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St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 11.06.2025 RDRM.2024.156

June 11, 2025·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement·PDF·4,159 words·~21 min·4

Summary

Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung (Härtefallgesuch), Art. 14 Abs. 2 AsylG. Der Rekurrent kam im September 2018 in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Die Ablehnung des Asylgesuchs wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Oktober 2020 bestätigt. Im Oktober 2023 stellte der Rekurrent ein Härtefallgesuch, das abgewiesen wurde. Der Rekurrent hält sich seit etwas mehr als sechs Jahren in der Schweiz auf, drei davon illegal. Er hat sich gut und in zu erwartendem Masse in der Schweiz integriert, jedoch liegt kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor. Der Rekurrent ist jung, gesund und arbeitsfähig, seine Familie (Eltern, Geschwister usw.) lebt im Herkunftsland. Wegweisungsvollzugshindernisse liegen keine vor. Abweisung des Rekurses.

Full text

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2024.156 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 04.09.2025 Entscheiddatum: 11.06.2025 SJD RDRM.2024.156 Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung (Härtefallgesuch), Art. 14 Abs. 2 AsylG. Der Rekurrent kam im September 2018 in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Die Ablehnung des Asylgesuchs wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Oktober 2020 bestätigt. Im Oktober 2023 stellte der Rekurrent ein Härtefallgesuch, das abgewiesen wurde. Der Rekurrent hält sich seit etwas mehr als sechs Jahren in der Schweiz auf, drei davon illegal. Er hat sich gut und in zu erwartendem Masse in der Schweiz integriert, jedoch liegt kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor. Der Rekurrent ist jung, gesund und arbeitsfähig, seine Familie (Eltern, Geschwister usw.) lebt im Herkunftsland. Wegweisungsvollzugshindernisse liegen keine vor. Abweisung des Rekurses. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement

RDRM.2024.156

Entscheid vom 11. Juni 2025

Rekurrent

A.___, vertreten durch Lisa Marie Gabel, Rechtsanwältin, Teichmann International (Schweiz)AG, Bahnhofstrasse 82, 8001 Zürich

gegen

Vorinstanz Migrationsamt St.Gallen (Verfügung vom 11. Dezember 2024)

Betreff Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG ("Härtefallgesuch")

2/12 Sachverhalt A. A.___ reiste am 10. September 2018 als 18-Jähriger aus dem Irak in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verneinte mit Verfügung vom 10. Mai 2020 die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Oktober 2020 abgewiesen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-3018/2020 vom 13. Oktoer 2020).

B. Am 10. Oktober 2023 reichte A.___ ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes (SR 142.31; abgekürzt AsylG) beim Migrationsamt St.Gallen (Migrationsamt) ein.

Mit Schreiben vom 7. November 2024 gab das Migrationsamt A.___ Gelegenheit, allfällige Sachverhaltsergänzungen oder Akten einzureichen. Er betonte im Schreiben vom 27. November 2024 seine überdurchschnittliche soziale und berufliche Integration, sein gutes soziales Netzwerk an Freunden und Bekannten, seine Besuche im Fitnessstudio und sein Fussballspiel. Eine Rückkehr in den Irak erscheine unzumutbar, da er inzwischen mit der Kultur der Schweiz vertrauter sei als mit derjenigen im Irak. Seine prägenden Jahre als junger Erwachsener habe er in der Schweiz verbracht.

Das Migrationsamt wies mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 das Gesuch zur Unterbreitung als Härtefall ab. A.___ habe sich innerhalb seiner ersten fünf Jahre in der Schweiz sprachlich integrieren können. Aus den vier eingereichten Referenzschreiben gehe keine weitergehende, diverse und überdurchschnittliche soziale Integration in der Schweizer Gesellschaft hervor. Es seien keine besonders engen Bindungen zu erkennen. Abgestützt nur auf eine Arbeitsplatzzusicherung erscheine das geforderte Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben in einer zukunftsgerichteten Perspektive nicht als gewährleistet. Allein die etwas mehr als sechsjährige Aufenthaltsdauer begründe gemäss Rechtspraxis keinen schwerwiegenden Härtefall. Auch allfällige Herausforderungen bei der Wiedereingliederung im Herkunftsland würden nichts daran ändern. A.___ habe seine gesamte Kindheit und Jugend im Irak verbracht. Er verfüge im Irak über eine neunjährige Schulbildung und Berufserfahrung. Er habe seine Eltern, seine acht Geschwister sowie zahlreiche Verwandte im Heimatland und verfüge somit über ein Beziehungsnetz. Es würden keine Wegweissungs- und Vollzugshindernisse vorliegen, schwerwiegende Nachteile bei seiner Rückkehr seien nicht erkennbar. Auch würde keine Verletzung von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) bestehen. In Abwägung aller Umstände liege kein

3/12 schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, weshalb das Gesuch zur Unterbreitung als Härtefall abgewiesen werde.

C. Gegen die Verfügung des Migrationsamtes (Vorinstanz) erhob A.___ (Rekurrent), vertreten durch Lisa Marie Gabel, Rechtsanwältin, Zürich, mit Schreiben vom 27. Dezember 2024 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:

1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Dezember 2024 sei aufzuheben. Von der Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug sei abzusehen. 2. Es sei dem Rekurrenten gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Vorinstanz.

Zur Begründung wird geltend gemacht, die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 AsylG für den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines Härtefalls seien gegeben. Der Rekurrent erfülle kumulativ die Voraussetzungen von Bst. a bis d. In Art. 30a und Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201; abgekürzt VZAE) würden die Bestimmungen konkretisiert werden. Insbesondere Art. 31 VZAE liste Kriterien auf, die bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls herangezogen werden können. Von der Vorinstanz werde anerkannt, dass der Rekurrent alle erforderlichen Kriterien nach Art. 31 VZAE i.V.m. Art. 58a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20; abgekürzt AIG) erfülle, eine derart fortgeschrittene Integration jedoch nicht vorliege, die einen Verbleib in der Schweiz als unerlässlich erscheinen liesse. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts könne gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK nach einer Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig angenommen werden, dass die sozialen Beziehungen der betroffenen Person im Gastland so gefestigt seien, dass für eine Aufenthaltsbeendigung besondere Gründe erforderlich seien. Bei der «10-Jahres- Grenze» handle es sich um einen Richtwert, von dem abgewichen werden könne. Der Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK soll es ausländischen Personen ermöglichen, aufgrund ihrer Integration im Aufenthaltsstaat verbleiben zu können. Die Integration des Rekurrenten in die Schweizer Gesellschaft sei als überdurchschnittlich vorangeschritten zu bezeichnen. Neben der finanziellen Unabhängigkeit in Kombination mit völliger Straffreiheit habe der Rekurrent ein gesteigertes Empfinden für die Bedürfnisse seiner Mitmenschen und Nachbarn. Er engagiere sich insbesondere für ältere Menschen, sei in einem Fitnessstudio und übe regelmässig Teamsport (Fussball) aus. Bei seinen Freunden und Bekannten werde er geschätzt. Dass es sich beim Rekurrenten um einen sehr tüchtigen jungen Mann handle, würden nicht nur die Arbeitsplatzzusicherung, sondern auch die Referenzschreiben zeigen. Die Lebensumstände, denen sich der Rekurrent bei einer Wegweisung in seinem Heimatland ausgesetzt sehen würde, seien in

4/12 die Einzelfallabwägung miteinzubeziehen. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten rate von Reisen in den Irak dringend ab. Eine umfassende Gewährleistung der Sicherheit sei nicht gegeben. In verschiedenen Regionen seien kleinere Terrororganisationen aktiv und würden von der irakischen Armee bekämpft werden. Das Risiko von Entführungen durch terroristische oder kriminelle Gruppen sei im ganzen Land hoch. Dies betreffe sowohl einheimische als auch ausländische Personen und könne schlimmstenfalls tödlich enden. Es sei anerkannt, dass je länger die Aufenthaltsdauer in der Schweiz sei, desto schwieriger die soziale Eingliederung im Heimatland werde. Es bestehe zwar ein grosses Familiennetzwerk, doch sei dieses dem Rekurrenten nicht nur fremd geworden, sondern ihm auch nicht mehr durchwegs wohlgesonnen. Der Rekurrent habe seine Familie im Irak als junger Mann verlassen, was grundsätzlich verpönt sei. Ein längerer Aufenthalt im Ausland werde als Abkehr von den traditionellen Werten gesehen und führe zu sozialer Ächtung. Der Rekurrent sei 18 Jahre alt gewesen, als er den Irak verlassen habe. In der Zeit als Heranwachsender sei er in der Schweiz gewesen. Er habe sich an die vorliegende Lebensweise, die kulturellen Werte und Pflichten gewöhnt, achte und ehre diese. Es sei für ihn weder vorstellbar noch zumutbar, Abkehr von diesen zu nehmen und sich in ein völlig anderes Lebensgepräge zurückzubegeben. Eine Wegweisung in sein Heimatland würde einen besonders schweren Nachteil mit sich bringen.

D. Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2025 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Auf eine weitere Begründung werde verzichtet und auf die Verfügung sowie die Akten verwiesen.

Erwägungen 1. a) Die von Amtes wegen zu prüfenden Voraussetzungen, nämlich Zuständigkeit sowie Frist- und Formerfordernisse, sind erfüllt (Art. 43bis Abs. 1, Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]).

b) In Bezug auf die Rekursberechtigung ist zu prüfen, ob dem Rekurrenten als abgewiesenen Asylbewerber mit vollstreckbarer Wegweisungsverfügung im Rekursverfahren Parteistellung zukommen kann. Nach Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes (SR 142.31; abgekürzt AsylG) kann der Kanton mit Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) einer ihm zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilten, wenn die Voraussetzungen im Sinn von Bst. a bis d erfüllt sind. Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich (Art. 14 Abs. 3 AsylG). Auf die Erteilung einer Härtefallbewilligung besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Es handelt sich dabei um eine Ermessens-bewilligung (BGE 137 II 345 Erw. 3.2.1; Urteil des VerwGE B 2022/7 vom

5/12 11. März 2022, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichtes 2C_300/2022 vom 10. Mai 2022). Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung (Art. 14 Abs. 4 AsylG). Die Parteistellung fehlt einem abgewiesenen Asylbewerber nicht nur im Verwaltungs-, sondern auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren (BGE 137 I 128 Erw. 4.5). Fällt allerdings eine ausländerrechtliche Situation im Anwendungsbereich von Art. 14 AsylG unter die Garantien von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Interessen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK abzuwägen. In dieser Situation muss das nationale Recht den Vorgaben von Art. 13 EMRK genügen (BGE 149 I 72 Erw. 2.3.2).

c) Nach Art. 13 EMRK hat, wer sich in den durch die Konvention garantierten Rechten und Freiheiten für beeinträchtigt hält, Anspruch darauf, bei einer nationalen Instanz eine wirksame Beschwerde einlegen zu können. Die betroffene Person muss sich in vertretbarer Weise auf einen aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Anspruch («arguable claim») berufen können. Der Schutzbereich des Privatlebens nach Art. 8 EMRK ist nach der Rechtsprechung berührt, wenn die ausländische Person besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur beziehungsweise entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären oder ausserhäuslichen Bereich unterhält. Gemäss Rechtsprechung ist grundsätzlich nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz ein persönlicher Härtefall anzunehmen, sofern die übrigen Kriterien erfüllt sind (BGE 124 II 110 Erw. 3, Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-7476/2014 vom 27. Januar 2026 Erw. 5.7.2). Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor (nebst engen sozialen Beziehungen namentlich auch in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht), kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzten, wenn eine aufenthaltsbeendende Massnahme ergriffen wird (BGE 144 I 266 Erw. 3.9; Urteil des VerwGE B 2023/120 vom 26. Oktober 2023 Erw. 5.2.4). Erscheint der Rekurs nicht als offensichtlich unbegründet, kann in der Regel geschlossen werden, es liege ein «arguable claim» vor (Urteil des VerwGE B 2023/120 vom 26. Oktober 2023 Erw. 4).

d) Der Gesuchsteller hält sich seit rund sechseinhalb Jahren in der Schweiz auf, drei davon jedoch illegal (von der Abweisung des Asylgesuchs am 13. Oktober 2020 bis zur Gesuchstellung um eine Härtefallbewilligung am 10. Oktober 2023). Die «bewilligte» Aufenthaltsdauer umfasst damit erst rund dreieinhalb Jahre. Der Rekurrent konnte in der Schweiz soziale Kontakte knüpfen, wie die Referenzschreiben zeigen, und hätte die Zusicherung für eine Arbeitsstelle. Seine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 scheinen ebenfalls gut zu sein. Insgesamt weist der Rekurrent eine gute und normale Integration aus, die mithin von einem jungen Erwachsenen zu erwarten ist. Die Familie des Rekurrenten lebt weiterhin im Irak. Eine besonders ausgeprägte und intensive Integration lässt sich den Akten nicht entnehmen. Es ist daher fraglich, ob sich der Rekurrent überhaupt auf einen «arguable claim» berufen könnte und auf das Gesuch

6/12 einzutreten wäre. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, da der Rekurrent – wie nachfolgend aufgezeigt – keinen Bewilligungsanspruch aus Art. 14 Abs. 2 AsylG ableiten kann und der Rekurs folglich abzuweisen ist.

2. a) aa) Nach Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat (Bst. a), der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20; abgekürzt AIG) vorliegen (Bst. d).

bb) Der Rekurrent hält sich seit der Einreichung seines Asylgesuchs im September 2019 rund sechseinhalb Jahre – seit dem Eintritt der Rechtskraft der Wegweisung ohne Aufenthaltstitel – ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war. Die Voraussetzungen nach Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG sind damit erfüllt. Widerrufsgründe sind keine ersichtlich. Zu prüfen ist, ob aufgrund der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).

b) aa) Nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201; abgekürzt VZAE) ist bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls die Integration anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (Bst. a), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit einer Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g) zu berücksichtigen. Die genannten Kriterien stellen dabei weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes F-5125/2022 vom 5. Juni 2024 Erw. 3.2 ff.).

Die gute soziale und berufliche Integration allein und selbst ein langandauernder Aufenthalt sowie ein klagloses Verhalten begründen keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (BGE 130 II 39 Erw. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes F-2824/2022 vom 27. Mai 2024 Erw. 5.4). Erforderlich ist vielmehr, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet und die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Es bedarf einer so engen Beziehung zur Schweiz,

7/12 dass es der ausländischen Person nicht zugemutet werden kann, in ihrem Heimatland zu leben. Dabei bezweckt die Möglichkeit der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht den Schutz einer ausländischen Person gegen die Folgen eines Kriegs oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt. Dies betrifft die Frage der Asylgewährung im Falle einer verfügten Wegweisung bei der Beurteilung von Vollzugshindernissen (Art. 83 AIG). Bei der Beurteilung sind humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes F-3346/2021 vom 18. Dezember 2023 Erw. 3.4-3.6). Persönliche, familiäre und ökonomische Schwierigkeiten, denen die betroffene Person im Heimatland ausgesetzt wäre, stehen jedoch im Zusammenhang und können folgerichtig nicht ausser Acht gelassen werden. Die daraus ergebende Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen und solchen, die einen Härtefall mitbegründen können, ist in Kauf zu nehmen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes F-5125/2022 vom 5. Juni 2024, Erw. 3.6).

bb) Der Rekurrent kam mit 18 Jahren in die Schweiz. Seine Familienangehörigen leben im Irak. Er pflegt hier in der Schweiz gemäss eigenen Vorbringen Beziehungen zu Personen aus seinem Umfeld. Er besucht das Fitnesszentrum und spielt Fussball. Er ist hilfsbereit und zuvorkommend, insbesondere zu älteren Personen in seiner Nachbarschaft. Darauf deuten die Referenzschreiben hin. Es ist insgesamt von einer guten, nicht jedoch besonders intensiven oder ausgeprägten sozialen Integration auszugehen. Selbst enge berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen zum Umfeld genügen den Anforderungen an einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall gewöhnlich nicht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes F-2855/2022 vom 6. September 2024 Erw. 5.2).

cc) Die sprachliche Integration des Rekurrenten (Niveau A2) während seines Aufenthaltes in der Schweiz kann als gut beurteilt werden. Es ist daher von einer guten sprachlichen, jedoch nicht überdurchschnittlichen Integration auszugehen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. c AIG).

dd) In Bezug auf die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. a und b AIG) ist festzuhalten, dass der Rekurrent der mit der Wegweisung einhergehenden Verpflichtung zur Ausreise aus der Schweiz nicht nachgekommen ist und die ihm angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat. Er hielt sich während drei Jahren illegal in der Schweiz auf, bevor er das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG einreichte, um einen legalen Aufenthaltstitel zu erhalten. Eine völlige Straffreiheit liegt entgegen den Vorbringen des Rekurrenten nicht vor. Der Rekurrent wurde vom Untersuchugnsamt Z.___ wegen rechtswidrigem Aufenthalt verurteilt (Strafbefehl vom 14. Juni 2021; Akten Vorinstanz, S. 129 ff.). Im Weiteren wurde der Rekurrent mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y.___ wegen «Widerhandlung

8/12 Ausländergesetz» zufolge Missachtung der Eingrenzung vom 29. November 2022 durch Einreise in den Kanton Thurgau am 28. April 2025 zu einer Geldstrafe verurteilt. Beitreibungsregistereinträge liegen keine vor.

ee) Aufgrund seiner Arbeitsstellenzusicherung kann dem Rekurrenten in beruflicher Hinsicht eine gute Prognose gestellt werden. Sein ernsthafter Wille, am Wirtschaftsleben teilzunehmen, scheint vorhanden zu sein (Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG).

ff) Der Rekurrent reiste am 10. September 2018 in die Schweiz ein. Sein Asylverfahren wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Oktober 2020 rechtskräftig abgeschlossen. Die Dauer des Asylsverfahrens kann nicht dem Rekurrenten angelastet werden. Nach Abweisung des Asylgesuchs hielt sich der Rekurrent ohne Rechtstitel in der Schweiz auf. Mit Gesuch vom 10. Oktober 2023 reichte er schliesslich ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung (Häftefallgesuch) ein. Der rechtmässige Aufenthalt beträgt damit rund dreieinhalb Jahre (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes F-1544/2023 vom 16. Januar 2025 Erw. 4.7). Damit liegt noch keine so lange Aufenthaltsdauer vor, dass im Sinn der Rechtsprechung ohne das Vorliegen besonderer Umstände auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall geschlossen werden könnte (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-7476/2014 vom 27. Januar 2016 Erw. 5.7.2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes F-2824/2022 vom 27. Mai 2024 Erw. 7.2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes F-1544/2023 vom 16. Januar 2025 Erw. 6.7).

gg) Das in Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE genannte Kriterium des Gesundheitszustandes des Rekurrenten ist nicht weiter zu prüfen, zumal keine gesundheitlichen Probleme vorgebracht werden.

hh) In Bezug auf die Wiedereingliederung im Herkunftsland (Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE) ist festzuhalten, dass der Rekurrent seine Kindheit und Jugend im Irak verbrachte. Er besuchte dort die Schule (neunjährige Schulbildung) und arbeitete danach auf dem Bau. Er ist mit den familiären, sozialen und kulturellen Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut. Seine Familie, seine Eltern, acht Geschwister, Onkel, Tanten und weitere Verwandte, lebt weiterhin im Irak. Der Rekurrent verfügt im Irak über ein funktionierendes soziales (Familien)Netzwerk. Daran vermögen auch die allgemein gehaltenen Vorbringen, dass ein längerer Aufenthalt im Ausland als Abkehr von den traditionellen Werten gesehen werde, der Rekurrent verpönt sei und dies zu sozialer Ächtung führe, nichts zu ändern. Inwiefern dies eine Wiedereingliederung konkret verhindern würde, ob diesbezüglich ein kompletter Verstoss des Rekurrenten aus der gesamten Familie erfolgte, er deswegen keine Arbeitsstelle finden würde oder der Rekurrent konkret mit Verfolgung zu rechnen hätte, wird nicht dargelegt. Auch wenn eine Rückkehr in den Irak für den Rekurrenten zweifelsohne mit einer grossen Umstellung einhergeht, lässt sich ein geltend gemachter

9/12 besonders schwerer Nachteil nicht erkennen. Aufgrund des jungen Alters des Rekurrenten ist es ihm zuzumuten, sich wieder in das ihm bekannte Leben im Irak einzufinden, zumal er über ein Familiennetzwerk verfügt, das ihn unterstützen kann.

c) In Würdigung der Gesamtumstände kann der Rekurrent eine gute Integration in der Schweiz vorweisen. Jedoch liegt weder eine besonders ausgeprägte Integration vor, noch ist eine besonders enge Beziehung zur Schweiz erkennbar, als dass es dem Rekurrenten nicht zugemutet werden kann, wieder in seinem Heimatland zu leben. In Einklang mit der geltenden Rechtsprechung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes F-1544/2023 vom 16. Januar 2025 Erw. 6 und 7) ist nicht von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall auszugehen. Insbesondere aufgrund der eher kurzen Aufenthaltsdauer sowie des Familiennetzwerkes im Irak ergibt sich keine besondere Verankerung in der Schweiz, die eine Wiedereingliederung im Heimatland grundsätzlich unzumutbar erscheinen liesse. Dass sich der Rekurrent gut integrieren konnte und er den Verbleib in der Schweiz mit den vielversprechenderen persönlichen und beruflichen Perspektiven einer Rückkehr in den Irak vorzieht, ist nachvollziehbar. Besondere Umstände, wie sie für die Erteilung einer Härtefallbewilligung erforderlich sein müssen, liegen allerdings nicht vor. Die Würdigung der Vorinstanz erweist sich damit als rechtmässig, weshalb der Rekurs abzuweisen ist.

3. a) Wird eine Wegweisung angeordnet, so ist von Amtes wegen zu prüfen, ob Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1 bis 4 AIG vorliegen. Vollzugshindernisse können von jeder weggewiesenen Person gegenüber jeder wegweisenden Behörde vorgebracht werden. Unabhängig davon, ob es sich um ein asyl- oder ein ausländerrechtliches Verfahren handelt, hat diejenige Instanz, die den Vollzug der Weg- oder Ausweisung anordnet, sämtliche Vollzugshindernisse zu prüfen (Urteil des VerwGE B 2024/99 vom 6. Dezember 2024 Erw. 3.1.3). Der Vollzug kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage eine konkrete Gefährdung vorliegt. Ist der Vollzug weder möglich, zulässig noch unzumutbar, verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG).

b) Der Rekurrent bringt vor, dass das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten von Reisen in den Irak dringend abrate. Eine umfassende Gewährleistung der Sicherheit sei nicht gegeben. In verschiedenen Regionen seien kleinere Terrororganisationen aktiv und würden von der irakischen Armee bekämpft werden. Das Risiko von Entführungen durch terroristische oder kriminelle Gruppen sei im ganzen Land hoch. Das Recht auf Leben und insbesondere auch das Recht auf Freiheit und Sicherheit werde nach Art. 2 und Art. 5 EMRK geschützt. Die aktuelle Situation im Irak würde für den Rekurrenten besonders schwere Nachteile mit sich bringen. Diese allgemein gehaltenen Vorbringen lassen nicht auf eine reale Gefahr für

10/12 den Rekurrenten selbst schliessen. So wird nicht weiter ausgeführt, mit welchen konkreten Nachteilen der Rekurrent zu rechnen hätte. Auch wenn im Irak eine konstante und erhöhte Gefahr allgemeiner Gewalt besteht, lässt sich aus den Vorbringen keine konkrete Gefährdung für den Rekurrenten selbst erkennen. Im Asylverfahren wurden seine Vorbringen im Übrigen bereits gewürdigt und das Asylgesuch entsprechend abgewiesen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-2018/2020 vom 13. Oktober 2020).

Auch wenn seit dem Urteil einige Zeit vergangen ist, hat sich die Sicherheitslage im Irak bezüglich den allgemeinen Vorbringen in der Rekursschrift nicht wesentlich verändert. In der Region Kurdistan-Irak RKI (Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniyah/Halabja im Nordirak) ist die Sicherheitslage angespannt, das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten rät entsprechend von touristischen und anderen nicht dringenden Reisen ab. Die Konfliktlage in der Region RKI zeichnet sich weiterhin durch eine grosse Volatilität und Dynamik aus. Trotzdem herrscht dort weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch ist die sozioökonomische Lage dermassen angespannt, dass eine Rückführung als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-913/2021 vom 19. März 2024 Erw. 14; bestätigt mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-2100/2023 vom 17. Juli 2024 Erw. 8.3.2). In der Rekursschrift wird denn auch nicht aufgezeigt, inwiefern der Rekurrent im Irak einer konkreten Gefahr ausgesetzt wäre. Der blosse Hinweis auf die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat genügt nicht, um von einer Unzumutbarkeit auszugehen. Das Bundesgericht geht in Einklang mit der asylrechtlichen Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes von der grundsätzlichen Zumutbarkeit der Rückkehr in die Gebiete des Nordiraks bzw. Region RKI aus (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_681/2023 vom 19. März 2025 Erw. 8.5.2 mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichtes 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 Erw. 7.4.2 und 2C_572/2020 vom 22. Oktober 2020 Erw. 4.7). Der Rekurrent ist jung, gesund und arbeitsfähig. Seine Familie lebt weiterhin im Irak. Stichhaltige Hinweise, dass er aufgrund seines Auslandaufenthaltes von seiner Familie verstossen werden würde, liegen keine vor. Dem Rekurrenten steht im Irak ein grosses familiäres Netzwerk zur Verfügung, das ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Der Vollzug erweist sich demnach als zumutbar.

c) Zusammenfassend sind keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1 bis 4 AIG ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen.

11/12 4. a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jene beteiligte Person die Verfahrenskosten zu tragen, deren Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.‒ festzusetzen. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Die Entscheidgebühr ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

b) Zufolge Unterliegens besteht kein Anspruch des Rekurrenten auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP).

12/12 Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als

Entscheid 1. Der Rekurs von A.___, Irak, wird abgewiesen.

2. A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt. Der von A.___ geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– wird angerechnet.

3. Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Der Vorsteher:

Christof Hartmann Regierungsrat

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