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St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.03.2024 23-5479

March 28, 2024·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement·PDF·8,284 words·~41 min·2

Summary

Baurecht, Umweltrecht, Art. 15 und 29 Bst. g EG-USG, Art. 8, 10a und 10b USG, Art. 1, 2 Abs. 2 und 5 Abs. 1 und 2 UVPV, Art. 29 Abs. 2 BV. Für die Beurteilung eines Antrags auf Einholung eines Umweltverträglichkeitsberichts ist die kommunale und nicht die kantonale Behörde (bzw. das AFU) zuständig (Erw. 3.2.1 f.). Verweist die kommunale Behörde diesbezüglich lediglich auf die Erwägungen im separaten Einspracheentscheid des AFU zur Rüge übermässiger Lärmimmissionen, ohne auf die in der Einsprache geltend gemachte Überschreitung der in der UVPV festgelegten Schwellenwerte einzugehen, so verletzt sie ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör der Einsprechenden (Erw. 3.2.3 f.). Vorliegend wurde die Gehörsverletzung geheilt und auf eine Rückweisung an die Vorinstanz verzichtet, weil sich bereits gestützt auf eine im Rahmen des Rekursverfahrens vorgenommene und auf grosszügigen Annahmen zu Gunsten einer UVP-Pflicht basierende überschlagsmässige Überprüfung die Voraussetzungen für die Einholung eines Umweltverträglichkeitsberichts als klarerweise nicht erfüllt erwiesen (Erw. 4). Abweisung des Rekurses.

Full text

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 23-5479 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 07.06.2024 Entscheiddatum: 28.03.2024 BUDE 2024 Nr. 031 Baurecht, Umweltrecht, Art. 15 und 29 Bst. g EG-USG, Art. 8, 10a und 10b USG, Art. 1, 2 Abs. 2 und 5 Abs. 1 und 2 UVPV, Art. 29 Abs. 2 BV. Für die Beurteilung eines Antrags auf Einholung eines Umweltverträglichkeitsberichts ist die kommunale und nicht die kantonale Behörde (bzw. das AFU) zuständig (Erw. 3.2.1 f.). Verweist die kommunale Behörde diesbezüglich lediglich auf die Erwägungen im separaten Einspracheentscheid des AFU zur Rüge übermässiger Lärmimmissionen, ohne auf die in der Einsprache geltend gemachte Überschreitung der in der UVPV festgelegten Schwellenwerte einzugehen, so verletzt sie ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör der Einsprechenden (Erw. 3.2.3 f.). Vorliegend wurde die Gehörsverletzung geheilt und auf eine Rückweisung an die Vorinstanz verzichtet, weil sich bereits gestützt auf eine im Rahmen des Rekursverfahrens vorgenommene und auf grosszügigen Annahmen zu Gunsten einer UVP-Pflicht basierende überschlagsmässige Überprüfung die Voraussetzungen für die Einholung eines Umweltverträglichkeitsberichts als klarerweise nicht erfüllt erwiesen (Erw. 4). Abweisung des Rekurses. BUDE 2024 Nr. 31 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/22

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

23-5479

Entscheid Nr. 31/2024 vom 28. März 2024 Rekurrenten

A.___ B.___

gegen

Vorinstanz Baukommission der Stadt Z.___ (Entscheid vom 3. Juli 2023)

Rekursgegnerin

C.___ vertreten durch Bruno A. Hubatka, Rechtsanwalt, Obere Bahnhofstrasse 24, 9500 Wil

Betreff Baubewilligung (Abbruch eines Gebäudes und Neubau eines Logistikgebäudes angebaut an ein bestehendes Logistikgebäude)

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 31/2024), Seite 2/21

Sachverhalt A. a) C.___ ist Eigentümerin der Grundstücke Nrn. 001 und 002, Grundbuch Z.___, an der G.___strasse in Z.___. Die Grundstücke liegen gemäss geltendem Zonenplan der Stadt Z.___ vom 25. November 1992 in einer Gewerbe- und Industriezone GI A, welche im Norden/ Nordwesten von der Bahnlinie bzw. dem Bahnhofsgelände und im Süden/Südosten von der G.___strasse begrenzt sowie im Südwesten von der Autobahn gequert wird. Das der Zone GI A gegenüberliegende Gebiet südlich/südöstlich der G.___strasse ist der Wohnzone W4 zugewiesen, mit Ausnahme eines Teilbereichs entlang der Autobahn (ebenfalls GI A) und unterbrochen durch eine mit der Kantonsschule überbaute Zone für öffentliche Bauten und Anlagen öBA.

b) Die beiden Grundstücke Nrn. 001 und 002 sind Teil des Betriebsgeländes von C.___, welches nebst dem ganz im Westen der GI A gelegenen Fabrikationsgebäude auf Grundstück Nr. 003 weitere nordöstlich davon liegende Einzelgebäude umfasst. Das Gelände wird von der G.___strasse aus über zwei (nicht klassierte) Zufahrten erschlossen. Die rund 5'731 m2 bzw. 3'824 m2 grossen Grundstücke Nrn. 002 und 001 liegen nebeneinander in der zweiten nördlichen Baureihe und sind mit zwei baulich miteinander verbundenen Gebäuden (Vers.-Nrn. 007 bzw. 008) überbaut, wobei das Gebäude auf Grundstück Nr. 001 zu einem Drittel auf dem nordöstlichen Nachbargrundstück Nr. 004 steht. Südöstlich der beiden Gebäude stehen an der G.___strasse weitere zum Betrieb gehörende Bauten. Die unmittelbar südöstlich gegenüberliegende, in sechs Einzelgrundstücke parzellierte Wohnzone ist mit Mehrfamilienhäusern überbaut. Je drei der Grundstücke stehen im Eigentum von A.___ bzw. B.___.

B. a) Mit Baugesuch vom 14. Oktober 2022 beantragte C.___ bei der Stadt Z.___ die Baubewilligung für den «Neubau Logistikgebäude II als Anbau an Logistikgebäude I» (Gebäude Vers.-Nr. 008) bzw. einen «Ersatzneubau für das Gebäude Vers.-Nr. 007». Unter anderem reichte sie ein Lärmgutachten vom 29. September 2022 ein, gemäss welchem bei Realisierung des geplanten Neubaus der Planungswert an allen Nachbargebäuden und an lärmempfindlichen Fenstern der eigenen Gebäude gut eingehalten bzw. aufgrund der vorgesehenen Massnahmen am Tag sogar um mindestens 11 dB(A) und in der Nacht um mindestens 13 dB(A) unterschritten werde. Dem Baugesuch lag sodann ein Baumassennachweis mit einer Übersicht über das gesamte Betriebsareal und Funktionsbezeichnung der einzelnen Gebäude bei.

b) Innert der Auflagefrist vom 24. November bis 7. Dezember 2022 erhoben A.___ und B.___ Einsprache gegen das Bauvorhaben. Sie rügten zum einen, das Lärmgutachten sei ungenügend, beschränke es sich doch auf die Beurteilung der Lärmimmissionen, welche durch

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den Neubau des Logistikgebäudes II entstünden. Dieses sei aber Teil eines ausgedehnten Industrie- und Produktionsareals mit einem 24 Stunden-Schichtbetrieb. Bereits die vorbestehenden Anlagen verursachten sowohl Verkehrslärm durch An- und Ablieferungen und die Nutzung des Parkhauses als auch Lärm durch die in den Gebäuden stattfindenden Industrieprozesse. Eine aussagekräftige Lärmbeurteilung müsse folglich sämtliche auf dem Areal auftretenden Lärmimmissionen berücksichtigen. Gerügt wurde im Weiteren das Fehlen eines Umweltverträglichkeitsberichts (im Folgenden: UVB). Aufgrund des umweltschutzrechtlichen Prinzips von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01; abgekürzt USG) sei auch in diesem Zusammenhang eine Gesamtbetrachtung zusammen mit dem bestehenden Logistikgebäude I sowie dem übrigen Betriebsareal vorzunehmen. Bei dieser Betrachtung überschreite das Volumen der beiden Logistikgebäude zusammen mit den übrigen Produktionsanlagen den Schwellenwert von 120'000 m3 nach Nr. 80.6 Anhang 8 der eidgenössischen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (SR 814.011; abgekürzt UVPV), weshalb ein UVB nötig sei.

c) Mit Entscheid vom 17. Mai 2023 beurteilte das Amt für Umwelt (AFU) gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Bst. g des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (sGS 672.1; abgekürzt EG-USG) die Einsprache, soweit sie eine Verletzung der Vorschriften über den Schutz vor übermässigen Einwirkungen durch Lärm betrifft, und wies die Einsprache ab, soweit der Kanton für deren Beurteilung zuständig sei. Im Entscheid kam das AFU zum Schluss, dass einerseits dem Vorsorgeprinzip hinreichend Rechnung getragen werde und anderseits die Vorschriften nach Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 Bst. b der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV) eingehalten würden. Die zusätzliche separate Verfügung des AFU über Umweltschutzmassnahmen ebenfalls vom 17. Mai 2023 bilde integrierenden Bestandteil der Beurteilung. Mit dieser war nebst Massnahmen in den Bereichen Gewässerschutz, Altlasten und Umgang mit belastetem Grundwasser in bezug auf den Bereich Lärmschutz verfügt worden, dass die Massnahmen gemäss Lärmgutachten vom 29. September 2022 umzusetzen und nach Inbetriebnahme der Anlage eine Abnahmemessung zur Beurteilung der betrieblichen Gesamtsituation durchzuführen sei. Ergebe diese, dass die Immissionsgrenzwerte für den Gesamtbetrieb nicht eingehalten seien, so würden weitere Lärmschutzmassnahmen angeordnet.

d) Mit Beschluss vom 3. Juli 2023 und unter Eröffnung des Einspracheentscheids und der Verfügung des AFU je vom 17. Mai 2023 sowie weiterer kantonaler Teilverfügungen und Stellungnahmen erteilte die Baukommission der Stadt Z.___ die Abbruch- und Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen. Sie verwies sodann auf den Einspracheentscheid des AFU, soweit die Einsprache in den Zuständigkeitsbereich des Kantons falle, und wies die Einsprache von A.___ und B.___ im Übrigen ab. In den Erwägungen wird bezüglich der Lärmimmissionen festgehalten, dass die Einsprache durch das AFU

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abgewiesen worden sei, und weiter ausgeführt, die Baukommission stelle fest, «dass es aufgrund der Überlegungen des AFU, soweit es in die Zuständigkeit der Stadt Z.___ fällt, keinen Anlass gibt, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden: UVP) anzuordnen, wie dies sinngemäss vom AFU in dessen Zuständigkeitsbereich auch festgestellt wurde».

C. Gegen diesen Beschluss erhoben A.___ und B.___ mit Schreiben vom 20. Juli 2023 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement mit dem Antrag, es sei der Bau- und Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 3. Juli 2023 aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern, unter Kostenfolgen zu Lasten der Rekursgegnerin.

In der Begründung des Rekurses machen die Rekurrenten eine Missachtung der Begründungspflicht und Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Vorinstanz sei auf den Einwand, es sei ein UVB erforderlich, nicht eingegangen. Für die in den Entscheiderwägungen unter Verweis auf die Überlegungen des AFU festgehaltene Feststellung der Vorinstanz fehle jegliche Begründung. Es sei unerfindlich, wie die Vorinstanz eine sinngemässe Feststellung des AFU konstatieren könne, befasse sich das AFU in seinen beiden Verfügungen vom 17. Mai 2023 doch mit keiner Silbe mit der Frage nach einem UVB. Ebenso befasse sich die Vorinstanz mit keiner Silbe mit der begründeten Darlegung der Rekurrenten, weshalb aufgrund der Volumina der Produktionsanlagen der Rekursgegnerin am Baustandort für das umstrittene Bauvorhaben ein UVB erforderlich sei. Damit komme die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nach. Der mit der Einsprache erhobene Einwand habe das Fehlen einer grundlegenden Bewilligungsvoraussetzung aufgezeigt und folglich einen wesentlichen Punkt betroffen. Die Nichtbefassung mit dem Einwand stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, weshalb der Entscheid aufzuheben sei.

D. a) Mit Vernehmlassung vom 18. August 2023 beantragt die Rekursgegnerin, vertreten durch Bruno A. Hubatka, Rechtsanwalt, Wil, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die Rekurrenten ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen seien, indem sie nicht ansatzweise aufzeigten, inwiefern aus ihrer Sicht die Voraussetzungen des von ihnen verlangten UVB gegeben sein sollten. Die Tatsache allein, dass ein Erweiterungsbau stattfinde, genüge dieser Rüge- bzw. Begründungspflicht der Rekurrenten nicht. Auf den Rekurs sei deshalb nicht einzutreten bzw. dieser sei abzuweisen. Das AFU habe sich sodann in seinem Entscheid vom 17. Mai 2023 ausführlich mit der Anwendung des USG – als Grundlage für einen allfälligen UVB – auseinandergesetzt. Diese Überlegungen würden von den Rekurrenten nicht in Frage gestellt. Die Schlussfolgerung des AFU, wonach ihr Einwand, der Industriebetrieb entgehe mit einer «Salamitaktik» einer Gesamtbeurteilung, unbegründet sei, sei nach einer ausführlichen Auseinandersetzung mit den (mangelhaft begründeten) Einwendungen der Einsprecher ergangen;

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die ablehnende Haltung, wonach kein UVB angezeigt sei, sei somit ausführlich begründet worden. Inwiefern die Vorinstanz ihrerseits noch weiter hätte begründen müssen, sei nicht nachvollziehbar. Die Rekurrenten würden denn auch nur pauschal eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen. Die erforderliche Begründungsdichte sei insbesondere auch in Anbetracht dessen gegeben, dass eine Verletzung des Lärmschutzes in der Praxis unabhängig vom Vorliegen eines UVB ohnehin dauernd geprüft werde und die Rekursgegnerin ohnehin nicht nur die gerechneten, sondern auch die tatsächlichen Messwerte einhalten müsse. Die Eingriffsschwere, sofern von einer solchen überhaupt gesprochen werden könnte, sei somit im konkreten Fall gering, da ein fortlaufender Rechtschutz bei einer allfälligen Überschreitung der Grenzwerte der LSV bzw. des USG gegeben wäre.

b) Mit Vernehmlassung vom 30. August 2023 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung wird auf den Gesamtentscheid vom 3. Juli 2023 verwiesen. Sowohl die Vorinstanz als auch das AFU hätten sich eingehend mit den Punkten auseinandergesetzt, welche sich nun auch in der Rekursbegründung fänden. Zu ergänzenden Bemerkungen gebe die Rekursschrift keinen Anlass.

c) Mit Amtsbericht vom 22. November 2023 weist das AFU darauf hin, dass in den Baugesuchsunterlagen die für die Beurteilung der UVP-Pflicht relevanten Masse zwar nicht explizit aufgeführt seien. Eine überschlagsmässige und zu Lasten der Rekursgegnerin grosszügig angenommene Berechnung zeige jedoch, dass die beiden Logistikgebäude I und II weder hinsichtlich der massgeblichen Lagerfläche noch hinsichtlich des Lagervolumens den Schwellenwert gemäss Nr. 80.6 Anhang 8 UVPV erreichten und Fläche und Volumen deutlich unter dem Schwellenwert liegen würden. An diesem Ergebnis ändere auch ein rechnerischer – gemäss Beurteilung des AFU in materieller Hinsicht kaum gerechtfertigter – Miteinbezug weiterer Flächen in den beiden Gebäuden sowie des separaten Lagergebäudes Vers.-Nr. 009 nichts. Insgesamt löse der umstrittene Neubau des Logistikgebäudes II keine UVP-Pflicht aus.

d) Mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 stellt die verfahrensleitende Mitarbeiterin der instruierenden Rechtsabteilung des Bau- und Umweltdepartementes den Beteiligten die Vernehmlassungen und den Amtsbericht zur Stellungnahme zu unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Rekursrückzugs, sofern die im Verfahren umstrittene Frage der UVP-Pflicht mit dem Amtsbericht des AFU auch aus Sicht der Rekurrenten ausreichend beantwortet sein sollte. Die Rekursgegnerin bestätigt in der Folge mit Schreiben vom 13. Dezember 2023, dass sie im Fall eines Rekursrückzugs auf eine ausseramtliche Entschädigung verzichten würde.

e) Mit Stellungnahme vom 6. Januar 2024 stellen die Rekurrenten zum einen fest, dass die Thematik der UVP-Pflicht erst durch das AFU und nicht durch die entscheidende kommunale Baubehörde behandelt

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worden sei. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bestätige sich. Der Amtsbericht liege zu einem verspäteten Zeitpunkt vor; die Vorinstanz habe beim Entscheid nicht darauf greifen können und auch den einspracheberechtigten Nachbarn sei er nicht zur Verfügung gestanden. Die Vorinstanz habe damit den entscheidrelevanten Sachverhalt ungenügend erhoben und einen willkürlichen Entscheid getroffen. Der Bau- und Einspracheentscheid sei folglich in Gutheissung des Rekurses zu kassieren und die öffentliche Auflage mit vollständigen Unterlagen zu wiederholen. Eventualiter sei der Rekurs gutzuheissen und die Sache mindestens zur Neubeurteilung an die zuständige Baubehörde zurückzuweisen, damit sie die nicht gewürdigte Frage der UVP-Pflicht prüfe. Es sei die für den Entscheid kompetente Baubehörde und nicht eine kantonale Amtsstelle oder die Rekursinstanz, welche eine vollständige Würdigung der entscheidrelevanten Aspekte vorzunehmen habe.

Materiell sei über die Thematik erst im Rahmen der Neubeurteilung des Baugesuchs durch die Vorinstanz zu befinden. Es lasse sich dazu aber bereits festhalten, dass auch gemäss Amtsbericht des AFU unvollständige Gesuchsunterlagen vorgelegen seien und eine abschliessende exakte Berechnung somit auch der Vorinstanz und den Einsprechern nicht möglich gewesen sei. Die Volumenberechnung des AFU sei eine Grobschätzung und nicht zweifelsfrei.

f) Mit E-Mail vom 16. Januar 2024 regt die Rekursgegnerin die Durchführung einer Einigungsverhandlung an. In der Folge kontaktiert die zuständige Verfahrensleiterin die Rekurrenten unter Bekanntgabe einer vorläufigen rechtlichen Beurteilung des Rekurses und erkundigt sich nach der Möglichkeit einer allfälligen einvernehmlichen Erledigung. Mit telefonischer Rückmeldung vom 23. Januar 2024 wünschen die Rekurrenten einen Rekursentscheid.

E. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.2 Das Fristerfordernis von Art. 47 Abs. 1 VRP ist erfüllt, und die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Die Rekursgegnerin bringt jedoch vor, dass auf den Rekurs nicht eingetreten werden könne, da die Rekurrenten ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen seien; die Rekurrenten hätten nicht ansatzweise aufgezeigt, inwiefern die Voraussetzungen für die von ihnen verlangte Erstellung eines UVB gegeben sein sollten.

1.2.1 Nach Art. 48 Abs. 1 VRP ist der Rekurs der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Er muss einen Antrag sowie eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung enthalten und ist zu unterzeichnen. Fehlen Antrag, Darstellung des Sachverhalts, Begründung oder Unterschrift, fordert die Rekursinstanz den Rekurrenten oder die Rekurrentin unter Ansetzung einer Frist auf, den Rekurs zu ergänzen (Art. 48 Abs. 2 VRP). Mit der Aufforderung zur Ergänzung ist anzudrohen, dass nach unbenützter Frist auf den Rekurs nicht eingetreten werde (Art. 48 Abs. 3 VRP).

Die Begründung des Rekurses ist Gültigkeitserfordernis. Auch wenn an dessen Qualität und Ausgestaltung insbesondere bei Laien keine grossen Anforderungen gestellt werden, wird doch ein gewisses Mindestmass an Sorgfalt verlangt. So braucht eine Begründung zwar weder richtig noch vollständig zu sein. Es müssen aber Argumente vorgebracht werden, nach denen ein Entscheid auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung beruht. Die Begründung muss sich zumindest mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Allgemeine Verweise auf die Rechtsordnung genügen nicht (vgl. CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. Aufl. 2003, N 922; VerwGE B 2016/208 vom 24. November 2016 Erw. 1, B 2022/94 vom 14. November 2022 Erw. 2.2.1, B 2022/182 vom 5. Mai 2023 Erw. 2.1; STAUB/GÜNTHARDT, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Zürich/St.Gallen 2020, Art. 48 N 7).

1.2.2 In der Rekursschrift vom 20. Juli 2023 rügen die Rekurrenten – unter der Überschrift «Missachtung der Begründungspflicht/Verletzung des rechtlichen Gehörs» –, dass die Vorinstanz auf den Antrag auf Erstellung eines UVB nicht eingegangen sei und für ihren diesbezüglichen Verweis auf den Einspracheentscheid des AFU jegliche Begründung fehle. Ebenso habe sich die Vorinstanz nicht mit der begründeten Darlegung befasst, weshalb aufgrund der Volumina der rekursgegnerischen Produktionsanlagen am Baustandort ein UVB erforder-

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lich sei. Damit sei die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Vorbringen in der Rekursschrift beschränken sich zwar auf die Geltendmachung formeller Mängel, stellen aber bereits eine ausreichende Begründung des rekurrentischen Antrags auf Aufhebung des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids dar. Eine zusätzliche Argumentation auch in materieller Hinsicht, wie sie die Rekursgegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2023 verlangt, ist zumindest im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 48 VRP nicht notwendig.

1.3 Nach dem Gesagten ist auf den Rekurs einzutreten.

2. Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsentscheid erging am 3. Juli 2023. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben «Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG» vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.

3. Die Rekurrenten machen eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.

3.1 Der aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein Verfahrensrecht und setzt ein hängiges Verwaltungsverfahren voraus (M. ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Abhandlungen zum schweizerischen Recht, Heft 637, Bern 2000, S. 206 f.). Er dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönliches Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Zu den wesentlichen Inhalten gehören die Orientierung und die Möglichkeit zur Äusserung vor Erlass einer Verfügung, das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Teilnahme am Beweisverfahren und der Anspruch auf Prüfung und auf einen begründeten Entscheid. Verlangt wird, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (u.a. STEINMANN/ SCHINDLER/WYSS, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 4. Auflage, Zürich/St.Gallen 2023, Art. 29 N 58, 60 und 65 mit Hinweisen).

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Der Umfang der Begründungspflicht richtet sich primär nach kantonalem Recht und subsidiär nach Art. 29 BV und den daraus fliessenden Mindestgarantien. Nach Art. 24 Abs. 1 VRP soll ein Entscheid unter anderem die Tatsachen, die Vorschriften und die Gründe enthalten, auf die er sich stützt (Bst. a), sowie den Rechtsspruch der Behörde (Bst. b). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (u.a. Urteil des Bundesgerichtes 1C_185/2010 vom 27. Oktober 2010 Erw. 2.2.1; VerwGE B 2018/52 vom 27. Februar 2019 Erw. 2.2.3; BUDE Nrn. 92/2022 vom 10. Oktober 2022 Erw. 4.1, 111/2023 vom 15. Dezember 2023 Erw. 3.1 f.; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, a.a.O., Art. 29 N 65; RIZVI/RISI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 15 N 6 ff. und 19 ff.; T. SCHUMI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Zürich/St.Gallen 2020, Art. 24-26bis N 11 f. mit Hinweisen).

3.2 In ihrer Einsprache vom 6. Dezember 2022 bezeichneten die heutigen Rekurrenten zum einen das eingereichte Lärmgutachten als ungenügend; zum andern rügten sie ausdrücklich auch das Fehlen eines UVB. Zur Begründung des letzteren Vorbringens führten sie aus, dass aufgrund des umweltschutzrechtlichen Prinzips von Art. 8 USG auch hier eine Gesamtbetrachtung zusammen mit dem bestehenden Logistikgebäude I sowie dem übrigen Betriebsareal vorzunehmen sei. Bei dieser Betrachtung überschreite das Volumen der beiden Logistikgebäude zusammen mit den übrigen Produktionsanlagen den Schwellenwert von 120'000 m3 nach Nr. 80.6 Anhang 8 UVPV.

3.2.1 Art. 10a Abs. 1 USG verpflichtet Behörden, vor ihrem Entscheid über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen möglichst frühzeitig deren Umweltverträglichkeit zu prüfen.

3.2.1.1 Der UVP unterstellt sind Anlagen, welche Umweltbereiche erheblich belasten können, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann (Art. 10a Abs. 2 USG). Zu den Vorschriften über den Schutz der Umwelt gehören das USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen (Art. 3 Abs. 1 UVPV). Welche Anlagen konkret der UVP-Pflicht unterstehen, ergibt sich abschliessend aus den Anhängen zur UVPV.

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3.2.1.2 Wer eine UVP-pflichtige Anlage planen, errichten oder ändern will, muss der zuständigen Behörde einen UVB unterbreiten. Dieser bildet die Grundlage der UVP (Art. 10b Abs. 1 USG). Dabei kommt kein zusätzliches materielles Umweltrecht zur Anwendung; die UVP soll lediglich dem allgemein für alle Projekte oder Vorhaben geltenden Recht zur besseren Durchsetzung verhelfen. Sie untersteht sodann nicht einem eigenständigen Verfahren, sondern ist im Rahmen des entweder im Anhang zur UVPV festgelegten oder nach kantonalem Recht zu bestimmenden massgeblichen Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahrens durchzuführen. Anlagen, welche nicht der UVP-Pflicht unterstehen, sind selbstredend auch ohne Vorliegen eines UVB auf die Einhaltung der umweltrechtlichen Vorschriften zu überprüfen (Art. 4 und Art. 5 Abs. 1 und 2 UVPV; Art. 16 Abs. 1 EG-USG; UVP-Handbuch, Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung, Bundesamt für Umwelt BAFU, 2009, Modul 2 Ziff. 1.3 S. 3; A. GRIFFEL, Umweltrecht in a nutshell, 2. Aufl., Zürich/ St.Gallen 2019, § 7 Ziff. III.A.1).

3.2.1.3 Im Kanton St.Gallen liegt die Zuständigkeit für die UVP beim Kanton, wenn er das betreffende Vorhaben öffentlich auflegt, in den übrigen Fällen bei der Gemeindebehörde (Art. 15 EG-USG). Der Gemeinde obliegt sodann grundsätzlich der Vollzug der eidgenössischen Vorschriften über den Lärmschutz (Art. 28 EG-USG). Eine Ausnahme bilden unter anderem Verfügungen betreffend Lärm aus Industrie und Gewerbe, wenn eine kantonale Stelle nach der Gesetzgebung über den Arbeitnehmerschutz für die Anlage zuständig ist (Art. 29 Bst. g EG-USG).

3.2.2 Vorliegend verfügte das AFU in Bezug auf das umstrittene Bauvorhaben am 17. Mai 2023 nebst Massnahmen im Bereich des Gewässerschutzes und der Altlasten auch Lärmschutzmassnahmen. Im Weiteren beurteilte das AFU gleichentags gestützt auf Art. 29 Bst. g EG-USG mit separatem Entscheid die Einsprache der Rekurrenten, soweit sie mit der Verletzung der Vorschriften über den Schutz vor übermässigen Einwirkungen durch Lärm begründet worden war. Das AFU hielt fest, dass das von der heutigen Rekursgegnerin eingereichte Lärmgutachten im Ergebnis aufzeige, dass mit dem Neubau des Logistikgebäudes II die massgeblichen Planungswerte deutlich eingehalten würden und für sämtliche neuen Lärmquellen mehrere Lärmschutzmassnahmen vorgesehen seien. Aus der separaten Verfügung des AFU vom 17. Mai 2023 sei sodann ersichtlich, dass dem Vorhaben aus Sicht des Umweltschutzes und insbesondere auch des Lärmschutzes keine Hindernisse entgegenstünden. Einerseits werde dem Vorsorgeprinzip hinreichend Rechnung getragen und anderseits könnten die Vorschriften nach Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV eingehalten werden. Im Einspracheentscheid erwog das AFU im Weiteren, dass die zu erwartenden Beurteilungspegel gemäss Lärmgutachten derart gering seien, dass sie durch die vorherrschenden Umgebungsgeräusche (Industriebetrieb, Hauptstrasse, Autobahn, Eisenbahnlinie) massiert, d.h. überdeckt würden. Es müsse davon

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ausgegangen werden, dass das Projekt für sich auch nicht zu einer Überschreitung der gesamtbetrieblichen Belastungsgrenzwerte, konkret der Immissionsgrenzwerte, führe. Darüber hinaus gebe es keine konkreten Hinweise auf eine bestehende Überschreitung der gesamtbetrieblichen Belastungsgrenzwerte. Aus diesem Grund werde das eingereichte Lärmgutachten als ausreichend beurteilt. Eine gesamtbetriebliche Lärmbeurteilung sei für die Erteilung der Baubewilligung für die geplante Teilanlage (Logistikgebäude II) nicht erforderlich. Nichts anderes ergebe sich aus dem in der Einsprache angerufenen Art. 40 Abs. 2 LSV, wonach Belastungsgrenzwerte nach der Gesamtsumme gleichartiger Lärmimmissionen, die von mehreren Anlagen erzeugt werden, zu beurteilen sind, da diese Bestimmung nicht für die Planungswerte bei neuen ortsfesten Anlagen gelte (als welche das vorliegend zu beurteilende Logistikgebäude II zu betrachten sei). Bei diesen Anlagen würden die Lärmimmissionen der anderen bereits bestehenden Anlagen nicht berücksichtigt; jede Anlage werde für sich allein beurteilt. Nicht widersprochen werde hingegen dem Einwand, dass eine frühere Baubewilligung in Bezug auf die Lärmsituation keine wohlerworbenen Rechte verleihe. So sei der rekursgegnerische Industriebetrieb seit dem Jahr 1985 mehrfach erweitert und angepasst worden, wobei die betroffenen Teilanlagen für sich die jeweils massgeblichen Belastungsgrenzwerte einzuhalten hatten, für den Industriebetrieb als Gesamtanlage hingegen wie ausgeführt die Immissionsgrenzwerte als Obergrenze gelten würden. Da derzeit zwar keine konkreten Hinweise auf deren Überschreitung vorlägen, eine solche für die Zukunft aber auch nicht a priori ausgeschlossen werden könne, sei in der separaten Verfügung des AFU vom 17. Mai 2023 eine Abnahmemessung nach Inbetriebnahme des geplanten Logistikgebäudes II angeordnet worden. Würde diese eine Überschreitung belegen, so wären weitere Lärmschutzmassnahmen anzuordnen. Der Einwand der Rekurrenten, der Industriebetrieb entgehe mit einer «Salamitaktik» einer Gesamtbeurteilung, sei somit unbegründet.

Für die Beurteilung des in der Einsprache gestellten Antrags auf Einholung eines UVB war demgegenüber gestützt auf Art. 15 EG-USG die Vorinstanz zuständig. Diese verwies im Dispositiv ihres Entscheids vom 3. Juli 2023 in Bezug auf die Einsprache auf den separaten Einspracheentscheid des AFU vom 17. Mai 2023 und wies die öffentlichrechtliche Einsprache (der Rekurrenten) im Übrigen «im Sinne der Erwägungen» ab. In den Erwägungen führte die Vorinstanz zum Antrag auf Einholung eines UVB einzig aus, sie «stelle fest, dass es aufgrund der Überlegungen des Amtes für Umwelt, soweit es in die Zuständigkeit der Stadt Z.___ fällt, keinen Anlass gibt, eine Umweltverträglichkeitsprüfung anzuordnen, wie dies sinngemäss vom AFU in dessen Zuständigkeitsbereich auch festgestellt» worden sei.

3.2.3 Die Rekurrenten monieren, es sei unerfindlich, wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 3. Juli 2023 eine solche sinngemässe Feststellung des AFU habe konstatieren können, habe sich doch das AFU in keiner der beiden Verfügungen vom 17. Mai 2023 mit der Frage nach einem UVB befasst.

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3.2.3.1 Tatsächlich ergibt sich der Sinn der vorinstanzlichen Ausführung zur Frage der Notwendigkeit eines UVB nicht ohne Weiteres. Die Vorinstanz hat aber offenbar darauf abgestellt, dass bereits in Bezug auf Lärmimmissionen – welche vorliegend auch im Rahmen eines UVB im Vordergrund stehen dürften – gemäss Beurteilung des AFU weder der umstrittene Neubau für sich allein die Planungswerte noch der Industriebetrieb als Ganzes die massgeblichen Belastungsgrenzwerte überschreitet und dementsprechend eine gesamtbetriebliche Lärmbeurteilung nicht notwendig ist. Entsprechend wurde auch die Notwendigkeit einer UVP verneint, nachdem diese zwar einen Überblick über alle voraussehbaren Auswirkungen einer geplanten Anlage auf die Umwelt verschaffen soll, dies aber eben nur in Fällen, da eine «erhebliche» Belastung von Umweltbereichen (überhaupt) zu erwarten ist (vgl. Art. 10a Abs. 2 USG). Es kann somit nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe sich, wie die Rekurrenten geltend machen, überhaupt nicht mit dem Antrag auf Einholung eines UVB befasst und dessen Abweisung in keiner Weise begründet, auch wenn die Begründung äusserst knapp ausgefallen ist. Dennoch hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, ist sie doch auf ein wesentliches Vorbringen der Rekurrenten – die behauptete Überschreitung der in der UVPV festgelegten Schwellenwerte – tatsächlich gar nicht eingegangen.

3.2.3.2 Wie vorstehend festgehalten sind die Anlagen, welche einer UVP-Pflicht unterstehen, vom Bundesrat abschliessend in den Anhängen zur UVPV aufgelistet worden. Einige Anlagetypen unterstehen stets der UVP-Pflicht, andere nur bei Überschreitung eines bestimmten Schwellenwerts. Ob eine UVP durchzuführen ist oder nicht, entscheidet die zuständige Behörde anhand der Anhänge zur UVPV. Um somit den – ausreichend begründeten – Antrag der Rekurrenten auf Einholung eines UVB richtig beantworten zu können, hätte die Vorinstanz prüfen müssen, ob die – in der Einsprache ausdrücklich angerufenen – Voraussetzungen von Nr. 80.6 Anhang 8 UVPV erfüllt sind, d.h. der vorliegend umstrittene Neubau des Logistikgebäudes II tatsächlich als Güterumschlagsplatz oder als Verteilzentrum im Sinn der UVPV qualifiziert werden kann und ob darüberhinaus bezüglich Lagerfläche oder -volumen die entsprechenden Schwellenwerte erreicht werden. Die Vorinstanz hat eine entsprechende Prüfung jedoch offenbar unterlassen und lediglich auf die lärmschutzrechtliche Beurteilung des AFU verwiesen, welche jedoch offensichtlich nach anderen Kriterien und Massstäben vorgenommen wird. Die Vorinstanz ist wie vorstehend ausgeführt zwar nicht gehalten, sich mit jeder Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen. Indem sie jedoch ein für die Beurteilung des Antrags auf Einholung eines UVB wesentliches Vorbringen der Einsprache überhaupt nicht berücksichtigt hat, hat sie ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör der Rekurrenten verletzt.

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4. Zu prüfen ist, ob die Gehörsverletzung tatsächlich zu einer Aufhebung der angefochtenen Baubewilligung bzw. – wie von den Rekurrenten in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2024 eventualiter beantragt – zu einer Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung führt.

4.1 Der Gehörsanspruch ist formeller Natur. Wird eine Verletzung des Anspruchs festgestellt, muss der angefochtene Hoheitsakt grundsätzlich aufgehoben werden ohne Rücksicht darauf, ob die Anhörung für den Ausgang des Verfahrens relevant ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung des Entscheids veranlassen wird oder nicht. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann jedoch geheilt werden, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage mit mindestens gleicher Kognition wie die Vorinstanz prüfen kann. So ist die Verweigerung des rechtlichen Gehörs oder die Verletzung der Begründungspflicht durch die erstentscheidende Behörde im Rekursverfahren heilbar, da die Rekursbehörden mit umfassender Kognition entscheiden (Art. 46 VRP). Die Heilung soll gleichwohl die Ausnahme bleiben, weil Betroffenen damit eine Instanz verloren gehen kann. Die Gehörsverletzung kann aber selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung geheilt werden, wenn und soweit die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Auch in diesem Fall muss die Rechtsmittelinstanz aber über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügen. Auch im Fall einer Heilung ist die Gehörsverletzung bei der Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen (GVP 2014 Nr. 45 mit Hinweisen; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, a.a.O., Art. 29 N 25 ff.; TSCHUMI, a.a.O., Art. 24-26bis N 8 f.; RIZVI/RISI, a.a.O., Art. 15 N 11 und 32).

4.2 Im Rahmen des Rekursverfahrens wurde zur Frage der UVP- Pflicht des umstrittenen Bauvorhabens ein Amtsbericht des AFU eingeholt und den Beteiligten zur Kenntnis- und Stellungnahme zugestellt. Aus diesem ergibt sich Folgendes:

4.2.1 Das AFU geht wie die Rekurrenten davon aus, dass sich eine allfällige UVP-Pflicht des vorliegend umstrittenen Neubaus des Logistikgebäudes II nach Nr. 80.6 Anhang 8 UVPV richtet, welcher eine solche für Güterumschlagplätze und Verteilzentren mit einer Lagerfläche von mehr 20'000 m2 oder einem Lagervolumen von mehr als 120'000 m3 vorsieht. Als Güterumschlagplätze oder Verteilzentren im Sinn von Nr. 80.6 Anhang UVPV gelten beispielsweise Verteilzentren des Detailhandels und Betriebsgelände des Autohandels, nicht jedoch reine Lager von Produktionsstätten (vgl. UVP-Handbuch, Modul 2 Ziff. 2.2 S. 8). Nach Ansicht des AFU sind sowohl das bestehende als auch das geplante Logistikgebäude auf dem Betriebsareal der Rekurs-

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gegnerin als Verteilzentren zu qualifizieren, verfügten doch beide Gebäude sowohl über Lagerflächen als auch über Flächen, die der Bearbeitung («Ablängen»), der Verpackung und dem Versand von Gütern dienten, wobei die Lagerflächen nicht mit dem Produktionsbetrieb, sondern mit dem Vertrieb zusammenhängen würden. Diese Beurteilung ist anhand der Baugesuchspläne nachvollziehbar und auch unwidersprochen geblieben.

4.2.2 Im Amtsbericht wird sodann festgehalten, dass nach Art. 10a Abs. 1 USG nebst der Erstellung auch die Änderung einer Anlage eine UVP-Pflicht auslösen kann. Änderungen bestehender (bis anhin nicht UVP-pflichtiger) Anlagen unterliegen dann der UVP-Pflicht, wenn die Anlage nach der Änderung einer UVP-pflichtigen Anlage entspricht und über die Änderung im gleichen Verfahren entschieden wird, das massgeblich wäre, würde die Anlage neu gebaut (Art. 2 Abs. 2 UVPV). In diesen Fällen bezieht sich die UVP nicht nur auf die Änderung, sondern im Sinn der gesamtheitlichen Betrachtungsweise (Art. 8 USG) auf die gesamte Anlage (vgl. UVP-Handbuch, Modul 2 Ziff. 3.1 S. 11).

4.2.2.1 Der Begriff der «Anlage» erfasst im Zusammenhang mit der UVP nicht nur Einzelanlagen, sondern auch eine Mehrzahl miteinander zusammenhängender, in einem räumlichen, zeitlichen und funktionalen Zusammenhang stehender Anlagen. Die UVP-Pflicht erstreckt sich stets auf alle Teile, die in diesem Sinn zusammen eine Gesamtanlage bilden (B. WAGNER PFEIFER, Umweltrecht, Allgemeine Grundlagen, Zürich/St.Gallen 2017, N 686; GRIFFEL/RAUSCH, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 10a N 21; GRIFFEL, a.a.O., § 7 Ziff. III.C.1). Als Beispiel nennt das UVP-Handbuch (Modul 2 Ziff. 3.4 S. 13) die Erweiterung eines Parkplatzes mit bisher 200 Parkplätzen um 180 Plätze; bildet dieser Parkplatz zusammen mit einem Parkhaus mit 350 Plätzen eine Gesamtanlage, so ist für die Beurteilung der UVP- Pflicht von einer Erweiterung der Gesamtplatzzahl von 550 auf 730 auszugehen.

Wie im Amtsbericht ausgeführt ist Gegenstand des vorliegend strittigen Baugesuchs der Neubau eines Logistikgebäudes auf dem rekursgegnerischen Betriebsareal, wobei das neue Gebäude an das bestehende Logistikgebäude I angebaut werden soll. Dabei kommt das AFU zu Recht zum Schluss, dass zwischen den Logistik- und Lagergebäuden auf dem Betriebsareal zweifellos ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang besteht und sie eine betriebliche Einheit bilden. Dementsprechend sind vorliegend, wie im Amtsbericht festgehalten, sämtliche Anlagen auf dem rekursgegnerischen Betriebsareal, die dem Anlagetyp gemäss Nr. 80.6 Anhang 8 UVPV entsprechen, in die Berechnung der für die Abklärung der UVP-Pflicht massgeblichen Flächen und Volumen miteinzubeziehen.

4.2.2.2 In Fällen, da eine Gesamtanlage bzw. ein Gesamtbetrieb aus mehreren Anlagenteilen besteht (beispielsweise aus einem Ein-

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kaufszentrum und einem Parkhaus), die unterschiedlichen Anlagetypen nach Anhang UVPV entsprechen, misst sich die Frage der (neuen) UVP-Pflicht an der Änderung der entsprechenden Teilanlage (UVP-Handbuch, Modul 2 Ziff. 3.4 S. 13). Ob Anlagen, die an sich nicht Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens sind, mitberücksichtigt werden, ist denn auch keine Frage der UVP-Pflicht als solcher, sondern des Umfangs der allenfalls durchzuführenden UVP. Ein Miteinbezug in dieselbe rechtfertigt sich – wiederum im Sinn einer ganzheitlichen Betrachtungsweise nach Art. 8 USG – unter anderem bei Vorliegen eines hinreichend engen räumlichen und funktionalen Zusammenhangs (GRIFFEL/RAUSCH, a.a.O., Art. 10a N 23; GRIFFEL, a.a.O., § 7 Ziff. IV.B; WAGNER PFEIFER, a.a.O., N 687). Dies bedeutet vorliegend, dass entgegen der Ansicht der Rekurrenten die übrigen Anlagen auf dem Betriebsareal wie insbesondere die «Produktionsanlagen der Rekursgegnerin am Baustandort» nicht massgebend sind für den Entscheid über das Vorliegen einer durch den geplanten Neubau des Logistikgebäudes II ausgelösten UVP-Pflicht. Diese Anlagen sind wie erwähnt erst im Rahmen einer allenfalls tatsächlich durchzuführenden UVP mitzuberücksichtigen.

4.2.3 In Bezug auf die konkrete Erhebung der Schwellenwerte bzw. Berechnung von Lagerfläche und Lagervolumen wird im Amtsbericht festgehalten, dass sämtliche Räume zu berücksichtigen seien, deren Flächen und Volumen für die «Lagerung von Gütern» vorgesehen sind. Dabei ist von den Nettoflächen und Nettohöhen der Räume auszugehen. Nebenräume wie Treppenhäuser, Büroräume, Heizanlagen sind nicht zu berücksichtigen (vgl. UVP-Handbuch, Modul 2 Ziff. 2.2 S. 8 f.). Das AFU weist dabei ausdrücklich darauf hin, dass in den Baugesuchsunterlagen die für die Beurteilung der UVP-Pflicht relevanten Masse nicht explizit aufgeführt sind, die Unterlagen aber dennoch eine Eruierung der massgebenden Flächen und Volumina erlaubten und gestützt auf die in den Plänen ausgewiesenen Längen, Breiten und Höhen der Gebäude und Geschosse eine überschlagsmässige Berechnung möglich sei. Die so berechneten Masse seien demzufolge deutlich grösser als die für die UVP-Pflicht tatsächlich relevanten Werte; die Berechnungen würden mit andern Worten grosszügig zu Gunsten einer allfälligen UVP-Pflicht ausfallen.

Konkret errechnet das AFU im Amtsbericht gestützt auf die Planunterlagen (insbesondere «Grundriss EG» sowie «Schnitte 1, 2, 3, 4, 5») eine zur Lagerung von Gütern ausgewiesene Fläche («Schmalgang Palettenlager» bzw. Hochregallager) beider Logistikgebäude zusammen von maximal 2'281,58 m2 und ein Lagervorlumen von maximal 33'000 m3. Beide Werte liegen deutlich unter dem jeweiligen Schwellenwert gemäss Nr. 80.6 Anhang 8 UVPV. Daran würde auch der Miteinbezug zusätzlicher Flächen – welche gemäss Beurteilung des AFU jedoch keine Flächen im Sinn der UVPV darstellen – nichts ändern. Der Amtsbericht zählt dazu die Palettenlager im EG des Logistikgebäudes I und im OG des Logistikgebäudes II, die Flächen für Verpackung im OG des Logistikgebäudes II und den Versand im EG des

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Logistikgebäudes II sowie das Rohwarenlager im UG des Logistikgebäudes II. Diese Räume umfassten «sehr grob gerechnet» eine (Brutto-)Fläche von etwa 5'800 m2 und ein (Brutto-)Volumen von etwa 33'900 m3. Das Total der nach UVPV zu berücksichtigenden Fläche läge damit bei rund 8'081 m2 bzw. das Volumen bei rund 66'900 m3. Der Amtsbericht nimmt schliesslich Bezug auf das in den Baugesuchsunterlagen als «Lagergebäude allgemein» bezeichnete Gebäude Vers.-Nr. 009. Bei diesem sei zwar davon auszugehen, dass es sich um ein zur Produktionsstätte gehörendes Lager und somit gerade nicht um ein Verteilzentrum im Sinn der UVPV handle; eine abschliessende Würdigung sei aufgrund der fehlenden Detailangaben in den Baugesuchsunterlagen allerdings nicht möglich. Selbst wenn jedoch auf die Bruttomasse gemäss der mit dem Baugesuch eingereichten Baumassenberechnung abgestellt werde – und somit nicht nur auf die (aus den Gesuchsunterlagen nicht hervorgehenden) tatsächlich für die Lagerung von Gütern vorgesehenen Flächen – und folglich eine zusätzliche Fläche von 7'076 m2 bzw. ein zusätzliches Volumen von 13'938 m3 hinzugerechnet würde, resultierte keine Überschreitung der Schwellenwerte. Im Resultat kommt das AFU im Amtsbericht vom 22. November 2023 somit zum Schluss, dass der umstrittene Neubau keine UVP-Pflicht auslöst.

4.2.4 Die seitens Rekursinstanz (ebenfalls überschlagsmässig) vorgenommene Überprüfung der im Amtsbericht ausgeführten Berechnung ergibt eine leichte Abweichung, indem die einzelnen Masse noch grosszügiger zu Gunsten einer UVP-Pflicht festgelegt wurden. Aus der vorgehenden Aufstellung geht jedoch hervor, dass bei Realisierung des geplanten Logistikgebäudes II die für die Bejahung einer UVP- Pflicht zu beachtenden Schwellenwerte gemäss UVPV selbst mit der erwähnten – zu Gunsten der UVP-Pflicht ausfallenden – Abweichung bei weitem nicht erreicht, geschweige denn überschritten werden. Die Feststellung des AFU im Amtsbericht vom 22. November 2023, wonach der geplante Neubau keine UVP-Pflicht auslöst, kann folglich bestätigt werden.

Flächen (m2) Volumen (m3) Lagerflächen i.S.v. Nr. 80.6 Anhang 8 UVPV

Schmalgang Palettenlager, EG Logistikgebäude I (60 x 20 x 14)

1'200 16'800 Schmalgang Palettenlager, EG Logistikgebäude II (60 x 19 x 14; BF gemäss Plan EG: 1'137)

1'140 15'960 Zwischentotal I (gemäss Amtsbericht)

2'340 (2'281) 32'760 (max. 33'000)

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zusätzlich berücksichtigte Flächen A

Palettenlager, EG Logistikgebäude I ([44 x 25 x 7] + [6 x 10 x 7])

1'160 8'120 Palettenlager und Verpackung, OG Logistikgebäude II ([60 x 26 x 7] – [16 x 6 x 7]; BF "Verpackung" gemäss Plan OG: 1'485)

1'485 10'395 Versand, EG Logistikgebäude II ([44 x 26 x 6] + [6 x 10 x 6]; BF "Versand" gemäss Plan EG: 1'212)

1'212 7272 Rohwarenlager, UG Logistikgebäude II (663 + [45 x 40]) x 6; BF "Rohwarenlager" gemäss Plan UG: 1'676 + 663)

2'463 14'778 Zwischentotal II (gemäss Amtsbericht)

8'660 (rund 8'081) 73'325 (rund 66'900) zusätzlich berücksichtigte Flächen B

Lagergebäude Vers.-Nr. 009 (BF gemäss Baumassennachweis)

7'076 13'938 Total 15'736 87'263

4.3 Insgesamt erscheint die im Amtsbericht des AFU vorgenommene Beurteilung der Frage der UVP-Pflicht nachvollziehbar und überzeugend. In den Baugesuchsunterlagen fehlt zwar tatsächlich und wie von den Rekurrenten zu Recht gerügt eine detaillierte Aufstellung und Berechnung der nach Nr. 80.6 Anhang 8 UVPV massgebenden Flächen und Volumina. In den Grundrissplänen des Baugesuchs sind die Flächen der einzelnen Abschnitte aber entweder konkret ausgewiesen (so für das Logistikgebäude II) oder aber sie lassen sich – ebenso wie die Höhen im Plan «Schnitte 1, 2, 3, 4, 5» – jedenfalls für eine überschlagsmässige Berechnung problemlos herausmessen. Die Angaben zum Lagergebäude Vers.-Nr. 009 ergeben sich aus dem Baumassennachweis. Damit ist eine überschlagsmässige Kontrolle der im Amtsbericht des AFU nachgelieferten Berechnung der nach Nr. 80.6 Anhang 8 UVPV massgebenden Flächen und Volumina ohne Weiteres möglich. Auch eine (richtigerweise) bereits mit dem Baugesuch eingereichte oder von der Vorinstanz aufgestellte Berechnung wäre im Übrigen nicht anders zu überprüfen gewesen; insofern macht es für die Rekurrenten keinen Unterschied, dass diese vorliegend nun erst im Rekursverfahren durch das AFU vorgenommen und offengelegt worden ist. Das AFU hat sodann in seiner Berechnung – wie es

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die Rekurrenten in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2024 verlangen – durchaus aufgezeigt, welche Gebäude und Gebäudeteile auf dem ganzen Betriebsgelände der Rekursgegnerin überhaupt UVP-relevant sind oder sein könnten.

4.4 Das Bau- und Umweltdepartement als Rekursinstanz entscheidet mit gleicher Kognition wie die Vorinstanz. Die Rekurrenten hatten sodann Gelegenheit, zur Berechnung und Beurteilung des AFU Stellung zu nehmen. Dass der Amtsbericht nicht Teil der öffentlichen Auflage des umstrittenen Bauvorhabens war, ist hingegen kein Versäumnis, welches – wie die Rekurrenten in ihrer Eingabe vom 6. Januar 2024 beantragen – die Wiederholung des Auflageverfahrens erfordern würde. Zum einen wäre der Amtsbericht ohnehin nicht vor der Auflage einzuholen gewesen und damit nicht Teil der aufzulegenden Baugesuchsunterlagen; zum andern wäre der Vorinstanz eine entsprechende Berechnung ebenfalls bereits aufgrund der eingereichten Baugesuchsunterlagen möglich gewesen. Auch allfälligen Einspracheberechtigten ist kein Nachteil entstanden, hätten sie doch mit einer Einsprache gerade rügen können, das Baugesuch sei unvollständig bzw. die UVP-Pflicht nicht beurteilbar, oder aber – wie die Rekurrenten in ihrer eigenen Einsprache – von vornherein eine UVP-Pflicht geltend machen können. Aus dem Amtsbericht des AFU und den vorstehenden Ausführungen ergibt sich sodann, dass die für eine UVP-Pflicht nach Nr. 80.6 Anhang 8 UVPV massgeblichen Schwellenwerte vorliegend klar nicht erreicht werden. Dabei ist unerheblich, dass – wie die Rekurrenten in ihrer Eingabe vom 6. Januar 2024 beanstanden – lediglich eine überschlagsmässige Berechnung vorliegt; vielmehr ist ausschlaggebend, dass diese Berechnung – offensichtlich weit über die ausgewiesenen eigentlichen Lagerflächen im Sinn der UVPV hinaus – alle potentiell in Frage kommenden Flächen auf dem Betriebs areal miteinschliesst und damit von Maximalwerten ausgeht. Es kann folglich ausgeschlossen werden, dass ein von der Bauherrschaft nachgereichter detaillierter Flächen- und Volumennachweis über die bereits ermittelten Masse hinaus zusätzliche Flächen ausweisen würde, welche doch noch zu einer Überschreitung der Schwellenwerte und zur Bejahung der UVP-Pflicht führen könnten. Eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Nachforderung ergänzender Unterlagen und nochmaliger Beurteilung würde unter diesen Umständen einen formalistischen Leerlauf darstellen und dem Interesse an einer beförderlichen Beurteilung des Baugesuchs entgegenstehen. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn die Schwellenwerte gemäss überschlagsmässiger Berechnung lediglich knapp unter- oder überschritten wären oder Unsicherheit über das Vorliegen weiterer potentiell massgeblicher Lagerflächen bestehen würde. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall bzw. kann mit Blick auf die im Baumassennachweis dargelegte Areal-Übersicht auch ausgeschlossen werden. Auch seitens der Rekurrenten wird diesbezüglich nichts anderes geltend gemacht.

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5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz wohl ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör der Rekurrenten verletzt hat. Die Verletzung wird im Rekursverfahren jedoch geheilt und von einer Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz abgesehen. In der Sache hat die Vorinstanz den Antrag auf Einholung eines UVB und die Einsprache der Rekurrenten zu Recht abgewiesen. Der Rekurs gegen den Einspracheentscheid und die Baubewilligung vom 3. Juli 2023 erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.

6. 6.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). In Verfahren, bei denen sich ähnlich wie im Zivilprozess direkt und indirekt Betroffene mit entgegengesetzten Interessen am Verfahrensausgang gegenüberstehen, werden in aller Regel diese beiden für die Auferlegung von amtlichen Kosten herangezogen, während dem erstverfügenden Gemeinwesen, selbst wenn es mit seinen Anträgen unterliegt, keine amtliche Kosten auferlegt werden (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 76). Indessen ist zu beachten, dass das Erfolgsprinzip in gewissen, vom Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen durch das Verursacherprinzip durchbrochen wird (HIRT, a.a.O., S. 93 und S. 110). So gehen unter anderem Kosten, die ein Verfahrensbeteiligter durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften verursacht hat, unabhängig vom Prozessausgang zu dessen Lasten (Art. 95 Abs. 2 VRP). Dies kann insbesondere bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs als verfassungsmässiger Grundnorm der Fall sein (R. VON RAPPARD-HIRT, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP), Zürich/St.Gallen 2020, Art. 95 N 9).

6.2 Die Rekurrenten unterliegen zwar in der Sache, obsiegen indessen in Bezug auf die geltend gemachte Gehörsverletzung. Es rechtfertigt sich demzufolge, die amtlichen Kosten zu einem Drittel bzw. im Betrag von Fr. 1'000.– der Politischen Gemeinde und zu zwei Dritteln bzw. im Betrag von Fr. 2'000.– den solidarisch haftenden Rekurrenten aufzuerlegen (vgl. VerwGE B 2020/94 vom 17. Februar 2021). Auf die Erhebung des Anteils der Politischen Gemeinde wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP).

6.3 Der von den Rekurrenten am 9. August 2023 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist an den ihnen auferlegten Anteil anzurechnen.

7. Die Rekurrenten und die Rekursgegnerin stellen je ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

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7.1 7.1.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) finden sachgemässe Anwendung (Art. 98ter VRP).

7.1.2 Nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte haben grundsätzlich mangels eines besonderen Aufwands keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO). Dass ihnen gleichwohl ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf deshalb einer besonderen Begründung. Eine Umtriebsentschädigung erfolgt somit nur ausnahmsweise, insbesondere wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, wenn der getätigte Aufwand erheblich ist und zwischen dem betrieblichen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht. Nicht anwaltlich vertretenen Personen spricht das Bau- und Umweltdepartement lediglich eine Umtriebsentschädigung ohne Bezugnahme auf den Anwalts- oder einen anderen Branchentarif zu, und zwar praxisgemäss in der Höhe von Fr. 300.– bis Fr. 500.– (vgl. VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 Erw. 4.3 ff. und 5 ff., zusammengefasst in: Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2014/I/6).

7.2 Die Rekurrenten hatten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Rekurs zu erheben. In materieller Hinsicht unterliegen sie jedoch vollständig. Es wäre daher in Anwendung des Verursacherprinzips grundsätzlich angezeigt, der Gehörsverletzung durch die Vorinstanz Rechnung zu tragen und den Rekurrenten eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Da die nicht anwaltlich vertretenen Rekurrenten jedoch lediglich Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung haben und ihr Begehren nicht weiter begründet haben, ist dieses abzuweisen.

7.3 7.3.1 Die Rekursgegnerin obsiegt vollumfänglich. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 Bst. a der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (sGS 963.75) auf insgesamt Fr. 2'750.– festzusetzen. Sie ist von den Rekurrenten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 106 Abs. 3 ZPO) zu bezahlen.

7.3.2 Weil die zu entschädigende Rekursgegnerin selber mehrwertsteuerpflichtig ist, kann sie die der Honorarrechnung ihres Anwalts belastete Mehrwertsteuer von ihrer eigenen Steuerschuld abziehen, ohne dass ihr dadurch eine Mehrbelastung entsteht. Daher muss die

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Mehrwertsteuer bei der Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung nicht zusätzlich berücksichtigt werden (HIRT, a.a.O., S. 194). Entscheid 1. Der Rekurs von A.___ und B.___ wird abgewiesen.

2. a) A.___ und B.___ wird unter solidarischer Haftung eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt.

b) Der am 9. August 2023 von A.___ und B.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird an die ihnen auferlegte Entscheidgebühr angerechnet.

c) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 1'000.– bei der Politischen Gemeinde Z.___ wird verzichtet.

3. a) Das Begehren von A.___ und B.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

b) Das Begehren von C.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. A.___ und B.___ entschädigen C.___ zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung ausseramtlich mit insgesamt Fr. 2'750.–.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden BUDE 2024 Nr. 031 Baurecht, Umweltrecht, Art. 15 und 29 Bst. g EG-USG, Art. 8, 10a und 10b USG, Art. 1, 2 Abs. 2 und 5 Abs. 1 und 2 UVPV, Art. 29 Abs. 2 BV. Für die Beurteilung eines Antrags auf Einholung eines Umweltverträglichkeitsberichts ist die kommunale und nicht die kantonale Behörde (bzw. das AFU) zuständig (Erw. 3.2.1 f.). Verweist die kommunale Behörde diesbezüglich lediglich auf die Erwägungen im separaten Einspracheentscheid des AFU zur Rüge übermässiger Lärmimmissionen, ohne auf die in der Einsprache geltend gemachte Überschreitung der in der UVPV festgelegten Schwellenwerte einzugehen, so verletzt sie ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör der Einsprechenden (Erw. 3.2.3 f.). Vorliegend wurde die Gehörsverletzung geheilt und auf eine Rückweisung an die Vorinstanz verzichtet, weil sich bereits gestützt auf eine im Rahmen des Rekursverfahrens vorgenommene und auf grosszügigen Annahmen zu Gunsten einer UVP-Pflicht basierende überschlagsmässige Überprüfung die Voraussetzungen für die Einholung eines Umweltverträglichkeitsberichts als klarerweise nicht erfüllt erwiesen (Erw. 4). Abweisung des Rekurses.

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