Skip to content

St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 06.01.2025 RDRM.2024.84

January 6, 2025·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement·PDF·3,156 words·~16 min·4

Summary

Verfahrensrecht. Eröffnung der Verfügung betreffend Anmeldung im Nebenwohnsitz, Art. 25 VRP. Dem Rekurrenten wurde die Verfügung betreffend Ablehnung Anmeldung im Nebenwohnsitz und Feststellung Hauptwohnsitz in T.___ rechtmässig mittels A-Post Plus – Einschreiben ist nicht erforderlich – an seine Adresse in T.___ zugestellt. Die Sendung wurde tags darauf im Track & Trace als zugestellt erfasst. Damit gilt die Vermutung, dass die Verfügung ordentlich zugestellt wurde. Die Vorbringen des Rekurrenten, nicht am Briefkasten angeschrieben zu sein, vermögen die Vermutung nicht derart zu erschüttern, um den Gegenbeweis zu erbringen. Die Rekurseingabe – mehr als drei Monate nach Zustellung der Verfügung – erfolgte zu spät. Nichteintreten auf den Rekurs.

Full text

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2024.84 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 21.03.2025 Entscheiddatum: 06.01.2025 SJD RDRM.2024.84 Verfahrensrecht. Eröffnung der Verfügung betreffend Anmeldung im Nebenwohnsitz, Art. 25 VRP. Dem Rekurrenten wurde die Verfügung betreffend Ablehnung Anmeldung im Nebenwohnsitz und Feststellung Hauptwohnsitz in T.___ rechtmässig mittels A-Post Plus – Einschreiben ist nicht erforderlich – an seine Adresse in T.___ zugestellt. Die Sendung wurde tags darauf im Track & Trace als zugestellt erfasst. Damit gilt die Vermutung, dass die Verfügung ordentlich zugestellt wurde. Die Vorbringen des Rekurrenten, nicht am Briefkasten angeschrieben zu sein, vermögen die Vermutung nicht derart zu erschüttern, um den Gegenbeweis zu erbringen. Die Rekurseingabe – mehr als drei Monate nach Zustellung der Verfügung – erfolgte zu spät. Nichteintreten auf den Rekurs. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement

RDRM.2024.84

Entscheid vom 6. Januar 2025

Rekurrent

A.___,

gegen

Vorinstanz Bevölkerungsdienste T.___, (Verfügung vom 18. April 2024)

Betreff Rekurs betreffend Anmeldung im Nebenwohnsitz

2/9 Sachverhalt A. A.___, geb. ___ 1998, aus Z.___, arbeitet seit dem 12. September 2022 bei der B.___ AG, Zweigniederlassung Y.___, im Agenturvertrag. Seit dem 1. Januar 2024 wohnt er zur Untermiete an der X.___strasse in T.___.

B. Mit E-Mail vom 25. Januar 2024 reichte A.___ den Bevölkerungsdiensten T.___ (Bevölkerungsdienste) die Wochenaufenthaltsbestätigung des Kantons W.___ ein. Gleichentags wurde er zur Nachreichung diverser Unterlagen aufgefordert. Am 27. Januar 2024 reichte A.___ seine Stellungnahme, den Untermietvertrag sowie den Agenturvertrag ein. Ebenfalls beantwortete er mit E-Mail vom 13. März 2024 Folgefragen der Bevölkerungsdienste.

Mit Schreiben vom 20. März 2024 gewährten die Bevölkerungsdienste A.___ das rechtliche Gehör in Bezug auf die vorgesehene Nichtbewilligung des Wochenaufenthalts in T.___. Er wurde aufgefordert, den Heimatschein im Original bis 4. April 2024 bei den Bevölkerungsdiensten zu deponieren und sich rückwirkend per 1. Januar 2024 im Hauptwohnsitz in T.___ anzumelden. Das Schreiben wurde an die Adresse in T.___ gesendet.

Nachdem seitens A.___ keine Reaktion erfolgte, entsprachen die Bevölkerungsdienste T.___ mit Verfügung vom 18. April 2024 dem Gesuch um Nebenwohnsitz nicht, stellten den Hauptwohnsitz von A.___ in T.___ fest und forderten ihn auf, sich innert 14 Tagen ab Rechtskraft per 1. Januar 2024 in T.___ im Hauptwohnsitz anzumelden und den Heimatschein zu hinterlegen. Die Verfügung wurde mittels A-Post Plus an die Adresse in T.___ gesendet.

C. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (Rekurrent) mit Schreiben vom 27. Juli 2024 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement (SJD). Er fordert sinngemäss, dass die Verfügung fallen gelassen werde. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass er sich am 13. Juli 2024 bei den Bevölkerungsdiensten (Vorinstanz) gemeldet habe, da er noch keinen Entscheid betreffend Anmeldung als Wochenaufenthalter bekommen habe. Am 16. Juli 2024 sei ihm mitgeteilt worden, dass ihm alles per Post an die X.___strasse in T.___ gesendet worden sei. Dies könne nicht zutreffen, da er am Briefkasten nicht angeschrieben sei. Er bekomme seine Post nur an die Hauptadresse im W.___ an der V.___strasse in Z.___. Am 17. Juli 2024 seien ihm die Dokumente per E-Mail gesendet worden und er habe sie zum ersten Mal gesehen. Ohne Dokumente habe er weder einen Rekurs schreiben noch sich ummelden können, natürlich nur wenn dies gerechtfertigt gewesen wäre. Es sei rechtlich nicht erlaubt, eine Entscheidung zu treffen, ohne

3/9 dass er die Chance habe, dazu Stellung zu nehmen. Dies müsse ihm gewährt werden. Der nächste Schritt wäre daher, das Datum anzupassen und alle Dokumente, die vor der Verfügung an ihn gesendet worden seien, nochmals neu an seine Hauptadresse im W.___ zu senden. Dadurch würde er die ihm zustehende Zeit bekommen, alles Durchzulesen und innert 14 Tagen seine Stellungnahme zu schreiben.

D. Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2024 (eingegangen am 27. September 2024) beantragt die Vorinstanz, auf den Rekurs unter Kostenfolge nicht einzutreten. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass dem Rekurrenten mit Verfügung vom 18. April 2024 mitgeteilt worden sei – nachdem er auf das ihm am 20. März 2024 gewährte rechtliche Gehör nicht reagiert habe – dass seinem Gesuch um Nebenwohnsitz nicht entsprochen werde. Die Verfügung sei ihm mit A-Post Plus zugesendet worden. Am 19. April 2024 habe die Sendung als zugestellt gegolten. Gemäss Rechtsmittelbelehrung hätte der Rekurrent innert 14 Tagen seit Eröffnung Rekurs einreichen können. Mit E-Mail vom 5. Juni 2024 habe das SJD bestätigt, dass kein Rekurs eingegangen sei. Nachdem die Frist zur Einreichung des Rekurses bereits am 3. Mai 2024 abgelaufen sei, sei der am 27. Juli 2024 eingereichte Rekurs verspätet erfolgt, weshalb darauf nicht einzutreten sei.

Mit Stellungnahme vom 1. November 2024 stellt der Rekurrent folgende Anträge:

1. Die Verfügung soll fallen gelassen werden. 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen fallen zu Lasten der Bevölkerungsdienste T.___. 3. Der Anmeldeprozess soll auf Null gestellt und neu mit dem korrekten Postweg initiiert werden.

Ihm sei nie das rechtliche Gehör gewährt worden, da er nie Post an seiner Hauptadresse im W.___ erhalten habe. Er habe an der X.___strasse in T.___ keinen angeschriebenen Briefkasten. Die Post hätte den Brief wieder an die Vorinstanz zurückschicken müssen. Dann hätte sie gewusst, dass er anders erreicht werden müsse. Wenn die Post den Brief einfach irgendwo einwerfe, verstehe er die Vorinstanz, dass sie davon ausgehe, dass er den Brief erhalten habe und an der Verfügung festhalten möchte. Die Post übernehme keine Verantwortung für Sendungen per A-Post oder A-Post Plus. Damit eine Versendung rechtsgültig werde, müsse sie eingeschrieben geschickt werden. Ihm solle daher alles vor Erlass der Verfügung an seine Hauptadresse im W.___ gesendet werden, damit er das Recht bekomme, seine Pflichten zu erfüllen. Danach könne er die Angelegenheit mit der Vorinstanz in dem vorgesehenen Prozess direkt klären.

Die Vorinstanz hält in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2024 fest, dass die Verfügung mittels A-Post Plus zugestellt worden sei. Entsprechend dem Zustellnachweis sei sie am 19. April 2024

4/9 zugestellt worden. Im Unterschied zu einer eingeschriebenen Sendung erhalte der Empfänger bei A-Post Plus keinen Abholschein. Die Zustellung werde elektronisch als zugestellt erfasst, wenn das Schreiben in das Postfach oder den Briefkasten gelegt werde. Wenn der Briefkasten nicht angeschrieben sei, werde das Schreiben an den Absender zurückgesendet. Mit der elektronischen Sendungsverfolgung «Track & Trace» werde die korrekte Zustellung angenommen, sofern eine fehlerhafte Zustellung nicht nachgewiesen werde bzw. plausibel erscheine (BGE 142 III 599). Die vom Rekurrenten vorgebrachten Gründe, weshalb die Verfügung nicht korrekt zugestellt worden sei, seien ungenügend, um die Zugangsvermutung, die mit der elektronischen Sendungsverfolgung «Track & Trace» belegt werden könne, umzustossen.

Erwägungen 1. a) Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit als auch der Rekursberechtigung erfüllt sind (Art. 43bis Abs. 1 Bst. a, Art. 45 Abs. 1, Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP], Art. 26 Bst. e des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3]).

Zu prüfen ist die Frage, ob der Rekurs vom 27. Juli 2024 fristgerecht erhoben bzw. die Verfügung vom 18. April 2024 dem Rekurrenten rechtsgenügend eröffnet wurde. Die Verfügung wurde dem Rekurrenten mittels A-Post Plus zugestellt. Die Sendung wurde laut Sendungsverfolgung der Post am 19. April 2024 um 12.28 Uhr elektronisch als «zugestellt» erfasst. Der Rekurrent bringt vor, die Verfügung vom 18. April 2024 nie erhalten zu haben. Damit eine Versendung rechtsgültig sei, müsse sie eingeschrieben versendet werden. Die Vorinstanz entgegnet unter Hinweis auf BGE 142 III 599, dass mit der elektronischen Sendungsverfolgung der Post die korrekte Zustellung einer A-Post Plus Sendung angenommen werde, sofern eine fehlerhafte Zustellung nicht nachgewiesen werde bzw. plausibel erscheine.

2. a) Die allgemeinen Bestimmungen zum Inhalt und der Form der Eröffnung bzw. Bekanntmachung und Zustellung von Verfügungen nach Art. 24 bis Art. 26bis VRP finden grundsätzlich auf sämtliche Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren Anwendung. Unmittelbar gelten sie aber lediglich für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren. In sachlicher Hinsicht erfassen die Eröffnungsvorschriften sämtliche Arten von Verfügungen, d.h. sowohl verfahrensabschliessende Verfügungen als auch Zwischenverfügungen (T. Tschumi, Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St.Gallen (VRP), Praxiskommentar, 2020, Rz 3 zu Art. 24 bis 26bis VRP).

5/9 b) aa) Eine Verfügung ist nach Art. 25 VRP grundsätzlich schriftlich zu eröffnen. Die Eröffnung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung. Die Behörde muss dafür sorgen, dass die Betroffenen eine zumutbare Möglichkeit erhalten, vom Inhalt der Verfügung Kenntnis zu erlangen. Eine rechtsgenügliche Eröffnung setzt nicht zwingend voraus, dass die Betroffenen die Verfügung tatsächlich zur Kenntnis nehmen (Tschumi, a.a.O., Rz 24 zu Art. 24 bis 26bis VRP). Das VRP schreibt nicht allgemein vor, wie die Behörden den Betroffenen eine Verfügung zuzustellen haben. In der Praxis ist anerkannt, dass Verwaltungsbehörden ihre Verfügungen grundsätzlich mit einfacher, nicht eingeschriebener Postsendung zustellen dürfen. Der gemäss Art. 30 Abs. 1 VRP lediglich sachgemäss anwendbare Art. 138 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) sieht in Abs. 1 zwar vor, dass eine Verfügung per eingeschriebener Postsendung oder auf andere Weise gegen andere Empfangsbestätigung zugestellt werden muss. Es erscheint aber sachgerecht, wenn diese Bestimmung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren nur beschränkt Anwendung finden soll, da die Zustellungsvorschriften der ZPO in erster Linie auf gerichtliche Verfahren zugeschnitten sind. Eine Zustellung gilt als erfolgt, wenn die Verfügung in den Empfangsbereich der Adressatin oder des Adressaten gelangt ist. Bei einer Zustellung per A-Post Plus, die als nicht eingeschriebene Sendung gilt, besteht gemäss dem Verwaltungsgericht – zumindest in Steuer- und Sozialversicherungssachen – eine natürliche Vermutung, dass die Sendung zu dem im elektronischen System der Post erfassten Zeitpunkt zugestellt wurde (Urteil des VerGE B 2018/180, B 2018/181 vom 13. Dezember 2018 Erw. 3.3; Tschumi, a.a.O., Rz 28 f. zu Art. 24 bis 26bis VRP).

bb) Art. 25 Abs. 2 VRP schreibt vor, dass eine Verfügung schriftlich zu eröffnen ist, ausgenommen in den Fällen, wo Gefahr im Verzug liegt oder eine Angelegenheit in Anwesenheit des Betroffenen sofort erledigt wird. Nicht vorgeschrieben ist, dass die schriftliche Eröffnung einer Verfügung per Einschreiben zu erfolgen hat, wie dies in gewissen spezialrechtlich Bereichen teilweise verlangt wird. Die Zustellung der Verfügung vom 18. April 2024 per A-Post Plus erweist sich vorliegend somit als rechtmässig und musste nicht per Einschreiben erfolgen.

aa) Die Beweislast für die erfolgte Eröffnung einer Verfügung trägt stets die Behörde. Sie muss den Nachweis erbringen, dass und zu welchem Zeitpunkt eine Verfügung den betroffenen Personen mitgeteilt wurde, wobei sie dies auf geeignete Art und Weise zu tun hat (Tschumi, a.a.O., Rz 26 zu Art. 24 bis 26bis VRP). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Verfahren A-Post-Plus gilt, dass mit der elektronischen Sendungsverfolgung Track & Trace der Post zwar nicht bewiesen wird, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass die Post einen entsprechenden Eintrag in ihrem Erfassungssystem vorgenommen hat. Im Sinne eines Indizes lässt sich aus dem Eintrag aber https://www.swisslex.ch/doc/aol/697e2902-50dc-452d-8c1b-c37a3668e9c6/d14b19c8-5e79-4de6-89de-e2501acd79f5/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/697e2902-50dc-452d-8c1b-c37a3668e9c6/d14b19c8-5e79-4de6-89de-e2501acd79f5/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/lawdoc/d14b19c8-5e79-4de6-89de-e2501acd79f5/source/document-link

6/9 darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (BGE 144 IV 57 Erw. 2.3.1). Begründet der "Track & Trace"-Eintrag wie dargelegt im Sinne des erwähnten Indizes eine natürliche Vermutung für die ordnungsgemässe Zustellung, so ist nach der bundesgerichtlichen Praxis auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Zustellung vorliege, (nur) dann abzustellen, wenn die Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspringt bzw. aufgrund der Umstände plausibel erscheint, wobei der gute Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 Erw. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichtes 2C_189/2022 vom 8. März 2022 Erw. 3.2.2). Rein hypothetische Überlegungen und die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern genügen für sich allein nicht, um die Vermutung umzustossen, zumal selbst im Fall eines Zustellungsfehlers in der Regel ohne Willkür angenommen werden darf, dass der unbeteiligte Dritte die nicht für ihn bestimmte Sendung der Post übergeben oder sie dem Empfänger, für den sie bestimmt war, direkt überbracht hätte (Urteil des Bundesgerichtes 5A_729/2007 vom 29. Januar 2008 Erw. 4.2). Um die Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung umzustossen, müssen somit konkrete Zeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 Erw. 2.3). Die erläuterte Zwischenstellung von A-Post Plus Sendungen führt dazu, dass zwar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Empfang einer Sendung geschlossen werden kann (Vermutung der Zustellung), dass dem Empfänger aber der Gegenbeweis offensteht. Dieser gilt dann als erbracht, wenn es dem Empfänger gelingt, die Vermutung der ordnungsgemäss erfolgten Zustellung durch A-Post Plus-Sendung zu erschüttern, und er damit ausreichende Umstände nachzuweisen vermag, die seine Sachdarstellung als plausibel erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichtes 9C_627/2022 vom 1. November 2023 Erw. 4.4.4).

bb) Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten die Verfügung vom 18. April 2024 mittels A-Post Plus an die X.___strasse in T.___ zugestellt. Gemäss Sendungsverfolgung wurde die Briefsendung am 19. April 2024 um 12.28 Uhr als zugestellt im Track & Trace erfasst. Damit gilt die Vermutung, dass dem Rekurrenten die Verfügung ordentlich zugestellt wurde. Der Rekurrent bringt vor, nicht am Briefkasten angeschrieben zu sein und daher die Verfügung nie erhalten zu haben. Das rechtliche Gehör vom 20. März 2024 wurde dem Rekurrenten mittels A-Post ebenfalls an die X.___strasse in T.___ gesendet. Die Verfügung wurde an dieselbe Adresse gesendet, jedoch mittels A-Post Plus. Grundsätzlich werden Briefsendungen, bei denen der Empfänger nicht ermittelt werden konnte, an den optisch erkennbaren eindeutigen Absender zurückgesendet. Bei den Briefsendungen der Vorinstanz ist die Vorinstanz eindeutig als Absender erkennbar. Entsprechend hätten die Briefsendungen an die Vorinstanz zurückgesendet werden müssen, falls der Rekurrent nicht am Briefkasten unter der angegebenen Adresse angeschrieben gewesen wäre. Vor dem Mehrfamilienhaus an der X.___strasse in T.___ sind vier Briefkästen angebracht. Die Briefsendungen hätten somit nicht einfach willkürlich in einen der vier Briefkästen gelegt werden dürfen, sondern hätten https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-IV-57%3Ade&number_of_ranks=0#page57 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-III-599%3Ade&number_of_ranks=0#page599 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-IV-201%3Ade&number_of_ranks=0#page201 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-IV-201%3Ade&number_of_ranks=0#page201

7/9 richtigerweise an die Vorinstanz retourniert werden müssen. Dass ein solches Versehen ein Mal passieren kann, könnte unter den gegebenen Umständen als plausibel erscheinen. Dass es hingegen gerade zwei Mal passiert, erscheint doch sehr unwahrscheinlich bzw. erscheint die Möglichkeit eines doppelten Zustellungsfehlers vernachlässigbar klein (vgl. BGE 145 IV 252 Erw. 1.8). Die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern genügt für sich allein im Übrigen nicht, um die Vermutung der Zustellung umzustossen. Selbst im Fall eines Zustellungsfehlers darf nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel ohne Willkür angenommen werden, dass der unbeteiligte Dritte die nicht für ihn bestimmte Sendung der Post übergeben oder sie dem Empfänger, für den sie bestimmt war, direkt überbracht hätte. Da in dem Mehrfamilienhaus aufgrund der vier Briefkästen von vier Wohnungen und somit vier Parteien ausgegangen werden kann, ist die Wahrscheinlichkeit eher gross, dass sich die Bewohner im Haus kennen und die falsch eingeworfene Postsendung entsprechend dem richtigen Empfänger überbracht hätten. Hinzu kommt, dass die Verfügung mittels A-Post Plus versendet und gemäss elektronischer Sendungsverfolgung zugestellt wurde. Umso mehr hätte hier die Briefsendung nicht in einen beliebigen Briefkasten gelegt werden dürfen.

cc) Auch wenn der Rekurrent wie geltend gemacht seine Post an seinen Wohnsitz und Hauptadresse im W.___ zugestellt bekommt, hat er sich doch zufolge des Untermietvertrages und seiner Tätigkeit in T.___ bei der Vorinstanz zum Nebenwohnsitz angemeldet. Er hat folglich auch dafür besorgt zu sein, dass er an seinem geltend gemachten Nebenwohnsitz an der besagten Adresse postalisch zu erreichen ist. Die Vorinstanz musste nicht davon ausgehen, dass er nicht am Briefkasten angeschrieben ist, zumal keine der Postsendungen retourniert wurde. Die Argumentation des Rekurrenten, nicht am Briefkasten angeschrieben zu sein und dass die Briefsendungen von der Post fälschlicherweise in einen «falschen» Briefkasten eingeworfen wurden, vermag aufgrund der oben ausgeführten Gründe nicht zu überzeugen. Die Vermutung der Zustellung der Verfügung vom 18. April 2024 mittels A-Post Plus konnte durch die Darstellung des Rekurrenten nicht erschüttert werden.

Der Rekurrent bringt weiter vor, sich am 13. Juli 2024 selbständig bei der Vorinstanz nach dem Stand betreffend seine Anmeldung im Nebenwohnsitz erkundigt zu haben, da er bis dahin keinen Entscheid erhalten habe. Nachdem die Frist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen die Verfügung vom 18. April 2024 abgelaufen war, meldete die Vorinstanz mit E-Mail vom 5. Juni 2024 der Gemeinde U.___ die verfügte Anmeldung des Rekurrenten im Hauptwohnsitz in T.___. Der Rekurrent meldete sich daraufhin mit E-Mail vom 13. Juli 2024 bei der Vorinstanz und erkundigte sich, ob noch weitere Angaben oder Zeugenaussagen benötigt werden. Die Vorinstanz informierte den Rekurrenten daraufhin mit E-Mail vom 16. Juli 2024 über die verfügte Anmeldung im Hauptwohnsitz und sendete ihm die Verfügung am 17. Juli 2024 per E-Mail zu. Der Rekurrent liess vier Monate

8/9 verstreichen, bevor er sich bei der Vorinstanz nach dem Stand der Anmeldung erkundigte. Im Hinblick darauf, dass die vorhergehende Korrespondenz mit der Vorinstanz stets zeitnah – jeweils innerhalb von zwei Wochen – erfolgte, scheint dies eine lange Zeitdauer zu sein. Der Rekurrent musste sich bewusst sein, dass die Vorinstanz zeitnah zu entscheiden hatte, da die Ab- bzw. Anmeldung per 1. Januar 2024 erfolgen musste. Auch meldete sich der Rekurrent erst bei der Vorinstanz, nachdem diese der Gemeinde U.___ geschrieben und um Ab- bzw. Anmeldung von Amtes wegen ersucht hatte. Aus dem Umstand, dass sich der Rekurrent erst am 13. Juli 2024 bei der Vorinstanz nach dem Stand der Anmeldung im Nebenwohnsitz erkundigte, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere wird dadurch die Vermutung der Zustellung der Verfügung vom 18. April 2024 mittels A- Post Plus am 19. April 2024 nicht umgestossen.

3. Zusammenfassend gilt die Vermutung, dass dem Rekurrenten die Verfügung vom 18. April 2024 mittels A-Post Plus am 19. April 2024 rechtsgenügend zugestellt wurde und er diese empfangen hat. Die Vorbringen des Rekurrenten vermögen die Vermutung nicht derart zu erschüttern, um den Gegenbeweis zu erbringen. Die 14-tägige Frist zur Einreichung des Rekurses begann somit am 20. April 2024 zu laufen und endete am 3. Mai 2024. Die Eingabe vom 27. Juli 2024 erfolgte demnach zu spät. Auf den Rekus ist folglich nicht einzutreten.

4. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jene beteiligte Person die Verfahrenskosten zu tragen, deren Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Aufgrund des Nichteintretens auf den Rekurs gilt die Vorinstanz als vollständig obsiegend. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.‒ festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend dem Rekurrenten aufzuerlegen.

9/9 Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als

Entscheid 1. Auf den Rekurs von A.___, Z.___, vom 27. Juli 2024, wird nicht eingetreten.

2. A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 500.– auferlegt.

Der Vorsteher:

Christof Hartmann Regierungsrat

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden SJD RDRM.2024.84 Verfahrensrecht. Eröffnung der Verfügung betreffend Anmeldung im Nebenwohnsitz, Art. 25 VRP. Dem Rekurrenten wurde die Verfügung betreffend Ablehnung Anmeldung im Nebenwohnsitz und Feststellung Hauptwohnsitz in T.___ rechtmässig mittels A-Post Plus – Einschreiben ist nicht erforderlich – an seine Adresse in T.___ zugestellt. Die Sendung wurde tags darauf im Track & Trace als zugestellt erfasst. Damit gilt die Vermutung, dass die Verfügung ordentlich zugestellt wurde. Die Vorbringen des Rekurrenten, nicht am Briefkasten angeschrieben zu sein, vermögen die Vermutung nicht derart zu erschüttern, um den Gegenbeweis zu erbringen. Die Rekurseingabe – mehr als drei Monate nach Zustellung der Verfügung – erfolgte zu spät. Nichteintreten auf den Rekurs.

RDRM.2024.84 — St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 06.01.2025 RDRM.2024.84 — Swissrulings