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St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 02.05.2022 20-3378

May 2, 2022·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement·PDF·7,658 words·~38 min·4

Summary

Art. 14 RPG, Art. 2 eidg. WBG, Art. 37 Abs. 1 und 2 GSchG, Art. 7 BGF, Art. 9, Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1, Art. 21 ff. WBG, Art. 41 ff. PBG, Art. 2 Abs. 2 Bst. a StAG. Da sich die Verfahrensbestimmungen betreffend persönlicher Anzeige nach WBG und PBG unterscheiden, fiel auch die Zustellung der persönlichen Anzeigen für das Wasserbauprojekt nach WBG und den Gewässerabstandslinienplan nach PBG unterschiedlich aus (Erw. 4). Das vorliegende Wasserbauprojekt stellt zusammenfassend ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, den geforderten Hochwasserschutz zu erreichen. Im Weiteren werden auch die ökologischen Anforderungen an ein Hochwasserschutzprojekt erfüllt (Erw. 5). Die SchutzV, welche den Weiher schützt, statuiert ein Schutzinteresse, welches im Rahmen der Interessenabwägung zu ermitteln, bewerten und optimieren ist. Es handelt sich entgegen der rekurrentischen Ansicht nicht um einen absoluten Schutz (Erw. 6.2). Das Wasserbauprojekt ist mit den Bestimmungen der SchutzV betreffend Ortsbild vereinbar. Auch wird das Projekt den Schutzbestimmungen im Zusammenhang mit Naturobjekten gerecht. Entgegen den Ausführungen der KDP geniesst der F.___weiher aber keinen Umgebungsschutz, sodass diesbezüglich auch keine Beeinträchtigung vorliegen kann (Erw. 6.3 ff.). Der Eingriff in das private Eigentum der Rekurrentin ist marginal und erweist sich angesichts der gewichtigen öffentlichen Interessen, welche mit dem Wasserbauprojekt verbunden sind, als verhältnismässig (Erw. 7).

Full text

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 20-3378 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 16.05.2022 Entscheiddatum: 02.05.2022 BUDE 2022 Nr. 037 Art. 14 RPG, Art. 2 eidg. WBG, Art. 37 Abs. 1 und 2 GSchG, Art. 7 BGF, Art. 9, Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1, Art. 21 ff. WBG, Art. 41 ff. PBG, Art. 2 Abs. 2 Bst. a StAG. Da sich die Verfahrensbestimmungen betreffend persönlicher Anzeige nach WBG und PBG unterscheiden, fiel auch die Zustellung der persönlichen Anzeigen für das Wasserbauprojekt nach WBG und den Gewässerabstandslinienplan nach PBG unterschiedlich aus (Erw. 4). Das vorliegende Wasserbauprojekt stellt zusammenfassend ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, den geforderten Hochwasserschutz zu erreichen. Im Weiteren werden auch die ökologischen Anforderungen an ein Hochwasserschutzprojekt erfüllt (Erw. 5). Die SchutzV, welche den Weiher schützt, statuiert ein Schutzinteresse, welches im Rahmen der Interessenabwägung zu ermitteln, bewerten und optimieren ist. Es handelt sich entgegen der rekurrentischen Ansicht nicht um einen absoluten Schutz (Erw. 6.2). Das Wasserbauprojekt ist mit den Bestimmungen der SchutzV betreffend Ortsbild vereinbar. Auch wird das Projekt den Schutzbestimmungen im Zusammenhang mit Naturobjekten gerecht. Entgegen den Ausführungen der KDP geniesst der F.___weiher aber keinen Umgebungsschutz, sodass diesbezüglich auch keine Beeinträchtigung vorliegen kann (Erw. 6.3 ff.). Der Eingriff in das private Eigentum der Rekurrentin ist marginal und erweist sich angesichts der gewichtigen öffentlichen Interessen, welche mit dem Wasserbauprojekt verbunden sind, als verhältnismässig (Erw. 7). BUDE 2022 Nr. 37 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/21

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

20-3378

Entscheid Nr. 37/2022 vom 2. Mai 2022 Rekurrentin

Erbengemeinschaft A.___, bestehend aus:  B.___  C.___

gegen

Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Gesamtentscheid vom 21. April 2020) vertreten durch Dr.iur. HSG Benedikt Fässler, Rechtsanwalt, Teufenerstrasse 3, 9001 St.Gallen

Betreff Wasserbauprojekt und Festlegung Gewässerraum

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 37/2022), Seite 2/20

Sachverhalt A. a) Die Erbengemeinschaft A.___, bestehend aus B.___ und C.___ ist Eigentümerin der Grundstücke Nrn. 001 und 002 an der D.____strasse in Z.___. Die Grundstücke liegen gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 25. März 1994 in der Dorfkernzone für zweigeschossige Bauten (DK2). Zwischen den beiden Grundstücken verläuft (teilweise eingedolt) der Fluss E.___. Das Grundstück Nr. 001 ist mit dem Wohnhaus "Haus zur Mühle" (Vers.-Nr. 003) überbaut. Beim Gebäude handelt es sich um eine alte Mühle, welche für die Dorfgeschichte von Z.___ von Bedeutung ist. Auf dem Grundstück Nr. 002 befindet sich sodann ein altes Sägereigebäude (Vers.-Nr. 004). Südlich von Grundstück Nr. 001 liegt der rund 1'100 m2 grosse F.___weiher. Der Weiher nimmt einen Grossteil des Grundstücks Nr. 005 ein, welches im Eigentum der Politischen Gemeinde Z.___ steht und der Grünzone (Freihaltung) zugewiesen ist. Beim F.___weiher handelt es sich um einen Stauweiher, welcher früher die Mühle mit der notwendigen Wasserkraft versorgte. Der F.___weiher selbst wird vom etwa 1 km entfernten "G.___ Weiher" über den H.___kanal gespiesen. Westlich der Grundstücke Nrn. 001, 002 und 005 befindet sich das Schulhaus I.___ (Grundstück Nr. 006).

b) Das Ortsbild von Z.___ ist bei der Erfassung des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (abgekürzt ISOS) – mit Ausnahme des Weilers J.___ – als von regionaler Bedeutung eingestuft worden. Gemäss der geltenden Schutzverordnung der Politischen Gemeinde Z.___ vom 27. Dezember 2013 (abgekürzt SchutzV) liegen die Grundstücke Nrn. 001, 002 und 005 im Ortsbildschutzgebiet. Darüber hinaus handelt es sich beim Haus zur Mühle (Vers.-Nr. 003) sowie der alten Sägerei (Vers.- Nr. 004) um geschützte Kulturobjekte (Objekt Nr. 008). Der F.___weiher ist zudem als geschütztes Naturobjekt gelistet (Objekt Nr. 007).

B. a) Um den Hochwasserschutz zu verbessern erliess der Gemeinderat Z.___ am 25. September 2018 das Wasserbauprojekt "ökologische Aufwertung F.___weiher" (GRB 25.09.2018/84). Das Wasserbauprojekt sieht vor, den H.___kanal tiefer zu legen und offen westseitige des Weihers vorbeizuführen. Ein Fussweg samt kleiner Brücke vom Schulhaus her soll den Weiher für die Bevölkerung zugänglich machen. Der Weiher soll verkleinert, tiefer gelegt und neu modelliert werden. Der Weiher selbst soll nur noch durch den Regen und einen kleinen offenen Kanal mit Wasser versorgt werden. Neubepflanzungen sollen sodann das Ganze als Naherholungsgebiet aufwerten. Mit dem Wasserbauprojekt sollte auch der Gewässerraum ausgeschieden werden. Entsprechend erliess der Gemeinderat am

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25. September 2018 den Gewässerabstandslinienplan "H.___kanal und F.___weiher" (GRB 25.09.2018/85).

b) Die öffentliche Auflage der beiden Pläne (Wasserbauprojekt "ökologische Aufwertung F.___weiher" und Gewässerabstandslinienplan "H.___kanal und F.___weiher") erfolgte vom 23. Oktober 2018 bis 21. November 2018.

c) Während der Auflagefrist erhob die Erbengemeinschaft A.___ Einsprache gegen das Wasserbauprojekt wie auch gegen den Gewässerabstandslinienplan. Sie rügte – ergänzt um die weitere Stellungnahme vom 22. Juli 2019 – eine unzulässige Zerstörung des geschützten Ensembles bestehend aus dem F.___weiher, der alten Mühle samt Sägerei sowie den dazugehörigen Wasserläufen.

d) Mit Beschluss vom 28. Januar 2020 setzte der Gemeinderat Z.___ das Wasserbauprojekt und den Gewässerabstandslinienplan fest und wies die Einsprache der Erbengemeinschaft A.___ ab.

C. a) Gegen diesen Beschluss erhob die Erbengemeinschaft A.___ mit Schreiben vom 20. Februar 2020 Rekurs beim beim Baudepartement (seit 1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement). Der Rekurs wurde unter der Verfahrensnummer 20-1506 eingeschrieben.

b) Mit Schreiben vom 6. März 2020 teilte die Bauverwalterin der Gemeinde Z.___ der Erbengemeinschaft A.___ mit, dass der Einspracheentscheid fälschlicherweise eröffnet worden sei, bevor die kantonalen Zustimmungen zum Projekt vorlägen. Sobald diese vorliegen würden, werde der Einspracheentscheid als Gesamtentscheid zusammen mit den kantonalen Verfügungen erneut eröffnet.

c) Mit Schreiben vom 9. März 2020 wurde das Rekursverfahren Nr. 20-1506 von der Geschäftsliste des Baudepartementes abgeschrieben.

d) Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) genehmigte den Gewässerabstandslinienplan mit Verfügung vom 14. April 2020.

e) Der Gemeinderat eröffnete daraufhin – wie mit Schreiben vom 6. März 2020 angekündigt – den Beschluss vom 28. Januar 2020 sowie die Genehmigungsverfügung vom 14. April 2020 als Gesamtentscheid am 21. April 2020.

D. a) Gegen diesen Gesamtentscheid erhob die Erbengemeinschaft A.___ mit Schreiben vom 6. Mai 2020 Rekurs beim Baudepartement.

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Mit Rekursergänzung vom 7. Juli 2020 werden folgende Anträge gestellt:

1. Die beiden Bauvorhaben „ökologische Aufwertung F.___weiher" und „Neugestaltung des Laufes des H.___kanals mit geändertem Grenzabstand" in Z.___ seien nicht zu gestatten. 2. Eventualiter sei vom Kanton ein Augenschein auf dem Gelände vorzunehmen unter Anwesenheit aller am Verfahren Beteiligten. 3. Die Kosten für die Einsprache bei der Gemeinde seien der Erbengemeinschaft A.___ zurückzuerstatten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass der F.___weiher samt dem dazugehörigen Ensemble ein historisches Wahrzeichen von Z.___ sei. So sei auf dem Wappen von Z.___ der Wasserlauf und das Mühlrad abgebildet. Nicht der Fluss E.___ habe die Mühle angetrieben, sondern das Wasser aus dem heutigen F.___weiher sei genutzt worden. Mit dem Wasserbauprojekt werde der historische Weiher trockengelegt. Dafür soll ein Biotop ohne Wasserzufluss entstehen. Mit ökologischer Aufwertung habe das Projekt nichts zu tun. Dies sei nur ein Vorwand, habe doch die Gemeinde den desolaten Zustand des Weihers selbst zu verschulden. Sie habe den Weiher über die Jahre völlig vernachlässigt. Es gehe der Gemeinde um das bewusste Verlanden lassen und Trockenlegen des Weihers. Es sei zu befürchten, dass die Gemeinde an dessen Stelle einen Abstellplatz für Lastkraftwagen plane.

b) Mit Ergänzung vom 31. Juli 2020 verweist die Rekurrentin pauschal auf diverse Gesetze und Verordnungen, welche im Rahmen des Rekurses ebenfalls zu beachten seien.

E. a) Mit Vernehmlassung vom 17. August 2020 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, es sei keinesfalls die Absicht, den Weiher trocken zu legen. Mit dem Wasserbauprojekt soll eine ökologische Aufwertung erfolgen und der Weiher für die Öffentlichkeit als Naherholungsgebiet zugänglich gemacht werden. Die Behauptung, das Terrain samt Weiher würde tiefer gelegt, um einen Lastwagenplatz zu erstellen, sei völlig aus der Luft gegriffen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei der Antrag Nr. 3, wonach die Kosten für das Einspracheverfahren zurückzuerstatten seien. Denn im Einspracheentscheid seien gar keine amtlichen Kosten erhoben worden.

b) Mit koordinierter Vernehmlassung vom 16. November 2020 führt das AREG aus, dass sich der Rekurs formell auch gegen den Gewässerabstandslinienplan richte. Inhaltlich würden jedoch nur Argumente

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gegen das Wasserbauprojekt vorgebracht. Das Wasserbauprojekt sei mit dem Gewässerabstandslinienplan abgestimmt worden. Entsprechend werde auch das Wasserbauprojekt vom Amt für Wasser und Energie (AWE) als genehmigungsfähig erachtet. Diesbezüglich werde aber auf die eingeholten Mitberichte verwiesen.

c) Mit Mitbericht vom 12. Oktober 2020 stellt das AWE als zuständige Genehmigungsbehörde die Genehmigung des Wasserbauprojekts in Aussicht. Durch die Absenkung des Gerinnes werde die heutige, unnatürliche Dammsituation des H.___kanals soweit als möglich beseitigt. Weiter werde die bestehende, künstliche Weiheranlage aus dem Hauptschluss des Hauptgewässers entfernt. Somit könne das Längsgefälle des H.___kanals flacher ausgebildet und so die Längsvernetzung wiederhergestellt werden. Weiter würden die Festund Schwebstoffe mit der Umsetzung des Vorhabens wieder an das unterliegende Gerinne, der Fluss E.___, weitergegeben. Das Gewässer werde mit dem Vorhaben im Sinn des Gewässerschutzgesetzes verbessert. Weiter werde mit der Absenkung des H.___kanals die Hochwassersituation erheblich verbessert.

d) Mit Mitbericht vom 20. Oktober 2020 teilt das Amt für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF) mit, dass der F.___weiher zukünftig nicht mehr im Hauptschluss des H.___kanals sei, sondern lediglich durch ein kleines Seitengewässer gespiesen werde. Damit werde der F.___weiher als solches aber nicht aufgehoben. Das ANJF könne die benötigte fischerei- und naturschutzrechtliche Bewilligung in Aussicht stellen.

e) Mit Amtsbericht vom 26. März 2021 führt die kantonale Denkmalpflege (KDP) zusammenfassend aus, dass es sich bei der alten Mühle, dem Sägereigebäude und dem F.___weiher mitsamt seinen Wasserläufen, Zu- und Abflüssen um ein schützenswertes Ensemble handle, dessen industriegeschichtlicher Charakter erhalten werden müsse. Bei der Sanierung der Wasserläufe und des Weihers, sowie seiner Umgebung sei zu beachten, dass der technische industrielle Charakter erhalten bleibe.

f) Mit Amtsbericht vom 19. Juli 2021 teilte der Projektleiter Naturgefahren/Stauanlagen des AWE mit, dass der F.___weiher unter die eidgenössische Stauanlagenverordnung (SR 721.101.1; abgekürzt StAV) falle. Der F.___weiher sei im Jahr 2015 überprüft worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die Dammstabilität des F.___weihers ungenügend sei. Somit bestehe aus Sicht Stauanlagensicherheit eine Sanierungspflicht. Zudem müsse die Überwachung und der Unterhalt geregelt werden. Werde der Weiher gemäss Wasserbauprojekt saniert, sei eine besondere Gefährdung ausgeschlossen und die Anlage gelte nur noch als Kleinstanlage, welche nicht mehr der StAV unterstellt sei.

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F. a) Das Bau- und Umweltdepartement führte am 18. November 2021 in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten sowie Vertretern der KDP und des AWE einen Augenschein durch.

b) Mit Eingabe vom 22. November 2021 teilt die Rekurrentin mit, dass der von der KDP am Augenschein gemachte Vorschlag – die untere Staumauer beim Wasserauslaufbereich gegen Osten aus historischen Gründen stehen zu lassen – weder angenommen noch gutgeheissen werden könne. Gemäss SchutzV sei jegliche Veränderung des Weihers, seiner Wasserläufe sowie der Topographie verboten.

c) Mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 lässt sich die Vorinstanz, seit dem Augenschein vertreten durch Dr.iur. Benedikt Fässler, Rechtsanwalt, St.Gallen, zum Protokoll vernehmen und hält fest, dass der F.___weiher kein Bestandteil des Kulturobjekts (Haus zur Mühle und alte Sägerei) sei und daher auch nicht zum Umgebungsschutz gehöre.

d) Mit Eingabe vom 24. Dezember 2021 teilt die Rekurrentin mit, dass der F.___weiher durch die Schutzverordnung dreifach geschützt sei (Ortsbildschutzgebiet, Naturobjekt Nr. 007 und Kulturobjekt Nr. 008). Die geschützten Objekte würden daher einen absoluten Schutz geniessen.

e) Mit Eingabe vom 14. Februar 2022 macht die Rekurrentin wiederholt Ausführungen zur Schutzwirkung von Schutzverordnungen. Darüber hinaus rügt die Rekurrentin, dass unzulässigerweise ein Sondernutzungsplan in das laufende Rekursverfahren eingeschoben worden sei.

f) Mit Eingabe vom 20. Februar 2022 reicht die Rekurrentin ein Beilagenverzeichnis samt Anleitung zum Auffinden der Schutzverordnung nach.

G. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist ebenfalls gegeben

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(Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist – mit nachfolgender Einschränkung – einzutreten.

1.2.1 Eine Verfügung oder ein Entscheid als Anfechtungsgegenstand sind Prozessvoraussetzung, ohne die auf die Rechtsmittel der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege nicht eingetreten werden kann. Sie bilden somit zugleich den Anlass und die Begrenzung des Wirkungsbereichs der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege. Ausserhalb des in der Verfügung oder im Entscheid geregelten Rechtsverhältnisses liegende Rechtsbegehren sind grundsätzlich unzulässig (M. BERTSCHI, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a N 45 f.; F. GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 f.). Gegenstand des Verfahrens kann mithin nur sein, was vom erstinstanzlichen Entscheid erfasst wurde (GVP 1978 Nr. 4). Sprengt die mit dem Rekursantrag aufgestellte Rechtsbehauptung den durch die erstinstanzliche Verfügung gesteckten Rahmen, ist darauf nicht einzutreten. Nur die Verfügung ist Gegenstand des Anfechtungsverfahrens. Sie bildet den Ausgangspunkt der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege. Begrifflich ist die Verfügung des materiellen Verwaltungsrechts als eine behördliche Anordnung im Einzelfall zu verstehen, durch die ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis in verbindlicher Weise rechtsgestaltend oder feststellend geregelt wird. Wenn sich die Vorbringen in der Rekursbegründung nicht auf den Anfechtungsgegenstand bzw. dessen Motive beziehen, genügt die Begründung den Anforderungen nicht (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 921 f. mit Hinweisen; BDE Nr. 48/2019 vom 6. August 2019 Erw. 1.2.1).

1.2.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Rekurses ist der Gesamtentscheid vom 21. April 2020, mit welchem die Vorinstanz das Wasserbauprojekt und den Gewässerabstandslinienplan festgesetzt und die Einsprachen hiergegen abgewiesen hat. Ebenfalls Bestandteil des Gesamtentscheids bildet die Genehmigungsverfügung des AREG vom 14. April 2020. Die Rekurrentin stellt dagegen Anträge und macht Ausführungen, welche sich ausserhalb des Anfechtungsgegenstand bzw. dessen Motiven bewegen.

1.2.2.1 Die Rekurrentin beantragt in Ziff. 3 ihrer Begehren, die Kosten für die Einsprache seien von der Vorinstanz zurückzuerstatten. Gemäss Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses wurden aber gar keine amtlichen Kosten erhoben und diesbezüglich somit auch kein Rechtsverhältnis in verbindlicher Weise rechtsgestaltend oder feststellend geregelt. Auf den Antrag ist daher nicht einzutreten.

1.2.2.2 Die Rekurrentin führt aus, die Politische Gemeinde Z.___ habe den F.___weiher samt Grundstück in unzulässiger Weise von der unter Vormundschaft stehenden Vorbesitzerin erworben. Die Ausführungen betreffen den zivilrechtlichen Erwerb und liegen ausserhalb des Anfechtungsgegenstands. Auf die Ausführungen ist nicht einzutreten.

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1.2.2.3 Die Rekurrentin bringt vor, dass die Gemeinde den Weiher verlanden lasse, um so – wie sie vom Hörensagen wisse – entlang der D.____strasse einen Lastwagenausfahrplatz zu erstellen. Weder die Verbreiterung der D.____strasse noch die Ausgestaltung eines Lastwagenausfahrplatzes sind Gegenstand des Wasserbauprojekts oder des Gewässerabstandslinienplans. Auf die Ausführungen ist nicht einzutreten.

1.2.2.4 Die Rekurrentin beanstandet, dass die D.____strasse von Z.___ aus die einzige, für den allgemeinen Verkehr freigegebene, Strasse sei, die nach K.___, L.___ und M.___ führe. Dabei wäre die N.___strasse besser geeignet, um den Verkehr nach K.___, L.___ und M.___ zu führen. Auch dieses Vorbringen liegt ausserhalb des Anfechtungsgegenstands, weshalb hierauf nicht einzutreten ist.

1.2.2.5 Die Rekurrentin rügt, die Gemeinde plane den neben dem F.___weiher gelegenen Sportplatz mit einem Kunstrasen auszustatten, um diesen intensiver nutzen zu können. Auch dieses Vorbringen liegt ausserhalb des Anfechtungsgegenstands, weshalb hierauf nicht einzutreten ist.

1.2.2.6 Die Rekurrentin rügt, dass das Wasserbauprojekt aufgrund der Bausumme der Bürgerschaft zur Abstimmung hätte vorgelegt werden müssen. Die rekurrentischen Ausführungen betreffen die Frage der Finanzkompetenz. Damit bewegt sich die Rekurrentin ausserhalb des Anfechtungsgegenstands, kann doch mit vorliegendem Rekurs das Vorhaben nur auf Übereinstimmung mit den massgebenden Bestimmungen des öffentlichen Baurechts überprüft werden. Auf die Vorbringen betreffend Finanzkompetenz ist somit nicht einzutreten.

1.2.2.7 Die Rekurrentin stellt den Antrag, den Weiher samt Weihergrundstück zu erwerben. Auch dieser Antrag liegt ausserhalb des Anfechtungsgegenstands, weshalb hierauf nicht einzutreten ist.

1.2.2.8 Auf den Antrag um Unterschutzstellung des Weihers ist ebenfalls nicht einzutreten.

2. Streitgegenstand im vorliegenden Rekurs sind ein Gewässerabstandsplan gemäss Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) sowie ein Wasserbauprojekt gemäss Wasserbaugesetz (sGS 734.1; abgekürzt WBG).

2.1 Am 1. Oktober 2017 ist das PBG in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Da der vorliegende Gewässerabstandslinienplan erst nach dem Vollzugsbeginn des PBG öffentlich aufgelegen ist, gelangen somit grundsätzlich die Bestimmungen des PBG zur Anwendung, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben "Über-

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gangsrechtliche Bestimmungen im PBG" vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden.

2.2 Das WBG wurde mit Nachtrag vom 14. April 2021 (nGS 2021- 052; in Vollzug seit 1. Juli 2021) grundsätzlich überarbeitet. Gemäss den Übergangsbestimmungen nach Art. 71 Abs. 1 WBG werden auf wasserbauliche Massnahmen, die bei Vollzugsbeginn des Nachtrags bereits öffentlich aufgelegen sind, die Verfahrensvorschriften des bisherigen Rechts angewendet. Das strittige Wasserbauprojekt lag im Jahr 2018 auf, so dass das in der Fassung bis Juni 2021 gültige WBG (nGS 44-116) zur Anwendung gelangt.

3. Die Rekurrentin macht mit Eingabe vom 14. Februar 2022 geltend, dass ein Sondernutzungsplan in das laufende Verfahren eingeschoben worden sei, ohne dass dieser ordnungsgemäss zur Einsprache aufgelegt worden wäre.

3.1 Das eidgenössische Raumplanungsgesetz (SR 700; abgekürzt RPG) statuiert, dass die zulässige Nutzung des Bodens mittels sog. Nutzungsplänen geregelt wird (Art. 14 Abs. 1 RPG). Nutzungspläne stellen somit das hauptsächliche Planungsinstrument zur Umsetzung der raumplanerischen Ziele und Grundsätze dar. Die Zonenplanung als Rahmennutzungsplan legt die grundsätzlich zugelassenen Nutzungen fest. Mittels sogenannter Sondernutzungsplänen wird diese Grundordnung detaillierter ausgestaltet oder verändert. Zu diesen Sondernutzungsplänen zählen einerseits Pläne, welche für ein bestimmtes Gebiet die Art und Weise des Bauens näher regeln (Gestaltungs-, Überbauungs-, Bebauungs-, Quartierpläne), ferner projektbezogene Spezialpläne und schliesslich solche Pläne, welche das für konkrete Projekte benötigte Land sichern wollen (Baulinienpläne; Werkpläne), sowie Erschliessungs- und Enteignungspläne (P. HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 244).

3.2 Beim Gewässerabstandslinienplan handelt es sich um einen solchen Sondernutzungsplan. Auch beim strittigen Wasserbauprojekt handelt es sich – ähnlich wie bei einem Strassenbauprojekt – um einen Sondernutzungsplan, der aber einen derart hohen Konkretisierungsgrad aufweist, dass er materiell einer Baubewilligung entspricht und daher – wie in Art. 21 Abs. 2 WBG ausdrücklich vorgesehen – das Baubewilligungsverfahren ersetzt. Aus diesem Grund kommen vorliegend die Vorschriften des Planverfahrens nach WBG und PBG zur Anwendung und nicht etwa – wie die Rekurrentin glaubt – das Baubewilligungsverfahren. Soweit die Rekurrentin der Meinung ist, es sei ein Sondernutzungsplan ins Verfahren "eingeschoben" worden, kann ihr nicht gefolgt werden. Weder aus den Eingaben noch aus den Beilagen ist ersichtlich, was die Rekurrentin hiermit meint. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine unterschiedliche Terminologie für Verwirrung

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gesorgt hat. In der Praxis werden Wasserbauprojekte sowie Gewässerabstandslinienpläne wie die vorliegenden oft auch einfach als Sondernutzungspläne bezeichnet. Die Rüge erweist sich als unbegründet

4. Die Rekurrentin rügt, es seien beim Erlass des strittigen Wasserbauprojekts wie auch des Gewässerabstandslinienplans Verfahrensfehler gemacht worden.

4.1 Mit dem strittigen Wasserbauprojekt sollen wasserbauliche Massnahmen im Sinn von Art. 13 WBG umgesetzt werden. Für wasserbauliche Massnahmen sieht Art. 21 Abs. 1 WBG das Planverfahren vor. Das Planverfahren ersetzt das Baubewilligungsverfahren (Art. 21 Abs. 2 WBG). Das Projekt wird in der politischen Gemeinde unter Eröffnung einer Einsprachefrist von dreissig Tagen öffentlich aufgelegt. Die öffentliche Auflage wird amtlich bekannt gemacht (Art. 24 Abs. 1 WBG). Die amtliche Bekanntmachung erfolgt im Publikationsorgan der politischen Gemeinde und im kantonalen Amtsblatt (Art. 24 Abs. 2 WBG). Mit persönlicher Anzeige wird von der öffentlichen Auflage und vom Enteignungsbegehren in Kenntnis gesetzt (Art. 25 Abs. 1 WBG): wer private Rechte abtreten muss (Bst. a); auf dessen Grundstück eine Baulinie ausgeschieden wird (Bst. b); dessen Grundstück in den Gewässerabstand zu liegen kommt (Bst. c). Gemäss Art. 28 Abs. 1 WBG kann gegen das Projekt, die Zulässigkeit der Enteignung sowie den Beitragsplan Einsprache erhoben werden. Über die Einsprachen entscheidet bei kantonalen Gewässern das zuständige Departement, bei den Gemeinde- und den übrigen Gewässern die zuständige Gemeindebehörde (Art. 31 Abs. 1 WBG). Wasserbauliche Massnahmen an einem Gewässer bedürfen sodann der Genehmigung des zuständigen Departementes (Art. 32 Abs. 1 WBG).

4.2 Im Gegensatz dazu handelt es sich beim Gewässerabstandslinienplan um einen Sondernutzungsplan nach PBG. Das Anzeige- und Auflageverfahren für den Erlass ist in Art. 41 PBG geregelt. Demgemäss werden Sondernutzungspläne unter Eröffnung einer Einsprachefrist von dreissig Tagen öffentlich aufgelegt. Die amtliche Bekanntmachung erfolgt auch im kantonalen Amtsblatt. Bei Sondernutzungsplänen werden – anders als nach WBG – die Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet sowie die Anstösser (Grundeigentümer, die nicht mehr als 30 Meter vom Plangebiet entfernt sind) schriftlich benachrichtigt (Art. 41 Abs. 2 PBG). Das Einspracheverfahren richtet sich nach Art. 152 ff. PBG. Über die öffentlich-rechtliche Einsprache wird gleichzeitig mit der Verfügung im Baubewilligungs- oder Unterschutzstellungsverfahren oder mit der Festsetzung eines Nutzungsplans (wozu auch Sondernutzungspläne gehören) entschieden (Art. 157 Abs. 1 PBG). Der Sondernutzungsplan bedarf ebenfalls einer Genehmigung der zuständigen Stelle des Staates (Art. 38 Abs. 1 PBG). Für die Genehmigung ist das AREG zuständig (Art. 10 Abs. 1 Bst. c der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz [sGS 731.11; abgekürzt PBV]). Anders als nach dem (alten und hier anwendbaren) Verfahren gemäss WBG hat die Genehmigung aber zwingend vor dem

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Rekursverfahren zu erfolgen und ist zusammen mit dem Einspracheentscheid als Gesamtentscheid im Sinn von Art. 132 PBG zu eröffnen.

4.3 Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass mit dem Nachtrag zum WBG vom 14. April 2021 die Zuständigkeit für die Genehmigung der wasserbaulichen Massnahmen vom Departement an die zuständige kantonale Stelle delegiert worden ist. Diese Anpassung erfolgte in Abstimmung auf die neuen Verfahrensbestimmungen des PBG und hat zum Zweck, diese für alle Arten von Sondernutzungsplänen zu vereinheitlichen und aufeinander abzustimmen. Damit muss die Genehmigung nach WBG neu ebenfalls zwingend vor dem Rekursverfahren erfolgen (für weitere Informationen: Botschaft und Entwurf der Regierung zum Nachtrag zum Wasserbaugesetz vom 14. April 2020, S. 17, ABl 2020-00.020.615).

4.4 Mit dem strittigen Wasserbauprojekt sollen wasserbauliche Massnahmen im Sinn von Art. 13 WBG umgesetzt werden. Damit kommt – wie bereits ausgeführt – das Planverfahren nach WBG und nicht etwa das Baubewilligungsverfahren zur Anwendung. Das vorliegend strittige Projekt wurde vom 23. Oktober 2018 bis 21. November 2018 – wie in Art. 24 Abs. 1 WBG vorgeschrieben – öffentlich aufgelegt. Die öffentliche Auflage wurde im Mitteilungsblatt vom 19. Oktober 2018 sowie im kantonalen Amtsblatt (2018 Nr. 43 S. 3843) und im Anschlagkasten der Gemeinde bekannt gegeben. Die Rekurrentin erhielt auch eine persönliche Anzeige, da ihr Grundstück vom Wasserbauprojekt beansprucht wird (Art. 25 Abs. 1 WBG). Da keine weiteren Grundstücke vom Projekt betroffen waren, haben auch keine weiteren Personen eine persönliche Anzeige erhalten. Der Grund, warum aber – was die Rekurrentin irrtümlicherweise als Verfahrensfehler beanstandet – sämtliche Anstösser eine persönliche Anzeige betreffend Gewässerabstandslinienplan erhalten haben, liegt schlicht darin, dass sich die Vorschrift für die persönliche Anzeige gemäss PBG von derjenigen gemäss WBG unterscheiden. Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz über das Wasserbauprojekt entschieden hat. Dies entspricht Art. 31 Abs. 2 WBG, wonach bei den Gemeinde- und den übrigen Gewässern – wozu H.___kanal und F.___weiher gehören – die zuständige Gemeindebehörde und zwar unabhängig von den Eigentumsverhältnissen über das Projekt und die Einsprachen entscheiden. Auch das Vorbringen der Rekurrentin, wonach der Kanton über das Vorhaben nicht informiert worden sei, geht fehl. Hat doch das AREG den Gewässerabstandslinienplan mit Verfügung vom 14. April 2020 – welche auch der Rekurrentin eröffnet worden ist – genehmigt. Betreffend Wasserbauprojekt brauchte es demgegenüber – wie oben ausgeführt – keine vorgängige Genehmigung des Kantons. Die Rügen der Rekurrentin erweisen sich damit als unbegründet.

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5. Die Rekurrentin stellt sich auf den Standpunkt, dass aus Gründen der Hochwassersicherheit gar kein Bedarf für das Wasserbauprojekt bestehe. Die Gemeinde als Eigentümerin des Weihers hätte sich bloss um den nötigen Unterhalt kümmern müssen.

5.1 Gemäss Art. 2 des eidgenössischen Wasserbaugesetzes (SR 721.100; abgekürzt eidg. WBG) ist der Hochwasserschutz Aufgabe der Kantone. Die Kantone gewährleisten den Hochwasserschutz in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen. Reicht dies nicht aus, so müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebeund Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vorkehrungen, die Bodenbewegungen verhindern, getroffen werden (Art. 3 eidg. WBG). Entsprechend sieht Art. 37 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (SR 814.20; abgekürzt GSchG) vor, dass Fliessgewässer unter anderem dann verbaut oder korrigiert werden dürfen, wenn der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten es erfordert. Sodann dürfen Fliessgewässer verbaut oder korrigiert werden, wenn dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers verbessert werden kann (Bst. c). Gemäss Art. 37 Abs. 2 Bst. a bis c GSchG muss bei einer Verbauung oder Korrektion von Fliessgewässern der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Ufer müssen dabei so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tierund Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (vgl. auch Art. 4 eidg. WBG). Nach Art. 7 des Bundesgesetzes über die Fischerei (SR 923.0; abgekürzt BGF) sorgen die Kantone sodann dafür, dass Bachläufe, Uferpartien und Wasservegetationen erhalten bleiben. Sie ergreifen nach Möglichkeit Massnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Wassertiere sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter Lebensräume.

5.2 Diese Vorgaben aus dem Bundesrecht finden auch im kantonalen WBG Niederschlag. Nach Art. 2 WBG bezweckt der Erlass den Schutz von Menschen, Tieren und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Einwirkungen des Wassers (Bst. a) sowie die Erhaltung (Bst. b) und Wiederherstellung naturnaher Gewässer (Bst. c). Art. 7 Abs. 1 WBG statuiert sodann eine Wasserbaupflicht. Diese Pflicht, welche unabhängig vom Eigentum gilt, umfasst den Unterhalt und den Ausbau von Gewässern. Art. 9 ff. WBG regelt den Unterhalt; Art. 13 ff. den Ausbau. Als Unterhaltsmassnahmen nach Art. 9 WBG gelten insbesondere: Bst. a) periodische Pflege der Ufervegetation; Bst. b) Entfernen von Böschungswülsten und anderen Hindernissen im Gerinne und an Ufern, wenn sie den Abfluss hemmen; Bst. c) Ausschöpfen von Gewässern, wenn der Schutz der Umgebung vor Überflutung es erfordert; Bst. d) Ausschöpfen von Kiesfängen; Bst. e) Unterhaltsmassnahmen an Schutzbauten und Durchlässen; Bst. f) Entfernen von Unrat;

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Bst. g) Wiederinstandstellen von Notentlastungs- und Rückhalteräumen, die überflutet wurden; Bst. h) Bekämpfung von invasiven Neophyten. Als wasserbauliche Massnahmen nach Art. 13 WBG gelten demgegenüber insbesondere: Bst. a) baulicher Unterhalt von Ufern und Uferverbauungen; Bst. b) Ausbau, Offenlegung und baulicher Unterhalt von Gerinnen; Bst. c) Revitalisierungen; Bst. d) Rückhaltemassnahmen; Bst. e) Ausleitung von Hochwasserspitzen, mit Einschluss der Ausscheidung von Rückhalteräumen und Notentlastungsräumen; Bst. f) Umleitung von Gewässern; Bst. g) Vorkehren gegen Bodenbewegungen im Gewässerbereich. Gewässer werden – so die Voraussetzung nach Art. 15 Abs. 1 WBG – ausgebaut oder offengelegt, wenn der Schutz von Menschen und Tieren oder von erheblichen Sachwerten es erfordert. Gewässer können aber auch zu Verbesserung, Aufbau und Wiederherstellung von Lebensräumen von einheimischen Tieren und Pflanzen ausgebaut oder offengelegt werden (Abs. 2). Bei der Umsetzung von wasserbaulichen Massnahmen sind aber die Grundsätze nach Art. 14 Abs. 1 WBG zu beachten. Neben dem Schutz von Menschen, Tieren (Bst. a) und erheblichen Sachwerten (Bst. b) sind bei wasserbaulichen Massnahmen insbesondere auch der Naturund Landschaftsschutz (Bst. f) und der Ortsbild- und Heimatschutz (Bst. g) zu beachten.

5.3 Vorliegend ist zusätzlich das Bundesgesetz über die Stauanlagen (SR 721.101; abgekürzt StAG) samt der dazugehörigen StAV zu beachten. Das StAG gilt automatisch für Anlagen deren Stauhöhe mindestens 10 m beträgt oder wenigsten 5 m Stauhöhe mit mehr als 50'000 m3 Stauraum aufweist (Art. 2 Abs. 1 StAG). Es gilt aber auch für Stauanlagen mit geringeren Ausmassen, sofern von ihnen ein besonderes Gefährdungspotenzial ausgeht (Art. 2 Abs. 2 Bst. a StAG). Dies ist der Fall, wenn bei einem Bruch des Absperrbauwerks Menschenleben gefährdet oder grössere Sachschäden verursacht werden können (Art. 2 Abs. 1 StAV).

5.4 Gemäss der Wegleitung "Hochwasserschutz an Fliessgewässern" des damaligen Bundesamtes für Wasser und Geologie (heute Bundesamt für Umwelt [Bafu]) aus dem Jahr 2001 (abrufbar unter https://www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Naturgefahren > Publikationen und Studien > Hochwasserschutz an Fliessgewässern) entspricht das schweizweit anerkannte Schutzziel für Siedlungsgebiete einem Ereignis mit einer Jährlichkeit von 100 Jahren (HQ100). Gemäss technischem Bericht weist der H.___kanal ein HQ100 von rund 9,8 m3/s auf. Die Gefahrenkarte zeigt, dass es heute am westlichen Projektperimeter bei einem HQ100 zu Ausuferungen kommen kann. Hiervon wäre das Schulhaus I.___ sowie die nordöstlich davon liegenden Siedlungen betroffen. Nördlich des Weihers sind ebenfalls Ausuferungen ersichtlich, welche vor allem die Alte Mühle gefährden. Die Karte "Wirkungsräume Kt SG" bestätigt, dass die genannten Gefährdungen vom H.___kanal ausgehen und namentlich im Bereich des Schulhauses und der alten Mühle Schutzdefizite bestehen.

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5.5 Die Rekurrentin bezweifelt zwar, dass es im fraglichen Gebiet überhaupt zu Hochwasserereignissen bzw. Gefährdungen kommen könne. Sie bringt aber keine Gründe vor, welche die Aussagekraft der Gefahrenkarte oder die Einschätzung der Fachpersonen seitens Vorinstanz aber auch des AWE anzweifeln lässt. Mehr noch bestätigt die Rekurrentin selbst die Gefährdung, indem sie ausführt, dass im Fall eines Hochwassers das Überwasser "auf der linken Seite des Schulhauses" vorbeiführen würde. Genau hier besteht aber ein Schutzdefizit. Die Notwendigkeit für das Projekt ist damit ausgewiesen.

5.6 Entgegen den Behauptungen der Rekurrentin reicht es angesichts der Schutzdefizite nicht aus, H.___kanal und F.___weiher bloss zu sanieren. Einerseits, weil die bestehenden Profile des H.___kanals die Wassermengen eines HQ100 nicht fassen können. Andererseits, weil der Damm des F.___weihers aufgrund der StAG ohnehin saniert werden müsste. Würde das Wasserbauprojekt nicht umgesetzt werden, so müsste immer noch der Damm stabilisiert und gesichert werden. In diesem Fall sei der Eingriff in den Raum – wie der Vertreter des AWE am Augenschein ausführte – noch grösser, da die bestehenden Bäume gefällt werden müssten. Bäume auf dem Damm seien ausgeschlossen, da sie mit ihrem Wurzelwerk die Dammstabilität gefährden. Mit der Um- und Tieferlegung des H.___kanals wird demgegenüber gewährleistet, dass ein HQ100 im Profil des H.___kanals abgeleitet werden kann und die vorliegend problematischen Ausuferungen entsprechend verhindert werden können. Durch die Umlegung wird auch die Auflandungsproblematik entschärft. Der F.___weiher wirkt heute als Schlammsammler, da der H.___kanal stetig Feinsedimente und Schwebstoffe hineinführt. Ein Ausbau des H.___kanals durch den heutigen Weiher hindurch ist – wie der Vertreter des AWE am Augenschein zu Recht ausgeführt hat – keine Lösung. Denn für die Bewältigung eines HQ100 müsste der Auslauf aus dem F.___weiher so gross dimensioniert werden, dass der Staueffekt – und damit auch der Weiher – aufgehoben wäre. Angesichts der Anforderungen an die Hochwassersicherheit ist die vorliegende Variante die einzige, welche den Erhalt des Weihers sicherstellt. Zwar wird die Wasserzufuhr reduziert, dies führt aber nicht – was auch das ANJF bestätigt – zur Trockenlegung. Indem der Weiher verkleinert wird, wird auch der StAG Rechnung getragen, da eine besondere Gefährdung ausgeschlossen wird.

5.7 Mit dem Wasserbauprojekt wird aber nicht nur die Hochwassersicherheit bewerkstelligt, sondern das ganze Gewässer ökologisch aufgewertet. Die heutige Sohle ist mit Betonschalen verbaut. Diese Hartverbauung ist aus ökologischen Gesichtspunkten unerwünscht (vgl. ANJF, Handbuch ökologischer Unterhalt, Mai 2020, S. 14 [nachfolgend ANJF Handbuch], abrufbar unter www.sg.ch > Umwelt und Natur > Natur und Landschaft > Biodiversität). Das offen geführte Gerinne wird im Gegensatz dazu naturnah gestaltet mit durchgehend kiesiger Sohle, hoher Breitenvariabilität und unterschiedlich strukturierten Ufern. Die mäandrierende Niederwasserrinne und

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die asymmetrisch gestalteten Querprofile fördern verschiedene Tiefen- und Strömungsverhältnisse. Innerhalb des zur Verfügung stehenden Bachprofils werden dynamische Strukturen wie Überschwemmungsbereiche, kleine Anrisse und Auflandungen zugelassen. Zur Entwicklung von unterschiedlichen Bachlebensräumen werden Uferböschungen und Anschlussflächen mit standortheimischen Gehölzen bepflanzt. Das Bachufer wird zur Schattenbildung beidseitig mit Hecken bepflanzt (vgl. ANJF Handbuch, S. 14). Weiter wird die bestehende, künstliche Weiheranlage aus dem Hauptschluss des Hauptgewässers entfernt, womit das Längsgefälle des H.___kanals flacher ausgebildet und die Längsvernetzung wiederhergestellt werden kann. Weiter werden die Fest- und Schwebstoffe mit der Umsetzung des Vorhabens wieder an das unterliegende Gerinne, die Fluss E.___, weitergegeben. Auch der F.___weiher wird ökologisch aufgewertet, indem die heutige Fettwiese im südlichen Teil abgetragen und eine Blumenwiese angesät werde (ANJF Handbuch, S. 15). Das gleiche gilt für die nördliche Wildblumenwiese. Weiter ist im südlichen Bereich ein Flachwasser vorgesehen. Die Variabilität der Tiefe und der Uferstruktur fördert massgeblich die Artenvielfalt. Die im Flachbereich entstehenden Hochstauden bzw. Schilfgürtel tragen sodann zur Selbstreinigung des Wassers bei. Dies ist dringend nötig, da – wie sich auch aus dem Objektblatt Nr. 007 zum Inventar Natur- und Landschaftsschutz ergibt – die Wasserqualität des F.___weihers schlecht ist. Vor diesem Hintergrund ist der Einschätzung des AWE und ANJF zu folgen, wonach das vorliegende Wasserbauprojekt im Vergleich zur heutigen Situation eine grundlegende ökologische Aufwertung sicherstellt. Die Rüge der Rekurrentin – welche ohnehin nicht über blosse Behauptungen hinauskommt – erweist sich jedenfalls als unbegründet.

5.8 Das vorliegende Gewässerausbauprojekt stellt somit zusammenfassend ein grundsätzlich geeignetes und erforderliches Mittel dar, den geforderten Hochwasserschutz zu erreichen. Im Weiteren werden auch die ökologischen Anforderungen an ein Hochwasserschutzprojekt erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob dem Projekt andere öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

6. Die Rekurrentin stellt sich auf den Standpunkt, dass das Wasserbauprojekt mit der SchutzV nicht vereinbar sei.

6.1 Gemäss der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (SR 700.1; abgekürzt RPV) sind Behörden bei der Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben verpflichtet, die verschiedenen öffentlichen Interessen abzuwägen, sofern ihnen Handlungsspielräume zustehen (Art. 3 RPV). Bei Wasserbauprojekten handelt es sich in jedem Fall um raumwirksame Tätigkeiten, denn zur Verbesserung des Hochwasserschutzes und des ökologischen Zustands der Gewässer sind Massnahmen im Raum notwendig. Zudem bestehen bei Wasserbauprojekten in den meisten Fällen auch Handlungsspielräume. Die verschiedenen und auch häufig gegensätzlichen Ziele und Inte-

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ressen sind gegeneinander abzuwägen. Die Grundlage für diese Interessenabwägung bilden primär die Ziele und Grundsätze gemäss Art. 1 und 3 RPG. Es sind aber auch Interessen zu berücksichtigen, die in Spezialgesetzen – etwa Schutzverordnungen – enthalten sind oder sich aus den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen ergeben. Erforderlich ist eine umfassende Abwägung und Abstimmung aller wesentlichen Gesichtspunkte (BGE 114 IA 369). Die Interessenabwägung erfolgt gemäss Art. 3 Abs. 1 RPV in drei Gedankenschritten: Ermitteln der Interessen, die im konkreten Fall von Bedeutung sind; Beurteilen dieser Interessen mithilfe ausgewiesener Massstäbe. In einem dritten Schritt folgt das gegenseitige Optimieren (oder Abwägen im eigentlichen Sinne) der verschiedenen Interessen. Die ermittelten und bewerteten Interessen sind einem Entscheid zuzuführen. Dabei ist dem Gewicht Rechnung zu tragen, das den verschiedenen Interessen bei der Bewertung zugemessen wurde. Interessen, die sich in der Beurteilung als nebensächlich erwiesen haben, dürfen für diesen letzten Schritt aus der Argumentation entlassen werden. Ziel ist, dass die wichtigen Interessen am Ende möglichst umfassend wirksam werden können. Der Abwägungsschritt verlangt jedoch nicht zwingend nach einem ausgleichenden Kompromiss. Zwar sollen die berührten Belange, ihrer Beurteilung entsprechend, weitest möglich berücksichtigt werden. Bei Unvereinbarkeiten kann es dennoch dazu kommen, dass das eine Interesse bevorzugt und das andere endgültig zurückgestellt wird. Dabei stellen sich auch Fragen der Verhältnismässigkeit. So beispielsweise beim Eingriff in Schutzobjekte, wo stets der Nutzen eines Eingriffs mit der Durchsetzung des Schutzziels verglichen werden muss (AEMISEGGER/KISSLING, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 17 N 17).

6.2 Es ist unter den Beteiligten unbestritten, dass der F.___weiher durch die SchutzV grundsätzlich geschützt ist. Es handelt sich aber entgegen der rekurrentischen Ansicht nicht um einen absoluten Schutz. So statuieren Art. 122 Abs. 3 und 129 Abs. 2 PBG ausdrücklich, dass unter Schutz gestellte Objekte beeinträchtigt oder beseitigt werden dürfen, wenn ein gewichtiges das Interesse an der Erhaltung überwiegendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Auch ist in Art. 16 Abs. 2 SchutzV vorgesehen, dass Massnahmen, die eine Beeinträchtigung oder Beseitigung von Schutzgegenständen zur Folge haben, bewilligt werden können, wenn sich ein gewichtiges, das Interesse an der Erhaltung überwiegendes Bedürfnis nachweisen lässt. Die SchutzV statuiert somit vielmehr ein Schutzinteresse, welches im Rahmen der Interessenabwägung zu ermitteln, bewerten und optimieren ist.

6.3 Inwiefern das strittige Wasserbauprojekt nicht mit den Vorgaben über den Ortsbildschutz zu vereinbaren ist, macht die Rekurrentin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Gemäss Art. 4 Abs. 6 SchutzV sind das Ortsbild prägende Freiräume, Bäume und Vorgärten möglichst zu erhalten. Mit dem Projekt bleibt der Weiher als prägender Freiraum erhalten. Lediglich die bestehenden Bäume und Hecken –

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bei welchen ohnehin fraglich ist, ob sie das Ortsbild massgeblich prägen – werden entfernt. Jedoch erfolgt eine ökologisch hochwertige Neubepflanzung des gesamten Gebiets. Damit wird dem Schutzinteresse von Art. 4 Abs. 6 SchutzV hinreichend Rechnung getragen.

6.4 Der F.___weiher ist als Weiher im Sinn von Art. 11 SchutzV geschützt. Gemäss dieser Bestimmung sind die bezeichneten Weiher mit ihrer natürlichen Umgebung zu erhalten und dürfen in ihrer flächenmässigen Ausdehnung nicht verändert werden. Entgegen den rekurrentischen Behauptungen wird der Weiher nicht aufgehoben, sondern wie oben dargelegt zusammen mit der ganzen Umgebung ökologisch aufwertet. Zwar wird der Weiher verkleinert, dies verstösst aber nicht gegen Art. 11 SchutzV, wonach die flächenmässige Ausdehnung nicht verändert werden dürfen. Diese Bestimmung ist – wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführt – nicht dahingehend zu verstehen, dass die flächenmässige Ausdehnung der Wasserfläche nicht verändert werden dürfe. Vielmehr darf die flächenmässige Ausdehnung von Weiher samt natürlicher Umgebung nicht verändert werden. Die Gesamtfläche (Weiher und natürliche Umgebung) wird durch das Wasserbauprojekt nicht verkleinert. Durch die Schaffung eines ökologisch wertvollen Flachwasserbereichs wird die Verkleinerung der Fläche mit tiefem Wasser zudem mehr als kompensiert. Zumal für die geschützten Hecken, Feld- und Ufergehölze hochwertige Ersatzpflanzungen vorgesehen sind, ist das Projekt auch mit Art. 12 SchutzV zu vereinbaren. Indem die künstlichen Betonschalen aus dem Bachlauf entfernt werden und die Sole naturnah gestaltet wird, trägt das Projekt auch Art. 14 SchutzV Rechnung.

6.5 Bei der alten Mühle handelt es sich unbestrittenermassen um ein Kulturschutzobjekt gemäss Art. 5 SchutzV. Die im Plan aufgeführten Kulturobjekte sind in ihrer Substanz zu erhalten (Abs. 1). Der Abbruch oder eine anderweitige Beeinträchtigung ihres künstlerischen oder geschichtlichen Wertes sind untersagt. Bauliche Änderungen, Zweckänderungen jeder Art sowie Fassadenrenovationen und -anstriche sind bewilligungspflichtig (Abs. 2). Art. 6 SchutzV statuiert sodann einen Umgebungsschutz, wonach Bauten und Anlagen in der Umgebung von Kulturobjekten und Ortsbildern so zu gestalten sind, dass deren geschichtlicher oder künstlerischer Wert nicht beeinträchtigt wird.

6.5.1 Gemäss Objektblatt Inv.-Nr. 008 gehört der F.___weiher zwar zum Ensemble der alten Mühle. Aufgrund der Tatsache, dass zwischen der Mühle und dem Weiher eine Distanz von mehr als 50 m liegt und der Weiher mit seinen industriegeschichtlichen Anlagen von der Mühle aus (wie auch umgekehrt) aufgrund der Topografie und der Bepflanzung fast nicht einsehbar ist, kann schwerlich ein räumlicher Bezug im Sinn eines Umgebungsschutzes konstruiert werden. Hinzu kommt, dass die SchutzV der Politischen Gemeinde Z.___ – in welcher auf eine Unterschutzstellung der industriegeschichtlichen Anlagen des F.___weihers verzichtet wurde – aus dem Jahr 2013 datiert und somit neueren Datums ist. Eine ex-lege-Schutz gemäss Art. 176 Abs. 2 Bst.

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b PBG kommt somit nicht zur Anwendung und die geschützten Baudenkmäler ergeben sich abschliessend aus der Schutzverordnung. Ein Umgebungsschutz des Weihers ist somit zu verneinen. Entsprechend ist auch auf den am Augenschein besprochenen Kompromissvorschlag – die untere Staumauer beim Wasserauslaufbereich aus historischen Gründen stehen zu lassen – nicht weiter einzugehen. Wobei die Rekurrentin diesen ohnehin ablehnt.

6.5.2 Ausgehend von den gemachten Ausführungen könnte höchstens der künstliche Bachlauf westlich der alten Mühle noch Umgebungsschutz geniessen. Die Frage kann aber letztlich offenbleiben. Mit der ökologischen Aufwertung des Bachlaufs wird zwar die Lesbarkeit der historischen Nutzung beeinträchtigt. Das Gewässer wird aber weiterhin offen und an gleicher Stelle geführt, so dass der ursprüngliche räumliche Bezug bestehen bleibt. Angesichts der hohen öffentlichen Interessen betreffend Hochwassersicherheit und ökologischer Aufwertung wäre auch selbst eine allfällige geringfügige Beeinträchtigung des Umgebungsschutzes zu rechtfertigen.

6.6 Damit ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass das Wasserbauprojekt mit den Bestimmungen der SchutzV betreffend Ortsbild zu vereinbaren ist. Auch wird das Projekt den Schutzbestimmungen im Zusammenhang mit Naturobjekten gerecht. Entgegen den Ausführungen der KDP geniesst der F.___weiher aber keinen Umgebungsschutz, sodass diesbezüglich auch keine Beeinträchtigung vorliegen kann. Die Rügen der Rekurrentin erweisen sich damit als unbegründet.

7. Die Rekurrentin bringt vor, dass das rekurrentische Grundstück durch das Wasserbauprojekt beeinträchtigt werde.

7.1 Das Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) verlangt das Abwägen von Massnahmen im öffentlichen Interesse gegenüber den dadurch entstehenden Einschnitten in private Interessen und Grundrechte. Massnahmen der öffentlichen Hand müssen demnach ein geeignetes bzw. zweckmässiges sowie ein erforderliches Mittel sein, um ein öffentliches Interesse durchzusetzen, und gegenüber dem Eingriff in die betroffenen Privatinteressen abgewogen werden. Eingriffszweck und Eingriffswirkung müssen also verhältnismässig sein, das heisst, auf Massnahmen mit geringem öffentlichem Interesse und zugleich starken Eingriffen in private Freiheiten sollte verzichtet werden (B. SCHINDLER/T. TSCHUMI, in: Ehrenzeller und weitere [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St.Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St.Gallen 2014, Art. 5 N 47 ff.).

7.2 Das heutige Gerinne des H.___kanals verläuft unmittelbar entlang des rekurrentischen Grundstücks. Mit dem Projekt ist vorgesehen, die Sohle des Gerinnes abzusenken. Weiter wurde die Gerinneachse soweit gegen das Schulhaus verschoben, dass das rekurren-

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tische Grundstück lediglich im nördlichen Teil tangiert wird. Mit Ausnahme dieses nördlichen Bereichs bleibt das Terrain auf dem Grundstück der Rekurrentin aber unverändert.

7.3 Wie das AWE in seinem Amtsbericht ausführt, wurde beim Projekt auf die Interessen der Rekurrentin stark Rücksicht genommen. So erfolgt der Gerinneausbau nicht auf der heutigen Achse des Gewässers, sondern weiter westlich. Dies hat den Vorteil, dass das rekurrentische Grundstück nur noch im nördlichen Bereich tangiert wird. Ansonsten bleibt das Terrain des Grundstücks unverändert. Auch befinden sich im fraglichen Bereich keine Nutzungen, welche die Rekurrentin verlustig gehen könnte. Der Eingriff in das private Eigentum ist somit marginal und erweist sich angesichts der gewichtigen öffentlichen Interessen, welche mit dem Wasserbauprojekt verbunden sind, als verhältnismässig. Dies umso mehr als auch das rekurrentische Grundstück massgeblich vom hochwassersicheren Ausbau profitiert. Die Rüge der Rekurrentin erweist sich somit als unbegründet.

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die gesetzlichen Grundlagen für das Wasserbauprojekt gegeben sind und dass die Notwendigkeit des Projekts ausgewiesen ist. Auch der Gewässerlinienabstandsplan ist – soweit die Rekurrentin diesbezüglich, abgesehen von formellen Fragen, überhaupt Einwendungen platziert – nicht zu beanstanden. Der Rekurs erweist sich deshalb insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.

9. 9.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin zu überbinden.

9.2 Der von der Rekurrentin am 8. Juni 2020 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.

10. Die Rekurrentin stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

10.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).

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10.2 Da die Rekurrentin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid 1. Der Rekurs der Erbengemeinschaft A.___, bestehend aus B.___ und C.___ wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen.

2. a) Die Mitglieder der Erbengemeinschaft A.___ bezahlen unter solidarischer Haftung eine Entscheidgebühr von Fr. 3'500.–

b) Der am 8. Juni 2020 von der Erbengemeinschaft A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.

3. Das Begehren von der Erbengemeinschaft A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden BUDE 2022 Nr. 037 Art. 14 RPG, Art. 2 eidg. WBG, Art. 37 Abs. 1 und 2 GSchG, Art. 7 BGF, Art. 9, Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1, Art. 21 ff. WBG, Art. 41 ff. PBG, Art. 2 Abs. 2 Bst. a StAG. Da sich die Verfahrensbestimmungen betreffend persönlicher Anzeige nach WBG und PBG unterscheiden, fiel auch die Zustellung der persönlichen Anzeigen für das Wasserbauprojekt nach WBG und den Gewässerabstandslinienplan nach PBG unterschiedlich aus (Erw. 4). Das vorliegende Wasserbauprojekt stellt zusammenfassend ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, den geforderten Hochwasserschutz zu erreichen. Im Weiteren werden auch die ökologischen Anforderungen an ein Hochwasserschutzprojekt erfüllt (Erw. 5). Die SchutzV, welche den Weiher schützt, statuiert ein Schutzinteresse, welches im Rahmen der Interessenabwägung zu ermitteln, bewerten und optimieren ist. Es handelt sich entgegen der rekurrentischen Ansicht nicht um einen absoluten Schutz (Erw. 6.2). Das Wasserbauprojekt ist mit den Bestimmungen der SchutzV betreffend Ortsbild vereinbar. Auch wird das Projekt den Schutzbestimmungen im Zusammenhang mit Naturobjekten gerecht. Entgegen den Ausführungen der KDP geniesst der F.___weiher aber keinen Umgebungsschutz, sodass diesbezüglich auch keine Beeinträchtigung vorliegen kann (Erw. 6.3 ff.). Der Eingriff in das private Eigentum der Rekurrentin ist marginal und erweist sich angesichts der gewichtigen öffentlichen Interessen, welche mit dem Wasserbauprojekt verbunden sind, als verhältnismässig (Erw. 7).

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