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St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.03.2022 21-8827

March 3, 2022·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement·PDF·3,843 words·~19 min·3

Summary

Art. 45 Abs. 1 VRP: Art. 45 Abs. 1 VRP setzt für die Rechtsmittelbefugnis die formelle und materielle Beschwer voraus. Die formelle Beschwer ist erfüllt, wenn die rechtssuchende Partei im Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und mit ihren Anträgen nicht oder nicht vollständig durchgedrungen ist. Dies beurteilt sich durch einen Vergleich der Rechtsbegehren des Betroffenen mit dem Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids. Vorliegend wurden die Rekurrenten zwar zur Teilnahme am Verfahren betreffend Erlass eines Benützungsverbots eingeladen, jedoch verzichteten sie in der Folge auf eine diesbezügliche Antragstellung. Sie konnten somit zum Vornherein nicht mit Anträgen durchdringen und umgekehrt konnte die Vorinstanz auch keine rekurrentischen Anträge abweisen. Unter den gegebenen Umständen mangelte es den Rekurrenten an der formellen Beschwer, weshalb auf ihren Rekurs nicht einzutreten war.

Full text

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 21-8827 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 24.03.2022 Entscheiddatum: 03.03.2022 BUDE 2022 Nr. 019 Art. 45 Abs. 1 VRP: Art. 45 Abs. 1 VRP setzt für die Rechtsmittelbefugnis die formelle und materielle Beschwer voraus. Die formelle Beschwer ist erfüllt, wenn die rechtssuchende Partei im Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und mit ihren Anträgen nicht oder nicht vollständig durchgedrungen ist. Dies beurteilt sich durch einen Vergleich der Rechtsbegehren des Betroffenen mit dem Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids. Vorliegend wurden die Rekurrenten zwar zur Teilnahme am Verfahren betreffend Erlass eines Benützungsverbots eingeladen, jedoch verzichteten sie in der Folge auf eine diesbezügliche Antragstellung. Sie konnten somit zum Vornherein nicht mit Anträgen durchdringen und umgekehrt konnte die Vorinstanz auch keine rekurrentischen Anträge abweisen. Unter den gegebenen Umständen mangelte es den Rekurrenten an der formellen Beschwer, weshalb auf ihren Rekurs nicht einzutreten war. BUDE 2022 Nr. 19 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

21-8827

Entscheid Nr. 19/2022 vom 3. März 2022 Rekurrenten A.___ und B.___ vertreten durch M.A. HSG Nicole A. Bauer, Rechtsanwältin, Museumstrasse 35, 9004 St.Gallen

gegen

Vorinstanz Gemeinderat X.___ (Entscheid vom 14. September 2021)

Rekursgegnerin

C.___ AG vertreten durch lic.iur. Jürg Bereuter, Rechtsanwalt, Vadianstrasse 44, 9001 St.Gallen

Betreff Vorsorgliche Massnahmen

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 19/2022), Seite 2/11

Sachverhalt A. a) D.___ und E.___, X.___, sind Eigentümerinnen der Grundstücke Nrn. 001, 002, 003 und 004, Grundbuch X.___, an der M.___strasse in X.___. Die Grundstücke liegen gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde X.___ vom 16. August 2002 in der Wohnzone W2 und sind im Wesentlichen unüberbaut. Nördlich der Grundstücke Nrn. 001, 002 und 003 bzw. östlich des Grundstücks Nr. 004 verläuft die M.___strasse (Gemeindestrasse 2. Klasse).

[…] Übersicht Grundstücke (Quelle: Geoportal SG)

b) Mit Baugesuch vom 1. September 2020 beantragte die C.___ AG, X.___, bei der Politischen Gemeinde X.___ die Baubewilligung für die Erstellung von provisorischen Parkplätzen auf den Grundstücken Nrn. 001 bis 004 entlang der M.___strasse. Mit Beschluss vom 6. Januar 2021 erteilte der Gemeinderat X.___ die Baubewilligung und wies die gegen das Baugesuch erhobenen Einsprachen ab. Gegen diesen Beschluss erhoben mehrere Personen, darunter A.___ und B.___, X.___, am 21. Januar 2021 gemeinsam Rekurs (Verfahren Nr. 21-710) beim Baudepartement (seit 1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement).

c) Bereits mit Eingabe vom 28. Januar 2021 an den Gemeinderat X.___ hatte B.___ geltend gemacht, obwohl gegen die fragliche Baubewilligung Rekurs erhoben worden sei, werde auf den Grundstücken Nrn. 001 bis 004 seit 22. Januar 2021 gebaut und inzwischen parkiert. Sie ersuchte den Gemeinderat X.___ daher gestützt auf Art. 159 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) um einen Baustopp und ein Benützungsverbot für die provisorischen Parkplätze. Am 29. Januar 2021 erliess der Präsident der Baukommission X.___ gegenüber der C.___ AG superprovisorisch einen Baustopp und verfügte die sofortige Einstellung jeglicher Arbeiten an den Parkierflächen auf den Grundstücken Nrn. 001 bis 004 bis zum Entscheid über die ordentlichen (vorsorglichen) Massnahmen. Weiter untersagte der Präsident der Baukommission X.___ die Nutzung der Parkierflächen bis zum Entscheid über die ordentlichen (vorsorglichen) Massnahmen. Ferner räumte er der C.___ AG die Möglichkeit ein, zur Sache und zum Erlass einer ordentlichen vorsorglichen Massnahme (Baustopp und Nutzungsverbot) Stellung zu nehmen. Nach Eingang einer Stellungnahme der C.___ AG, vertreten durch lic.iur. Jürg Bereuter, Rechtsanwalt, St.Gallen, vom 8. Februar 2021 beschloss der Gemeinderat X.___ am 23. Februar 2021, auf den Erlass eines Benützungsverbots beziehungsweise eines Baustopps zu verzichten. Gegen diesen Beschluss erhoben A.___ und B.___, vertreten durch M.A. HSG Nicole A. Bauer, Rechtsanwältin, St.Gallen, am 8. März 2021 Rekurs beim Baudepartement (Verfahren Nr. 21-2386).

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 19/2022), Seite 3/11

d) Mit Entscheid Nr. 49/2021 vom 12. Juli 2021 hiess das Baudepartement den Rekurs Nr. 21-710 von A.___ und B.___ und weiteren Beteiligten gut und hob den Beschluss des Gemeinderates X.___ vom 6. Januar 2021 und den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2021 auf. Mit gleichem Entscheid wies das Baudepartement den Rekurs Nr. 21- 2386 von A.___ und B.___ ab. Weiter wurde die Politische Gemeinde X.___ angewiesen, ein Benützungsverbot für den provisorischen Parkplatz auf den Grundstücken Nrn. 001, 002, 003 und 004 zu prüfen und gegebenenfalls zu verfügen. Gegen diesen Entscheid erhob die C.___ AG mit Eingabe vom 19. Juli 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Am 20. August 2021 zog sie ihre Beschwerde zurück, weshalb das Verwaltungsgericht die Beschwerde abschrieb (VerwGE B 2021/163 vom 23. August 2021).

e) Mit einem weiteren Baugesuch, datierend vom 21. Juli 2021, beantragte die C.___ AG die Baubewilligung für die Erstellung und bis 31. Dezember 2022 befristete Nutzung einer Fläche auf den Grundstücken Nrn. 001 bis 004 zur Parkierung von Baustellenmaterial- und Personentransportfahrzeugen für eine Baustelle in der näheren Umgebung. Im Vergleich zum ursprünglichen Baugesuch wurde insbesondere die Anzahl der Parkplätze reduziert sowie die Abmessungen der einzelnen Parkfelder angepasst. Am 25. August 2021 erhoben A.___ und B.___ durch ihre Rechtsvertreterin Einsprache gegen das Bauvorhaben. Diese Einsprache zogen sie am 8. September 2021 zurück.

f) Mit Beschluss Nr. 187 vom 14. September 2021 in Verbindung mit dem Bauentscheid vom 21. September 2021 erteilte der Gemeinderat X.___ die Baubewilligung für die provisorische Parkierungsanlage unter Bedingungen und Auflagen und befristete die Nutzung der Anlage bis 31. Dezember 2022. Ausserdem ordnete er den Rückbau per 30. April 2023 an. Gegen diese Baubewilligung wurde kein Rechtsmittel erhoben.

B. a) Bereits mit Schreiben vom 12. August 2021 und mit Verweis auf den Entscheid des Baudepartementes Nr. 49/2021 vom 12. Juli 2021 hatte die Gemeinderatskanzlei X.___ den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zur Stellungnahme betreffend allfälliger vorsorglicher Massnahmen (Benützungsverbot) eingeräumt. A.___ und B.___ teilten durch ihre Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 8. September 2021 neben dem Rückzug ihrer Einsprache (vgl. oben) auch mit, es erübrige sich eine separate Stellungnahme "zu den – wie bereits erwähnt rechtswidrigen – Ihrerseits angedachten vorsorglichen Massnahmen unter dem Titel 'Benützungsverbot'".

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 19/2022), Seite 4/11

b) Mit Beschluss vom 14. September 2021 erliess der Gemeinderat X.___ folgende Verfügung:

1. Auf die Verfügung eines Benützungsverbots für den Betrieb der provisorischen Parkierungsanlage auf den Grundstücken Nrn. 001, 002, 003 und 004 wird verzichtet. 2. Bis zur vollständigen Umsetzung des angepassten Projekts gemäss rechtskräftiger Baubewilligung werden folgende vorsorglichen Massnahmen angeordnet: a) Die Zufahrt hat als Einbahnbetrieb von der Ostseite her über den bestehenden Wendehammer, und die Ausfahrt über das westliche Ende des Parkplatzes zu erfolgen. b) Das Abstellen der Fahrzeuge, in Bezug auf die Parkplatzausmasse und Parkplatzanzahl, hat ab sofort nach den SN-Normen 40 291a zu erfolgen. Nichtbefolgen wird nach Art. 292 StGB unter Strafe gestellt: "[…]" 3. Einem allfälligen Rekurs wird in Bezug auf die Dispositivziffern 2a und 2b die aufschiebende Wirkung entzogen. 4. Die Gebühren werden mit dem Endentscheid bei der Bauherrschaft erhoben.

C. a) Gegen diesen Beschluss erhoben A.___ und B.___ durch ihre Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 27. September 2021 Rekurs beim Baudepartement. In der Rekurserklärung wurde namentlich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses beantragt.

b) Mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2021 führt die Vorinstanz aus, die Bewilligung für den Parkplatz sei inzwischen rechtskräftig und die Massnahmen seien umgesetzt. Damit werde das beantragte Nutzungsverbot hinfällig und das Verfahren könne abgeschrieben werden. Mit ergänzender Stellungnahme vom 11. Oktober 2021 legt die Vorinstanz dar, der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei insbesondere hinsichtlich eines Rekurses durch die Bauherrschaft erfolgt. Die bereits erstellten 22 Parkplätze hätten damit weiter benützt werden können. Durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung könnten per sofort und bis zur Umsetzung des Bauprojekts nur noch die neu geplanten zwölf Parkplätze genutzt werden. Das Bauprojekt sei jedoch zwischenzeitlich ebenfalls umgesetzt und es würden effektiv nur zwölf Parkplätze benützt. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mache keinen Sinn.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 19/2022), Seite 5/11

c) Mit Zwischenentscheid Nr. 66/2021 vom 26. Oktober 2021 wurde das rekurrentische Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gutgheissen und Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses wurde aufgehoben. Die Kosten des Entscheids verblieben bei der Hauptsache.

d) Mit Eingabe vom 3. November 2021 beantragen die Rekurrenten die Sistierung des Rekursverfahrens, eventualiter die (nochmalige) Erstreckung der Frist zur Rekursergänzung und zur Leistung des Kostenvorschusses. Dazu nahmen die Vorinstanz am 12. und die Rekursgegnerin am 15. November 2021 Stellung. Sowohl das Sistierungs- als auch das Fristerstreckungsgesuch wurden abgewiesen und den Rekurrenten wurde eine letzte (Not-)Frist zur Einreichung der Rekursergänzung angesetzt.

D. a) Mit Rekursergänzung vom 22. November 2021 stellen die Rekurrenten folgende Anträge:

1. Es sei Ziff. 2 lit. a des Beschlusses Nr. 186 vom 14. September 2021 aufzuheben. 2. Die Strafandrohung in Ziff. 2 des Beschlusses Nr. 186 vom 14. September 2021 sei dahingehend zu korrigieren, als dass sie sich gezielt gegen die Organe der Bauherrin als juristische Person richtet. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt.

Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, das neue Bauvorhaben sehe keine Zufahrt zu den Parkplätzen im Osten mehr vor. Auch sei mit einer einzukiesenden Fläche im Südosten ein Wendeplatz zu schaffen. Der provisorische Parkplatz sei nach wie vor nicht gemäss rechtskräftiger Baubewilligung vom 21. September 2021 umgesetzt. Die angefochtene Bestimmung Ziff. 2 Bst. a des angefochtenen Entscheids sei jedoch dank der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses aktuell zumindest nicht vollstreckbar. Diese Bestimmung sei rechtswidrig und aufzuheben, zumal die Vorinstanz nicht begründet habe, welchen Zustand sie mit Ziff. 2 Bst. a des Beschlusses zu erhalten gedenke bzw. welche bedrohten Interessen sie damit zu schützen versuche. Die verfügte vorsorgliche Massnahme verletze damit Art. 18 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP). Insgesamt entbehre die in Ziff. 2 Bst. a des angefochtenen Entscheids verfügte vorsorgliche Massnahme jeglicher Begründung und sei unverhältnismässig und rechtsmissbräuchlich. Ausserdem seien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung juristische Personen nicht deliktsfähig. Die Strafandrohung nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0) habe sich gegen die zuständigen Organe bzw. Vertreter zu richten.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 19/2022), Seite 6/11

b) Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2021 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung wird geltend gemacht, es seien weder schutzwürdige Interessen der Rekurrenten am Rekurs ersichtlich noch sei ein taugliches Anfechtungsobjekt auszumachen. Ausserdem habe die Bauverwaltung das angepasste Bauvorhaben abgenommen, womit es als umgesetzt gelte. Auch legten die Rekurrenten die Dispositivziffer 2 Bst. a des angefochtenen Beschlusses fantasievoll aus. Es sei immer die Rede von der Ostseite des Parkplatzes und nicht des gesamten Gebiets gewesen. Zudem wäre sie (die Vorinstanz selber) nicht befugt, Signalisationen für die M.___strasse anzuordnen.

c) Mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2021 beantragt die Rekursgegnerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bereuter, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten, eventuell sei der Rekurs abzuweisen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekurrenten. Zur Begründung wird namentlich geltend gemacht, durch den Rückzug ihrer Einsprache gegen das Baugesuch betreffend die provisorischen Parkplätze sei die Mitwirkung der Rekurrenten am Verfahren beendet worden. Der Rückzug sei endgültig und die Desinteresseerklärung beinhalte auch die Zufahrt zum Parkplatz. Ausserdem wollten die Rekurrenten mit dem Rekursverfahren nur ein Druckmittel gegen die Vorinstanz aufbauen, um ganz andere Interessen am Verkehrsregime auf der M.___strasse durchzusetzen, was rechtsmissbräuchlich sei. Auch könne die Vorinstanz eine Auflage wie die von den Rekurrenten gewünschte Anfahrt zum Parkplatz ausschliesslich von der O.___strasse her mangels Zuständigkeit gar nicht verfügen. Weiter sei der provisorische Parkplatz inzwischen erstellt und es bestehe nur mehr eine Ein- und Ausfahrt am westlichen Ende des Parkplatzes. Über den klassierten Wendehammer könne nicht auf den Parkplatz gefahren werden. Somit habe die angefochtene Auflage keine Bedeutung mehr und die Rekurrenten seien nicht mehr als die Allgemeinheit vom fraglichen Parkplatz betroffen. Insgesamt schlussfolgert die Rekursgegnerin, es könne keine Rede sein von einem schutzwürdigen Interesse der Rekurrenten am vorliegenden Verfahren. In materieller Hinsicht lässt die Rekursgegnerin ausserdem ausführen, es sei offensichtlich, dass die angefochtene Auflage einzig die bis zum Vollzug der Baubewilligung offenen beiden Zufahrten habe meinen können und nicht die Annäherung zum Parkplatz auf der öffentlichen M.___strasse, weshalb der Rekurs abzuweisen wäre, wenn darauf eingetreten würde.

d) Mit Replik vom 11. Januar 2022 lassen sich die Rekurrenten nochmals vernehmen. Sie gehen unter anderem weiterhin davon aus, dass die angefochtene Anordnung eine Pflicht zur Anfahrt der Parkierungsanlage von Osten her ("d.h. durch die gesamte M.___strasse") enthalte und sie (die Rekurrenten) deshalb ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung von Ziff. 2 Bst. a des angefochtenen

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Beschlusses hätten. Auch sei mit einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 18 VRP ein Zustand zu erhalten oder es seien bedrohte rechtliche Interessen zu sichern. Eine Zufahrt zur Parkierungsanlage im Osten sei weder im Vorgängerprojekt noch im neuen Bauvorhaben vorgesehen gewesen. Folglich könne sie auch nicht auf dem Weg einer vorsorglichen Massnahme verfügt werden. Ausserdem sei das angepasste Projekt nicht gemäss rechtskräftiger Baubewilligung vollständig umgesetzt worden, womit der angefochtene Beschluss nach wie vor anwendbar sei. Ferner sei der Rekurs nicht rechtsmissbräuchlich erhoben worden.

E. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis VRP.

1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt.

1.3 Umstritten ist, ob die Rekursberechtigung nach Art. 45 VRP gegeben ist.

1.3.1 Die Rechtsmittelinstanz prüft stets von Amtes wegen, ob die Rekursberechtigung gegeben ist. Dabei obliegt es jedoch grundsätzlich der Partei, in ihrer Begründung darzulegen, woraus sich ihre Legitimation ergibt (BDE Nr. 98/2020 vom 27. Oktober 2020 Erw. 1.2.3 mit Hinweisen).

1.3.2 Nach Art. 45 VRP ist zur Erhebung des Rekurses berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Art. 45 Abs. 1 VRP setzt für die Rechtsmittelbefugnis analog zu Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110; abgekürzt BGG) eine formelle und eine materielle Beschwer voraus. Die formelle Beschwer ist erfüllt, wenn die rechtssuchende Partei im Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und mit ihren Anträgen nicht oder nicht vollständig durchgedrungen ist. Dies beurteilt sich durch einen Vergleich der Rechtsbegehren des Betroffenen mit dem Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids (vgl. G. GEISSER/TH. ZOGG, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St.Gallen (VRP), Zürich/St.Gallen 2020, Art. 45 N 5 f. sowie BUDE Nr. 88/2021 vom 20. Dezember 2021 Erw. 1.3.2). Das Erfordernis der materiellen Beschwer bzw. des

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Rechtsschutzinteresses verlangt gemäss Art. 45 Abs. 1 VRP, dass der Beschwerdeführer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (GEISSER/ZOGG, a.a.O., Art. 45 N 8). Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet hingegen – ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber – keine Parteistellung (vgl. z.B. BUDE Nr. 88/2021 vom 20. Dezember 2021 Erw. 1.3.3, BDE Nr. 51/2021 vom 16. Juli 2021 Erw. 1.3.2 und BDE Nr. 60/2020 vom 10. Juli 2020 Erw. 1.2.1; je mit Hinweisen).

1.3.3 Im Verfahren betreffend allfälligem Erlass eines Benützungsverbots wurde den Rekurrenten mit Schreiben vom 12. August 2021 und mit Verweis auf den Entscheid des Baudepartementes Nr. 49/2021 vom 12. Juli 2021 die Möglichkeit eingeräumt, sich vernehmen zu lassen. Die Gemeinderatskanzlei X.___ führte in diesem Schreiben namentlich aus, das Bauvorhaben (provisorische Parkierungsanlage) werde als bewilligungsfähig und ein Benützungsverbot als unverhältnismässig erachtet. Bis eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege, würde der Vorinstanz der Erlass vorsorglicher Massnahmen beantragt. Die Gemeinderatskanzlei X.___ umschrieb die beabsichtigten vorsorglichen Massnahmen – soweit vorliegend relevant – dahingehend, dass die "Zufahrt als Einbahnbetrieb von der Ostseite her über den bestehenden Wendehammer, und die Ausfahrt über das westliche Ende des Parkplatzes zu erfolgen" habe. Mit Schreiben vom 16. August 2021 beantragten die heutigen Rekurrenten unter anderem eine Fristerstreckung. Gleichzeitig führten sie aus, die Gemeinde X.___ habe "derzeit keinerlei Handhabe, gestützt auf den Entscheid des Baudepartements St.Gallen Nr. 49/2021 vorsorgliche Anordnungen zu treffen". In der Folge – nämlich mit Schreiben vom 8. September 2021 – zogen die Rekurrenten ihre Baueinsprache, die sie im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erhoben hatten, zurück. Im gleichen Schreiben merkten sie an, zur Vermeidung weiterer Streitpunkte "würde es sich anbieten, die Baubewilligung mit der Auflage zu versehen, dass die Zu- und Wegfahrt zu den Parkplätzen ausschliesslich über Westen, sprich via O.___strasse, zulässig ist". Und weiter: "Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine separate Stellungnahme zu den – wie bereits erwähnt rechtswidrigen – Ihrerseits angedachten vorsorglichen Massnahmen unter dem Titel 'Benützungsverbot'".

1.3.4 Damit wird klar, dass die Rekurrenten zwar zur Teilnahme am Verfahren betreffend Erlass eines Benützungsverbots eingeladen wurden. Jedoch verzichteten sie anlässlich des Rückzugs ihrer Baueinsprache auf eine diesbezügliche Antragstellung. Vielmehr führten sie selber wie gezeigt aus, dass sich eine Stellungnahme zu den "angedachten vorsorglichen Massnahmen unter dem Titel 'Benützungsverbot'" erübrige (vgl. vorstehend). Nachdem die Rekurrenten im Ergebnis keine Anträge stellten – und zwar weder hinsichtlich des Benüt-

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zungsverbots noch hinsichtlich (weiterer) vorsorglicher Massnahmen –, konnten sie zum Vornherein nicht mit Anträgen durchdringen und umgekehrt konnte die Vorinstanz auch keine rekurrentischen Anträge abweisen. Entsprechend wäre die Vorinstanz ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich auch nicht mehr verpflichtet gewesen, ihren Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen den Rekurrenten zu eröffnen. Somit mangelt es den Rekurrenten unter den gegebenen Umständen an der formellen Beschwer. Dass die anwaltlich vertretenen Rekurrenten die Anordnung vorsorglicher Massnahmen offenbar für rechtswidrig hielten, ändert daran nichts. Auf den Rekurs ist deshalb nicht einzutreten.

2. Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Rekurrenten an der formellen Beschwer fehlt. Mangels eines eigenen schutzwürdigen Interesses ist nicht auf den Rekurs einzutreten. Damit erübrigen sich Ausführungen zu weiteren formellen und zu materiellen Standpunkten der Verfahrensbeteiligten. Auch erübrigt sich eine zusätzliche Beweisabnahme. Die gestellten Beweisanträge sind in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

3. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden.

Die Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung der Kosten für den Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes Nr. 66/2021 vom 26. Oktober 2021, womit die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederhergestellt wurde, auf Fr. 2'500.– festzusetzen (vgl. Nrn. 20.13.01 f. des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Nachdem auf den Rekurs nicht einzutreten ist, sind die amtlichen Kosten grundsätzlich den Rekurrenten unter solidarischer Haftung (Art. 96bis VRP) zu überbinden. In Anbetracht der zu Unrecht entzogenen aufschiebenden Wirkung des Rekurses rechtfertigt sich in Anwendung von Art. 95 Abs. 2 VRP indessen, der Vorinstanz einen Betrag von Fr. 700.– aufzuerlegen; auf dessen Erhebung ist gemäss Art. 95 Abs. 3 VRP zu verzichten. Die Rekurrenten haben somit eine Entscheidgebühr von Fr. 1'800.– zu entrichten. Der von ihnen am 3. November 2021 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird entsprechend verrechnet.

4. Rekurrenten, Rekursgegnerin und Vorinstanz stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

4.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 19/2022), Seite 10/11

Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).

4.2 Die Rekurrenten unterliegen mit ihren Anträgen vollumfänglich. Für die Entschädigungsfrage ist indessen in Betracht zu ziehen, dass die aufschiebende Wirkung des Rekurses zu Unrecht entzogen wurde. Weil keine Kostennote eingereicht wurde, wäre das Honorar für das vorliegende Verfahren in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 Bst. a der Honorarordnung (sGS 963.75; abgekürzt: HonO) bei vollständigem Obsiegen ermessensweise auf Fr. 2'750.– festzusetzen; nicht angemessen wäre demgegenüber die von den Rekurrenten geforderte Pauschalentschädigung von nicht unter Fr. 5'000.– (vgl. Replik Ziff. III.4). Unter diesen Umständen und weil das Verfahren Schwierigkeiten bot, die den Beizug einer Rechtsvertreterin rechtfertigten (Art. 98bis VRP), erscheint es angemessen, die Vorinstanz zu verpflichten, die Rekurrenten im Umfang von Fr. 750.– zuzüglich die beantragten 4 % Barauslagen (vgl. Art. 28bis HonO), ausmachend Fr. 30.–, zu entschädigen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer (Art. 29 HonO).

4.3 Die Rekursgegnerin obsiegt mit ihren Anträgen. Auch für sie gilt, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigten, womit grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung besteht (Art. 98 VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 HonO ermessensweise auf Fr. 2'750.– festzulegen. Sie ist von den Rekurrenten zu bezahlen.

4.4 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Ihr Begehren ist daher abzuweisen. Entscheid 1. Auf den Rekurs von A.___ und B.___, X.___, wird nicht eingetreten.

2. a) A.___ und B.___ bezahlen unter solidarischer Haftung eine Entscheidgebühr von Fr. 1'800.–. Der am 3. November 2021 von Nicole A. Bauer, St.Gallen, geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird verrechnet.

b) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 700.– bei der Politischen Gemeinde X.___ wird verzichtet.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 19/2022), Seite 11/11

3. a) Das Begehren von A.___ und B.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird teilweise gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen. Die Politische Gemeinde X.___ entschädigt A.___ und B.___ ausseramtlich mit insgesamt Fr. 780.– zuzüglich Mehrwertsteuer.

b) Das Begehren der C.___ AG, X.___, um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. A.___ und B.___ entschädigen die C.___ AG unter solidarischer Haftbarkeit ausseramtlich mit insgesamt Fr. 2'750.–.

c) Das Begehren der Politischen Gemeinde X.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

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