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St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 08.01.2025 24-1815

January 8, 2025·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement·PDF·5,864 words·~29 min·4

Summary

Baurecht, Art. 108 und Art. 159 PBG. Es ist unbestritten, dass die geplanten Schiffscontainer, welche als Kunstateliers dienen sollen, teilweise als Bauten zu qualifizieren sind und diese die entsprechenden Gebäude- und Grenzabstände nicht einhalten (Erw. 3.1 ff.). Der pauschale Verweis, es handle sich bloss um eine mehrjährige Zwischennutzung, lässt noch keine Ausnahmebewilligung rechtfertigen. Der Rekurrent vermag auch nicht konkret darzulegen, inwiefern das geplante Vorhaben aus Gründen der Kunstfreiheit auf die Unterschreitung der Grenz- und Gebäudeabstände angewiesen sei und daher besondere Verhältnisse vorliegen würden (Erw. 3.9). Besondere Verhältnisse lassen sich auch nicht durch die Form des Baugrundstücks begründen, da das Grundstück bereits grossflächig bebaut ist (Erw. 3.10). Die von der Vorinstanz angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erfolgte jedoch ohne Abklärung des Sachverhalts und in Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Wiederherstellungsanordnungen sind deshalb aufzuheben (Erw. 5). Teilweise Gutheissung des Rekurses.

Full text

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 24-1815 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 29.01.2025 Entscheiddatum: 08.01.2025 BUDE 2025 Nr. 001 Baurecht, Art. 108 und Art. 159 PBG. Es ist unbestritten, dass die geplanten Schiffscontainer, welche als Kunstateliers dienen sollen, teilweise als Bauten zu qualifizieren sind und diese die entsprechenden Gebäude- und Grenzabstände nicht einhalten (Erw. 3.1 ff.). Der pauschale Verweis, es handle sich bloss um eine mehrjährige Zwischennutzung, lässt noch keine Ausnahmebewilligung rechtfertigen. Der Rekurrent vermag auch nicht konkret darzulegen, inwiefern das geplante Vorhaben aus Gründen der Kunstfreiheit auf die Unterschreitung der Grenz- und Gebäudeabstände angewiesen sei und daher besondere Verhältnisse vorliegen würden (Erw. 3.9). Besondere Verhältnisse lassen sich auch nicht durch die Form des Baugrundstücks begründen, da das Grundstück bereits grossflächig bebaut ist (Erw. 3.10). Die von der Vorinstanz angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erfolgte jedoch ohne Abklärung des Sachverhalts und in Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Wiederherstellungsanordnungen sind deshalb aufzuheben (Erw. 5). Teilweise Gutheissung des Rekurses. BUDE 2025 Nr. 1 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

24-1815

Entscheid Nr. 1/2025 vom 8. Januar 2025 Rekurrent

Verein A.___ vertreten durch M.A. HSG Petar Mihajlovic, Rechtsanwalt, Heidelbergstrasse 9, 8355 Aadorf

gegen

Vorinstanz Baubewilligungskommission der Stadt Z.___ (Entscheid vom 8. Dezember 2023)

Rekursgegner 1

B.___ vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, Bischofszellerstrasse 53, 9200 Gossau

Rekursgegner 2

C.___ Betreff Baugesuch (Aufstellen von Schiffscontainern und Bauwagen zur Nutzung als Atelierräume im Rahmen einer Zwischennutzung)

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 1/2025), Seite 2/15

Sachverhalt A. a) Das D.___hofareal befindet sich westlich des Stadtzentrums von Z.___. Das Areal wurde zu Beginn des 20. Jahrhunderts überbaut und damals durch die E.___ und die F.___, hauptsächlich für den Umschlag von Stückgut, genutzt. Die Nutzung als D.___hof wurde in den 1990er-Jahren allmählich aufgegeben. In den 2000er-Jahren plante die E.___ das Gebiet zu überbauen und einer gemischten Nutzung zuzuführen. Aufgrund des geplanten Autobahnzubringers D.___hof wurden die Pläne der E.___ sistiert. Als sich das Projekt – konkretisierte, wurde ein bereits erarbeiteter Gestaltungsplan zurückgezogen. Vor diesem Hintergrund etablierten sich auf dem Areal – unter anderem auf Initiative des Vereins A.___ – diverse Nutzungen. Das D.___hofareal erstreckt sich insbesondere über die beiden Grundstücke Nrn. 001 und 002. Das Grundstück Nr. 001 steht im Eigentum der E.___; G.___ ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 002. Gemäss geltendem Zonenplan der Stadt Z.___ vom 15. November 2001 ist das Areal der Wohn-Gewerbezone für viergeschossige Bauten (WG4) zugewiesen. Das Areal wird von den Bahngleisen der E.___ im Norden und den heute nicht mehr genutzten Gleisen der F.___ im Osten und Süden begrenzt. Die Gleise der F.___ wurden zurückgebaut, im Zonenplan sind die Flächen weiterhin als Verkehrsflächen ausgewiesen. Über die Länge des Areals erstreckt sich das rund 250 m lange H.___gebäude (Vers.-Nrn. 003 und 004). Die Fläche vor dem H.___gebäude ist grossflächig asphaltiert. Auf jener Asphaltfläche verläuft die nicht ausparzellierte D.___strasse (Gemeindestrasse 2. Klasse), welche das Areal erschliesst. Südlich der D.___strasse befindet sich ein viergeschossiger Holzmodulbau («A.___» [Vers.-Nr. 005]). Abgesehen vom A.___-Bau kann das durch die D.___strasse und die ehemaligen F.___-Gleise umschlossene Gebiet als Brache bezeichnet werden.

b) Die Brachfläche westlich des A.___-Gebäudes nutzt der Verein A.___ seit dem Jahr 2018 für unterschiedliche Zwecke (Ateliers, Werkstätten, Übungsräume, Ausstellungsplattformen, Gartenprojekte). Hierzu wurden Schiffscontainer, Bauwagen sowie diverse Hochbeete aufgestellt. Der bauliche Zustand und die Nutzung geht auf die befristete Baubewilligung vom 1. Mai 2018 (Baugesuch Nr. 006) zurück. Die befristete Baubewilligung wurde jeweils auf Gesuch hin verlängert. Die letzte Verlängerung datiert vom 23. Juni 2023 (Baugesuch Nr. 006.04) und endete am 31. Dezember 2023.

B. a) Mit Baugesuch vom 20. Juni 2023 (eingeschrieben unter der Verfahrensnummer 007) beabsichtigte der Verein A.___ die Zwischennutzung der Brachfläche westlich des A.___s neu zu gestalten. Im Baugesuchsformular wird das Vorhaben wie folgt umschrieben:

Der Verein A.___ möchte für die Zeit der Zwischennutzung des D.___areals (voraussichtlich bis 2029) das

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Areal weiterhin mit Atelier- und Garten-Nutzungen beleben. Dazu hat sich eine Gruppe von Betrieben und Privatpersonen gefunden, die mit Überseecontainern, Bauwagen und umgenutzten Baucontainern die 'A.___ Wucherzone' weiterentwickeln möchten. Gleichzeitig wird auch auf der Gartenfläche eine Zwischennutzung mit Bepflanzungen und Hochbeeten angelegt. Genaueres dazu im beiliegenden Projektbeschrieb. Das Vorhaben sieht den Abbruch von sechs Schiffscontainern sowie die Errichtung von mehreren Bauten, Anlagen sowie eine Umgebungsgestaltungen vor. Entlang dem ehemaligen Gleistrasse der Appenzeller Bahnen (ausparzelliert als Grundstück Nr. 008) soll ein Wandelgarten entstehen. Auf der Brache westlich des A.___-Baus sollen aus Schiffscontainern und Bauwagen unterschiedliche Ateliers entstehen. Insgesamt sind drei mobile Bauwagen, zwei Baubaracken und acht Schiffscontainer vorgesehen. Zudem sollen zwei Kunstobjekte (ein Leuchtturm sowie ein alter Krahn) erstellt werden. Der beanspruchte Bereich erstreckt sich insbesondere auf die Grundstücke Nrn. 002 des G.___, 009 der E.___ und 008 der F.___.

b) Innert der Auflagefrist vom 7. bis 20. September 2023 erhoben unter anderem B.___ und C.___ separat Einsprache.

c) Mit Beschluss vom 8. Dezember 2023 trat die Baubewilligungskommission der Stadt Z.___ auf die Einsprache von C.___ mangels Legitimation nicht ein. Die Einsprache von B.___ hiess sie dagegen gut und verweigerte die beantragte Baubewilligung. Die Baubewilligungskommission hielt fest, dass das Kunstobjekt «Alter Krahn» unzulässigerweise in der klassierten Strassenfläche erstellt werden sollte. Einige der geplanten Container oder Bauwagen würden sodann die baureglementarischen Bestimmungen für kleine An- und Nebenbauten nicht erfüllen. Entsprechend seien sie als Hauptbauten zu qualifizieren. Die fraglichen Bauten würden jedoch den ordentlichen Grenz- und Gebäudeabstand verletzen. Gründe für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung seien nicht ersichtlich. Auch würden die geplanten Bauten die energetischen Anforderungen nicht erfüllen. Schliesslich beurteilte die Baubewilligungskommission auch die Kaminhöhe der in den Bauten vorgesehenen Holzfeuerung als unzulässig. Entsprechend sei das Baugesuch abzuweisen. Weil vor Ort bereits einige Container und Bauwagen aufgestellt worden seien, verfügte die Baubewilligungskommission zusätzlich die Wiederherstellung und drohte die Ersatzvornahme an.

C. Gegen den am 26. Februar 2024 versendeten Beschluss erhob der Verein A.___ mit Schreiben vom 11. März 2024 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:

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Die Baubewilligung sei, entgegen dem Entscheid der Baubewilligungskommission der Stadt Z.___, zu erteilen. Entsprechende Ausnahmebewilligungen in Bezug auf Grenz- und Gebäudeabstände sowie in Bezug auf energetische Anforderungen seien zu erteilen. Sollte in Bezug auf energetische Anforderungen dem Baugesuch mittels Ausnahmebewilligung nicht entsprochen werden können, seien in der Baubewilligung zu erfüllende Auflagen für die einzelnen Bauten zu formulieren (insbesondere in Bezug auf Kaminhöhen). Die Baubewilligung sei mit der Bedingung zu versehen, das Kunstobjekt nicht umzusetzen. Dies um die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den massgebenden Vorschriften und Plänen sicherzustellen (Art. 147, Abs. 1 PBG). Die mit dem Entscheid der Baubewilligungskommission der Stadt Z.___ einher gehenden Gebühren seien damit nicht durch den Verein A.___ zu tragen. Der Rekurrent bestreitet nicht, dass das Bauvorhaben in Bezug auf Grenz- und Gebäudeabstände einer Ausnahmebewilligung bedarf. Er vertritt jedoch die Ansicht, dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung angezeigt sei. Das Gleiche gelte für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung in Bezug auf die Energievorschriften.

D. a) Mit Schreiben vom 31. Mai 2024 beantragt die Vorinstanz unter Verweis auf den angefochtenen Beschluss den Rekurs abzuweisen.

b) Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2024 beantragt B.___, vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, Gossau, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass das Baugesuch neben den von der Vorinstanz ausgeführten Gründen auch an weiteren Mängeln leide. So sei das Vorhaben weder hinreichend erschlossen noch zonenkonform. Das Deponieren von ausrangierten Gegenständen wie Containern und Baubaracken sei verunstaltend und verursache übermässige Immissionen.

c) Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2024 macht der Rekurrent, nun vertreten durch M.A. HSG Petar Mihajlovic, Rechtsanwalt, Aadorf, geltend, die Vorinstanz sei für die Behandlung der Bewilligungsfähigkeit eines Vorhabens auf öffentlichen Strassen gar nicht zuständig. Für ein Vorhaben auf öffentlichen Strassen sei eine Konzession nach den strassenrechtlichen Bestimmungen notwendig. Für die Erteilung der Konzession sei jedoch der Stadtrat Z.___ zuständig. Entsprechend erweise sich der angefochtene Beschluss zumindest als teilnichtig. Das vorinstanzliche Vorgehen verletze sodann das Koordinationsgebot. Weiter wiederholt der Rekurrent,

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dass Gründe für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen vorliegen würden. Das Bauvorhaben sei Ausdruck der Kunstfreiheit, deren Ausübung verfassungsmässig geschützt sei. Für die Ausübung dieses verfassungsmässigen Rechts sei der gewählte Standort geradezu prädestiniert, weshalb von besonderen Verhältnissen auszugehen sei. Schliesslich rügt der Rekurrent die von der Vorinstanz angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.

d) Mit Beschluss vom 14. Juni 2024 trat die Vorinstanz auf das zwischenzeitlich vom Rekurrenten eingereichte Gesuch um Verlängerung der befristeten Baubewilligung aus dem Jahr 2018 betreffend Schiffscontainern und Bauwagen (vgl. oben Bst. A.c) nicht ein und verfügte die Wiederherstellung. Der vom Rekurrenten hiergegen beim Bau- und Umweltdepartement erhobene Rekurs wurde unter der Verfahrensnummer 24-5900 eingeschrieben.

e) Mit Schreiben vom 2. August 2024 nimmt der Rekursgegner 1 zur Eingabe des Rekurrenten Stellung.

f) Mit Schreiben vom 5. August 2024 äussert sich auch der Rekursgegner 2, C.___, zum Rekurs.

g) Mit Schreiben vom 21. August 2024 teilt der Rekursgegner 2 mit, er wolle sich nicht mehr am Rekursverfahren beteiligen.

h) Mit Schreiben vom 6. September 2024 nimmt der Rekurrent zu den Vernehmlassungen Stellung.

E. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2. Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a

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PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsentscheid erging am 8. Dezember 2023. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben «Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG» vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.

3. Der Rekurrent bringt vor, die Vorinstanz habe eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung der Grenz- und Gebäudeabstände zu Unrecht verweigert.

3.1 Gemäss Art. 13 der geltenden Bauordnung der Stadt Z.___ vom 9. August 2002/23. Februar 2006 (abgekürzt BO) beträgt in der WG4 der kleine Grenzabstand 6 m und der Grosse 12 m. Für kleine An- und Nebenbauten gelten gemäss Art. 30 BO jedoch besondere Vorschriften. Als kleine An- und Nebenbauten gelten die nicht dem längeren Aufenthalt von Menschen dienenden Bauten, die eine Grundfläche von höchstens 36 m2, eine Gebäudehöhe von höchstens 3,5 m und keine Dachaufbauten aufweisen (Art. 30 Abs. 1 BO). In diesem Fall beträgt der Grenzabstand lediglich 3 m. Bei nachbarlicher Zustimmung, darf bis auf die Grenze gebaut werden. Gegenüber anderen Bauten haben An- und Nebenbauten einen Mindestabstand von 4 m einzuhalten (Art. 30 Abs. 2 BO). Für den ordentlichen Gebäudeabstand verweist Art. 24 BO auf die Regelung nach Art. 57 BauG. Als Gebäudeabstand gilt die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden (Art. 57 Abs. 1 BauG). Sind im Baureglement keine spezifischen Masse festgelegt, so ist der Gebäudeabstand gleich der Summe der für die beiden Gebäude vorgeschriebenen Grenzabstände (Art. 57 Abs. 2 BauG).

3.2 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid richtig festgestellt hat, bestehen zwischen der Legende im Situationsplan und derjenigen im Grundrissplan Abweichungen. So handelt es sich bei der Baute Nr. 7 gemäss Situationsplan 1:500 um einen unbeheizten 40- Fuss-Container. Ein 40-Fuss-Container ist 12 m lang, die Baute im Plan ist aber mit 5 m vermasst. Die gleiche Baute im Plan Grundriss Erdgeschoss 1:100 ist ebenfalls mit 5 m vermasst, trägt aber die Nr. 5 und wird in der Legende als beheizter Bauwagen bezeichnet. Auch bei den Bauten Nrn. 6 und 7 bestehen Unstimmigkeiten. Zumal im Grundrissplan die Masse mit den in der Legende beschriebenen Objekten übereinstimmen, ist auf jenen Plan und nicht auf den Situationsplan abzustellen. Letztlich kann aber die Frage offenbleiben, da die Beurteilung der massgeblichen Fragen bei beiden Plänen gleich ausfällt.

3.3 Der 40-Fuss-Container Nr. 2.1, der Baucontainer Nr. 4, der Bauwagen Nr. 5 und der 20-Fuss-Container Nr. 9 sollen beheizt werden. In den Bauten sind Werkstätten und Ateliers vorgesehen. Durch das Beheizen entstehen ganzjährig nutzbare Arbeitsräume, welche dem

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längeren Aufenthalt von Menschen dienen. Zudem überschreitet der Baucontainer Nr. 4 die maximale zulässige Grundfläche von 36 m2. Die aufeinandergestapelten Container-Ensemble Nrn. 6, 7, 8.1 und 9 sowie 8.2 und 10 überschreiten die maximale Höhe von 3,5 m für kleine An- und Nebenbauten. Somit steht fest, dass die Bauten Nrn. 2.1, 4, 5, 6, 7, 8.1, 8.2, 9 und 10 als Hauptbauten gelten. Lediglich die Bauten Nrn. 1, 2.2 und 3 können als kleine An- und Nebenbauten im Sinn von Art. 30 BO beurteilt werden.

3.4 Die Bauten Nrn. 2.1, 4, 5, 6, 7, 8.1, 8.2, 9 und 10 haben somit den ordentlichen Grenz- und Gebäudeabstand einzuhalten. Ein Blick auf die Pläne offenbart, dass die Abstände mehrfach unterschritten sind. So weisen die Bauten Nrn. 3, 5 und 10 zum Grundstück Nr. 010 einen Abstand von lediglich 1 m auf, so dass nicht einmal der reduzierte Abstand von 3 m für kleine An- und Nebenbauten eingehalten ist. Die Tatsache, dass die E.___ als Eigentümerin des Grundstücks Nr. 010 der Abstandsunterschreitung zugestimmt hat, tut nichts zur Sache, da es sich zumindest bei den Bauten Nrn. 5 und 10 um Hauptbauten handelt.

3.5 Der Rekurrent bestreitet zu Recht nicht, dass die Grenz- und Gebäudeabstände mehrfach verletzt sind. Auf die weiteren Abstandsunterschreitungen muss daher nicht weiter eingegangen werden; es kann auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen werden. Zu prüfen ist jedoch, ob – wie der Rekurrent behauptet – die Bedingungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erfüllt sind.

3.6 Die Baubehörde kann im Einzelfall mit Erteilung einer Ausnahmebewilligung von Vorschriften des PBG oder des Baureglements abweichen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen oder die Durchsetzung der Vorschrift unzweckmässig und unbillig wäre (Art. 108 Abs. 1 PBG). Erst wenn besondere Verhältnisse oder die Unzweckmässigkeit/Unbilligkeit bejaht werden kann, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob eine Ausnahmebewilligung auch mit Art. 108 Abs. 2 PBG vereinbar ist. Demnach ist die Ausnahmebewilligung nur zulässig, wenn sie auch:

a) nicht gegen den Sinn und Zweck der Vorschrift verstösst; b) keine überwiegenden öffentlichen Interessen verletzt; c) die Nachbarschaft nicht unzumutbar benachteiligt. Art. 108 Abs. 3 PBG konkretisiert beispielshaft das Vorliegen der besonderen Verhältnisse. Danach liegen besondere Verhältnisse vor, wenn aufgrund einer nachträglichen Wärmedämmung von Aussenwänden und Dach die Baumassenziffer über- oder der Grenzabstand unterschritten wird. Weiter sind in genereller Weise besondere Verhältnisse beispielsweise – neben der Eigenart des Bauwerks, der Architektur oder der Zweckbestimmung des Gebäudes – insbesondere in der Topografie, Form oder Lage des Baugrundstücks oder der

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besseren Wahrung öffentlicher Interessen begründet (Botschaft und Entwurf der Regierung zum Planungs- und Baugesetz vom 11. August 2015, in: ABl 2015, 2496). Art. 108 PBG ist unmittelbar anwendbar (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1), weshalb die bisherige Bestimmung von Art. 77 BauG nicht mehr zur Anwendung gelangt. Im Wesentlichen entspricht die Bestimmung jedoch der Praxis zum früheren Art. 77 BauG (M.E. LOOSER, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 108 N 1). Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung sind besondere Verhältnisse – was gleichbedeutend ist wie eine «Ausnahmesituation» – erforderlich. Allgemeine Gründe, die sich praktisch immer anführen lassen, stellen keine besonderen Verhältnisse dar und sind nicht zu berücksichtigen (BUDE Nr. 16/2022 vom 23. Februar 2022 Erw. 3.2; VerwGE B 2010/105 vom 16. Dezember 2010 Erw. 4.4.3). Gefordert ist ein positives öffentliches Interesse (z.B. Gründe der Hygiene, des Verkehrs, der Feuersicherheit oder der architektonischen und ortsplanerischen Gestaltung), welches geradezu die Realisierung des Bauvorhabens in der nicht regelkonformen Ausgestaltung verlangt. Gemäss Botschaft und Entwurf der Regierung vom 11. August 2015 zum PBG (ABl 2015, S. 2496) sollen mit der Ausnahmebewilligung Härten, Unbilligkeiten und Unzulänglichkeiten vermieden werden, die sich daraus ergeben, dass die Anwendung der Allgemeinordnung aussergewöhnlichen Gegebenheiten nicht Rechnung trägt. Es geht um offensichtlich ungewollte Wirkungen einer Vorschrift. Erweist sich die Durchsetzung einer Vorschrift als unzweckmässig oder unbillig, so muss auch von besonderen Verhältnissen gesprochen werden. Die Ausnahmebewilligung darf aber nicht dazu eingesetzt werden, generelle Gründe zu berücksichtigen, die sich praktisch immer anführen lassen. Auf diesem Weg würde ansonsten materiell das Gesetz geändert werden (KAISER/MANSER, in: Ehrenzeller/Engeler [Hrsg.], Handbuch Heimatschutzrecht, Zürich/St.Gallen 2020, § 6 N 38 ff.).

3.7 Wie der Rekurrent selbst ausführt, sei er sich von Anfang an bewusst gewesen, dass das Vorhaben einer Ausnahmebewilligung bedürfe. Dennoch verzichtete er im Baugesuchsverfahren darauf, die Gründe für die somit implizit anbegehrte Ausnahmebewilligung darzulegen. Der Vorinstanz im Nachhinein eine Verletzung der Begründungspflicht vorzuwerfen, geht daher fehl. Die Begründung war so abgefasst, dass sich der Rekurrent über die Tragweite des Entscheids bewusst war und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen konnte (Urteil des Bundesgerichtes 1C_542/2021 vom 21. September 2023 Erw. 7.3; BGE 142 III 433 Erw. 4.3.1).

3.8 Der Rekurrent bringt im Rekurs vor, die Unzweckmässigkeit/Unbilligkeit liege darin, dass die Durchsetzung der Abstandsvorschriften die Zielsetzung des Vorhabens vereitle. Die Zielsetzung liege darin, den öffentlichen Raum aufzuwerten, eine durchgehende Flanierachse auf dem alten Veloweg zu realisieren und die Sicherheit der Fussgängerinnen und Fussgänger zu verbessern. Der Rekurrent verkennt mit

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seiner Zielsetzung, dass die Aufwertung des öffentlichen Raums wie auch die Realisierung verkehrssicherer Langsamverkehrsrouten eine raumplanerische bzw. strassenbauliche Aufgabe der öffentlichen Hand ist (Art. 1 Abs. 1 PBG und Art. 10 Abs. 1 des Strassengesetzes [sGS 732.1]). Die Erfüllung dieser Aufgaben steht nicht dem Privaten zu, weshalb der Rekurrent aus seinen selbstlos gemeinten Zielsetzungen keine Unzweckmässigkeit/Unbilligkeit ableiten kann.

3.9 Soweit der Rekurrent in der blossen Tatsache der Zwischennutzung besondere Verhältnisse erblickt, kann ihm auch nicht gefolgt werden. Der pauschale Verweis auf eine Zwischennutzung begründet für sich noch keine besonderen Verhältnisse. Zudem kann bei einer mehrjährigen Nutzungsphase ohnehin nicht von einer untergeordneten Zwischennutzung gesprochen werden (ausführlich in BUDE Nr. 10/2023 vom 20. Januar 2023 Erw. 5). Es ist dem Rekurrenten zwar zuzustimmen, dass der Gesetzgeber beim Erlass der Regelungen zu Gebäudeund Grenzabständen eher Ein- oder Mehrfamilienhäuser als Schiffscontainer vor Augen hatte. Der Rekurrent verkennt aber, dass zahlreiche Baureglemente für sog. Nebenbauten verminderte Grenzund Gebäudestände vorsehen, um Kleinbauten wie Garagen, Geräteschuppen, Garten- und Gewächshäuser oder eben z.B. einen Schiffscontainer zu ermöglichen (CH. BERNET, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 73 – 89 N 34). Wie oben ausgeführt, kennt auch die Stadt Z.___ mit Art. 30 BO verminderte Abstände für kleine An- und Nebenbauten. Wenn der Rekurrent sein Vorhaben über die zulässigen Masse hinausplant, hat er es sich selbst zuzuschreiben. Ebenso wenig verfängt die Rüge, der vorinstanzliche Entscheid verletze den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Kunstfreiheit. Würden Gewerbetreibende ohne künstlerischen Anspruch das gleiche Bauvolumen realisieren wollen, so würde der blosse Hinweis auf die verfassungsmässig geschützte Wirtschaftsfreiheit auch keine besonderen Verhältnisse begründen. Rein wirtschaftliche Gründe oder die Absicht, die beste architektonische Lösung zu erreichen oder eine optimale Nutzung des Grundstücks allein, genügen nicht für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung (M.E. LOOSER, a.a.O., Art. 108 N 8). Der Rekurrent vermag auch nicht konkret darzulegen, inwiefern das geplante Vorhaben aus Gründen der Kunstfreiheit auf die Unterschreitung der Grenz- und Gebäudeabstände angewiesen sei und daher besondere Verhältnisse vorliegen würden. Dies ist weiter nicht erstaunlich, da mit dem Bauvorhaben primär Werkräume und Ateliers für Kunstschaffende realisiert werden sollen. Bei Werkräumen und Ateliers handelt es sich um gewöhnliche Arbeitsräume wie sie auch wirtschaftlich orientierte Gewerbe benötigen. Daher ist auch nicht ersichtlich und wird nicht dargetan, inwiefern der Rekurrent im Verhältnis zu Mitbürgern in gleicher oder ähnlicher Situation durch die strikte Anwendung der Grenz- und Gebäudeabstände einen objektiven Nachteil erleidet (M.E. LOOSER, a.a.O., Art. 108 N 10).

3.10 Besondere Verhältnisse könnten jedoch auch in der Form der Baugrundstücke liegen. Auch wenn der Rekurrent dies nicht vorbringt,

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ist dieser Aspekt der Vollständigkeit halber kurz darzulegen. Das Vorhaben erstreckt sich auf die drei Grundstücke Nrn. 002, 009 und 008. Die Grundstücke Nrn. 009 und 008 weisen im Baubereich eine Tiefe von wenigen Metern (etwa 3,7 und 4,25 m) auf. Eine Bebaubarkeit erweist sich entsprechend als schwierig. Die Bebaubarkeit des Grundstücks Nr. 002 ist in jenem Bereich besser, verbleibt doch – unter Berücksichtigung des tatsächlichen Verlaufs der D.___strasse – immerhin ein rechtwinkliges Dreieck mit einer Hypotenuse von 80 m und Ankathete von 17 m. Bei Berücksichtigung der massgebenden Grenzabstände verbleibt aber auch hier nur noch wenig überbaubare Fläche. Insoweit erscheint es nicht abwegig, das Vorliegen besonderer Verhältnisse zu erwägen. Diese Schlussfolgerung würde jedoch die isolierte Betrachtung des Baubereichs und die Ignorierung der Tatsache bedingen, dass das Grundstück Nr. 002 mit insgesamt 12'500 m2 sehr gross ist und mit dem A.___-Gebäude, dem östlich davon liegenden Parkplatz sowie einem Teil des H.___gebäudes bereits bebaut ist.

3.11 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass weder besondere Verhältnisse noch Unzweckmässigkeit bzw. Unbilligkeit vorliegen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Erteilung einer Ausnahmebewilligung abgelehnt hat. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

4. Bereits aufgrund der Verletzung der Abstandsvorschriften ist die Ablehnung des Baugesuchs nicht zu beanstanden. Diesbezüglich erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. Aus prozessökonomischen Überlegungen ist indessen auf die weiteren Rügen der Rekurrenten kurz einzugehen.

4.1 Hinsichtlich der anbegehrten Ausnahmebewilligung in Bezug auf die Energievorschriften macht der Rekurrent die gleichen Gründe geltend wie bei der Unterschreitung der Grenz- und Gebäudeabstände. Insoweit würde sich die Rüge ebenfalls als unbegründet erweisen, wobei festzuhalten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Zulässigkeit einer Ausnahmebewilligung in Bezug auf die Energievorschriften letztlich offengelassen hat. Sie stellte jedoch in Aussicht, dass eine durchgehende und ganzjährige Beheizung von Vornherein auszuschliessen sei. Eine Beheizung käme höchstens für eine stundenweise Nutzung in Frage. Hierzu würden jedoch genauere Angaben im eingereichten Projektbeschrieb fehlen. Soweit der Rekurrent hieraus der Vorinstanz den Vorwurf macht, sie habe es unterlassen entsprechende Auflagen zu machen, ist er nicht zu hören. Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein der Baugesuchsteller, der mit seiner Eingabe den Umfang eines Baugesuchs bestimmt.

4.2 Soweit der Rekurrent rügt, der vorinstanzliche Entscheid sei in Bezug auf das Objekt Nr. 13 «Alter Krahn» nichtig, ist er nicht zu hören. Der Rekurrent hat mit Rekursschreiben vom 11. März 2024 auf das Objekt Nr. 13 verzichtet und insoweit das Baugesuch zurückgezo-

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gen. Die nachträglichen Ausführungen des rekurrentischen Rechtsvertreters betreffen somit eine gegenstandslos gewordene Sache. Es ist dem Rechtsvertreter zwar zuzustimmen, dass für Anlagen in der klassierten Fläche eine Konzession notwendig ist und für deren Erteilung nicht die Vorinstanz sondern der Stadtrat zuständig ist. Die Bestimmungen über die Verfahrenskoordination sehen in Art. 132 Abs. 1 Bst. b PBG jedoch ausdrücklich vor, dass eine Gemeinde das Gesuch im Rahmen ihrer Zuständigkeit abweisen kann, wenn die Baute oder Anlage offensichtlich nicht bewilligt werden kann (S. STAUB, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 132 N 6). Ein Bauabschlag war vorliegend bereits aufgrund der Grenz- und Gebäudeabstände offensichtlich. Eine Nichtigkeit bzw. eine Verletzung der Koordinationspflicht ist daher zu verneinen. Die Abweisung des Baugesuchs ist somit nicht zu beanstanden.

5. Weiter zu prüfen ist die verfügte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Der Rekurrent rügt, die Vorinstanz habe mit ihrem Vorgehen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Sein Umfang richtet sich primär nach kantonalem Recht und subsidiär nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV). Zu den wesentlichen Inhalten gehören die Orientierung und die Möglichkeit zur Äusserung vor Erlass einer Verfügung, das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Teilnahme am Beweisverfahren und der Anspruch auf Prüfung und auf begründeten Entscheid (G. STEINMANN, in: Ehrenzeller/Egli/et. al., St.Galler Kommentar BV, 4. Aufl., Zürich/St.Gallen 2023, Art. 29 N 60 ff.). Als Ausfluss aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör soll der Entscheidempfänger zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen können, bevor der Entscheid gefällt wird. In diesem Sinn hält Art. 15 Abs. 2 VRP fest, dass erheblich belastende Verfügungen nur zulässig sind, wenn die Betroffenen den wesentlichen Sachverhalt kennen und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Art. 15 Abs. 2 VRP bestimmt, dass eine Partei über beabsichtigte behördliche Anordnungen vorgängig orientiert werden muss, damit sie sich zu allen wesentlichen Aspekten auch vorgängig äussern kann.

5.2 Der Rekurrent macht geltend, dass es sich beim strittigen Baugesuch nicht um ein nachträgliches Bewilligungsgesuch handle. Entsprechend habe er auch nicht mit der Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands rechnen müssen.

5.3 Das Baugesuch ist der an die zuständige Behörde gerichtete Antrag, das in den Baugesuchsunterlagen umschriebene Bauprojekt aufgrund der öffentlichen Bauvorschriften sowie weiterer zu beachtender öffentlich-rechtlicher Normen zu prüfen und nach Massgabe des

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Ergebnisses dieser Prüfung die Bewilligung zur Bauausführung zu erteilen. Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein der Baugesuchsteller, der mit seiner Eingabe den Umfang eines Baugesuchs bestimmt (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2012/IV/6; GVP 1998 Nr. 9 mit Hinweisen; BDE Nr. 50/2016 vom 24. Oktober 2016 Erw. 2.2 mit Hinweisen und Nr. 57/2018 vom 28. November 2018 Erw. 2.1 f.). Das strittige Baugesuch umfasst den Abbruch von sechs Schiffscontainern und die Errichtung von insgesamt dreizehn neuen Bauten bzw. Anlagen. Aus den Baugesuchsunterlagen geht nicht hervor, dass um eine nachträgliche Baubewilligung ersucht wird. Die Vorinstanz unterlässt es zudem, darzutun inwiefern das Vorhaben bereits umgesetzt sein soll. Es ist somit davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands für Bauten und Anlagen anordnet, für welche die Rekurrentin gar nicht um eine Baubewilligung ersucht hat. Die von der Vorinstanz verfügte Wiederherstellung liegt somit ausserhalb des Verfahrensgegenstands. Indem die Vorinstanz den Rekurrenten über die beabsichtigten Anordnungen nicht vorgängig orientierte, hat sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

5.4 Der Gehörsanspruch ist formeller Natur. Wird eine Verletzung des Anspruchs festgestellt, muss der angefochtene Hoheitsakt grundsätzlich aufgehoben werden ohne Rücksicht darauf, ob die Anhörung für den Ausgang des Verfahrens relevant ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung des Entscheids veranlassen wird oder nicht. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann jedoch geheilt werden, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage mit mindestens gleicher Kognition wie die Vorinstanz prüfen kann (Urteil des Bundesgerichtes 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 Erw. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Die vorinstanzliche Gehörsverletzung wiegt schwer, da die Vorinstanz ohne Vorankündigung in massgebender und belastender Weise den Verfahrensgegenstand erweitert hat. Eine Heilung der Gehörsverletzung ist daher ausgeschlossen. Bereits aus diesem Grund ist die Wiederherstellungsanordnung gemäss Ziffn. I.2 bis I.4. aufzuheben.

5.5 Die Aufhebung der Wiederherstellungsanordnung ist aber auch aus anderen Gründen angezeigt. Die Wiederherstellungsverfügung muss hinreichend begründet sein. Namentlich muss konkret angegeben sein, inwiefern ein baurechtswidriger Zustand besteht und wie dieser behoben werden soll (CH. KÄGI, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 159 N 19). Aus dem angefochtenen Beschluss geht in keiner Art und Weise hervor, wie die Grundstücke heute bebaut sind und weshalb hierin ein baurechtswidriger Zustand bestehen soll. Eine offensichtliche Unrechtmässigkeit liegt auch nicht auf der Hand, wurde doch am 1. Mai 2018 für zwei Container und ein Bauwagen eine Baubewilligung erteilt und diese jährlich erneuert. Entsprechend gehen auch die Ausführungen des Rekursgegners an der Sache vorbei, behauptet er doch den unrechtmässigen Zustand massgeblich mit dem

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Verfall der Baubewilligung aus dem Jahr 2018. Der Verfall dieser Baubewilligung und die damit einhergehende Wiederherstellung ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rekurses. Schliesslich erweist sich die vorinstanzliche Wiederherstellungsanordnung auch als nicht vollstreckbar. Die Wiederherstellungsanordnung nach Ziff. I.2 hält fest, dass sämtliche Container und Bauwagen zu entfernen seien, soweit keine anderen Bewilligungen bestehen. Die Anordnung ist nicht genügend bestimmt, da nicht klar ist, für welche Container und Bauwagen keine «andere Bewilligung» bestehen und für welche nicht. All dies wäre im Rahmen des Wiederherstellungsverfahrens abzuklären gewesen.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Baugesuch zurecht abgewiesen hat. Die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erfolgte jedoch ohne Abklärung des Sachverhalts und in Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Wiederherstellungsanordnungen gemäss. I.2 bis I.4. sind deshalb aufzuheben. Der Rekurs erweist sich somit teilweise als begründet und ist entsprechend teilweise gutzuheissen.

7. 7.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Verfahren, bei denen sich ähnlich wie im Zivilprozess zwei Private mit entgegengesetzten Interessen am Verfahrensausgang gegenüberstehen, werden in aller Regel diese beiden für die Auferlegung von amtlichen Kosten herangezogen, während dem erstverfügenden Gemeinwesen, selbst wenn es mit seinen Anträgen unterliegt, keine amtlichen Kosten auferlegt werden. Ausschlaggebend hierfür ist, dass die privaten Beteiligten ein persönliches und direktes Interesse am Verfahrensausgang haben, während das Gemeinwesen in diesen Fällen grundsätzlich nur öffentliche Interessen wahrt, nämlich die richtige Anwendung der massgeblichen Vorschriften. Diese Praxis findet insbesondere in Baubewilligungs- und Planungsverfahren Anwendung, wurde vom Verwaltungsgericht aber auch in anderen Fällen bestätigt (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 76). Ausnahmsweise wird jedoch eine Kostenauferlegung zu Lasten der Vorinstanz vorgenommen, wenn ein schwerer Verfahrensfehler vorliegt (Art. 95 Abs. 2 VRP). Als solche schweren Verfahrensfehler würden nach der Rechtsprechung etwa die Verletzung des rechtlichen Gehörs, die fehlende schriftliche Information eines Nachbarn, das Unterlassen der Einleitung eines koordinierten Verfahrens oder eine offenbare Rechtsverletzung gelten (vgl. R. HIRT, a.a.O., S. 89 ff. und 110).

7.2 Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Der Rekurrent obsiegt lediglich aufgrund der schwerwiegenden Gehörsverletzung der Vorinstanz hinsichtlich der Wiederherstellungsanordnung, ansonsten unterliegt er. Die amtlichen Kosten sind daher

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zwischen dem Rekurrenten und der Vorinstanz hälftig aufzuteilen. Dem Rekurrenten sind amtliche Kosten in Höhe von Fr. 1'500.– aufzuerlegen. Der Politischen Gemeinde Z.___ wären amtliche Kosten in gleicher Höhe aufzuerlegen, jedoch ist auf deren Erhebung zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).

7.3 Der vom Rekurrenten am 27. März 2024 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen und im Mehrbetrag von Fr. 300.– zurückzuerstatten.

8. Rekurrent und Rekursgegner stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

8.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).

8.2 Rekurrent und Rekursgegner obsiegen jeweils teilweise mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Nach ständiger Praxis des Bau- und Umweltdepartementes wird für durchschnittlich schwierige Rekursverfahren (ohne Rekursaugenschein) regelmässig ein mittleres Honorar von Fr. 2'750.–, bzw. von Fr. 3'250.– mit Rekursaugenschein, zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt, sofern ein begründeter Antrag auf Entschädigung der Mehrwertsteuer gestellt wurde.

8.3 Der Rekurrent beantragt eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 3'500.–. Gründe für ein Abweichen von der gängigen Entschädigungspraxis werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die ausseramtliche Entschädigung ist daher auf Fr. 2'750.– festzusetzen. Wie oben dargelegt, obsiegt der Rekurrent lediglich teilweise, so dass das mittlere Honorar ermessensweise auf die Hälfte festzusetzen ist. Den verfahrensrechtlich erheblichen Fehler hat die Vorinstanz zu vertreten, weshalb die ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 1'375.– durch die Politische Gemeinde Z.___ zu bezahlen ist.

8.4 Der Rekursgegner beantragt eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2'750.– zuzüglich 4% Barauslagen und zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer. Das beantragte Honorar liegt im praxisgemässen Rahmen und ist daher nicht zu beanstanden. Zwar obsiegt der Rekursgegner nur teilweise. Dennoch besteht Anspruch auf das ganze Honorar, da das teilweise Unterliegen auf die Verletzung elementarer

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Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz zurückzuführen ist. Die ausseramtliche Entschädigung ist somit auf Fr. 2'750.– samt 4% Barauslagen (Art. 28bis HonO), insgesamt also Fr. 2'860.– festzulegen. Die ausseramtliche Entschädigung ist je hälftig vom Rekurrenten und der Politischen Gemeinde Z.___ zu bezahlen. Somit haben der Rekurrent und die Politische Gemeinde Z.___ dem Rekursgegner jeweils eine ausseramtliche Entschädigung von je Fr. 1'430.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Entscheid 1. a) Der Rekurs des Vereins A.___ wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, im Übrigen abwiesen.

b) Die Ziffn. I.2 bis und mit I.4 des Beschlusses Nr. 265 der Baubewilligungskommission der Stadt Z.___ vom 8. Dezember 2023 werden aufgehoben.

2. a) Dem Verein A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– auferlegt.

b) Der am 27. März 2024 vom Verein A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet und im Mehrbetrag von Fr. 300.– zurückerstattet.

c) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 1'500.– bei der Politischen Gemeinde Z.___ wird verzichtet.

3. a) Das Begehren des Vereins A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Die Politische Gemeinde Z.___ entschädigt den Verein A.___ ausseramtlich mit Fr. 1'375.–.

b) Das Begehren von B.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. Der Verein A.___ sowie die Politische Gemeinde Z.___ entschädigen B.___ mit je Fr. 1'430.– zuzüglich Mehrwertsteuer.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungspräsidentin

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden BUDE 2025 Nr. 001 Baurecht, Art. 108 und Art. 159 PBG. Es ist unbestritten, dass die geplanten Schiffscontainer, welche als Kunstateliers dienen sollen, teilweise als Bauten zu qualifizieren sind und diese die entsprechenden Gebäude- und Grenzabstände nicht einhalten (Erw. 3.1 ff.). Der pauschale Verweis, es handle sich bloss um eine mehrjährige Zwischennutzung, lässt noch keine Ausnahmebewilligung rechtfertigen. Der Rekurrent vermag auch nicht konkret darzulegen, inwiefern das geplante Vorhaben aus Gründen der Kunstfreiheit auf die Unterschreitung der Grenz- und Gebäudeabstände angewiesen sei und daher besondere Verhältnisse vorliegen würden (Erw. 3.9). Besondere Verhältnisse lassen sich auch nicht durch die Form des Baugrundstücks begründen, da das Grundstück bereits grossflächig bebaut ist (Erw. 3.10). Die von der Vorinstanz angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erfolgte jedoch ohne Abklärung des Sachverhalts und in Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Wiederherstellungsanordnungen sind deshalb aufzuheben (Erw. 5). Teilweise Gutheissung des Rekurses.

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