Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AB.2021.30-AS Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und Publikationsdatum: 10.02.2022 Entscheiddatum: 06.10.2021 Entscheid Kantonsgericht, 06.10.2021 Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG (SR 281.1) Pfändbarkeit bzw. Unpfändbarkeit von Leistungen der 1. Säule auf einem Durchgangskonto. Kantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 6. Oktober 2021, AB.2021.30-AS Aus den Erwägungen: E.II.2.b) Nach Art. 92 Abs. 1 SchKG unpfändbar sind die Renten gemäss Art. 20 AHVG oder gemäss Art. 50 IVG, die Leistungen gemäss Art. 12 ELG sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen (Ziff. 9a) und die Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit (Ziff. 10). Von der Pfändung gänzlich ausgeschlossen werden mit dieser Bestimmung (u.a.) Leistungen der sogenannten Ersten Säule (BSK SchKG I-Vonder Mühll, 2. Aufl., Art. 92 N 37). Grundlage dafür ist die (richtige) Annahme, dass diese Leistungen ohnehin nur das Existenzminimum decken und sich deshalb eine Diskussion über die Pfändbarkeit von vornherein erübrigt (Jaeger/Walder/Kull, SchKG, 5. Aufl., Art. 92 N 57; SK SchKG- Winkler, 4. Aufl., Art. 92 N 59; ferner BGE 130 III 400 E. 3.3.2). Grundsätzlich sind nicht nur die in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG aufgeführten Leistungen an sich geschützt, sondern auch ein Bankkonto, auf welchem solche Leistungen anfallen. Dies gilt mindestens so weit, als dieses als Durchgangskonto gebraucht wird und somit die eingehenden Leistungen wieder abgehoben werden (SK SchKG-Winkler, Art. 92 N 63; © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/5
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Engler, Aus der neueren Zürcher Rechtsprechung zum SchKG, in: BlSchK 2019, S. 61 f.). In der Lehre wird teilweise die Auffassung vertreten, dass Vermögen, welches der Schuldner auf dem Durchgangskonto bilde, als Sparguthaben pfändbar sei (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 92 N 38; SK SchKG-Winkler, Art. 92 N 63; KUKO SchKG- Kostkiewicz, 2. Aufl., Art. 92 N 70; vgl. ferner auch AB SchKG BL vom 12. Oktober 1999 [abrufbar unter: www.baselland.ch/politik-und-behorden/gerichte/ rechtsprechung]). Mit der Frage, ab welchem Zeitpunkt oder ab welcher Betragshöhe ein Sparguthaben anzunehmen ist, setzen sich die genannten Autoren allerdings nicht auseinander (vgl. jedoch BSK SchKG EB-Staehelin, Art. 92 ad N 37). Diese Fragen haben das Betreibungsamt bzw. die Aufsichtsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen im konkreten Einzelfall zu beantworten (OGer ZH vom 16. Mai 2018, PS180043-O/U, E. 6.1 [abrufbar unter: www.gerichte-zh.ch]; Engler, a.a.O., S. 61 f.). 3.a) Die Vorinstanz hielt – in Übereinstimmung mit dem beschwerdebeklagten Amt – im Wesentlichen fest, das mit Pfändungsbeschlag belegte Konto habe am 1. Januar 2020 einen Saldo von Fr. 19'239.18 aufgewiesen und sich während rund 15 Monaten bis zum Pfändungsvollzug am 13. April 2021 nur leicht bzw. auf Fr. 18'355.78 reduziert. Neben den monatlichen Sozialleistungen von insgesamt Fr. 2'393.00 seien – abgesehen von einer aus einer Vorsorgeeinrichtung stammenden Kapitalleistung von Fr. 8'612.00 vom 11. November 2020 – keine anderen nennenswerten Geldeingänge zu verzeichnen gewesen. Das Guthaben erweise sich daher grösstenteils als pfändbares Sparguthaben. Der Saldo von Fr. 15'074.80 nach Abzug der Renten für den April 2021 (Fr. 2'393.00) und der am 19. April 2021 erfolgten Steuerzahlung (Fr. 532.20) könne daher gepfändet werden. b) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich beim besagten Konto um das dasjenige für die monatlichen Sozialleistungen handle. Es werde durch die monatliche © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/5
Publikationsplattform St.Galler Gerichte AHV-Rente (Fr. 1'275.00) sowie die Ergänzungsleistungen (Fr. 1'118.00) geäufnet. Am 11. November 2020 sei eine Vorsorge-Kapitalauszahlung von Fr. 8'612.00 einbezahlt worden. Das "PK Geld, AHV und […] die Ergänzungsleistungen" seien für seinen Lebensunterhalt bestimmt. Es sei ihm möglich gewesen, einen kleinen Batzen für Unvorhergesehenes wie Arzt- und Zahnarztkosten anzusparen. c) Das gesamte monatliche Einkommen des Beschwerdeführers beträgt Fr. 2'393.00. Es setzt sich zusammen aus einer AHV-Rente und Ergänzungsleistungen und ist gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG absolut unpfändbar. Grundsätzlich kann (auch) von einem Schuldner in dieser Situation nicht erwartet werden, dass er jeden Monat sein ganzes Einkommen ausgibt. Dies wäre weder sinnvoll noch mit einem verantwortlichen und umsichtigen Umgang mit den eigenen Finanzen vereinbar. Es muss immer wieder mit unerwarteten Ausgaben gerechnet werden (bspw. für Arzt, Zahnarzt oder Sehhilfen). Zudem sind verschiedene Zahlungen nicht monatlich, sondern jährlich oder halbjährlich zu leisten (bspw. Haftpflicht- und Hausratsversicherung, Strom- und andere Nebenkosten). Das (teilgepfändete) Konto des Beschwerdeführers wies, wie bereits die Vorinstanz feststellte, am 1. Januar 2020 einen Saldo von Fr. 19'239.18 auf. Hiervon übertrug der Beschwerdeführer regelmässig Beträge auf ein weiteres Konto, ab welchem er via Maestro-Karte laufend Bargeldbeträge abhob. Der Saldo des (teilgepfändeten) Kontos stieg bis im Juni 2020 leicht an, sank anschliessend bis im November 2020 hingegen markant ab und stieg erst mit der Überweisung der Kapitalleistung aus der BVG Stiftung (Fr. 8'612.00) erneut auf Fr. 17'547.13 an. In der Folge bewegte sich der Saldo bis zum Pfändungsvollzug in dieser Grössenordnung (Saldo vor Pfändung per 12. April 2021 Fr. 18'355.78; Saldo nach Pfändung: Fr. 330.78) und demnach entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht während diesen 15 Monaten immer im gleichen Rahmen. Vielmehr verbrauchte der Beschwerdeführer bis zur Kapitalleistung aus der BVG Stiftung im November 2020 einen nicht unerheblichen Anteil des "Vermögens". Zieht man nun die Kapitalleistung aus der BVG Stiftung ab, so beläuft sich der Saldo vor der Pfändung auf lediglich Fr. 9'743.78 (Fr. 18'355.78 - Fr. 8'612.00). Die angesparte Summe reduzierte sich damit in der massgeblichen Zeit um rund Fr. 10'000.00. Das noch vorhandene bzw. angeäufnete Guthaben ist hingegen kein vollumfänglich pfändbares Sparguthaben. Vielmehr beinhaltet dieses auch einen Notgroschen, der – da er (wohl) aus absolut © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/5
Publikationsplattform St.Galler Gerichte unpfändbarem Einkommen stammt – dem Beschwerdeführer zu belassen ist. Grundsätzlich kann bei einem Durchgangskonto, auf welchem ausschliesslich absolut unpfändbare Leistungen anfallen und das gewissen Schwankungen unterliegt, erst von einem der Pfändung zugänglichen Sparguthaben gesprochen werden, wenn der Saldo das rund Dreifache des Einkommens übersteigt. Andernfalls handelt es sich um eine Reserve, die dem Schuldner für nicht monatlich anfallende oder unvorhergesehene Ausgaben zu belassen ist (vgl. Kantonsgericht St. Gallen, Entscheid Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 19. März 2021, AB.2020.60- AS E. 4.3; vgl. hingegen die strengere Praxis im Kanton Zürich, wo das Obergericht diesbezüglich mit Verweis auf Staehelin [BSK SchKG EB, Art. 92 ad N 37] festhielt, dass für die Annahme eines Sparguthabens die unumgänglichen Ausgaben des betreffenden Monats, für welchen die Rente bestimmt ist, bezahlt sein müssen [OGer ZH vom 10. Juli 2018, PS170277-O/U, E. 6a; ferner OGer ZH vom 7. August 2017, PS170094-O/U, E. 3.5, je abrufbar unter: www.gerichte-zh.ch]). Entsprechend ist dem Beschwerdeführer vorliegend ein derartiger Notgroschen in der Höhe des rund Dreifachen seines Einkommens (von Fr. 2'393.00, mithin Fr. 7'179.00) zu belassen. Unter Berücksichtigung des Saldos nach der Pfändung (Fr. 330.78) wäre ihm damit grundsätzlich – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 3e) – ein Betrag von gerundet Fr. 7'000.00 zurückzuerstatten. d) Im Übrigen kann der Beschwerdeführer seinen betreibungsrechtlichen Notbedarf von Fr. 2'008.00 grundsätzlich (und unbestrittenermassen) aus seiner AHV-Rente und den Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 2'393.00 decken. e) Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Pfändbarkeit der Kapitalleistung der […] AG von Fr. 8'612.00 bestreitet, ist sein Vorbringen neu. Vor Vorinstanz hat er die diesbezügliche Pfändbarkeit nicht bestritten. Vielmehr hat er diesen Betrag selbst als der Pfändungsmasse unterliegend bezeichnet, weshalb die diesbezügliche (Un-)Pfändbarkeit von der Vorinstanz auch nicht überprüft wurde. Damit ist darauf vorliegend nicht einzutreten. Selbst wenn darauf eingetreten würde bzw. dies unter dem Aspekt der Nichtigkeit der Pfändung von unpfändbaren © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/5
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vermögenswerten zu prüfen wäre, bleibt darauf hinzuweisen, dass die Renten und Kapitalabfindungen gemäss BVG nach Fälligkeit, das heisst nach Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses, nach Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar sind (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 92 N 39). Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer diese Kapitalleistung für den Lebensunterhalt bzw. im Rahmen des Notbedarfs zwingend benötigen würde, liegen – wie erwähnt (vgl. oben E. II.3d) – nicht vor. Entsprechend konnte bzw. kann der Betrag von Fr. 8'612.00 im Rahmen der Pfändung des besagten Kontos gepfändet bleiben. Hinweis auf erhobene Rechtsmittel: Entscheid ist rechtkräftig. Bemerkungen: Keine. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/5
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 06.10.2021 Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG (SR 281.1) Pfändbarkeit bzw. Unpfändbarkeit von Leistungen der 1. Säule auf einem Durchgangskonto. Kantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 6. Oktober 2021, AB.2021.30-AS
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