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St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 27.01.2026 RDRM.2024.132

January 27, 2026·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement·PDF·3,556 words·~18 min·12

Summary

Waffenrecht, Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG, Art. 31 Abs. 1 WG, Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 3 VRP. Indem die (vorsorgliche) Beschlagnahme einer Waffe ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgte, verfügte die Vorinstanz diese vorsorgliche Massnahme im Ergebnis superprovisorisch. Auf ein dagegen erhobenes Rechtsmittel ist nicht einzutreten. Nichteintreten auf den Rekurs. Aufgrund der konkreten Umstände erscheint ein aufsichtsrechtliches Einschreiten gerechtfertigt. Widerruf der vorinstanzlichen Verfügung.

Full text

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2024.132 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 11.03.2026 Entscheiddatum: 27.01.2026 SJD RDRM.2024.132 Waffenrecht, Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG, Art. 31 Abs. 1 WG, Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 3 VRP. Indem die (vorsorgliche) Beschlagnahme einer Waffe ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgte, verfügte die Vorinstanz diese vorsorgliche Massnahme im Ergebnis superprovisorisch. Auf ein dagegen erhobenes Rechtsmittel ist nicht einzutreten. Nichteintreten auf den Rekurs. Aufgrund der konkreten Umstände erscheint ein aufsichtsrechtliches Einschreiten gerechtfertigt. Widerruf der vorinstanzlichen Verfügung. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement

RDRM.2024.132

Entscheid vom 27. Januar 2026

Rekurrentin

A.___, vertreten durch Dr.iur. Peter Loher, SwissLegal asg.advocati, Kreuzackerstrasse 9, 9000 St.Gallen

gegen

Vorinstanz Kantonspolizei, Abteilung Sicherheitsfirmen, Waffen und Sprengstoff (SIWAS), Klosterhof 12, 9001 St.Gallen

Betreff vorsorgliche Beschlagnahmung von Waffen (Zwischenverfügung)

2/11 Sachverhalt A. Am 13. Mai 2024 machte die Sozialversicherungsanstalt Z.___ (nachfolgend SVA) gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (SR 514.54; abgekürzt WG) von ihrem Melderecht Gebrauch und teilte der Abteilung Sicherheitsfirmen, Waffen und Sprengstoff der Kantonspolizei (nachfolgend SIWAS) mit, dass A.___ im Rahmen einer medizinischen Begutachtung erwähnt habe, sie sei unerlaubt im Besitz einer Schusswaffe. Gemäss Gutachten vom 18. April 2024 leide sie an einer leichten depressiven Störung, einem Abhängigkeitssyndrom, ständigem Substanzgebrauch durch Canabidoide und akzentuierter Persönlichkeit mit emotional-instabilen, narzisstischen und dissozialen Anteilen. Aufgrund der Diagnosen sähen sie – die SVA – eine gewisse Selbstgefährdung als überwiegend wahrscheinlich bzw. mindestens melderelevant.

Nach Erhalt dieser Meldung stellte die SIWAS fest, im kantonalen Waffenregister seien keine Waffen auf A.___ registriert. Demgegenüber sei A.___ mehrfach wegen Fürsorgerischen Unterbringungen und damit zusammenhängenden Massnahmen in den Registraturen der SIWAS verzeichnet. Diese habe mehrfach wegen Disputen zwischen A.___ und ihrem Ex-Partner ausrücken müssen. Gegenüber den Einsatzkräften habe A.___ mehrfach Suizidabsichten geäussert und dabei unter anderem erwähnt, dass es ihr Ziel sei, durch die Provokation eines tödlichen Schusswaffengebrauchs von Polizeiangehörigen aus dem Leben scheiden zu wollen.

Basierend auf diesen Feststellungen sowie auf der Meldung der SVA kam die SIWAS zum Schluss, eine allfällige Selbst- oder Fremdgefährdung, die einen Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG darstellt, könne nicht ausgeschlossen werden. Daher erliess sie am 7. November 2024 eine Zwischenverfügung mit folgendem Dispositiv:

1. Allfällige aus dem Besitz von A.___ stammende Waffen sowie die dazugehörige Munition werden vorsorglich beschlagnahmt. 2. Allfällige sich in ihrem Besitz befindliche Waffen hat A.___ innert 5 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens der Abteilung SIWAS oder dem Polizeiposten Y.___ abzugeben (diese Zwischenverfügung mitbringen). 3. Dieser Verfügung wird bedingt durch die Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung entzogen. Sie ist vor Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar. 4. Solange der Hinderungsgrund nach Waffengesetz bei A.___ nicht mittels forensisch-psychiatrischem Gutachten

3/11 widerlegt ist, darf sie keine Waffen und/oder Munition nach Waffengesetz erwerben oder besitzen. 5. A.___ wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Nichtbefolgung dieser Verfügung gemäss Art. 292 StGB (SR 311.0, Schweizerisches Strafgesetzbuch, abgekürzt StGB) mit Busse bestraft wird. Art. 292 StGB, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, lautet wie folgt: «Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.» 6. Für diese Zwischenverfügung werden keine Kosten erhoben.

B. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend Rekurrentin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Loher, 9000 St.Gallen, mit Schreiben vom 12. November 2024 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement (nachfolgend SJD) und stellte folgende Anträge:

1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 7. November 2024 vollständig und ersatzlos aufzuheben. 2. Es sei dem vorliegenden Rekurs superprovisorisch, eventuell provisorisch, die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Es seien der Rekurrentin die Verfahrensakten zuzustellen und es sei ihr zur Ergänzung dieses Rekurses eine Nachfrist bis zum 4. Dezember 2024 einzuräumen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Zur Begründung macht die Rekurrentin im Wesentlichen geltend, sie könne sich nicht zu den Behauptungen äussern, auf die sich die Verfügung stütze, weil sie nicht über die entsprechenden Akten verfüge. Ohnehin besitze sie keine Waffen, womit auch kein Grund bestehe, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Es würden schliesslich keine objektiven Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegen.

C. Mit Schreiben vom 14. November 2024 fordert das SJD die SI- WAS (nachfolgend Vorinstanz) auf, ihm sowie der Rekurrentin bis 19. November 2024 sämtliche Vorakten zuzustellen. Am gleichen Tag erhebt das SJD einen Kostenvorschuss für das Rekursverfahren und räumt der Rekurrentin antragsgemäss eine Frist zur Rekursbegründung bis 4. Dezember 2024 ein. Am 18. November 2024 stellt die Vorinstanz die Akten der Rekurrentin und dem SJD zu.

Die Rekurrentin hält mit Rekursergänzung vom 4. Dezember 2024 an ihren Rechtsbegehren fest. Hinsichtlich des angeordneten Entzugs der aufschiebenden Wirkung führt sie aus, dass in der Sache

4/11 keine Dringlichkeit bestehe. Die Vorinstanz habe sich in ihrer Verfügung bloss auf ein Aktenstück gestützt, nämlich die Meldung der SVA. Diese Meldung sei bereits am 13. Mai 2024 bei der Vorinstanz eingegangen. Nachdem die Vorinstanz über ein halbes Jahr mit dem Erlass der Verfügung zugewartet habe und in dieser Zeit ihrerseits rein gar nicht passiert sei, erweise sich die Verfügung als willkürlich. Eine ernstzunehmende Gefahr oder Dringlichkeit bestehe nicht. Sie besitze ausserdem keine Waffen. Ein Hinderungsgrund nach Art. 8 WG sei sodann weder glaubhaft gemacht, geschweige denn nachgewiesen. Die Verfügung sei folglich ersatzlos aufzuheben.

D. Am 10. Dezember 2024 fordert das SJD die Vorinstanz zur Vernehmlassung auf. Gleichzeitig wird die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich den Ziffern 1, 2 und 5 der angefochtenen Verfügung verfügt, da die Rekurrentin im Rahmen der Rekursergänzung glaubhaft dargelegt habe, über keine Schusswaffen zu verfügen.

E. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2025 stellt sich die Vorrinstanz auf den Standpunkt, für die Beurteilung der Waffenfähigkeit sei sie auf verschiedenste Informationen angewiesen, insbesondere solche zum geistigen respektive psychischen Zustand einer Person. Die Beschlagnahme von Waffen sei ausserdem vorab präventiver Natur und habe damit vorübergehenden Charakter. Aufgrund dessen genüge bereits eine Verzeichnung in den Registraturen der Kantonspolizei für die Annahme eines Hinderungsgrundes nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG. Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin könne angesichts der fürsorgerischen Unterbringungen infolge ihrer Äusserungen von Suizidabsichten sowie ihres Konsums von Betäubungsmitteln ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG zumindest nicht ausgeschlossen werden. Mit dem Erlass der Zwischenverfügung sei ihr sodann im Sinne einer Gewährung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit gegeben worden, den vermuteten Hinderungsgrund zu widerlegen. Aufgrund der Eingabe der Rekurrentin vom 4. Dezember 2024 erweise sich die verfügte Beschlagnahmung von allfälligen Waffen als hinfällig, womit die angefochtene Verfügung in diesem Punkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei. Im Übrigen werde am angenommenen Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG festgehalten, womit die Rekurrentin bis zur Widerlegung durch ein fachärztliches Gutachten keine Waffen und/oder Munition gemäss WG erwerben oder besitzen dürfe.

F. Mit Schreiben vom 4. Februar 2025 lässt das SJD der Rekurrentin die Vernehmlassung der Vorinstanz zukommen und informiert darüber, dass aufgrund der Ausführungen der Vorinstanz die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung als gegenstandslos geworden abzuschreiben seien, womit sich der Streitgegenstand auf Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung verenge. Den Akten zufolge könne das Vorliegen von Hinderungsgründen nach Art. 8 Abs. 2 Bst. b WG nicht

5/11 ausgeschlossen werden, weshalb die Erfolgsaussichten des Rekurses als gering eingeschätzt würden. Für den Fall, dass die Rekurrentin an ihrem Rechtsmittel festhalte, erhalte sie Gelegenheit innert Frist zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. G. In ihrer Eingabe vom 14. Februar 2025 hält die Rekurrentin an ihren Rekursbegehren fest, nachdem die Vorinstanz die angefochtene Verfügung bisher weder ganz noch teilweise widerrufen habe, weshalb sich auch der Streitgegenstand nicht verengt habe. Insofern sei von einem mehrheitlichen Obsiegen auszugehen, womit in keiner Weise von geringen Erfolgsaussichten die Rede sein könne. Es fehle jedenfalls an einem öffentlichen Interesse, um an Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung festzuhalten, weil sie nicht im Besitz von Waffen sei und die Vorinstanz dies anerkannt habe. In Bezug auf die Ausführungen in der Vernehmlassung rügt die Rekurrentin, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihr im Rahmen der gewährten Akteneinsicht nicht sämtliche Akten zugestellt habe. Hinzu komme, dass die Vorinstanz eine Ersatzbegründung konstruiert habe, weil das mutmassliche Gutachten, auf welches sich die Verfügung gestützt habe, nicht habe erhältlich gemacht werden können. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne die Verfügung auch nicht als Gewährung des rechtlichen Gehörs verstanden werden, zumal dieser gerade keine Frist zur Stellungnahme entnommen werden könne. Es werde für das Verfahren eine pauschale ausseramtliche Entschädigung von Fr. 3'372.72.– beantragt.

H. Das SJD lässt die Replik der Rekurrentin mit Mitteilung vom 17. Februar 2025 der Vorinstanz zukommen und lädt sie ein, innert Frist dazu Stellung zu nehmen.

I. Mit Schreiben vom 8. April 2025 bittet das SJD die SVA darum, das die Rekurrentin betreffende Gutachten vom 18. April 2024, aufgrund dessen die Gefährdungsmeldung vom 13. Mai 2024 ergangen sei, einzureichen.

Die SVA stellt sich in ihrer Eingabe vom 14. August 2025 auf den Standpunkt, das SJD habe bisher nicht dargetan, dass das Gutachten vom 18. April 2024 für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sei im Sinn von Art. 13 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes (sGS 142.1). Nachdem sich das besagte Gutachten lediglich zur Arbeitsfähigkeit der Rekurrentin äussere und keine Stellung nehme zur Waffenerwerbscheinpflicht oder einer konkreten Gefährdungslage im Sinne von Art. 8 WG, könne das Gutachten nicht herausgegeben werden.

Das SJD ersucht die Rekurrentin mit Schreiben vom 27. Mai 2025 um Entbindung der SVA Z.___ von der Schweigepflicht oder um

6/11 Einreichung des Gutachtens vom 18. April 2024, ansonsten werde aufgrund der Akten entschieden.

Mit Mitteilung vom 4. Juni 2025 informiert die Rekurrentin darüber, dass sie sich nicht veranlasst sehe, die SVA von der Schweigepflicht zu entbinden oder die verlangten Unterlagen einzureichen. Vielmehr würde der angefochtenen Verfügung durch die Ausführungen der SVA vollends die Grundlage entzogen. Bezüglich ausseramtlicher Entschädigung macht die Rekurrentin eine Entschädigung von Fr. 4'000.– geltend.

Erwägungen 1. a) Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die (vorsorgliche) Beschlagnahmungsverfügung vom 7. November 2024. Die Beschlagnahme gestützt auf Art. 31 Abs. 1 WG hat den Charakter einer vorsorglichen Massnahme und stellt im (zweistufigen) Verfahren auf Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 WG einen Zwischenentscheid dar. Solche Zwischenentscheide sind grundsätzlich nach dem VRP selbständig anfechtbar (vgl. Art. 44 Abs. 1 VRP).

b) Die angefochtene Zwischenverfügung enthält auch ein Verbot zum Erwerb oder Besitz von Waffen oder Munition gemäss Waffengesetz «solange der Hinderungsgrund nach Waffengesetz bei A.___ nicht mittels forensisch-psychiatrischem Gutachten widerlegt ist». Diese Dispositivziffer ist ebenfalls als (grundsätzlich selbständig anfechtbare) vorsorgliche Massnahme zu verstehen, zumal ausdrücklich noch nicht abschliessend über das Vorhandensein allfälliger waffenrechtlicher Hinderungsgründe entschieden wurde (vgl. Ziff. II.3., zweiter Absatz der angefochtenen Verfügung). Genauso wie die vorsorgliche Beschlagnahme endet diese vorsorgliche Massnahme – aufgrund ihrer Akzessorietät zur Hauptsache – mit dem Endentscheid (vgl. B. Märkli, VRP Praxiskommentar, St.Gallen 2020, N 16 zu Art. 18).

c) Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs erlassen. Obwohl nicht ausdrücklich in der Verfügung so festgehalten, verfügte sie damit die vorsorglichen Massnahmen wegen Gefahr im Verzug (vgl. Ziff. II.4. der angefochtenen Verfügung) gestützt auf Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 3 VRP superprovisorisch (vgl. B. Märkli, a.a.O., N 35 zu Art. 18).

d) Auf Beschwerden gegen Entscheide betreffend superprovisorische Massnahmen tritt das Bundesgericht grundsätzlich nicht ein. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist im st.gallischen öffentlichen Verfahrensrecht aus den folgenden Gründen gleich zu verfahren (vgl. VerwGE B 2017/26 vom 25. Juli 2018 Erw. 1.3 m.w.H.): Da unmittelbar nach Erlass einer superprovisorischen Massnahme das rechtliche Gehör zu gewähren ist, brauchen die

7/11 Betroffenen in der Regel kein Rechtsmittel zu ergreifen, um ihren Standpunkt vorzutragen. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in ihrer superprovisorischen Zwischenverfügung einerseits der Rekurrentin Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt und andererseits darauf hingewiesen, es werde nach weiteren Abklärungen respektive nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ein definitiver Entscheid in einer Schlussverfügung ergehen (vgl. Ziff. II.3. der angefochtenen Verfügung). Verletzt eine Behörde nach Erlass einer superprovisorischen Massnahme ferner das Beschleunigungsgebot, kann dagegen jederzeit Rechtsverweigerungsbeschwerde (Art. 88 ff. VRP) erhoben werden, die geeignet ist, die Dauer des Superprovisoriums zu beschränken und dessen Ersetzung durch eine vorsorgliche Massnahme zu erwirken. Im Übrigen würde die Zulassung eines Rekurses bereits gegen die superprovisorische Massnahme dazu führen, dass im Rahmen dieses Rekurses der Entscheid über die vorsorgliche Massnahme vorweggenommen werden müsste und insoweit präjudiziert würde.

e) Vorliegend enthält die angefochtene Zwischenverfügung jedoch eine Rechtsmittelbelehrung, die aufgrund der obigen Ausführungen falsch ist. Tatsächlich besteht keine Rechtsmittelmöglichkeit gegen eine superprovisorische Massnahme, weil erst die nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ergangene «definitive» vorsorgliche Massnahme anfechtbar ist. Grundsätzlich darf einer Partei aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen (Art. 47 Abs. 3 VRP). Eine falsche Rechtsmittelbelehrung kann aber auch kein Rechtsmittel schaffen, das nicht vorgesehen ist (vgl. BGE 129 IV 197 E. 1.5 m.w.H.). Auf den Rekurs ist demnach nicht einzutreten. f) Der Vollständigkeit halber ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Akzessorietät zur Hauptsache einstweiliger Rechtsschutz nur im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren geleistet wird. Eine Anordnung des einstweiligen Rechtsschutzes unabhängig von einem Hauptsachverfahren ist somit nicht möglich; es kann aber das Verfahren gleichzeitig mit der Anordnung einer vorsorglichen Massnahme eröffnet werden (vgl. B. Märkli, a.a.O., N 15 zu Art. 18). Zudem müssen superprovisorische Massnahmen so rasch als möglich durch ordentliche ersetzt werden. Die Vorinstanz hätte somit nach der Rekurserhebung beim SJD, die lediglich aufgrund der falschen Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung erfolgte, die superprovisorischen Massnahmen durch vorsorgliche Massnahmen ersetzen müssen (vgl. R. Kiener, Kommentar zum VRG ZH, Zürich 2014, 3. Aufl., § 6 N 30; H. Seiler, VwVG Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2023, N 71 zu Art. 56). Auch nach Erlass einer vorsorglichen Massnahme ist das Hauptverfahren in der Folge beförderlich voranzutreiben, und zwar umso mehr, je schwerer die vorsorgliche Massnahme wiegt (vgl. H. Seiler, a.a.O., N56 zu Art. 56). Die Vorinstanz hätte somit das bei ihr hängige Verfahren fortführen müssen. Anstelle des Erlasses einer ordentlichen vorsorglichen Massnahme wäre es ihr auch offengestanden – und wäre allenfalls angezeigt gewesen – nach abschliessender Klärung der Sach- und Rechtslage direkt den

8/11 Endentscheid zu erlassen, zumal sich in der Zwischenzeit herausgestellt hat, dass die Rekurrentin nicht im Besitz einer Waffe ist. 2. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf den Rekurs gegen den superprovisorisch verfügten Zwischenentscheid nicht einzutreten ist. 3. a) Aufgrund der konkreten Umstände drängt sich vorliegend jedoch eine Prüfung, ob aufsichtsrechtliches Eingreifen erforderlich ist, auf. Da eine Massnahme des einstweiligen Rechtsschutzes in Frage steht (vgl. E. 1 a bis c), beschränkt sich das SJD auf eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. VerwGE B 2024/132 vom 27. August 2024 E. 4 m.H.w. Urteil des BGer 1C_1/2023 vom 10. Juli 2023 E. 4.1). b) Gemäss Art. 6 des Polizeigesetzes (sGS 451.1, abgekürzt PG) übt die Regierung die Oberaufsicht über die Kantonspolizei aus und dem zuständigen Departement steht das unmittelbare Aufsichts- und Weisungsrecht zu. Nach Art. 26 Abs. 1 Bst. d des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei (sGS 141.3) fallen die Polizeikorps, Ordnungs- und Sicherheitspolizei und insbesondere die Aufsicht über die Handhabung der Polizei in den Gemeinden und den Vollzug des eidgenössischen Waffengesetzes in den Geschäftskreis des Sicherheits- und Justizdepartements. Aufgabe der Aufsichtsinstanz ist es, über einen ordnungsgemässen «Amtsbetrieb» der beaufsichtigten Instanz zu wachen. Sie kann dann von sich aus tätig werden, wenn sie Kenntnis von einer nicht ordnungsgemässen Amtsführung hat. Die Dienstaufsicht ermöglicht eine Kontrolle über die der ungeordneten Behörde zugewiesenen Aufgaben und ist mit weitgehenden Eingriffsbefugnissen verbunden (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz 215 und N1220). c) Art. 28 VRP ermächtigt die Aufsichtsbehörde dazu, eine Verfügung von Amtes wegen zu widerrufen, wenn ein Widerruf aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist oder die Betroffenen nicht belastet. Zulässig ist nur ein Widerruf einer fehlerhaften Verfügung, was gegeben ist, wenn der Verfügungsinhalt rechtswidrig ist oder die Verfügung an einem Formfehler leidet oder in einem mangelhaften Verfahren zustande gekommen ist. Sowohl ursprüngliche als auch nachträgliche Fehlerhaftigkeit können zu einem Widerruf führen. Ein Widerruf, der die Betroffenen nicht belastet respektive zu deren Gunsten ausfällt, ist an keine weiteren Bedingungen geknüpft. Es ist aber in jedem Fall eine Interessenabwägung vorzunehmen, insbesondere falls schutzwürdige Interessen allfälliger Drittbetroffener vorliegen. Sind keine solchen vorhanden, steht das abstrakte öffentliche Interesse an der Rechtssicherheit allein einem Widerruf kaum je entgegen. In zeitlicher Hinsicht wird ein Widerruf in der Regel bei ursprünglicher Fehlerhaftigkeit auf den Zeitpunkt des Erlasses der widerrufenen

9/11 Verfügung zurückbezogen, bei nachträglich eingetretener Fehlerhaftigkeit dagegen wird der Widerruf mit Wirksamwerden des Widerrufs angeordnet (vgl. T. Tschumi, VRP Praxiskommentar, a.a.O., N1 ff., N5 ff. und N17 zu Art. 28). d) Wie bereits ausgeführt weist das zu beurteilende Verfahren diverse Mängel auf beziehungswiese ist das Vorgehen der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht zu bemängeln. Die Zwischenverfügung vom 7. November 2024 enthält eine falsche Rechtsmittelbelehrung. Die Vorinstanz verletzte weiter das Beschleunigungsgebot, indem sie bis zum heutigen Entscheidzeitpunkt weder die superprovisorische Massnahme durch eine ordentliche vorsorgliche Massnahme ersetzte noch das bei ihr hängige Hauptverfahren fortführte (vgl. E. 1 d bis f). Letztlich erscheint auch widersprüchlich, dass die Vorinstanz die Meldung der SVA betreffend die Rekurrentin bereits am 13. Mai 2024 erhalten hatte, aber erst sechs Monate später wegen Gefahr im Verzug superprovisorische Massnahmen erliess. e) In Anbetracht dessen erscheint ein aufsichtsrechtliches Einschreiten seitens des SJD insbesondere auch aufgrund der langen Verfahrensdauer gerechtfertigt. Der Widerruf der Zwischenverfügung erfolgt im Interesse der Rekurrentin und es stehen auch keine schutzwürdigen Interessen Dritter entgegen. So hat sich inzwischen bewahrheitet, dass die Rekurrentin weder im Besitz von Waffen ist noch je um eine Waffenbewilligung ersucht hat und sie auch zu keinem Zeitpunkt solche Absichten geäussert hat, weshalb kein Interesse daran besteht, an der Zwischenverfügung vom 7. November 2024 festzuhalten. Zu Recht wies die Rekurrentin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass andernfalls gegenüber jeder Person, die bereits wegen Suizidabsichten fürsorgerisch untergebracht war, eine Verfügung gestützt auf Art. 8 Abs. 2 WG erlassen werden müsste. Ohnehin fehlte es bereits an der Voraussetzung der besonderen Dringlichkeit, um die vorsorglichen Massnahmen superprovisorisch zu erlassen. Die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 7. November 2024 ist demnach zu widerrufen. 4. a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jene Partei die Verfahrenskosten zu tragen, deren Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) wäre der Rekurrentin aufgrund des Ausgangs des Verfahrens grundsätzlich eine Entscheidgebühr von Fr. 600.– aufzuerlegen. Da der vorliegend zu beurteilende Rekurs aufgrund einer falschen Rechtsmittelbelehrung erhoben wurde und die Vorinstanz zu Unrecht keine ordentliche Verfügung erlassen hat, ist auf die Erhebung von amtlichen Kosten zu verzichten (Art. 97 VRP). Der von der Rekurrentin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist ihr zurückzuerstatten.

10/11 b) Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage als notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird grundsätzlich den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Nachdem die Rekurrentin aufgrund einer falschen Rechtsmittelbelehrung Rekurs erhoben hat, die Vorinstanz bisher keine anfechtbare Verfügung erlassen hat und die angefochtene Verfügung von Amtes wegen widerrufen wurde, ist das Gesuch um ausseramtliche Kosten gutzuheissen. c) Im Rekursverfahren vor dem Sicherheits- und Justizdepartement beträgt das Honorar pauschal Fr. 500.– bis Fr. 6'000.–. Innerhalb dieses Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 und 22 Abs. 1 Bst. a der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten [sGS 963.75]). Es handelt sich vorliegend zwar nicht um ein besonders komplexes Verfahren, dennoch war der Beizug eines Rechtsanwalts gerechtfertigt. Der in der Eingabe vom 14. Februar 2025 sowie dem Schreiben vom 4. Juni 2025 geltend gemachte Aufwand von Fr. 3'372.– respektive Fr. 4'000.– (inkl. Auslagen und MWST) erscheint übersetzt. Vorliegend ist mit Blick auf die genannten Bemessungskriterien eine Entschädigung von pauschal Fr. 3’000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.

Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als

Entscheid 1. Auf den Rekurs von A.___, X.___, wird nicht eingetreten.

2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 7. November 2024 wird widerrufen. 3. Auf die Erhebung von amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 600.– wird verzichtet. Der von A.___ geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– wird zurückerstattet.

4. Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. Der Kanton St.Gallen (Vorinstanz) entschädigt Dr. iur. Peter Loher, Rechtsanwalt, St.Gallen, ausseramtlich mit Fr. Fr. 3’000.– (insgesamt) zuzüglich Mehrwertsteuer.

11/11

Der Vorsteher:

Christof Hartmann Regierungsrat

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2026-05-15T04:56:39+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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