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St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.02.2024 17-7050, 22-2958

February 28, 2024·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement·PDF·5,977 words·~30 min·3

Summary

Umweltrecht, Art. 11 Abs. 3 und Art. 16 USG; Art. 2, 3, 5, 7 und 8 LRV; Art. 25 Abs. 1 Bst. c EG-USG. Umstritten ist, ob ein bereits sanierter Schweinemastbetrieb (wieder) übermässige Geruchsemissionen verursacht. Unklar ist dabei, ob der installierte Bio-Luftwäscher funktioniert und genügend gross dimensioniert ist, um den Schweinegestank zu beseitigen. Diese Frage ist technologieoffen anhand der Mindestanforderungen (max. 300 Geruchseinheiten pro Kubikmeter im Reingas und kein Rohgasgeruch im Reingas wahrnehmbar) zu ermitteln. Sind diese Anforderungen erfüllt, darf der eingebaute Luftwäscher ohne weitere Abklärungen berücksichtigt und der Mindestabstand entsprechend reduziert werden. Vorliegend hat die dafür zuständige Vorinstanz selbst nichts abgeklärt und auch nicht entschieden, ob und welche zusätzlichen Sanierungsmassnahmen nötig sind. Da es nicht an der Rechtsmittelinstanz ist, anstelle der zuständigen örtlichen Behörde den Sachverhalt abzuklären und sodann erstinstanzlich über allfällige Sanierungsmassnahmen oder die Stilllegung der Anlage zu entscheiden, ist die Streitsache zur erstmaligen inhaltlichen Beurteilung und allfälligen Anordnung von weiteren Sanierungsmassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gutheissung der Rekurse. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)

Full text

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 17-7050, 22-2958 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 15.03.2024 Entscheiddatum: 28.02.2024 BUDE 2024 Nr. 018 Umweltrecht, Art. 11 Abs. 3 und Art. 16 USG; Art. 2, 3, 5, 7 und 8 LRV; Art. 25 Abs. 1 Bst. c EG-USG. Umstritten ist, ob ein bereits sanierter Schweinemastbetrieb (wieder) übermässige Geruchsemissionen verursacht. Unklar ist dabei, ob der installierte Bio-Luftwäscher funktioniert und genügend gross dimensioniert ist, um den Schweinegestank zu beseitigen. Diese Frage ist technologieoffen anhand der Mindestanforderungen (max. 300 Geruchseinheiten pro Kubikmeter im Reingas und kein Rohgasgeruch im Reingas wahrnehmbar) zu ermitteln. Sind diese Anforderungen erfüllt, darf der eingebaute Luftwäscher ohne weitere Abklärungen berücksichtigt und der Mindestabstand entsprechend reduziert werden. Vorliegend hat die dafür zuständige Vorinstanz selbst nichts abgeklärt und auch nicht entschieden, ob und welche zusätzlichen Sanierungsmassnahmen nötig sind. Da es nicht an der Rechtsmittelinstanz ist, anstelle der zuständigen örtlichen Behörde den Sachverhalt abzuklären und sodann erstinstanzlich über allfällige Sanierungsmassnahmen oder die Stilllegung der Anlage zu entscheiden, ist die Streitsache zur erstmaligen inhaltlichen Beurteilung und allfälligen Anordnung von weiteren Sanierungsmassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gutheissung der Rekurse. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.) BUDE 2024 Nr. 18 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/17

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

17-7050/22-2958

Entscheid Nr. 18/2024 vom 28. Februar 2024 Rekurrenten 1

Rekurrenten 2

A.___, vertreten durch lic.iur. Marcel Landolt, Rechtsanwalt, Molkereistrasse 1, 8645 Jona

B.___, vertreten durch lic.iur. Raphael Meyer, Rechtsanwalt, Lagerstrasse 14, 8600 Dübendorf

gegen

Vorinstanz Gemeinderat Y.___ (Beschlüsse vom 7. November 2017 und 12. April 2022)

Rekursgegner 1

Rekursgegner 2

Rekursgegner 3

Rekursgegner 4 Rekursgegner 5 Rekursgegner 6

B.___, vertreten durch lic.iur. Raphael Meyer, Rechtsanwalt, Lagerstrasse 14, 8600 Dübendorf

A.___, vertreten durch lic.iur. Marcel Landolt, Rechtsanwalt, Molkereistrasse 1, 8645 Jona C.___,

D.___, E.___, F.___,

Betreff Geruchsklagen (Schweinemaststall Grundstück-Nr. 0001)

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 18/2024), Seite 2/16

Sachverhalt A. a) Das Grundstück Nr. 0001 in Z.___, Grundbuch Y.___, gehört je zur Hälfte B.___. Das Grundstück ist mit einem Schweinemaststall überbaut. In einem Umkreis von 68 m bis 120 m befinden sich die Grundstücke von A.___ (Grundstück-Nr. 0002), Z.___, von C.___, Z.___, von D.___ sowie von F.___. Der Schweinemaststall liegt wie diese Grundstücke nach dem geltenden Zonenplan Z.___ in der Wohn-Gewerbezone für zweigeschossige Bauten (WG2).

b) Der Stall ist auf rund 300 Schweine ausgelegt, die in vier Kammern gemästet werden. Die Kammern werden je über einen separaten Abzug entlüftet. Die Abluft wird durch den im Dachboden befindlichen «quadro2»-Bio-Luftwäscher gereinigt und mittels eines hohen Kamins nach aussen abgegeben. Biologische Luftwaschsysteme arbeiten durch die Verwendung von Mikroorganismen (Bakterien), die das Ammoniak und den Geruch in der Stallluft zersetzen. Als Biofiltermaterial wird hier Wurzelholz verwendet.

B. a) Erstmals im Februar 2001 erhob der damalige Eigentümer des Grundstücks Nr. 0002 beim damaligen Gemeinderat Z.___ eine Geruchsklage wegen Schweinegeruch. Der damalige Betreiber des Schweinemaststalls änderte darauf das Futter, was aber keine Verbesserung brachte. Er baute sodann eine Lüftung, Weitwurfdüsen und stärkere Ventilatoren ein. Im März 2007 wurde eine Befragung der Bevölkerung durchgeführt. Gestützt auf das Umfrageergebnis verzichtete der damalige Gemeinderat mit Verfügung vom 7. Juni 2007 auf eine weitere Sanierung des Schweinemastbetriebs. A.___, seit dem Jahr 2004 die neuen Eigentümer des Grundstücks Nr. 0002, erhoben dagegen Rekurs, worauf der damalige Gemeinderat die angefochtene Verfügung widerrief und den Betreiber mit Verfügung vom 12. März 2009 verpflichtete, für die Abluft einen Biowäscher einzubauen. Die Sanierungsverfügung wurde unangefochten rechtskräftig und entsprechend ausgeführt.

b) Am 13. März 2016 wandten sich A.___ an den Gemeinderat Y.___. Sie machten geltend, die eingebaute Filteranlage habe die Geruchsbelästigungen anfänglich auf ein akzeptables Mass reduziert. Zwischenzeitlich sei der Stall aber verkauft und umgebaut worden. In der Folge sei es wieder zu massiven Geruchsbelästigungen gekommen. Am 21. September 2016 fand eine Ortsbegehung statt, an der man sich auf die Erhöhung der Kamine einigte. Am 22. März 2017 rügten A.___ erneut den Gestank. Am 29. Mai 2017 fand zusammen mit einem Vertreter des Amtes für Umwelt und Energie (heute: Amt für Umwelt; AFU) nochmals eine Ortsbegehung statt. Mit Beschluss vom 7. November 2017 wies der Gemeinderat die Geruchsklage ab, verpflichtete den Betreiber aber, die Bio-Luftwäscheranlage vorschriftsgemäss zu warten.

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C. a) Gegen den Beschluss vom 7. November 2017 erhoben A.___ am 21. November 2017 Rekurs (Verfahren Nr. 17-7050; nachfolgend Rekurs 1) beim Baudepartement (seit 1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement). Dabei beantragen sie, dass der Beschluss des Gemeinderates Y.___ dahingehend zu ergänzen sei, dass der Betreiber des Schweinestalls die Prozesse der Schweinehaltung vorschriftsgemäss dokumentiere. Zu protokollieren seien konkret Art und Datum der Arbeiten für die Wartung der Luftwäscheranlagen, Art und Abtransporte der Schweine mit Datum und Anzahl der Tiere sowie Produkte und Mengen der eingesetzten Futtermittel. Zudem sei anzuordnen, dass der Betreiber nur Futtermittel einsetzen dürfe, die Gewähr für keine oder geringste Geruchsimmissionen bieten würden. Weiter seien jederzeit alle notwendigen Massnahmen zur Vermeidung von Geruchsimmissionen vorzukehren und einzuhalten. Zur Begründung bringen sie namentlich an, dass die Geruchsimmissionen nicht allein von der Wartung der Bio-Luftwäscheranlage abhängen würden, weshalb weitere Auflagen nötig seien.

D. a) Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2018 beantragt der damalige Betreiber des Schweinemaststalls, vertreten durch lic.iur. Raphael Meyer, Rechtsanwalt, Dübendorf, den Rekurs 1 unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, der Betrieb habe vom vormaligen Betreiber saniert werden müssen, weil damals der massgebliche Mindestabstand unterschritten gewesen sei. Damals sei man von 360 Mastschweinen ausgegangen. Bei den Korrekturfaktoren sei den Wohnhäusern in der Umgebung insofern Rechnung getragen worden, als der Korrekturfaktor für das Gelände erhöht worden sei. Der Korrekturfaktor für die Lüftung habe dagegen wegen der Erhöhung des Kamins reduziert werden dürfen. Die Reduktion des Korrekturfaktors für die Höhenlage sei wegen den topographischen Verhältnisse möglich gewesen. Bezüglich Stallsystem, Hofdüngerproduktion, Sauberkeit, Geruchsreduzierung/Güllenlagerung habe sich seither nichts verändert. Dagegen rechtfertige sich dank des Luftwäschers nun beim Korrekturfaktor Geruchsreduzierung eine Reduktion von 1,0 auf 0,3. Damit reduziere sich der massgebliche Mindestabstand von damals 124 m auf neu 37 m bzw. 26 m gegenüber gemischter Zonen. Damit sei der Mindestabstand gegenüber der Liegenschaft der Rekurrenten 1 problemlos eingehalten. Soweit die verlangte Protokollierung über das hinausgehe, was er schon heute pflichtgemäss erfülle, wäre der bürokratische Aufwand unverhältnismässig, zumal sich daraus ohnehin keine Verminderung allfälliger Geruchsimmissionen ergebe. Art und Weise der Fütterung würden sodann bei der Berechnung des Mindestabstands bereits berücksichtigt.

b) Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2018 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs 1 abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die empfohlenen Mindestabstände von Tierhaltungsanla-

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gen eingehalten seien. Am 29. Mai 2017 habe sodann vor Ort festgestellt werden können, dass die Geruchsimmissionen nicht übermässig seien und schliesslich habe die Herstellerfirma am 11. Mai 2017 bestätigt, dass die Bio-Luftwaschanlage einwandfrei funktioniere.

c) Mit Amtsbericht vom 3. April 2018 führt das AFU aus, dass der berechnete Mindestabstand zum Schweinestall 32 m betrage und eingehalten sei. Art und Menge der Fütterung der Mastschweine des vorliegenden Betriebs seien dem Amt bekannt. Das Futter bestehe im Wesentlichen aus Mischfutter der UFA AG, St.Margrethen, sowie rund 20 Prozent Amidofit, einem Produkt aus Weizenstärke. Diese Produkte seien geruchsmässig unproblematisch. Die Art der Fütterung sei bei der Berechnung des Mindestabstands berücksichtigt. Auch der Tierverkehr werde bereits protokolliert und stünde dem Amt zur Verfügung.

E. a) Das Baudepartement führte am 28. Mai 2018 in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten sowie eines Vertreters des AFU einen Augenschein durch. Zwar konnte nicht überprüft werden, ob die Filteranlage funktioniert, im Freien konnte aber kein Geruch aus dem Schweinemaststall wahrgenommen werden. Der Schweinemastbetreiber erklärte sich gleichwohl dazu bereit, dem AFU bis Oktober 2018 ein Protokoll über die regelmässige Abschlammung der Waschflüssigkeit zur Verfügung zu stellen und die im Herbst anstehenden Wartungsarbeiten der Bio-Luftwaschanlage in Anwesenheit des AFU und der Rekurrenten 1 durchzuführen.

b) Der damalige Rekursgegner nimmt am 25. Juni 2018 und die Rekurrenten 1 am 9. Juli 2018 zum Augenscheinprotokoll vom 30. Mai 2018 Stellung.

c) Die Wartungsarbeiten fanden am 29. Oktober 2018 in Anwesenheit der Rekurrenten 1 und des AFU-Vertreters statt. Das Protokoll des AFU datiert vom 14. November 2018. Demnach entsprach die Anlage den Vorgaben gemäss Funktionsschema, und alle notwendigen Elemente waren vorhanden und wurden gewartet. Der Vertreter des AFU regte einzig an, feinere Holzschnitzel in die Filtereinheit einzufüllen und die Einheit am Schluss der Kaskade zu verbreitern.

d) Die Stellungnahmen des damaligen Rekursgegners und der Rekurrenten 1 zum Protokoll des AFU vom 14. November 2018 datieren vom 4. und 16. Dezember 2018. Der Rekursgegner bestreitet mit Schreiben vom 17. Januar 2019 namentlich den Vorwurf der Rekurrenten 1, dass der Luftwäscher unterdimensioniert sei.

e) Am 4. Juli 2019 weisen die Rekurrenten 1 darauf hin, dass der damalige Rekursgegner den Schweinemaststall zwischenzeitlich verkauft habe. Die Vorinstanz bestätigte die Handänderung auf Rückfrage am 12. Juli 2019, und die neuen Eigentümer, B.___, liessen am

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18. Juli 2019 mitteilen, dass sie vollumfänglich in den Rechtsstreit eintreten und sich vom gleichen Anwalt vertreten lassen würden.

F. a) Am 10. Oktober 2019 teilt die Vorinstanz mit, dass am 30. September 2019 eine weitere Geruchsklage (mit Datum vom 16. September 2019) eingegangen sei. Dabei machten A.___, C.___, D.___, E.___ sowie F.___, alle Z.___, geltend, dass sich die Geruchsimmissionen seit dem Frühjahr 2019 erneut stark verschlimmert hätten.

b) Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 sistierte der Rekurssachbearbeiter das Rekursverfahren 1 mit der Begründung, dass namentlich wegen des zwischenzeitlichen Besitzerwechsels nicht ausgeschlossen werden könne, dass etwa auf Grund einer anderen Tierhaltung, einer andersartigen Fütterung oder Lüftung nunmehr übermässige Geruchsimmissionen vorlägen. Aus diesem Grund habe die Vorinstanz die erneute Geruchsklage, die neu von weiteren Anstössern mitgetragen werde, ebenfalls zu prüfen und darüber befinden.

G. Am 5. November 2019 lassen die Rekurrenten 1 mitteilen, dass sie neu durch lic.iur. Marcel Landolt, Rechtsanwalt, Jona, vertreten würden.

H. In der Folge prüfte das AFU zu Handen des Gemeinderates Y.___, ob die behaupteten Geruchsimmissionen plausibel seien und kam dabei nach umfassenden Abklärungen am 25. März 2021 zum Schluss, dass es nicht unwahrscheinlich sei, dass vom vorliegenden Schweinemaststall übermässige Geruchsimmissionen ausgingen. Unklar sei namentlich, ob die Luftwäscheranlage (noch) eine genügende Wirkung erziele. Die Resultate der früheren Augenscheine stünden einer Neubeurteilung deshalb nicht entgegen, weil zum einen die Bedingungen an den Augenscheinen nicht dem üblichen Zustand der Anlage entsprochen hätten (kleinerer Tierbesatz, geringeres Lebendgewicht der eingestallten Tiere und vermutungsweise höhere Sauberkeit wegen der angekündigten Besichtigungen). Zum anderen hätten sich mit dem zwischenzeitlichen Ersatz der bisherigen Spaltenböden auch die Voraussetzungen für die Geruchsbildung verändert, da die tierfreundlicheren Böden zu einer stärkeren Verschmutzung der Tiere und der Liegeflächen führten.

I. a) In der Folge einigten sich die Verfahrensbeteiligten darauf, die Funktionsfähigkeit der Bio-Luftwäscheranlage fachmännisch überprüfen zu lassen. Als Fachperson wurde ein Mitarbeiter des AFU des Kantons Thurgau bestimmt.

b) Die Überprüfung fand am 11. November 2021 statt. Dabei zeigte sich, dass die Filteranlage nicht funktionierte, weil mangels Wasserzu-

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fuhr das Wurzelholz vertrocknet war und somit zu wenig Mikroorganismen vorhanden waren, welche die Geruchsstoffe in geruchsfreie Stoffe hätten zerlegen können. Das entsprechende Augenscheinprotokoll wurde am 13. Januar 2022 per E-Mail verschickt.

c) A.___ protestieren mit Schreiben vom 31. Januar 2022 dagegen, dass die Überprüfung der Anlage ohne ihr Wissen durchgeführt worden sei und verlangen die sofortige Stilllegung der Anlage. Am 16. Februar 2022 bekräftigen sie ihr Begehren und verlangen darüber hinaus, dass dem Rekurs gegen die Stilllegungsverfügung die aufschiebende Wirkung entzogen werde.

d) B.___ machen mit Schreiben vom 18. Februar 2022 geltend, dass eine sofortige Stilllegung unverhältnismässig sei. Vielmehr seien jetzt Geruchsmessungen durchzuführen. Falls darauf verzichtet werden sollte, seien sie zu verpflichten, die Filteranlage umgehend zu reparieren.

e) C.___ fordern mit Schreiben vom 20. Februar 2022, dass die Anlage umgehend stillgelegt werde, bis amtlich nachgewiesen sei, dass der Wäscher die gesetzlichen Vorschriften erfülle.

f) Auch A.___ verlangen mit Eingabe vom 7. März 2022 die umgehende (vorübergehende) Stilllegung.

g) Am 15. März 2022 stellte die Vorinstanz den Betreibern den Entwurf eines Nutzungsverbots zum rechtlichen Gehör zu.

h) Die Betreiber beantragen am 28. März 2022, dass auf die geplante Stilllegung verzichtet werde. Zum einen habe das AFU im Rahmen des Rekursverfahrens 1 bestätigt, dass der Bio-Luftwäscher funktioniere und das Grundstück der Geruchskläger ausserhalb des errechneten Mindestabstands läge. Der Luftfilter entspreche nach wie vor den Anforderungen einer modernen Abluftreinigungsanlage, woran sich nichts ändere, dass am 11. November 2021 ein technischer Defekt habe festgestellt werden müssen. Die Anlage sei zwischenzeitlich repariert worden, und gemäss Arbeitsrapport vom 22. März 2022 sei die Funktionsfähigkeit des Luftwäschers wieder gewährleistet.

i) Am 12. April 2022 erliess der Gemeinderat Y.___ folgende Verfügung, wie sie bereits wortgleich zum rechtlichen Gehör eröffnet worden war:

1. Es wird festgestellt, dass die Abluftreinigungsanlage im Schweinestall Vers.-Nr. 286K nicht richtig funktioniert und die Anlage den Vorschriften der Emissionsbegrenzungen im Sinn von Art. 11 Abs. 1 und 2 USG nicht entspricht. 2. Es dürfen ab sofort bzw. ab Rechtskraft dieser Verfügung keine weiteren Schweine mehr eingestallt werden.

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3. Die Einstallung von neuen Schweinen darf erst wieder erfolgen, wenn der vorhandene Defekt der Luftwäscheranlage repariert oder die Anlage ersetzt ist, eine entsprechende Abnahmemessung vorliegt und das Funktionieren der reparierten oder neuen Anlage durch das AFU bestätigt wird. 4. Mit der allfälligen Reparatur oder dem Ersatz der Bio- Luftwäscheranlage ist gleichzeitig von einem Fachmann aufzuzeigen, ob die Dimensionierung der Anlage korrekt ist und wie zukünftig kontrolliert werden kann, dass die Anlage richtig funktioniert bzw. genügend mit Wasser besprüht wird. 5. Für den Fall der Unterlassung der Massnahmen gemäss Ziff. 1, 2 und 3 dieser Verfügung wird B.___ die Straffolge von Art. 292 StGB angedroht. [Wortlaut dieser Bestimmung] 6. Für den Fall der Unterlassung der Massnahmen wird den Pflichtigen die Ersatzvornahme auf deren eigene Kosten durch die Politische Gemeinde Y.___ angedroht. 7. Auf die Erhebung einer Gebühr wird verzichtet. 8. [Rechtsmittel] Zur Begründung wird unter anderem angeführt, B.___ (Verfahren Nr. 22-2958; nachfolgend Rekurs 2) hätten unabhängig von der Bestätigung, dass der Bio-Luftfilter zwischenzeitlich repariert worden sei, nachzuweisen, dass die Anlage einwandfrei funktioniere. Auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rekurses werde verzichtet, weil keine Polizeigüter wie Leib, Leben oder hohe Sachwerte bedroht seien und der Zustand schon länger andauere.

J. Gegen diesen Beschluss erhoben B.___, X.___,f durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 28. April 2022 Rekurs (Verfahren Nr. 22- 2958; nachfolgend Rekurs 2) beim Bau- und Umweltdepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:

1. Es sei die Verfügung vom 12. April 2022 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Luftwäscher im Schweinestall der Rekurrenten auf Grundstück 0001 bereits saniert worden ist. 3. Eventualiter sei die Sache zur nochmaligen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 Prozent MWST) zu Lasten der Rekursgegnerschaft bzw. zu Lasten der Gemeinde Y.___.

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Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die Anlage bereits im Jahr 2009 saniert worden sei. Zwar seien später wiederum Geruchsklagen erhoben worden, an den durchgeführten Ortsbegehungen habe jedoch kein Schweinegeruch festgestellt werden können. Der erstmals kritische Bericht des AFU vom 25. Mai 2021 beruhe ausschliesslich auf Akten und teilweise Mutmassungen. Der Verfasser selbst habe den Stall nicht überprüft, sondern einzig auf die subjektiven Aufzeichnungen der Rekursgegner 2 abgestellt. Falsch sei, dass der Stall unterschiedlich belegt sei. Die vier Buchten würden rollend ausgewechselt, so dass der Maststall entgegen der Annahme des AFU immer etwa das gleiche Durchschnittsgewicht aufweise. Auch unrichtig sei, dass der Stall am Tag des Augenscheins vom 28. Mai 2018 unterbelegt gewesen sei und dass sich durch den Besitzerwechsel eine Änderung in der Tierhaltung ergeben habe. Nachdem festgestellt worden sei, dass der Luftwäscher defekt war, hätten sie sich umgehend bemüht, diesen reparieren zu lassen. Allerdings sei der Hersteller der Anlage dazu weder willens noch in der Lage gewesen. Mittlerweile sei der Luftfilter aber wieder in Stand gestellt und der Techniker habe bestätigt, dass er wieder einwandfrei funktioniere. Eine schrittweise Stilllegung entbehre somit jeglicher Grundlage und wäre unverhältnismässig. Die Vorinstanz verhalte sich deshalb widersprüchlich, wenn sie trotz Reparatur der Anlage deren Stilllegung verlange. Vielmehr seien jetzt Luftmessungen durchzuführen.

K. a) Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2022 beantragen die Rekursgegner 2 durch ihren Rechtsvertreter, den Rekurs kostenpflichtig abzuweisen. Das Problem liege darin, dass der Luftwäscher grundsätzlich nicht richtig funktioniere und nicht genügend gross dimensioniert sei. Auch sei die Anlage nie geprüft, dokumentiert und abgenommen worden. Abnahmemessungen lägen demzufolge keine vor. Dass dieser Anlagetyp seit über zehn Jahren nicht mehr eingebaut werde, spreche für sich. Dazu komme, dass die Anlage offensichtlich nicht richtig gewartet werde, ansonsten bei der Überprüfung durch die Vorinstanz nicht hätte festgestellt werden müssen, dass die Anlage defekt sei.

b) Die Vorinstanz beantragt mit Eingabe vom 27. Juni 2022, den Rekurs 2 abzuweisen. Sie macht geltend, dass Betriebe die Immissionsschutzvorschriften jederzeit einhalten müssten, auch wenn sie schon einmal saniert worden seien. Die angefochtene Verfügung sei nötig geworden, weil die Rekurrenten 2 keinerlei Anstalten gemacht hätten, die Anlage reparieren zu lassen. Zwar sei die Anlage zwischenzeitlich geflickt worden. Für die Freigabe des Stalls fehle jetzt aber noch der Nachweis, dass der Luftwäscher auch genügend dimensioniert sei.

c) Gemäss Amtsbericht vom 31. August 2022 erachtet das AFU die Geruchsaufzeichnungen der Rekursgegner 2 als plausibel. Demnach habe der Schweinegeruch im Herbst 2015 zugenommen, als die Spaltböden ausgebaut worden seien. Die Wahrnehmung, dass der Gestank seither zugenommen habe, sei deshalb nachvollziehbar. Mit

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dem Umbau sei die geruchsrelevante Fläche von 195,46 m2 auf 255,3 m2 erhöht worden, was deutlich höhere Geruchsemissionen (Quellstärke Q alt: 0,797; neu: 0,971) zur Folge habe. Die Aufzeichnungen seien aber auch mit Blick auf die relevanten lokalen Luftströmungen plausibel: Der Mastschweinestall befinde sich in einem nach Osten exponierten Hang. Die Geruchswahrnehmung sei deshalb erklärbar, weil die Berg- und Talwindzirkulation ein tagesperiodisches Windsystem sei, das bei ruhigen Hochdruckwetterlagen im Gebirge entstehe und an die Sonneneinstrahlung gekoppelt sei. Diese treffe mit Tagesbeginn zunächst auf die nach Osten exponierten Berghänge nahezu senkrecht auf, weshalb eine Erwärmung des Bodens einsetze. Dabei werde die Hang-nahe Luft erwärmt. Diese dehne sich aus, werde leichter und steige auf. Durch den thermischen Auftrieb entwickle sich ein Hangaufwind. Diese Erscheinung werde im Geruchsprotokoll bilderbuchhaft abgebildet. Das AFU empfehle deshalb, den Luftwäscher durch eine anerkannte Messstelle für Geruch überprüfen zu lassen.

d) Die Rekurrenten 2 stimmen der vom AFU vorgeschlagenen Kontrolle mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 zu. Demgegenüber erklären sich die Rekursgegner 2 mit Schreiben vom 30. Januar 2023 mit Geruchsmessungen erst dann einverstanden, wenn der Luftfilter selbst auf seine Funktionsfähigkeit hin überprüft worden ist. Die Rekurrenten 2 erklären sich darauf mit Schreiben vom 16. Februar und 17. April 2023 auch damit einverstanden.

L. a) Mit Schreiben vom 9. Juni 2023 weist der Rekurssachbearbeiter darauf hin, dass es an der kommunalen Behörde sei, sicherzustellen, dass eine bestehende stationäre Anlage die gesetzlichen Vorschriften einhalte, auch wenn diese schon einmal saniert worden sei. Mithin könne sie ihre Vollzugsaufsicht nicht einfach auf die Betreiber übertragen. Vielmehr sei es an ihr selbst abzuklären, ob der Betrieb erneut sanierungsbedürftig sei oder nicht. Nach den neuen Erkenntnissen des AFU könne mittlerweile nicht mehr ausgeschlossen werden, dass der vorliegende Schweinemastbetrieb zu übermässigen Immissionen führe. Wie es sich damit aber konkret verhalte, habe die Vorinstanz nicht abgeklärt. Dazu komme, dass sie den Bio-Luftwäscher auch nach dem Stallumbau im Jahr 2015 nicht darauf überprüft habe, ob er (noch) richtig dimensioniert sei. Mithin sei die vorliegende Streitsache grundsätzlich zur vollständigen Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei der angefochtene Beschluss auch insofern widersprüchlich, als per sofort verboten werde, neue Schweine einzustallen, während die Wiederaufnahme des Betriebs von Abnahmemessungen im laufenden Betriebs abhängig gemacht werde. Da die Rekurrenten 2 jedoch grundsätzlich bereit seien, den Rechtsstreit einvernehmlich zu lösen, schlage er vor, vorerst von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und den Rekurrenten 2 die Möglichkeit zu geben, von einer Messfirma die Funktionsfähigkeit/korrekte Dimensionierung des Bio-Luftwäschers wie auch die Einhaltung

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der Luftreinhalteverordnung des Schweinemastbetriebs bestätigen zu lassen.

b) Am 14. Juni 2023 teilt die angefragte Messfirma dem AFU mit, dass man grundsätzlich nicht verlässlich bewerten könne, ob das Abluftreinigungssystem den Anforderungen nach geltenden Normen entspreche.

c) Mit Schreiben vom 20. Juni 2023 bestreitet die Vorinstanz, dass die angefochtene Verfügung fehlerhaft sei, erklärt sich mit dem vorgeschlagenen Vorgehen aber einverstanden. Die Rekurrenten 2 erklären sich mit Schreiben vom 23. Juni 2023 ebenfalls grundsätzlich damit einverstanden, dass die Anlage überprüft werde. Die Rekursgegner 2 verlangen mit Schreiben vom 3. Juli 2023, dass Luftmessungen erst durchgeführt würden, wenn bestätigt worden sei, dass die Anlage grundsätzlich funktioniere und richtig dimensioniert sei.

d) Der Rekurssachbearbeiter teilt den Verfahrensbeteiligten am 12. Juli 2023 mit, dass zwischenzeitliche Abklärungen des AFU ergeben hätten, dass sich kein Experte finden lasse, der die Luftfilteranlage begutachten könne. Auf Grund dieser neuen Erkenntnisse verbleibe einzig die Möglichkeit, die emittierenden Geruchsstoffe anhand von Proben messen und analysieren zu lassen. Diese Vorgehensweise mache Sinn, weil die rechtlichen Mindestanforderungen ohnehin technologieoffen einzuhalten seien. Die entsprechende Sachverhaltsabklärung sei von der Vorinstanz vorzunehmen, es sei denn, die Rekursgegner 2-6 seien ausdrücklich damit einverstanden, dass die Rekurrenten 2 die dafür vom AFU vorgeschlagene deutsche Messfirma beauftrage. In diesem Fall würden die Rekursverfahren für die Dauer der Messungen sistiert.

e) Die Vorinstanz beantragt mit Schreiben vom 18. Juli 2023 erneut, auf eine Rückweisung zu verzichten. Die Rekurrenten 2 erklären sich mit dem vorgeschlagenen Vorgehen mit Schreiben vom 18. Juli 2023 einverstanden. Die Rekursgegner 2 dagegen bestehen mit Schreiben vom 4. August 2023 darauf, dass zuerst der Luftfilter expertisiert werde, zumal es ihrer Meinung nach durchaus Fachleute gebe, die dazu in der Lage seien. Die restlichen Verfahrensbeteiligten lassen sich zum weiteren Vorgehen – wie schon bis anhin – nicht vernehmen.

f) Nachdem die Rekursgegner 2–6 dem vom Verfahrensleiter vorgeschlagenen weiteren einvernehmlichen Vorgehen nicht zustimmten, stellte dieser als Nächstes den Rekursentscheid in Aussicht.

M. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen dagegen,

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 18/2024), Seite 11/16

Erwägungen 1. 1.1 Die beiden Rekursverfahren stehen im gleichen sachlichen Zusammenhang. Sie werfen dieselben Sachverhalts- und Rechtsfragen auf. Es ist somit zweckmässig, sie verfahrensrechtlich zu vereinigen und durch einen einzigen Entscheid zu erledigen (VerwGE B 2015/96 und B 2015/97 vom 26. Oktober 2016 Erw. 1; GVP 1972 Nr. 30).

1.2 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.3 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigungen sind gegeben (Art. 45 VRP). Auf die Rekurse ist einzutreten.

2. 2.1 Der umstrittene Schweinemastbetrieb ist eine Tierhaltungsanlage und damit eine stationäre Anlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1 der eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung (SR 814.318.142.1; abgekürzt LRV). Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 LRV und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 LRV). Nebstdem gilt das Vorsorgeprinzip. Demnach sind Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz; SR 814.01; abgekürzt USG). Bestehende Anlagen, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, müssen nach Art. 16 USG i.V.m. Art. 8 LRV saniert werden.

2.2 Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG; Art. 5 LRV). Als übermässig gelten Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV überschreiten (Art. 2 Abs. 5 LRV). Bestehen keine Grenzwerte, ist die Schädlichkeit oder Lästigkeit im Einzelfall zu prüfen, nach den in Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV aufgestellten Kriterien.

2.3 Für Tierhaltungsanlagen gelten die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV (Art. 3 Abs. 2 Bst. a LRV). Bei der Errichtung derartiger Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu Agroscope; Urteil des Bundesgerichtes 1C_462/2022 vom 15. Januar 2024 Erw. 7.1). Die entsprechenden FAT-Richtlinien befassen sich mit der vorsorglichen Emissionsbegren-

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zung, sie dienen aber auch als Hilfsmittel zur Beurteilung, ob die Tierhaltungsanlage übermässige Immissionen verursacht (BGE 133 II 370 Erw. 6.1, BGE 126 II 43 Erw. 4a; Urteil des Bundesgerichtes 1A.58/2001 in URP 2002, S. 97 ff., Erw. 2d). Da es sich vorliegend um einen geschlossenen Stall ohne Auslauf handelt, sind die FAT- Richtlinien ohne weiteres anzuwenden (Urteil des Bundesgerichtes 1C_289/2018 vom 8. Juli 2019 Erw. 3.2).

2.4 Der Mindestabstand wird in einem dreistufigen Verfahren berechnet. In einem ersten Schritt wird die Geruchsbelastung nach der jeweiligen Tierart bestimmt. Danach wird basierend auf dieser Geruchsbelastung der Normabstand errechnet. Schliesslich wird der Normabstand durch Einflussfaktoren des Haltungssystems, der Lüftung, des Standorts und der Geruchsreduktion im Bereich der Stallluft korrigiert und auf diese Weise der Mindestabstand ermittelt. Gegenüber bewohnten Zonen, die neben der Wohnnutzung mässig störende Gewerbebetriebe zulassen, kann der Mindestabstand schliesslich um weitere 30 Prozent herabgesetzt werden (Urteil des Bundesgerichtes 1A.237/2006 vom 7. September 2007 Erw. 6.1 mit Verweis auf die FAT-Richtlinien 1995, Ziff. 3.2).

2.5 Während neue Anlagen nur zu bewilligen sind, wenn die Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden, gilt für bestehende Anlagen das Mass der Unterschreitung der Mindestabstände als Hinweis für das Vorliegen einer erheblichen Störung und damit als allfälliger Auslöser der Sanierungspflicht. Übermässige Immissionen im Sinn von Art. 2 Abs. 5 LRV können dabei regelmässig erwartet werden, wenn der halbe Mindestabstand unterschritten wird (FAT- Richtlinien Nr. 476, S. 7). Nach Art. 2 Abs. 5 LRV gelten Immissionen u.a. dann als übermässig, wenn aufgrund einer Erhebung in der Bevölkerung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören (Bst. b). Die Behörde ist diesfalls verpflichtet, für die Anlage verschärfte Emissionsbegrenzungen zu verfügen (Art. 5 LRV).

2.6 Der vorliegende Schweinestall wurde vor Jahren saniert, eine Abnahme des installierten Bio-Luftfilters fand jedoch nicht statt. Immerhin brachte der Einbau des verfügten Luftwäschers den betroffenen Nachbarn anfangs eine markante Verbesserung. Zwischenzeitlich werden jedoch anhaltend und von verschiedenen Seiten (wieder) Geruchsklagen erhoben. Während im Rahmen des Rekursverfahrens 1 nicht erklärbar war, warum der Schweinemaststall nun doch wieder zu übermässigen Geruchsimmissionen führen soll, zumal auch bei allen Begehungen kein Schweinegeruch feststellbar war, liegen Dank der detaillierten Aufarbeitung durch das AFU im Rekursverfahren 2 diesbezüglich neue Erkenntnisse vor. Nebstdem das Amt die akribischen Aufschriebe der Rekurrenten 1 plausibilisieren konnte, hat es auch aufgezeigt, dass zwischenzeitlich das Stallsystem ohne entsprechende Kontrolle der Baubehörde (Ersatz der Spaltenböden) geruchsrelevant verändert wurde. Sodann hat sich gezeigt, dass die Wartung des Biowäschers derart anspruchsvoll ist, dass die aktuellen Betreiber

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nicht realisiert haben, dass die Filteranlage zwischenzeitlich gar nicht mehr funktioniert hat. Auf Grund dieser Erkenntnisse ist unklar, ob dem zwischenzeitlich geflickten Bio-Luftwäscher hinsichtlich der Geruchsreduzierung tatsächlich ein Korrekturfaktor von 1,0 auf 0,3 zukommt und der vorgeschriebene Mindestabstand zu den Liegenschaften der betroffenen Nachbarn damit eingehalten werden kann. Dem wäre nur so, wenn Dank der Abluftreinigungsanlage die Mindestanforderungen erfüllt wären. Dies wäre dann der Fall, wenn im Reingas zum einen höchstens 300 Geruchseinheiten pro Kubikmeter enthalten und kein Rohgasgeruch wahrnehmbar wäre (Urteil des Bundesgerichtes 1C_289/2018 vom 8. Juli 2019 Erw. 4.4). Ob dies der Fall ist, wurde nicht abgeklärt.

2.7 Nach dem Gesagten liegen gewichtige Indizien dafür vor, dass der Schweinemastbetrieb nicht (mehr) den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Davon geht auch die Vorinstanz aus, wenn sie den Weiterbetrieb der Schweinemast vom Nachweis abhängig machen will, dass der Bio-Luftwäscher nach dessen Reparatur einwandfrei funktioniert und damit keine übermässigen Geruchsbelästigungen mehr auftreten. Indem sie ihre Pflicht des entsprechenden Nachweises den Anlagebetreibern zuweist, verkennt sie aber Art. 8 LRV i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRP, wonach es an ihr ist festzustellen, ob die bewilligte Anlage (noch) den Anforderungen der LRV entspricht bzw. dass sie bestimmen muss, ob und was nötig ist, damit die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Mit anderen Worten genügt es nicht, dass die Vorinstanz den Anlagebetreibern mit Verweis auf ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 46 Abs. 1 USG und 12 Abs. 1 LRV verpflichtet, ihrerseits nachzuweisen, dass die bewilligte und sanierte Anlage den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Der Anlagebetreiberin können nach dem Verursacherprinzip gemäss Art. 2 USG einzig die entsprechenden Kosten für die nötigen Abklärungen auferlegt werden.

3. 3.1 Vorliegend ist umstritten, ob der Schweinemastbetrieb übermässige Geruchsemissionen verursacht. Dabei ist namentlich unklar, ob der installierte Bio-Luftwäscher funktioniert und genügend gross dimensioniert ist, um den Schweinegestank zu beseitigen. Im Verlauf der Rekursverfahren ist das AFU entgegen einer ersten Annahme zur Erkenntnis gelangt, dass es keine Fachstelle gibt, die abschliessend beurteilen kann, ob der vorliegende Luftwäscher übermässigen Geruch verhindern kann. Daran ändert auch nichts, dass die Rekursgegner 1 nach wie vor anderer Meinung sind, zumal dem Amtsbericht des AFU bzw. seiner Beurteilung erhöhte Beweiskraft zukommt, da es sich dabei um eine Einschätzung handelt, in Bezug auf die das Amt über besondere Sachkunde verfügt (Urteil des Bundesgerichtes 1C_497/2021 vom 19. Dezember 2023 Erw. 5.2.2.2). Ohnehin ist vorliegend nur massgebend, ob die Mindestanforderungen an die Geruchsimmissionen erfüllt sind oder nicht, damit die Abluftreinigungsanlage bei der Ermittlung des Mindestabstands berücksichtigt werden kann. Diese Frage ist technologieoffen anhand der Mindestanforderungen (max. 300 Geruchseinheiten pro Kubikmeter im Reingas und kein

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Rohgasgeruch im Reingas wahrnehmbar) zu ermitteln. Sind diese Anforderungen erfüllt, darf der eingebaute Luftwäscher ohne weitere Abklärungen berücksichtigt und der Mindestabstand entsprechend reduziert werden, ansonsten eben nicht. Im letzteren Fall würde der Mindestabstand unterschritten, weshalb die Anlage erneut zu sanieren oder stillzulegen wäre.

3.2 Die zuständige Behörde bei Tierhaltungsbetrieben ist die politische Gemeinde (Art. 25 Abs. 1 Bst. c des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung; sGS 672.1; abgekürzt EG-USG). Daran ändert nichts, dass auch die Rekursinstanz fehlende Sachverhaltselemente ermitteln kann (MARTIN UND MANUELA LOOSER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Zürich/St.Gallen 2020, Art. 46 N 16). Ihre Aufgabe besteht in erster Linie darin, die von der zuständigen Behörde getroffene Anordnung zu überprüfen, nicht aber anstelle der kommunalen Behörde zu verfügen (H.-R. ARTA, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP] Zürich/St.Gallen 2020, Art. 40 N 9). Vorliegend hat die Vorinstanz selbst nichts abgeklärt und auch nicht entschieden, ob und welche zusätzlichen Sanierungsmassnahmen nötig sind. Nach dem Gesagten ist es daher nicht an der Rechtsmittelinstanz, anstelle der zuständigen örtlichen Behörde den Sachverhalt abzuklären und sodann erstinstanzlich über allfällige Sanierungsmassnahmen oder die Stilllegung der Anlage zu entscheiden. Mithin ist die Streitsache zur erstmaligen inhaltlichen Beurteilung und allfälligen Anordnung von weiteren Sanierungsmassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl der Rekurs 1 als auch der Rekurs 2 begründet sind, weshalb beide gutzuheissen, die angefochtenen Verfügungen vom 7. November 2017 und vom 12. April 2022 aufzuheben sind und die Streitsache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

5. 5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 4'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten je zur Hälfte den Rekursgegnern 1 und den Rekursgegnern 2 – 6 zu überbinden. Die letzteren haben ihren hälftigen Kostenanteil unter solidarischer Haftung zu bezahlen (Art. 96bis VRP).

5.2 Die von den Rekurrenten 1 am 1. Dezember 2017 und von den Rekurrenten 2 am 10. Mai 2022 geleisteten Kostenvorschüsse von 1'000.– bzw. 1'800.– sind anzurechnen.

6.

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Als grundlegende Voraussetzung für die Zusprache einer ausseramtlichen Entschädigung braucht es einen entsprechenden Antrag (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegesetz, Diss., Lachen/St.Gallen 2004, S. 149). Nur die Rekurrenten 1 und 2 sowie die Rekursgegner 1 und 2 stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

6.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).

6.2 Die Verfahren haben in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten geboten, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigten, weshalb die Rekurrenten 1 und 2 grundsätzlich einen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung haben (Art. 98bis VRP). Allerdings obsiegen sie mit ihren Anträgen nur in ihren eigenen Rekursen, unterliegen aber in jenen Verfahren, wo sie Rekursgegner sind. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten wettzuschlagen bzw. dass jede Partei ihre ausseramtlichen Kosten selber trägt. Ihre Kostenbegehren sind somit abzuweisen. Entscheid 1. a) Der Rekurs Nr. 17-7050 von A.___, Z.___, wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.

b) Der Beschluss des Gemeinderates Y.___ vom 7. November 2017 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

2. a) Der Rekurs Nr. 22-2958 von B.___, X.___, wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.

b) Der Beschluss des Gemeinderates Y.___ vom 12. April 2022 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

3. a) B.___ bezahlen eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.–. Der von B.___ am 10. Mai 2022 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.

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b) A.___, C.___, D.___, E.___ sowie F.___ bezahlen eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– unter solidarischer Haftung. Der von A.___ am 1. Dezember 2017 geleistete Kostenvorschuss von 1'000.– wird angerechnet.

4. a) Die Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten werden abgewiesen.

b) Die Begehren von B.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten werden abgewiesen.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

28. Februar 2024

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden BUDE 2024 Nr. 018 Umweltrecht, Art. 11 Abs. 3 und Art. 16 USG; Art. 2, 3, 5, 7 und 8 LRV; Art. 25 Abs. 1 Bst. c EG-USG. Umstritten ist, ob ein bereits sanierter Schweinemastbetrieb (wieder) übermässige Geruchsemissionen verursacht. Unklar ist dabei, ob der installierte Bio-Luftwäscher funktioniert und genügend gross dimensioniert ist, um den Schweinegestank zu beseitigen. Diese Frage ist technologieoffen anhand der Mindestanforderungen (max. 300 Geruchseinheiten pro Kubikmeter im Reingas und kein Rohgasgeruch im Reingas wahrnehmbar) zu ermitteln. Sind diese Anforderungen erfüllt, darf der eingebaute Luftwäscher ohne weitere Abklärungen berücksichtigt und der Mindestabstand entsprechend reduziert werden. Vorliegend hat die dafür zuständige Vorinstanz selbst nichts abgeklärt und auch nicht entschieden, ob und welche zusätzlichen Sanierungsmassnahmen nötig sind. Da es nicht an der Rechtsmittelinstanz ist, anstelle der zuständigen örtlichen Behörde den Sachverhalt abzuklären und sodann erstinstanzlich über allfällige Sanierungsmassnahmen oder die Stilllegung der Anlage zu entscheiden, ist die Streitsache zur erstmaligen inhaltlichen Beurteilung und allfälligen Anordnung von weiteren Sanierungsmassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gutheissung der Rekurse. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)

2026-05-12T19:42:10+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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