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St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.01.2022 RDRM.2021.130

January 17, 2022·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement·PDF·2,893 words·~14 min·4

Summary

Migrationsrecht, Art. 7 Bst. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG. Die Rekurrentin erhielt im Rahmen eines Familiennachzugs zu ihrem deutschen Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Ehepaar trennte sich und die Rekurrentin hielt rechtsmissbräuchlich zum Zweck der Beibehaltung des Aufenthaltsrechts am formellen Bestand der Ehe fest. Kein nachehelicher Härtefall oder schwerwiegender persönlicher Härtefall liegt vor. Abweisung des Rekurses.

Full text

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2021.130 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 17.08.2022 Entscheiddatum: 17.01.2022 SJD RDRM.2021.130 Migrationsrecht, Art. 7 Bst. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG. Die Rekurrentin erhielt im Rahmen eines Familiennachzugs zu ihrem deutschen Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Ehepaar trennte sich und die Rekurrentin hielt rechtsmissbräuchlich zum Zweck der Beibehaltung des Aufenthaltsrechts am formellen Bestand der Ehe fest. Kein nachehelicher Härtefall oder schwerwiegender persönlicher Härtefall liegt vor. Abweisung des Rekurses. Den Entscheid SJD RDRM.2021.130 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement

Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG

1/10

Entscheid vom 17. Januar 2022

Rekurrentin

A.__

gegen Vorinstanz Migrationsamt St.Gallen Verfügung vom 23. September 2021

Betreff Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

Geschäftsnummer RDRM.2021.130

Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG

2/10 Sachverhalt A. A.__, geb. 10. Juli 1997, Staatsangehörige von Nordmazedonien, heiratete am 25. Oktober 2016 in Nordmazedonien den in der Schweiz aufenthaltsberechtigten deutschen Staatsangehörigen B.__, geb. 25. Oktober 1987. Am 27. Juli 2020 reiste A.__, von Deutschland herkommend, in die Schweiz ein. Am 10. August 2020 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei ihrem Ehegatten erteilt. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor (Vorakten A.__ S. 10 ff., 18).

B.a) Am 17. November 2020 teilte B.__ dem Migrationsamt telefonisch mit, dass seine Ehefrau ihn verlassen habe und er seit drei Wochen nichts mehr von ihr gehört habe (Vorakten A.__ S. 32). Am 23. Dezember 2020 meldete das Einwohneramt Z.__ dem Migrationsamt die freiwillige Trennung des Ehepaars und den Wegzug der Ehefrau nach Y.__ (Vorakten A.__ S. 33 ff.). Am 12. April 2021 verlegte A.__ ihren Wohnsitz nach X.__ (Vorakten A.__ S. 41).

b) In der Folge leitete das Migrationsamt Abklärungen zum Ehewillen des Ehepaars ein. In ihrer (undatierten) Stellungnahme teilte A.__ dem Migrationsamt mit, dass sie seit dem 23. November 2020 von ihrem Ehemann getrennt lebe. Es habe viel Streit und Diskussionen gegeben, wobei der Ehemann auch handgreiflich geworden sei. Über die Wiederaufnahme der Ehe sei sie sich noch im Unklaren; derzeit brauche sie noch etwas Zeit für sich selbst (Vorakten A.__ S. 53). B.__ äusserte sich in seiner (ebenfalls undatierten) Stellungnahme dahingehend, dass die Trennung am 30. Oktober 2020 erfolgt sei und er an einer Wiederaufnahme der Ehe nicht interessiert sei. Die Trennung sei wegen Lügen und Streitereien wegen anderen Männern erfolgt. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Ehefrau und die Scheidung sei "in Bearbeitung" (Vorakten A.__ S. 56).

C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – worauf innert der angesetzten Frist keine Stellungnahme von A.__ einging – widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.__ mit Verfügung vom 23. September 2021 und wies sie an, die Schweiz innert 60 Tagen nach

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3/10 Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Zur Begründung führte das Migrationsamt im Wesentlichen an, dass das eheliche Zusammenleben der Ehegatten in der Schweiz weniger als drei Jahre gedauert habe und keine Hinweise auf eine Wiederaufnahme der Ehe bestünden, weshalb kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung mehr bestehe. Nachdem sich A.__ erst seit Juli 2020 in der Schweiz aufhalte und ihr gesamtes bisheriges Leben in ihrer Heimat, bzw. von 2016 bis 2020 in Deutschland, verbracht habe, sei ihr eine Rückkehr nach Nordmazedonien ohne weiteres zumutbar.

D. Mit Eingabe vom 24. September 2021, die gemäss Eingangsstempel am 29. September 2021 beim Migrationsamt einging, reichte A.__ ein Schreiben ein, das mit "Stellungeinnahme für das Rechtliches Gehör vom 17. August 2021" betitelt und auf den 10. September 2021 datiert war. Darin machte sie geltend, dass sie ihren Mann habe verlassen müssen, da dieser sie in den vergangenen vier Jahren systematisch geschlagen habe. Es würden noch Videoaufnahmen von einigen Vorfällen existieren. Als sie im Dezember 2020 die Polizei beigezogen habe, habe der Ehemann gedroht, dass er sie umbringen würde. Aus Angst sei sie in der Folge zu einer Freundin gezogen. Mittlerweile sei sie sowohl im Angestelltenverhältnis als auch selbständig erwerbstätig. Im Weiteren habe sie – anders als in der Verfügung dargestellt – zwischen dem 6. und dem 19. Lebensjahr in Italien gelebt und sei nach der Eheschliessung mit B.__ nach Deutschland gezogen, wo sie bis zum Umzug in die Schweiz gelebt habe. Ihr Heimatland Nordmazedonien sei ihr deshalb völlig fremd und sie habe dort weder Verwandte noch Freunde.

E. Das Migrationsamt leitete die Eingabe von A.__ am 5. Oktober 2021 zur Prüfung und Behandlung eines allfälligen Rekurses an das Sicherheits- und Justizdepartement weiter (act. 1). Mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 wurde A.__ aufgefordert, sich zur Entgegennahme des Schreibens als Rekurs zu äussern und einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– für das Rekursverfahren zu bezahlen (act. 5). Am 15. Oktober 2021 bestätigte A.__ telefonisch, dass sie die Durchführung eines Rekursverfahrens befürworte, und zahlte den Kostenvorschuss ein.

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4/10 F. Das Migrationsamt beantragte in der Vernehmlassung vom 2. Dezember 2021 unter Verweis auf seine Verfügung vom 23. September 2021 und die Akten die Abweisung des Rekurses (act. 11). Ergänzend wies es darauf hin, dass bezüglich der geltend gemachten häuslichen Gewalt keine weitergehenden Indizien oder Belege vorliegen würden. Die kurzen und allgemein gehaltenen Äusserungen von A.__ würden nicht ausreichen, um einen nachehelichen Härtefall zu begründen. Zudem habe sie zwar nachweislich vor ihrer Einreise in die Schweiz knapp vier Jahre in Deutschland gelebt und sei von Italien her dorthin eingereist, doch lasse sich nicht nachweisen, wie lange sie sich zuvor in Italien aufgehalten habe. Die Tatsachen, dass sie zumindest ihre ersten Lebensjahre in Nordmazedonien verbracht hat, dort geheiratet hat und ihr Ehemann ebenfalls von dort stammt, würden darauf hinweisen, dass sie nach wie vor einen Bezug zum Heimatland habe. Es seien keine Umstände ersichtlich, die eine soziale Wiedereingliederung der gesunden, arbeitsfähigen jungen Frau in Nordmazedonien als stark gefährdet erscheinen liessen.

G. In der Folge wurde die Vernehmlassung des Migrationsamtes A.__ an ihre neue Adresse in W.__ zur Stellungnahme zugesandt. Innert der angesetzten Frist ging keine Antwort ein (act. 13). Mit E-Mail vom 10. Januar 2022 bestätigte A.__ die neue Adresse sowie den Erhalt des Schreibens, äusserte sich jedoch nicht zu dessen Inhalt (act. 14). Erwägungen 1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Rekursvoraussetzungen, nämlich Zuständigkeit, Rekursberechtigung sowie Form- und Fristerfordernisse, sind erfüllt (Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2. Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20; abgekürzt AIG) gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union) und deren Familienangehörigen nur so weit, als das Abkommen

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5/10 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681; abgekürzt FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG keine günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG).

a) Nach Art. 7 Bst. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Anhang I FZA haben Familienangehörige eines EU/EFTA-Staatsangehörigen ungeachtet ihrer eigenen Staatsangehörigkeit ein Recht auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens wird einzig der formelle Bestand der Ehe mit einer in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person vorausgesetzt, nicht aber ein eheliches Zusammenleben, wie es das nationale Recht in Art. 42 bis 44 AIG fordert (BGE 139 II 393 Erw. 2; BGer 2C_886/2011 vom 28. Februar 2012 Erw. 3.1, beide mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die Ehe der Rekurrentin mit B.__ geschieden worden wäre, sodass sich die Rekurrentin grundsätzlich auf die Familiennachzugsbestimmungen des Freizügigkeitsabkommens berufen kann. Der Aufenthaltsanspruch nach Art. 3 Anhang I FZA steht indessen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Ist kein Ehewille mehr vorhanden und besteht keine Aussicht auf Wiedervereinigung der Ehegatten, soll sich die betroffene Person nicht auf den Schutz des Familienlebens nach den Bestimmungen des FZA berufen können um sich die (weitere) Anwesenheitsberechtigung zu sichern. Die Frage, ob eine eheliche Gemeinschaft nur noch formell bzw. ohne Aussicht auf Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft bloss durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 139 II 393 Erw. 2; BGE 127 ll 57 Erw. 5a; BGer 2C_128/2015 vom 25. August 2015 Erw. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

b) Die Rekurrentin heiratete ihren Ehemann im Jahr 2016 in Nordmazedonien und lebte sodann knapp vier Jahre mit ihm zusammen in Deutschland. Im Juli 2020 nahm das Ehepaar Wohnsitz in Z.__. Bereits im November 2020 trennten sich die Ehegatten und die Rekurrentin bezog eine separate Wohnung, wobei sie zunächst nach Y.__, dann nach X.__ und schliesslich nach W.__ zog. Bis heute wurde das eheliche Zusammenleben nicht wiederaufgenommen. Nach Angaben des Ehemanns ist die

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6/10 Wiederaufnahme der Ehe ausgeschlossen. Das eheliche Zusammenleben in der Schweiz hat somit lediglich rund vier Monate gedauert. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Wiederaufnahme der Ehe und eine solche erscheint angesichts der Umstände unwahrscheinlich. Ein weiteres Festhalten am formellen Bestand der Ehe zum Zweck der Beibehaltung des Aufenthaltsrechts wäre somit rechtsmissbräuchlich. Die Rekurrentin verfügt gestützt auf das FZA keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung.

3. Zu prüfen ist, ob die Rekurrentin aus Art. 50 AIG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 AIG einen Aufenthaltsanspruch ableiten kann. Hat die eheliche Gemeinschaft bei Auflösung der Ehe noch keine drei Jahre gedauert, ist zu prüfen, ob wichtige persönliche Gründe für einen Verbleib in der Schweiz im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG vorliegen. Als Beispiele für wichtige persönliche Gründe nennt Art. 50 Abs. 2 AIG das Vorliegen ehelicher Gewalt, die Eheschliessung auf unfreiwilliger Basis sowie eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Heimatland. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Zweck dieser Bestimmung ist es, Härtefälle nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Wird das Vorliegen eines wichtigen persönlichen Grundes verneint, sind regelmässig auch das Vorliegen eines Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 AIG bzw. allfällige Ansprüche nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) und dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 der Schweizerischen Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) zu verneinen (vgl. BGer 2C_397/2020 vom 26. August 2020 Erw. 5.2). Mit der Härtefallprüfung kann die Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG verbunden werden. Die Verhältnismässigkeit einer fremdenpolizeilichen Massnahme setzt voraus, dass das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung die privaten Interessen der betroffenen Person übersteigt und die Rückkehr ins Heimatland zumutbar ist. Bei der lnteressenabwägung sind die gesamten persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person zu würdigen, namentlich die Dauer des Aufenthalts, die Integration in der Schweiz, die verbleibende Beziehung zum Heimatstaat und straf- oder fremdenpolizeilich verpöntes Verhalten.

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7/10 a) Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände erhebliche Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (vgl. BGE 138 II 229 Erw. 3.1). Dabei ist etwa an geschiedene Frauen zu denken, die in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssen, an Fälle von gescheiterten, unter Zwang eingegangenen Ehen oder an Einzelschicksale im Zusammenhang mit Menschenhandel. Entscheidend ist stets, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Rein wirtschaftliche Gründe wie bessere Berufs- und Lebenschancen in der Schweiz oder auch eine gute Integration in der Schweiz reichen allein nicht aus um einen nachehelichen Härtefall zu begründen. Hat die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der betroffenen Person eine Rückkehr ins Heimatland zumutbar ist.

b) Die Rekurrentin macht geltend, während vier Jahren Opfer häuslicher Gewalt in der Ehe in der Form von Schlägen geworden zu sein. Bis heute blieb die Rekurrentin allerdings einen Nachweis für diese Angaben schuldig, obwohl ihren Angaben zufolge Videoaufzeichnungen von den Schlägen existieren sollen. In den allgemein gehaltenen Angaben wurde die mutmassliche Gewalt des Ehemanns zudem weder genauer beschrieben noch mit Dokumenten wie Arztberichten oder Polizeirapporten belegt. Noch in ihrer ersten (undatierten, am 26. Mai 2021 eigegangenen) Stellungnahme zum Ehewillen gab die Rekurrentin an, sich noch unklar darüber zu sein, ob sie wieder mit ihrem Ehemann zusammenkommen wolle. Sie hätten oft gestritten, wobei es zuletzt auch zu Handgreiflichkeiten gekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt war noch keine Rede von langjähriger häuslicher Gewalt. Erst in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 10. September 2021 – zu einem Zeitpunkt also, als die Rekurrentin die Ausführungen des Migrationsamtes zu den Voraussetzungen des nachehelichen Härtefalls bereits kannte – brachte sie das Vorliegen langjähriger und systematischer Gewalt des Ehemanns vor. Diese Angaben der Rekurrentin sind entsprechend mit Zurückhaltung zu betrachten. Insgesamt ist ein nachehelicher Härtefall nicht ausreichend dargetan.

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c) Weiter macht die Rekurrentin geltend, dass ihr eine Rückkehr nach Nordmazedonien nicht zumutbar sei. Sie habe lange nicht mehr dort gelebt und habe dort weder Verwandte noch Freunde. Ihr Heimatland sei ihr fremd geworden. Zudem sei sie in der Schweiz selbständig erwerbstätig und könne ihre Arbeit nicht einfach liegenlassen. Es ist der Rekurrentin positiv anzurechnen, dass sie sich während ihres bisherigen Aufenthalts in der Schweiz wohlverhalten und sich hier offenbar gut integriert hat. Aus diesem Umstand allein lässt sich jedoch weder ein Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung noch ein Härtefall ableiten, zumal sich die Rekurrentin erst seit rund eineinhalb Jahren in der Schweiz aufhält. Von einer besonders starken Verwurzelung ist nach einem derart kurzen Aufenthalt nicht auszugehen. Die Rekurrentin wuchs im Heimatland auf, heiratete auch dort (wobei ihr Ehemann ebenfalls nordmazedonische Wurzeln hat) und ist mit der dortigen Sprache und Kultur zweifellos nach wie vor bestens vertraut. Ihre beruflichen Aussichten in Nordmazedonien sind als intakt zu betrachten, zumal sie die in Italien, in Deutschland und in der Schweiz gesammelten beruflichen und kulturellen Erfahrungen einbringen kann. Eine Rückkehr nach Nordmazedonien ist der Rekurrentin somit zumutbar. Ob allenfalls auch eine Rückkehr nach Deutschland oder Italien infrage kommt, hat die Rekurrentin selbst abzuklären.

d) Das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG und damit auch das Vorliegen eines Härtefalls Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG ist demnach zu verneinen. Angesichts der kurzen Anwesenheitsdauer der Rekurrentin in der Schweiz und der grundsätzlich unproblematischen Verhältnisse im Heimatland sind keine Gründe ersichtlich, weshalb ihr die Rückkehr unzumutbar sein sollte. Demgegenüber besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass Personen, die sich erst seit kurzer Zeit in der Schweiz aufhalten und die Voraussetzungen eines weiteren Verbleibs in der Schweiz nicht mehr erfüllen, das Land wieder verlassen. Das öffentliche Interesse an der Rückkehr der Rekurrentin in ihr Heimatland übersteigt ihr privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz deshalb klar.

e) Auch mit Blick auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV können keine weitergehenden

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9/10 Ansprüche abgeleitet werden. Für die Berufung auf den Schutz des Familienlebens fehlt es an einer intakten und tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft. Auf den Schutz des Privatlebens kann sich die Rekurrentin nicht berufen, da sie sich erst seit rund eineinhalb Jahren in der Schweiz aufhält und keine Anhaltspunkte für eine über das Mass hinausgehenden Integration und Verwurzelung in der Schweiz vorhanden sind (vgl. BGE 126 II 377 Erw. 2b und 2c).

4. Im Ergebnis steht fest, dass die Rekurrentin die gesetzlichen Voraussetzungen der Aufenthaltsbewilligung nicht mehr erfüllt. Die Verfügung des Migrationsamtes erweist sich als recht- und verhältnismässig; der Rekurs ist abzuweisen. Gründe, die im Sinn von Art. 83 AIG die Rückkehr der Rekurrentin nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Die Rekurrentin hat die Schweiz innert 60 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung des Migrationsamtes zu verlassen.

5. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend der Rekurrentin aufzuerlegen. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– verrechnet.

Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid 1. a) Der Rekurs von A.__, W.__, wird abgewiesen.

b) A.__ hat die Schweiz spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung des Migrationsamtes zu verlassen.

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10/10 2. A.__ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–. Sie wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Der Vorsteher:

Fredy Fässler, lic.iur. Regierungsrat

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden SJD RDRM.2021.130 Migrationsrecht, Art. 7 Bst. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG. Die Rekurrentin erhielt im Rahmen eines Familiennachzugs zu ihrem deutschen Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Ehepaar trennte sich und die Rekurrentin hielt rechtsmissbräuchlich zum Zweck der Beibehaltung des Aufenthaltsrechts am formellen Bestand der Ehe fest. Kein nachehelicher Härtefall oder schwerwiegender persönlicher Härtefall liegt vor. Abweisung des Rekurses.

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