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St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 14.03.2016 VD/ANJF-15.22

March 14, 2016·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement·PDF·4,744 words·~24 min·2

Summary

Der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG bestimmt klar und eindeutig, dass ein auswärtiges Revier an die Personengruppe mit den meisten auswärtigen Bewerberinnen und Bewerbern zu vergeben ist, wenn mehrere Personengruppen die Voraussetzungen für eine Vergabe, d.h. die Voraussetzungen von Art. 10 JG erfüllen. Eine Einschränkung bzw. ein Bezug auf die Zahl der „Mindestpächter“ ist in Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG nicht enthalten.

Full text

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: VD/ANJF-15.22 Stelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement Instanz: Volkswirtschaftsdepartement Publikationsdatum: 04.09.2020 Entscheiddatum: 14.03.2016 Rekursentscheid VD; Jagdrecht, Pachtvergabe Der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG bestimmt klar und eindeutig, dass ein auswärtiges Revier an die Personengruppe mit den meisten auswärtigen Bewerberinnen und Bewerbern zu vergeben ist, wenn mehrere Personengruppen die Voraussetzungen für eine Vergabe, d.h. die Voraussetzungen von Art. 10 JG erfüllen. Eine Einschränkung bzw. ein Bezug auf die Zahl der „Mindestpächter“ ist in Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG nicht enthalten. vgl. PDF Das Verwaltungsgericht hat dieBeschwerden gegen diesen Entscheid und gegen den gleichgelagerten Rekursentscheid VD/ANJF-16.01 am 22. Februar 2020 abgewiesen, vgl. Urteile B 2016/83 und B2016/71 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement

VD/ANJF-15.22

Entscheid vom 14. März 2016 Rekurrenten

A.___, und weitere Bewerber (im Folgenden Bewerbergruppe B), vertreten durch RA B.___

gegen

Vorinstanz Amt für Natur, Jagd und Fischerei (im Folgenden ANJF) Rekursgegner C.___, und weitere Bewerber (im Folgenden Bewerbergruppe A), vertreten durch RA D.___

Betreff Verfügung vom 26. November 2015 betreffend Vergabe des Jagdreviers Nr. 001 E.___ für die Pachtdauer 2016 bis 2024

Seite 2/13 Sachverhalt A. Das ANJF schrieb im Amtsblatt vom 31. August 2015 (ABl 2015, 2175 ff.) die Jagdreviere für die Pachtdauer 2016 bis 2024 zur Bewerbung aus. Das Revier Nr. 001 E.___ wurde wie folgt ausgeschrieben: Nr. Revier Gemeinde Fläche in ha Pachtzins in Fr. Mindestpächterzahl Benennung Mitglied RHG 001 E.___ Z.___ … … … … …

B. Innert der angesetzten Frist reichten die nachfolgend aufgeführten Bewerbergruppen dem ANJF jeweils vollständige Bewerbungen für das Revier Nr. 001 E.___ ein: Bewerbergruppe A (Eingaben vom 25. und 29. September 2015): [nachfolgend Tabelle mit Personenangaben] Name Vorname Geb. Strasse PLZ Ort Benennung

Bewerbergruppe B (Eingaben vom 23. September und 16. Oktober 2015): [nachfolgend Tabelle mit Personenangaben] Name Vorname Geb. Strasse PLZ Ort Benennung

C. Am 26. November 2015 erliess das ANJF folgende Verfügung: 1. Das Revier Nr. 001 E.___ wird gemäss Ausschreibung im Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr. 36 vom 31. August 2015 an folgende Personen vergeben: [nachfolgend Auflistung mit Personendaten] - Name und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Benennung.

2. Die Pacht dauert vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2024. 3. Die Entscheidgebühr wird der Bewerbergruppe A verrechnet. Zur Begründung führte das ANJF Folgendes aus: − Bei Ablauf der Bewerbungsfrist seien alle Bewerberinnen und Bewerber gemäss Art. 33 des Jagdgesetzes (sGS 853.1; abgekürzt JG) jagdberechtigt gewesen bzw. es seien keine Ausschlussgründe nach Art. 37 f. JG vorgelegen. − Wenn mehrere Personengruppen die Voraussetzungen für eine Vergabe erfüllten, werde das auswärtige Revier an die Personengruppe mit den meisten auswärtigen Bewerberinnen und Bewerbern vergeben (Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG). Nach Art. 11 Abs. 2 JG seien ausschliesslich Bewerberinnen und Bewerber massgebend, die für das Revier an die notwendige Anzahl Pächterinnen und Pächter angerechnet werden und im Kanton wohnen. Das Revier Nr. 001 E.___ sei als auswärtiges Revier (Standortgemeinde Z.___) mit der Mindestpächterzahl von [Anz] Personen ausgeschrieben worden. Die Bewerbergruppe A weise [Anz] ausserhalb der Politischen Gemeinde Z.___ im Kanton wohnhafte Personen auf, die Bewerbergruppe B [Anz] solche Personen, d.h. beide Bewerbergruppen würden die Mindestpächterzahl erfüllen. In der Botschaft der Regierung zum II. Nachtrag zum JG vom 21. Januar 2014 werde was folgt festgehalten (vgl. ABl 2014, 352: Bemerkungen zu Art. 10, Art. 11 und Art. 11bis):

Seite 3/13 „Inhaltlich wird die bisherige Regelung weitgehend unverändert übernommen. Allerdings wurde die Regelung dahingehend präzisiert, dass das Revier immer ein zweites Mal ausgeschrieben werden muss, wenn keine Personengruppe die Voraussetzungen für eine Vergabe erfüllt, und nicht nur wenn keine Personengruppe die notwendige Anzahl Pächterinnen und Pächter erreicht.“ Die bisherige Regelung gemäss Art. 11 Abs. 1 JG habe wie folgt gelautet: „Erfüllen mehrere Bewerbergruppen die Voraussetzungen zur Vergabe eines Reviers, hat jene den Vorzug, die in Bezug auf die Mindestpächterzahl bei einem einheimischen Revier mehr einheimische Bewerber und bei einem auswärtigen Revier mehr auswärtige Bewerber zählt.“ Massgebend an die notwendige Anzahl Pächterinnen und Pächter angerechnet bedeute: Eine Bewerbergruppe für das Revier Nr. 001 E.___, die mehr als auswärtig zählende Personen habe, als die Mindestpächterzahl verlange, habe keinen Vorteil. Ansonsten müsste eine Bewerbergruppe einfach eine zählende Person mehr haben als die andere Gruppe und eine bestehende Jagdgesellschaft erhielte das Revier nicht mehr, ungeachtet ob sie die Aufgaben erfüllt habe oder nicht. Das ANJF lege mit der Revierbewertung die Mindestpächterzahl fest. Dabei werde – je nach jagdlichem Wert (Art. 7 JG) – je 150-250 ha (vgl. Botschaft der Regierung zum II. Nachtrag zum JG vom 21. Januar 2014 in ABl 2014, 351: Bemerkungen zu Art. 8 und Art. 8bis) eine Pächterin oder einen Pächter gefordert. Damit sei gewährleistet, dass eine Jagdgesellschaft mit der Mindestpächterzahl die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäss erfüllen könne. Es wäre widersprüchlich, wenn eine Bewerbergruppe einfach eine Pächterin oder einen Pächter mehr (über der Mindestpächterzahl) als die andere (in diesem Fall die bestehende Jagdgesellschaft E.___) haben müsste, um das Revier zu erhalten. Beide Bewerbergruppen erfüllten die Bedingungen in Bezug auf die Mindestpächterzahl, womit unter diesem Aspekt keine Gruppe zu favorisieren sei. Am 16. November 2015 sei der Standortgemeinde Z.___ gemäss Art. 9 der Jagdverordnung (sGS 853.11; abgekürzt JV) mitgeteilt worden, dass das Revier Nr. 001 E.___ an die Bewerbergruppe A vergeben werden solle, wobei die Politische Gemeinde Z.___ am 17. November 2015 auf eine Stellungnahme verzichtet habe. − Das Revier Nr. 001 E.___ werde an die Personengruppe vergeben (Art. 10 Abs. 1 Bst. a JG), welche Gewähr biete, die Aufgaben einer Jagdgesellschaft ordnungsgemäss zu erfüllen. Die Bewerbergruppe A, die sich grossmehrheitlich aus Personen der bestehenden Jagdgesellschaft E.___ zusammensetze, habe während der laufenden Pachtperiode 2008 bis 2016 die Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit erfüllt; weder der Wildhüter noch die Politische Gemeinde Z.___ hätten Einwände vorgebracht. Die Zusammenarbeit sei zielorientiert, innovativ und sachlich gewesen und es habe keine Beanstandungen gegeben. Die Bewerbergruppe B sei neu zusammengesetzt und es sei unbekannt, ob sie die Aufgaben gleich erfüllen könnte, wie dies die bisherige Jagdgesellschaft E.___ getan habe. Das ANJF wolle die Bewerbergruppe B nicht im Sinn eines Experimentes vorziehen, zumal die Bewerbergruppe A Gewähr biete, die Aufgaben einer Jagdgesellschaft ordnungsgemäss zu erfüllen. Zudem würde es Treu und Glauben widersprechen, wenn eine bestehende Jagdgesellschaft das Revier nicht mehr zugesprochen erhielte, obwohl sie die Aufgaben erfüllt habe. Das Revier Nr. 001 E.___ werde somit an die Bewerbergruppe A vergeben.

Seite 4/13 D. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2015 erhob die Bewerbergruppe B, vertreten durch RA B.___, gegen die vorerwähnte Verfügung Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Verfügung vom 26. November 2015 aufzuheben. 2. Es sei das Revier Nr. 001 E.___ per 1. April 2016 an die Rekurrenten zu vergeben. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Zur Begründung führte der Rechtsvertreter der Bewerbergruppe B im Wesentlichen Folgendes aus: − Das Revier Nr. 001 E.___ sei im Amtsblatt für die Pachtperiode 2016 bis 2024 zur Bewerbung ausgeschrieben worden, wobei es als „auswärtig“ bezeichnet und eine Mindestpächterzahl von [Anz] Personen deklariert worden sei. − Die Vorinstanz habe den Bewerber F.___ der Bewerbergruppe B fälschlicherweise als einheimisch deklariert und sei von [Anz] auswärtigen Mitgliedern ausgegangen. Die korrekt wiedergegebene Adresse von F.___ befinde sich nicht in Z.___, sondern in Y.___. Damit weise die Bewerbergruppe B acht auswärtige und zwei einheimische Mitglieder auf; demgegenüber weise die Bewerbergruppe A nur [Anz] auswärtige Mitglieder auf. − In Bezug auf den Bewerber C.___ der Bewerbergruppe A werde bestritten, dass derselbe während der laufenden Pachtperiode uneingeschränkt zur Jagdausübung berechtigt gewesen sei, was im Rahmen von Art. 10 JG von Amtes wegen hätte geprüft werden müssen. Ebenso hätte betreffend den Bewerber G.___ der Bewerbergruppe A von Amtes wegen geprüft werden müssen, inwieweit derselbe trotz einer Invalidität von 100 Prozent seinen Jagdpflichten nachzukommen vermöge. − Das JG sehe für die Pachtvergabe ein zweistufiges Prüfverfahren vor. Zuerst würden die als Pächterinnen und Pächter in Frage kommenden Personengruppen definiert (Art. 10 JG). Würden diese Voraussetzungen von mehreren Bewerbergruppen erfüllt, gelte als Vergabekriterium die Anzahl – je nach Revier einheimischer oder auswärtiger – Bewerberinnen und Bewerber (Art. 11 JG), wobei nicht alle Bewerberinnen und Bewerber anzurechnen seien, sondern lediglich diejenigen, welche für das Revier an die notwendige Anzahl Pächterinnen und Pächter angerechnet würden und im Kanton wohnten (Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 8bis JG). Bei einem auswärtigen Revier wie dem streitbetroffenen Revier Nr. 001 E.___ sei nach Art. 11 JG an die Personengruppe mit den meisten auswärtigen Bewerberinnen und Bewerbern zu vergeben. − Die Vorinstanz verkenne den Zweck von Art. 11 JG, wonach einheimische Reviere an Bewerbergruppen mit mehr einheimischen Mitgliedern und auswärtige Reviere an Bewerbergruppen mit mehr auswärtigen Mitgliedern zuzuteilen seien, weshalb vorliegend das Revier Nr. 001 E.___ gemäss Art. 11 JG zwingend an die Bewerbergruppe B zu vergeben sei. Zu diesem Ergebnis führten sowohl der eindeutige Wortlaut des Gesetzestextes wie auch die systematische, die teleologische und die historische Auslegung, weshalb die anderslautenden Ausführungen der Vorinstanz nicht nachvollziehbar seien.

Seite 5/13 − Die Vorinstanz habe bejaht, dass sowohl die Bewerbergruppe A wie auch die Bewerbergruppe B die Voraussetzungen nach Art. 10 JG erfüllten und damit Gewähr bieten würden, die Aufgaben einer Jagdgesellschaft ordnungsgemäss zu erfüllen; anderenfalls hätte die betreffende Bewerbergruppe nicht mehr zur Auswahl stehen dürfen. Es gehe daher nicht an, der Bewerbergruppe B die Erfüllung dieser Voraussetzung nachträglich wieder abzusprechen. Zudem führe die Vorinstanz keine nachvollziehbare Begründung an und verletze damit die ihr obliegende Begründungspflicht.

E. Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2015 hielt das ANJF an der Verfügung vom 26. November 2015 fest und beantragte, den Rekurs abzuweisen bzw. darüber zu entscheiden und nicht zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt: − In Bezug auf den Bewerber F.___ der Bewerbergruppe B sei der Wohnort fälschlicherweise nicht korrigiert worden. Der Fehler wirke sich jedoch nicht auf die Vergabe aus. Die korrekten Angaben lauteten wie folgt: F.___, geb., Strasse, Y.___, auswärtig. − Der Bewerber C.___ der Bewerbergruppe A sei im Jahr 2009 wegen Verstosses gegen die Jagdvorschriften verwarnt worden, wobei keine jagdlichen Einschränkungen verfügt worden seien. Sollte diese Tatsache für die Reviervergabe relevant sein, sei zu beachten, dass der Bewerber F.___ der Bewerbergruppe B im Jahr 2004 auch ermahnt worden sei. Sollte somit der Bewerber C.___ der Bewerbergruppe A die Voraussetzungen von Art. 10 JG wider Erwarten nicht erfüllen, gelte das Gleiche für den Bewerber F.___ der Bewerbergruppe B. − Invalidität sei kein jagdausschliessender Grund nach Art. 37 f JG. Bewerberinnen und Bewerber müssten im Verfahren gemäss JG keine Auskunft über ihre Gesundheit geben, weshalb die Invalidität vom Bewerber G.___ der Bewerbergruppe A nicht zu beachten sei. − Betreffend die Vergabe bei mehreren, die Voraussetzungen erfüllenden Bewerbergruppen werde an der angefochtenen Verfügung festgehalten. Die Mindestpächterzahl werde aufgrund der Revierbewertung (Art. 8 Abs. 2 JG) errechnet; der Revierwert habe zur kleinstmöglichen Zahl geführt.

F. Mit Vernehmlassung vom 4. Januar 2016 stellte die Bewerbergruppe A (Rekursgegner), vertreten durch RA D.___, folgende Anträge: 1. Der Rekurs sei vollumfänglich abzuweisen soweit überhaupt darauf einzutreten sei. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekurrenten.

Zur Begründung führte der Rechtsvertreter der Rekurs im Wesentlichen Folgendes aus: − Die Vorinstanz habe die angefochtene Verfügung hinreichend, nachvollziehbar und zutreffend begründet. − Der Umstand, dass die Vorinstanz die Adresse des Bewerbers F.___ der Bewerbergruppe B mit Z.___ anstatt mit Y.___ angegeben habe, sei ebenso irrelevant wie der Umstand, ob die Bewerbergruppe B [Anz] oder [Anz] auswärtige Bewerber aufweise.

Seite 6/13 Laut Ausschreibung im Amtsblatt seien für das Revier Nr. 001 E.___ [Anz] Mindestpächter, also [Anz] auswärtige Bewerber nötig, was die Bewerbergruppe B mit oder ohne den Bewerber F.___ aufweise. Es liege somit keine falsche Sachverhaltsfeststellung vor, sondern nur ein zu korrigierender Verschrieb. − Die Vorinstanz gehe zu Recht davon aus, dass alle Mitglieder der Bewerbergruppe A gemeinsam wie auch je einzeln die Voraussetzungen für die Pachtvergabe erfüllten. Die anderslautenden Behauptungen der Rekurrenten in Bezug auf die Bewerber C.___ und G.___ seien unzutreffend und nicht bewiesen. − Da sowohl die Bewerbergruppe A wie auch die Bewerbergruppe B die Voraussetzungen nach Art. 10 JG erfüllten, habe die Vorinstanz Art. 11 JG richtig angewendet und das Revier Nr. 001 E.___ zu Recht an die Bewerbergruppe A vergeben. Die Auffassung, dass gemäss Art. 11 JG im Falle mehrerer, die Voraussetzung erfüllender Bewerbergruppen, derjenigen Gruppe der Zuschlag zu erteilen sei, die absolut gesehen die meisten auswärtigen Mitglieder habe, sei falsch. Die Vorzugsregelung gelte nur in Bezug auf die Mindestpächterzahl, welche für das Revier Nr. 001 E.___ [Anz] Personen betrage. Diese Anzahl würden beide Bewerbergruppen aufweisen, weshalb der Vor-instanz Auswahlermessen zukomme, welches sie korrekt ausgeübt habe. Die Feststellung der Vorinstanz, dass „eine Bewerbergruppe für das Revier Nr. 001 E.___, welche mehr als auswärtig zählende Personen hat, als die Mindestpächterzahl verlangt, […] keinen Vorteil [hat]“, sei zutreffend. Den Zweck von Art. 11 JG verkenne die Vor-instanz damit nicht. Weder der Gesetzestext noch die systematische, die teleologische oder die historische Auslegung führten zu einem anderen Resultat. − Sowohl Art. 11 JG wie auch Art. 8 JG sprächen von der „notwendigen Anzahl Pächterinnen und Pächter“. Gemeint seien damit die Mindestpächterinnen und Mindestpächter und nicht die absolute Zahl von Personen, welchen die Eigenschaft von Mindestpächterinnen bzw. Mindestpächtern zukomme. Wiesen mehrere Bewerbergruppen die notwendige Anzahl Mindestpächterinnen und Mindestpächter auf, gelte der Vorzug nicht mehr. Soweit die anderen Voraussetzungen auch erfüllt seien und die Bewerbergruppen als gleichwertig zu bezeichnen seien, spiele das Auswahlermessen, welches die Vorinstanz korrekt angewendet habe. Würde der Interpretation der Rekurrenten gefolgt, erhielte immer diejenige Bewerbergruppe den Vorzug, welche absolut mehr Jägerinnen und Jäger mit Mindestpächter(innen)eigenschaften aufweise. Somit wäre es gar nicht mehr nötig, eine Mindestpächterzahl zu definieren. Vielmehr würde es genügen, die Reviere in auswärtig und einheimisch zu unterteilen, zu definieren, wer als einheimisch und wer als auswärtig gelte, sowie festzuhalten, dass das Revier der Bewerbergruppe mit der höchsten Anzahl entsprechender Bewerberinnen und Bewerber vergeben werde. Die Ansicht der Rekurrenten, der Gesetzgeber habe mit Art. 11 JG den Fall lösen wollen, in welchem mehrere Bewerbergruppen die Voraussetzungen erfüllten, sei unzutreffend. Vielmehr komme in einem solchen Fall das Auswahlermessen der Vorinstanz zum Tragen, weshalb auch keine weiteren Zuteilungskriterien erforderlich seien.

G. Mit Replik vom 21. Januar 2016 hielt der Rechtsvertreter der Rekurrenten an den bisherigen Anträgen 1 bis 3 fest, änderte jedoch den Antrag 4 wie folgt: 1. Es sei die Verfügung vom 26. November 2015 aufzuheben.

Seite 7/13 2. Es sei das Revier Nr. 001 E.___ per 1. April 2016 an die Rekurrenten zu vergeben. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegner, eventualiter zu Lasten des Staates.

Der Rechtsvertreter der Bewerbergruppe B führte in seiner Replik im Wesentlichen Folgendes aus: Die Schlussfolgerung, wonach immer diejenige Bewerbergruppe den Vorzug erhalte, die absolut mehr Jägerinnen und Jäger mit Mindestpächter(innen)eigenschaft aufweise, sei richtig. Die Mindestpächterzahl komme zum Tragen, soweit eine Bewerbergruppe diese erreiche und eine andere Bewerbergruppe nicht. Bereits aus der Tatsache, dass auch eine Vergabe an eine Bewerbergruppe in Frage komme, welche die Mindestpächterzahl nicht erreiche (Art. 11bis Abs. 2 JG) ergebe sich, dass die Mindestpächterzahl kein abschliessendes Kriterium für die Vergabe darstelle. Sie habe in diesem Sinn vorwiegend deklaratorischen Charakter und zeige einen Richtwert auf, welcher eingehalten werden solle. Erfülle keine Bewerbergruppe die Mindestpächterzahl, so habe die Mindestpächterzahl dieselbe Bedeutung, wie wenn mehrere Bewerbergruppen diese erreichten: Die Mindestpächterzahl zeige in diesen Konstellationen auf, wie viele Jägerinnen und Jäger im Minimum sinnvoll seien. Wenn die Rekursgegner abstritten, dass der Gesetzgeber mit Art. 11 JG den Fall habe lösen wollen, in welchem mehrere Bewerbergruppen die Voraussetzungen erfüllten, genüge der Verweis auf den Ingress von Art. 11 JG „b) Auswahl 1. wenn mehrere Personengruppen die Voraussetzungen erfüllen“, um das Gegenteil zu beweisen.

H. Mit Duplik vom 8. Februar 2016 hielt der Rechtsvertreter der Rekursgegner an den gestellten Anträgen fest und verzichtete im Wesentlichen auf weitere Ausführungen.

I. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen 1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich Zuständigkeit und Rekursberechtigung, als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1, abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist somit einzutreten.

2. Das revidierte Jagdgesetz statuiert in Art. 10 ff. für die Pachtvergabe ein zweistufiges Vorgehen:

Seite 8/13 - In Art. 10 JG werden die grundsätzlichen Voraussetzungen aufgestellt, die jede Personengruppe erfüllen muss, damit sie für die Pachtvergaben überhaupt in Frage kommt. - Art. 11 JG regelt dann das Auswahlverfahren, wenn mehrere Personengruppen die Voraussetzungen von Art. 10 JG erfüllen, während Art. 11bis JG das Vorgehen für den Fall regelt, dass die keine Personengruppe die Voraussetzungen von Art. 10 JG erfüllt.

Diese Bestimmungen wurden auf den 1. Juli 2015 in Vollzug gesetzt (vgl. nGS 2015-063).

3. Streitig ist im vorliegenden Fall vorab, ob die Vorinstanz Art. 11 JG richtig angewendet hat. Nach Ansicht der Vorinstanz und der Rekursgegner ist der Vergleich, welche Personen- bzw. Bewerbergruppe mehr auswärtige Bewerberinnen und Bewerber aufweist, nur bis zur „Mindestpächterzahl“ zu machen. Diese Ansicht ist aus folgenden Gründen unzutreffend.

3.1 Der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG bestimmt klar und eindeutig, dass ein auswärtiges Revier an die Personengruppe mit den meisten auswärtigen Bewerberinnen und Bewerbern zu vergeben ist, wenn mehrere Personengruppen die Voraussetzungen für eine Vergabe, d.h. die Voraussetzungen von Art. 10 JG erfüllen. Eine Einschränkung bzw. ein Bezug auf die Zahl der „Mindestpächter“ ist in Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG nicht enthalten.

Zwar bestimmt Art. 11 Abs. 2 JG weiter, dass für den Vergleich nur diejenigen Bewerberinnen und Bewerber massgebend sind, die für das Revier an die notwendige Anzahl Pächterinnen und Pächter angerechnet werden und im Kanton wohnen. Damit wird aber nur die Anrechenbarkeit von Bewerberinnen und Bewerbern ausgeschlossen, die einen der Ausschlussgründe von Art. 8bis JG erfüllen. Das revidierte Jagdgesetz stellt - im Unterschied zu Art. 11 Abs. 1 JG in der bis zum 30. Juni 2015 geltenden Fassung - nicht mehr auf die „Mindestpächterzahl“, sondern auf die Anrechenbarkeit im Sinn von Art. 8bis JG ab. Dahinter steht die Überlegung, dass eine Person, die bei der primären Zuschlags- Voraussetzung von Art. 10 Abs. 1 Bst. c JG nicht berücksichtigt werden darf, auch beim Zuschlagskriterium der „zweiten“ Stufe, d.h. im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 JG nicht berücksichtigt werden soll.

3.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, es sei widersprüchlich, zuerst eine Mindestpächterzahl festzusetzen und dann in der zweiten Beurteilungsstufe doch wieder auf die Gesamtzahl der auswärtigen Bewerberinnen und Bewerber abzustellen.

Die Vorinstanz verkennt, dass die Vorgabe von Art. 10 Abs. 1 Bst. c JG, wonach das Revier nur an eine Personengruppe vergeben werden darf, welche die notwendige Anzahl Pächterinnen und Pächter aufweist, einen anderen

Seite 9/13 Zweck verfolgt, als das Auswahlkriterium von Art. 11 JG. Die Vorgabe von Art. 10 Abs. 1 Bst. c JG soll sicherstellen, dass die Jagdgesellschaft genügend Mitglieder hat, um die mit der Pacht verbundenen jagdlichen Pflichten (vgl. Art. 15 JG und Art. 12 der Jagdverordnung vom 19. Mai 2015 [in Vollzug ab 1. April 2016, ABl 2015 1573]) erfüllen zu können.

Demgegenüber bezweckte die Einteilung in einheimische und auswärtige Reviere ursprünglich, die Durchmischung der Jagdgesellschaften mit einheimischen und auswärtigen Pächterinnen und Pächtern zu fördern. Insbesondere ging es darum zu verhindern, dass benachbarte Gemeinden ihre jagdlich besonders interessanten Hochwildreviere gegenseitig nur an Einwohner der Nachbargemeinde vergaben und dadurch Jäger aus städtischen Agglomerationen von diesen Revieren ausschlossen (vgl. die Botschaft der Regierung zum Jagdgesetz vom 17. November 1994, ABl 1993 1936, Erläuterungen zu Art. 9 bis 10 des Entwurfs). Dieser Zweck ist durch den II. Nachtrag zum Jagdgesetz vom 18. November 2014 (nGS 2015-063) obsolet geworden, da die Reviere nicht mehr von den politischen Gemeinden, sondern vom Kanton vergeben werden (vgl. Art. 12 JG). Es besteht also schon gar keine Möglichkeit mehr, dass die Gemeinden ihre Einwohner oder diejenigen von Nachbargemeinden bei der Vergabe von Jagdrevieren bevorzugen, so dass die Unterscheidung in einheimische und auswärtige Reviere im Rahmen des II. Nachtrags zum Jagdgesetz konsequenterweise hätte aufgehoben werden müssen. Die Unterscheidung wurde bewusst beibehalten, damit weiterhin ein eindeutiges Zuschlagsbzw. Auswahlkriterium zur Verfügung stünde, wenn mehrere Bewerbergruppen die Voraussetzungen von Art. 10 JG erfüllen. Der Zweck von Art. 11 JG beschränkt sich somit seit Vollzugsbeginn des II. Nachtrags zum Jagdgesetz darauf, eine möglichst eindeutige Auswahl zwischen zwei Bewerbergruppen treffen zu können. Diesen Zweck kann Art. 11 JG aber - wie der vorliegende Fall deutlich zeigt - nicht mehr erfüllen, wenn nur die Bewerberinnen und Bewerber bis zur Mindestpächterzahl berücksichtigt werden. Die Zuteilung eines auswärtigen Reviers an die Personengruppe, die insgesamt mehr auswärtige Bewerberinnen und Bewerbern aufweist, als die Konkurrenzgruppe, ist daher keineswegs widersprüchlich, wie die Vorinstanz meint, sondern sie folgt aus dem Zweck von Art. 11 JG.

Zudem ist ohnehin nicht einleuchtend, inwiefern die Zuteilung eines auswärtigen Reviers an die Personengruppe mit mehr auswärtigen Bewerberinnen und Bewerber widersprüchlich sein soll. Vielmehr wäre es widersprüchlich, ein Revier als auswärtiges zu benennen und dieses dann an eine Personengruppe zu vergeben, die weniger auswärtigen Bewerberinnen und Bewerber aufweist, als die konkurrierende Personengruppe.

3.3 Die Vorinstanz stützt sich zur Begründung ihrer Rechtsauffassung auch auf die Erläuterungen zu Art. 10 ff. in der Botschaft der Regierung vom 21. Januar 2014 zum II. Nachtrag zum Jagdgesetz, wonach die Bestimmungen

Seite 10/13 über die Pachtvergabe inhaltlich weitgehend aus dem bisherigen Recht übernommen worden seien (vgl. ABl 2014, 352).

Gesetzesbestimmungen sind nach der Lehre und Rechtsprechung in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, unter anderem dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Auflage 2005, Rz. 92 mit Hinweisen auf die Praxis des Bundesgerichts).

Wie oben in Ziffer 3.1 ausgeführt wurde, ist der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG klar und eindeutig. Er kann daher nicht unter Verweis auf die Erläuterungen in der Botschaft missachtet und die bisherige Regelung von Art. 11 Abs. 1 des Jagdgesetzes in der bis zum 30. Juni 2015 geltenden Fassung weiter angewendet werden. Dies gilt umso mehr als in der Botschaft ausdrücklich nur davon die Rede ist, dass die bisherige Regelung weitgehend - also nicht vollständig - unverändert übernommen wurde. Hinzu kommt, dass sich der Zweck von Art. 11 JG durch den II. Nachtrag zum Jagdgesetz verändert hat, da die Zuständigkeit für die Pachtvergabe von den politischen Gemeinden auf den Kanton überging (vgl. dazu oben Ziffer 3.2), so dass auch aus diesem Grund nicht angenommen werden kann, der Gesetzgeber habe zwar den Wortlaut von Art. 11 JG verändern, die bisherige Bedeutung aber beibehalten wollen.

3.4 Die Vorinstanz macht weiter geltend, es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn eine bestehende Jagdgesellschaft, die ihre jagdlichen Pflichten immer erfüllt habe, das Revier nicht mehr zugesprochen erhalte.

Dieser Einwand ist ohne weiteres abzuweisen. Das Erfüllen der mit der Pacht verbundenen jagdlichen Pflichten ist eine Voraussetzung dafür, dass das Pachtverhältnis nicht vorzeitig aufgelöst wird (vgl. dazu Art. 14 Abs. 1 JG i.V. mit Art. 10 Abs. 1 Bst. c JV und Art. 14 Abs. 1 Bst. a i.V. mit Abs. 2 Bst. c JG in der ab 1. April 2016 geltenden Fassung). Zudem ist das ordnungsgemässe Erfüllen dieser Pflichten während einer laufenden Pachtperiode ein starkes Indiz dafür, dass dieselbe Jagdgesellschaft auch in der kommenden Pachtperiode die Voraussetzung von Art. 10 Abs. 1 Bst. a JG erfüllen wird. Es begründet aber keine vertrauensrechtliche geschützte Position auf Verlängerung des Pachtverhältnisses. Ein solcher Vorrang der bisherigen Jagdgesellschaft müsste im Jagdgesetz selber, insbesondere in Art. 11 JG vorgesehen sein.

3.5 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich bei einem auswärtigen Revier, bei dem mehrere Personengruppen die Voraussetzungen für eine

Seite 11/13 Pachtvergabe erfüllen, die Auswahl nach der Gesamtzahl der auswärtigen Bewerberinnen und Bewerber einer Personengruppe richtet. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Rekurrenten bzw. die Bewerbergruppe B die Voraussetzungen von Art. 10 JG erfüllt und dass sie [Anz] auswärtige Bewerber, die nach Art. 8bis JG an die notwendige Anzahl Pächterinnen und Pächter angerechnet werden, aufweist. Da die Rekursgegner nur [Anz] solche auswärtige Bewerber aufweist, ist das Revier Nr. 001 E.___ gestützt auf Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG an die Rekurrenten zu vergeben und der Rekurs dementsprechend gutzuheissen.

Damit kann die Frage offen gelassen werden, ob die Bewerbergruppe A (Rekursgegner) die Voraussetzungen von Art. 10 JG ebenfalls vollständig erfüllte oder ob deren Mitglieder G.___ und C.___ - wie von den Rekurrenten geltend gemacht - nicht jagdberechtigt im Sinn von Art. 10 Abs. 1 Bst. b JG sind.

4. 4.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Stehen sich in einem Verfahren private Verfahrensbeteiligte gegenüber, werden diese ohne Kostenbeteiligung der Vorinstanz für die Entschädigung der amtlichen Kosten herangezogen (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen - dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. vollständig überarbeitete Auflage, St.Gallen 2003, Rz. 800 f.).

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind somit die unterliegenden Rekursgegner zu verpflichten, die amtlichen Kosten für diesen Entscheid zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Die amtlichen Kosten sind gestützt auf Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) auf Fr. 750.-- festzulegen. Sie werden bei C.___, bezogen, unter solidarischer Haftung der übrigen Rekursgegner.

4.2 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen oder Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) über die Parteientschädigung finden sachgemässe Anwendung (Art. 98ter VRP i.V.m. Art. 95 ff. ZPO).

Sowohl die Rekurrenten als auch die Rekursgegner stellen ein Begehren auf Parteientschädigung. Die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist aufgrund der sich aus tatsächlicher und rechtlicher Sicht stellenden Fragen in Bezug auf beide Parteien zu bejahen. Allerdings sind den Rekursgegnern aufgrund des Verfahrensausgangs keine ausseramtlichen Kosten zu entschädigen (Art. 98bis VRP). Das diesbezügliche Begehren ist abzuweisen.

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4.3 Weil der Rechtsvertreter der Rekurrenten keine Kostennote einreichte, ist die Entschädigung nach Ermessen zuzusprechen (Art. 6 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75; abgekürzt HonO). Im Rekursverfahren vor dem Volkswirtschaftsdepartement beträgt das Honorar pauschal Fr. 500.-- bis Fr. 5'000.-- (Art. 22 Abs. 1 Bst. a HonO). Innerhalb dieses Rahmens ist das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, zu bemessen (Art. 19 HonO). Aufgrund der genannten Bemessungskriterien haben die Rekursgegner die Rekurrenten mit insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) ausseramtlich zu entschädigen (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 832 ff.). Die Rekursgegner haften für die ausseramtliche Entschädigung solidarisch (Art. 98ter VRP i.V.m. Art. 106 Abs. 3 ZPO).

Entscheid

1. Der Rekurs wird gutgeheissen und die Pachtverfügung des ANJF vom 26. November 2015 betreffend das Revier Nr. 001 E.___ aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird zur Vergabe des Reviers Nr. 001 E.___ an die Rekurrenten ans ANJF zurückgewiesen.

3. Die amtlichen Kosten werden auf Fr. 750.-- festgelegt und den Rekursgegnern auferlegt. Sie werden bei C.___, bezogen, unter solidarischer Haftung der übrigen Rekursgegner.

4. Die Rekursgegner bezahlen den Rekurrenten eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt). Die Rekursgegner haften für die ausseramtliche Entschädigung solidarisch.

Der Vorsteher

Benedikt Würth Regierungspräsident

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Spisergasse 41, 9001 St.Gallen) erhoben werden.

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Rekursentscheid VD; Jagdrecht, Pachtvergabe Der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG bestimmt klar und eindeutig, dass ein auswärtiges Revier an die Personengruppe mit den meisten auswärtigen Bewerberinnen und Bewerbern zu vergeben ist, wenn mehrere Personengruppen die Voraussetzungen für eine Vergabe, d.h. die Voraussetzungen von Art. 10 JG erfüllen. Eine Einschränkung bzw. ein Bezug auf die Zahl der „Mindestpächter“ ist in Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG nicht enthalten.

2026-05-12T20:10:50+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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