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St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 23.11.2015 VD/KFA-15.12

November 23, 2015·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement·PDF·2,698 words·~13 min·4

Summary

Mit den am 2. Juli 2015 verfügten "Ergänzungen" änderte das Kantonsforstamt Ziffer 6 der ursprünglichen Rodungsbewilligung vom 27. August 2014. Die angefochtene Verfügung stellt insofern einen Teilwiderruf der ursprünglichen Rodungsbewilligung dar. Das Volkswirtschaftsdepartement ist für den Rekurs gegen die Widerrufsverfügung zuständig, obwohl die ursprüngliche Rodungsbewilligung im Rahmen eines koordinierten Verfahrens nach VKoG ergangen war. Verfügungen können durch die erlassende Behörde geändert oder aufgehoben werden, wenn der Widerruf die Betroffenen nicht belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist (Art. 28 Abs. 1 VRP). Im vorliegenden Fall wurde die Rekurrentin durch den Widerruf belastet. Es liegen aber keine öffentlichen Interessen für den Widerruf vor.

Full text

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: VD/KFA-15.12 Stelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement Instanz: Volkswirtschaftsdepartement Publikationsdatum: 07.09.2020 Entscheiddatum: 23.11.2015 Rekursentscheid VD; Forstrecht, Rodungsbewilligung Mit den am 2. Juli 2015 verfügten "Ergänzungen" änderte das Kantonsforstamt Ziffer 6 der ursprünglichen Rodungsbewilligung vom 27. August 2014. Die angefochtene Verfügung stellt insofern einen Teilwiderruf der ursprünglichen Rodungsbewilligung dar. Das Volkswirtschaftsdepartement ist für den Rekurs gegen die Widerrufsverfügung zuständig, obwohl die ursprüngliche Rodungsbewilligung im Rahmen eines koordinierten Verfahrens nach VKoG ergangen war. Verfügungen können durch die erlassende Behörde geändert oder aufgehoben werden, wenn der Widerruf die Betroffenen nicht belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist (Art. 28 Abs. 1 VRP). Im vorliegenden Fall wurde die Rekurrentin durch den Widerruf belastet. Es liegen aber keine öffentlichen Interessen für den Widerruf vor. vgl. PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement

VD/KFA-15.12

Entscheid vom 23. November 2015 Rekurrentin

Deponie "A.___AG", Z.___, vertreten durch RA B.___

gegen Vorinstanz Kantonsforstamt Betreff Verfügung vom 2. Juli 2015; Teilwiderruf der Rodungsbewilligung vom 27. August 2014

Seite 2/9 Sachverhalt A. Am 27. August 2014 bewilligte das Kantonsforstamt der A.___AG die Rodung von rund 14'400 m2 Waldareal in der Gemeinde Z.___ für die Erweiterung der Deponie A.___. Das Kantonsforstamt erliess folgende Rodungsbewilligung: 1. Die Rodung von insgesamt 14'400 m2 Waldareal für die Erweiterung der Deponie A.___ in der Gemeinde Z.___ wird unter Auflagen bewilligt. 2. Das Entfernen der Bestockung bzw. die Zweckentfremdung des Waldareals darf erst in Angriff genommen werden, wenn alle erforderlichen Bewilligungen in rechtskräftiger Form vorliegen und die Rodungsfläche durch den zuständigen Revierförster angezeichnet ist. 3. Die Ersatzaufforstungsflächen sind nach Abschluss der Deponie zu rekultivieren und in Absprache mit dem Revierförster mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Die Ersatzaufforstung ist im Laufe eines Jahres nach Abschluss der Rekultivierung durchzuführen, spätestens bis Ende 2040. 4. Die zusätzliche Aufforstungsfläche von 16'300 m2 kann als Ersatz für zukünftige Rodungen in dieser Region angerechnet werden. Die Anrechnung ist bis 15 Jahre nach Realisierung der Aufforstung möglich. 5. Die Kaution für die Ersatzaufforstung beträgt 72'000.-. 6. Die Inertstoffdeponie A.___AG hat für den erheblichen Vorteil, der ihr durch die Rodungsbewilligung erwächst, eine Ausgleichszahlung von 60 Prozent zu leisten. Die Ausgleichszahlung wird nach rechtskräftiger Schätzung des Verkehrswertes nach der Rodung berechnet und vom Kantonsforstamt in Rechnung gestellt. 7. Nach Ausführung der Ersatzaufforstung ist die Waldfläche im Grundbuch entsprechend anzupassen. Allfällige Kosten gehen zu Lasten der Deponie A.___AG. 8. Die nachstehenden Unterlagen sind integrierender Bestandteil der vorliegenden Verfügung: - Rodungsformulare, Seiten 1 bis 4 - Ausschnitt aus der Landeskarte 1:25'000 - Rodungs- und Ersatzaufforstungsplan, Situation 1:2'000, vom Kantonsforstamt visiert am 22. August 2014 9. Ist die bewilligte Rodung bis Ende 2020 noch nicht ausgeführt, so fällt die vorliegende Bewilligung dahin. 10. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 800.-.

Die Rodungsbewilligung stellte das Kantonsforstamt dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (nachfolgend AREG) zur koordinierten Eröffnung im Rahmen des Deponieplanverfahrens zu.

Seite 3/9 B. Am 27. März 2015 genehmigte das Baudepartement (AREG) den Deponieplan und erklärte die Rodungsbewilligung des Kantonsforstamtes vom 27. August 2014 zum integrierenden Bestandteil der Genehmigungsverfügung.

C. Gegen die im Rahmen der Genehmigungsverfügung eröffnete Rodungsbewilligung vom 27. August 2014 erhob der Rechtsvertreter der A.___AG am 13. April 2015 Rekurs bei der Regierung. Die Staatskanzlei überwies das Verfahren zur Bearbeitung an das Baudepartement, das dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 16. April 2015 die Verfahrensleitung anzeigte.

D. Gegen die Genehmigungsverfügung des Baudepartementes (AREG) vom 27. März 2015 erhob der Rechtsvertreter der A.___AG am 10. Juni 2015 Rekurs bei der Regierung und beantragte, das Rekursverfahren mit dem bereits vom Baudepartement instruierten Rekursverfahren zu vereinen. Die Staatskanzlei überwies das Verfahren zur Bearbeitung an das Departement des Innern. Das Departement des Innern verzichtete vorläufig auf eine Vereinigung der beiden Rekursverfahren.

E. a. Während den beiden laufenden Rekursverfahren kommunizierten der Rechtsvertreter der A.___AG und das Kantonsforstamt direkt miteinander. Der Rechtsvertreter bemängelte im Wesentlichen die fehlende Rechtssicherheit, da die A.___AG wegen der offenen Formulierung in Ziffer 6 der Rodungsbewilligung vom 27. August 2014 nicht abschätzen könne, wie hoch die Ausgleichszahlung sein werde. Dem Kantonsforstamt beantragte er deshalb, die Ausgleichszahlung auf Fr. 73'768.25 festzulegen und nach Abschluss der Rodung eine Zahlungsfrist von 60 Tagen zu gewähren.

b. In der Folge kam es neben schriftlicher Korrespondenz auch zu mündlichen Rücksprachen zwischen dem Rechtsvertreter der A.___AG und dem Kantonsforstamt. Offenbar einigten sich der Rechtsvertreter und das Kantonsforstamt dabei grundsätzlich auf die Art und Weise, wie die Berechnung der Ausgleichszahlung erfolgen sollte.

c. Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 teilte der Rechtsvertreter dem Kantonsforstamt mit, "das Kantonsforstamt habe mit seiner Mandantschaft übereingestimmt, dass für die Beurteilung der Mehrwertabgabe [nur] der Mehrwert der gerodeten Fläche massgebend sei. Damit könne seine Mandantschaft nunmehr abschätzen, welche Mehrwertabgaben etwa maximal auf sie zukommen werden. Unter diesen Umständen ziehe seine Mandantschaft den vorsorglich erklärten Rekurs gegen die Rodungsbewilligung vom 27. August 2014 zurück." Dem Schreiben legte der Rechtsvertreter ein ausgefülltes Berech-

Seite 4/9 nungsformular bei, mit dem eine Ausgleichszahlung von 146'430 Franken berechnet worden war. Eine Kopie des Schreibens stellte er dem Baudepartement zu.

F. Das Baudepartement schrieb am 30. Juni 2015 den von der A.___AG am 13. April 2015 eingereichten Rekurs ab. Das Departement des Innern schrieb am 1. Juli 2015 den von der A.___AG am 10. Juni 2015 eingereichten Rekurs ab.

G. Am 2. Juli 2015 verfügte das Kantonsforstamt in Ergänzung der ursprünglichen Rodungsbewilligung vom 27. August 2015 was folgt: 1. Die Ausgleichszahlung für die Rodung für die Deponie A.___ gemäss Bewilligung des Kantonsforstamtes vom 27. August 2014 beträgt Fr. 146'430.-. 2. Das Berechnungsblatt "Rodungen: Ausgleichszahlung für Deponien", vom Kantonsforstamt erstellt am 12. Juni 2015 und visiert am 2. Juli 2015, ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. 3. Die Ausgleichszahlung wird vom Kantonsforstamt in Rechnung gestellt, sobald der Deponieplan in Rechtskraft erwachsen ist.

H. Gegen die Verfügung des Kantonsforstamtes vom 2. Juli 2015 erhob der Rechtsvertreter der A.___AG am 19. Juli 2015 Rekurs bei der Regierung. Die Staatskanzlei überwies das Verfahren zur Bearbeitung an das Volkswirtschaftsdepartement.

Mit Rekursergänzung vom 21. August 2015 stellte der Rechtsvertreter dem Volkswirtschaftsdepartement folgende Anträge: 1. Der Entscheid des Kantonsforstamtes des Kantons St.Gallen vom 2. Juli 2015 sei aufzuheben; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantonsforstamtes des Kantons St.Gallen.

Zur Begründung führte der Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, die Genehmigungsverfügung des Baudepartementes vom 27. März 2015 und die Rodungsbewilligung vom 27. August 2014 seien rechtskräftig. Die Verfügung des Kantonsforstamtes vom 2. Juli 2015 stelle daher einen Teilwiderruf der Rodungsbewilligung vom 27. August 2014 dar. Einerseits werde die Ausgleichszahlung jetzt ohne die vorgesehene Neuschätzung festgelegt und anderseits müsse die Ausgleichszahlung neu unabhängig davon, ob die Rodung überhaupt vorgenommen werde, bezahlt werden. Gründe für einen solchen Widerruf gebe es keine. Zudem widerspreche die neue Verfügung vom 2. Juli 2015 Art. 8 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung (sGS 651.1; abgekürzt EG WaG) und den Vorschriften über die Zuständigkeiten für Grundstückschätzungen.

Seite 5/9 I. Das Kantonsforstamt reichte dem Volkswirtschaftsdepartement am 21. September 2015 eine Stellungnahme samt den vorinstanzlichen Akten ein und beantragte sinngemäss die Abweisung des Rekurses.

Es führte im Wesentlichen aus, der Verkehrswert der Rodungsfläche sei zum Zeitpunkt der Rodungsbewilligung vom 27. August 2014 noch nicht bekannt gewesen. Da der A.___AG an Rechtssicherheit gelegen sei und sie deshalb gegen die ursprüngliche Rodungsbewilligung rekurriert habe, sei der Verkehrswert vom Kantonsforstamt zusammen mit dem kantonalen Fachdienst für Grundstückschätzungen beurteilt und die Ausgleichszahlung auf Fr. 146'430.festgelegt worden. Die Berechnung sei dem Rechtsvertreter transparent dargelegt worden, worauf dieser seine mündliche Zustimmung gegeben habe. Zur Fälligkeit der Ausgleichszahlung argumentierte das Kantonsforstamt, der erhebliche Vorteil nach Art. 8 EG WaG trete bereits mit der rechtskräftigen Rodungsbewilligung ein und nicht erst, wenn die Rodung ausgeführt werde.

J. Am 12. Oktober 2015 reichte der Rechtsvertreter der A.___AG eine weitere Stellungnahme (Replik) ein.

In formeller Hinsicht machte er geltend, es liege ein Teilwiderruf der Gesamtverfügung vom 27. März 2015 vor, weshalb die Regierung für den Rekurs zuständig sei, wobei in einem solchen Fall dem Departement des Innern die Verfahrensleitung obliege. In materieller Hinsicht hielt er unverändert daran fest, dass der Teilwiderruf der ursprünglichen Rodungsbewilligung unzulässig sei und die Ausgleichszahlung gemäss Art. 8 EG WaG erst mit der Rodung fällig werde, wobei nicht das Kantonsforstamt sondern die Steuerbehörde für die Schätzung zuständig sei.

Das Kantonsforstamt reichte keine weitere Stellungnahme ein.

K. Auf die weiteren Ausführungen der Beteiligten wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen 1. Ob auf den Rekurs eingetreten werden kann, ist von Amtes wegen zu prüfen. Der Rekurs wurde innert Frist eingereicht und genügt den Formvorschriften (Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]).

Einer näheren Betrachtung bedarf die Frage, ob die Regierung oder das Volkswirtschaftsdepartement selber das vorliegende Rekursverfahren durchzuführen hat. Der Verfügung des Kantonsforstamtes vom 2. Juli 2015 ging ein koor-

Seite 6/9 diniertes Verfahren zum Erlass eines Deponieplans voraus (vgl. Art. 31 Baugesetz, sGS 731.1). Das dafür zuständige AREG genehmigte den Deponieplan am 27. März 2015 und eröffnete gleichzeitig die ursprüngliche Rodungsbewilligung des Kantonsforstamtes vom 27. August 2014. Dieses koordinierte Verfahren endete mit den Abschreibungsentscheiden des Baudepartementes vom 30. Juni 2015 und des Departementes des Innern vom 1. Juli 2015 zu den im koordinierten Verfahren erhobenen Rekursen. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Rekursverfahren ist dagegen die vom Kantonsforstamt erst nach Abschluss des koordinierten Verfahrens erlassene und selbständig eröffnete Verfügung vom 2. Juli 2015. Für Rekurse gegen nicht in einem koordinierten Verfahren erlassene Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbehörden des Staates sind grundsätzlich die Departemente und nicht die Regierung zuständig (Art. 43bis Bst. b VRP).

Auf den Rekurs ist somit einzutreten und das Verfahren durch das Volkswirtschaftsdepartement zu erledigen.

2. Mit den am 2. Juli 2015 verfügten "Ergänzungen" änderte das Kantonsforstamt Ziffer 6 der ursprünglichen Rodungsbewilligung vom 27. August 2014. Die Änderungen betreffen besonders den zweiten Satz von Ziffer 6 der ursprünglichen Rodungsbewilligung, wonach die Ausgleichszahlung erst nach rechtskräftiger Schätzung des Verkehrswertes und nach der Rodung berechnet sowie demzufolge auch erst nach der Rodung vom Kantonsforstamt in Rechnung gestellt werden sollten. Die Verfügung vom 2. Juli 2015 stellt insofern einen Teilwiderruf der ursprünglichen Rodungsbewilligung vom 27. August 2014 dar.

2.1 Verfügungen können durch die erlassende Behörde oder durch die Aufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden, wenn der Widerruf die Betroffenen nicht belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist (Art. 28 Abs. 1 VRP).

2.2 Die Rekurrentin ist durch den Teilwiderruf der Rodungsbewilligung vom 27. August 2014 offensichtlich belastet. Während sie gemäss Ziffer 6 i.V.m. Ziffer 9 der Rodungsbewilligung die Ausgleichszahlung erst nach der Rodung bezahlen muss, wobei ihr für die Rodung Zeit bis Ende 2020 eingeräumt worden war, muss sie nach der neuen Verfügung vom 2. Juli 2015 die Ausgleichszahlung viel früher, nämlich bereits mit Rechtskraft des Deponieplans bezahlen.

2.3 Es stellt sich somit die Frage, ob der Teilwiderruf der Rodungsbewilligung vom 27. August 2014 aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten war.

Seite 7/9 Anlass für den Teilwiderruf bildete ursprünglich das Interesse der Rekurrentin an mehr Rechtssicherheit über die Höhe der zu leistenden Ausgleichszahlung. Sie rekurrierte aus diesem Grund gegen die Rodungsbewilligung vom 27. August 2014. Dabei kam es zuletzt offenbar zu einem Missverständnis zwischen dem Rechtsvertreter der Rekurrentin und dem Kantonsforstamt, als der Rechtsvertreter den beim Baudepartement hängigen Rekurs mit Schreiben vom 29. Juni 2015 zurückzog. Während der Rechtsvertreter den Rekurs zurückzog mit der Begründung, seine Mandantin könne nunmehr – nach den Abklärungen beim Kantonsforstamt – abschätzen, welche Ausgleichszahlung etwa maximal auf sie zukommen werde und dementsprechend keine zusätzliche Verfügung des Kantonsforstamtes mehr erwartete, ging das Kantonsforstamt offenbar davon aus, es sei noch eine ergänzende Verfügung zu erlassen. In den Akten belegt ist hierzu aber nur die Auffassung der Rekurrentin (vgl. Schreiben vom 29. Juni 2015, act. 20).

Dementsprechend lag auch der Anlass, der zum Teilwiderruf der ursprünglichen Rodungsbewilligung führte, nicht in einer Änderung des Sachverhalts. Der Sachverhalt hat sich vielmehr zwischen dem Erlass der Rodungsbewilligung vom 27. August 2014 und dem Erlass der Verfügung vom 2. Juli 2015 nicht wesentlich verändert. Die vom Kantonsforstamt zusammen mit dem kantonalen Fachdienst für Grundstückschätzungen zwischenzeitlich vorgenommene Beurteilung der Ausgleichszahlung vermag jedenfalls kein wichtiges öffentliches Interesse nach Art. 28 Abs. 1 VRP zu begründen, das einen Teilwiderruf der Rodungsbewilligung vom 27. August 2014 bezüglich der Fälligkeit der Ausgleichszahlung rechtfertigen würde.

2.4 Im Ergebnis waren die Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 VRP für einen Widerruf der Rodungsbewilligung vom 27. August 2015 nicht erfüllt, weil es an einem wichtigen öffentlichen Interesse dafür fehlte. Der Rekurs ist deshalb gutzuheissen und die Verfügung des Kantonsforstamtes vom 2. Juli 2015 ist aufzuheben. Die ursprüngliche Rodungsbewilligung vom 27. August 2014 behält damit ihre Gültigkeit.

3. 3.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten derjenige Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Nach Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Rekursverfahrens sind die amtlichen Kosten der Vorinstanz aufzuerlegen. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten bei der Vorinstanz ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist der Rekurrentin zurückzuerstatten.

3.2 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen

Seite 8/9 erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen oder Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) über die Parteientschädigung finden sachgemässe Anwendung (Art. 98ter VRP i.V.m. Art. 95 ff. ZPO). Die Rekurrentin ist bei vorliegendem Verfahrensausgang als vollständig obsiegend zu betrachten und stellt ein Begehren auf Parteientschädigung. Die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist aufgrund der sich aus tatsächlicher und rechtlicher Sicht stellenden Fragen zu bejahen.

Weil der Rechtsvertreter der Rekurrentin keine Kostennote einreichte, ist die Entschädigung nach Ermessen zuzusprechen (Art. 6 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75; abgekürzt HonO). Im Rekursverfahren vor dem Volkswirtschaftsdepartement beträgt das Honorar pauschal Fr. 500.-- bis Fr. 6'000.-- (Art. 22 Abs. 1 Bst. a HonO). Innerhalb dieses Rahmens ist das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, zu bemessen (Art. 19 HonO). Der Rechtsvertreter der Rekurrentin reichte neben einer kurzen Rekurserklärung eine 8-seitige Rekursergänzung und eine 5-seitige Replik ein. Der Aufwand des Rechtsvertreters reduzierte sich etwas, weil ihm die streitige Angelegenheit aus den früheren Rekursverfahren vor dem Baudepartement und dem Departement des Innern bereits hinlänglich bekannt war. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin demnach eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten.

Entscheid 1. Der Rekurs der Deponie "A.___AG" wird gutgeheissen und die Verfügung des Kantonsforstamtes vom 2. Juli 2015 aufgehoben.

2. Die Gebühr für die amtlichen Kosten wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und dem Kantonsforstamt auferlegt. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten wird verzichtet. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird der Deponie "A.___AG" zurückerstattet.

3. Das Kantonsforstamt hat der Deponie "A.___AG" eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.

VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN

Seite 9/9 Der Vorsteher

Benedikt Würth Regierungspräsident

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Spisergasse 41, 9001 St.Gallen) erhoben werden.

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