Skip to content

St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 06.05.2024 BLD-Entscheid Nr. 070-23

May 6, 2024·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement·PDF·8,819 words·~44 min·2

Summary

Schulrecht (Berufsbildung), Art. 29 Abs. 2 BV. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich anhand der Bewertungsunterlagen und der Ausführungen der beiden Prüfungsexpertinnen die Bewertung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» nicht nachvollziehen lässt. Damit verletzte die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör und ihr Entscheid mündet in Willkür. Der Rekurs ist – dem Eventualantrag folgend – gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juni 2023 betreffend das Ergebnis des Qualifikationsverfahrens 2023 als Pharma-Assistentin EFZ ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin ohne Anrechnung des erfolglosen ersten Prüfungsversuchs eine gebührenfreie Wiederholung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» zu ermöglichen. Gutheissung des Rekurses im Sinne der Erwägungen.

Full text

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: BLD-Entscheid Nr. 070-23 Stelle: Generalsekretariat Bildungsdepartement Instanz: Bildungsdepartement Publikationsdatum: 12.12.2024 Entscheiddatum: 06.05.2024 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/24

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Qualifikationsverfahren (Verletzung des rechtlichen Gehörs) Schulrecht (Berufsbildung), Art. 29 Abs. 2 BV. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich anhand der Bewertungsunterlagen und der Ausführungen der beiden Prüfungsexpertinnen die Bewertung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» nicht nachvollziehen lässt. Damit verletzte die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör und ihr Entscheid mündet in Willkür. Der Rekurs ist – dem Eventualantrag folgend – gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juni 2023 betreffend das Ergebnis des Qualifikationsverfahrens 2023 als Pharma- Assistentin EFZ ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin ohne Anrechnung des erfolglosen ersten Prüfungsversuchs eine gebührenfreie Wiederholung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» zu ermöglichen. Gutheissung des Rekurses im Sinne der Erwägungen. BLD-Entscheid Nr. 070-23 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/24

Kanton St.Gallen Bildungsdepartement

070-23

Entscheid Nr. 070/23 vom 6. Mai 2024 Rekurrentin

A.___

gegen

Vorinstanz Kantonaler Gewerbeverband St.Gallen (KGV), Lehrabschlussprüfungen

Betreff Qualifikationsverfahren Pharma-Assistentin EFZ

2/22

Sachverhalt A. A.___ absolvierte im Frühling 2023 das Qualifikationsverfahren (nachfolgend QV) zur Pharma-Assistentin mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ). Dabei erzielte sie folgende Noten:

« Kompetenzennote 4.8 Praktische Arbeiten 5.5 Berufskenntnisse 3.7 Lokale Landessprache 4.5 Fremdsprache 3.8 Wirtschaft, Recht, Gesellschaft 4.5 Gesamtnote 4.5 »

Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 teilte der Kantonale Gewerbeverband St.Gallen (nachfolgend KGV) A.___ mit, dass sie das QV nicht bestanden habe, da sie in den Fächern «Berufskenntnisse» und «Fremdsprache» die reglementarische Minimalnote nicht erreicht habe.

B. Mit Schreiben vom 3. Juli 2023 erhob A.___ (nachfolgend Rekurrentin) gegen die Verfügung des KGV (nachfolgend Vorinstanz) vom 21. Juni 2023 gegen die Note 3.0 in der mündlichen Abschlussprüfung im Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» Rekurs beim Bildungsdepartement des Kantons St.Gallen. Sie beantragte, die mündliche Prüfung im Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» sei mit der Note 4.0 zu bewerten, eventualiter sei die mündliche Prüfung im Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» zu wiederholen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass ihnen in der Schule bei der Vorbereitung auf die mündliche Prüfung erklärt worden sei, dass die Experten herausfinden wollten, was die Kandidatinnen und Kandidaten wüssten. Sie habe sich in der Schule bei ihren Mitschülerinnen und Mitschülern erkundigt, wie dies bei deren mündlichen Prüfungen gehandhabt worden sei. Bei diesen sei es so gewesen, dass die Fragen anders gestellt worden seien, wenn etwas nicht auf Anhieb habe beantwortet werden können, und nachgefragt worden sei, sofern nicht alles gesagt oder aufgezählt worden sei. In ihrem Fall sei die Prüfungsbefragung nicht so durchgeführt worden. Weder sei nachgefragt worden noch seien die Fragen auf eine andere Art gestellt worden. Aus den Prüfungsprotokollen gehe hervor, dass ihr viele Fragen überhaupt nicht gestellt worden seien, da Notizen wie beispielsweise «gefragt, aber keine Antwort» fehlen würden. Es sei jeweils direkt weitergegangen. Beim Thema der Indikation «Husten» (nachfolgend Thema «Husten») habe sie über verschiedene Hustenarten einschliesslich der «Spezialitäten» gesprochen. Im Protokoll stehe nun, dass sie die Fachbegriffe nicht genannt habe. Sie halte fest, dass keine Nachfragen nach weiteren «Spezialitäten» gestellt worden seien und auch nicht nachgefragt worden sei, ob sie die Fachausdrücke «der genannten Husten» kenne. Selbstverständlich hätte sie noch mehr «Spezialitäten» sowie die Fachbegriffe der Hustenarten nennen können. Auf die Frage, ob sie

3/22

einen Wirkstoff gegen Husten kenne, habe sie «Dextromethorphan» genannt. Ohne nachzufragen, habe eine Expertin von sich aus «Codein» als einen weiteren Wirkstoff genannt. Zu diesem habe sie (die Rekurrentin) erzählt, was sie gewusst habe. Als mögliche Ursache für «Husten» habe sie «Stress» angegeben und als Wirkstoff «Lavendel». Die bei der Prüfungseinsicht anwesende Lehrgangsleiterin Pharma- Assistentin/Pharma-Assistent habe ihr mitgeteilt, dass «Lavendel» mit Husten nichts zu tun habe. Sie (die Rekurrentin) sei anderer Auffassung. In ihrem Lehrbetrieb sei «Lavendel» beim Thema Husten thematisiert worden. Es sei nicht nachgefragt worden, ob sie noch weitere Ursachen und Wirkstoffe kenne. Bei den Zusatztipps habe sie «Gelo Revoice», «viel trinken», «Luftbefeuchter», «Kopfteil erhöhen» und weitere Antworten aufgezählt. Gemäss Prüfungsprotokoll hätte sie auch «Grethers» aufzählen müssen. «Grethers» sei aber dasselbe wie «Gelo Revoice». Eine Nachfrage habe auch hier nicht stattgefunden. Beim Thema der Spezialität «Sanadermil» (nachfolgend Thema «Sanadermil») habe sie auf die Frage, wo man «Glukokortikoide» verwende bzw. in welchem Produkt das vorkomme, als Beispiel das «Otri Heuschnupfen»-Medikament genannt. Es sei nicht nachgefragt worden, ob sie noch weitere Medikamente kenne, was der Fall sei, sondern es sei gleich mit der nächsten Frage weitergegangen. Beim Thema der didaktischen Einheit «Stoffwechsel» (nachfolgend Thema «Stoffwechsel») habe sie bei einer der ersten Fragen die falsche Spezialität genannt. Die Aussage der Expertin anlässlich der Prüfungseinsicht, dass beim Thema «Stoffwechsel» auf die weiteren Fragen verzichtet worden sei, da sie (die Rekurrentin) eine der Anfangsfragen falsch beantwortet habe, sei sehr befremdlich. Im Weiteren habe die bei der Prüfungseinsicht anwesende Lehrgangsleiterin Pharma-Assistentin/Pharma-Assistent mitgeteilt, dass sie keine Auskunft über die mündliche Prüfung geben könne, dass aber am 4. Juli 2023 eine Expertin der mündlichen Prüfung vor Ort sein werde. Die Rekursfrist sei am 4. Juli 2023 abgelaufen, also am Tag der möglichen Einsichtnahme im Beisein einer Prüfungsexpertin. Ausserdem hätten die Prüfungsexpertinnen zu Beginn der mündlichen Prüfung mitgeteilt, dass es gut sei, wenn sie schon da sei. Dann sei man auch früher fertig und könne nach Hause. Dies habe sie verunsichert. Sie sei an diesem Freitag, 15:40 Uhr, die letzte Prüfungskandidatin gewesen. Im Weiteren sei noch zu erwähnen, dass eine Lehrerin (keine der Prüfungsexpertinnen) einer ihr (der Rekurrentin) bekannten Person erzählt habe, dass sie an der Prüfung durchgefallen sei und an der Prüfung nur stumm wie ein Fisch dagesessen sei. Sie erachte dies als grobe Persönlichkeitsverletzung.

C. Am 8. August 2023 fand eine Besprechung zwischen der zuständigen Ausbildungsberaterin des Amtes für Berufsbildung, der Lehrgangsleiterin Pharma-Assistentin/Pharma-Assistent, dem Leiter Grundbildung Detailhandel und der Rekurrentin statt. Im Anschluss an die Besprechung teilte die Rekurrentin mit, dass sie am Rekurs festhalte.

4/22

D. Am 1. September 2023 nahm der für das QV hauptverantwortliche Leiter Grundbildung Detailhandel zum Rekurs Stellung und reichte die gemeinsame Stellungnahme der Hauptexpertin und der Co-Expertin sowie die beiden Prüfungsprotokolle der Expertinnen für den Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse mündlich» ein. Nach genauer Überprüfung des Prüfungsablaufs, der Prüfungsprotokolle und den Rückmeldungen der beiden Prüfungsexpertinnen komme er zum Schluss, dass die mündliche Prüfung im Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» nach den Vorgaben des Prüfungsreglements durchgeführt worden sei. Dem Antrag der Rekurrentin, die Note der mündlichen Prüfung im Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» von einer 3.0 auf eine 4.0 zu erhöhen, sei nicht Folge zu leisten.

Die Hauptexpertin und die Co-Expertin führten in ihrer gemeinsamen Stellungnahme im Wesentlichen aus, dass der Prüfungsablauf organisatorisch ordnungsgemäss durchgeführt worden sei. Die Rekurrentin sei auf Nachfrage in der Lage gewesen, die Prüfung abzulegen. Sie habe zwischen zwei Sets wählen können und zu ihrem Set mit den Themen «Husten», «Sanadermil» und «Stoffwechsel» Raster zur Vorbereitung erhalten. Der Aufbau der Prüfungen entspreche den Vorgaben von pharmaSuisse. Die Rekurrentin habe in der regulären Vorbereitungszeit von fünf Minuten Notizen in die leeren Raster einfügen können und diese während der Prüfung benutzen dürfen. Die Rekurrentin habe die Reihenfolge der Themen selbst bestimmen können. Die vorgesehene Prüfungszeit von acht Minuten pro Thema sei (mit Hilfe eines Timers) eingehalten worden. Die Rekurrentin sei während der gesamten Zeit wohlwollend nach Standard geprüft worden. Anhand des Rasters werde das vorhandene Wissen selbständig von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten präsentiert. Nachgefragt werde, wenn ein Punkt zu wenig ausführlich abgehandelt werde, unklare Aussagen zu verifizieren seien oder die Kandidatin bzw. der Kandidat stecken blieben. Müssten trotz Nachfragen Stichworte vorgegeben werden, werde nicht die gesamte Punktzahl vergeben. Die darauffolgenden richtigen Informationen würden jedoch positiv bewertet. Falschaussagen würden notiert. Würden die Falschaussagen ohne Hilfestellung korrigiert, werde dies positiv bewertet, ansonsten negativ. Im Protokoll der Co-Expertin seien die erwähnten Punkte markiert. Punkte würden bei allen Kandidatinnen und Kandidaten im Verhältnis zu den Möglichkeiten von Antworten gegeben. Im Protokoll der Hauptexpertin seien Details erfasst und mit «○» die Antworten gekennzeichnet, die die Rekurrentin auch mit Hilfestellung nicht genannt habe. Das Thema «Husten» sei knapp genügend gewesen, obwohl die Kenntnisse von Fachbegriffen, Wirkstoffen, Arzneimitteln und Drogen ungenügend gewesen seien. Für den Beratungsalltag seien solche Kenntnisse fundamental. Auf vorgegebene Stichworte seien keine weiteren Angaben der Rekurrentin gefolgt. Das Thema «Sanadermil» sei ungenügend gewesen. Die Kenntnisse der Arzneimittel seien absolut ungenügend gewesen, ebenso die in der Beratung wichtige Bedeutung der Vorsichtsmassnahmen. Galenische Grundkenntnisse seien keine vorhanden gewesen. Die wenigen Details seien mit Hilfestellung genannt

5/22

worden. Das Thema «Stoffwechsel» sei absolut ungenügend gewesen. Die Kenntnisse zu Anatomie, Drüsen, Hormonen und Funktionen seien völlig ungenügend gewesen. Die wenigen Informationen seien erst auf Hilfestellung genannt worden. Angaben zu Geschlechtsdrüsen und Geschlechtshormonen hätten keine Punkte gegeben. Die Rekurrentin sei sofort darauf hingewiesen worden, dass dies nicht zum Thema «Stoffwechsel» gehöre, damit keine Zeit verloren gegangen sei. Beim Stichwort «Krankheiten» habe die Rekurrentin nur «Diabetes 1» und «Diabetes 2» gekannt, nicht jedoch die entsprechenden Arzneimittel dazu. Auf vorgegebene Stichworte seien keine weiteren Angaben gefolgt. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Grundlagenkenntnisse der Rekurrentin ungenügend seien. Die Rekurrentin kenne viel zu wenige Arzneimittel und habe keine Ahnung bezüglich der Vorsichtsmassnahmen, die notwendig seien, um Kunden zu beraten. Selbst mit Hilfestellung habe die Rekurrentin kaum weitere Angaben machen können, sondern sich nur wiederholt. Bei vertieften Fragen habe sie geantwortet, dass sie es nicht wisse. Zusammenhänge erkennen und verknüpftes Denken seien der Kandidatin überhaupt nicht möglich gewesen.

E. Die Replik erging am 19. September 2023. Die Rekurrentin hielt an ihrem Antrag fest, die mündliche Prüfung im Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» sei mit der Note 4.0 zu bewerten. Die Rekurrentin führte zu den Themen «Husten» und «Sanadermil» aus, dass die Prüfungsexpertinnen dem im Rekurs festgehaltenen Sachverhalt nicht widersprochen hätten. Ihre im Rekurs gemachten Feststellungen würden den Notizen in den Prüfungsprotokollen entsprechen. Aus den Prüfungsprotokollen sei ersichtlich, dass während ihrer ganzen mündlichen Prüfung nach ihren jeweiligen Antworten auf ein Nachfragen verzichtet worden sei. Nach ihren Antworten sei es immer gleich zur nächsten Frage weitergegangen. Mit der Art und Weise des Prüfungsablaufs sei ihr Wissen nicht umfassend abgefragt worden, und ihr sei die Chance auf das Erreichen der notwendigen Punkte für eine genügende Note verwehrt worden. Mit grossem Erstaunen habe sie im Prüfungsprotokoll der Hauptexpertin gelesen, dass sie Neurodermitis «nur nach Hilfe mit Vorgabe Hautrötung» erkannt habe. Dem widerspreche sie vehement. Bei dieser Antwort habe man ihr nicht helfen müssen. Ihre Schwester leide seit ihrem ersten Lebensjahr an Neurodermitis, weshalb ihre ganze Familie über Neurodermitis sehr gut informiert sei. Sie erkenne Anzeichen von Neurodermitis sofort. Auch der Notiz «nur mit Hilfe Nase» widerspreche sie vehement. Sie habe keine Hilfe benötigt, um auf den Begriff «Otri Heuschnupfen» zu kommen. Beim Thema «Stoffwechsel» stehe auf Seite 4 des Prüfungsprotokolls der Hauptexpertin, dass sie die Nummern 1-4 der Bilder nur mit Hilfe oder gar nicht erkannt habe. Dem widerspreche sie vehement. Sie habe keine Hilfe benötigt. Die Positionen 3 («Nebenschilddrüse») und 4 («Schilddrüse») habe sie selbstverständlich erkannt. Im Weiteren seien bei der Prüfungseinsicht die Textfelder auf Seite 3 des Prüfungsprotokolls weiss und leer gewesen. Anlässlich der Prüfungseinsicht sei dies damit begründet worden, dass sie eine der Einstiegsfragen falsch beantwortet habe, weshalb auf sämtliche Fragen verzichtet worden

6/22

sei. Sie habe konsterniert feststellen müssen, dass die Textfelder in dem mit der Stellungnahme der Prüfungsexpertinnen vorgelegten Prüfungsprotokoll – im Gegensatz zur Prüfungseinsicht – plötzlich ausgefüllt gewesen seien. Dies sei nicht erklärbar. Ausserdem sei nur ein Blatt der Protokolle mit ihrem Namen versehen. Die übrigen Blätter seien mit keinem Namen versehen. Dies lasse Zweifel aufkommen, ob die Blätter mit den ausführlichen Notizen tatsächlich zu ihrem Protokoll gehörten. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass sie in den Qualifikationsbereichen «praktische Arbeiten» und «Kompetenzennote» die Noten 5.5 bzw. 4.8 erhalten habe. Auch im Zeugnis habe sie im «Fachkundlichen Unterricht» eine Note von 4.5 gehabt. Sie habe alle drei Lehrjahre konsequent mitgearbeitet. Die Prüfungsexpertinnen seien ihre Lehrerinnen gewesen. Es sei absolut unverständlich, dass die Prüfungsexpertinnen ihre Noten während drei Jahren gemäss Zeugnis als gut beurteilten und in der Beurteilung nun insbesondere festhalten würden, dass ihre Grundlagenkenntnisse absolut ungenügend seien, sie zu wenig Arzneimittel kenne und keine Ahnung zu den Vorsichtsmassnahmen habe, die zur Beratung notwendig seien. Diese Beurteilung über ihr Fachwissen sei absolut unzutreffend und sie frage sich, ob wirklich sie damit gemeint sei. Seit dem 1. September 2023 arbeite sie in einer Apotheke in B.___. Ihre jetzige Chefin, die selber Prüfungsexpertin gewesen sei, könne die Diskrepanz zwischen den Noten im Qualifikationsbereich «praktische Arbeiten» von 5.5 und in der mündlichen Prüfung im Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» von 3.0 nicht verstehen und habe gesagt, dass es nicht sein könne, dass sie kein Fachwissen habe.

F. Mit Duplik vom 23. Oktober 2023 hielt die Vorinstanz an der Abweisung des Rekurses fest, da die Leistungen der Rekurrentin nachweislich insgesamt ungenügend gewesen seien. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass sämtliche Beanstandungen der Rekurrentin bestritten würden. Entgegen den Behauptungen der Rekurrentin sei nachgefragt worden, auch mit anders formulierten Fragen, wo dies möglich gewesen sei. Hinzuweisen sei, dass anders formulierte Fragen nur bei komplexeren Zusammenhängen gestellt werden könnten und durch das Nichtwissen der Rekurrentin solche Fragen selten möglich gewesen seien. Bei reinen Aufzählungen und zu einem Stichwort könne eine Frage nicht umformuliert werden, sondern es würden Vorgaben gemacht. Die Kritik der Rekurrentin, dass keine Vorgaben gemacht worden seien, sei unberechtigt. Bei allen drei Themen sei es nötig gewesen, einfache Fragen zu stellen, Hilfestellungen zu geben und Vorgaben zu machen, um bei der Rekurrentin Basiswissen abzurufen. Korrekte Aussagen seien auch bei Hilfestellungen als richtig bewertet worden. Kandidatinnen und Kandidaten könnten im Prüfungsablauf die Schwerpunkte selbst bestimmen. Die Rekurrentin habe bei jedem Thema genügend Zeit gehabt, bei jedem Abschnitt ihr Wissen zu zeigen und genügend Punkte zu erreichen, selbständig oder nach Nachhaken durch die Prüfungsexpertinnen. Dass nicht mehr Informationen aus der Rekurrentin herauszuholen gewesen seien, sei der Rekurrentin anzulasten. Falls die Kandidatin bzw. der Kandidat bei einem Thema nach einer Nachfrage nicht weiter Auskunft gebe, gehe man

7/22

zum nächsten Punkt, damit die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht zu viel Zeit verliere und die Chance erhalte, mit einem anderen Thema Punkte zu erreichen. Die mündliche Prüfung sei kein Abfragen. Dazu diene die schriftliche Prüfung. Erwartet und auch entsprechend geschult werde das selbständige Erzählen. Mit zwei Probeserien (inkl. leeren Rastern) hätten die Kandidatinnen und Kandidaten in den letzten zwei Schulwochen üben können. Die Rekurrentin sei oft steckengeblieben und habe durch das Raster geführt werden müssen, damit sie die Möglichkeit gehabt habe, noch weitere Punkte zu erzielen. Hilfestellungen und Nachfragen hätten aus zeitlichen Gründen nicht mehrfach wiederholt werden können, da die Rekurrentin sonst zu viel Zeit für andere wesentliche Punkte verloren hätte. Nach dem Durchgehen des Rasters seien sie in der Hoffnung auf weitere richtige Antworten der Rekurrentin nochmals auf einzelne Punkte zu sprechen gekommen, soweit es der Zeitrahmen zugelassen habe. Zu den Prüfungsprotokollen sei anzumerken, dass standardgemäss immer zwei Protokolle angefertigt würden, die sich gegenseitig ergänzen würden. Nicht alles, was gesagt werde, werde dokumentiert, sondern es würden die richtigen, die falschen und die nicht erwähnten Punkte festgehalten. Fragestellungen würden nicht protokolliert. Es handle sich nicht um ein Verlaufsprotokoll. Bei der Prüfungseinsicht habe die Rekurrentin beide Protokolle einsehen dürfen. Auf den einzelnen Protokollblättern müsse der Name der Kandidatin bzw. des Kandidaten nicht vermerkt werden, da die Protokollblätter nach der Prüfung in einem Umschlag mit dem Namen der Kandidatin bzw. des Kandidaten unter Verschluss abgelegt würden. Die Rekurrentin sei zudem die einzige, die das Set mit den Themen «Husten», «Sanadermil» und «Stoffwechsel» gewählt habe. Die Prüfungsprotokolle seien wahrheitsgetreu ausgestellt worden. Es sei eine Unterstellung, wenn die Rekurrentin die Richtigkeit der Protokolle anzweifle. Diese Unterstellung werde zurückgewiesen. Textfelder seien nur auf einem Protokoll leer, jedoch bei zwei Teilbereichen durchgestrichen, was gleichbedeutend sei mit «nicht gewusst». Wenn von Punkten in der Bewertung die Rede sei, handle es sich immer nur um halbe Punkte. Zu Beginn der Prüfung sei die Rekurrentin gefragt worden, ob man mit der Prüfung früher starten wolle, womit sie einverstanden gewesen sei. Die Rekurrentin habe auch bestätigt, dass sie in der Lage sei, die Prüfung zu absolvieren. Bei der Prüfungseinsicht müssten die Prüfungsexperten nicht vor Ort sein. Anwesende Personen seien nicht zur Auskunft verpflichtet und deren Aussagen seien zur Beurteilung des Rekurses nicht relevant.

Beim Thema «Husten» würden banale Fachbegriffe wie z.B. «Antitussiva/Expektorantien» ohne weitere Nachfrage erwartet. Solche Fachbegriffe gehörten zum Basiswissen. Das werde auch so geübt. Bei der Aufzählung von Ursachen sei nachgefragt worden, ob Medikamente als Ursache in Frage kämen. Die Antwort «Glukokortikosteroide», im Protokoll GKK rot umrandet, sei falsch gewesen. Es sei explizit nach anderen Wirkstoffen gefragt worden. Da keine Antwort gekommen sei, habe Makatussin vorgegeben werden müssen, damit Codein habe genannt werden können. Von den Expertinnen sei nicht Codein genannt worden, da irre sich die Rekurrentin. Zu Codein seien keine unerwünschten Nebenwirkungen und Kontraindikationen genannt worden.

8/22

Die Antworten zu den Fragen «wann zum Arzt?» und «Kombination Hustenlöser/Hustenstiller – sinnvoll ja/nein?» seien korrekt gewesen, wenn auch nicht ausführlich genug. Auch danach sei kein weiterer Wirkstoff auf Nachfrage genannt worden. «Butimarat» sei vorgegeben worden, da diese Spezialität der Rekurrentin nicht bekannt gewesen sei. «Schleimlösend» als Antwort sei falsch gewesen. «Bisolvon» sei später im Zusammenhang mit dem genannten «Dextromethorphan» als Hilfestellung (entspreche einer umformulierten Frage) vorgegeben worden, da es weitere «Bisolvon»-Produkte mit anderen Wirkstoffen gebe. Auch hier seien keine weiteren Nennungen erfolgt. «Nitux» sei vorgegeben worden. Auf Nachfrage nach Kombinationen sei «Pretuval» korrekt genannt worden. «Lavendel» sei im Zusammenhang mit Stress nicht als falsch bewertet worden bzw. sei nicht negativ in die Bewertung eingeflossen. Auf Nachfrage seien ausser Tees keine weiteren Phytospezialitäten zur Einnahme mehr genannt worden. Eine weitere Hilfestellung sei die Frage nach immunstärkenden Mitteln gewesen, worauf die Rekurrentin korrekt «Echinaforce» genannt habe. «Grethers» sei für die Punktevergabe nicht entscheidend gewesen, da «Gelo Revoice» bereits genannt worden sei. Dass «Grethers» nicht genannt worden sei, sei nicht negativ in die Beurteilung eingeflossen. Im Übrigen sei die Zusammensetzung entgegen der Meinung der Rekurrentin nicht dieselbe. Beim Thema «Sanadermil» seien die für eine korrekte Beratung entscheidenden Altersangaben zur rezeptfreien Anwendung falsch gewesen. Rezeptpflichtige lokal wirksame Glukokortikosteroide und Kombinationen seien nachgefragt worden und nicht bekannt gewesen. Die Hilfestellung «Hautrötung» zu «Neurodermitis» sei nicht negativ bewertet worden, jedoch habe die Rekurrentin keine speziellen Medikamente genannt. Bei der Nase sei «Otri Heuschnupfen» korrekt genannt worden, jedoch seien keine Antworten zu den vorgegebenen Stichworten «Auge?», «Ohr?» und «andere Körperbereiche?» erfolgt. «Otri Heuschnupfen» und «Neurodermitis» hätten Punkte ohne Abzüge gegeben. Die unerwünschten Wirkungen bei Glukokortikosteroiden seien zentral und würden in vielen verschiedenen didaktischen Einheiten während der drei Lehrjahre immer wieder repetiert und geübt. Nach der Nennung der unerwünschten Wirkung «dünne Haut = Hautatrophie und trockene Haut» – letzteres eine Folge und nicht eine direkte unerwünschte Wirkung – seien keine Antworten auf die Fragen «sonst noch eine unerwünschte Wirkung?» und «oder sind unerwünschte Wirkungen nach einer längerfristigen Einnahme bekannt?» erfolgt.

Das Thema der didaktischen Einheit (bei der Rekurrentin das Thema «Stoffwechsel») sei der umfangreichste Teil der mündlichen Prüfung und könne innerhalb von acht Minuten nie vollständig abgehandelt werden. Bei der didaktischen Einheit würden immer Abbildungen vorliegen, die den Einstieg in die komplexe Thematik erleichtern würden. Die Kandidatinnen und Kandidaten könnten hier mit ihrem Basiswissen ihre bevorzugten Schwerpunkte setzen und durch die gezielte eigenverantwortliche Auswahl das Punktemaximum erzielen. Die Rekurrentin habe sich für die Bereiche «Schilddrüse» und «Pankreas» entschieden, die hinsichtlich Erkrankungen und Medikation genügend hergeben würden, um das Maximum von 20 Punkten zu erreichen.

9/22

Nach dem erfolglosen Versuch, die Thematik «Schilddrüse» und «Pankreas» zu vertiefen, sei der Rekurrentin offeriert worden, sich zu anderen Drüsen zu äussern. Eine Nachfrage habe gelautet: «Kennen Sie zur Epiphyse, zur Hirnanhangdrüse oder einer anderen Drüse eine Erkrankung oder Medikamente?». Nach der Möglichkeit, die Drüsen zu benennen, sei nochmals erfolglos nach den Drüsenhormonen und deren Funktion gefragt worden. Die Rekurrentin habe die Hypo- und Hyperthyreose nennen können, jedoch ausser Müdigkeit und Kropf, die sie keiner Erkrankung zugeordnet habe, keine weiteren Symptome, keine Ursachen, kein einziges Medikament und keinen Wirkstoff/kein Hormon. Die Aussage «die Schilddrüse stellt Iod her» sei komplett falsch. Fehlerhaft sei das Erkennen des Pankreas gewesen, wofür kein Punkt habe vergeben werden können. Die Hilfestellung zur Herleitung sei jedoch wichtig gewesen, da Diabetes mellitus und Antidiabetika essenziell seien und «Pankreas» im weiteren Prüfungsverlauf als Vorgabe notwendig gewesen sei. Die Rekurrentin habe die Erkrankungen Diabetes Typ 1 und Typ 2 nennen können, nicht aber Ursachen, Symptome und Unterschiede. Gravierend sei, dass sie kein einziges Insulin oder orales Antidiabetikum habe nennen können. «Humira» als einzige Antwort sei absolut falsch gewesen. Auf den Hinweis «Da verwechseln Sie etwas, kennen Sie noch ein anderes Medikament?» sei keine Antwort erfolgt. Die Rekurrentin sei weder auf den Teilbereich «Physiologie/Steuerung» noch auf den Teilbereich «Pathophysiologie» eingegangen, obwohl diese auf dem leeren Raster gestanden hätten. Überschneidungen zu den Glukokortikosteroiden seien innerhalb eines Sets nicht vermeidbar, da diese Medikamentengruppe in fast allen Bereichen vorkomme. Darauf werde Rücksicht genommen und Doppelfragen vermieden. Die Themen seien so ausführlich ausgerichtet, dass in jedem Fall die maximale Punktzahl möglich sei.

G. Mit Schreiben vom 4. April 2024 brachte die Rekurrentin Folgendes vor: Sie beantrage, dass ihr in «der mündlichen Berufskenntnisse Prüfung eine Note 4» gewährt werde. Während ihrer mündlichen Prüfung sei von den Prüfungsexpertinnen nie nachgefragt worden, obwohl das im Prüfungsreglement so vorgesehen sei und keinen negativen Einfluss auf die Benotung haben dürfe. Bei ihren Mitschülerinnen hätten die Expertinnen immer nachgefragt und gemäss Aussagen der Mitschülerinnen «sehr zur Beantwortung der Fragen unterstützt». Bei der Prüfungseinsicht hätten ihre Mutter und sie beim Thema «Stoffwechsel» ein leeres Blatt eingesehen. Mit der Rekursantwort seien ihr Unterlagen zugestellt worden, auf welchem jenes Blatt ausgefüllt sei. Aufgrund des Eingabetermins des Rekurses bis am 5. Juli 2023 sei es ihr nicht möglich gewesen, die Einsichtnahme bei «ihren» Prüfungsexpertinnen vorzunehmen. Die Termine seien zu knapp bzw. zu spät angesetzt gewesen, um den Rekurs fristgereicht einreichen zu können. An der Fachprüfung praktische Arbeit habe sie eine Note von 5.5 erzielt. In diesem Fach werde ähnliches Wissen wie im «mündlichen Fach Berufskenntnisse» geprüft. Im «Fach Berufskenntnisse» habe sie bei den Lehrerinnen, welche sie auch geprüft hätten, eine gute Vornote von

10/22

4.5 erreicht. Ihr Gesamtdurchschnitt belaufe sich auf 4.5. Die mündliche Note im Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» von 3.0 widerspiegle in keiner Art und Weise ihr Fachwissen. Die abschliessende Beurteilung in der Rekursantwort sei sehr persönlichkeitsverletzend. Erwägungen 1. 1.1 Das Bildungsdepartement ist für die Behandlung des vorliegenden Rekurses zuständig (Art. 40 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung [sGS 231.1; abgekürzt EG- BB] i.V.m. Art. 43bis Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Das Verfahren richtet sich nach dem VRP (Art. 40 EG-BB).

1.2 Die Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Rekursführung legitimiert (Art. 45 Abs. 1 VRP). Die übrigen Formund Fristvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 47 ff. VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2. 2.1 Das Bildungsdepartement verfügt im Rekursverfahren grundsätzlich über eine volle Kognition, d.h. es kann angefochtene Verfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachverhalts, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen (Art. 46 Abs. 1 VRP). Gegenüber angefochtenen Verfügungen über das Nichtbestehen von Prüfungen ist jedoch grosse Zurückhaltung geboten. Vorab setzt ihre sachgerechte Beurteilung die Kenntnis der Verhältnisse an den betreffenden Schulen sowie der Persönlichkeit der Kandidatinnen und Kandidaten voraus. Bewertungen von Prüfungsleistungen sind kaum überprüfbar, weil der Rechtsmittelinstanz zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind. Zudem werden Prüfungen in verschiedenartigen, fachtechnischen Materien und von Fachleuten abgenommen, die dazu aufgrund ihrer speziellen Kenntnisse und ihrer Erfahrung besonders geeignet sind. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich für die Nachprüfung im Übrigen insbesondere dann, wenn Notengebungen zu beurteilen sind, die sich nicht ausschliesslich auf schriftliche, sondern auch auf mündliche Prüfungen beziehen (vgl. GVP 1994 Nr. 89). Der massgebende Sachverhalt kann in diesen Fällen durch Beweiserhebungen der Rekursinstanz nicht vollständig rekonstruiert werden. Eine freie Überprüfung der Notengebung ist deshalb schon aus diesem tatsächlichen Grund ausgeschlossen. Überdies würde die wirksame Kontrolle einer Prüfungsleistung den Vergleich mit den Arbeiten anderer Kandidatinnen bzw. Kandidaten und eine Auseinandersetzung mit den übrigen Leistungen der Betroffenen erfordern. Die Abänderung der Bewertung einer Prüfung bzw. Zeugnisnote durch die Rechtsmittelinstanz birgt daher die Gefahr neuer Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten in sich (vgl. BGE 105 Ia 191). Es entspricht

11/22

insofern der allgemeinen schweizerischen Praxis, dass die Rechtsmittelinstanzen bei der materiellen Beurteilung von Prüfungsleistungen ihre Kognition beschränken. Das Bundesgericht hat diese Praxis wiederholt gutgeheissen (BGE 136 I 229 E. 6.2, S. 238; BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 mit Hinweisen, Urteil 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.2; Urteil 2P. 137/2004 vom 19. Oktober 2004 E. 3.2.3 und 4.2.1; Urteil 2P.252/2003 vom 3. November 2003 E. 5.4). Die Rechtsmittelinstanzen sind sodann keine «Oberprüfungsbehörden», welche die Prüfung wiederholen und ihre eigene Wertung an die Stelle jener der prüfenden Lehr- bzw. Fachpersonen stellen können (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 2010/10 E. 4.1, S. 130 f.). Bezüglich der Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften sowie formeller Fehler bzw. Verfahrensmängel ist indessen stets eine volle Rechtskontrolle angezeigt, andernfalls macht sich die Behörde einer formellen Rechtsverweigerung schuldig (BGE 136 I 229 E. 5.4.1).

Auch das Bundesgericht auferlegt sich bei der materiellen Beurteilung von Prüfungsentscheiden eine besondere Zurückhaltung und prüft lediglich, ob sich die entscheidenden Instanzen von sachfremden oder sonst wie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen haben leiten lassen, sodass der Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint (Urteil 2P.252/2003 vom 3. November 2003 E. 9.4). Deshalb untersucht das Bildungsdepartement bei Rekursen gegen Notenentscheide lediglich, ob die Prüfungen vorschriftsgemäss und fair durchgeführt, korrigiert und bewertet wurden. Über die Angemessenheit von Noten spricht es sich demgegenüber in aller Regel nicht aus (vgl. GVP 1997 Nr. 63, 1995 Nr. 88, 1993 Nr. 83). Solange Durchführung und Bewertung einer Prüfung nicht gesetzes- oder reglementswidrig oder offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich sind, besteht in einem Rechtsmittelverfahren kein Anlass, die entsprechenden Noten zu korrigieren (vgl. GVP 1994 Nr. 89).

2.2 Willkür liegt vor, wenn ein Entscheid getroffen wurde, der offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt erst vor, wenn ein Entscheid nicht nur unrichtig, sondern schlechthin unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 III 167 E. 2.1 m.w.H.).

3. 3.1 Nach dem Gesagten kann an dieser Stelle die von der Rekurrentin erbrachte Prüfungsleistung objektiv nicht mehr untersucht werden. Untersucht werden kann einzig, ob es bei einer Gegenüberstellung bzw. einem Abwägen der Vorbringen der Rekurrentin, der Akten aus dem Prüfungsverfahren sowie der Vorbringen der Expertinnen bzw. des Chefexperten im Rekursverfahren Hinweise auf Rechtsverletzungen bzw. Verfahrensfehler gibt oder ob sich die Expertinnen von sachfremden oder sonst wie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen

12/22

leiten liessen, die ihren Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheinen lassen (VerwGE B 2008/220 vom 24. März 2009, E. 3.2.2.).

3.2 Obwohl sich die Kognition von Rechtsmittelinstanzen bei Prüfungsentscheiden in materieller Hinsicht aus Gründen, die in der Natur der Sache liegen, im Wesentlichen darauf beschränkt, ob die Prüfung auf eine sachlich vertretbare und willkürfreie Weise bewertet worden ist (vgl. Ziff. 2 vorstehend), muss aus der Begründung bzw. aus der Vernehmlassung der Prüfungsinstanz im Rekursverfahren wenigstens hervorgehen, dass und weshalb die Bewertung als vertretbar erachtet wird. Die Behörde genügt ihrer Verpflichtung, wenn sie der betroffenen Person darlegt, welche Lösungen von ihr erwartet wurden und inwiefern ihre Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_10/2019 vom 6. August 2019 E. 4.2). Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint, ist auf die Meinung der Prüfungsexperten abzustellen (vgl. BVGer B-6078/2007 vom 14. April 2008 E. 3.2).

3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101; abgekürzt BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_576/2012 vom 11. Oktober 2013 E.4.2). Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b mit Hinweisen). Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen. Die Begründungsdichte ist dabei insbesondere abhängig von der Entscheidungsfreiheit der Behörde, der Eingriffsintensität des Entscheids sowie der Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen (vgl. BGE 129 I 232, E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_696/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 3.1). Eine minimale Begründung vermag

13/22

dann zu genügen, wenn der Entscheid die Interessen des Betroffenen nur am Rande tangiert oder wenn die Gründe für den Entscheid offensichtlich sind. Auch in diesem Fall muss sich der Betroffene jedoch über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn sachgerecht anfechten können (René Wiederkehr, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBl 2010 S. 489, m.w.H.).

3.4 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt im Rechtsmittelverfahren zur Frage, ob als Folge davon der mangelhafte Entscheid aufzuheben oder das Verfahren unter Kompensation des Mangels vor oberer Instanz fortzuführen sei. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden, wenn die unterbliebene Begründung, Anhörung oder Akteneinsicht vor einer Beschwerdeinstanz nachgeholt wird, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinn einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, m.w.H.).

3.5 Gemäss Art. 35 Abs. 2 der Berufsbildungsverordnung (SR 412.101; abgekürzt BBV) halten Prüfungsexpertinnen und -experten die Resultate sowie ihre Beobachtungen während des Qualifikationsverfahrens, einschliesslich Einwände der Kandidatinnen und Kandidaten, schriftlich fest. Entsprechend den Grundsätzen zu den mündlichen Prüfungen haben sie einen korrekten Ablauf zu gewährleisten und diesen in der Regel so detailliert festzuhalten, dass er sich später in den grossen Zügen rekonstruieren lässt. Die Rechtsmittelinstanz – die mangels Präsenz an der Prüfung keine direkte Vorstellung von Verlauf und Ergebnis hat – muss sich aufgrund der Aufzeichnungen der Expertinnen und Experten davon überzeugen können, dass keine Verfahrensfehler vorliegen, welche das Resultat zu beeinflussen vermögen, und dass sich die Noten halten lassen, also nicht geradezu willkürlich sind (vgl. Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Auflage, Bern 2003, S. 458). Das Protokoll muss die wesentlichen Faktoren der Leistungsbewertung enthalten. Dazu gehören die äusseren Rahmenbedingungen, die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Bewertungskriterien sowie die festgesetzte Note. Demgegenüber müssen die einzelnen Fragen und Antworten nicht im Protokoll enthalten sein (vgl. Marcel Koller, Was heisst «Faire Prüfung»? Die wesentlichen rechtlichen Aspekte bei Prüfungen an schweizerischen Mittelund Hochschulen, Diss. St.Gallen, 2001, S. 110). Die Anwesenheit eines weiteren fachlich qualifizierten Experten neben der prüfenden Person bietet Gewähr für eine Objektivierung der Bewertung (Urteil des Bundesgerichts 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4).

14/22

3.6 Die Prüfungs- und Begründungspflicht der Rekursinstanz erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid erheblichen Sachverhaltselemente, bedeutet jedoch nicht, dass sich die Rekursinstanz über alle Vorbringen der Beteiligten auszusprechen hätte. Vielmehr kann sie sich dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 133 III 439 E. 3.3). Dies gilt umso mehr, als die Rekursinstanz entscheidet, ohne an die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein (Art. 56 Abs. 1 VRP).

4. Die Verwaltungsbehörde hat für ihren Entscheid die für den konkreten Fall massgeblichen Rechtsnormen von sich aus festzustellen und anzuwenden (iura novit curia; vgl. Art. 21 Abs. 1 VRP). Weder ist sie an die rechtlichen Ausführungen von Parteien, anderen Verfahrensbeteiligten oder Sachverständigen gebunden noch ist sie frei, Verfahrensoder materielles Recht – auch wenn dies von den Beteiligten nicht geltend gemacht wird – zu ignorieren. Sie kann (und muss gegebenenfalls) ein Gesuch oder ein Rechtsmittel auch aus anderen rechtlichen Überlegungen abweisen oder gutheissen als vorgetragen wurde oder als eine Vorinstanz entschieden hat. Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ergänzt den Untersuchungsgrundsatz und stellt damit einen wichtigen Garanten für die Wahrung des Gesetzmässigkeitsprinzips dar. Er dient zudem der Rechtsgleichheit, indem er auch nicht rechtskundige Parteien vor Rechtsverlust schützt (H.-R. Arta, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2020, N 21 Überblick). Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen wird jedoch insofern relativiert, als die Rechtsmittelinstanz sich im Prinzip auf die Prüfung der vorgebrachten Rügen beschränken darf (vgl. H.- R. Arta, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 23 Überblick), soweit der angefochtene Entscheid nicht offensichtliche Mängel aufweist (M. Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a N 31). In der Praxis ist die Handhabung des Rügeprinzips und des in einem Spannungsverhältnis dazu stehenden Grundsatzes der richterlichen Rechtsanwendung von einer gewissen Beliebigkeit geprägt. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden betonen je nach Situation einmal das eine Prinzip und dann wieder den anderen Grundsatz. Griffige Kriterien, in welchen Fällen eine der Maxime vorherrscht bzw. zurückzutreten hat, sind in der Praxis kaum auszumachen. Ein wesentlicher Gesichtspunkt sollte sein, dass in der Rechtspflege der Schweiz kein Anwaltszwang gilt. Die Parteien sind grundsätzlich von der Kenntnis des Rechts dispensiert. Daraus muss gefolgert werden, dass ihnen das Nichterwähnen – bzw. das nicht präzise Erwähnen – eines rechtlichen Einwands nicht zum Nachteil gereichen sollte (Ch. Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.]. Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St.Gallen 2019, Art. 12 N 13; vgl. auch M. Donatsch, in: Griffel [Hrsg.], a.a.O., § 50 N 13, wonach es gerechtfertigt sei, den Umfang der Rechtskontrolle im Einzelfall nach der Interessenlage der Verfahrensbeteiligten zu richten).

15/22

5. 5.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 der seit 1. Januar 2022 geltenden Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Fachfrau Apotheke/Fachmann Apotheke mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 9. Juli 2021 (SR 412.101.220.40) schliessen Lernende, die ihre Bildung als Pharma-Assistentin oder Pharma-Assistent vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, ihre Bildung nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026. Die gemäss bisherigem Recht geltende Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Pharma-Assistentin/Pharma-Assistent mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 14. Dezember 2006 (SR 412.101.220.40, Bildungsverordnung; abgekürzt BiVo) hält in Art. 15 Abs. 2 Bst. b fest, dass in der Abschlussprüfung der Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» im Umfang von drei bis fünf Stunden geprüft wird, die lernende Person sowohl schriftlich wie mündlich befragt wird und die mündliche Prüfung 30 Minuten dauert.

5.2 Gemäss geltenden Prüfungsinformationen für das Qualifikationsverfahren Pharma-Assistentinnen/Pharma-Assistenten EFZ, erarbeitet durch den Schweizerischen Apothekerverband pharmaSuisse und die Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Pharma- Assistentinnen und Pharma-Assistenten EFZ, vom 14. Dezember 2010 (einsehbar unter: Dossier: Prüfungsinformation - Qualifikationsverfahren Pharma-AssistentIn EFZ (pharmasuisse.org); zuletzt besucht am 28. März 2024) bilden das Berufsbildungsgesetz (SR 412.10), die BBV, die BiVo und Wegleitungen für die einzelnen Qualifikationsbereiche die Grundlagen für das QV. Gemäss verbindlicher «Wegleitung Berufskenntnisse mündlich» im Qualifikationsverfahren Pharma-Assistentinnen/Pharma-Assistenten EFZ (nachstehend Wegleitung, einsehbar unter: Factsheet: Wegleitung (verbindlich) - Berufskenntnisse mündlich (pharmasuisse.org); zuletzt besucht am 28. März 2024) werden drei Themen über drei verschiedene Einstiegsvarianten – Einstieg über eine Indikation (z.B. Schlafstörungen), Einstieg über eine Spezialität/Droge/Chemikalie (z.B. Fosamax) und Einstieg über eine didaktische Einheit (z.B. HNO) – geprüft. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten werden zwei Themenkarten à drei unterschiedliche Einstiegsvarianten vorgelegt. Die Kandidatin bzw. der Kandidat wählt eine Themenkarte aus. Als Hilfsmittel liegen pro Einstiegsvariante Protokollraster als separate Dokumente vor (vgl. leere Rastervorlagen und Rastervorlagen zu Themen, abrufbar unter: Lehrbeginn bis 2021 | pharmaSuisse | pharmaSuisse > Qualifikationsverfahren > Berufskenntnisse mündlich; zuletzt besucht am 28. März 2024). Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann sich während der fünfminütigen Vorbereitungszeit zu jedem der drei gewählten Themen Gedanken/Notizen machen. Für das Fachgespräch von 25 Minuten stehen ca. acht Minuten pro Thema zur Verfügung. Es soll sich um ein Fachgespräch und nicht um ein Kundengespräch handeln. Pro Thema können maximal 20 Punkte erreicht werden, insgesamt also 60 Punkte. Gemäss «Factsheet: «Gebrauchsanweisung» für die Protokollraster – Berufskenntnisse mündlich» (nachstehend Gebrauchsanweisung für Protokollraster; einsehbar unter: Lehrbeginn bis 2021 | pharmaSuisse | pharmaSuisse; zuletzt besucht am 28. März 2024) legen die Experten https://pharmasuisse.org/system/files/media/documents/2024-01/Pr%C3%BCfungsinformation%20f%C3%BCr%20Kandidaten%2C%20Experten%20und%20Mitglieder%20von%20Kommissionen.pdf https://pharmasuisse.org/system/files/media/documents/2024-01/Pr%C3%BCfungsinformation%20f%C3%BCr%20Kandidaten%2C%20Experten%20und%20Mitglieder%20von%20Kommissionen.pdf https://pharmasuisse.org/system/files/media/documents/2024-01/Wegleitung%20%28verbindlich%29%20Berufskenntnisse%20m%C3%BCndlich.pdf https://pharmasuisse.org/system/files/media/documents/2024-01/Wegleitung%20%28verbindlich%29%20Berufskenntnisse%20m%C3%BCndlich.pdf https://pharmasuisse.org/de/beruf-und-bildung/fachfraufachmann-apotheke-efz-ausbilden/lehrbeginn-bis-2021 https://pharmasuisse.org/de/beruf-und-bildung/fachfraufachmann-apotheke-efz-ausbilden/lehrbeginn-bis-2021 https://pharmasuisse.org/de/beruf-und-bildung/fachfraufachmann-apotheke-efz-ausbilden/lehrbeginn-bis-2021?section=qualifikationsverfahren https://pharmasuisse.org/de/beruf-und-bildung/fachfraufachmann-apotheke-efz-ausbilden/lehrbeginn-bis-2021?section=qualifikationsverfahren

16/22

im Protokoll vorgängig fest, in welchen Bereichen wie viele Punkte bei einem gegebenen Total von 20 Punkten erzielt werden können. Die Experten führen das Gespräch entsprechend ihrer Gewichtung durch die Punkteverteilung, wobei die Verteilung der 20 Punkte in etwa dem erwarteten Gesprächsanteil entsprechen soll. Bei grossen Themen liegt es im Ermessen der Experten, (vorgängig!) festzulegen, welcher Anteil der Antworten ein Maximum an Punkten ergeben soll, z.B. beim Thema HNO wird sich das Gespräch auf einen Bereich H, N oder O konzentrieren, da in acht Minuten nicht alles besprochen werden kann. Für die Einstiege via didaktische Einheit liegen vorausgefüllte Protokollraster (Erstellung durch Arbeitsgruppe BK mündlich) vor, für die Einstiege via Indikation und Spezialität (Droge, Chemikalie) sind je zwei Muster verfügbar. Die Bereiche (Spalte 1) in den Protokollrastern sind verbindlich, die möglichen Antworten (Spalte 2) können von den Experten unter Berücksichtigung des Lehrplans und der didaktischen Unterlagen festgelegt werden.

6. 6.1 In erster Linie macht die Rekurrentin geltend, dass bei ihr im Gegensatz zu den anderen Kandidatinnen und Kandidaten nicht anders gefragt oder nachgefragt worden sei, wenn sie etwas nicht auf Anhieb habe beantworten können oder nicht alles gesagt oder aufgezählt habe (vgl. Bst. B, E und G vorstehend). Sie wendet auch generell (und nicht nur im Vergleich zu den anderen Kandidatinnen und Kandidaten) ein, dass bei ihr keine Nachfragen und keine Fragen auf eine andere Art gestellt worden seien und es immer gleich zur nächsten Frage weitergegangen sie, wodurch es ihr nicht möglich gewesen sei, ihr Wissen zu zeigen und die entsprechenden Punkte zu erzielen. Im Weiteren rügt die Rekurrentin im Wesentlichen (vgl. Bst. B, E und G vorstehend), dass sie durch die Einstiegsbemerkungen der Prüfungsexpertinnen verunsichtert worden sei. Ausserdem stellt sie in Frage, ob es sich bei den in den Akten befindlichen Protokollrastern um die Protokolle zu ihrer Prüfung handle, da nur ein Blatt mit ihrem Namen versehen sei. Bei der Prüfungseinsicht sei beim Thema «Stoffwechsel» ein leeres Blatt einzusehen gewesen. Mit der Rekursantwort seien ihr zudem Unterlagen zugestellt worden, auf welchem jenes Blatt nun ausgefüllt sei. Des Weiteren habe sie vor Ablauf der Rekursfrist keine Gelegenheit gehabt, die Prüfung in Anwesenheit einer ihrer Prüfungsexpertinnen zu einem Zeitpunkt einzusehen, der es ihr noch ermöglicht hätte, rechtzeitig einen Rekurs einzureichen.

6.2 Soweit die Rekurrentin mit ihren Vorbringen den Ablauf des Prüfungsverfahrens im mündlichen Teil des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» beanstandet (z.B. sinngemässe Geltendmachung einer Ungleichbehandlung i.S.v. Art. 8 Abs. 1 BV und Verletzung der Chancengleichheit durch die gerügte unterschiedliche Befragung der Rekurrentin im Vergleich zu den anderen Kandidatinnen und Kandidaten oder sinngemässe Geltendmachung einer Verletzung des Fairnessgebots nach Art. 29 Abs. 1 BV durch Herbeiführung einer schlechten Prüfungsatmosphäre durch Äusserungen der Prüfungsexpertinnen), stellt sich die Frage, ob die Rekurrentin diese Verfahrensmängel

17/22

überhaupt rechtzeitig gerügt hat. Nach der Rechtsprechung sind Mängel im Verfahrensablauf der Prüfung, soweit möglich, sofort, d.h. unmittelbar nach deren Kenntnisnahme geltend zu machen, ansonsten der Anspruch auf deren Anrufung verwirkt ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 7 und 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 4.6 m.H. und E. 6.2). Es kann rechtsmissbräuchlich sein und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, wenn ein Verfahrensfehler nicht unverzüglich vorgebracht wird, nachdem die betroffene Person davon Kenntnis erlangt hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 1199/2021 vom 10. Januar 2024 E. 5.3). Die Rüge ist jedenfalls als verspätet zu erachten, wenn sie erst nach Kenntnis des negativen Prüfungsentscheids erfolgt. Betroffene sollen sich nicht durch Zuwarten eine weitere, den anderen Kandidatinnen und Kandidaten nicht offenstehende Prüfungschance verschaffen können (vgl. GVP 1997 Nr. 63, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Januar 2017, Nr. 100.2016.180U E. 3.4) bzw. eine Wahlmöglichkeit erhalten, die Prüfung je nach ihrem Ergebnis gelten zu lassen oder zu wiederholen.

6.2.1 Ob die eingangs aufgeführten Vorbringen der Rekurrentin rechtlich begründet sind und insbesondere auch, ob die von ihr gerügten Verfahrensmängel rechtzeitig erhoben wurden, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da der Rekurs ohnehin gutzuheissen ist (Ziff. 7 nachstehend). Auf die obigen Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen (vgl. Ziff. 3.6 vorstehend).

7. 7.1 Die Rekurrentin beanstandet die mündliche Prüfung – wenn auch nur beiläufig – zudem in materieller Hinsicht. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Bewertung der Leistung der Rekurrentin in Willkür verfallen ist (vgl. Ziff. 2 vorstehend). Die Rekurrentin macht geltend, dass sie als mögliche Ursache für Husten «Stress» angegeben habe und als Wirkstoff «Lavendel», der in ihrem Lehrbetrieb bei Husten thematisiert worden sei. Die bei der Prüfungseinsicht anwesende Lehrgangsleiterin Pharma-Assistentin/Pharma-Assistent habe ihr mitgeteilt, dass Lavendel mit Husten nichts zu tun habe. Bei den Zusatztipps beim Thema «Husten» habe sie unter anderem «Gelo Revoice» angegeben, wobei sie gemäss Prüfungsprotokoll auch «Grethers» hätte aufzählen müssen (vgl. Bst. B vorstehend).

Die Prüfungsexpertinnen halten entgegen, dass «Lavendel» im Zusammenhang mit Stress nicht falsch bewertet worden sei bzw. nicht negativ in die Bewertung eingeflossen sei. «Grethers» sei für die Punktevergabe nicht entscheidend gewesen, da «Gelo Revoice» bereits genannt worden sei. Dass «Grethers» nicht erwähnt worden sei, sei nicht negativ in die Beurteilung eingeflossen (vgl. Bst. F vorstehend).

7.1.1 Die ins Recht gelegten Protokollraster sind in fünf Spalten gegliedert. Die erste Spalte weist den Übertitel «Bereich», die zweite Spalte den Übertitel «Mögliche Antworten» und die fünfte Spalte den Übertitel «Bemerkungen» auf. Die dritte und vierte Spalte tragen die Bezeichnung «P max./err.» (Punkte maximal/erreicht). In der Spalte

18/22

«Bereich» wird für jede Tabellenzeile ein Thema (z.B. «Symptome», «Therapie», «Zusatztipps» usw. vorgegeben; vgl. Ziff. 5.2 vorstehend). Die Spalten «Bereich» und «Mögliche Antworten» sind in den bei den Akten befindlichen Protokollrastern vorausgefüllt. Die Tabellenzeilen der Spalte «P max.» (maximale Punktzahl) sind – mit Ausnahme des zuunterst aufgeführten Gesamttotals von 20 Punkten (Ziff. 5.2 vorstehend) – in sämtlichen bei den Akten befindlichen Protokollrastern leer.

7.1.2 Im Protokollraster der Hauptexpertin findet sich beim Thema «Husten» bei den Bemerkungen im Bereich «Zusatzempfehlungen» die Notiz «Lavendel zum Beseitigen wenn Husten wegen Stress». Im Protokollraster der Co-Expertin ist bezüglich «Lavendel» nichts vermerkt. In den Antwortmöglichkeiten in Spalte 2 ist «Lavendel» nicht enthalten. Die Prüfungsexpertinnen führen zwar aus, dass «Lavendel» nicht falsch bewertet worden bzw. nicht negativ in die Bewertung eingeflossen sei. Aus den Bewertungsunterlagen ergeben sich jedoch keine weiteren Hinweise zu Lavendel, so dass nicht nachvollziehbar ist, wie die Antwort «Lavendel» bewertet wurde und ob es tatsächlich keinen Punkteabzug gab. Dasselbe gilt bei «Gelo Revoice» und «Grethers». Ob und welche Auswirkungen das Fehlen der Antwort «Grethers» bezüglich der Punktevergabe hatte, lässt sich anhand der Prüfungsunterlagen nicht eruieren. So werden im Bereich «Medizinprodukte» als mögliche Antworten «Inhalationsapparat Pariboy», «Luftbefeuchter», «Isla Moos», «Grethers» und «Gelorevoice» aufgeführt. Gemäss Protokoll der Hauptexpertin hat die Rekurrentin «Luftbefeuchter» und «Gelorevoice» als Antworten gegeben. Gemäss Protokoll der Co-Expertin sind «Inhalationsapparat», «Luftbefeuchter» und «Gelorevoice» als richtige Antworten markiert, wofür die Rekurrentin einen Punkt erhalten hat. Wie sich dieser Punkt konkret zusammensetzt, ist jedoch nicht nachvollziehbar. Im Übrigen lässt sich auch die Behauptung der Prüfungsexpertinnen, dass korrekte Aussagen bei einer Hilfestellung als richtig bewertet worden seien, nicht überprüfen. Es fehlen klare und nachvollziehbare Angaben, wie eine Hilfestellung bei der Prüfungsbewertung gehandhabt wird. Insgesamt fehlen somit nachvollziehbare Kriterien für die Punktevergabe. Aus den Protokollrastern geht nicht hervor, aus welchen Gründen die Rekurrentin in den einzelnen Bereichen wie viele Punkte erhalten hat bzw. welche Antworten von ihr für die im jeweiligen Bereich erzielbare Punktzahl erwartet wurden.

7.1.3 Entgegen der massgeblichen Vorgabe in der Gebrauchsanweisung für Protokollraster (vgl. Ziff. 5.2 vorstehend) können nach dem Gesagten den vorliegenden Protokollrastern die für einen Bereich maximal zu erreichenden Punktzahlen nicht entnommen werden. Es ist jedoch unerlässlich, für jede Aufgabe die erzielbare Punktzahl und zudem ein Lösungs- sowie ein Bewertungsschema festzulegen, welches es im Anfechtungsfall der Rechtsmittelbehörde erlaubt, die Leistungsbewertung eines Prüflings objektiviert nachzuvollziehen (vgl. Marcel Koller, a.a.O., S. 205 f.). Dass die Punkte bei allen Kandidatinnen und Kandidaten gemäss Aussagen der Prüfungsexpertinnen im Verhältnis

19/22

zu den Möglichkeiten von Antworten verteilt werden (vgl. Bst. F vorstehend) ist unzureichend. Es ist auch nicht ersichtlich, wie die Prüfungsexpertinnen ohne eine vorgängige Festsetzung der erzielbaren Punkte pro Bereich das Gespräch entsprechend ihrer Gewichtung – wie dies gemäss Gebrauchsanleitung für Protokollraster vorgeschrieben ist (vgl. Ziff. 5.2) – (für alle Kandidatinnen und Kandidaten in gleicher Weise) durch die Punkteverteilung führen und eine rechtsgleiche Behandlung gewährleisten können.

7.1.4 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist es dem Bildungsdepartement im vorliegenden Verfahren nicht möglich, zu überprüfen, ob die Leistungsbewertung der Rekurrentin anlässlich der mündlichen Prüfung im Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» nachvollziehbar ist oder ob die Leistung der Rekurrentin offensichtlich unterbewertet worden ist. Die durch die beiden Expertinnen erfolgte Bewertung präsentiert sich damit als willkürlich. Dieser offensichtliche Mangel ist mit Blick auf die Interessenlage der rechtsunkundigen Rekurrentin zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 4 vorstehend), auch wenn die Rekurrentin die eigentliche Punktevergabe nur indirekt gerügt hat. Damit steht fest, dass die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt hat (vgl. Ziff. 3.3 vorstehend). Da der Sachverhalt ungeklärt ist und die Rechtslage nicht überprüft werden kann, kann die Verletzung der Begründungspflicht im vorliegenden Verfahren nicht geheilt werden (Ziff. 3.4 vorstehend).

7.2 Die Rekurrentin beantragt, die mündliche Prüfung im Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» sei mit der Note 4.0 zu bewerten, eventualiter sei die mündliche Prüfung im Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» zu wiederholen.

Voraussetzung für die Erteilung eines eidgenössischen Fachausweises ist in jedem Fall ein gültiges und genügendes Prüfungsresultat. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass nur Kandidatinnen und Kandidaten den entsprechenden Ausweis erhalten, welche den damit verbundenen hohen Erwartungen auch nachgewiesenermassen entsprechen. Liegt wegen Verfahrensfehlern kein gültiges Prüfungsergebnis vor, so ist diese Voraussetzung nicht erfüllt und es bleibt in der Regel keine andere Lösung, als die betreffende Prüfung durch die Betroffene oder den Betroffenen gebührenfrei wiederholen zu lassen (Urteil des BVGer B-6604/2010 vom 29. Juni 2011 E. 7 m.w.H.).

7.3 Nach dem Gesagten kann dem Antrag der Rekurrentin um Höherbewertung des angefochtenen Prüfungsteils nicht gefolgt werden. Die Rekurrentin hat aber – dem Eventualantrag entsprechend – Anspruch auf eine kostenlose Wiederholung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse».

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich anhand der Bewertungsunterlagen und der Ausführungen der beiden Prüfungsexpertinnen die

20/22

Bewertung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» nicht nachvollziehen lässt. Damit verletzte die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör und ihr Entscheid mündet in Willkür (vgl. Ziff. 7.1.4 vorstehend). Der Rekurs ist – dem Eventualantrag folgend – gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juni 2023 betreffend das Ergebnis des Qualifikationsverfahrens 2023 als Pharma-Assistentin EFZ ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin ohne Anrechnung des erfolglosen ersten Prüfungsversuchs eine gebührenfreie Wiederholung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» zu ermöglichen.

9. Der Vollständigkeit wegen bleibt Folgendes anzumerken. Die Vorinstanz begründete das Nichtbestehen des QV damit, dass die Rekurrentin in den Fächern «Berufskenntnisse» und «Fremdsprache» die reglementarischen Minimalnoten nicht erreicht habe (Bst. A vorstehend). Gemäss Art. 16 Abs. 1 BiVo ist das QV bestanden, wenn die Note für die 12 Kompetenzen (Kompetenzennote) 4 oder höher beträgt (Bst. a), die Qualifikationsbereiche «praktische Arbeit» und «Berufskenntnisse» je mit der Note 4 oder höher bewertet werden (Bst. b) und die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird (Bst. c). Dass auch im Qualifikationsbereich «Fremdsprache» die Note 4 erreicht werden muss, trifft somit nicht zu und ist von der Vorinstanz zu Unrecht als Nichtbestehensgrund angeführt worden. Für den Ausgang dieses Verfahrens ist dies jedoch ohne Belang.

10. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 100 VRP i.V.m. Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) auf Fr. 1’000.– festzusetzen und aufgrund des Verfahrensausgangs der Vorinstanz aufzuerlegen. Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).

21/22

Entscheid 1. Der Rekurs von A.___ wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

Die Verfügung des Kantonalen Gewerbeverbands vom 21. Juni 2023 betreffend das Ergebnis des Qualifikationsverfahrens 2023 als Pharma-Assistentin EFZ wird aufgehoben. Der Kantonale Gewerbeverband wird angewiesen, der Rekurrentin ohne Anrechnung des erfolglosen ersten Prüfungsversuchs eine gebührenfreie Wiederholung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» zu ermöglichen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– trägt die Vorinstanz. Auf die Erhebung wird verzichtet. Der Rekurrentin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zurückerstattet.

Der Vorsteher

Stefan Kölliker Regierungspräsident

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen, Webergasse 8, 9001 St.Gallen, innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden.

22/22

Zustellung Rekurrentin: A.___ (eingeschrieben) Vorinstanz: Kantonaler Gewerbeverband St.Gallen, Lehrabschlussprüfungen, Markus Sieger, Prüfungsleiter, Oberer Graben 12, Postfach, 9001 St.Gallen (eingeschrieben)

Interne Stellen: Amt für Berufsbildung Dienst für Recht und Personal Rechnungsführerin Amt für Berufsbildung

Versand: 6. Mai 2024

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Qualifikationsverfahren (Verletzung des rechtlichen Gehörs) Schulrecht (Berufsbildung), Art. 29 Abs. 2 BV. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich anhand der Bewertungsunterlagen und der Ausführungen der beiden Prüfungsexpertinnen die Bewertung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» nicht nachvollziehen lässt. Damit verletzte die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör und ihr Entscheid mündet in Willkür. Der Rekurs ist – dem Eventualantrag folgend – gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juni 2023 betreffend das Ergebnis des Qualifikationsverfahrens 2023 als Pharma-Assistentin EFZ ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin ohne Anrechnung des erfolglosen ersten Prüfungsversuchs eine gebührenfreie Wiederholung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» zu ermöglichen. Gutheissung des Rekurses im Sinne der Erwägungen.

2026-05-12T19:40:16+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

BLD-Entscheid Nr. 070-23 — St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 06.05.2024 BLD-Entscheid Nr. 070-23 — Swissrulings