 55 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 41 OR im Einzelnen weiter zu prüfen. 10.2.3. Betreffend die Beklagten 1 - 3

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte In Bezug auf die Beklagten 1 - 3 verbleibt keine der angerufenen Schutznormen, da von keinem der Kläger behauptet wird, dass er anlässlich der Vertragsverhandlungen mit dem Beklagten 1, 2 oder 3 in direkter Beziehung gestanden habe (ausgenommen vereinzelte Korrespondenzen mit dem Verwaltungsrat im Nachgang zum eigentlichen Vertragsschluss). 10.3. Welche Kläger standen während den Vertragsverhandlungen in direkter Beziehung zum Beklagten 4? a) Nach Prüfung der Vertragsunterlagen und der klägerischen Behauptungen wird festgestellt, dass der Beklagte 4 nur zu 3 (allenfalls 4) der 39 Kläger in direkter Beziehung gestanden hat. (...). (...). 13. Die Widerrechtlichkeit a) Die Kläger bringen vor, für die vorliegend zu beurteilenden Sachverhalte sei davon auszugehen, dass der Beklagte 4 als Verkaufsleiter und als Geschäftsleitungsmitglied und später Delegierter des Verwaltungsrates in allen bekannten Fällen darauf hingearbeitet habe, von den Geschädigten mittels einer geschickt aufgezogenen Täuschungsstrategie preis- und mengenmässig unrealistische Verträge über Produkte mit allergeringsten Vermarktungschancen zu erwirken. Diese Täuschungsstrategie habe sich in einer ersten Phase auf täuschende Angaben über die Produkte, deren Absetzbarkeit, das Vertriebssystem von A. AG, die exzellenten Verbindungen zu angeblichen Vermittlern und Endabnehmern sowie auf den Gebietsschutz bezogen. Damit hätten die potentiellen Wiederverkäufer überzeugt werden sollen, Stützpunkte der A. AG zu werden. In einer zweiten Phase hätten dann in verschiedenen Fällen Täuschungen bezüglich der Rechtsnatur der vertraglichen Beziehungen, der Mengen und Preise stattgefunden. Der Beklagte 4 habe nach diesem deliktischen Strickmuster entweder selbst gehandelt oder andere Mitarbeiter der A. AG dazu veranlasst, Schreiben mit täuschenden Inhalten abzusenden und in Telefongesprächen täuschende Angaben zu machen (HG.1999.54-HGK: KS, S. 30 f., Ziff. 3.1.3.1; HG. 1999.55-HGK: KS, S. 28 f., Ziff. 3.1.3.1).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Der Beklagte 4 hält dem entgegen, die Kläger gäben mit keinem Wort einen Hinweis darauf, worin die Pflichtverletzung des Beklagten 4 in einer direkten Beziehung zu den einzelnen Klägern bestehen soll (HG.1999.54-HGK: KA4, S. 36 N 161; HG.1999.55- HGK: KA4, S. 35, N 161) bzw., inwiefern der Beklagte 4 gegenüber den Klägern eine Pflichtverletzung begangen haben solle. Die Kläger unterliessen es, detaillierte, dem einzelnen Beklagten zuzuordnende Aussagen zu machen (HG.1999.54-HGK: KA4, S. 37 N 168; HG.1999.55-HGK: KA4, S. 36, N 168). Bei den Vorwürfen betreffend pflichtwidrigem Verhalten beschränkten sich die Kläger auf verallgemeinernde Aussagen ohne jeden schlüssigen Hinweis, worin ein Verstoss der Beklagten gegen Gesetz, Statuten oder andere relevante Rechtsgrundlagen bestanden hätte (HG. 1999.54-HGK: KA4, S. 6 f., N 3; HG.1999.55-HGK: KA4, S. 5 f., N 3). Die pauschale Zuordnung von Aussagen mit "X"-Zeichen erfülle die Substantiierungspflicht weder im Straf-, noch im Zivilprozess (HG.1999.54-HGK: KA4, S. 38 N 172). Die Kläger seien der ihnen obliegenden Behauptungs- und Beweislast in keiner Art und Weise nachgekommen (HG.1999.54/55-HGK: Replik, S. 25 Ziff. 82 f.). c) Die Beweislast für die Pflichtwidrigkeit liegt grundsätzlich beim klagenden Gesellschaftsgläubiger (Harald Bärtschi, Verantwortlichkeit im Aktienrecht (Diss.) Zürich 2001 (SSHW 210), 240). Die Wiedergabe einer blossen Norm reicht dabei nicht aus, um dem Erfordernis der Substantiierung der geltend gemachten Ansprüche zu genügen. Die beweisbelastete Partei hat vielmehr die tatsächlichen Vorgänge zu nennen, welche die Zuordnung zur rechtlichen Grundlage überhaupt erst ermöglichen (BGE 4C.341 / 2000 / rnd vom 18. April 2001, Erw. 1.b). Zur Substantiierungsobliegenheit: Die Kläger beschreiben die Geschäftspraktiken der A. AG als "betrügerisches System". Sie beanstanden dementsprechend die einzelnen Handlungen, Zusagen, Äusserungen in allgemeiner Art und Weise für alle Kläger, wobei mit Formulierungen wie "in den meisten Fällen", "teilweise", "in der Regel", "allgemein", etc. darauf hingewiesen wird, dass sich nicht alle Beanstandungen in concreto bei allen Klägern verwirklicht haben. Betreffend die einzelnen Kläger werden die Beanstandungen nur noch tabellarisch in Stichworten zusammengefasst. Der einzelne Kläger lässt dann nur noch mit "X"-Zeichen anzeigen, welche der beanstandeten Handlungen, Zusagen, Äusserungen ihm gegenüber gemacht worden seien. Da es wenig Sinn macht, bei 39 Klägern 39 Mal dieselben Vorwürfe und Argumente im

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Volltext zu wiederholen, ist - entgegen den Vorbringen der Beklagten - die von den Klägern gewählte Darstellung grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Behauptungen sind durch die allgemeinen Ausführungen hinreichend substantiiert. 13.1. Zum Vorwurf der absichtlichen Täuschung i.S.v. Art. 3 lit. b UWG 13.1.1. Zum Argument der Täuschung mittels Werbemailings im Stadium der Vertragsanbahnung a) Kläger Auf Veranlassung der Geschäftsleitung (auch auf Veranlassung des Beklagten 4) habe die A. AG Werbemailings mit - zumindest als es die vorliegend zu beurteilenden Sachverhalte betreffe - praktisch identischem Inhalt an potentielle Abnehmer für absorbierende Wasserschutzkissen gesendet (BO: z.B. kläg. act. 122/122.2; Köb. act. 1; Wass. act. 1). In denselben habe die A. AG unter Hinweis auf die Vorzüge der Wasserschutzkissen und unter Hinweis auf die "Zusammenarbeit mit Versicherungen" nach interessierten "kompetenten Fachbetrieben" zur "Versorgung von wasserschadengefährdeten Objekten" im Gebiet des potentiellen Abnehmers gesucht und die Adressaten aufgefordert, bei Interesse an der Übernahme einer solchen "permanenten Serviceaufgabe" sich bei der A. AG mit beigelegter Karte (BO: z.B. Köb. act. 27; Wass. act. 31) zu melden. Mit keinem Wort hätten die Mailings erwähnt, dass es der A. AG ausschliesslich darum gegangen sei, den Adressaten Produkte zu verkaufen, welche diese dann ohne Einbindung in ein bereits bestehendes Vertriebssystem an Endabnehmer weiterverkaufen sollten, wie dies schlussendlich den Vorstellungen der Verantwortlichen der A. AG entsprochen habe. Aufgrund der Angaben des Beklagten 4 (sowie auch E., C. und H.) sei zudem davon auszugehen, dass der "Versicherungsservice" bei der A. AG gar nie existiert habe (vgl. hiernach Erw. 13.1.3.7). Der in den Werbemailings enthaltene Hinweis auf den bestehenden Versicherungsservice der A. AG habe nur dazu gedient, eine in Wirklichkeit nicht gegebene Nähe zum Versicherungsgewerbe zu suggerieren. Jedenfalls stehe fest, dass keine für die A. AG-Kunden verwertbaren Beziehungen der A. AG zu Versicherungsgesellschaften bzw. Feuerwehren bestanden hätten und dass diese

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte allerhöchstens unverbindlich an den Sorbarix-Produkten interessiert gewesen seien (vgl. HG.1999.54-HGK: KS, S. 41; HG.1999.55-HGK: KS, S. 39; BO: Verweis auf bestimmte Aktenstücke aus den Strafakten). Ferner stehe fest, dass die Mitglieder der Geschäftsleitung diese Schreiben hätten versenden lassen, obwohl sie gewusst hätten, dass ihre Produkte infolge der zu hohen Preise, der nicht vorhandenen Nachfrage bei Endverbrauchern und teilweise der mangelhaften Eignung zum angepriesenen Zweck nicht abzustossen sein würden. Vielmehr seien diese Werbemailings bewusst so formuliert worden, dass sie dem unbefangenen Leser suggeriert hätten, es gehe bei der anzubahnenden Geschäftsbeziehung um die Übernahme einer längerfristigen Servicearbeit im Zusammenhang mit der Vermarktung der angeblich sehr gefragten Produkte der A. AG. Zudem hätten verschiedene Wendungen den Eindruck erweckt, der Adressat werde die einzige A. AG-Servicestelle in dessen Region sein (Gebietsschutz). Durch den zweiten und dritten Absatz des Werbemailings sei zudem der Eindruck einer bereits erheblichen Nachfrage nach den Produkten geweckt worden. Die Vielfalt der zur Täuschung geeigneten Wendungen seien bewusst so angelegt worden, dass erwähnte Eindrücke suggeriert würden (HG.1999.54-HGK: KS, S. 32 ff. und Replik, S. 44 f.; HG.1999.55- HGK: KS, S. 30 ff. und Replik S. 42 f.; BO: Verweis auf beizuziehende Strafakten). Die Werbung mit den Begriffen "Abgabeservice", "Stützpunkttätigkeit", "Zusammenarbeit mit Versicherungen", "autorisierte Servicestelle" usw. sei der A. AG für Deutschland denn auch mit Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. (BO: kläg. act. 530) verboten worden (HG.1999.54-HGK: Replik, S. 97 f.; HG.1999.55-HGK; Replik, S. 94 f.). b) Beklagter 4 Die Kläger hielten zu Recht fest, dass die Werbemailings keine Einbindung in ein bereits bestehendes Vertriebssystem in Aussicht gestellt oder die Mitarbeit eines Vermittlers propagiert hätten. Damit sei davon auszugehen, dass, wenn diese Umstände nicht erwähnt worden seien, auch keine entsprechenden Zusicherungen geleistet worden seien (HG.1999.54-HGK: KA4, S. 14 f., N 32; HG.1999.55-HGK: KA4, S. 13 f., N 32). Im Übrigen habe die A. AG Hunderte von Versicherungen, Versicherungsagenturen und Feuerwehren angeschrieben, um den Wiederverkäufern den Kontakt zu möglichen Abnehmern zu erleichtern (HG.1999.54-HGK: KA4, S. 22, N

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 73; HG.1999.55-HGK: KA4, S. 21, N 73). Die Werbemailings hätten zwar der Herstellung eines ersten Kontaktes gedient, die Verkaufsverhandlungen seien jedoch unbestrittenermassen in Verkaufsgesprächen zwischen Mitarbeitern der A. AG und den interessierten Wiederverkäufern geführt worden. Entgegen den Behauptungen der Kläger - den Empfängern der Werbemailings sei suggeriert worden, die A. AG strebe eine längerfristige Servicearbeit an - lasse sich erstens ein solcher Inhalt bei objektiver Betrachtung nicht aus den Werbemailings herauslesen, zweitens sei nicht nachvollziehbar, wieso die Wiederverkäufer - wenn sie aufgrund der Werbemailings davon ausgegangen seien, als blosse Servicestelle der A. AG tätig zu werden - nachher Verträge geschlossen hätten, welche keinerlei Hinweise auf eine Tätigkeit als Servicestelle beinhaltet hätten, sondern Kaufverträge gewesen seien (HG.1999.54- HGK: KA4, S. 15, N 35; HG.1999.55-HGK: KA4, S. 14, N 35). Die Kläger seien denn auch nicht in der Lage darzutun, inwiefern ein Zusammenhang zwischen dem von den Klägern angeblich entstandenen Schaden und den Mailings der A. AG bestehe. Insbesondere täten die Kläger nicht dar, wer welche Mailings gelesen habe (HG. 1999.54-HGK: KA4, S. 17, N 41; HG.1999.55-HGK: KA4, S. 16, N 41). c) Beurteilung der Vorbringen und Beweisanträge der Parteien ca) Ein entsprechendes Werbemailing zur Vertragsanbahnung hat in den vorliegend noch zu beurteilenden Fällen nur der Kläger 15 zum Beweis verstellt (vgl. Köb. act. 1 und 3) Ein entsprechendes Werbemailing wurde auch bei der A. AG beschlagnahmt (vgl. kläg. act. 122 und 122.2). Der Kläger 5 legt allerdings eine Kopie der mit dem Werbemailing versendeten und von ihm an die A. AG zurückgesendeten Geschäftsantwortkarte ins Recht (Wie. act. 16). Betreffend Kläger 10 liegen weder ein entsprechendes Werbemailing, noch eine Geschäftsantwortkarte im Recht. Nachdem die Beklagten jedoch nicht bestreiten, dass die potentiellen Vertragspartner über entsprechende Werbemailings kontaktiert worden sind, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Tatsache, dass auch der Kläger 10 ein solches Werbemailing erhalten hat. Insofern der Beklagte 4 moniert, es sei nicht klar wer welches Mailing erhalten und gelesen habe, so tut er nicht dar, dass auch Werbemailings zur Kontaktaufnahme mit anderem Inhalt versendet worden sind. Demnach ist in allen Fällen auf genannte Exemplare abzustellen. Die Auswirkungen dieser Werbemailings

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sind deshalb sowohl für den Kläger 5, wie auch die Kläger 10 und 15 zu berücksichtigen. Der Inhalt dieses Werbemailings lautet (vgl. z.B. Köb. act. 1 und 3): "Absorbierende Wasserschutzkissen Zusammenarbeit mit Versicherungen Sehr geehrte Damen und Herren Für den oben erwähnten Bereich suchen wir einen kompetenten Fachbetrieb, welcher die Versorgung von wasserschadengefährdeten Objekten in Ihrem Gebiet übernehmen kann. Bei Wasserschäden durch Wasserrohrbruch, Überschwemmungen, Feuerwehreinsätzen (Löschwasser) usw. werden sowohl durch die Versicherungsgesellschaften wie auch Privatpersonen, Firmen und Behörden jährlich Milliardenbeträge aufgewendet. Deshalb wird nun immer häufiger das SORBARIX A20 Wasserschutzkissen als Präventiv- oder "Erste-Hilfe"-Massnahme eingesetzt, welches unerwünschtes Wasser in Sekundenschnelle aufsaugt und somit grösseren Schaden verhindert. Falls Sie an einer permanenten Serviceaufgabe interessiert sind, bitten wir Sie, beigefügte Karte einzusenden. Ihre Unternehmung würde im Falle einer Versorgungsbereitschaft Ihrerseits den örtlich zuständigen Versicherungsgesellschaften als autorisierte Servicestelle bekannt gemacht. Mit freundlichen Grüssen A. AG SCHWEIZ Versicherungsservice"

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Antwortkarte ist vorgedruckt adressiert an "A. AG, z. Hd. Versicherungsservice". Auf der Karte heisst es: "Ja ich interessiere mich für einen solchen Abgabeservice. Zur Klärung aller Einzelheiten bitte ich Sie, einen Termin mit mir zu vereinbaren" (z.B. Wie. act. 16, köb. act. 27). cb) Im Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 27. September 1995 wurden die vorstehenden Formulierungen im Werbemailing wiefolgt beurteilt (vgl. kläg. act. 530, S. 4 f.): "Die angegriffenen Angaben sind irreführend (...), weil die angesprochenen Gewerbetreibenden mit den verwendeten Angaben Vorstellungen verbinden, die mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen und die sie, insbesondere diejenigen, für die eine Tätigkeit als Zwischenhändler nicht in Betracht kommt, anlocken, sich mit dem Angebot der Antragsgegnerin [A. AG] näher zu beschäftigen und den angebotenen Gesprächstermin zu vereinbaren (...). Die angesprochenen Verkehrskreise verbinden mit den Angaben in dem Anschreiben und der Antwortkarte der Antragsgegnerin die falsche Vorstellung, ihnen werde im Rahmen einer bereits bestehenden Zusammenarbeit zwischen der Antragsgegnerin und verschiedener Versicherungen die Aufgabe angeboten, von der Antragsgegnerin verkaufte oder sonst abzugebende Wasserschutzkissen zu liefern und einzubauen bzw. fachmännisch zu installieren. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin enthalten ihre Schriftstücke keinerlei Hinweis darauf, dass die darin Angesprochenen als Zwischenhändler eine Vertriebstätigkeit aufnehmen sollen. Denn Service bedeutet die Erbringung von Dienstleistungen und hat als solcher mit einer Vertriebstätigkeit nichts zu tun, die die Angesprochenen ausführen sollen. Vielmehr kann im Rahmen eines Abgabe Service ("Abgabeservice") - können Dienstleistungen - von "autorisierten Servicestellen" nur bei dem Einbau, der Auslieferung oder der Wartung der Wasserschutzkissen erfolgen. Auch eine "Versorgung" mit Wasserschutzkissen durch einen kompetenten "Fachbetrieb" deutet nicht auf eine Vertriebstätigkeit hin, sondern nach der Bedeutung des Wortes "Versorgung" vornehmlich auf den Einbau und die Auslieferung der Kissen. Zudem wird ein etwaiges auf eine Vertriebstätigkeit hinausgehendes Verständnis des Begriffs "Versorgung" bei den Angesprochenen durch die Angabe verhindert, dass diese "Versorgung" von einem "Fachbetrieb"

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 22/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgeführt werden soll. Hinzu kommt, dass die Erwähnung des Umstands in dem Schreiben der Beklagten, dass man den Interessenten bei Versorgungsbereitschaft der zuständigen Versicherungsgesellschaft melden werde, nur einen Sinn macht, wenn die im Betreff bezeichnete Zusammenarbeit mit den Gesellschaften bereits von der Antragsgegnerin aufgenommen worden ist. Das verstärkt und bestätigt den Eindruck, wonach bereits vertragliche, d.h. auf eine Vertriebstätigkeit der Antragsgegnerin gerichtete Beziehungen zu Versicherungsunternehmen bestünden, in deren Rahmen für die Angesprochenen nur noch Platz für Dienstleistungen bei Auslieferung und Einbau der Wasserkissen bleibt." Das Kreisgericht St. Gallen kam im Entscheid vom 27. Juni 1997 i.S. J. H. gegen A. AG im wesentlichen zum selben Ergebnis und stufte diese Irreführung sogar als "bewusstes" und "gezieltes" Vorgehen" seitens A. AG ein (vgl. Herb. act. 38, S. 7 f.). Das Handelsgericht teilt die vorstehenden Beurteilungen bezüglich des Irreführungspotentials der seitens A. AG im Werbemailing sowie auf der beigelegten Antwortkarte gewählten Formulierungen. Auch wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit den Klägern 5, 10 und 15 das vorzitierte Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. noch nicht ergangen war, musste der Geschäftsleitung der A. AG - im Wissen um die tatsächlichen Verhältnisse und die eigentlichen Geschäftsziele der A. AG - zumindest klar sein, dass die gewählte Formulierung ein hohes Potential für Missverständnisse auf Seiten der Angesprochenen schafft. Werden trotzdem solche irreführenden Formulierungen gewählt, schafft dies nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr gleichzeitig für die gegenüber den Angesprochenen im Rahmen von Vertragsverhandlungen Auftretenden eine vorvertragliche Klärungspflicht. Wird eine entsprechende Klärung unterlassen, so müssen sich nicht nur die Autoren dieser Werbemailings, sondern auch die auf diesen Vorinformationen aufbauenenden A. AG-Verkäufer den Vorwurf einer bewusst gewollten Irreführung gefallen lassen. Ob alle Verkäufer der A. AG über den Inhalt des genannten Werbemailings zwecks Vertragsanbahnung informiert waren, ist zwar nicht bekannt. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass der Beklagte 4 als Geschäftleitungsmitglied über den Inhalt dieses Werbemailings Bescheid wusste oder zumindest Bescheid hätte wissen müssen. Dies wird vom Beklagten 4 denn auch nicht bestritten. Vielmehr bestreitet er den Kausalzusammenhang zwischen den Werbemailings und dem seitens der Kläger

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 23/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geltend gemachten direkten Gläubigerschaden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass zwar das Werbemailing nicht alleinige Ursache des entstandenen Schadens ist. Ein Kausalzusammenhang wäre jedoch nur dann unterbrochen, wenn die für die A. AG gegen aussen Auftretenden ihrer Klärungspflicht gegenüber den mit dem Werbemailing Angesprochenen nachgekommen wären. Im Unterlassungsfall ist die Interpretation, wie sie ein objektiver Durchschnittsleser dem genannten Werbemailing mit grosser Wahrscheinlichkeit entnimmt und auch entnehmen darf, als irreführende Vorinformation im Rahmen der Beurteilung des Ablaufs der Verkaufsgespräche zu berücksichtigen. 13.1.2. Zum Argument der Täuschung im Rahmen der telefonischen Kontaktaufnahme mit Interessenten a) Kläger Habe der Adressat des Werbemailings sein Interesse mit Rücksendung der Antwortkarte (vgl. z.B. Wass. act. 31) kundgetan, sei er sodann von der Abteilung "Terminplanung" der A. AG telefonisch kontaktiert worden (vgl. HG.1999.54-HGK: KS, S. 42 ff.; HG.1999.55-HGK: S. 40 ff., Ziff. 3.1.3.5). Es stehe fest, dass den Telefonisten/-innen bzw. Terminplaner/-innen von der Geschäftsleitung von C. erstellte, schriftliche Anweisungen für den Gesprächsablauf erteilt worden seien und diese Anweisungen auch verwendet worden seien. Dies habe der Beklagte 4 auch im Strafverfahren anerkannt (vgl. HG.1999.54-HGK: KS, S. 43 f. und Replik, S. 48; HG. 1999.55-HGK: KS, S. 41 f. und Replik, S. 46; BO: Leitfäden für Einladungsgespräch: "Fragen und Antworten beim Einladungsgespräch (Kurzform)"; Beizug bestimmt genannter Aktenstücke aus den Strafakten sowie Verweis auf weitere Aktenstücke aus den Strafakten; kläg. act. 731.1, 731.2, 731.2.(= kläg. act 122.1 bei A. AG beschlagnahmt, vgl. kläg. act. 122 [von H. anlässlich der Zeugeneinvernahme eingereichte Muster für telefonisches Einladungsgespräch]; kläg. act. 731 [Zeugeneinvernahme von H. über die Herkunft der Musterverkaufsgespräche und der Muster für Einladungsgespräche am Telefon]). Bei Nichtbefolgung sei den Telefonisten/-innen und Terminplanern/-innen mit Entlassung gedroht worden. Die Analyse der Leitfäden belege die Vielfalt der zur Täuschung geeigneten Wendungen und zeige, dass letztere bewusst gehalten gewesen seien, die in den Werbemailings suggerierten falschen Eindrücke bezüglich angeblicher Kooperation mit

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 24/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungen, bezüglich Vertriebssystem, Gebietsschutz und Produktqualität bei entsprechenden Nachfragen seitens der Interessenten zu verstärken. b) Behauptungen des Beklagten 4 Die unter Verweis auf Strafakten gemachten Aussagen von Frau H. und die dazugehörigen Ausführungen in der Klageschrift betreffend Leitfäden zur telefonischen Kontaktaufnahme würden mit Nichtwissen bestritten bzw. mangels ausreichender Substantiierung nicht kommentiert. Auch hier täten die Kläger zudem nicht dar, wer mit wem welchen telefonischen Kontakt gehabt habe (HG.1999.54-HGK: KA4, S. 17, N 41 f.; HG.1999.55-HGK: KA4, S. 16, N 41 f). c) Beurteilung der Vorbringen und Beweisanträge der Parteien Diese Leitfäden, wonach - gemäss H. - die Einladungsgespräche von den Terminplanern abzuwickeln waren, sind unbestrittenermassen nicht vom Beklagten 4 erstellt worden. Der Beklagte 4 bestreitet deren Inhalt denn auch mit Nichtwissen. Doch selbst wenn dem Beklagten 4 der irreführende Inhalt dieser Leitfäden nicht zugerechnet werden kann, ist deren Inhalt bei der Beurteilung vorliegender Sachverhalte doch immerhin dahingehend zu berücksichtigen, als auch in diesem Stadium der Vertragsanbahnung starke Indizien für ein absichtlich täuschendes Verhalten seitens der A. AG bestehen, welches darauf abzielte oder zumindest geeignet war, die Adressaten der A. AG in dem im Werbemailing erzeugten, ersten, nicht den Tatsachen entsprechenden Eindruck erneut zu bestärken. Dasselbe gilt auch für die Termin-Bestätigungsschreiben der A. AG (vgl. z.B. für K5: Wie. act. 17; für K10: Rum. act. 1; für K15: Köb. act. 4). Diese wurden den auf die Werbemailings Antwortenden nach telefonischer Vereinbarung eines Besprechungstermins zugesendet. Auf diesen Schreiben heisst der Betreff "Absorbierende Wasserschutzkissen; Zusammenarbeit mit Versicherungen". Sodann ist im nachfolgenden Text von "Besuch .... bezüglich des oben genannten Service" die Rede. Auch in diesem Schreiben tauchen dahingegen die Worte "Kauf" oder "Verkauf" nirgends auf. Der durch das Werbemailing entstandene erste Eindruck bei den Adressaten wurde vielmehr im Termin-Bestätigungsschreiben erneut bestärkt.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 25/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 13.1.3. Zum Argument der Täuschung im Rahmen der (Verkaufs-)gespräche mit Interessenten Unbestritten ist, dass zwischen dem Beklagten 4 einerseits und den Klägern 5, 10 und 15 andererseits ein Verkaufsgespräch stattgefunden hat. Die tatsächlichen Behauptungen der Kläger 5, 10 und 15 bezüglich Inhalt und Ablauf dieser Gespräche werden seitens des Beklagten 4 dahingegen allesamt bestritten (HG.1999.54-HGK: KA4, S. 37, N 167). Die Kläger 5, 10 und 15 tragen die Beweislast. 13.1.3.1. Behauptungen bezüglich des Klägers 5 (...) im Besonderen a) Kläger 5: Der Kläger 5 behauptet im Wesentlichen (vgl. HG.1999.54-HGK: KS, S. 111): Anlässlich der Verkaufsverhandlungen seien Versprechungen gemacht worden und der Pulvertrick vorgeführt worden (BO: Wie. act. 15; C. T., ...., Trier, als Zeugin). Der Beklagte 4 habe insbesondere behauptet, die A. AG sei Inhaberin des Alleinvertriebsrechts (Exklusivität des Produkts), es bestünde für das Produkt eine europaweite Preisbindung und ein weltweites Patent, es gehe um die Übernahme einer Servicestelle, es gebe ein vorhandenes Vertriebsnetz zu Versicherungsagenturen in der Umgebung und es bestünden Beziehungen zu Versicherungen auf höchster Ebene, es würden Provisionen an Versicherungen durch die A. AG bezahlt, die A. AG führe für das Produkt eine landesweite Werbekampagne, die Versicherungen würden die Kissen im Schadenfall gratis ersetzen, es bestünde Gebietsschutz (keine anderen Depositäre im Einzugsgebiet), eigene Verkaufsbemühungen seien nicht notwendig (Selbstläufer), jedoch sei dem Depositär Eigenwerbung freigestellt, das Telefon sei wegen hoher Nachfrage ständig besetzt zu halten und das Kissen könne erfolgreich bei Hochwasser-katastrophen eingesetzt werden (Wie act. 15). Überdies habe ihm der Beklagte 4 eine Broschüre gezeigt und gesagt, die Kissen seien bereits auf dem Markt und würden viel benützt. Sie seien in der Lage, innert kürzester Zeit Wasser zu binden, wenn das Wasser gebunden sei, hätten sie die Wirkung eines Sandsackes, was weiteres Durchfliessen von Wasser verhindere. Durch Auslegung auf dem Boden werde

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 26/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nach Löscheinsätzen Löschwasser aufgenommen. Diese Kissen würden in Hochwassergebieten präventiv gelagert, u.a. von Hotels, von Privaten, Grossabnehmern, Feuerwehren etc., welche die Kissen benützen würden (HG.1999.54- HGK: KS, S. 21; HG.1999.55-HGK: KS, S. 19). a) Beklagter 4 Es hätten tatsächlich Kontakte mit Versicherungen in der Region des Wiederverkäufers bestanden. Konkrete Vertragsabschlüsse mit Versicherungen seien indes nie zugesichert worden. Die Behauptung, die A. AG habe Provisionszahlungen direkt an die Versicherungsagenturen versprochen, werde bestritten, ebenso die Behauptung, wonach die Versicherten im Schadensfall die Kissen ersetzt erhalten würden. Die A. AG sei ein gewinnorientiertes Unternehmen gewesen. Die Aussage, die A. AG habe behauptet, "das Geschäft laufe von selbst", sei vor dem Hintergrund Unsinn und werde ebenfalls bestritten. Wenn dies den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen hätte, hätte die A. AG das Geschäft sicherlich selbst geführt und nicht an Dritte weitergegeben. Bei den Behauptungen der Kläger handle es sich im Übrigen um reine Parteibehauptungen, welche bestritten würden (HG.1999.54-HGK: KA4, S. 38, N 172). c) Beurteilung der Vorbringen und Beweisanträge bezüglich Kläger 5 Zum Beweis seiner tatsächlichen Behauptungen über den Ablauf und die Aussagen des Beklagten 4 anlässlich des Verkaufsgesprächs offeriert der Kläger 5 das Aktorum Wie act. 15. Hierbei handelt es sich um die von Rechtsanwalt J. eingereichte Strafklage vom 30. Oktober 1997 betreffend D. L., H. W., H. S. und M. D. gegen C., A. E., D., P. M. wegen Betrugs und anderen Delikten. Eine Rechtsschrift der Strafkläger als solche taugt jedoch nicht zum Beweis tatsächlicher Behauptungen, zumal darin im Wesentlichen einfach dieselben tatsächlichen Behauptungen bezüglich des Klägers 5 aufgestellt werden wie im vorliegenden Zivilverfahren. Ferner offeriert der Kläger 5 als Beweismittel für den konkreten Ablauf des Verkaufsgesprächs die Zeugenaussage von C. T., ...., Trier. Aus den Ausführungen in den Rechtsschriften geht allerdings nicht hervor, wer diese Person ist und wieso und inwiefern sie über den Sachverhalt konkrete Aussagen machen könnte, insbesondere, ob sie beim Verkaufsgespräch am 7. Februar 1994 ebenfalls anwesend war. Der Kläger 5 genügt damit seiner

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 27/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Substantiierungslast nicht, weshalb das Handelsgericht eine Einvernahme der offerierten Zeugin ablehnen muss. Damit hat der Kläger 5 grundsätzlich die Folgen der Beweislosigkeit für den tatsächlichen Ablauf des Verkaufsgesprächs am 7. Februar 1994 zu tragen. Anders ist nur zu entscheiden, wenn das Gericht aufgrund starker Indizien zum Schluss kommt, dass die Verkaufsgespräche alle nach demselben Schema, mit dem von den Klägern behaupteten Inhalt abgelaufen sind. Diesfalls kann davon ausgegangen werden, dass auch im konkreten Verkaufsgespräch zwischen dem Kläger 5 und dem Beklagten 4 letzterer die vom Kläger 5 behaupteten Aussagen und Zusicherungen gemacht hat. 13.1.3.2. Behauptungen bezüglich des Klägers 10 (...) im Besonderen a) Kläger 10: Der Kläger 10 behauptet im Wesentlichen (vgl. HG.1999.54-HGK: KS, S. 116): Anlässlich der Verkaufsverhandlungen seien Versprechungen gemacht und der Pulvertrick vorgeführt worden (Rum. act. 31). Der Beklagte 4 habe insbesondere auch behauptet: die A. AG habe das Alleinvertriebsrecht (Exklusivität des Produkts), es bestünde für das Produkt eine europaweite Preisbindung, es gehe um die Übernahme einer Servicestelle (Rum. act. 31), es gebe ein vorhandenes Vertriebsnetz über Versicherungen und Feuerwehren und zu Versicherungsagenturen in der Umgebung, es würden Provisionen an Versicherungen durch die A. AG bezahlt, die A. AG führe für das Produkt eine landesweite Werbekampagne, die Versicherungen würden die Kissen im Schadenfall gratis ersetzen, es bestünde Gebietsschutz (keine anderen Depositäre im Einzugsgebiet), eigene Verkaufsbemühungen seien nicht notwendig (Selbstläufer), jedoch sei dem Depositär Eigenwerbung freigestellt, das Telefon sei wegen hoher Nachfrage ständig besetzt zu halten, es seien Referenzlisten von zufriedenen Abnehmern vorgezeigt worden, sodann habe der Beklagte 4 angegeben, die Versicherungsprämien würden durch Versicherer bei Lagerhaltung von Sorbarix reduziert und das Kissen könne erfolgreich bei Grosskatastrophen eingesetzt werden (BO: Rum. act. 31, S. 31-40). Er (Kläger 10) sei beim Vertragsabschluss der Überzeugung gewesen, es seien 54 Stück Sorbarix Kissen vereinbart worden (BO: Rum. act. 12).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 28/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Beklagter 4: Auf Seite 30 der Strafklage (Rum. act. 31) (wie auch im vorliegenden Zivilprozess) werde auf einen allgemeinen Ablauf der Verkaufsgespräche hingewiesen und anschliessend mit einem "Kreuz"-System auf den angeblich einzelnen Geschädigten rückgeschlossen. Es handle sich bei diesen Aussagen um präparierte Aussagen in der Hoffnung, damit ein Klagefundament für die Forderung begründen zu können. (BO: Parteiaussage des Beklagten 4; HG.1994.54-HGK: S. 38 f., N 173). c) Beurteilung der Vorbringen und Beweisanträge bezüglich Kläger 10 Rum. act. 12 (Fax des Klägers 10 vom 16.07.1993) wird zum Beweis der Vorstellung des Klägers 10 über die bestellte Menge eingelegt. Er (Kläger 10) hält dort fest, es sei beim persönlichen Verkaufsgespräch u.a. gesagt worden, dass "wir mit einer kleinen Menge anfangen könnten und die Ware für weitere Kunden immer nur nach erfolgtem Auftrag durch die Kunden bestellt werden müsste. Von einer Abnahme von Ware für rund 50'000.-- DM war nie die Rede." Beim Aktorum Rum. act. 31 handelt es sich um die von Rechtsanwalt Gmünder im Auftrag des Klägers 10 dem Untersuchungsrichteramt für Wirtschaftsdelikte eingereichte Strafklage vom 27. Juli 1998. Bezüglich Beweistauglichkeit kann auf das zu Wie. act. 15 Gesagte verwiesen werden (vgl. Erw. 13.1.3.1.c. hiervor). Auch die in der Strafklage zusätzlich angebotenen Beweise (insbesondere Aussage des Klägers 10, vgl. z.B. Rum. act. 31, S. 39 betreffend Zeugeneinvernahme des Klägers 10) sind in vorliegendem Zivilverfahren unerheblich. Im Zivilverfahren gilt - im Unterschied zum Strafverfahren die Verhandlungsmaxime. Die Parteien haben den Prozessstoff zu liefern, dies beinhaltet auch, dass Beweisanträge in den Rechtsschriften selbst enthalten sein müssen. Dahingegen genügt eine Partei ihrer Substantiierungspflicht nicht, wenn sie zum Beweis ihrer Behauptungen auf in der Strafklage offerierte Beweise verweist. Auch der Kläger 10 hat damit für den konkreten Ablauf des Verkaufsgesprächs mit dem Beklagten 4 keine tauglichen bzw. nicht hinreichende Beweismittel eingelegt und hat damit grundsätzlich die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Anders ist nur zu entscheiden, wenn das Gericht aufgrund starker Indizien zum Schluss kommt, dass die Verkaufsgespräche alle nach demselben Schema, mit dem von den Klägern

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 29/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte behaupteten Inhalt abgelaufen sind. Diesfalls kann davon ausgegangen werden, dass auch im konkreten Verkaufsgespräch zwischen dem Kläger 10 und dem Beklagten 4 letzterer die vom Kläger 10 behaupteten Aussagen und Zusicherungen gemacht hat. 13.1.3.3. Behauptungen bezüglich des Klägers 15 (Franz-Peter Köbler, Köbler Bad- Design GmbH) im Besonderen a) Kläger 15: Der Kläger 15 behauptet im Wesentlichen (vgl. HG.1999.54-HGK: KS, S. 121): Am 9. September 1993 hätten in St. Gallen Vertragsverhandlungen zwischen ihm und dem Beklagten 4 als Vertreter der A. AG stattgefunden. Anlässlich der Verkaufsverhandlungen seien verschiedene mündliche Versprechungen gemacht und der Pulvertrick vorgeführt worden (Köb. act. 26). Der Beklagte 4 habe zudem auch versprochen, es bestünde für das Produkt eine europaweite Preisbindung (Köb. act. 31), die A. AG sei Inhaberin eines weltweiten Patentes und habe das Alleinvertriebsrecht, es gehe um die Übernahme einer Servicestelle zur Versorgung der Region, die A. AG verfüge über ein vorhandenes Vertriebsnetz über Versicherungen und Feuerwehren und habe Beziehungen zu Versicherungsagenturen in der Umgebung; die A. AG habe zudem Beziehungen zu Versicherungen auf höchster Ebene, die A. AG führe für das Produkt eine landesweite Werbekampagne in Print und Bildmedien, die Versicherungen würden die Kissen im Schadenfall gratis ersetzen, es bestünde Gebietsschutz (keine anderen Depositäre im Einzugsgebiet Düsseldorf; Köb. act. 12), eigene Verkaufsbemühungen seien nicht notwendig (Selbstläufer), jedoch sei dem Depositär Eigenwerbung freigestellt, das Telefon sei ständig besetzt zu halten, wegen hoher Nachfrage, das Kissen könne erfolgreich bei Grosskatastrophen eingesetzt werden. Zudem habe der Beklagte 4 Referenzlisten zufriedener Abnehmer vorgezeigt mit Umsätzen bis zu Fr. 150'000.-- (Köb. act. 26, S. 31 - 38). b) Beklagter 4: Bezüglich der Werthaltigkeit der Aussagen könne auf die Einwendungen, welche bezüglich der Forderungen der Kläger 5 und 10 gemacht worden seien, verwiesen werden (HG.1999.54-HGK: KA4, S. 39, N 175).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 30/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Beurteilung der Vorbringen und Beweisanträge bezüglich Kläger 15 Beim Aktorum Köb. act. 12 handelt es sich um ein Schreiben des Klägers 15 an die A. AG z.Hd. Herrn E., datiert vom 18. November 1993. Darin drückt der Kläger 15 sein Erstaunen darüber aus, dass er habe feststellen müssen, dass die Werbeschreiben der A. AG auch bei anderen Firmen aufgetaucht seien, nachdem ihm bei seinem Besuch am 9. September 1993 in St. Gallen die Sorbarix A20-Alleinvertretung für den Grossraum Düsseldorf zugesichert worden sei. Er verlangte von der A. AG eine Stellungnahme. Beim Aktorum Köb. act. 26 handelt es sich um die von Rechtsanwalt Gmünder u.a. für den Kläger 15 beim Untersuchungsrichteramt für Wirtschaftsdelikte eingereichte Klageschrift. Bezüglich Beweiswert dieses Aktorums kann auf das zu Wie act. 15 bzw. Rum act. 31 Gesagte verwiesen werden (vgl. Erw. 13.1.3.1.c. hiervor). Ein Aktorum Köb. act. 31 ist nicht bei den Akten. Wahrscheinlich liegt hier ein Schreibfehler vor und es sollte heissen: "Köb. act. 26, S. 31". Auch der Kläger 15 hat damit für den konkreten Ablauf des Verkaufsgesprächs mit dem Beklagten 4 keine tauglichen bzw. keine hinreichenden Beweismittel eingelegt und hat damit grundsätzlich die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Anders ist allerdings dann zu entscheiden, wenn das Gericht aufgrund starker Indizien zum Schluss kommt, dass die Verkaufsgespräche alle nach demselben Schema, mit dem von den Klägern behaupteten Inhalt abgelaufen sind. Diesfalls kann davon ausgegangen werden, dass auch im konkreten Verkaufsgespräch zwischen dem Kläger 15 und dem Beklagten 4 letzterer die vom Kläger 15 behaupteten Aussagen und Zusicherungen gemacht hat. 13.1.3.4. Zum Ablauf der Verkaufsgespräche im Allgemeinen a) Vorbringen der Kläger Viele potentielle Interessenten seien nach St. Gallen gegangen, ohne sich bewusst zu sein, dass es um die Abwicklung eines Kaufvertrages gehe (HG.1999.54-HGK: KS, S. 45 ff.; HG.1999.55-HGK: KS, S. 43 ff.; Ziff. 3.1.3.6). Die Gesprächstermine hätten im Wesentlichen aus zwei Phasen bestanden. In einer ersten Phase sei das Gespräch i.d.R. mit der Vorführung eines "Pulvertricks" eingeleitet worden, welcher den Zweck gehabt habe, die Interessenten gegenüber den nachfolgenden Ausführungen der A.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 31/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte AG-Vertreter unkritischer zu machen: Bei der Vorführung habe der A. AG-Vertreter (darunter auch der Beklagte 4) das in den Sorbarix-Kissen enthaltene Absorberpulver in einen Becher gegeben und Wasser darüber gegossen (oder umgekehrt). Innert weniger Sekunden habe sich das Wasser zu einer gelartigen Masse verfestigt; sei der Becher in der Folge umgedreht worden, sei kein Wasser herausgeflossen (HG.1999.54-HGK: KS, S. 46; HG.1999.55-HGK: KS, S. 44; Strafakten kläg. act. 301 - 305 [=Einvernahmeprotokolle]). Zusätzlich hätten die A. AG-Vertreter sowie die von ihnen verwendeten Unterlagen den Produkten auch Eigenschaften und Eignungen zugeschrieben, welche diese gar nicht hätten (u.a. Staufunktion, bzw. Einsatz bei "Überschwemmungen"; Aufsaugkapazitäten, welche nur bei mechanischem oder manuellem Untertauchen und Fixieren der Kissen erreicht würden; vgl. HG.1999.54-HGK: KS, S. 49; HG.1999.55- HGK: KS, S. 47). Die A. AG-Vertreter hätten gegenüber den Interessenten mündlich nicht nur wahrheitswidrige, unvollständige bzw. täuschende Angaben zu den Produkten gemacht, sondern auch solche betreffend Nachfrage seitens der Endabnehmer und der Absetzbarkeit der Produkte zu A. AG-Preisen, zum Vertriebssystem und den Beziehungen der A. AG zu Versicherungen und Feuerwehren sowie zum Gebietsschutz; dies im Wesentlichen zum erneuten Erwecken, Verstärken und Ergänzen der in den Werbemailings erweckten täuschenden Eindrücke, um die Interessenten zur Übernahme eines A. AG-Stützpunktes zu bewegen und zu diesem Zweck Vertragsdokumente zu unterzeichnen bzw. etwas zu bestellen. Die Interessenten hätten aufgrund der Ausführungen der A. AG-Vertreter anlässlich der Verkaufsgespräche erneut zur Ansicht gelangen müssen, bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen zur A. AG hätten sie in ihrer Region lediglich als Depositär zu fungieren. Die A. AG-Vertreter hätten die Interessenten nicht darauf hingewiesen, dass es die eigentliche Absicht der A. AG war, ihnen lediglich Produkte zu verkaufen. Des Weiteren hätten die A. AG-Vertreter gegenüber den Geschädigten wahrheitswidrig behauptet, die A. AG sei der einzige Anbieter dieser Produkte, obwohl andere Lieferanten dieselben Produkte zu erheblich tieferen Ebiox-, bzw. Toyota-Preisen angeboten hätten (vgl. hierzu im Einzelnen die klägerischen Ausführungen: HG. 1999.54-HGK: KS. S. 46 ff.; HG.1999.55-HGK: KS, S. 43 ff.; BO: Beizug verschiedener mit Aktencode genannter Strafakten, vgl. HG.1999.54-HGK: KS, S. 48, 49, 50; HG. 1999.55-HGK: KS, S. 46, 47, 48, 50, 52; BO: R. und C. N. als Zeugen; vgl. auch kläg. act. 203 [= Protokoll des Verkaufsgesprächs mit H.]; HG.1999.54-HGK: Replik, S. 50 ff.;

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 32/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte HG.1999.55-HGK: Replik, S. 48 ff.; BO: kläg. act. 731.13 [Aussage Major H.P. S. an UR Lee; kläg. act. 734 [Zeugenaussage M. N.]; kläg. act. 553 [Urteil des Bezirksgerichts Linz, S. 9]; T. S., als Zeuge; kläg. act. 949.2 [Schreiben der Schlauchweberei Ettiswil vom 3.6.1994]; Wey. act. 3 und kläg. act. 122.3 [Kalkulationsgrundlagen der A. AG]; Edition eines Standardverkaufsordners der A. AG-Verkäufer durch das KURfWD, UR Lee). Als Schutzbehauptung liessen die Beklagten vortragen, ihr Produkt sei nicht zu vergleichen mit dem ursprünglichen Produkt der Ebiox AG gemäss Patentbeschreibung. Eine innovative Änderung, welche einen höheren Preis rechtfertigen würde, sei indes nicht nachgewiesen (HG.1999.54-HGK: Replik, S. 53; HG.1999.55-HGK: Replik, S. 51; BO: Einholen einer Expertise über die Abweichung der von der A. AG den Klägern verkauften Kissen gegenüber der Patentschrift (kläg. act. 121)). In einer zweiten Phase seien vielfach falsche bzw. unvollständige Angaben zu den Bestellmengen und Preisen gemacht worden, um die Interessenten bezüglich der Gesamtverpflichtung zu täuschen. Teilweise hätten die A. AG-Vertreter den Interessenten, um sie vom eigentlichen Kaufvertragsformular abzulenken, zwei Exemplare des Formulars "Basisreglement" zu lesen, auszufüllen und zu unterzeichnen gegeben (teilweise seien auch andere Ablenkungsmanöver wie pausenloses Einreden auf die Interessenten zur Anwendung gekommen). Mit der Übergabe des "Basisreglements" sei vom A. AG-Verkäufer nur der Kommentar verbunden gewesen, darin stehe, was bereits besprochen worden sei, bzw. das Wesentliche, die sog. "Kurzinformation zum Fachbetrieb" stehe im unteren Teil des Dokuments. Diese Äusserungen hätten die Interessenten veranlasst, von einem genauen Durchlesen des "Basisreglements" abzusehen (HG.1999.54-HGK: KS, S. 49 f.; HG.1999.55-HGK: KS, S. 47 f.; BO: Beizug aus Strafakten: diverse mit Aktencode bezeichnete Aktenstücke). Währenddessen habe der A. AG-Verkäufer das eigentliche mit "Auftrag" überschriftete Vertragsformular - allerdings oft nicht vollständig (fehlender Gesamtpreis pro Produkt oder pro Gesamtbestellung) - ausgefüllt und dem Interessenten zur Unterschrift vorgelegt. Dabei sei das "Auftrag"-Formular mit den Rubriken für verschiedene Rabattgruppen, Stückzahlen, Artikelbezeichnungen und Nettostückpreisen bewusst derart kompliziert und unklar gestaltet worden, dass Rechtsnatur, Bestellmengen und der eigentliche Gesamtpreis sowie auch die übrigen Verbindlichkeiten (insbesondere die Vorleistungspflicht des Käufers) für die Interessenten nicht ohne weiteres sofort

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 33/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte transparent gewesen seien. Insbesondere sei nicht klar gewesen, dass es sich um einen Kaufvertrag handle, dass die eingetragenen Stückzahlen sich nicht auf Einzelstücke, sondern auf Packages des Produktes bezogen und dass die eingetragene Stückzahl mit den Preisangaben zur Ermittlung des Gesamtpreises hätte multipliziert werden müssen oder wie die Rabattgruppen zu den übrigen Eintragungen hätten in Beziehung gesetzt werden müssen. Entsprechend klärende Erläuterungen seien seitens der A. AG-Verkäufer nicht gemacht worden (HG.1999.54-HGK: KS, S. 51; HG.1999.55-HGK: KS. S. 49; BO: Edition der Befragungsprotokolle der Strafkläger aus dem Strafverfahren gegen D. und Schmidhauser jun.). Viele der Interessenten hätten deshalb nicht den Umfang ihrer Verpflichtungen realisiert, welche sie mit der Unterzeichnung der Vertragsdokumente einzugehen im Begriff waren; vielmehr seien sie der Ansicht gewesen, sich im Umfang einer Probemenge für einen vergleichsweise geringen Betrag von um die Fr. 1'000.-- zu engagieren oder gar nur für an Lager zu nehmende Ware zu unterzeichnen; dies zumal die Interessenten aufgrund des seitens der A. AG-Vertreter geschaffenen Vertrauensverhältnisses oder aufgrund von Ablenkungsmanövern derselben die Vertragsunterlagen, wenn überhaupt, so nur oberflächlich durchgelesen hätten. Sei einzelnen Interessenten trotzdem der Ausschluss des Gebietsschutzes auf dem "Auftrag" aufgefallen, so seien diesbezügliche Bedenken von den A. AG-Vertretern eiligst beseitigt worden (HG. 1999.54-HGK: KS. S. 52; HG.1999.55-HGK: KS, S. 50; BO: Beizug aus Strafakten: diverse mit Aktencode bezeichnete Aktenstücke; Edition der Aussagen verschiedener Geschädigter). In Einzelfällen hätten die A. AG-Vertreter nach der Unterzeichnung durch die Interessenten und vor der Aushändigung des für diesen bestimmten Durchschlags des "Auftrages" - ohne Wissen oder Einverständnis der Interessierten die Bestellmengen und auch andere Angaben in den unterzeichneten Vertragsdokumenten abgeändert (BO: Strafakten: Überweisungsverfügung D., S. 48 (= kläg. act. 718); vgl. zum ganzen Ablauf auch kläg. act. 200 [=Leitfaden der A. AG "Verkaufsgespräch Sorbarix"] sowie die Ausführungen dazu in den Klageschriften HG. 1999.54-HGK: KS, S. 56 ff.; HG.1999.55-HGK: KS, S. 54 ff.; Edition der Aussagen im Strafverfahren H.). Aufgrund der Aussagen von K. und H. sei erwiesen, dass diese mehrere Gesprächstermine des Beklagten 4 mit Interessenten mitverfolgt hätten und dass insbesondere der Beklagte 4 bei diesen Gesprächen den Interessenten fälschlicherweise vorgespiegelt habe, die A. AG verfüge über bereits gute Beziehungen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 34/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu Versicherungen und Feuerwehren, und über ein gut funktionierendes Vertriebssystem, in welches die Interessenten als Servicestelle / Depositäre / Abgabestellen in ihrer Region einzufügen seien. Ferner habe er angegeben, der reissende Absatz der nur bei der A. AG erhältlichen Produkte sei aufgrund dieser Beziehungen bzw. des Vertriebssystems ohne weitere Bemühungen der Interessenten gesichert (HG.1999.54-HGK: KS, S. 53 ff.; HG.1999.55-HGK: KS, S. 52 ff.; BO: Edition der Aussagen im Strafverfahren H.). b) Vorbringen des Beklagten 4 Soweit die Kläger aufgrund der regelmässigen Demonstrationen der technischen Eigenschaften der wasserabsorbierenden Kissen eine Täuschungsabsicht der A. AG- Verkäufer konstruieren wollten, werde dies bestritten. Die Qualität des Produktes habe hervorragend demonstriert werden können, wenn das in die Sorbarix A20-Kissen eingearbeitete Absorberpulver in einen Becher gegeben und Wasser dazu gegossen worden sei. Diese Demonstration hätten die A. AG-Verkäufer verwendet, um darzulegen, dass das von ihnen verkaufte Produkt in diesem Bereich ausserordentliche Eigenschaften aufgewiesen habe (HG.1999.54-HGK: KA4, S. 18, N 45; HG.1999.55- HGK: KA4, S. 17, N 45). Auch die Vorbringen der Kläger bezüglich des Ablaufs der Gesprächstermine mit den Interessenten (eigentliche Verkaufsgespräche) werden vom Beklagten 4 bestritten. Die Ausführungen seien überdies derart pauschal, dass ein Bezug zu einem bestimmten Kläger nicht hergestellt werden könne. Es sei schlechterdings unmöglich, die einzelnen Behauptungen irgendeinem Kläger einerseits, die - bestrittene - Verantwortlichkeit für den entsprechenden behaupteten Sachverhalt seitens der A. AG einem ihrer Exponenten andererseits zuordnen zu können. Vielmehr seien die Ausführungen der Kläger gespickt mit Formulierungen wie "in den meisten Fällen", "teilweise", "in der Regel", "allgemein", etc. Solche Formulierungen seien für den Schutz eines unmittelbaren Schadens der Kläger aber nicht tauglich (HG.1999.54-HGK: KA4, S. 17 f., N 43; HG.1999.55-HGK: KA4, S. 16 f., N 43). Auch die Behauptung der Kläger, wonach die A. AG-Vertreter in den mündlichen Verkaufsgesprächen - entgegen den klaren Formulierungen in den einzelnen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 35/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vertragsdokumenten - andere Versprechungen gemacht hätten, werde bestritten. Zudem stehe im Basisreglement der deutliche Hinweis darauf, dass allfällige mündliche Vereinbarungen, welche in Widerspruch zu den vorgelegten Dokumenten stünden, keine Gültigkeit hätten (HG.1999.54-HGK: KA4, S. 25, N 88; HG.1999.55-HGK: KA4, S. 24, N 88). Die Behauptung der Kläger, die Leitfäden "Verkaufsgespräch Sorbarix" seien von C. selbst hergestellt und den A. AG-Vertretern abgegeben worden bzw. diese angewiesen worden, ihre Verkaufsgespräche nach diesen Leitfäden zu gestalten, werde mit Nichtwissen bestritten. Insbesondere werde bestritten, dass der Beklagte 4 die Dokumente "Verkaufsgespräch Sorbarix" selbst erstellt, in Auftrag gegeben oder überhaupt davon Kenntnis gehabt habe. Jedenfalls könne das behauptete Verhalten von C. dem Beklagten 4 nicht angerechnet werden. Die Aussagen des Zeugen K. basierten im Wesentlichen auf "Hörensagen"; im Übrigen werde an den Ausführungen bezüglich der Zeugen K. und H. in der Klageantwort festgehalten (HG.1999.54-HGK: KA4, S. 20 f., N 56 ff.; HG.1999.55-HGK: KA4, S. 19 f., N 56 ff., HG.1999.54/55-HGK: Duplik, S. 17 Ziff. 48; BO: kläg. act. 515; kläg. act. 200; kläg. act 302 und 303, Ziff. 13). Dass die A. AG-Verkäufer im Rahmen der Verkaufsgespräche Ablenkungsmanöver inszeniert haben sollen, sei eine Konstruktion der Kläger. Es könnten zwar, bei der Vielzahl der Geschäfte, welche die A. AG abgeschlossen habe, solche Sachverhalte nicht ausgeschlossen werden, doch reiche dies jedenfalls nicht aus, Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Beklagten zu richten. Jedenfalls könne dem Urteil der Gerichtskommission Neutoggenburg vom 16. März 1995 (Seite 9) entnommen werden, dass die Vertragsurkunde aufgrund des Vertrauensprinzips keinen anderen Schluss zulasse, als es sich dabei um einen Kaufvertrag im Sinne von Art. 184 ff. OR handle. Auch wenn der Gesamtpreis nicht angegeben sei, so lasse sich dieser aus den enthaltenen Angaben zweifelsfrei errechnen. Unter diesen Umständen sei es unter Hinweis, dass es sich bei den Klägern um Kaufleute handle - zweifelsohne an ihnen gewesen, bei Unklarheiten bezüglich der Bestellungen Fragen zu stellen (HG. 1999.54-HGK: KA4, S. 19, N 48 ff.; HG.1999.55-HGK: KA4, S. 18, N 48 ff., BO: kläg. act. 515). Dass das Basisreglement als Ablenkung eingesetzt worden sei, werde ebenfalls bestritten. Keinesfalls hätte eine solche Vorgehensweise einem

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 36/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verkaufssystem entsprochen, welches mit Wissen und Billigung des Verwaltungsrates angewendet worden sei (HG.1999.54/55-HGK: Duplik, S. 18, N 51). c) Beurteilung der Vorbringen und Beweisanträge der Parteien Die Kläger offerieren zum Beweis ihrer Behauptungen an mehreren Stellen den Beizug von verschiedener mit Aktencode genannter Strafakten. Beispielhaft sei hier die Beweisofferte von HG.1999.54-HGK: KS, S. 48 im Wortlaut zitiert: "Strafakten zum ganzen Ablauf [der Verkaufsgespräche] Strafakten Thek. Allg. act. IIB/2 S. 5f. Pkt. 6)-9), Pkt. 11); IIB/3 S. 2 zu B.12), S. 3 Pkt. 19) ff., S. 5f. Pkt. D.3)-5) und 9, S. 7 Pkt. D. 15); II/B4 S. 3 Pkt. A. 10), A 13), S. 5 Pkt. B. 6); IIIA/4, IIIA/5, IIIB/2, S. 3 ff., Pkt. 11, 18 - 21; IIIB/5 2. 1 ff. Pkt. 1 a)-d), Pkt. 3f.; IIIB/6 S. 1 f.; 3, 7, 9; IIIB/7 S. 3-7; IIIB/9 S. 5 Pkt. 16) vgl. auch Aussagen der Geschädigten gem. Ziffern 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9, 11, 14 nachfolgend" Zur Zulässigkeit solcher Beweisofferten ist vorab folgendes zu bemerken: Diese Anträge auf Aktenbeizug stehen im Zusammenhang mit dem Antrag in der Klageschrift unter Ziff. 2.5, worin die Kläger u.a. beantragen, es seien sämtliche Strafakten im Strafverfahren E. und weitere Mitbeteiligte (A. AG-Verkäufer) sowie sämtliche Akten in den laufenden Strafprozessen gegen D. und C. vor dem Bezirksgericht St. Gallen beizuziehen. Um welche Aktenstücke aus welchem Verfahren mit welcher Relevanz im Rahmen des direkten Gläubigerschadens für vorliegend zu beurteilende Fälle es sich dabei handelt, kann aus den angegebenen Aktencodes beim besten Willen nicht herausgelesen werden. Dies wäre aber das Mindeste, was unter dem Aspekt der Behauptungslast bzw. Substantiierungsobliegenheit von den Klägern hätte erwartet werden dürfen. In der Art wie das Begehren gestellt ist, bleibt es sowohl der Gegenpartei verwehrt, zum Beweisantrag auf Aktenbeizug substantiiert Stellung zu nehmen, noch kann das Gericht über die Notwendigkeit des Aktenbeizugs entscheiden. Die Kläger sind deshalb mit derart formulierten Beweisanträgen nicht zu hören (vgl. auch GVP 1995 Nr. 58). ca) Beweisanträge der Kläger betreffend Pulvertrick und Vorgehen der A. AG- Verkäufer:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 37/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dass routinemässig der "Pulvertrick" beim Besuch der potentiellen Vertragspartner im Hause A. AG vorgeführt wurde, ist unbestritten. Dahingegen bestreitet der Beklagte 4, dass dieser zwecks Verblüffungseffekt gezeigt wurde; er behauptet vielmehr, dass dadurch die besondere Eigenschaft des Produktes habe gut demonstriert werden können. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die kläg. act. 302 - 304 [Protokolle mehrerer Einvernahmen von K. durch das Kreisgericht Neutoggenburg (16.03.1995), durch das KURfWD (4.05.1999) und durch das Kantonsgericht Appenzell AR (9.6.1995) von Interesse. K., ein ehemaliger Mitarbeiter der A. AG, hat mit den vorliegend konkret zu beurteilenden Sachverhalten bezüglich der Kläger 5, 10 und 15 zwar nichts zu tun. Seine Aussagen insgesamt sind jedoch Indiz dafür, dass mit dem "Pulvertrick" bewusst ein Verblüffungseffekt geschaffen werden sollte (kläg. act 302, S. 7) und dass die A. AG versucht hat, ein Vertrauensverhältnis mit den Kunden aufzubauen, wodurch die Kunden eben auch etwas vertrauensselig geworden seien und demzufolge nicht mehr so kritisch bei der Unterschrift gewesen seien (kläg. act 302, S. 7). Zu bemerken ist an dieser Stelle, dass der Zeuge K. nach eigenen Angaben mehreren Verkaufsgesprächen des Beklagten 4 beigewohnt hatte (kläg. act 302, S. 9). Bei kläg. act. 304 [Einvernahmeprotokoll des Zeugen K. durch das Kantonsgericht Appenzell A.Rh. vom 9.6.1995] ging es in concreto zu beurteilendem Sachverhalt zwar nicht um die Sorbarix A20 Kissen, sondern um die Luftfilter (vgl. kläg. act. 304, S. 7). Besonders von Interesse sind hier jedoch die Aussagen des Zeugen K. betreffend Verhalten des Beklagten 4 anlässlich von Verkaufsgesprächen (vgl. kläg. act. 304, S. 6 u. 7 unter Zusatzfragen). Der Zeuge K. qualifiziert den Beklagten 4 als raffiniert und unzimperlich. Er wolle einen Abschluss. Er komme um alle Ränke herum. Er beeinflusse den Kunden auf den Abschluss hin. Unzimperlich sei dabei in dem Sinne zu verstehen, dass es dem Unzimperlichen auch egal sei, wenn er den Vertragspartner durch den Abschluss des Vertrages in den Konkurs treibe (vgl. kläg. act. 304, S. 7). Allgemeine Aussagen des Zeugen K. zum Vorgehen seitens A. AG finden sich sodann insb. in kläg. act. 303, Ziff. 11 (Irrtum über Qualität der vertraglichen Beziehungen), Ziff. 14 (Basisreglement), Ziff. 15 (Gesamtpreissumme), Ziff. 17 (Zusammenarbeit mit Versicherungen, Ziff. 18 (Vertriebssystem), Ziff. 19 (Alleinvertriebsrecht), Ziff. 20 ff. (Einschätzung bezüglich Täuschung der Kunden). Alle genannten Aussagen des Zeugen K. stützen die Sachverhaltsdarstellung der Kläger. Der Beklagte 4 bestreitet zwar die Glaubwürdigkeit

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 38/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Aussagen von K., der selbst kurz nach seiner Anstellung gekündet hatte, weil er nach eigenen Angaben Zweifel an den Verkaufsmethoden der A. AG bekommen hatte. Das Handelsgericht sieht dem entgegen - unter Berücksichtigung aller weiterer Indizien und im Recht liegenden Beweismittel - keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Aussagen von K. zu zweifeln. Vielmehr fügen sich dessen Aussagen - wie noch zu zeigen sein wird - lückenlos in das sich aus den vielen Einzelindizien ergebende Gesamtbild. Dahingegen sind die zum Beweis offerierten kläg. act. 301 [Einvernahmeprotokoll W. K. durch das Bezirksgericht Neutoggenburg vom 16. März 1995] und kläg. act. 305 [Einvernahmeprotokoll der Partei J. M. durch das Handelsgericht St. Gallen vom 16. August 1995] kaum für vorliegend zu beurteilende konkrete Sachverhalte von Bedeutung. Beim Einvernahmeprotokoll W. K. geht es um den Einbau von ebenfalls von der A. AG nach einem ähnlichen System vertriebenen Nipondenson-Luftfilter (Verkauf insbesondere an Garagisten für den Einbau im Auto; suggeriertes Vertriebssystem über Empfehlungen von Ärzten). Bei diesem Produkt wurde der Pulvertrick nicht vorgeführt. Auch hatte Herr K. nichts mit den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalten bezüglich Kläger 5, 10 oder 15 zu tun. Auch geht aus diesem Einvernahmeprotokoll nicht hervor, dass mit dem nur als "er" bezeichneten A. AG-Verkäufer der Beklagte 4 gemeint ist. Dasselbe gilt auch für die Aussagen von Josef Merz. Auch sein Verkaufsgespräch hat nicht mit dem Beklagten 4, sondern mit dem Verkäufer O. stattgefunden. Zusammengefasst können für den Beweis der hier zu beurteilenden konkreten Sachverhalte diese zwei Beweismittel höchstens insofern herangezogen werden, als die Aussagen der Herren K. und M. Indiz für den schematischen Ablauf der Verkaufsgespräche sind bzw. in den Verkaufsgesprächen auch in anderen Vertragsbeziehungen nie die Worte Kauf/Verkauf gefallen sind, und sich auch noch andere Vertragspartner der A. AG über die rechtliche Qualität der einzugehenden Vertragsbeziehungen mit der A. AG geirrt haben. Sodann wurden R. und C. N. von den Klägern als Zeugen offeriert und kläg. act. 203 [= Protokoll des Verkaufsgesprächs vom 18.3.1996 von Herrn N. und seiner Frau C. N. mit H.] zum Beweis verstellt. R und C. N. können indes zum konkreten Ablauf der Verkaufsgespräche bezüglich Kläger, 5, 10 oder 15 nichts aussagen, noch über das Verhalten des Beklagten 4 anlässlich von Verkaufsgesprächen, da ihr

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 39/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verkaufsgespräch mit Frau H. stattgefunden hat. Eine Einvernahme ist deshalb nicht angezeigt. Bezüglich dem wohl von R. und C. N. verfassten Wortprotokoll (kläg. act. 203) über den Ablauf des sie betreffenden Verkaufsgesprächs ist immerhin zu bemerken, dass es sehr detailliert und im Einklang mit der seitens der Kläger behaupteten Methode der A. AG-Verkäufer steht. Doch auch dieses Protokoll ist im Rahmen des direkten Gläubigerschadens höchstens als Indiz zu werten, dass die Verkaufsmethoden bei den A. AG-Verkäufern System hatten (u.a. insb. bezüglich Art und Weise der Gesprächsführung und bezüglich Erzeugung zeitlichen Entscheidungsdrucks). Zusammengefasst sind die kläg. act. 203 und 301 - 305 damit zumindest Indiz, dass das Vorgehen anlässlich von Verkaufsgesprächen bei der A. AG Methode hatte und auch der Beklagte 4 entsprechend vorgegangen ist. cb) Beweisofferten bzgl. Abweichen der mündlichen Versprechen von den schriftlichen Vertragsdokumenten Als Beweis wird von den Klägern der Leitfaden der A. AG "Verkaufsgespräch Sorbarix" (kläg. act. 200) offeriert. Der Beklagte 4 bestreitet den Inhalt dieses und anderer Mustergespräche mit Nichtwissen. Allerdings gelingt es dem Beklagten 4 dadurch nicht, erfolgreich zu bestreiten, dass er nicht gleiche oder ähnliche Methoden angewendet hat. Zweifel an seiner Bestreitung sind berechtigt, u.a. aufgrund der Aussagen von K. zum Verhalten des Beklagten 4 anlässlich der Verkaufsgespräche (vgl. hiervor Ausführungen zu kläg. act. 304), zumal - wie das Kreisgericht St. Gallen explizit im Urteil H. gegen A. AG festgestellt hat (Herb. act. 38) und auch beim Handelsgericht gerichtsnotorisch ist (vgl. insb. kläg. act. 529, S. 10, Erw. 3.c) - den Gründern der A. AG (und damit auch dem Beklagten 4) die Art und Weise des Vorgehens schon von der Firma Incen AG her bekannt war (vgl. hierzu auch kläg. act. 514, S. 3 ff. insb. S. 6 f., Ziff. 3; kläg. act. 507 insbesondere S. 10 ff., Ziff. 8; kläg. act. 528, S. 6 - 10). Vielmehr kann festgestellt werden, dass auch dem Handelsgericht die Verkaufspraxis sowohl der Incen AG wie der A. AG aus anderen Verfahren amtlich bekannt sind (kläg.act 521 [betrifft Verfahren vor Handelsgericht i.S. A. AG]; kläg. act 529 [betrifft Verfahren vor Handelsgericht i.S. Incen AG]).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 40/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ferner beantragen die Kläger die Edition der Aussagen im Strafverfahren H. [ehemalige Mitarbeiterin der A. AG in verschiedenen Abteilungen, u.a. auch als Verkäuferin] betreffend Ablauf der Verkaufsgespräche. Die Edition ist indes nicht notwendig, nachdem die Kläger mit der Replik die entsprechenden Protokolle ins Recht gelegt haben (kläg. act. 730 - 733). In kläg. act. 730 gibt die Angeschuldigte an, sie habe die Gesprächsführung vom Beklagten 4 erlernt und diese habe dem Mustergespräch "Verkaufsgespräch Sorbarix" entsprochen (vgl. S. 2 zu Frage B.12). Auf Vorhalt des bei der A. AG beschlagnahmten Verkaufsordners (kläg act. 122.11) sagte sie aus, sie kenne diesen Verkaufsordner, sie hätte einen entsprechenden besessen. Der Inhalt sei ungefähr derselbe gewesen. Der Ordnerinhalt sei ihr vom Beklagten 4 gegeben und jeweils aktualisiert worden (S. 3, zu Frage 19 - 22). Aus kläg. act 733 geht dahingegen hervor, dass u.a. der Beklagte 4 die Aussagen von H. bezüglich Ablauf der Verkaufsgespräche, bezüglich Benutzung bzw. Kenntnis des Musters "Verkaufsgespräch Sorbarix", bezüglich Weisungen über den Nichteintrag der Totalsummen auf den Auftragsformularen sowie über die Verwendung der Begriffe "Kauf/Verkauf" im Verkaufsgespräch bestreitet. Ferner sagten der Beklagte 4 und C. gemäss Zusammenfassung des Untersuchungsrichters aus, es sei den Verkäufern auch gesagt worden, dass die Sorbarix-Produkte nicht nur bei der A. AG bezogen werden könnten (kläg. act. 733, S. 2 oben). Im Zusammenhang mit der Frage, ob bei der A. AG spezielle Verkaufshandbücher existierten, will er sodann auch seinen Vorwurf, K.s Aussagen seien unglaubwürdig belegen. Auf die Frage des Untersuchungsrichters: "Existieren spezielle "Verkaufshandbücher" oder "Anleitungshandbücher" für das Verkaufspersonal?", habe K. geantwortet, "Nein, meines Wissens nicht." (kläg. act 303, Ziff. 13). Es ist indes nicht klar, was der Beklagte 4 aus dieser Aussage ableiten will, zumal K. in derselben Befragung unter Ziff. 11 explizit auf die mitgebrachten Dokumente Verkaufsgespräch "Sorbarix" und Verkaufsgespräch "Nipondenson" verwiesen hat. Dass keine Handbücher existierten, heisst dementsprechend offensichtlich nicht, dass nicht Anleitungen zur Gesprächsführung bestanden. Der Einwand des Beklagten 4 ist deshalb ohne Wirkung zu seinen Gunsten. Ausserdem wurde zumindest ein solcher Verkaufsordner bei der Hausdurchsuchung bei der A. AG beschlagnahmt (vgl. kläg. act. 122.11). In derselben Einvernahme sagte K. übrigens auf die Frage des Untersuchungsrichters ["Aufgrund entsprechender Behauptungen in zahlreichen Strafklagen entsteht der begründete

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 41/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verdacht, dass in den Verkaufsgesprächen bewusst mündlich anders verhandelt als nachfolgend schriftlich vereinbart wird. Was ist Ihnen darüber bekannt?"] aus: "Ja, das trifft unter verschiedenen Aspekten zu. Beispiele: man sucht in Wirklichkeit einen Käufer und nicht Service-Stellen bzw. Auslieferungspartner; man will nicht eine Mustersendung verkaufen, sondern ein quantitativ ansprechendes Bestellvolumen etc." (kläg. act. 303, Ziff. 20). Mit kläg. act. 515 [Urteil der Gerichtskommission Neutoggenburg vom 16.3.1995 i.S. H. S. / M. D. AG und M. D.] will der Beklagte 4 ferner belegen, dass die Vertragsdokumente unmissverständlich als Kaufvertrag auszulegen waren und damit einen möglichen diesbezüglichen Irrtum der Depositäre nicht möglich sei. Die Gerichtskommission hat im genannten Urteil erwogen (vgl. S. 9): "Die von der Klägerin ins Recht gelegte Vertragsurkunde lässt bei der aufgrund des Vertrauensprinzips gebotenen objektiven Betrachtungsweise einzig den Abschluss eines Kaufvertrages im Sinne von Art. 184 ff. OR erkennen. Die Urkunde, betitelt mit "Auftrag", beinhaltet die Bestellung von 40 "Nipondenso Air-Purifier" (...). (...). Da die beschriebene Vertragsurkunde demzufolge sämtliche wesentlichen Punkte eines Kaufgeschäftes beinhaltet, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass zwischen den Parteien durch den vertrauenstheoretisch zugerechneten normativen Konsens ein Kaufvertrag zustandegekommen ist. (...)." Diese Beurteilung wird allerdings von der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts in einem anderen Entscheid nicht geteilt (kläg. act. 528: Urteil Kühne Holzbau c. Incen AG [hierbei ist anzumerken, dass gerichtsnotorisch bei der Incen AG im Wesentlichen ähnliche Vertragsdokumente verwendet wurden wie sie vorliegend zu beurteilen sind]): "Es ist auch nicht zu übersehen, dass der schriftliche Vertrag und das Basisreglement an Klarheit viel zu wünschen übrig lassen. Auch wenn nach objektiven Gesichtspunkten noch von einem Kaufvertrag gesprochen werden kann, ist es nachvollziehbar, dass bei entsprechender Führung der Vertragsverhandlungen und nicht mehr vollständigem Durchlesen - selbst dann müsste dies mit grösster Sorgfalt geschehen, um das Ausmass des Vertrags und die gegenseitigen Pflichten richtig zu erfassen - des schriftlichen Vertrags und des Basisreglements Unklarheiten und damit

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