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St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 30.04.2024 RDRM.2024.11

April 30, 2024·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement·PDF·2,493 words·~12 min·4

Summary

Familiennachzug, Art. 47 AIG. Ein Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren nach Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses geltend gemacht werden. Ausserhalb der Nachzugsfrist ist der Familiennachzug nur möglich, wenn hierfür wichtige Gründe sprechen. Das Gesuch um Familiennachzug für die im Kosovo lebende Ehefrau sowie das gemeinsame Kind erfolgte nach Ablauf der fünfjährigen Nachzugsfrist. Wichtige familiäre Gründe, gestützt auf welche das verspätete Gesuch hätte gutgeheissen werden können, konnten keine vorgebracht werden. Abweisung des Rekurses.

Full text

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2024.11 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 28.01.2025 Entscheiddatum: 30.04.2024 SJD RDRM.2024.11 Familiennachzug, Art. 47 AIG. Ein Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren nach Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses geltend gemacht werden. Ausserhalb der Nachzugsfrist ist der Familiennachzug nur möglich, wenn hierfür wichtige Gründe sprechen. Das Gesuch um Familiennachzug für die im Kosovo lebende Ehefrau sowie das gemeinsame Kind erfolgte nach Ablauf der fünfjährigen Nachzugsfrist. Wichtige familiäre Gründe, gestützt auf welche das verspätete Gesuch hätte gutgeheissen werden können, konnten keine vorgebracht werden. Abweisung des Rekurses. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement

RDRM.2024.11

Entscheid vom 30. April 2024

Rekurrent

A.___, vertreten durch Dr.iur. René Bussien, Rechtsanwalt, Neustadtgasse 1a, 8404 Winterthur

gegen

Vorinstanz Migrationsamt St.Gallen (Verfügung vom 16. Januar 2024)

Betreff Familiennachzugsgesuch für B.___ und C.___

2/8 Sachverhalt A. A.___, geb. ___ 1980, Staatsangehöriger des Kosovos, reiste am 17. November 2001 im Rahmen des Familiennachzugs zufolge Heirat in die Schweiz ein. Am 19. Mai 2008 erfolgte die Scheidung. Am 14. Oktober 2010 wurde ihm eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung nach Ehetrennung erteilt und vom Kanton Y.___ bis 16. November 2020 verlängert.

A.___ heiratete am 30. März 2018 in seinem Heimatland B.___ (Ehefrau). Am 29. April 2019 kam das gemeinsame Kind C.___ (Sohn) zur Welt. Die Ehefrau und der Sohn von A.___ leben im Kosovo.

B. Am 21. Januar 2019 reichte A.___ beim Migrationsamt Y.___ ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau und seinen Sohn ein. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs stellte das Migrationsamt Y.___ eine Abweisung des Gesuchs zufolge Verschuldung in Aussicht. Das Migrationsamt Y.___ schrieb das Gesuch zufolge Nichteinreichung von Unterlagen am 19. Mai 2020 als gegenstandslos ab.

Seit 1. Oktober 2020 hat A.___ seinen Wohnsitz im Kanton St.Gallen. Die Anmeldung und das Gesuch um Kantonswechsel erfolgte am 13. April 2021. Das Migrationsamt St.Gallen stimmte am 29. Juli 2022 dem Kantonswechsel zu. Die Aufenthaltsbewilligung für A.___ wurde zuletzt bis 30. September 2024 verlängert.

C. Am 4. Mai 2023 reichte die Ehefrau bei der Schweizer Vertretung in Pristina für sich und ihren Sohn ein Einreisegesuch zum Verbleib bei A.___ in der Schweiz ein. Das Migrationsamt St.Gallen informierte A.___ mit Schreiben vom 31. Juli 2023, dass die gesetzliche Nachzugsfrist abgelaufen sei und forderte zur Prüfung des Einreisegesuchs weitere Unterlagen ein.

A.___ reichte dem Migrationsamt St.Gallen, vertreten durch Dr.iur. René Bussien, Rechtsanwalt, Winterthur, mit Schreiben vom 1. September 2023 die Gesuche um Familiennachzug für seine Ehefrau und seinen Sohn ein. Mit rechtlichem Gehör vom 21. November 2023 stellte das Migrationsamt St.Gallen die Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug in Aussicht.

Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 wies das Migrationsamt St.Gallen das Gesuch um Familiennachzug für B.___ und C.___ ab. Die gesetzlich festgelegte Frist für den Familiennachzug der Ehefrau sei im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits abgelaufen gewesen. Die Frist werde durch zwischenzeitlich eingereichte Familiennachzugsgesuche nicht unterbrochen und habe am 29. März 2023 geendet. In Bezug auf das gemeinsame Kind sei die fünfjährige Frist grundsätzlich eingehalten. Es bestehe jedoch kein Anspruch

3/8 darauf, dass die Nachzugsfrist für Kinder und Ehegatten als eingehalten gelte, wenn nur das jüngste Kind potentiell noch innert der gesetzlichen Frist nachgezogen werden könnte. Sinn und Zweck der Fristenregelung sei die möglichst rasche Integration der Familienangehörigen. Eine Bewilligung nach Ablauf der Fristen habe die Ausnahme zu bleiben und sei nur bei wichtigen familiären Gründen zu gewähren. Solche würden nicht vorliegen. Ein Teilnachzug für den Sohn würde nicht dem Kindeswohl entsprechen.

D. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (Rekurrent), vertreten durch Dr.iur. René Bussien (Rechtsvertreter), mit Schreiben vom 31. Januar 2024 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:

1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Der Ehefrau und den Kindern des Rekurrenten seien die nachgesuchten Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen. 3. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Rekurrenten sei eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen.

Zur Begründung wird zusammenfassend geltend gemacht, dass die fünfjährige Frist für das Nachzugsgesuch betreffend Ehefrau nur um kurze Zeit nicht eingehalten worden sei. Die Frist für das Nachzugsgesuch des Sohnes sei eingehalten. Die Ehefrau sei zudem mit Zwillingen schwanger, diese beiden Kinder sein in das Gesuch um Familiennachzug miteinzubeziehen. Die Familie habe nicht freiwillig getrennt gelebt. Der Rekurrent habe sich im Gesuchverfahren im Jahr 2020 im Kanton Y.___ darum bemüht, seine Familie in die Schweiz zu holen. Jedoch sei er damals finanziell nicht dazu in der Lage gewesen. Er habe daher seine Schuldensituation bereinigt und verdiene nun ein ausreichendes Einkommen für seine Familie. Zusätzlich werde die Ehefrau zum Einkommen beitragen. Die Familie habe gezwungenermassen getrennt gelebt und bloss Ferien- und Besuchskontakte ausüben können. Das Recht des Rekurrenten auf Achtung des Privat- und Familienlebens überwiege gegenüber der Frist, die vom Gesetz aus formalen Gründen bestehe.

Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 20. März 2024 auf eine Vernehmlassung und beantragt die Abweisung des Rekurses.

Erwägungen 1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Voraussetzungen, nämlich Zuständigkeit, Rekursberechtigung sowie Frist- und Formerfordernisse, sind erfüllt (Art. 43bis Abs. 1, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abge-

4/8 kürzt VRP]). Streitgegenstand bildet vorliegend die abweisende Verfügung des Migrationsamtes St.Gallen um Familiennachzug für die Ehefrau und den Sohn. Soweit der Rekurrent im Rekursverfahren die ungeborenen Zwillinge in das Gesuch einbeziehen möchte, bewegt er sich ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb diesbezüglich auf den Rekurs nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist auf den Rekurs einzutreten.

2. a) Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 44 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [SR 142.20; abgekürzt AIG]). Nach Art. 47 Abs. 1 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Die Nachzugsfristen beginnen laut Art. 47 Abs. 3 Bst. b AIG mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (vgl. auch Art. 73 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201; abgekürzt VZAE]).

b) Die Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 AIG für die Ehefrau ist vorliegend erwiesenermassen nicht eingehalten. Auch wenn das Gesuch nur knapp zwei Monate nach Ablauf der fünfjährigen Frist eingereicht wurde, so erfolgte die Gesuchseinreichung ausserhalb der gesetzlich festgelegten Frist. Die Einreichung des Gesuchs für den Familiennachzug des Sohnes hingegen erfolgte fristgerecht. Das Gesuch um Familiennachzug bezieht sich auf die Ehefrau und den gemeinsamen Sohn, da eine echte Familiengemeinschaft angestrebt wird. Es ist folglich zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe für das nachträgliche Gesuch um Familiennachzug der Ehefrau vorliegen, wobei diesbezüglich die Betreuungssituation sowie das Kindeswohl des Sohnes zu berücksichtigen ist.

3. a) Ausserhalb der Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 AIG und Art. 73 Abs. 1 und Abs. 2 VZAE ist der (nachträgliche) Familiennachzug bloss möglich, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen (Art. 47 Abs. 4 AIG; Art. 73 Abs. 3 VZAE). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen soll dem Willen des Gesetzgebers zufolge die Ausnahme und nicht die Regel bilden (Urteil des Bundesgerichtes 2C_781/2015 vom 1. April 2016, Erw. 4.2 mit Hinweis). Mit dem Fristenregime für den Familiennachzug nach Art. 47 AIG und Art. 73 VZAE bezweckt der Gesetzgeber die Förderung eines frühzeitigen Nachzugs zwecks besserer Integration und möglichst umfassender Schulbildung der Kinder. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) darf allerdings nicht verletzt werden (Urteil des Bundesgerichtes 2C_60/2021

5/8 vom 8. Juni 2021 Erw. 4.1 mit Hinweisen). Der Wunsch nach Vereinigung der Familie kann dabei nicht genügen, stellt er die Grundvoraussetzung für eine Zusammenführung dar (BGE 146 I 185 Erw. 7.1.1 und Urteil des Bundesgerichtes 2C_654/2021 vom 6. Mai 2022 Erw. 3.3).

b) aa) Nach der Praxis des Bundesgerichts bringt eine Familie, indem sie jahrelang freiwillig getrennt gelebt hat, ein reduziertes Interesse am Zusammenleben an einem bestimmten Ort zum Ausdruck. Wenn familiäre Beziehungen jahrelang durch Auslandbesuche oder mittels moderner Kommunikationsmittel gelebt wurden, so überwiegt das in Art. 47 Abs. 4 AIG zugrundeliegende legitime Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik regelmässig das private Interesse der betroffenen Person an einem Zusammenleben in der Schweiz. Ein derartiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK erweist sich als konventionskonform. Dies gilt zumindest solange, als nicht objektive und nachvollziehbare Gründe geltend gemacht werden, die etwas Anderes nahelegen (BGE 146 I 185 Erw. 7.1.1 und Urteil des Bundesgerichtes 2C_654/2021 vom 6. Mai 2022, Erw. 3.3 f.).

bb) Die Ehefrau und der Sohn des Rekurrenten leben seit der Hochzeit bzw. Geburt durchgehend im Kosovo und sind dort integriert. Dieses System bestand somit von Beginn der Familiengründung an. Das Familienleben wurde mittels Ferien und Besuchen gelebt. Der Rekurrent lebte dabei jedoch nicht gänzlich «freiwillig» von seiner Familie im Kosovo getrennt, wie dies nachvollziehbar geltend gemacht wird. Ein erster Versuch betreffend Familiennachzug scheiterte an der finanziellen und wirtschaftlichen Situation des Rekurrenten. Während der Zeit, als der Rekurrent versuchte, seine Schulden zu sanieren, wurde das getrennte Familienleben gezwungenermassen in Kauf genommen. Auch wenn dies nachvollziehbar nicht aufgrund mangelnden Interesses an einer Familienzusammenführung erfolgte, wurde dieses Familiensystem dennoch so gelebt. Daraus lässt sich in Bezug auf die Fristverpassung für das Nachzugsgesuch der Ehefrau nichts zugunsten des Rekurrenten ableiten.

cc) Das Argument, es sei dem Rekurrenten nicht rechtzeitig gelungen, die finanziellen Ressourcen für den Familiennachzug zu schaffen, stellt keinen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar (Urteil des Bundesgerichtes 2C_280/2023 vom 29. September 2023 Erw. 5.2). Zudem wäre es dem Rekurrenten möglich gewesen, nach erfolgter Schuldensanierung ein fristgerechtes Gesuch zu stellen, wurde der Konkurs über ihn doch mit Entscheid des Kreisgerichtes Z.___ vom 18. Januar 2023 und damit noch innerhalb der fünfjährigen Nachzugsfrist für die Ehefrau geschlossen. In Bezug auf das Zuwarten mit der erneuten Einreichung des Familiengesuchs zufolge Schuldensanierung ist zudem festzuhalten, dass die Frist nach Art. 47 Abs. 1 AIG und Art. 73 Abs. 1 VZAE durch zwischenzeitlich eingereichte Familiennachzugsgesuche nicht unterbrochen wird.

6/8

In Bezug auf die Ehefrau kommen als wichtige familiäre Gründe etwa der Abschluss einer Ausbildung oder Betreuungsaufgaben gegenüber Verwandten im Ausland in Betracht (Urteil des Bundesgerichtes 2C_887/2014 vom 11. März 2015, Erw. 3.2). Wichtige familiäre Gründe in Bezug auf die Kinder liegen nach Art. 75 VZAE vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist dabei jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen. Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Im Zusammenhang mit den Anforderungen an die wichtigen familiären Gründe ist auch dem Sinn und Zweck der Fristenordnung Rechnung zu tragen. Die gesetzliche Regelung des Familiennachzuges ist eine Kompromisslösung zwischen den konträren Anliegen, einerseits das Familienleben zu gestatten und andererseits die Einwanderung zu begrenzen. Mit der getroffenen gesetzlichen Regelung wird ein frühzeitiger Nachzug der Kinder angestrebt, damit diese zur Förderung ihrer Integration eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen (Urteil des Bundesgerichtes 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021, Erw. 2.5 mit Hinweisen).

Seitens Ehefrau werden keine wichtigen Gründe für das verspätete Gesuch geltend gemacht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Mit Blick auf das Kindeswohl ist festzuhalten, dass der Sohn Ende April 2024 fünf Jahre alt wird. Er könnte folglich altersentsprechend eingeschult und somit ins Schulsystem in der Schweiz integriert werden. Allerdings kann eine Integration auch ins Schulsystem im Kosovo, wo der Sohn aufgewachsen und mit der Sprache vertraut ist, erfolgen. Der Wunsch, die Ausbildung in der Schweiz zu durchlaufen, stellt keinen wichtigen Grund dar (Urteil des Bundesgerichtes 2C_375/2022 vom 15. September 2022 Erw. 5.3). Die Mutter übernahm bisher die Hauptbetreuung und stellt zweifelsohne die engste Bezugsperson des Sohnes dar. Seinen Vater bzw. den Rekurrenten kennt er von den Besuchen sowie via Kommunikationsmittel. Er hat jedoch nie mit ihm zusammengelebt. Ein Wechsel des Sohnes ohne seine Mutter zum Rekurrenten in die Schweiz kann nicht im Interesse des Kindes sein. Zufolge der Vollzeitarbeit des Rekurrenten hätte zudem eine umfangreiche Fremdbetreuung in einem für den Sohn nicht vertrauten Land und in unbekannter Sprache zu erfolgen. Ein Wechsel in die Schweiz zusammen mit der Mutter lässt sich ebensowenig aus dem Kindeswohl ableiten.

Das Wohl des Sohnes des Rekurrenten ist im Kosovo weder in Bezug auf seine Betreuung durch die Mutter noch auf seine Schulbildung gefährdet. Somit stellt auch eine jetzige Integration des bald fünfjährigen Sohnes keinen wichtigen familiären Grund dar, der rechtfertigen würde, die Fristverletzung des Gesuchs der Ehefrau zu heilen. Schliesslich besteht ein wichtiger familiärer Grund auch nicht

7/8 schon darin, dass – wie vorliegend – nur für einen Teil der Familienmitglieder die Nachzugsfrist eingehalten ist (Urteil des Bundesgerichtes 2C_35/2020 vom 21. April 2020, Erw. 4.1).

Zusammenfassend vermochte der Rekurrent keine wichtigen Gründe vorzubringen, die es im Lichte des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens ausnahmsweise als geboten erscheinen liessen, das verspätet gestellte Familiennachzugsgesuch der Ehefrau gutzuheissen. Aus Sicht des Kindeswohls des Sohnes ergibt sich ebenfalls kein wichtiger Grund, das verspätete Gesuch der Ehefrau gutzuheissen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch um Familiennachzug für die Ehefrau sowie den Sohn abgewiesen hat. Der Rekurs ist folglich abzuweisen.

4. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jene Partei die Verfahrenskosten zu tragen, deren Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist dem Rekurrenten aufgrund des Ausgangs des Verfahrens eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

Zufolge Unterliegens besteht kein Anspruch des Rekurrenten auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP).

8/8 Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als

Entscheid 1. Der Rekurs von A.___, Z.___, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt. Der von A.___ geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– wird angerechnet.

3. Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

SICHERHEITS- UND JUSTIZDEPARTEMENT Der stellvertretende Vorsteher:

Marc Mächler Regierungsrat

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