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St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 06.11.2025 25-1771

November 6, 2025·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement·PDF·4,185 words·~21 min·3

Summary

Planungsrecht, Strassenrecht, Art. 25a RPG, Art. 132 PBG, Art. Art. 7, 12 Abs. 1, 41 Abs. 1, 43, 45 Abs. 3, 46 StrG, Art. 31 WBG. Angefochten ist ein Teilstrassenplan, welcher im Zusammenhang mit der geplanten Sanierung des Flusses X.____ (insbesondere Sohlenverbreiterung) erarbeitet worden ist. Die im Rahmen des Teilstrassenplans vorgesehenen Massnahmen am Uferweg entlang des Flusses X.___ umfassen unter anderem die Verlegung des Fuss- und Radwegs landeinwärts. Zwischen dem Wasserbauprojekt Sanierung des Flusses X.____ und dem Teilstrassenplan besteht unbestritten ein enger sachlicher Zusammenhang und damit ein Koordinationsbedarf (Erw. 3.7). Aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten auf erstinstanzlicher Ebene ist eine zeitlich gestaffelte Eröffnung der Einspracheentscheide (Wasserbauprojekt und Teilstrassenplan) nicht nur systemimmanent, sondern koordinationsrechtlich auch nicht zu beanstanden. Eine Pflicht zur gleichzeitigen Eröffnung der Einspracheentscheide lässt sich demgegenüber – entgegen der Vorbringen der Rekurrenten – weder aus dem WBG noch aus Art. 25a RPG ableiten. Hinzu kommt, dass der Einspracheentscheid des Departementes betreffend das kantonale Wasserbauprojekt und der Rekursentscheid des Departementes in Sachen Teilstrassenplan vorliegend nun auf Departementsstufe zeitlich koordiniert, d.h. gleichzeitig, eröffnet werden. Die beiden Entscheide können somit (allenfalls) gleichzeitig beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Koordinationsprinzip ist damit in formeller Hinsicht nicht verletzt (Erw. 3.8). Auch in materieller Hinsicht liegt keine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes vor (Erw. 3.8.2). Abweisung des Rekurses.

Full text

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 25-1771 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 30.04.2026 Entscheiddatum: 06.11.2025 BUDE 2025 Nr. 080 Planungsrecht, Strassenrecht, Art. 25a RPG, Art. 132 PBG, Art. Art. 7, 12 Abs. 1, 41 Abs. 1, 43, 45 Abs. 3, 46 StrG, Art. 31 WBG. Angefochten ist ein Teilstrassenplan, welcher im Zusammenhang mit der geplanten Sanierung des Flusses X.____ (insbesondere Sohlenverbreiterung) erarbeitet worden ist. Die im Rahmen des Teilstrassenplans vorgesehenen Massnahmen am Uferweg entlang des Flusses X.___ umfassen unter anderem die Verlegung des Fuss- und Radwegs landeinwärts. Zwischen dem Wasserbauprojekt Sanierung des Flusses X.____ und dem Teilstrassenplan besteht unbestritten ein enger sachlicher Zusammenhang und damit ein Koordinationsbedarf (Erw. 3.7). Aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten auf erstinstanzlicher Ebene ist eine zeitlich gestaffelte Eröffnung der Einspracheentscheide (Wasserbauprojekt und Teilstrassenplan) nicht nur systemimmanent, sondern koordinationsrechtlich auch nicht zu beanstanden. Eine Pflicht zur gleichzeitigen Eröffnung der Einspracheentscheide lässt sich demgegenüber – entgegen der Vorbringen der Rekurrenten – weder aus dem WBG noch aus Art. 25a RPG ableiten. Hinzu kommt, dass der Einspracheentscheid des Departementes betreffend das kantonale Wasserbauprojekt und der Rekursentscheid des Departementes in Sachen Teilstrassenplan vorliegend nun auf Departementsstufe zeitlich koordiniert, d.h. gleichzeitig, eröffnet werden. Die beiden Entscheide können somit (allenfalls) gleichzeitig beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Koordinationsprinzip ist damit in formeller Hinsicht nicht verletzt (Erw. 3.8). Auch in materieller Hinsicht liegt keine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes vor (Erw. 3.8.2). Abweisung des Rekurses. BUDE 2025 Nr. 80 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

25-1771

Entscheid Nr. 80/2025 vom 6. November 2025 Rekurrentin 1 Stiftung A.___ Rekurrent 2 B.___, Rekurrent 3 C.___

alle vertreten durch Dr.iur. Gregor Geisser, Rechtsanwalt, Oberer Graben 42, 9000 St.Gallen

gegen

Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Einspracheentscheide vom 4. Februar 2025)

Betreff Teilstrassenplan Sanierung des Flusses X.___ Abschnitt J.___

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 80/2025), Seite 2/11

Sachverhalt A. a) Der Kanton St.Gallen plant im Rahmen der schrittweisen Gesamtsanierung des Flusses X.___, den 400 m langen Abschnitt J.___ in Z.___ zwischen der Blockrampe ab km 40,3 bis zur Brücke M.___strasse bis km 39,9 zu sanieren. Konkret soll in diesem Abschnitt die Sohle des Flusses X.___ von ca. 16 bis 20 m auf ca. 26 bis 40 m verbreitert, die Ufer abgeflacht und gesichert, die Sohle und das Ufer strukturiert (u.a. mit Kies und Wurzelstöcken) sowie das Ufer bestockt werden. Hierfür wurde das kantonale Wasserbauprojekt «Sanierung des Flusses X.___ Abschnitt J.___» erarbeitet (im Folgenden kantonales Wasserbauprojekt). Das kantonale Wasserbauprojekt soll als Teilprojekt früher als der Rest der geplanten Gesamtsanierung des Flusses X.___ umgesetzt werden.

b) Aufgrund des kantonalen Wasserbauprojekts und namentlich aufgrund der in diesem Rahmen geplanten Sohlenverbreiterung des Flusses X.___ plant die Politische Gemeinde Z.___ ihrerseits Massnahmen am bestehenden Wegnetz entlang des Flusses X.___, wie unter anderem die Verlagerung und die Verbreiterung des rechtsseitigen Uferwegs des Flusses X.___ sowie die Erstellung von Wende- und Sitzplätzen im Abschnitt J.___. Die Politische Gemeinde Z.___ plant weiter, zeitgleich mit der Sanierung des Flusses X.___ im Abschnitt J.___ die in diesem Bereich in den Fluss X.___ mündenden Bäche J.___ und K.___ zu sanieren bzw. zu rekultivieren. Hierfür wurde auf kommunaler Ebene das Revitalisierungsprojekt J.___ und K.___ erarbeitet. Dieses beinhaltet namentlich die Verlagerung der Mündung des J.___ um 30 m aufwärts des Flusses X.___, den Ausgleich des Gefälls sowie die Revitalisierung des J.___ über eine Länge von ca. 100 m.

B. a) Vom 6. April bis 9. Mai 2022 wurde das Projekt «Vorgezogene Sanierung des Flusses X.___ in Z.___ oberhalb der Brücke M.___strasse und ökologische Aufwertung von J.___ und K.___» der Mitwirkung unterstellt. Innert dieser Frist gingen insgesamt 51 Rückmeldungen von Privatpersonen und Organisationen beim Kanton St.Gallen ein.

b) Mit Beschluss vom 8. November 2022 bewilligte der Gemeinderat Z.___ das kommunale Revitalisierungsprojekt J.___ und K.___, die Gewässerraumfeststellung bzw. den Sondernutzungsplan J.___ und K.___ (betreffend die Festlegung der Gewässerräume für das Wasserbauprojekt Sanierung des Flusses X.___ Abschnitt J.___ sowie für das Revitalisierungsprojekt J.___ und K.___) sowie den Teilstrassen- und Signalisationsplan «Sanierung des Flusses X.___ Abschnitt J.___ ».

c) Nach der Vornahme von «kleinere[n] Anpassungen an den Planunterlagen» bewilligte der Gemeinderat Z.___ mit Beschluss vom 24. Januar 2023 (erneut) das kommunale Revitalisierungsprojekt

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J.___ und K.___, die Gewässerraumfeststellung bzw. den Sondernutzungsplan J.___ und K.___ sowie den Teilstrassen- und Signalisationsplan «Sanierung des Flusses X.___ Abschnitt J.___» und gab diese (erneut) zur öffentlichen Auflage frei. Der Teilstrassen- und Signalisationsplan «Sanierung des Flusses X.___ Abschnitt J.___» datiert vom 11. November 2022 bestehend aus Strassenprojekt, Teilstrassen- und Signalisationsplan sowie Längsprofil (im Folgenden Teilstrassenplan) sieht insbesondere die Verlagerung und Verbreiterung des rechtsseitigen Uferwegs des Flusses X.___, die Erstellung eines Wendeplatzes (für die Landwirtschaft und den Unterhalt) sowie die Erstellung zweier Aufenthaltsbereiche mit Sitzbank vor.

C. a) Die öffentliche Auflage des Teilstrassenplans erfolgte vom 3. Februar bis 4. März 2023. Innert der gleichen Zeitspanne wurden auch das kantonale Wasserbauprojekt («Sanierung des Flusses X.___ Abschnitt J.___»); sowie die Sondernutzungspläne der Politischen Gemeinde Z.___ für die Festlegung der Gewässerräume («Sanierung des Flusses X.___ Abschnitt J.___» und «Revitalisierung J.___ und K.___» öffentlich aufgelegt. Während dieser Auflagefrist erhoben unter anderem die Stiftung A.___, B.___ und C.___ je Einsprache gegen den Teilstrassenplan. Zur Begründung führten sie in den separaten, aber inhaltlich weitgehend gleichlautenden Einsprachen aus, die gewässerökologischen Ziele würden mit den im Rahmen der Sanierung des Flusses X.___ geplanten Massnahmen nicht erreicht. Namentlich liege die projektierte Sohlenbreite unter der natürlichen Sohlenbreite. Weiter sei die Verlegung bzw. ein Ersatzstandort der Grundwasserfassungen und Grundwasserschutzzonen im Rahmen der projektierten Sanierung des Flusses X.___ nicht genügend geprüft worden, die erforderliche Interessenabwägung sei fehlerhaft erfolgt und es sei zu Unrecht auf Ersatzmassnahmen für die Beeinträchtigung des ökologischen Potenzials nach Art. 18 Abs. 1ter des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451; abgekürzt NHG) verzichtet worden. Der Teilstrassenplan sei so anzupassen, dass der Uferweg des Flusses X.___ nach den (aus ihrer Sicht) erforderlichen Projektanpassungen der Sanierung des Flusses X.___ nicht in den Perimeter der möglichen Aufweitung zu liegen komme.

b) Das Tiefbauamt des Kantons St.Gallen (TBA) genehmigte den Teilstrassenplan mit Verfügung vom 17. Dezember 2024.

c) Mit separaten Beschlüssen vom 4. Februar 2025 wies der Gemeinderat Z.___ die Einsprachen der Stiftung A.___ sowie jene von B.___ und C.___ ab (Versand am 25. Februar 2025). Gemäss (mündlichen) Angaben der Politischen Gemeinde Z.___ wurde die Genehmigungsverfügung des TBA der Stiftung A.___ sowie B.___ und C.___ gleichzeitig mit den Einspracheentscheiden eröffnet (vgl. Aktennotiz vom 23. Mai 2025, act. 6 der Rekursakten).

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D. a) Gegen diesen Beschluss erhoben die Stiftung A.___ sowie B.___ und C.___ mit Eingabe vom 12. März 2025, vertreten durch Dr.iur. Gregor Geisser, Rechtsanwalt, St.Gallen, (gemeinsam) Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Mit Rekursergänzung vom 9. April 2025 werden folgende Anträge gestellt:

1. Die Verfügungen des Gemeinderats Z.___ (GRB Nr. 41) vom 4. Februar 2025 seien aufzuheben. 2. Der Teilstrassenplan «Fuss- und Radweg entlang der Sanierung des Flusses X.___ Abschnitt J.___» sei aufzuheben. 3. a) Die Angelegenheit sei im Sinne der nachfolgenden Ausführungen an die Vorinstanz bzw. die Gemeinde Z.___ und die zuständigen kantonalen Stellen zurückzuweisen zwecks koordinierter Behandlung des Teilstrassenplans insbesondere mit dem kantonalen Wasserbauprojekt «Sanierung des Flusses X.___ Abschnitt J.___» (inkl. gemeinsame resp. gleichzeitige Entscheideröffnung). b) Eventualiter sei der Teilstrassenplan derart anzupassen, dass sämtlichen von den Rekurrenten verlangten Änderungen am Wasserbauprojekt, namentlich betreffend Verbreiterung der Sohle des Flusses X.___, umfassend Rechnung getragen wird. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.). Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, das Verfahren betreffend Teilstrassenplan sei mit dem Verfahren betreffend kantonales Wasserbauprojekt ungenügend koordiniert worden. Namentlich habe die Vorinstanz zu Unrecht isoliert und ohne Abstimmung mit der federführenden kantonalen Stelle über den angefochtenen Teilstrassenplan entschieden. Eine frühere, separate Eröffnung des Einspracheenschteids sei nicht zulässig. Damit liege eine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes im Sinn von Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700; abgekürzt RPG) und Art. 132 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) vor.

E. a) Mit Vernehmlassung vom 29. April 2025 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird auf die angefochtenen Einspracheentscheide verwiesen. Ergänzend wird geltend gemacht, der Koordinationsgrundsatz sei vorliegend nicht verletzt, da eine «inhaltliche Abstimmung», Verfahrenskoordination in formeller Hinsicht, eine gemeinsame bzw. zeitgleiche öffentliche Auflage sowie eine gemeinsame bzw. gleichzeitige Eröffnung der Rechtsmittelfrist erfolgt seien. Zudem habe «die Gemeinde […] kein Interesse daran, das Strassenbauprojekt ohne das Gewässerprojekt

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umzusetzen». Im Übrigen würden die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit einer noch weitergehenden Aufweitung des Flusses X.___ im Abschnitt J.___ bestritten.

b) Mit Schreiben vom 13. Juni 2025 verzichtet das Amt für Umwelt des Kantons St.Gallen (AFU) auf eine Vernehmlassung.

F. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2. Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens sind die Einspracheentscheide der Vorinstanz vom 4. Februar 2025, in welchen die von den Rekurrenten je einzeln erhobenen Einsprachen gegen den Teilstrassenplan abgewiesen wurde.

3. Die Rekurrenten machen in der Sache geltend, die Vorinstanz habe keine genügende Koordination zwischen dem vorliegend strittigen Teilstrassenplan einerseits und dem kantonalen Wasserbauprojekt andererseits sichergestellt. Im Folgenden ist deshalb vorab zu beurteilen, ob das Vorgehen der Vorinstanz den koordinationsrechtlichen Vorgaben genügte. Bei einer schwerwiegenden Verletzung des Koordinationsgebots wäre der Teilstrassenplan aufzuheben, ohne die materielle Rechtmässigkeit des Erlasses überhaupt beurteilen zu können (vgl. BDE Nr. 28/2021 vom 8. April 2021 Erw. 5).

3.1 Die Vorinstanz bringt dagegen vor, es sei vorliegend sowohl eine inhaltliche Abstimmung als auch eine formelle Koordination erfolgt. Insbesondere seien eine gemeinsame bzw. zeitgleiche öffentliche Auflage wie auch eine gemeinsame bzw. gleichzeitige Eröffnung der Rechtsmittelfrist erfolgt (vgl. Vernehmlassung Vorinstanz vom 29. April 2025, Ziff. II; act. 5 der Rekursakten).

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3.2 Art. 25a Abs. 1 bis 3 RPG enthalten die Grundsätze der Koordination. Namentlich ist eine Behörde zu bezeichnen, die für eine ausreichende Koordination sorgt, wenn die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert (Art. 25a Abs. 1 RPG). Die für die Koordination verantwortliche Behörde sorgt unter anderem für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen und für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen (Art. 25a Abs. 2 bst. b und d RPG). Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten (Abs. 3). Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar (Abs. 4). Sind also für die Verwirklichung eines Bauprojekts verschiedene materiell-rechtliche Vorschriften anzuwenden und besteht zwischen diesen Vorschriften ein derart enger Sachzusammenhang, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden können, muss die Rechtsanwendung materiell gleichzeitig und widerspruchsfrei koordiniert erfolgen. Die Koordinationspflicht gilt indessen nicht unbeschränkt. Sie kann nur so weit reichen, als tatsächlich ein Koordinationsbedarf besteht. Allein der Umstand, dass verschiedene Verfahren ein und dieselbe Anlage betreffen, genügt für sich allein jedenfalls noch nicht für die Bejahung der Koordinationspflicht (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2013/I/1; BDE Nr. 1/2021 vom 7. Januar 2021 Erw. 3.1; BDE Nr. 28/2021 vom 8. April 2021 Erw. 5.1). Art. 25a RPG kommt auch dann zur Anwendung, wenn für die verschiedenen Bewilligungen (Verfügungen) nur eine Behörde zuständig ist. Das Koordinationsgebot gilt in verfahrensmässiger Hinsicht in dem Sinn, dass ein Bauvorhaben als Ganzes in einem einheitlichen Rechtsmittelverfahren angefochten werden können muss (GVP 2000 Nr. 79 S. 202 mit Hinweisen; BDE Nr. 41/2012 vom 6. September 2012 Erw. 3.1). Eine einheitliche umfassende Prüfung durch Erlass eines projektbezogenen Sondernutzungsplans ist nur dort erforderlich, wo bei der Planung so stark ins Detail gegangen wird, dass die Baubewilligung weitgehend vorweggenommen wird, und vom bereits konkretisierten Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen, die schon früh abgeschätzt werden können und müssen (HEER, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 119 mit Hinweisen). Im Weiteren ergibt sich eine Pflicht zur materiellen Koordination aus verschiedenen bundesrechtlichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, welche die Behörden zu einer umfassenden Interessenabwägung verpflichten. Dazu gehören etwa Ausnahmebewilligungen zum Rodungsverbot gemäss Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (SR 921.0; abgekürzt WaG; VerwGE B 2008/33 vom 14. Oktober 2008 Erw. 4.1; BDE Nr. 1/2021 vom 7. Januar 2021 Erw. 3.1).

3.3 Der Gemeindestrassenplan nach Art. 7 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des Strassengesetzes (sGS 732.1; abgekürzt StrG) ist ein Sondernutzungsplan, der als solcher den Zonenplan überlagert. Die Koordinationsgrundsätze sind daher im Strassenplanverfahren zu beachten (vgl. VerwGE B 2022/185, 186, 189 und 190 vom 6. Juli 2023 Erw. 4.2.4 mit Hinweis auf VerwGE B 2018/80 und 82 vom 23. Mai 2019 Erw. 6.1 und VerwGE B 2013/254 vom 28. Juli 2015 Erw. 3.1).

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3.4 Die Koordinationsgrundsätze sind auch bei Revitalisierungsmassnahmen nach dem Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (SR 814.20; abgekürzt GschG) und bei der Festlegung des Gewässerraums zu berücksichtigen. Bei der Ausscheidung des Gewässerraums gilt eine umfassende Planungs- und Koordinationspflicht, insbesondere im Hinblick auf den Hochwasserschutz. Umgekehrt ist der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen (vgl. VerwGE B 2015/19 vom 26. April 2018 Erw. 11.1 mit Hinweisen). Die Gemeinden können Gewässerräume – anstatt im Rahmen der Gesamtrevision der Rahmennutzungsplanung – auch anlässlich einer Teilrevision der Nutzungsplanung betreffend den Gewässerraum oder gebietsweise mit Teilzonenplan festlegen. Weiter ist die Festlegung mittels Sondernutzungsplan für ein bestimmtes Gebiet möglich (VerwGE B 2021/88 vom 21. Juni 2022 Erw. 2.1 mit Hinweis auf VerwGE B 2015/19 vom 26. April 2018 Erw. 11.1). In diesem Sinn ist es zulässig, aktuelle Baugesuche oder Sondernutzungsplanungen zum Anlass für eine vorzeitige Festlegung des Gewässerraums zu nehmen, wobei auf eine planerisch sinnvolle Länge des einbezogenen Gewässerabschnitts zu achten ist (VerwGE B 2015/19 vom 26. April 2018 Erw. 11.1 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 1C_556/2013, 1C_558/2013, 1C_562/2013 vom 21. September 2016 Erw. 10.3).

3.5 Für Erlass und Änderung eines Gemeindestrassenplans wird das Planverfahren gemäss StrG sachgemäss durchgeführt. Er bedarf der Genehmigung der zuständigen Stelle des Kantons (Art. 13 Abs. 2 StrG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StrG werden Strassenprojekte in der politischen Gemeinde unter Eröffnung einer Einsprachefrist von dreissig Tagen öffentlich aufgelegt. Auflage- und Anzeigeverfahren werden bei Gemeindestrassen von der zuständigen Gemeindebehörde durchgeführt (Art. 43 StrG).

3.6 Über Einsprachen gegen ein Strassenprojekt entscheidet bei Gemeindestrassen die zuständige Gemeindebehörde (Art. 45 Abs. 3 StrG). Der Rechtsschutz richtet sich im Übrigen nach den Vorschriften gemäss VRP, soweit das StrG keine besonderen Vorschriften enthält (vgl. Art. 46 StrG). Über Einsprachen gegen ein Wasserbauprojekt entscheidet bei kantonalen Gewässern das zuständige Departement, bei den Gemeinde- und den übrigen Gewässern die zuständige Gemeindebehörde (Art. 31 Wasserbaugesetz [sGS 734.1; abgekürzt WBG]).

3.7 Vorliegend ist unter den Verfahrensparteien unbestritten, dass das kantonale Wasserbauprojekt einen wesentlichen Einfluss auf den vorliegend angefochtenen Teilstrassenplan hat. Namentlich bilden die geplante Sanierung des Flusses X.___ im Abschnitt J.___ und die geplanten Massnahmen am bestehenden Uferweg des Flusses X.___ baulich wie auch funktional eine Einheit. Denn die im Rahmen des Teilstrassenplans vorgesehenen Massnahmen am Uferweg des Flusses X.___, insbesondere die Verlegung des Fuss- und Radwegs land-

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einwärts, wurden aufgrund des kantonalen Wasserbauprojekts, insbesondere aufgrund der in diesem Rahmen geplanten Verbreiterung der Sohle des Flusses X.___, getroffen. Die Uferwegführung ist damit inhaltlich nicht unabhängig vom kantonalen Wasserbauprojekt beurteilund umsetzbar. Denn die Gewässerführung des betreffenden (sanierten) Abschnitts des Flusses X.___ bedingt die im Rahmen des angefochtenen Teilstrassenplans geplante Uferwegführung wie auch die geplante Lage der Sitzplätze und des Wendeplatzes. Ein enger sachlicher Zusammenhang und eine Abhängigkeit zwischen den Bauvorhaben sind somit zu bejahen. Folglich besteht zwischen dem kantonalen Wasserbauprojekt und dem Teilstrassenplan ein Koordinationsbedarf. Daher ist nachfolgend zu prüfen, ob die Rechtsanwendung formell und materiell genügend koordiniert wurde und inhaltlich keine Widersprüche vorliegen.

3.8 Hinsichtlich der formellen Koordination ist festzuhalten, dass der strittige Teilstrassenplan, das kantonale Wasserbauprojekt wie auch die beiden Sondernutzungspläne betreffend Gewässerraumfestlegung und Revitalisierungsprojekt im gleichen Zeitraum projektiert, gleichzeitig geplant, gleichzeitig der Mitwirkung unterstellt (vom 8. April bis 9. Mai 2022) sowie gleichzeitig öffentlich aufgelegt (vom 3. Februar bis 4. März 2023) wurden (vgl. dazu oben Bst. B.a). Insofern, als die Rekurrenten rügen, aufgrund des Koordinationsgrundsatzes hätte es zusätzlich «gemeinsam bzw. zumindest gleichzeitig zu eröffnender Entscheide» bedurft, ist auf die vorliegend unterschiedlichen Zuständigkeiten hinzuweisen. Namentlich ist betreffend den vorliegend angefochtenen (kommunalen) Teilstrassenplan die Vorinstanz zuständige erstinstanzliche Entscheidbehörde (vgl. Art. 45 Abs. 3 StrG) und das Departement zuständige Rechtsmittelbhörde (Art. 46 StrG i.v.m. Art. 43bis VRP). Über Einsprachen gegen das kantonale Wasserbauprojekt entscheidet vorliegend – da es sich um ein kantonales Gewässer handelt – demgegenüber das Departement erstinstanzlich (vgl. Art. 31 WBG). Aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten auf erstinstanzlicher Ebene ist eine zeitlich gestaffelte Eröffnung der Einspracheentscheide nicht nur systemimmanent, sondern koordinationsrechtlich auch nicht zu beanstanden. Denn einerseits schreibt Art. 25a Abs. 2 Bst. d RPG lediglich vor, dass «möglichst» eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen erfolgen soll. Eine Pflicht zur gleichzeitigen Eröffnung der Einspracheentscheide lässt sich weder aus dem WBG noch aus Art. 25a RPG ableiten (vgl. VerwGE B 2016/119 vom 16. August 2018 Erw. 4.1 mit Hinweis u.a. auf Urteil des Bundesgerichtes 2C_1131/2014 vom 5. November 2015 Erw. 3.1 ff.). Hinzu kommt, dass der Einspracheentscheid des Departementes betreffend das kantonale Wasserbauprojekt und der Rekursentscheid des Departementes in Sachen Teilstrassenplan vorliegend nun auf Departementsstufe zeitlich koordiniert, d.h. gleichzeitig, eröffnet werden. Die beiden Entscheide können somit (allenfalls) gleichzeitig beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Dieses Vorgehen genügt der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach erforderlich ist, dass die gesamte Angelegenheit mit Koordinationsbedarf spätestens im Rahmen des Rekursverfahrens koordiniert überprüft

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werden kann, damit im Beschwerdefall das Verwaltungsgericht die zusammenhängenden Entscheide gesamthaft überprüfen kann (vgl. VerwGE B 2013/232 und 267 vom 16. April 2014 Erw. 2.7.2). Eine solche Koordination auf Verwaltungsstufe ist vorliegend mit der zeitlich koordinierten Eröffnung des Einspracheentscheids betreffend kantonales Wasserbauprojekt und des Rekursentscheids betreffend Teilstrassenplan erfolgt. Das Koordinationsprinzip ist damit nicht verletzt.

3.8.1 Im Übrigen ist insofern, als die Rekurrenten vorbringen, der zeitlich frühere Entscheid der Vorinstanz betreffend Teilstrassenplan «präjudiziere» das kantonale Wasserbauprojekt bzw. die von den Rekurrenten im Einspracheverfahren geforderte zusätzliche Verbreiterung der Sohle des Flusses X.___, festzuhalten, dass der geplante (landeinwärts verlagerte) Uferweg des Flusses X.___ erst und nur dann realisiert werden soll, wenn das kantonale Wasserbauprojekt rechtskräftig feststeht und die Sanierungsarbeiten des Flusses X.___ weitgehend ausgeführt wurden (vgl. zum geplanten Bauablauf Technischer Bericht vom 11. November 2022, Ziff. 15.1, act. 8 der Vorakten). Eine Realisierung des Teilstrassenplans, respektive des Strassenbauprojekts, vor Rechtskraft des kantonalen Wasserbauprojekts macht namentlich auch aus finanzieller und bautechnischer Sicht keinen Sinn, wird doch die Fläche des geplanten, verlagerten Uferwegs des Flusses X.___ für die Sanierungsarbeiten des Flusses X.___ mitbeansprucht und die neue, präparierte Wegführung beschädigt bzw. gefährdet. Die Vorinstanz hat im Rekursverfahren – wie oben bereits erwähnt – denn auch bestätigt, sie habe kein Interesse daran, das Strassenbauprojekt ohne das Gewässerprojekt umzusetzen (vgl. dazu oben Bst. E.a). Davon gehen offenbar auch die Rekurrenten aus, wenn sie vorbringen, die Umsetzung des Teilstrassenplans werde obsolet, wenn das kantonale Wasserbauvorhaben im Rechtsmittelverfahren wie beantragt aufgehoben würde (vgl. Rekursergänzung vom 9. April 2025, Rz. 26). Insofern besteht keine Gefahr, dass der Teilstrassenplan ohne das kantonale Wasserbauprojekt verwirklicht wird. Auch diesbezüglich liegt somit keine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes vor.

3.8.2 In materieller Hinsicht ist sodann festzuhalten, dass der bestehende Fuss- und Radweg derzeit unmittelbar entlang des rechten Ufers des Flusses X.___ verläuft (vgl. oben Bst. A.b). Im Rahmen des kantonalen Wasserbauprojekts soll die Sohle des Flusses X.___ von rund 16 bis 20 m auf 26 bis 40 m verbreitert werden (vgl. Technischer Bericht vom 11. November 2022, Ziff. 1, act. 8 der Vorakten). Entsprechend soll der bestehende Fuss- und Radweg im betreffenden Abschnitt J.___ um bis zu rund 10 m landeinwärts verlagert werden (vgl. oben Bst. A.b). Ohne diese Verlagerung käme der heutige Fuss- und Radweg stellenweise im Wasser- bzw. im geböschten Uferbereich der (projektierten) verbreiterten Sohle des Flusses X.___ zu liegen. Die neue Wegführung wurde demnach – wie die Rekurrenten selbst zutreffend ausführen – auf die verbreiterte Sohle des Flusses X.___ gemäss dem kantonalen Wasserbauprojekt ausgelegt und auf diese abgestimmt. Folglich ist eine materielle Koordination des kantonalen

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Wasserbauprojekts und des Teilstrassenplans erfolgt. Die Rekurrenten vermögen denn auch keine inhaltlichen Widersprüche aufzuzeigen. Die lediglich allgemein gehaltenen Beanstandungen, wonach es auch (über die Planungsphase hinaus) einer «inhaltlichen, materiellen Abstimmung» und damit einer «Gewährleistung widerspruchsfreier […] Entscheide» bedurft hätte, genügen nicht. Die geplante Verbreiterung der Sohle des Flusses X.___ von rund 16 bis 20 m auf 26 bis 40 m wird nun mit dem (zeitlich koordiniert eröffneten) Einspracheentscheid des Departements bestätigt und die entsprechenden Einsprachen der Rekurrenten abgewiesen. Somit ist auch in materieller Hinsicht keine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes ersichtlich.

3.9 Abgesehen von der Rüge des verletzten Koordinationsgrundsatzes bringen die Rekurrenten keine Gründe vor, weshalb der angefochtene Teilstrassenplan (in formeller oder materieller Hinsicht) rechtswidrig sein sollte. Solche Gründe sind denn auch nicht ersichtlich. Im Folgenden wird daher auch nicht näher darauf eingegangen.

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass weder in formeller noch in materieller Hinsicht eine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes vorliegt. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.

5. 5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt vorliegend Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Rekurrenten die amtlichen Kosten unter solidarischer Haftung zu bezahlen (Art. 96bis VRP).

5.2 Der von den Rekurrenten am 21. März 2025 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.

6. Die Rekurrenten und die Vorinstanz stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

6.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).

6.2 Da die Rekurrenten mit ihren Anträgen unterliegen, haben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 80/2025), Seite 11/11

6.3 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St.Gallen 2004, S. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Ihr Begehren ist daher ebenfalls abzuweisen.

Entscheid 1. Der Rekurs der Stiftung A.___, B.___ und C.___ wird abgewiesen.

2. a) Der Stiftung A.___, B.___, und C.___ wird unter solidarischer Haftung eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– auferlegt.

b) Der am 21. März 2025 von der Stiftung A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.

3. a) Das Begehren der Stiftung A.___, B.___ und C.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

b) Das Begehren der Politischen Gemeinde Z.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden BUDE 2025 Nr. 080 Planungsrecht, Strassenrecht, Art. 25a RPG, Art. 132 PBG, Art. Art. 7, 12 Abs. 1, 41 Abs. 1, 43, 45 Abs. 3, 46 StrG, Art. 31 WBG. Angefochten ist ein Teilstrassenplan, welcher im Zusammenhang mit der geplanten Sanierung des Flusses X.____ (insbesondere Sohlenverbreiterung) erarbeitet worden ist. Die im Rahmen des Teilstrassenplans vorgesehenen Massnahmen am Uferweg entlang des Flusses X.___ umfassen unter anderem die Verlegung des Fuss- und Radwegs landeinwärts. Zwischen dem Wasserbauprojekt Sanierung des Flusses X.____ und dem Teilstrassenplan besteht unbestritten ein enger sachlicher Zusammenhang und damit ein Koordinationsbedarf (Erw. 3.7). Aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten auf erstinstanzlicher Ebene ist eine zeitlich gestaffelte Eröffnung der Einspracheentscheide (Wasserbauprojekt und Teilstrassenplan) nicht nur systemimmanent, sondern koordinationsrechtlich auch nicht zu beanstanden. Eine Pflicht zur gleichzeitigen Eröffnung der Einspracheentscheide lässt sich demgegenüber – entgegen der Vorbringen der Rekurrenten – weder aus dem WBG noch aus Art. 25a RPG ableiten. Hinzu kommt, dass der Einspracheentscheid des Departementes betreffend das kantonale Wasserbauprojekt und der Rekursentscheid des Departementes in Sachen Teilstrassenplan vorliegend nun auf Departementsstufe zeitlich koordiniert, d.h. gleichzeitig, eröffnet werden. Die beiden Entscheide können somit (allenfalls) gleichzeitig beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Koordinationsprinzip ist damit in formeller Hinsicht nicht verletzt (Erw. 3.8). Auch in materieller Hinsicht liegt keine Verletzung des Koordinationsgrundsatzes vor (Erw. 3.8.2). Abweisung des Rekurses.

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