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St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 06.02.2014 VD/LA-13.17

February 6, 2014·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement·PDF·3,724 words·~19 min·4

Summary

Die Auslegung von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV nach dem Wortlaut führt offensichtlich zu einem unsinnigen Ergebnis. Die Revision des Tierschutzgesetzes im Jahr 2005 und die darauf abgestützte neue TSchV bezweckten zwar in erster Linie, den Vollzug des Tierschutzrechts zu verbessern. Den-noch kann nicht angenommen werden, dass der Verordnungsgeber die bestehenden Tierhaltungen während der Übergangsfrist zu Art. 44 TSchV von den bisherigen Anforderungen an den Tierschutz dispensieren wollte, denn das Schutzniveau der Tiere sollte durch die Revision weder gesenkt noch erhöht werden, (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 2002; BBl 2003, 657). Neben dem Wortlaut von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV ist daher auch die systematische Einordnung von Art. 44 TSchV im Tierschutzrecht zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt (vgl. vorn Abschnitt 3.1 und 3.2), ist Art. 44 TSchV eine Vorschrift, die tierspezifisch - nämlich nur für Schweine - regelt, in welchem zeitlichen Umfang und mit welchen Materialien den Tieren Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden müssen. Daneben schreiben Art. 6 Abs. 1 TSchG als übergeordnete Gesetzesnorm sowie Art. 3 Abs. 2 TSchV als allgemeine Tierhaltungsvorschrift auf Verordnungs-stufe vor, dass Tieren die notwendige Beschäftigung bzw. Beschäftigungsmöglichkeiten gewährt werden müssen. Für diese beiden Bestimmungen galten keine Übergangsbestimmungen bzw. keine Übergangsfrist. Der Grundsatz, dass Tieren die notwendige Beschäftigung gewährt werden muss, galt also unabhängig von der Anwendbarkeit von Art. 44 TSchV auch für Schweine und es stellt sich lediglich die Frage, welche inhaltlichen Anforderungen die Beschäftigungsmöglichkeiten für Schweine während der Übergangsfrist von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV erfüllen mussten. Unter Berücksichtigung des oben erwähnten Zwecks der Revision der Tier-schutzgesetzgebung ist Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV dahingehend zu verstehen, dass lediglich die strengeren Anforderungen aus Art. 44 TSchV während der Übergangsfrist aufgeschoben wurden, dass aber die bisherigen Anforderungen an die Beschäftigungsmöglichkeiten auch von den unter die Übergangsfrist fallenden Tierhaltungen weiterhin eingehalten werden mussten.

Full text

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: VD/LA-13.17 Stelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement Instanz: Volkswirtschaftsdepartement Publikationsdatum: 15.09.2020 Entscheiddatum: 06.02.2014 Rekursentscheid VD; landwirtschaftliche Direktzahlungen Die Auslegung von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV nach dem Wortlaut führt offensichtlich zu einem unsinnigen Ergebnis. Die Revision des Tierschutzgesetzes im Jahr 2005 und die darauf abgestützte neue TSchV bezweckten zwar in erster Linie, den Vollzug des Tierschutzrechts zu verbessern. Den-noch kann nicht angenommen werden, dass der Verordnungsgeber die bestehenden Tierhaltungen während der Übergangsfrist zu Art. 44 TSchV von den bisherigen Anforderungen an den Tierschutz dispensieren wollte, denn das Schutzniveau der Tiere sollte durch die Revision weder gesenkt noch erhöht werden, (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 2002; BBl 2003, 657). Neben dem Wortlaut von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV ist daher auch die systematische Einordnung von Art. 44 TSchV im Tierschutzrecht zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt (vgl. vorn Abschnitt 3.1 und 3.2), ist Art. 44 TSchV eine Vorschrift, die tierspezifisch - nämlich nur für Schweine - regelt, in welchem zeitlichen Umfang und mit welchen Materialien den Tieren Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden müssen. Daneben schreiben Art. 6 Abs. 1 TSchG als übergeordnete Gesetzesnorm sowie Art. 3 Abs. 2 TSchV als allgemeine Tierhaltungsvorschrift auf Verordnungs-stufe vor, dass Tieren die notwendige Beschäftigung bzw. Beschäftigungsmöglichkeiten gewährt werden müssen. Für diese beiden Bestimmungen galten keine Übergangsbestimmungen bzw. keine Übergangsfrist. Der Grundsatz, dass Tieren die notwendige Beschäftigung gewährt werden muss, galt also unabhängig von der Anwendbarkeit von Art. 44 TSchV auch für Schweine und es stellt sich lediglich die Frage, welche inhaltlichen Anforderungen die Beschäftigungsmöglichkeiten für Schweine während der Übergangsfrist von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV erfüllen mussten. Unter Berücksichtigung des oben erwähnten Zwecks der Revision der Tier-schutzgesetzgebung ist Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV dahingehend zu verstehen, dass lediglich die strengeren Anforderungen aus Art. 44 TSchV während der Übergangsfrist aufgeschoben wurden, dass aber die bisherigen Anforderungen an die Beschäftigungsmöglichkeiten auch von den unter die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Übergangsfrist fallenden Tierhaltungen weiterhin eingehalten werden mussten. vgl. PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement

VD/LA-13.17

Entscheid vom 6. Februar 2014 Rekurrent

A.___

gegen Vorinstanz Landwirtschaftsamt des Kantons St.Gallen Betreff Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2013 betreffend Kürzung der Direktzahlung 2013

Seite 2/10 Sachverhalt A. Der Kontrolldienst KUT führte am 12. April 2013 auf dem Landwirtschaftsbetrieb von A.___ eine Kontrolle des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN-Kontrolle) durch. Dabei wurde unter anderem die Schweinhaltung überprüft und beanstandet, dass 40 Mastschweine "ohne ausreichende Beschäftigung" gehalten würden. In drei der vier Buchten sei zwar ein Weichholz vorhanden gewesen, das aber fest montiert gewesen sei. In einer Bucht sei nicht einmal ein Weichholz bzw. überhaupt keine Beschäftigungsmöglichkeit vorhanden gewesen.

A.___ scheint auf die Beanstandung entgegnet zu haben, den Schweinen seien "Heu-Stabwürfel" zur Verfügung gestanden. Der entsprechende Eintrag auf der Kopie des Tierschutz-Rapports vom 12. April 2013, der vom Landwirtschaftsamt zu den Akten eingereicht wurde, ist allerdings nur unvollständig entzifferbar.

B. Das Landwirtschaftsamt des Kantons St.Gallen teilte A.___ am 26. Juli 2013 mit, die ÖLN-Kommission beantrage, dass die Direktzahlungen für das Jahr 2013 wegen der Mängel in der Schweinehaltung um Fr. 680. gekürzt würden. Es gab A.___ Gelegenheit, innert 14 Tagen "den Sachverhalt aus [seiner] Sicht darzulegen".

C. Mit Schreiben vom 5. August 2013 machte A.___ gegenüber dem Landwirtschaftsamt geltend, seine Schweinhaltung falle unter eine noch bis 31. August 2013 laufende Übergangsfrist. Zudem seien Weichhölzer bei ad libitum Fütterung erlaubt und in drei von vier Buchten seien Weichhölzer vorhanden gewesen. Die Direktzahlungen seien daher nicht zu kürzen.

D. Das Landwirtschaftsamt hielt demgegenüber an seiner Einschätzung fest und kürzte A.___ mit Verfügung vom 6. September 2013 die Direktzahlungen um Fr. 680..

E. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 15. September 2013 Einsprache beim Landwirtschaftsamt. Er machte erneut geltend, dass seine Schweinehaltung den während der Übergangsfrist geltenden Bestimmungen entsprochen habe.

Das Landwirtschaftsamt wies die Einsprache mit Entscheid vom 2. Oktober 2013 ab und hielt an der angefochtenen Kürzung der Direktzahlungen 2013 fest. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass fest montierte Weichhölzer nach dem "damals gültigen Tierschutz-Kontrollhandbuch des Bundesamtes für Veterinärwesen" nicht erlaubt und ohnehin nur in drei der vier Buchten Weichhölzer vorhanden gewesen seien. Es treffe daher nicht

Seite 3/10 zu, dass die Schweinehaltung von A.___ den während der Übergangsfrist geltenden Bestimmungen entsprochen habe.

F. Gegen den Einspracheentscheid erhob A.___ am 14. Oktober 2013 Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement. Er beantragte, die Kürzung von Fr. 680. zu annullieren. Zur Begründung brachte er unverändert vor, dass seine Schweinehaltung den während der Übergangsfrist geltenden Bestimmungen entsprochen habe.

G. Der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartementes forderte das Landwirtschaftsamt am 21. Oktober 2013 zunächst auf, die vorinstanzlichen Akten einzureichen, und lud das Amt dann am 15. November 2013 zur Vernehmlassung ein.

H. Ebenfalls am 15. November 2013 ersuchte der Rechtsdienst das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen (im Folgenden AfVV) um Auskunft, ob das AfVV in der Zeit vom 1. September 2008 bis dato auf dem Betrieb von A.___ Tierschutzkontrollen durchgeführt habe.

Das AfVV antwortete am 19. November 2013, dass es im Jahr 1999 und dann erst wieder am 25. September 2013 - also nach der ÖLN-Kontrolle durch den KUT - eine Tierschutzkontrolle auf dem Betrieb von A.___ vorgenommen habe. Dabei habe die Rindviehhaltung beanstandet werden müssen, während die Schweinehaltung in Ordnung gewesen sei.

I. Das Landwirtschaftsamt beantragte in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2013, der Rekurs sei abzuweisen. Es verwies zur Begründung auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die Kürzungsverfügung vom 6. September 2013 und hielt weiterhin daran fest, dass A.___ gegen die während der Übergangsfrist geltenden Tierschutzvorschriften verstossen habe.

Erwägungen 1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2. Der ökologische Leistungsnachweis ist eine Voraussetzung für landwirtschaftliche Direktzahlungen (vgl. Art. 70 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes [SR 910.1; abgekürzt LwG]). Er umfasst nach Art. 70 Abs. 2 Bst. a LwG unter anderem die tiergerechte Haltung der Nutztiere, was bedeutet, dass die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften

Seite 4/10 der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden müssen (vgl. Art. 70 Abs. 4 LwG und Art. 5 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 [SR 910.13; abgekürzt DZV]). Ist der ökologische Leistungsnachweis nicht erfüllt, so können die Direktzahlungen gestützt auf Art. 170 LwG und Art. 70 DZV gekürzt oder verweigert werden.

Es ist somit zu klären, ob die Schweinehaltung auf dem Betrieb des Rekurrenten im Zeitpunkt der ÖLN-Kontrolle den damals geltenden Tierschutzvorschriften entsprochen hat.

Anzumerken ist, dass im vorliegenden Fall noch die Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 anwendbar ist und nicht die neue, auf den 1. Januar 2014 in Kraft getretene Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013. Es handelt sich beim Direktzahlungsanspruch 2013 um einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt, der sich abschliessend während der Geltung des alten Rechts verwirklichte, und bei dem sich keine Anwendung des neuen Rechts um der öffentlichen Ordnung willen aufdrängt (vgl. dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 325 ff.).

3. 3.1 Wer Tiere hält oder betreut, muss sie nach Art. 6 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (SR 455; abgekürzt TSchG) angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren.

Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1 TSchG hat der Bundesrat in der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (SR 455.1; abgekürzt TSchV) ergänzende Bestimmungen über die Tierhaltung erlassen. Die TSchV enthält sowohl allgemeine Tierhaltungsvorschriften als auch Vorschriften, die nur für einzelne Tierarten gelten.

3.2 Die allgemeinen Tierhaltungsvorschriften bestimmen in Art. 3 Abs. 2 TSchV, dass Unterkünfte und Gehege mit Beschäftigungsmöglichkeiten versehen sein müssen. Ergänzend dazu bestimmt die tierspezifische Vorschrift von Art. 44 TSchV, dass sich Schweine jederzeit mit Stroh, Raufutter oder anderem gleichwertigem Material beschäftigen können müssen.

Als gleichwertig gelten Materialien, die kaubar, benagbar, fressbar und nicht toxisch sind wie Stroh, Chinaschilf, Streue, entstaubte Hobelspäne und Raufutter wie Heu, Gras, Ganzpflanzensilage sowie Stroh- oder Heuwürfel. Weichholz ist nur zulässig, wenn es flexibel aufgehängt ist, regelmässig erneuert wird und die Schweine mindestens dreimal täglich mit einer mit Raufutter angereicherten Ration gefüttert werden oder ihnen Futter zur freien Verfügung steht (vgl. Art. 24 der Verordnung des BVET über die Haltung von Nutz-

Seite 5/10 tieren und Haustieren [SR 455.110.1; im Folgenden Vo BVET] sowie Ziffer 17.2 der Technischen Weisungen über den baulichen und qualitativen Tierschutz Schweine vom 1. September 2009 [im Folgenden Tierschutz- Kontrollhandbuch 2013]).

3.3 Die TSchV trat mit Ausnahme von einigen - im vorliegenden Fall nicht relevanten - Bestimmungen am 1. September 2008 in Kraft (vgl. Art. 226 Abs. 1 TSchV). Allerdings wurden für zahlreiche Bestimmungen der TSchV Übergangsfristen erlassen, unter anderem auch für Art. 44 TSchV.

Gemäss Ziffer 17 im Anhang 5 zur TSchV galt für am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen in Bezug auf Art. 44 TSchV eine Übergangsfrist von 5 Jahren ab Datum des Inkrafttretens, also bis zum 31. August 2013.

3.4 Es steht fest, dass die ÖLN-Kontrolle noch während der laufenden Übergangsfrist erfolgte. Im Weiteren darf angenommen werden, dass der Rekurrent bereits am 1. September 2008 Schweine hielt und somit eine bestehende Tierhaltung im Sinn von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV vorliegt. Die Vorinstanz machte jedenfalls nicht geltend, Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV sei auf die Schweinehaltung des Rekurrenten nicht anwendbar.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsdienst die Vorinstanz in der Einladung zur Vernehmlassung explizit um Auskunft ersuchte, ob der Rekurrent seit dem 1. September 2008 ununterbrochen Schweine hält. Die Vorinstanz verzichtete in ihrer Vernehmlassung zwar darauf, diese Frage zu beantworten, reichte aber den ebenfalls einverlangten Kontrollbericht einer früheren ÖLN-Kontrolle ein. Aus diesem Kontrollbericht geht hervor, dass der Rekurrent schon im Jahr 2010 40 Mastschweine gehalten hatte, was die Annahme bestärkt, dass eine bestehende Tierhaltung im Sinn Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV vorliegt.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass Art. 44 TSchV im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar ist, da die Übergangsfrist gemäss Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV im Zeitpunkt der ÖLN-Kontrolle vom 12. April 2013 noch nicht abgelaufen war.

4. Es bleibt die Frage, welche Anforderungen an die Beschäftigungsmöglichkeiten von Schweinen während der Übergangsfrist galten.

4.1 Anhang 5 zur TSchV enthält eine tabellarische Auflistung aller Übergangsbestimmungen zur TSchV. Die Übergangsbestimmung zu Art. 44 TSchV sieht darin folgendermassen aus:

Seite 6/10

Ziffer ABCDE Artikel Inhalt der Bestimmung, zu der eine Übergangsfrist besteht Übergangsfrist ab Datum des Inkrafttretens Geltungsbereich der Übergangsbestimmung Bedingungen während der Übergangsfrist … 17 Art. 44 Beschäftigung für Schweine 5 Jahre am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen

Wesentlich am tabellarischen Eintrag zur Art. 44 TSchV ist zum einen, dass Spalte E vollständig leer ist. Es sind keinerlei Bedingungen eingetragen, die während der Übergangsfrist zu beachten seien. Zum anderen enthält Spalte B keine Einschränkung auf baulichen Anpassungen, sondern die Übergangsbestimmung gilt für den ganzen Art. 44 TSchV. Wortlaut und Systematik von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV führen daher zum Ergebnis, dass bestehende Tierhaltungen während der Übergangsfrist nicht nur von Art. 44 TSchV vollständig befreit waren, sondern auch keine anderen Bedingungen zu beachten hatten und somit den Schweinen keinerlei Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen mussten.

Dieses Ergebnis wird durch den Ingress bzw. die Vorbemerkungen zur Tabelle bestätigt, da sich auch dort keine Einschränkungen oder Relativierungen der Spaltenüberschriften finden, sondern lediglich festgehalten wird, dass während der Übergangsfrist die in Spalte E genannten Bedingungen zu beachten seien. E contrario folgt daraus, dass während der Übergangsfrist gar keine Bedingungen zu beachten waren, wenn in Spalte E nichts vermerkt ist.

4.2 Die Auslegung von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV nach dem Wortlaut führt offensichtlich zu einem unsinnigen Ergebnis. Die Revision des Tierschutzgesetzes im Jahr 2005 und die darauf abgestützte neue TSchV bezweckten zwar in erster Linie, den Vollzug des Tierschutzrechts zu verbessern. Dennoch kann nicht angenommen werden, dass der Verordnungsgeber die bestehenden Tierhaltungen während der Übergangsfrist zu Art. 44 TSchV von den bisherigen Anforderungen an den Tierschutz dispensieren wollte, denn das Schutzniveau der Tiere sollte durch die Revision weder gesenkt noch erhöht werden, (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 2002; BBl 2003, 657).

Neben dem Wortlaut von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV ist daher auch die systematische Einordnung von Art. 44 TSchV im Tierschutzrecht zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt (vgl. vorn Abschnitt 3.1 und 3.2), ist Art. 44 TSchV eine Vorschrift, die tierspezifisch - nämlich nur für Schweine - regelt, in welchem zeitlichen Umfang und mit welchen Materialien den Tieren Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden müssen. Daneben schreiben Art. 6 Abs. 1 TSchG als übergeordnete Gesetzesnorm sowie Art. 3 Abs. 2 TSchV als allgemeine Tierhaltungsvorschrift auf Verordnungsstufe vor,

Seite 7/10 dass Tieren die notwendige Beschäftigung bzw. Beschäftigungsmöglichkeiten gewährt werden müssen. Für diese beiden Bestimmungen galten keine Übergangsbestimmungen bzw. keine Übergangsfrist. Der Grundsatz, dass Tieren die notwendige Beschäftigung gewährt werden muss, galt also unabhängig von der Anwendbarkeit von Art. 44 TSchV auch für Schweine und es stellt sich lediglich die Frage, welche inhaltlichen Anforderungen die Beschäftigungsmöglichkeiten für Schweine während der Übergangsfrist von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV erfüllen mussten.

Unter Berücksichtigung des oben erwähnten Zwecks der Revision der Tierschutzgesetzgebung ist Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV dahingehend zu verstehen, dass lediglich die strengeren Anforderungen aus Art. 44 TSchV während der Übergangsfrist aufgeschoben wurden, dass aber die bisherigen Anforderungen an die Beschäftigungsmöglichkeiten auch von den unter die Übergangsfrist fallenden Tierhaltungen weiterhin eingehalten werden mussten.

5. Als nächstes ist zu klären, ob die Regelung, dass nur flexibel aufgehängtes Weichholz als geeignetes Beschäftigungsmaterial gilt, eine Anforderung ist, die erst durch Art. 44 TSchV eingeführt wurde oder ob diese Regelung schon zuvor galt.

Gemäss den Erläuterungen des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (im Folgenden Erläuterungen BLV) entspricht Art. 44 TSchV bezüglich der Qualität des geforderten Beschäftigungsmaterials Art. 20 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (im Folgenden aTSchV). Allerdings wird Weichholz weder in Art. 20 aTSchV noch in Art. 44 TSchV ausdrücklich als zulässiges Beschäftigungsmaterial aufgeführt. Auch in den Erläuterungen BLV zu Art. 44 TSchV wird Weichholz nicht explizit erwähnt (vgl. Neue Tierschutzverordnung: Erläuterung [unter: http://www.blv.admin.ch/themen/tierschutz/02443/index.html? lang=de]). Hingegen wird der Einsatz von Weichholz als Beschäftigungsmaterial für Schweine in der Richtlinie für die Haltung von Schweinen (Richtlinie 800.106.03 [4]), die das damalige Bundesamt für Veterinärwesen am 1. Dezember 2003 erlassen hat, ausführlich geregelt. Gemäss dieser Richtlinie galt Weichholz, das beweglich an der Wand angebracht ist, als geeignetes Beschäftigungsmaterial für Mastschweine und Zuchtremonten.

Es steht somit fest, dass Weichholz spätestens seit dem 1. Dezember 2003 nur dann als geeignetes Beschäftigungsmaterial galt, wenn es beweglich aufgehängt war. Art. 44 TSchV und die Ausführungsbestimmung hierzu in Art. 24 Vo BVET haben diesbezüglich gegenüber Art. 20 aTSchV keine strengeren Anforderung aufgestellt. Demzufolge durften auch Tierhaltungen, die unter die Übergangsregelung von Ziffer 17 Anhang 5 zur TSchV fielen, nur beweglich

Seite 8/10 aufgehängtes Weichholz als Beschäftigungsmaterial für Schweine verwenden, nicht aber fest montiertes Weichholz.

6. 6.1 Aufgrund des Tierschutz-Rapports des KUT vom 12. April 2013 steht fest, dass der Rekurrent in seiner Tierhaltung fest montiertes Weichholz als Beschäftigungsmaterial verwendete. Die entsprechende Beanstandung des KUT ist zwar nicht näher dokumentiert, wird vom Rekurrent hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse aber auch nicht bestritten. Es steht somit fest, dass der Rekurrent seinen Schweinen ungenügende Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung stellte und damit gegen Tierschutzvorschriften verstiess, falls er - wie von der Vorinstanz angenommen - lediglich Weichholz als Beschäftigungsmaterial einsetzte.

6.2 Der Rekurrent scheint allerdings gegenüber dem KUT-Kontrolleur geltend gemacht zu haben, seinen Schweinen "Heu-Stabwürfel" zur Verfügung gestellt zu haben. Möglicherweise nannte er dabei auch den Lieferanten der Heu-Stabwürfel ("B.___"). Der entsprechende Eintrag auf der Kopie des Tierschutz-Rapports vom 12. April 2013 ist bedauerlicherweise nur teilweise entzifferbar.

Weder die ÖLN-Kommission noch das Landwirtschaftsamt haben sich mit diesem Einwand des Rekurrenten auseinandergesetzt. Der Rekurrent seinerseits brachte den Einwand weder in den Eingaben ans Landwirtschaftsamt noch in der Rekursschrift ans Volkswirtschaftsdepartement erneut vor. Hingegen machte er anlässlich der Tierschutzkontrolle vom 25. September 2013 gegenüber dem AfVV geltend, er habe seinen Schweinen während dem vom KUT beanstandeten Zeitraum "jeden Tag 2x Stroh gegeben + Brügel (fest)" (Zitat aus Tierschutz-Rapport AfVV). Es bestehen somit gewisse Zweifel, ob der Rekurrent seinen Schweinen tatsächlich nur fest montiertes Weichholz als Beschäftigungsmaterial zur Verfügung stellte oder ob er zusätzlich Heu- Stabwürfel und/oder Stroh einsetzte, was nach Art. 24 Vo BVET geeignete Beschäftigungsmaterialien wären.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Schweinehaltung des Rekurrenten weder bei der ÖLN-Kontrolle vom 28. August 2010 noch anlässlich der Kontrolle vom 23. August 2008 durch die Labelorganisation "QM- Schweizer Fleisch" beanstandet worden war, obwohl der Einsatz von fest montierten Weichhölzern als einziges Beschäftigungsmaterial bereits damals nicht mehr zulässig gewesen ist. Das AfVV bezeichnet die Schweinehaltung des Rekurrenten anlässlich der Tierschutzkontrolle vom 25. September 2013 sogar als "Tip/Top". Angesichts dieser guten Kontrollergebnisse kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Rekurrent seinen Schweinen neben den fest montierten Weichhölzern zusätzlich Heu-Stabwürfel und/oder Stroh als Beschäftigungsmaterial zur Verfügung stellte.

Seite 9/10

Der Rekurs ist daher teilweise gutzuheissen und die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat abzuklären, ob die Stellungnahme des Rekurrenten auf dem Tierschutz-Rapport vom 12. April 2013 bzw. der entsprechende Einwand des Rekurrenten zutrifft und was der weitgehend unleserliche Verweis auf "B.___" bedeutet.

7. Nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Nach Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.  festzusetzen. Da der Rekurs teilweise gutzuheissen ist, sind die amtlichen Kosten der Vorinstanz aufzuerlegen. Auf die Erhebung der Kosten bei der Vorinstanz ist nach Art. 95 Abs. 3 VRP zu verzichten.

Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wurden keine gestellt.

Entscheid 1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2013 wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und anschliessenden Neubeurteilung ans Landwirtschaftsamt zurückgewiesen.

2. Die amtlichen Kosten von Fr. 1'500.-- werden dem Landwirtschaftsamt auferlegt. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten wird verzichtet.

3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.

Der Vorsteher

Benedikt Würth Regierungsrat

Seite 10/10 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 166 LwG i.V.m. Art. 59bis VRP innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St.Gallen, erhoben werden.

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