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St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 17.12.2021 21-5721

December 17, 2021·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement·PDF·10,412 words·~52 min·4

Summary

Art. 88 Abs. 2 Bst. a VRP. Werden der zuständigen Behörde im Rahmen einer Immissionsklage übermässige Geruchsemissionen aus einem Betrieb angezeigt, hat die Behörde die Pflicht, den Sachverhalt innert nützlicher Frist zu prüfen und zu handeln. Dabei reicht es nicht aus, beim Immissionsbeklagten lediglich Lösungsvorschläge einzufordern. Unterlässt es die Behörde, die für die Beurteilung notwendigen Abklärungen anzuordnen und eine verbindliche Entscheidung über die Immissionsklage zu treffen, begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (Erw. 2.9).

Full text

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 21-5721 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 12.01.2022 Entscheiddatum: 17.12.2021 BUDE 2021 Nr. 085 Art. 88 Abs. 2 Bst. a VRP. Werden der zuständigen Behörde im Rahmen einer Immissionsklage übermässige Geruchsemissionen aus einem Betrieb angezeigt, hat die Behörde die Pflicht, den Sachverhalt innert nützlicher Frist zu prüfen und zu handeln. Dabei reicht es nicht aus, beim Immissionsbeklagten lediglich Lösungsvorschläge einzufordern. Unterlässt es die Behörde, die für die Beurteilung notwendigen Abklärungen anzuordnen und eine verbindliche Entscheidung über die Immissionsklage zu treffen, begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (Erw. 2.9). BUDE 2021 Nr. 85 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/30

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

21-5721

Entscheid Nr. 85/2021 vom 17. Dezember 2021 Beschwerdeführer

A.___ B.___

gegen

Beschwerdegegner Gemeinderat Z.___

Beschwerdebeteiligter

C.___ vertreten durch lic.oec.HSG Jakob Huber, Rechtsanwalt, Dorfstrasse 7, 8722 Kaltbrunn

Betreff Rechtsverweigerungsbeschwerde

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 85/2021), Seite 2/29

Sachverhalt A. a) Das Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z.___, liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 22. Januar 2013 in der Landwirtschaftszone. Es ist unter anderem mit einem Schweinemaststall überbaut und wird über die M.___strasse, eine Gemeindestrasse zweiter Klasse, erschlossen.

Auszug Orthofoto (www.geoportal.ch/ktsg)

b) Die Schweinemastanlage auf Grundstück Nr. 001 befand sich ab dem Jahr 10025 im Eigentum von B.___, Y.___. Ab Mitte des Jahres 2006 wurde die Schweinemastanlage nicht mehr betrieben. B.___ übertrug das Eigentum an Grundstück Nr. 001 im Jahr 2007 an seinen Sohn, D.___, X.___. Anfang des Jahres 2009 schloss D.___ mit C.___, S.___, einen Pachtvertrag für die Schweinemastanlage, der diese in der Folge wieder in Betrieb nahm. Die Schweinemastanlage verfügt über eine Kapazität von rund 700 Mastplätzen.

c) Aus dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderates Z.___ vom 14. April 2009 ist ersichtlich, dass sich nach der Wieder-Inbetriebnahme der Schweinemastanlage telefonische und schriftliche Reklamationen von Anwohnern betreffend Geruchsemissionen häuften. Unter anderem wurde von E.___, Y.___, Eigentümerin von Grundstück Nr. 002, mit Schreiben an den Gemeinderat Z.___ vom 31. März 2009 geltend gemacht, an windstillen Tagen rieche es in der Umgebung der Schweinemastanlage unerträglich. Entsprechend hatte E.___ den Gemeinderat aufgefordert, die Situation zu prüfen und gegebenenfalls Massnahmen einzuleiten. Gemäss dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 14. April 2009 hat der Gemeinderat daraufhin beschlossen, dass der Grundeigentümer, D.___, sowie der Betreiber der Schweinemastanlage, C.___, um schriftliche Stellungnahme ersucht würden. Mit Stellungnahmen vom 28. April und 18. Mai 2009 führten D.___ und C.___ aus, die Lüftungsanlage sei von Experten für einwandfrei erklärt worden. Zudem seien zusätzliche Abluftventilatoren sowie eine Jauchebelüftung eingebaut worden. Der Gemeinderat Grundstück-Nr. 001 Schweinemaststall

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nahm an der Gemeinderatssitzung vom 8. Juni 2009 von den zur Verminderung der Geruchsemissionen ergriffenen Massnahmen Kenntnis, behielt sich aber vor, die technischen Einrichtungen der Schweinemastanlage durch eine Fachstelle überprüfen zu lassen, falls die erhoffte Wirksamkeit der emissionsbegrenzenden Massnahmen ausbleiben sollte.

d) Nachdem in der Folge wegen der Geruchsemissionen des Schweinemastbetriebs neben verschiedenen telefonischen Reklamationen auch wieder eine schriftliche Beschwerde, diesmal von F.___, Y.___, Eigentümer von Grundstück Nr. 003, beim Gemeinderat einging, beschloss der Gemeinderat Z.___ am 10. August 2009 Folgendes:

1. Der Gemeinderat ersucht das AFU, baldmöglichst die Installationen des Schweinestalles D.___ in Y.___ zu überprüfen und insbesondere festzustellen, ob die Anlage vorschriftsgemäss betrieben wird und alle technischen Möglichkeiten zur Eindämmung der Geruchsimmissionen ausgeschöpft sind. 2. Das AFU ist höflich gebeten, ihre Feststellungen dem Gemeinderat in einem kurzen Bericht mitzuteilen. 3. Es ist dem Gemeinderat ein Anliegen, sowohl den Interessen der in der Wohnzone lebenden Bürgerinnen und Bürger als auch den Interessen der in der Landwirtschaftszone tätigen Produzenten gerecht zu werden. Jedoch ist für den Gemeinderat klar, dass die Betreiber eines in unmittelbarer Nähe zu bewohntem Gebiet liegenden Schweinestalles alle zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten zur Verminderung von Geruchsimmissionen auszuschöpfen haben – und zwar auch dann, wenn dies mit entsprechenden Investitionen verbunden sein sollte. Zur Begründung führte der Gemeinderat Z.___ aus, dass die bereits eingeleiteten Massnahmen offenbar zu wenig wirksam seien. Darauf liessen Berichte von Bürgerinnen und Bürgern, welche bereits seit Jahrzehnten in Y.___ wohnten, schliessen. Gemäss den Beschwerden handle es sich um "penetrante Immissionen, welche sehr viel stärker auftreten würden, als dies in früheren Betriebsjahren der Fall gewesen sei".

e) Daraufhin hat das Amt für Umwelt und Energie (heute Amt für Umwelt [AFU]) die Schweinemastanlage am 4. September 2009 im Beisein des damaligen Gemeindepräsidenten sowie des Betreibers, C.___, und von B.___ begutachtet. Dabei wurde festgestellt, dass die Geruchsemissionen für die Bevölkerung nicht tragbar seien (gemäss Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 7. September 2009). Überdies geht aus dem Protokoll dieser Gemeinderatssitzung vor, dass sich die Anwesenden an der Begutachtung des Schweinemaststalls einig wa-

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ren, dass versucht werden solle, die Geruchsimmissionen durch betriebliche Massnahmen bis Ende des Jahres 2009 massgeblich zu verringern, bevor die Gemeinde Sanierungsmassnahmen verfüge.

f) Mit Schreiben an die Gemeinde Z.___ vom 29. September 2009 teilte C.___ mit, dass zur Verbesserung der Abluft sämtliche Jauchekanäle im Stall entschlammt und gereinigt, die Jauchebelüftung instandgestellt, zur Eindämmung des Ammoniakgeruchs ein Zusatz, der wöchentlich ersetzt werde, in die Jauche gemischt, sowie das Jauchesilo entschlammt und gereinigt worden seien. Gemäss Auszug aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 15. Oktober 2009 qualifizierte der Gemeinderat die Massnahmenliste von C.___ als zu dürftig und beschloss, nochmals Erkundigungen einzuholen, ob eine Verbesserung der Geruchsemissionen festzustellen sei; andernfalls sei wohl die Schliessung des Schweinemaststalls zu verfügen. Dem Auszug aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 14. Dezember 2009 wiederum ist zu entnehmen, dass die Anwohner in der Umgebung der Schweinemastanlage erneut über unzumutbare Geruchsimmissionen klagten und deshalb auch der Gemeinderat die Situation als unhaltbar einstufte. Entsprechend hat der Gemeinderat beschlossen, in Zusammenarbeit mit dem AFU die Schliessung des Schweinemaststalls zu verfügen. Überdies wurde beschlossen, dass – sollte die Schliessung nicht möglich sein – eine umfassende Sanierung der Schweinemastanlage verfügt werden solle.

g) Gemäss Auszug aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 8. Februar 2010 hat der Gemeinderat in der Folge einen Entwurf einer Sanierungsverfügung erstellt und diesen D.___ sowie C.___ am 9. Februar 2010 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mit folgendem Dispositiv zukommen lassen:

1. (…) 2. Der Gemeinderat verfügt als Sanierungsmassnahme am Schweinestall von D.___, betrieben von C.___, auf Grundstück Nr. 001, Y.___, den Einbau eines Biowäschers oder Biofilters bis spätestens 30. Juni 2010. 3. Da die durch den Schweinemaststall verursachten Geruchsbelästigungen übermässig sind und ein öffentliches Ärgernis darstellen, welches der Einwohnerschaft von Y.___ nicht mehr weiter zugemutet werden kann, verfügt der Gemeinderat mit Wirkung ab 5. März 2010 die vorübergehende Stilllegung der Anlage. 4. (Gebühr) 5. Vor der Zustellung dieses Beschlusses ist D.___ und C.___ das rechtliche Gehör zu gewähren. Zur Begründung des Verfügungsentwurfs wurde ausgeführt, dass die bislang umgesetzten Massnahmen in keiner Art und Weise wirksam seien und auch künftig keine Verbesserung der Situation zu erwarten

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sei. Daher sei die Geruchsbelästigung für die Einwohnerschaft von Y.___ nicht mehr weiter zumutbar. Gemäss den Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu bezeichnet als Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART [im Folgenden Agroscope]) sei von übermässigen Immissionen im Sinn von Art. 2 Abs. 5 der eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung (SR 814.318.142.1; abgekürzt LRV) auszugehen, wenn der halbe Mindestabstand zu bewohnten Zonen oder Wohnbauten nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV unterschritten sei. Wenn feststehe, dass eine einzelne Anlage übermässige Immissionen verursache, verfüge die zuständige Behörde die Sanierung dieser Anlage. Als Massnahme zur Emissionsbegrenzung im Sinn von Art. 9 Abs. 1 LRV komme aufgrund der Lage des Schweinemaststalls einzig die Reinigung der Abluft mittels eines Biowäschers oder Biofilters in Frage. Dies, weil gemäss den FAT-Richtlinien Nr. 476 Untersuchungen verschiedener wissenschaftlicher Institute ergeben hätten, dass sowohl Biowäscher wie auch Biofilter bis zu 95 % der Gerüche aus der Stallabluft entfernen könnten.

aa) D.___ und C.___ haben sich am 24. Februar 2010 auf der Gemeinderatskanzlei zum Verfügungsentwurf vom 8. Februar 2010 vernehmen lassen. Gemäss Aktennotiz des damaligen Gemeinderatsschreibers haben sich D.___ und C.___ bereit erklärt, den Schweinemaststall zu sanieren. Die Sanierung solle mittels Einbau einer Luftwäscher-Anlage des Systems Esch der H.___, X.___, erfolgen. Zudem wurde erklärt, dass die bestehenden Ablaufschächte durch wirksamere, höhere Ablaufschächte ersetzt würden.

bb) Daraufhin erliess der Gemeinderat Z.___ am 2. März 2010 folgende Sanierungsverfügung:

1. (…) 2. Der Gemeinderat verfügt als Sanierungsmassnahme am Schweinemaststall von D.___, betrieben von C.___, auf Grundstück Nr. 001, Y.___, den Einbau eines Biowäschers, eines Biofilters oder einer Luftwäscheranlage (System Esch) bis spätestens 30. Juni 2010. 3. D.___ und C.___ werden verpflichtet, bis Montag, 15. März 2010, ein vollständiges Baugesuch mit allen erforderlichen Beilagen dem Bausekretariat Z.___ einzureichen, sowie innert einer Woche nach Vorliegen der Baubewilligung die Arbeiten zur Sanierung aufzunehmen und innert einem Monat, d.h. innert fünf Wochen nach Vorliegen der Baubewilligung, abzuschliessen. 4. Halten D.___ und C.___ diese Termine nicht ein, behält sich der Gemeinderat vor, die vorübergehende Stilllegung der Anlage zu verfügen; dies insbesondere weil die Geruchsbelästigungen

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übermässig sind und ein öffentliches Ärgernis darstellen, welches für die Einwohnerschaft von Y.___ als unzumutbar zu taxieren ist. 5. Der Rat verzichtet auf die Festsetzung einer Gebühr. cc) Mit Baugesuch vom 9. März 2010 beantragten D.___ und C.___ beim Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung für den Einbau einer Luftwaschanlage sowie für den Abbruch und Neubau zweier Abluftkamine. In der Verfügung des AFU über Gewässerschutzmassnahmen vom 8. Juli 2010 und der raumplanungsrechtlichen Teilverfügung des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG), ebenfalls vom 8. Juli 2010, wurde dem Bau einer Lüftungsanlage mit Luftwäscher zugestimmt (Ziff. 3 des Dispositivs der Teilverfügung des AREG). Am 16. Juli 2010 erteilte der Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung für den Einbau einer Luftwaschanlage (Ziff. I des Dispositivs).

dd) Gemäss Abnahmebericht des Bausekretärs der Gemeinde Z.___ vom 6. Mai 2011 (Bauabnahme vom 5. Mai 2011) wies die Schweinemastanlage nach Abschluss der Bauarbeiten neu eine Luftwaschanlage, einen Wassertank an der Nordseite des Stalls sowie vier Abluftkamine mit einer Höhe von jeweils ca. 7,5 m auf. Im Abnahmeprotokoll wurde festgehalten, dass durch diese baulichen Veränderungen keine Öffnungen am Stallgebäude mehr vorhanden seien, durch welche Abluft aus dem Stall entweichen könne, ohne vorher die Luftwaschanlage passiert zu haben.

h) Am 7. November 2011 hat C.___ das Grundstück Nr. 001 zu Eigentum erworben.

i) Mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 teilten B.___, I.___, Y.___, E.___ und A.___, Y.___, dem Gemeinderat Z.___ mit, dass seit rund 14 Tagen "dieser Stall wieder erbärmlich [stinke]". Es wurde ausgeführt, dass wiederholt das Gespräch mit C.___ gesucht worden sei, sich die Situation dadurch aber nicht verbessert habe. B.___ führte aus, dass er den Stall aufgrund der Geruchsemissionen stillgelegt habe; seines Erachtens befinde sich der Stall einfach am falschen Ort.

j) Dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 10. Januar 2012 ist zu entnehmen, dass der Schweinemaststall auf Verfügung des Gemeinderates saniert worden und die entsprechende Bauabnahme am 5. Mai 2011 erfolgt sei. Grundsätzlich sollten die Geruchsemissionen damit für die Nachbarschaft erträglich sein, es sei denn, die Anlage werde falsch betrieben. Dennoch hat der Gemeinderat an der Gemeinderatssitzung vom 10. Januar 2012 beschlossen, C.___ zu ersuchen, zu den erhobenen Vorwürfen bis 29. Februar 2012 Stellung zu nehmen.

k) Mit Schreiben vom 26. März 2012 nahm C.___, vertreten durch lic.oec.HSG Jakob Huber, Rechtsanwalt, Kaltbrunn, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung und beantragte, von Massnahmen abzusehen. Zur

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Begründung führte er aus, vor rund einem Jahr sei im Schweinehaltungsbetrieb eine Abluftreinigungsanlage zur Vermeidung von Geruchsemissionen installiert worden. In der Folge hätten alle Nachbarn erklärt, die Verbesserung der Abluft sei befriedigend. Dass im Dezember 2011 während 14 Tagen ein erbärmlicher Gestank geherrscht haben solle, werde bestritten. Überdies dürfe nicht übersehen werden, dass zwischen Vater B.___ und Sohn D.___ im Zusammenhang mit dem Verkauf der Schweinemastanlage an C.___ am 7. November 2011 grosse Meinungsverschiedenheiten aufgetreten seien. Es gäbe gewichtige Anhaltspunkte, dass das Schreiben von B.___ vom 15. Dezember 2011 nicht primär wegen der Geruchsbelastung erfolgt sei, sondern vielmehr dessen Unmut über den Verkauf des Grundstücks Nr. 001 aufzeige.

l) Mit Beschluss vom 10. April 2012 verfügte der Gemeinderat Z.___ Folgendes:

1. C.___ wird als Eigentümer und Betreiber des Schweinestalles aufgefordert, die Luftwaschanlage korrekt und unter Ausschöpfung ihrer technischen Möglichkeiten zu betreiben – und zwar so, dass eine Reduktion der Gerüche aus der Stallabluft um mindestens 80 % sichergestellt ist. 2. Der Gemeinderat hält sich rechtliche Schritte ausdrücklich vor. 3. Bezugnehmend auf die telefonische Besprechung des Gemeinderatsschreibers mit dipl. Ing.-Agr. ETH J.___ vom 4. April 2012, wird die Fachstelle Landwirtschaftlicher Umweltschutz des Amtes für Umwelt und Energie höflich gebeten, den Schweinemastbetrieb und dabei insbesondere die Luftwaschanlage vor Ort zu überprüfen und dem Gemeinderat entsprechend Bericht zu erstatten. Zur Begründung führte der Gemeinderat aus, dass am 29. März 2012 ein Augenschein stattgefunden habe. Zu diesem habe C.___ eingeladen und es hätten die Anwohner, der Lieferant der Luftwaschanlage sowie Vertreter des Gemeinderates teilgenommen. Anlässlich dieses Augenscheins sei festgestellt worden, dass C.___ das Potenzial seiner Biowaschanlage wohl nicht ausschöpfe und entsprechend die vorgesehene Reduktion der Geruchsemissionen um 80 % noch nicht erreicht worden sei. Ebenso sei seitens des Lieferanten bestätigt worden, dass die Anlage nicht optimal betrieben werde und betreffend die Luftreinigung Optimierungsmöglichkeiten bestünden. Mit Beschluss vom 8. Februar 2010 (recte: 2. März 2010) sei die Sanierung des Schweinemaststalls und der Einbau eines Biowäschers oder Biofilters verfügt worden. Dabei sei man davon ausgegangen, dass sowohl Biowäscher wie auch Biofilter bis zu 95 % der Gerüche aus der Stallluft entfernen würden. Um den Schweinemaststall am Standort W.___ überhaupt betreiben zu dürfen, sei mindestens eine Reduktion der Gerüche in der Stallabluft um 80 % notwendig.

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m) Mit E-Mail vom 16. Mai 2012 teilte der damalige Leiter der Sektion Landwirtschaftlicher Umweltschutz des AFU der Gemeinde Z.___ seine Beurteilung der Schweinemastanlage mit. Er hielt fest, dass es sich bei der Luftreinigungsanlage gemäss Herstellerunterlagen um eine "Luftwäsche mit Wasser ohne Zusätze" handle. Dabei erfolge eine Nasswäsche der Abluft im Gegenstromverfahren. Entscheidend für die Reinigungsleistung sei die Verweilzeit bzw. die Kontaktzeit der Wassertröpfchen mit der Stallabluft. Gemäss einer Beurteilung von Agroscope aus dem Jahr 2005 werde der Anlage aufgrund von Geruchsmessungen mit Probanden ein Wirkungsgrad von 80 % attestiert. Aus diesem Attest gingen aber keine Hinweise über die Konstruktion einer derartigen Anlage hervor. Im vorliegenden Schweinemaststall sei die Luftgeschwindigkeit der Abluft relativ hoch (rund 5 m/s), daher dränge sich die Vermutung auf, dass möglichweise der Wirkungsgrad der Luftreinigungsanlage reduziert sein könnte. Dies lasse sich aber ohne zuverlässige Messungen nicht feststellen. Der damalige Leiter der Sektion Landwirtschaftlicher Umweltschutz des AFU führte weiter aus, dass anlässlich des Augenscheins vom 29. März 2012 weitere mögliche Massnahmen diskutiert worden seien. Einerseits sei C.___ aufgefordert worden, die Anlage bezüglich Lüftereinsatz optimal zu betreiben, andererseits bestehe die Möglichkeit, die vier Abluftkamine angemessen zu erhöhen. Mit einer leichten Verengung nach oben sei eine höhere Austrittsgeschwindigkeit der Abluft zu erwirken. Damit würde die noch belastete Abluft in etwas höhere Luftschichten geblasen und über die von den Geruchsemissionen betroffenen Liegenschaften geführt.

n) Mit Beschluss vom 12. Juli 2012 verfügte der Gemeinderat Z.___:

1. Der Gemeinderat verweist auf seine rechtsgültige Verfügung vom 8. Februar 2010 [recte: 2. März 2010] und damit auf die Auflage, wonach C.___ seinen Schweinestall im W.___ in Y.___ nur dann betreiben darf, wenn er die Gerüche aus der Stallabluft zu mindestens 80 % reduziert. 2. Dass C.___ diese verbindlichen Grenzwerte offensichtlich nicht einhält, muss als unhaltbarer Zustand bezeichnet werden. 3. C.___ wird aufgefordert, dem Gemeinderat bis spätestens 10. August 2012 schriftlich mitzuteilen, wie und innert welcher Frist er diesen unhaltbaren Zustand beheben und dafür sorgen wird, dass die Gerüche der Stallabluft zu mindestens 80 % reduziert werden. 4. Sollte C.___ eine Erhöhung der Abluftkamine beabsichtigen, erinnert der Gemeinderat daran, dass dafür der gemeinderätlichen Baubewilligungskommission rechtzeitig ein vollständiges Baugesuch einzureichen ist.

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5. Der Gemeinderat behält sich vor, unter Kostenfolge für C.___ Luftmessungen anzuordnen und – sollte nicht innert nützlicher Frist ein Reinigungsgrad von 80 % erreicht werden – die Stilllegung der Anlage zu verfügen. o) Mit Schreiben vom 8. August 2012 führte C.___ aus, dass ihm die Situation mit dem Schweinemastbetrieb und den Nachbarn grosse Sorgen bereite. Die Nachbarn würden sich belästigt fühlen, obwohl bei mehreren Begehungen mit den Anwohnern und Vertretern der Gemeinde zu verschiedenen Tageszeiten und Wetterlagen keine oder nur geringe Geruchsemissionen festzustellen gewesen seien. Er habe die Situation erneut mit der Firma IS Tool Systems AG, welche die Luftreinigungsanlage eingebaut habe, besprochen und wolle folgende Massnahmen treffen:

1. Abgleich der Potentiometer auf die Luftwäschersteuerung 2. Pumpenleistung messen 3. PH messen 4. Weitwurfdüse aufsetzen bei den vier Kaminen (da die bewilligte Höhe von acht Metern noch nicht erreicht ist) 5. Evt. Einhängerkörbe zur Luftbremsung im Unterflurbereich Daraufhin hat der Gemeinderat an der Sitzung vom 20. August 2012 beschlossen, dass die von C.___ genannten Massnahmen bis zum 30. September 2012 umzusetzen seien und dem Gemeinderat eine Vollzugsmeldung zukommen zu lassen sei.

p) Gemäss Protokoll des Bauamts Z.___ vom 9. Oktober 2012 haben der Bausekretär und eine Bauamtsmitarbeiterin am 3. Oktober 2012 überprüft, ob C.___ die am 20. August 2012 vom Gemeinderat verfügten Massnahmen zur Verminderung der Geruchsemissionen umgesetzt habe. Im Protokoll wurde festgehalten, dass vier neue Weitwurfdüsen auf den Abluftkaminen des Schweinemastbetriebs montiert worden seien. Nicht vorgenommen worden sei der Abgleich der Potentiometer auf die Luftwäschersteuerung. Dies, weil sich deren Lieferung um ein bis zwei Wochen verspätet habe. Aus diesem Grund sei auch die PH-Messung noch nicht erfolgt; diese erfolge mit dem Abgleich der Potentiometer. Der Einbau der Einhängerkörbe zur Luftbremsung im Unterflurbereich sei nach Angaben von C.___ vorläufig nicht vorgesehen. Aufgrund dieses Protokolls hat der Gemeinderat am 23. Oktober 2012 verfügt:

1. Der Gemeinderat nimmt vom Abnahmebericht des Bauamtes Kenntnis und ist überzeugt davon, dass insbesondere die neu montierten Weitwurfdüsen eine erhebliche Reduktion der Geruchsimmissionen zur Folge haben.

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2. Der Gemeinderat schreibt dieses Geschäft als erledigt von seiner Pendenzenliste ab. q) Gemäss Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 1. Juli 2013 sind in der Folge wiederum verschiedene Anwohner der Schweinemastanlage an den Gemeinderat gelangt und haben den unhaltbaren Zustand wegen des Gestanks des Schweinemaststalls gerügt. Entsprechend hat der Gemeinderat mit Beschluss vom 1. Juli 2013 verfügt:

1. Der Gemeinderat stellt den dringenden Verdacht fest, dass die Geruchsimmissionen im Umfeld des Schweinestalles von C.___ im W.___ Y.___ übermässig sind. (…) 2. Gestützt auf Art. 12 der LRV verlangt der Gemeinderat von C.___ eine Emissionserklärung, welche aufgrund von Messungen über die Art und Menge der Emissionen Auskunft erteilen muss (Geruchsmessungen). 3. (…) 4. (…) 5. Sollte sich der Verdacht auf übermässige Immissionen im Umfeld des Schweinestalles aufgrund der Messungen erhärten, behält sich der Gemeinderat die Verfügung einer Stilllegung der Anlage ausdrücklich vor. r) Mit E-Mail vom 10. Juli 2013 hat das AFU der Gemeinde Z.___ mitgeteilt, dass die vom Gemeinderat am 1. Juli 2013 beschlossene Emissionserklärung nicht ohne weiteres erbracht werden könne. Nach Rücksprache mit Agroscope sei vorab die Übermässigkeit der Geruchsemissionen zu klären. Ausserdem seien Abklärungen zu den emittierenden Quellen im Hinblick auf diffuse Quellen, welche nicht oder nur teilweise von der Abluftreinigungsanlage erfasst würden, zu treffen. Nach Ansicht des AFU könne eine Emissionsklärung also nicht mittels eines Gemeinderatsbeschlusses erfolgen. Deshalb schlage es eine Begehung des Betriebs mit anschliessender Besprechung der notwendigen Massnahmen vor. Diese Begehung fand am 27. August 2013 statt und es wurde, um festzustellen, ob die Geruchsemissionen des Schweinestalls übermässig sind, im Anschluss gemäss einer Aktennotiz vom 29. August 2013 Folgendes festgelegt:

1. Es sollen Abnahmemessungen durchgeführt werden. Ergeben diese Messungen eine Emission von weniger als 300 Geruchseinheiten, wäre davon auszugehen, dass die mit der rechtskräftigen Sanierungsverfügung geforderte Geruchsreduktion von achtzig Prozent gewährleistet ist und damit keine Übermässigkeit besteht. Ansonsten umgehend Massnahmen zur Erreichung der geforderten Werte umzusetzen wären.

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2. Beat Steiner [Agroscope] und Eugen Schmid [H.___] definieren in Absprache mit dem Amt für Umwelt (AFU) des Kantons Thurgau das Messprojekt. 3. Zusammen mit der Übermittlung des Messprojektes schlagen Beat Steiner und Eugen Schmid dem Gemeinderat innert nützlicher Frist für Geruchsmessungen befähigte Ingenieurbüros vor. In diesem Zusammenhang klären Beat Steiner und Eugen Schmid zudem ab, ob allenfalls das AFU des Kantons Thurgau bereit wäre, die Messungen durchzuführen. 4. (…) 5. (…) 6. C.___ führt ab sofort Protokoll über sein Stallmanagement (Gülle, Fütterung, Tierwechsel, usw.). 7. Der Gemeinderat lädt die beschwerdeführenden Anstösser im Rahmen der ordentlichen Gemeinderatssitzung vom 23. September [2013] zu einer kurzen Aussprache mit Information über das weitere Vorgehen ein. Dabei werden die Anstösser zudem aufgefordert, Protokoll über die nach ihrer Meinung übermässigen Geruchsimmissionen zu führen (Datum, Uhrzeit, Wetter, Intensität). Gemäss Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 23. September 2013 haben die anwesenden Anwohner B.___, I.___, E.___, A.___ und K.___, Y.___, dem Gemeinderat insbesondere mitgeteilt, dass der Schweinestall über den ganzen Tag verteilt schwallweise stinke. An schönen Tagen und/oder je nach Wind nehme der Gestank ein unerträgliches Ausmass an. Unmittelbar beim Silo stinke es nicht, dafür umso mehr im Bereich der benachbarten Liegenschaften. Nebst dem Gestank beklagten die Anwohner die Lärmimmissionen der Fütterungsanlage.

s) Am 2. Dezember 2013 lud der Gemeinderat Z.___ zu einer erneuten Augenscheinverhandlung ein, nachdem sich das AFU des Kantons Thurgau dazu bereit erklärt hatte, das Messprojekt zu erstellen und die notwendigen Messungen durchzuführen.

t) Das AFU des Kantons Thurgau hat gemäss Messbericht vom 8. August 2014 am 17. und 18. Juni 2014 Geruchsmessungen am Schweinemastbetrieb durchgeführt. Im Bericht vom 14. August 2014 wird insbesondere festgehalten, dass das Lüftungs- und Wäschersystem "ungewöhnlich komplex" sei. Es handle sich nicht um einen Biowäscher, bei dem die Abluft eine Packung von mit Biomasse besiedelten Füllkörpern kontrolliert durchströme, sondern die Stallluft werde in den Kanälen unter den Stallabteilen angesaugt und auf gewissen Abschnitten mit Wasser bedüst. Dadurch sei "die Wirkung dieser einfachen Berieselungsanlage annähernd mit einem reinen Wasserwäscher zu vergleichen". Obwohl die Interpretation der Messergebnisse

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aufgrund der Komplexität dieser Abluftführung erschwert sei, könne festgestellt werden, dass die Stallluft bereits vor der Wasserbedüsung eine geringe Geruchsbelastung unter der üblichen Anforderung von 300 Geruchseinheiten pro Kubikmeter (GE/m3) aufweise. Daraufhin erliess der Gemeinderat Z.___ am 26. August 2014 folgenden Beschluss:

1. Der Gemeinderat stellt zusammengefasst fest, dass keine übermässigen Emissionen zu beklagen sind. Die Werte liegen unter 300 Geruchseinheiten pro Kubikmeter. Damit ist die mit der rechtskräftigen Sanierungsverfügung geforderte Geruchsreduktion von achtzig Prozent gewährleistet. 2. (…) 3. Schweinestallbetreiber C.___ hat damit den Nachweis erbracht, dass er die Auflagen der rechtskräftigen Sanierungsverfügung und dabei insbesondere die Geruchsreduktion von achtzig Prozent einhält. 4. Der Gemeinderat wird auf weitere Beschwerden in dieser Sache nicht mehr eintreten und allfällige Beschwerdebriefe der Anwohner aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht mehr beantworten. 5. Selbstverständlich steht es den Anwohnern jederzeit frei, selbst und auf eigene Kosten weitere Expertisen in Auftrag zu geben. u) Mit Schreiben vom 10. November 2014 wandten sich A.___, B.___, I.___ und E.___ an den Gemeinderat Z.___ und liessen ihm den Bericht von Chemie-Ing.HTL L.___, St.Gallen, in welchem die Geruchssituation im Quartier W.___ vom 10. September bis 5. Oktober 2014 untersucht worden war, zukommen. Im Bericht wurde aufgezeigt, dass unter anderem lokale Westwinde die Geruchseinwirkungen verstärkten. Weiter wurde ausgeführt, dass der Mindestabstand eines Schweinemastbetriebs mit 600 Mastschweinen ohne einem den FAT- Richtlinien entsprechenden Abluftwäscher in der Landwirtschaftszone 119 m betrage. Erfolge eine Geruchsreduzierung der Stallabluft von mindestens 80% mit einem Biowäscher, betrage der Mindestabstand bei einer Belegung mit 600 Mastschweinen nur noch 36 m. Im Moment betrage der Abstand der Schweinemastanlage zum nächstgelegenen Wohnhaus ca. 33 m. Entscheidender als der Abstand sei aber, dass im Wäscher die Schweinestallgerüche vollkommen eliminiert würden, wie dies bei erprobten Biowäschern oder Biofiltern der Fall sei. Reine Wäschersysteme seien aufgrund chemisch-physikalischer Gegebenheiten nur beschränkt geeignet, Schweinestallgerüche vollkommen zu eliminieren.

v) Der Gemeinderat Z.___ hat diesen Bericht an der Gemeinderatssitzung vom 1. Dezember 2014 zur Kenntnis genommen und im Anschluss Folgendes verfügt:

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1. Der Gemeinderat stellt fest, dass der vorliegende Bericht lediglich auf durch die Anwohner protokollierten Geruchsempfindungen basiert. 2. Immerhin liegen dem Bericht des Amtes für Umwelt des Kantons Thurgau handfeste Messergebnisse zugrunde, welche wie bekannt einen unter 300 Geruchseinheiten liegenden Wert beweisen. 3. Es gibt für den Gemeinderat keinen Grund, den Bericht von ausgewiesenen Fachpersonen des Amtes für Umwelt des Kantons Thurgau anzuzweifeln. 4. Vielmehr empfiehlt der Gemeinderat den Anwohnern, mit Schweinestallbetreiber C.___ ein einvernehmliches Gespräch zu führen und dabei auf freiwilliger Basis gemeinsam Massnahmen zu prüfen, welche die angeblich wahrnehmbaren Restgerüche eindämmen. B. a) Weil auf den 1. September 2018 neue Tierschutzvorschriften in Kraft treten sollten, teilte C.___ dem Bauamt Z.___ mit E-Mail vom 20. Dezember 2016 mit, dass im Maststall einige bauliche Anpassungen notwendig seien. Auf dem Stallplan werde aufgezeigt, wie die Anpassungen umgesetzt würden. Die neuen Stallbuchten würden auf Grossgruppenhaltung umgerüstet; die Fläche betrage neu 0,9 m2 pro Tier. Mit E-Mail vom 22. Dezember 2016 teilte der Leiter des Bauamts Z.___ C.___ mit, dass die Arbeiten gemäss den eingereichten Plänen ausgeführt werden könnten und keine Bewilligungen nötig seien.

b) Mit Schreiben vom 27. Juni 2017 teilten B.___ dem Gemeinderat Z.___ mit, dass sie am Schweinemaststall Bautätigkeit festgestellt hätten; sie erhoben deshalb vorsorglich Einsprache.

c) Die Baubewilligungskommission Z.___ reagierte auf das Schreiben von B.___ mit Schreiben vom 18. Dezember 2017. Sie führte aus, C.___ habe am 22. Dezember 2016 die "Genehmigung" erhalten, seinen Stall an die neuen Tierschutzvorschriften anzupassen. Weil nur Anpassungen im Innenbereich vorgesehen gewesen seien, sei ihm "das Ganze ohne Baugesuch bewilligt" worden. Dennoch sei aufgrund des Schreibens von B.___ am 5. Juli 2017 eine Baukontrolle vor Ort erfolgt. Bei dieser Kontrolle sei festgestellt worden, dass die Arbeiten an den Böden gemäss der Bewilligung ausgeführt worden seien. Ausserdem sei eine neue Decke montiert worden, welche für einen optimaleren Luftaustausch sorge. Nach Ansicht der Baubewilligungskommission sei durch die Anpassungen am Schweinestall die Geruchsbelastung verbessert und nicht verschlechtert worden. Entsprechend bestehe kein weiterer Handlungsbedarf.

d) In der Folge beschwerte sich A.___ am 28. Januar 2018 bei der Baubewilligungskommission erneut über die vom Schweinemastbe-

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trieb ausgehenden Emissionen. Deshalb führte die Baubewilligungskommission am 14. Februar 2018 eine weitere Baukontrolle durch, an welcher C.___, der Vorsitzende der Baubewilligungskommission und der Leiter des Bauamts anwesend waren. Gemäss den Ausführungen im Protokoll der Sitzung der Baubewilligungskommission vom 19. Februar 2018 sei betreffend Geruch am 14. Februar 2018 nichts zu beanstanden gewesen. Mit Beschluss vom 26. August 2014 sei den Anwohnern mitgeteilt worden, dass der Gemeinderat auf weitere Beschwerden in dieser Sache nicht mehr eintreten und allfällige Beschwerdebriefe der Anwohner nicht mehr beantworten werde. An diesem Beschluss halte auch die Baubewilligungskommission fest, weshalb auf die E-Mail von A.___ vom 28. Januar 2018 nicht mehr eingetreten werde. Dies wurde A.___ mit E-Mail vom 20. Februar 2018 vom Leiter des Bauamts Z.___ mitgeteilt.

e) Mit Schreiben vom 26. Juni 2018 teilten die Anwohner des Schweinemastbetriebs, A.___, B.___, I.___, E.___ sowie N.___, Y.___, dem Gemeinderat mit, dass sich die "Gestanksbelästigung" seit den Umbauarbeiten des Stalls nochmals verschärft habe. Die Situation sei nicht mehr tolerierbar. Aufgrund dessen wurde der Gemeinderat nochmals ersucht, die Einhaltung der LRV im Quartier W.___ durchzusetzen.

f) Mit Beschluss vom 2. Juli 2018 verfügte der Gemeinderat Folgendes:

1. Schweinestallbetreiber C.___ wird aufgefordert, dem Gemeinderat innert einer Frist von 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme zu den Klagen der Anwohner sowie eine minutiöse Dokumentation über die vorgenommenen Änderungen an den dem Luftaustausch dienenden Installationen einzureichen. 2. Der Gemeinderat behält sich die Eröffnung eines baupolizeilichen Verfahrens vor. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gemäss Aktenlage C.___ zwar keine Änderungen am Lüftungssystem, jedoch an der Führung des Luftaustausches, vorgenommen habe. Die Massnahme hätte die Restgerüche nochmals minimieren sollen. Nach Schilderung der Anwohner sei aber nun offenbar der gegenteilige Fall eingetreten. Aufgrund dieser neuen Ausgangslage trete der Gemeinderat auf das Schreiben der Anwohner ein.

g) Dieser Aufforderung nachkommend reichte C.___ am 14. Juli 2018 eine Stellungnahme ein, wonach er an der Lüftung und Luftführung nichts geändert habe. Er habe das Waschwasser ersetzt und dabei einen Lüftungsspezialisten beigezogen. Aufgrund dieser Stellungnahme verfügte der Gemeinderat am 13. August 2018 Folgendes:

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1. Dem Gemeinderat liegen keine stichhaltigen Indizien dafür vor, dass am Lüftungs-, bzw. am Luftwaschsystem des Schweinestalles im W.___, Y.___, technische Änderungen vorgenommen wurden. 2. Es gibt daher für den Gemeinderat keinen Anlass zur Annahme dafür, dass sich die Messwerte verschlechterten. 3. Der Gemeinderat verweist daher auf seine Beschlussfassung vom 26. August 2014 (Geschäft Nr. 1427), wonach er aufgrund von eigens durch das Amt für Umwelt des Kantons Thurgau durchgeführten Luftmessungen feststellte, dass keine übermässigen Emissionen zu beklagen sind; die Werte unter 300 Geruchseinheiten pro Kubikmeter liegen; damit die mit der rechtskräftigen Sanierungsverfügung geforderte Geruchsreduktion des Schweinestalles um achtzig Prozent gewährleistet ist; Schweinestallbetreiber C.___ somit den Nachweis erbrachte, dass er die Auflagen der rechtskräftigen Sanierungsverfügung und dabei insbesondere die Geruchsreduktion um achtzig Prozent einhält; der Gemeinderat auf weitere Beschwerden in dieser Sache nicht mehr eintreten wird; es den Anwohnern jederzeit freisteht, selbst und auf eigene Kosten weitere Expertisen in Auftrag zu geben, welche jedoch von einer ausgewiesenen Fachperson zu erstellen wären. C. Mit Schreiben vom 17. Januar 2019 erhoben A.___, B.___, I.___, E.___ und O.___, N.___ Rechtsverweigerungsbeschwerde (Verfahren Nr. 19-534) beim Baudepartement (seit 1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement). Mit Schreiben vom 17. Mai 2019 zogen die Beschwerdeführer die Rechtsverweigerungsbeschwerde wieder zurück, worauf diese am 22. Mai 2019 von der Geschäftsliste des Departementes abgeschrieben wurde.

D. a) Mit Schreiben vom 5. Mai 2020 wandten sich A.___, B.___, I.___, E.___ und O.___, sowie N.___ erneut an den Gemeinderat Z.___. Sie brachten vor, dass sich die Geruchsemissionen in den letzten Wochen und Monaten erneut markant verschlechtert hätten; die Situation sei für sie nicht mehr tragbar.

b) Am 18. Mai 2020 beschloss der Gemeinderat Z.___ zum einen Folgendes:

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1. Die Geruchssituation beim Schweinestall im W.___ Y.___ wird neu überprüft. 2. (…) 3. Die Anwohnerinnen und Anwohner sind um Verständnis gebeten, dass die Prüfung etwas Zeit in Anspruch nimmt. In einem zweiten Beschluss, ebenfalls vom 18. Mai 2020, verfügte der Gemeinderat zum anderen:

1. Der Gemeinderat beauftragt das Kompetenzzentrum Agroscope Tänikon mit der Überprüfung der Geruchssituation rund um den Schweinestall im W.___ in Y.___. 2. Mit dieser Überprüfung ist insbesondere die Frage zu klären, ob die Gerüche des Schweinestalles auf die umliegenden, allesamt in der Landwirtschaftszone gelegenen Wohnliegenschaften übermässig einwirken. 3. Dem Kompetenzzentrum Agroscope Tänikon werden zur Vorbereitung der Prüfung die bisher angefallenen wesentlichen Akten zur Geruchssituation übermittelt; dies verbunden mit dem Ersuchen, diese Akten vertraulich zu behandeln und nach Auftragsabschluss der Gemeinderatskanzlei Z.___ zu retournieren. 4. Der Gemeinderat geht davon aus, dass die Überprüfung der Geruchssituation stattfindet, ohne dass der Anlagenbetreiber darüber vorab in Kenntnis gesetzt wird. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine erneute Prüfung sei angezeigt, da die letzte Überprüfung der Anlage bereits sechs Jahre zurückliege.

c) Da Agroscope die Überprüfung der Geruchssituation nicht übernehmen konnte, wandte sich der Gemeinderat gemäss Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 24. August 2020 an das AFU, welches Prof.Dr. P.___, Institut für Umwelt- und Verfahrenstechnik der Fachhochschule Ostschweiz, St.Gallen, empfahl. Dieser schlug dem Gemeinderat anlässlich einer Besprechung vom 4. November 2020 eine Messmethode mit Probanden vor und schätzte die Kosten dafür auf Fr. 40'000.– bis Fr. 50'000.–. In der Absicht, eine weniger kostenintensive Messmethode zu eruieren, nahm der Gemeinderat in das Budget für das Jahr 2021 Fr. 25'000.– auf und unterbreitete diesen Betrag der Bürgerschaft Z.___ an der Abstimmung vom 11. April 2021.

d) Am 17. Mai 2021 fasste der Gemeinderat Z.___ folgenden Beschluss:

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1. Der Gemeinderat begrüsst den Einsatz des Produktes "Q.___" der Firma R.___. Sobald die Wirksamkeit des Produktes bestätigt ist, wird der Gemeinderat eine Kostenbeteiligung prüfen; dies auf entsprechendes Gesuch des Schweinestallbetreibers hin. 2. Die Anwohner des Schweinestalles im W.___ werden mittels Protokollauszug über die vorliegende Beschlussfassung in Kenntnis gesetzt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, in Ausführung des Gemeinderatsbeschlusses vom 18. Mai 2020 seien im Budget für das Jahr 2021 finanzielle Mittel für die Überprüfung der Geruchssituation beim Schweinemastbetrieb bereitgestellt worden. Am 11. April 2012 sei das Budget 2021 von der Bürgerschaft an der Urnenabstimmung genehmigt worden. Nun habe C.___ dem Gemeinderat mit Schreiben vom 6. Mai 2021 mitgeteilt, dass er beabsichtige, ein neues Verfahren zur Reduktion der Geruchsemissionen im Schweinemaststall einzusetzen. Das Verfahren nenne sich "Q.___", ein Produkt der Firma R.___, V.___, und verspreche eine drastische Reduzierung der Ammoniakemissionen. Sollte sich "Q.___" als wirksam erweisen, könnten die grundsätzlich für die Emissionsmessungen bereitgestellten finanziellen Mittel zielführender verwendet werden, indem in der Einführungsphase für "Q.___" ein Beitrag an C.___ ausgerichtet werde.

E. Mit Eingabe vom 18. Juni 2021 erhoben A.___ sowie B.___ Rechtsverweigerungs-beschwerde beim Baudepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:

1. Es sei festzustellen, dass die Politische Gemeinde Z.___ eine Rechtsverweigerung begeht, indem sie die LRV nicht durchsetzt. 2. Eine aktuelle Prüfung der Geruchssituation durch eine fachlich kompetente und neutrale Stelle mit Kostenfolge für den Verursacher. Dabei ist auch der Einfluss der in den vergangenen Jahren vorgenommenen baulichen Anpassungen zu berücksichtigen (Tierschutzauflagen, Abluftaustritt, Kaminanlagen etc.). 3. Anordnung notwendiger Massnahmen zur Einhaltung des geltenden Mindestabstandes vom Schweinemaststall gegenüber den bewohnten Nachbarzonen. Insbesondere auch konkrete Anforderungen betreffend Abscheideleistung, Betrieb und Wartung der Abluftreinigung. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Anwohner des Schweinemaststalls seien seit Jahren massiven Geruchsbelästigungen ausgesetzt. Die Politische Gemeinde Z.___, welche mit der Einhaltung der

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LRV beauftragt sei, verharmlose die Situation und nehme die Klagen der Anwohner nicht ernst. Die Geruchsmessungen am Schweinemastbetrieb des AFU des Kantons Thurgau vom 17. und 18. Juni 2014 seien dem Anlagebetreiber zwei Tage im Voraus angekündigt worden, womit er genügend Zeit gehabt habe, seine Anlage zu reinigen. Auch als der Anlagebetreiber mit Gemeinderatsbeschluss vom 2. Juli 2018 verpflichtet worden sei, zu den Geruchsemissionen Stellung zu nehmen, habe dieser eine vierzehntägige Vorlaufzeit gehabt, um das Waschwasser zu wechseln, die Anlagen korrekt einzustellen und diese im Anschluss von einem Fachspezialisten überprüfen zu lassen.

F. a) Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2021 beantragt der Beschwerdegegner, die Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, man habe den Klagen sehr wohl die nötige Beachtung zukommen lassen. Die Beschwerdeführer wohnten in der Landwirtschaftszone. Auch wenn weniger der Schweinemaststall, sondern eher das landwirtschaftsunabhängige Wohnen in der Landwirtschaftszone als zonenfremd einzustufen sei, habe der Gemeinderat mit dem Erlass der Sanierungsverfügung alles darangesetzt, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit für die benachbarten Liegenschaften die Geruchsemissionen reduziert werden könnten. Immerhin handle es sich beim Schweinemaststall im W.___ in Y.___ um den einzigen sanierten Schweinemaststall in der Politischen Gemeinde Z.___. Es sei klar, dass die Situation am Schweinemastbetrieb nochmals fundiert überprüft werden müsse, auch wenn vor Ort schon mehrmals keine übermässigen Geruchsbelästigungen hätten festgestellt werden können. Aufgrund der Genehmigung des Budgets 2021 stünden finanzielle Mittel für weitere Abklärungen grundsätzlich zur Verfügung. Im Wissen, dass eine Messung noch keine bessere Luft ausmache, sei es aber sinnvoller, vorerst den Einsatz des Produkts "Q.___" abzuwarten. Sollte die wiederholte Anwendung dieses Produkts keine Verbesserung bringen, werde ein geeignetes Messprojekt eruiert.

b) Mit Vernehmlassung vom 6. August 2021 beantragt der Beschwerdebeteiligte durch seinen Rechtsvertreter, die Rechtsverweigerungsbeschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer B.___ habe den Schweinemastbetrieb während mindestens 30 Jahren ohne Abluftwäscher, mit niedrigeren Kaminen und ohne besondere Rücksicht auf die Nachbarn betrieben. Trotzdem seien die gelegentlichen Emissionen für die Nachbarn früher kein Anlass für eine Immissionsklage gewesen. Erst kurz nach der Betriebsübernahme durch den Beschwerdebeteiligten hätten die Immissionsklagen eingesetzt. Der Beschwerdebeteiligte führe dies darauf zurück, dass B.___ nicht verstehen konnte, dass der seit Generationen in seiner Familie stehende Betrieb nun neu durch den Beschwerdebeteiligten geführt werde. Dieser habe durch eine besonders sorgfältige und hygienisch absolut einwandfreie Betriebsführung versucht, den früheren Eigentümer zu besänftigen. Ent-

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sprechend habe er auf Empfehlung des AFU die Luftwaschanlage eingebaut, obwohl eine Untersuchung des AFU des Kantons Thurgau ergeben habe, dass die Vorgaben der LRV damals schon eingehalten gewesen seien. Auch nach den Geruchsmessungen des AFU des Kantons Thurgau, bei welchen festgestellt worden sei, dass die maximal zulässige Belastung von 300 Geruchseinheiten je Kubikmeter Luft zu keinem Zeitpunkt überschritten worden sei, hätten die Klagen der Beschwerdeführer nicht aufgehört. Deswegen hätten der Beschwerdegegner und er nach weiteren Möglichkeiten gesucht um darzulegen, dass die zulässige Geruchsbelastung nicht überschritten werde. Im Sommer des Jahres 2020 habe er umweltverträgliche Massnahmen gesucht, um die Geruchsemissionen so weit wie möglich auszuschalten. Im Rahmen dieser Recherche sei er auf das Produkt "Q.___" gestossen, das auf biologische Weise Ammoniak, CO2 und Schwefel binde, wodurch unangenehme Gerüche reduziert würden. "Q.___" werde nun seit Juni dieses Jahres im Betrieb eingesetzt. Schon bei der ersten Messung sei festgestellt worden, dass der Ammoniakgehalt der Luft im Stall weit unter dem Grenzwert von 20 ppm liege, was eine sorgfältige Betriebsführung belege.

c) Mit Amtsbericht vom 22. September 2021 führt das AFU aus, die offenbar nach wie vor bestehenden, mitunter beträchtlichen Geruchsbelästigungen durch den Schweinemaststall könnten auf den Umstand zurück zu führen sein, dass mit der Baubewilligung des Beschwerdegegners vom 16. Juli 2010 der Einbau einer Luftwaschanlage auf Grundstück Nr. 001 bewilligt worden sei, obwohl im Sachverhalt der Verfügung über Gewässerschutzmassnahmen des AFU vom 8. Juli 2010 vom Einbau einer Biowaschanlage ausgegangen worden sei. Im Gegensatz zu einer Biowaschanlage wasche eine Luftwaschanlage lediglich die wasserlöslichen Abluftinhaltstoffe, namentlich Ammoniak, aus. Die meisten Geruchsstoffe seien jedoch kaum, jedenfalls aber wesentlich schlechter, wasserlöslich als Ammoniak. Aufgrund der schlechteren Wasserlöslichkeit stelle die Abscheidung dieser Geruchsstoffe ein weitaus grösseres Problem dar als die Abscheidung von Ammoniak. Die im Wasser gelösten Geruchsstoffe könnten von Mikroorganismen abgebaut werden. Aufgrund des vergleichsweise geringen Massenstroms an Geruchsstoffen würden die meisten Mikroorganismen jedoch verhungern. Daher seien Biofilter (Biowäscher) für den Geruchsabbau wesentlich besser geeignet als Abluftwäscher. Weiter führt das AFU aus, dass bevor weitere, aufwändige Messungen in Auftrag gegeben und andere, zurzeit noch wenig bekannte und kaum erprobte Methoden der Geruchsverminderung geprüft und angewendet würden, sei zu klären, ob die bestehende Abluftwaschanlage im Schweinemaststall auf dem Grundstück Nr. 001 über eine biologische Reinigungsstufe verfüge und – falls dies der Fall sein sollte – ob die Anlage auch funktionstüchtig sei. Das AFU gehe davon aus, dass mit einer Abluftwaschanlage (Luftwäscher) ohne (bzw. ohne funktionstüchtige) biologische Reinigungsstufe die geltenden Anforderungen von Anhang 2 Ziff. 51 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Bst. a LRV und der FAT-Richtlinien nicht eingehalten werden könnten. In die-

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sem Fall liesse sich ein Korrekturfaktor von 0,3 bei der Mindestabstandsberechnung nicht mehr rechtfertigen; der Mindestabstand des Schweinemaststalls zu den Wohnbauten der Beschwerdeführenden wäre mithin nicht eingehalten.

d) Mit Schreiben vom 10. Oktober 2021 nehmen die Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung des Beschwerdegegners und des Beschwerdebeteiligten. Es wird ausgeführt, dass die Geruchsbelästigungen durch den Schweinemastbetrieb durch den Einsatz von "Q.___" nicht merklich reduziert worden seien.

e) Mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2021 bringt der Beschwerdebeteiligte durch seinen Rechtsvertreter vor, dass kein grosser Leistungsunterschied zwischen einem Luftwäscher und einem Biowäscher bestehe. Die im Schweinemastbetrieb eingebaute Luftwascheinrichtung verfüge über keine biologische Reinigungsstufe, dafür seien keine weiteren Abklärungen nötig. Dennoch würden die FAT- Richtlinien eingehalten.

G. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes zur Behandlung der Rechtsverweigerungsbeschwerde ergibt sich aus Art. 89 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Bst. b des Geschäftsreglementes der Regierung und der Staatskanzlei (sGS 141.3).

1.2 Die Formerfordernisse von Art. 92 VRP in Verbindung mit Art. 48 VRP sind erfüllt.

1.3 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Rechtsverweigerungsbeschwerde rechtzeitig erhoben wurde.

1.3.1 Rechtsverweigerungsbeschwerde kann erhoben werden, soweit kein ordentliches Rechtmittel gegeben ist oder offenstand (Art. 88 Abs. 1 VRP). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist somit ein ausserordentliches und absolut subsidiäres Rechtsmittel. Vor ihrer Ergreifung müssen sämtliche ordentlichen Rechtsmittel ausgeschöpft werden. Wird namentlich die Einsprache- und Rekursmöglichkeit versäumt, bleibt die Rechtsverweigerungsbeschwerde ausgeschlossen. Eine Besonderheit der Rechtsverweigerungsbeschwerde liegt darin, dass es diesem Rechtsmittel oftmals an einem Anfechtungsobjekt fehlt

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oder gegen das Anfechtungsobjekt kein ordentliches Rechtsmittel offensteht (BDE Nr. 20/2020 vom 20. März 2020 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Bei den Gründen für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde wird unterschieden zwischen formeller und materieller Rechtsverweigerung. Art. 88 Abs. 2 Bst. a VRP nennt die formellen Gründe. Es sind dies die Weigerung, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen (formelle Rechtsverweigerung im engen Sinn) sowie die ungerechtfertigte Verzögerung einer Amtshandlung bzw. die Verschleppung des Verfahrens (Rechtsverzögerung). Bei der formellen Rechtsverweigerung im engen Sinn fällt die an sich zuständige Behörde zu Unrecht keine Entscheidung bzw. nur eine Teilentscheidung oder unterlässt es zu Unrecht, die für die Beurteilung notwendigen Abklärungen zu treffen. Erforderlich ist dabei zunächst, dass der Betroffene einen Anspruch auf die Vornahme der entsprechenden Handlung respektive den Erlass einer Verfügung hat. Ist eine solche nicht vorgeschrieben, fehlt es an einem Anspruch auf die geforderte Amtshandlung und entsprechend an der Voraussetzung für die Rechtsverweigerungsbeschwerde im engen Sinn. Die Weigerung, die vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen, kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Dabei muss aus den Umständen eindeutig hervorgehen, dass die Behörde in der Sache nicht tätig zu werden gedenkt (BDE Nr. 20/2020 vom 20. März 2020 Erw. 1.3 mit Hinweisen).

Der zweite formelle Grund für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde besteht in einer ungerechtfertigten Verzögerung des Verfahrens. Es lassen sich insbesondere die schlichte Untätigkeit der Behörde und ein tatsächliches Tun in Form von als ungerechtfertigt erachteten Instruktionsmassnahmen (z.B. Sistierungen, Fristerstreckungen) unterscheiden. Eine ungerechtfertigte Verzögerung ist gegeben, wenn die Behandlung der Angelegenheit nicht innert angemessener Frist erfolgt. Was unter einer angemessenen Behandlungsfrist zu verstehen ist, bestimmt sich nach der Natur und den Umständen der betreffenden Angelegenheit, namentlich der Bedeutung der Sache für die am Verfahren Beteiligten, deren Verhalten sowie der Natur und Komplexität des zugrundeliegenden Sachverhalts. Allgemein ist davon auszugehen, dass die Frist umso kürzer ist, je höher die Interessen der Betroffenen an einem raschen Entscheid sind. Den Behörden ist beispielsweise Rechtsverzögerung vorzuhalten, wenn sie ohne ersichtlichen Grund während längerer Perioden keine konkreten Vorkehren treffen, ungerechtfertigte Instruktionsmassnahmen vornehmen oder generell überlange Vernehmlassungsfristen ansetzen (BDE Nr. 26/2021 vom 25. März 2021 Erw. 2.1 mit Hinweisen).

1.3.2 Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist zulässig innert dreissig Tagen, nachdem der Betroffene vom Beschwerdegrund Kenntnis erhalten hat (Art. 90 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde, mit der die ungerechtfertigte Verzögerung einer Amtshandlung geltend gemacht wird, ist an keine Frist gebunden (Art. 90 Abs. 2 VRP). Vorliegend machen die Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner habe seit Jahren keine geeigneten Massnahmen zur Geruchsminderung angeord-

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net, obwohl der Betrieb sanierungsbedürftig sei. Die Beschwerdeführer machen somit eine Rechtsverzögerung geltend. Deren Geltendmachung ist an keine Frist gebunden. Weil auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde einzutreten.

2. Der Beschwerdebeteiligte betreibt den Schweinemaststall seit dem Jahr 2009, also seit nunmehr rund 12 Jahren. Er ist gemäss Vernehmlassung vom 6. August 2021 der Ansicht, die Häuser der Beschwerdeführer lägen nahe beim Schweinemastbetrieb in der Landwirtschaftszone, weshalb sie leicht erhöhte Immissionen zu dulden hätten. Eine Untersuchung des AFU des Kantons Thurgau habe ergeben, dass der Schweinemaststall den Vorgaben der LRV und den FAT-Richtlinien entspreche. Trotzdem habe er sich auf Empfehlung des AFU bereiterklärt, eine Luftwaschanlage einzubauen, um die Emissionen weiter zu minimieren. Der Beschwerdegegner führt in der Vernehmlassung vom 20. Juli 2021 ebenfalls aus, beim Schweinemaststall handle es sich um den einzigen sanierten Betrieb in der ganzen Gemeinde.

2.1 Der umstrittene Schweinemastbetrieb ist eine Tierhaltungsanlage und damit eine stationäre Anlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1 LRV. Der Betrieb erzeugt unter anderem Geruchsemissionen. Die von der Anlage verursachten Emissionen sind zunächst so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 des eidgenössischen Umweltschutzgesetzes [SR 814.01; abgekürzt USG]). Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 LRV und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 LRV). Emissionen, für welche die LRV keine Emissionsbegrenzung festlegt oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, sind von der Behörde vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 4 Abs. 1 LRV).

2.2 Nach Art. 8 LRV hat die Behörde dafür zu sorgen, dass bestehende stationäre Anlagen, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, saniert werden. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a LRV in Verbindung mit Art. 7 LRV sind für neue wie bestehende stationäre Anlagen die in Anhang 2 zur LRV festgelegten Anforderungen massgebend. Bei der Errichtung derartiger Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche gelten nach Anhang 2 Ziff. 512 Abs. 1 LRV insbesondere die gemäss den FAT- Richtlinien berechneten Abstände. Die FAT-Richtlinien befassen sich mit der vorsorglichen Emissionsbegrenzung, dienen aber auch als Hilfsmittel zur Beurteilung, ob die Tierhaltungsanlage übermässige Immissionen verursacht (BGE 133 II 370 Erw. 6.1, BGE 126 II 43 Erw. 4a; Urteil des Bundesgerichtes 1A.58/2001 in URP 2002, S. 002 ff., Erw. 2d). Der Mindestabstand wird in einem dreistufigen

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Verfahren berechnet. In einem ersten Schritt wird die Geruchsbelastung nach der jeweiligen Tierart bestimmt. Danach wird basierend auf dieser Geruchsbelastung der Normabstand errechnet. Schliesslich wird der Normabstand durch Einflussfaktoren des Haltungssystems, der Lüftung, des Standorts und der Geruchsreduktion im Bereich der Stallluft korrigiert und auf diese Weise der Mindestabstand ermittelt. Gegenüber bewohnten Zonen, die neben der Wohnnutzung mässig störende Gewerbebetriebe zulassen, kann der Mindestabstand schliesslich um weitere 30 Prozent herabgesetzt werden (Urteil des Bundesgerichtes 1A.237/2006 vom 7. September 2007 Erw. 6.1 mit Verweis auf die FAT-Richtlinien 1995, Ziff. 3.2).

2.3 Während neue Anlagen nur zu bewilligen sind, wenn die Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden, gilt für bestehende Anlagen das Mass der Unterschreitung der Mindestabstände als Hinweis für das Vorliegen einer erheblichen Störung und damit als allfälliger Auslöser der Sanierungspflicht. Übermässige Immissionen im Sinn von Art. 2 Abs. 5 LRV können dabei regelmässig erwartet werden, wenn der halbe Mindestabstand unterschritten wird (FAT- Richtlinien Nr. 476, S. 7). Art. 2 Abs. 5 LRV bestimmt zudem, dass Immissionen u.a. dann als übermässig gelten, wenn aufgrund einer Erhebung in der Bevölkerung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören (Bst. b). Die Behörde ist diesfalls verpflichtet, für die Anlage verschärfte Emissionsbegrenzungen zu verfügen (Art. 5 LRV).

2.4 Der umstrittene Schweinemastbetrieb liegt im Weiler W.___ in Y.___, in der Landwirtschaftszone; unmittelbar östlich davon liegen die Wohnliegenschaften der Beschwerdeführer. Südwestlich des Schweinemastbetriebs befindet sich eine Wohnzone. Seit der Beschwerdebeteiligte die Schweinemastanlage im Jahr 2009 in Betrieb genommen hat, beklagen sich die östlich liegenden Anwohner über unzumutbare Geruchsimmissionen; so forderten sie den Beschwerdegegner wiederholt auf, emissionsbegrenzende Massnahmen zu veranlassen. In der Folge hat der Beschwerdebeteiligte zuerst zusätzliche Abluftventilatoren sowie eine Jauchebelüftung eingebaut. Von diesen zur Verminderung der Geruchsemissionen ergriffenen Massnahmen nahm der Beschwerdegegner schon an der Gemeinderatssitzung vom 8. Juni 2009 Kenntnis, behielt sich aber vor, die technischen Einrichtungen der Schweinemastanlage durch eine Fachstelle überprüfen zu lassen, falls die erhoffte Wirksamkeit der emissionsbegrenzenden Massnahmen ausbleiben sollte. Aufgrund der anhaltenden Beschwerden der Anwohner des Schweinemaststalls erliess der Beschwerdegegner die Sanierungsverfügung vom 2. März 2010, wobei der Beschwerdegegner dem Beschwerdebeteiligten ausdrücklich die Möglichkeit des Einbaus eines (blossen) Luftwäschers zugestand. Im Gegensatz zu dieser Sanierungsverfügung war noch im Sanierungsverfügungsentwurfs vom 8. Februar 2010 als Massnahme zur Emissionsbegrenzung im Sinn von Art. 9 Abs. 1 LRV allein die Reinigung der Abluft mittels eines Biowäschers oder eines Biofilters vorgesehen gewesen. In der Folge erteilte der Beschwerdegegner am 16. Juli 2010 die Baubewilligung für

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den Einbau einer Luftwaschanlage, welche am 5. Mai 2011 fertiggestellt wurde.

2.5 Auch wenn heute noch keine genauen Sachverhaltsabklärungen (Kontrollen der Funktionsfähigkeit der Luftwaschanlage durch Experten oder Messungen betreffend die Geruchsbelastung der Stallabluft) vorliegen, erscheint die Emissionssituation beim Schweinemastbetrieb des Beschwerdebeteiligten nach wie vor sehr problematisch. Dies ist nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, in welchem Abstand zum Schweinemastbetrieb die Wohnhäuser der Anwohner liegen. Wie bereits ausgeführt, haben Tierhaltungsbetriebe, und somit auch der vorliegende Schweinemaststall, aufgrund der FAT- Richtlinien Mindestabstände zu bewohnten Zonen einzuhalten. Die von den Beschwerdeführern ins Recht gelegte und unbestritten gebliebene Berechnung von Chemie-Ing.HTL L.___, St.Gallen (im Folgenden: Bericht L.___), vom 7. November 2014 zeigt auf, dass bei einer Haltung von 600 Mastschweinen, ohne eine Geruchsreduzierung der Stallabluft durch Biowäscher oder Biofilter, gegenüber der Wohnzone ein Mindestabstand von 239 m einzuhalten wäre. Gegenüber Wohnliegenschaften in der Landwirtschaftszone wäre gemäss Bericht L.___ ein im Vergleich zur Wohnzone um 50 % verringerter Mindestabstand einzuhalten, der aber immer noch 119 m betrüge. Die Wohnhäuser der Beschwerdeführer liegen innerhalb des Mindestabstands von 119 m. Zwar kommt in der Landwirtschaftszone die Mindestabstandsregelung der FAT-Richtlinien gegenüber bewohnten Zonen nicht unmittelbar zur Anwendung. Trotzdem muss nach der Praxis des Bundesgerichtes auch in diesen Gebieten ein ausreichender Schutz gewährleistet sein, da das Vorsorgeprinzip (Art. 11 USG bzw. Art. 4 und 5 LRV) auch in der Landwirtschaftszone gilt (BGE 126 II 43). Dementsprechend können die Mindestabstandsregelungen auch in der Landwirtschaftszone als Indiz für übermässige Emissionen herangezogen werden. Übermässige Immissionen im Sinn von Art. 2 Abs. 5 LRV können auch hier regelmässig erwartet werden, wenn der halbe Mindestabstand unterschritten wird (FAT-Richtlinien Nr. 476, S. 7). Gemäss Bericht L.___ beträgt der halbe Mindestabstand vorliegend 59,5 m. Die Wohnhäuser der Beschwerdeführer befinden sich innerhalb bzw. zumindest teilweise innerhalb dieses halben Mindestabstands von 59,5 m. Es könnte damit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes an sich davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer übermässigen Geruchsemissionen ausgesetzt sind. Trotzdem ist zu prüfen, ob Umstände vorliegen, welche ein Abweichen vom Regelfall, nämlich der Annahme übermässiger Immissionen zufolge Unterschreitung des halben Mindestabstands, zulassen könnten. Diesfalls wäre die Tatsache der Unterschreitung des halben Mindestabstands bloss als gewichtiges Indiz für das Vorliegen übermässiger Immissionen zu werten; ob aber tatsächlich übermässige Immissionen vorliegen, müsste dann zusätzlich, beispielsweise mit einer Erhebung in der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 5 LRV) geprüft werden. Im vorliegenden Fall fällt diesbezüglich in Betracht, dass der Beschwerdebeteiligte bereits am 2. März 2010 vom Beschwerdegegner eine Sanierungsverfügung erhalten hat, welche mit Zusatzverfügung vom 10. April 2012 weiter konkretisiert

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wurde. Der Beschwerdegegner hat daraufhin einen Luftwäscher eingebaut. Es ergibt sich deshalb, dass der umstrittene Mastbetrieb bereits teilsaniert wurde. Die Unterschreitung des halben Mindestabstands zu den Wohnliegenschaften der Beschwerdeführer allein reicht darum vorliegend nicht mehr aus, um den Bestand übermässiger Immissionen zu belegen.

2.6 Allerdings macht der oben beschriebene Sachverhalt deutlich, dass sich die Beschwerdeführer und auch andere Anwohner des Schweinemastbetriebs trotz dieser Sanierung stets weiter über unzumutbare Geruchsimmissionen beklagt hatten. Dies hatte zur Folge, dass der Beschwerdegegner auch noch lange nach der Sanierungsverfügung vom 2. März 2010 eine Vielzahl von weiteren Verfügungen erlassen hat, die auf eine Verminderung der Geruchsemissionen abzielten:

- Mit Beschluss vom 10. April 2012 verfügte der Beschwerdegegner, die Luftwaschanlage sei unter Ausschöpfung ihrer technischen Möglichkeiten so zu betreiben, dass eine Reduktion der Gerüche aus der Stallabluft um mindestens 80 % sichergestellt sei. - Am 12. Juli 2012 verfügte der Beschwerdegegner abermals, dass der Beschwerdebeteiligte die Schweinemastanlage nur dann betreiben dürfe, wenn er die Gerüche aus der Stallabluft zu mindestens 80 % reduziere. Dass der Beschwerdebeteiligte diese verbindlichen Grenzwerte offensichtlich nicht einhalte, sei ein unhaltbarer Zustand, weshalb vorbehalten bleibe, die Anlage stillzulegen. - Im Beschluss vom 1. Juli 2013 äusserte der Beschwerdegegner den dringenden Verdacht, dass die Geruchsimmissionen im Umfeld des Schweinestalls nach wie vor übermässig seien, weshalb vom Beschwerdegegner eine Emissionserklärung verlangt wurde. - Am 18. Mai 2020 beschloss der Beschwerdegegner, die Geruchssituation beim Schweinestall durch Agroscope neu überprüfen zu lassen. - Mit Gemeinderatsbeschluss vom 18. Mai 2020 wurden im Budget für das Jahr 2021 finanzielle Mittel für die Überprüfung der Geruchssituation beim Schweinemastbetrieb bereitgestellt.

Aus all diesen Verfügungen lässt sich ableiten, dass selbst der Beschwerdegegner die Geruchemissionen auch noch nach der Sanierungsverfügung vom 2. März 2010 als unzumutbar eingestuft hat. Dennoch hat der Beschwerdegegner bis heute nichts weiter unternommen, um die Emissionssituation beim umstrittenen Schweinemaststall nachhaltig zu verbessern.

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2.7 Ein weiterer Hinweis darauf, dass die Geruchssituation um den Schweinemastbetrieb nach wie vor sehr problematisch ist, ergibt sich aus dem Amtsbericht des AFU vom 22. September 2021. Demnach liegen zwischen der Funktionsweise von Luftwaschanlagen und Biowaschanlagen immense Unterschiede. Im Gegensatz zu einer Biowaschanlage wasche eine Luftwaschanlage lediglich die wasserlöslichen Abluftinhaltsstoffe, namentlich Ammoniak, aus. Die meisten (und zwar nahezu alle) Geruchsstoffe seien jedoch kaum, jedenfalls aber wesentlich schlechter wasserlöslich als Ammoniak. Aufgrund der schlechteren Wasserlöslichkeit stelle die Abscheidung dieser Geruchsstoffe das weitaus grössere Problem dar als die Abscheidung von Ammoniak. Biofilter (oder Biowäscher) seien deshalb für den Geruchsabbau wesentlich besser geeignet als blosse Luftwäscher. Das zeige sich auch daran, dass nach den FAT-Richtlinien bei der Berechnung des Mindestabstands ein Korrekturfaktor von 0,3 nur dann eingerechnet werden dürfe, wenn ein Tierhaltungsbetrieb über einen Biowäscher oder einen Biofilter verfüge. Das AFU sei bei seiner Verfügung über Gewässerschutzmassnahmen vom 8. Juli 2010 (betreffend den Einbau des Luftwäschers) davon ausgegangen, dass der Beschwerdebeteiligte einen Luftwäscher mit einer biologischen Reinigungsstufe einzubauen beabsichtige. Bevor nun weitere, aufwändige Messungen in Auftrag gegeben oder andere, zurzeit noch wenig bekannte und kaum erprobte Methoden der Geruchsverminderung geprüft und angewendet würden, sei vorab zu klären, ob die bestehende Luftwaschanlage im umstrittenen Schweinemaststall tatsächlich über eine biologische Reinigungsstufe verfüge und – falls dies der Fall sein sollte – ob die Anlage auch funktionstüchtig sei. Das AFU gehe jedenfalls davon aus, dass mit einer blossen Luftwaschanlage ohne (bzw. ohne funktionstüchtiger) biologischer Reinigungsstufe die geltenden Anforderungen von Anhang 2 Ziff. 51 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Bst. a LRV und der FAT-Richtlinien (auch gegenüber Wohnbauten in der Landwirtschaftszone) nicht eingehalten werden könnten. Inzwischen hat der Beschwerdebeteiligte mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2021 bestätigt, dass seine Luftwaschanlage über keine biologische Reinigungsstufe verfüge.

2.8 Ein weiteres Indiz für die problematische Geruchssituation liegt im Standort des Schweinemastbetriebs begründet. Wie im Bericht L.___ ausgeführt wird, treten im W.___ in Y.___ in erster Linie lokale Westwinde auf. Diese tragen die senkrecht über dem Dach ausgeblasene Abluft nach Osten, direkt zu den Wohnhäusern der Beschwerdeführer. Aufgrund der kurzen Distanz zu den Wohnhäusern wird die Abluft dabei unterwegs nicht hinreichend verdünnt. Aus diesem Grund ist es leicht nachvollziehbar, dass östlich des Schweinemastbetriebs, sogar noch ausserhalb des Mindestabstands gemäss FAT-Richtlinien, starke Geruchsbelästigungen auftreten können (vgl. FAT-Richtlinien Nr. 476, S. 9).

2.9 Unter all diesen Umständen ist schwer nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdegegner seit nunmehr sechs Jahren keine Überprüfung der Geruchssituation mehr veranlasst hat. Zwar ist er – wie sich aus

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den vorstehend aufgeführten Verfügungen ergibt – selbst davon ausgegangen, dass nach wie vor übermässige Geruchsemissionen auftreten und der Mastbetrieb allenfalls sogar eingestellt werden muss, wenn die Emissionen nicht reduziert werden können. Trotzdem ist der Beschwerdegegner seit der Übernahme des Betriebs durch den Beschwerdebeteiligten im Jahr 2009 nie von sich aus tätig geworden, sondern hat immer nur auf Klagen der Beschwerdeführer und von anderen Anwohnern des Schweinemastbetriebs reagiert. Zudem hat er es dabei belassen, beim Beschwerdebeteiligten Lösungsvorschläge einzufordern, anstatt selbst konkrete Massnahmen zu verfügen. Auch in der Rekursvernehmlassung vom 20. Juli 2021 bringt der Beschwerdegegner wieder vor, es sei für ihn unbestritten, dass die Situation am Schweinemastbetrieb nochmals fundiert überprüft werden müsse. Deshalb seien auch bereits Fr. 25'000.– ins Budget für das Jahr 2021 eingestellt worden. Weil eine Messung aber noch keine bessere Luft mache, sei es sinnvoller, vorerst den Einsatz und die Wirkung des Produkts "Q.___" abzuwarten. Sollte die wiederholte Anwendung dieses Produkts keine Verbesserung bringen, würden Messungen veranlasst. Damit zeigt sich zusammenfassend, dass dem Beschwerdegegner zu Recht eine formelle Rechtsverweigerung vorgeworfen wird. Der Beschwerdegegner hat es zu Unrecht unterlassen, eine verbindliche Entscheidung über die Immissionsklagen zu treffen und die für die Beurteilung notwendigen Abklärungen anzuordnen. Es ist festzustellen, dass die Sanierung des Schweinemastbetriebs über Gebühr verschleppt worden ist und die Gesamtheit der Verfahrensdauer nicht mehr angemessen ist. Entsprechend ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde begründet und damit gutzuheissen.

3. Im Fall der Gutheissung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde wird die Sache in der Regel mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen (T. ZOGG/J.WYSS, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP), Zürich/St.Gallen 2020, Art. 88 N 11).

Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids durch einen Experten überprüfen zu lassen, ob die im Jahr 2011 eingebaute Luftwaschanlage funktionstüchtig und in der Lage ist, eine Reduktion der Gerüche aus der Stallabluft um mindestens 80 % sicherzustellen, wie das gemäss rechtskräftiger Verfügung vom 10. April 2012 notwendig ist. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass die Luftwaschanlage die Gerüche aus der Stallabluft nicht um mindestens 80 % reduzieren kann, ist – trotz bereits erfolgter Teilsanierung – weiterhin von übermässigen Geruchsimmissionen im Sinn von Art. 2 Abs. 5 LRV auszugehen. In diesem Fall hätte der Beschwerdegegner innert weiterer 30 Tage nach Erhalt der Expertise den Einbau eines Biofilters (bzw. Biowäschers) oder einer (zusätzlichen) biologischen Reinigungsstufe im Schweinemaststall auf Grundstück Nr. 001 zu verfügen oder den Mastbetrieb stillzulegen.

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4. 4.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die amtlichen Kosten der Politischen Gemeinde Z.___ aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist jedoch zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).

4.2 Der von A.___ am 28. Juni 2021 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.

5. Beschwerdeführer und Beschwerdebeteiligter stellen im Verfahren Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

5.1 Im Beschwerdeverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).

5.2 Nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte haben grundsätzlich mangels eines besonderen Aufwands keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO). Dass ihnen gleichwohl ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf deshalb einer besonderen Begründung. Eine Umtriebsentschädigung erfolgt somit nur ausnahmsweise, insbesondere wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, wenn der getätigte Aufwand erheblich ist und zwischen dem betrieblichen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht. Nicht anwaltlich vertretenen Personen spricht das Bau- und Umweltdepartement lediglich eine Umtriebsentschädigung ohne Bezugnahme auf den Anwalts- oder einen anderen Branchentarif zu, und zwar praxisgemäss in der Höhe von Fr. 300.– bis Fr. 500.– (vgl. VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 Erw. 4.3 ff. und 5 ff., zusammengefasst in: Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2014/I/6).

Weil die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht begründen, weshalb ihnen eine Umtriebsentschädigung geschuldet sein soll, ist ihr Antrag abzuweisen.

5.3 Da der Beschwerdebeteiligte mit seinen Anträgen unterliegt, hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Sein Begehren ist deshalb abzuweisen.

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Entscheid 1. a) Die Rechtsverweigerungsbeschwerde von A.___ sowie B.___, alle Y.___, wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.

b) Der Gemeinderat Z.___ wird angewiesen, innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids durch einen Experten überprüfen zu lassen, ob die im Jahr 2011 eingebaute Luftwaschanlage funktionstüchtig und in der Lage ist, eine Reduktion der Gerüche aus der Stallabluft um mindestens 80 % sicherzustellen. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass die Luftwaschanlage die Gerüche aus der Stallabluft nicht um mindestens 80 % reduzieren kann, ist innert weiterer 30 Tage nach Erhalt der Expertise der Einbau eines Biofilters im Schweinemaststall auf Grundstück Nr. 001 zu verfügen oder der Mastbetrieb stillzulegen.

2. a) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 3'000.– bei der Politischen Gemeinde Z.___ wird verzichtet.

b) Der am 28. Juni 2021 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.

3. a) Das Begehren von A.___ sowie B.___ um Zusprache einer Umtriebsentschädigung wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

b) Das Begehren von C.___, S.___, um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden BUDE 2021 Nr. 085 Art. 88 Abs. 2 Bst. a VRP. Werden der zuständigen Behörde im Rahmen einer Immissionsklage übermässige Geruchsemissionen aus einem Betrieb angezeigt, hat die Behörde die Pflicht, den Sachverhalt innert nützlicher Frist zu prüfen und zu handeln. Dabei reicht es nicht aus, beim Immissionsbeklagten lediglich Lösungsvorschläge einzufordern. Unterlässt es die Behörde, die für die Beurteilung notwendigen Abklärungen anzuordnen und eine verbindliche Entscheidung über die Immissionsklage zu treffen, begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (Erw. 2.9).

2026-05-12T19:56:14+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

21-5721 — St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 17.12.2021 21-5721 — Swissrulings