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Nidwalden Gerichte 23.06.2026 42193

June 23, 2026·Deutsch·Nidwalden·Gerichte·PDF·13,365 words·~1h 7min·32

Summary

Ersatzforderung bei Einstellung I Neubeurteilung (BAS 25 28)

Full text

GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

BAS 25 28 Beschwerde am BGer hängig

Beschluss vom 24. März 2026 Beschwerdeabteilung in Strafsachen

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte A.__,

vertreten durch MLaw Michael Lauper, Rechtsanwalt, Advokatur Grass Lauper, Effingerstrasse 16, City-West, Postfach 2400, 3001 Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abteilung II, Wirtschaftsdelikte, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Staatsanwaltschaft.

Gegenstand Ersatzforderung bei Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 16. Januar 2023 (STA-Nrn. A2N 10 24-31).

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Sachverhalt: A. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abt. II, Wirtschaftsdelikte, führte gegen B.__, C.__, D.__, E.__, F.__, G.__ und A.__ («Beschwerdeführer») unter den Verfahrensnummern STA- Nrn. A2N 10 24-31 Strafverfahren wegen Betrugs (Art. 146 StGB), eventualiter Veruntreuung (Art. 138 StGB) sowie Geldwäscherei (Art. 305bis StGB). Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 sistierte die Staatsanwaltschaft die Verfahren gemäss Art. 314 StPO, soweit sie diese nicht einstellte (Art. 319 ff. StPO). Den Beschwerdeführer betreffend erkannte die Staatsanwaltschaft darin was folgt: « […] 5. Das Strafverfahren gegen [den Beschwerdeführer] betreffend Betrug (Art. 146 StGB) bzw. Teilnahme zum Betrug zum Nachteil von L.__, der M.__ O.__† sowie der J.__ II International Corp., sowie betreffend Geldwäscherei wird eingestellt. […] 15. Unter der Bedingung, dass die Sistierungsverfügungen gemäss Dispositiv-Ziffern 1.-4. mit Bezug auf den Betrug zum Nachteil von L.__, der M.__ O.__ † sowie der J.__ II International Corp. per 19. Mai 2023 zu definitiven Einstellungsverfügungen werden, wird [der Beschwerdeführer] verpflichtet, dem Kanton Nidwalden eine Ersatzforderung in Höhe von EUR 153'878.70 zu bezahlen. […] 18. Unter der Bedingung, dass die Sistierungsverfügungen gemäss Dispositiv-Ziffern 1.-4. zu definitiven Einstellungsverfügungen werden, wird der Beschlag über folgende Gegenstände per 25. November 2023 aufgehoben: - Esslingen HD-Nr. A8 / Mappe Orange "I.__ Enterprises" - Esslingen HD-Nr. A10 / Mappe Weiss E.__ etc. - Esslingen HD-Nr. A11 / Mappe weiss, Unterlagen "C.__" Die Gegenstände werden innert 60 Tagen nach Aufhebung der Beschlagnahme im Polizeikommando Nidwalden, Kreuzstrasse 1, 6370 Stans, gegen Empfangsbescheinigung an [den Beschwerdeführer] ausgehändigt. [Der Beschwerdeführer] hat den Herausgabezeitpunkt vorgängig mit der Kantonspolizei abzusprechen. Erfolgt innert 60 Tagen ab dem Datum der Aufhebung der Beschlagnahme keine Abholung durch [den Beschwerdeführer], sind die Gegenstände durch die Kantonspolizei zu entsorgen. […] 25. Mit Bezug auf die eingestellten Verfahren (Dispositivziffern 5.-7. oben) trägt die Verfahrenskosten der Staat.

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26. Rechtsanwalt lic. iur. Michael Lauper wird für seine Bemühungen als Verteidiger [des Beschwerdeführers] eine Entschädigung von CHF 1'346.25 ausgerichtet (Honorar Fr. 1'250.00, MwSt. CHF 96.25). [Dem Beschwerdeführer] wird keine Genugtuung und keine weitere Entschädigung ausgerichtet. […] » Im Übrigen kann hinsichtlich der Prozessgeschichte in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (E. 1 S. 7 f.).

B. Hiergegen gelangt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 30. Januar 2023 und den folgenden Anträgen an das Obergericht: « 1. Ziffer 15 der Einstellungs- und Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 16. Januar 2023 sei aufzuheben und es sei von einer Ersatzforderung gegen den Beschwerdeführer abzusehen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Nidwalden (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuerzuschlag). »

C. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 13. Februar 2023 Stellung. Sie stellte folgende Anträge: « 1. In Abänderung von Dispositivziffer 15. der Einstellungsverfügung vom 16. Januar 2023 sei [der Beschwerdeführer] zu verpflichten, dem Kanton Nidwalden eine Ersatzforderung in Höhe von EUR 143'878.70 [anstatt: EUR 153'878.70] zu bezahlen, dies unter der Bedingung, dass die Sistierungen gemäss Dispositivziffern 1.-4. der angefochtenen Verfügung mit Bezug auf den Betrug zum Nachteil von L.__, der M.__ O.__† sowie der J.__ II International Corp. per 13. Mai 2023 zu definitiven Verfahrenseinstellungen werden. 2. Im Übrigen sei die Beschwerde vom 30. Januar 2023 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Unter ausgangsgemäss angemessener Regelung der Kostenfolgen.» Zugleich legte sie die vier separaten Aktendossiers der Strafverfahren STA-Nrn. A2N 10 23, A2N 10 24-27, A2N 10 28-29 und A2N 10 31 auf. Die Bezugnahme auf einschlägige Aktenstellen erfolgt nach Massgabe der mitgelieferten Aktenverzeichnisse (Stand am 10. Februar 2023). Das gilt namentlich für die Akten des Verfahrens STA-Nr. A2N 10 28-29, auch wenn diese teilweise noch im ursprünglichen Verfahren WD 10 18 akturiert wurden und entsprechend mit der alten Verfahrens-Nr. WD 10 18 beschriftet sind.

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D. Die Parteien reichten am 27. Februar 2023 (Replik), 13. März 2023 (Duplik) sowie 27. März 2023 (Stellungnahme) weitere Eingaben ein, ohne dass neue Anträge gestellt wurden.

E. Das Obergericht beurteilte die Beschwerdesache mit Beschluss BAS 25 3 vom 25. Mai 2023. Dieser wurde am 26. Juni 2023 an die Parteien versandt.

F. Der Beschwerdeführer gelangte hiergegen an das Bundesgericht. Dessen Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht mit Urteil 7B_529/2023 vom 2. Oktober 2025 gut, hob den Beschluss BAS 25 3 vom 25. Mai 2023 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück.

G. Mit Verfügung vom 12. November 2025 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, im Hinblick auf die Neubeurteilung der Streitsache allfällige Noven einzureichen, wovon dieser aber mit Eingabe vom 24. November 2025 Abstand nahm.

H. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache auf dem Zirkularweg nach Rückweisung neu abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen: 1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1, Art. 322 Abs. 2 StPO). Beschwerdeinstanz ist die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden, die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 und Art. 29 GerG [NG 261.1]). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person Partei des Strafverfahrens und wurde mit einer Ersatzforderung belastet. Er ist berechtigt, gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde zu erheben. Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die Begründung und die Anträge – ausser bei der Beurteilung einer Zivilklage – gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Indes hat die beschwerdeführende Partei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Die Begründung hat namentlich den Anfechtungsgrund zu enthalten, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die «einen anderen Entscheid nahe legen» (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO; VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], SK-StPO, 3. A., 2020, N 2 zu Art. 385 StPO). Mit anderen Worten gilt im Beschwerdeverfahren das Rügeprinzip und die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, nicht gerügte Punkte von Amtes wegen zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3). Sodann ist in Nachachtung des Fristenrechts (vgl. Art. 89 StPO) zu beachten, dass diese Beschwerdegründe innert der gesetzlichen und als solche nicht erstreckbaren Beschwerdefrist vorzubringen sind. Soweit der Beschwerdeführer seine Rügen erstmals in den Eingaben vom 27. Februar sowie 27. März 2023 ausformuliert, handelt er verspätet und bleiben diese Einwände hier unbeachtlich, zumal diese nicht auf Noven beruhen.

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1.3 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung zurück, wird das Verfahren vor Vorinstanz insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1). Erfolgt die Aufhebung und Rückweisung aufgrund eines (formellen) Begründungsmangels, kann und darf die Vorinstanz grundsätzlich ohne Weiterungen dazu übergehen, aufforderungsgemäss seinen Entscheid in den gerügten Bereichen nachzubessern und diesen rechtsgenügend zu begründen, ohne dass es ein erneuter Schriftenwechsel anzuordnen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 2.2). Das Bundesgericht erwog in seinem Rückweisungsurteil, dass das Obergericht nicht rechtsgenüglich begründet habe, weshalb das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt sein solle. Solches sei gestützt auf den festgestellten Sachverhalt auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Das Obergericht habe damit ihre behördliche Begründungspflicht und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Wegen der formellen Natur des rechtlichen Gehörs führe diese Verletzung zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Bei dieser Sachlage erübrige es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen (E. 3.4 S. 7 f.). Folglich beschränkt sich die erneute Ingangsetzung des Verfahrens auf eine Neubeurteilung der Beschwerdesache bzw. der Beschwerde vom 30. Januar 2023 (unter rechtsgenüglicher Begründung des Tatbestandsmerkmals der Arglist). Der Schriftenwechsel ist bereits im ersten Beschwerdeverfahren BAS 25 3 vollständig durchgeführt worden. Damit hat es in prozessualer Hinsicht sein Bewenden, zumal sich keine Noven ergeben haben (vgl. vorne Bst. G). Im Übrigen ist in materieller Hinsicht zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht den Beschluss BAS 25 3 vom 25. Mai 2023 integral aufhob, ohne dass dabei die durch die Beschwerdeinstanz im ersten Rechtsgang vorgenommene Beurteilung inhaltlich überprüft wurde. Insofern sind im zweiten Rechtsgang vor Beschwerdeinstanz sämtliche Aspekte der Einstellungsverfügung bzw. alle mit Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe nochmals neu zu beurteilen, ohne dass aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils eine inhaltliche Bindung in diesen Punkten bestünde.

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2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Zwar habe die Staatsanwaltschaft eine Schlussverfügung erlassen, aber darin die nunmehr angefochtene Ersatzforderung nur angekündigt, jedoch mit keinem Wort begründet. Es gehe um komplexe Sachverhaltsvorgänge. Ohne Kenntnis der einzelnen Begründungselemente sei es für ihn nicht möglich gewesen, Beweisanträge zu prüfen und zu stellen. Auch sei er in diesem Zusammenhang nicht nochmals einvernommen worden. Mit diesem Vorgehen habe die Staatsanwaltschaft sein Äusserungs- und Anhörungsrecht abgeschnitten. Es sei ihm die Möglichkeit genommen worden, sich vor dem Erlass der Verfügung fundiert mit den Begründungselementen auseinanderzusetzen, sich dazu zu äussern und Beweisanträge zu stellen (zum Ganzen: Beschwerde Ziff. 2 S. 4-6).

2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 StPO). Die Behörde hat der betroffenen Partei unter diesem Gesichtspunkt eine konkrete Äusserungsmöglichkeit einzuräumen, auch wenn sie hinsichtlich der Organisation des rechtlichen Gehörs einen gewissen Gestaltungsspielraum besitzt. Im Weiteren ist sie verpflichtet, Verfügungen und Entscheide zu begründen, auch unter Berücksichtigung der Äusserungen der Parteien (ausführlich: HANS VEST, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 3. A., 2023, N 27-32 zu Art. 107 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne muss sie wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2020 vom 9. Juni 2021 E. 2.3.3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit eines Rechtsmittels zu dessen Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 IV 302 E. 3.1), weshalb entsprechende Rügen vorab zu prüfen sind. Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft. In diesem werden, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob: a. gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen ist; b. gegen eine beschuldigte Person Anklage zu erheben ist; c. das Verfahren einzustellen ist (Art. 299 StPO). Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt

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den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Mit der Schlussverfügung wird den Parteien mitgeteilt, wie die Staatsanwaltschaft die Untersuchung abzuschliessen gedenkt. Jedoch muss diese Parteimitteilung nicht begründet werden (DOROTHE WIPRÄCHTI- GER/MIRIAM HANS/SILVIA STEINER, in: BSK-StPO, a.a.O., N 4 zu Art. 318 StPO) und die angekündigte Art des Abschlusses ist nicht verbindlich (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 4. A., 2023, N 5 zu Art. 318 StPO). Im Gegensatz dazu ist die verfahrensabschliessende Einstellungsverfügung zu begründen (Art. 320 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO).

2.3 Mit Schlussverfügung vom 2. Dezember 2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, es sei geplant, das Verfahren gegen ihn einzustellen und ihn zur Bezahlung einer Ersatzforderung zu verpflichten. Ihm wurde zudem Gelegenheit gegeben, Beweisanträge zu stellen, sein Akteneinsichtsrechts (nochmals) auszuüben und allfällige Entschädigungsansprüche geltend zu machen (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 15.1.5 0575-0577). Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 Stellung, ohne Beweisanträge zu stellen (STA- Nr. A2N 10 28-29 act. 15.1.5 0578-0579). Die Staatsanwaltschaft war nicht verpflichtet, die Schlussverfügung weitergehend zu begründen. Namentlich musste sie nicht darlegen, aus welchen Gründen sie die Verpflichtung zur Bezahlung einer Ersatzforderung beabsichtigte. Im Übrigen hätte es dem Beschwerdeführer freigestanden, nochmals Einsicht in die gesamten Verfahrensakten zu nehmen. Davon machte er indes keinen Gebrauch. Vielmehr begnügte sich dessen Verteidiger mit dem lapidaren Hinweis, er sei bekanntlich nicht von Anfang an als Verteidiger involviert gewesen und könne sich bei einem summarischen Aktenstudium weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Klarheit über die angekündigte Einziehungsmassnahme verschaffen (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 15.1.5 0579). Schliesslich hat sich der Beschwerdeführer den Umstand, dass die Sachverhaltsvorgänge komplex und die Akten umfangreich sind, nicht unwesentlich selbst zuzuschreiben. Als beratender Treuhänder und einziger Verwaltungsrat kam ihm eine erhebliche Verantwortung betreffend die Organisation und Dokumentation der Geschäftstätigkeit der P.__ zu. Wenn nun nicht zuletzt deshalb die Geldflüsse und die Herkunft der Mittel nur mit einem erheblichen Aufwand nachvollzogen werden können und der Fall darum eine gewisse Komplexität aufweist, vermag der Beschwerdeführer daraus aufgrund seiner eigenen Organstellung nichts für seinen Standpunkt abzuleiten. Eine

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Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs fällt im Zusammenhang mit der Schlussverfügung vom 2. Dezember 2022 jedenfalls ausser Betracht. Am 16. Januar 2023 erging sodann die hier angefochtene Einstellungs- und Sistierungsverfügung. Diese ist – wie sich auch nachfolgend noch zeigen wird – ausführlich begründet, namentlich auch hinsichtlich der verfügten Einziehung. Die wesentlichen Überlegungen (und Beweismittel) werden genannt, weshalb der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage war, die Beweggründe der Staatsanwaltschaft nachzuvollziehen und die Verfügung sachgerecht anzufechten. Die Gehörsrüge ist damit unbegründet.

3. 3.1 Soweit hier wesentlich, erwog die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zur Sache, dass die Privatkläger USD 1.8 Mio.in die I.__ einbezahlt hätten, unter der irrigen Annahme in eine sichere und hoch profitable Finanzanlage zu investieren. Weitere USD 1.6 Mio. seien von der J.__ II International Corporation («J.__») eingeflossen. Die Gelder seien nicht in ein Projekt, sondern an die beschuldigten Personen geflossen. In diesem Zusammenhang habe sich der Mitbeschuldigte B.__ des Betrugs (Art. 146 StGB) strafbar gemacht. Er könne jedoch infolge unbekannten Aufenthalts zurzeit nicht belangt werden, weshalb das Verfahren unbefristet, bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung zu sistieren, anschliessend einzustellen sei. Dem ebenfalls involvierten Beschwerdeführer könne dabei kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden. Indes seien ihm aufgrund des Betrugs auf seinem Privatkonto EUR 200'000.– zugeflossen. Abzüglich effektiv und mutmasslich weitertransferierter Mittel sei er im Umfang von EUR 153'878.70 bereichert, weshalb er zur Bezahlung einer Ersatzforderung in dieser Höhe zu verpflichten sei. Es bestünden keine Ausschlussgründe gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB.

3.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Voraussetzungen für eine Einziehung/Ersatzforderung seien nicht erfüllt. Konkret fehle es an einer konnexen Anlasstat (Beschwerde Ziff. 4.1 S. 7-9) und ihm seien keine Vermögenswerte zugeflossen respektive habe er davon nicht unzulässig profitiert (Ziff. 4.2 S. 9-14). Zuletzt sei er auch nicht bösgläubig gewesen (Ziff. 4.3 S. 14 f.) und eine Einziehung würde eine übermässige Härte darstellen respektive sei unverhältnismässig (Ziff. 4.4 S. 15 f.). Auf diese Einwände wird im Einzelnen einzugehen sein (nachfolgende E. 4 ff.).

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4. 4.1 4.1.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, den verschiedenen Teilverfahren im Rahmen des Sachverhaltskomplexes I.__ sei gemeinsam, dass sie sich alle um dasselbe Geld drehten. Im Wesentlichen habe sich mit dem fraglichen Geld folgendes zugetragen (Tathypothese; angefochtenen Verfügung E. 2.1 S. 8-10): − Zwischen dem 7. Februar 2008 und dem 19. Mai 2008 hätten die Privatkläger sowie die J.__ insgesamt USD 3.4 Mio. auf das USD-Bankkonto der I.__ bei der Credit Suisse überwiesen (L.__: USD 1.0 Mio., M.__ O.__ [«M.__»]: USD 800'000.–, J.__: USD 1.6 Mio., gemeinsam die «Geschädigten»), wobei dies die einzigen Mittelzuflüsse von aussen gewesen seien, welche der Kundenbeziehung von I.__ bei der Credit Suisse je gutgeschrieben worden seien; − Von den Konti der I.__ bei der Credit Suisse sei am 26. Mai 2008 eine Überweisung an D.__ von USD 500'000.– auf dessen Kundenbeziehung bei der Credit Suisse erfolgt. Dies nachdem bereits am 21. Mai 2008 eine Zahlung von USD 500'000.– zu Gunsten von D.__ an die UBS AG ausgelöst worden sei, wobei die UBS AG diese Mittel aber wieder retourniert habe. Mit Ausnahme von zwei späteren Gutschriften am 14. und 16. Juli 2008 (beide von der P.__) sei diese Gutschrift von USD 500'000.– der einzige Mittelzufluss gewesen, welcher der Kundenbeziehung von D.__ bei der Credit Suisse je gutgeschrieben worden sei. D.__ seinerseits habe von den erhaltenen USD 500'000.– sofort nach Erhalt USD 80'000.– sowie USD 31'947.80 auf die Kundenbeziehung von C.__ bei der Credit Suisse überwiesen. Im Umfang von USD 144'040.37 habe D.__ in der Folge diverse Barabhebungen getätigt, den Rest des Guthabens habe er für Inlandzahlungen und Auslandzahlungen an Dritte sowie auch an weitere Mitbeschuldigte verwendet (davon total USD 16'884.69 an F.__ und USD 50'004.79 an E.__); − Soweit die restlichen Guthaben auf den Konti der I.__ bei der Credit Suisse nicht bereits vorher in bar abgehoben (USD 39'750.00) oder zu Gunsten von C.__ auf ein Konto in San Marino übertragen (USD 30'000.–) worden seien, seien am 28. Mai 2008 USD 2.8 Mio. auf die bereits erwähnte private Kundenbeziehung von C.__ bei der Credit Suisse überwiesen worden. Zum Zeitpunkt der erwähnten Gutschriften am 27./28. Mai 2008 (USD 80'000.– sowie USD 31'947.80 von D.__ und USD 2.8 Mio. von der I.__) sei der Saldo aller Konti von C.__ bei der Credit Suisse entweder Null oder negativ gewesen, mit Ausnahme des

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GBP-Kontos Nr. __. Dieses GBP-Konto habe ein vorbestehendes Guthaben gehabt, welches bis zur Kontosperre aufgebraucht worden sei. Eine Vermischung der vorbestehenden Guthaben auf dem GBP-Konto mit den anderen Guthaben, welche allesamt ausschliesslich aus den genannten Überweisungen stammten, habe nie stattgefunden. Alle Vermögenswerte, die von den Konti von C.__ bei der Credit Suisse in nachstehend dargelegter Weise bezogen oder weitertransferiert worden seien (oder zum Zeitpunkt der Kontosperre noch dort gutgeschrieben gewesen seien) hätten somit von den Konti der I.__ bei der Credit Suisse gestammt (teilweise über den geschilderten Umweg über das Konto von D.__); − Von den Konti von C.__ sei der grösste Teil dieser Vermögenswerte (USD 2'050'000.–) in zwei Überweisungen vom 2. Juni 2008 und 31. Juli 2008 an die P.__ überwiesen (ebenfalls auf Konti bei der Credit Suisse), umgerechnet USD 90'138.43 in bar abgehoben, und EUR 50'000.– auf ein Konto von C.__ bei der Banca Raiffeisen del Moesano überwiesen worden. Hinzu seien Überweisungen an Dritte gekommen; − Ab den Konti der P.__ wurden die erhaltenen USD 2'050'000.– im Wesentlichen wie folgt weitertransferiert (neben weiteren, hier nicht im Einzelnen erwogenen Verwendungen), wobei die fraglichen Konti bei der Credit Suisse am 16. September 2008 wieder leer und saldiert gewesen seien: EUR 150'000.– an die V4.__ (Auslandüberweisung Italien), EUR 200'000.– an S.__ mit dem angegebenen Zahlungsgrund «deposito contratto E.__»(Auslandüberweisung Italien), EUR 400'000.– auf das Klientengelderkonto («compte de passage») von G.__ mit dem angegebenen Zahlungsgrund «K.__» (Inlandüberweisung, UBS AG), EUR 70'000.– an die T.__. mit dem angegebenen Zahlungsgrund «R.__» (Auslandüberweisung Grossbritannien), EUR 100'000.– an H.__ mit dem angegebenen Zahlungsgrund «R.__» (Inlandüberweisung, Credit Suisse), EUR 100'000.– an E.__ mit dem angegebenen Zahlungsgrund «K.__» (Inlandüberweisung, Banca Popolare di Sondrio (Suisse) SA), EUR 200'000.– an den Beschwerdeführer mit dem angegebenen Zahlungsgrund «R.__» (Inlandüberweisung, Credit Suisse) und EUR 50'000.– an D.__ mit dem angegebenen Zahlungsgrund «K.__» (Inlandüberweisung, Banca Popolare di Sondrio (Suisse) SA); − Nach der Gutschrift der genannten EUR 400'000.– auf dem «Compte de passage» von G.__ bei der UBS habe dieser das Geld weiter auf verschiedene Konti von E.__, D.__, und H.__ sowie von Dritten transferiert, und habe es im Übrigen in mehreren Bezügen in bar abgehoben; − Der Beschwerdeführer habe nach der Gutschrift der genannten EUR 200'000.– auf seinem Konto über das Geld im Umfang knapp der Hälfte in Barbezügen (EUR 93'072.90) und

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Maestro-Bezügen (Fr. 3'375.82), und im Umfang des Restes durch inländische Banküberweisungen verfügt. Der Tatverdacht im Sachverhaltskomplex I.__ bestehe mit Blick auf Art. 146 StGB darin, dass die Privatkläger ihre jeweiligen Überweisungen an die I.__ gemacht hätten, weil sie arglistig in den Irrtum versetzt worden seien, ihre Gelder würden durch I.__ in eine sichere und hoch profitable Finanzanlage investiert. Ähnlich sei der Tatverdacht grundsätzlich bei J.__ gelagert; allerdings hätten die Gelder von J.__ ihrerseits erwiesenermassen aus einem gewerbsmässigen Betrug gestammt. Die Transaktionen nach der Gutschrift auf den Konten von I.__ (immer, soweit sie objektiv als Geldwäschereihandlungen in Betracht kämen) würden diejenigen, die diese Transaktionen vorgenommen hätten, dem Tatverdacht der Geldwäscherei aussetzen (angefochtene Verfügung E. 2.2 S. 10).

4.1.2 Der Beschuldigte B.__ habe sich im Herbst 2009 nach Frankreich abgemeldet und seither nicht mehr kontaktiert werden können. Sein damaliger (französischer) Rechtsanwalt habe auf spätere Kontaktaufnahmen nicht mehr reagiert. Polizeiliche Nachforschungen zu seinem Aufenthalt seien ebenso erfolglos geblieben wie eine schengenweite Ausschreibung zur Fahndung. Damit seien die ersichtlichen sinnvollen Fahndungsansätze ausgeschöpft und B.__ gelte als unbekannten Aufenthalts (angefochtene Verfügung E. 4.1 S. 10). Die Privatklägerin L.__ sowie deren Ehemann, ebenso wie M.__ (Vertreter der Privatklägerin M.__), hätten in ihren Aussagen mehrere Personen erwähnt, die auf ihre Entscheidung eingewirkt hätten, ihre jeweiligen Überweisungen an I.__ in Auftrag zu geben. Sowohl bei L.__ und N.__ als auch bei M.__ sei dies hauptsächlich B.__ gewesen. Die genannten befragten Personen hätten zudem diverse Kommunikationen mit einem S1.__, sowie mit weiteren (bei beiden Privatklägern unterschiedlichen) Personen erwähnt. L.__ habe weiter erwähnt, sie habe vor ihrer Überweisung an I.__ bereits den Namen von C.__ gehört bzw. auf den «Minutes of the First extraordinary general Meeting of I.__ Enterprises Corp.» gesehen gehabt. Dieses Dokument sei bereits von C.__ unterzeichnet gewesen, als sie es unterschrieben habe. Zum ersten Mal mit C.__ telefonisch gesprochen habe sie erst nach der Überweisung, am 14. Juli 2008. Zum ersten Mal gesehen habe sie C.__ am 19. Juli 2008 in Hergiswil. Andere im vorliegenden Verfahren beschuldigte Personen hätten L.__ sowie N.__ erst im Zusammenhang mit Sitzungen, die nach den Überweisungen an I.__ stattgefunden hätten, erwähnt. M.__ habe in seiner Einvernahme keine Kontakte mit den im vorliegenden Verfahren beschuldigten

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Personen (ausser B.__) vor der Überweisung der Privatklägerin M.__ an I.__ erwähnt (angefochtene Verfügung E. 4.2 S. 10 f.). Der Überweisung der J.__ an I.__ vom 19. Mai 2008 von USD 1'600'000.– seien ebenfalls Kommunikationen schwergewichtig mit B.__ vorausgegangen. Diese seien auf der Seite der J.__ teilweise durch den vorerwähnten M.__ und teilweise durch U.__ geführt worden. Die überwiesenen Gelder auf dem Konto der J.__ bei der Volksbank Vorarlberg in A-Rankweil hätten ihrerseits aus einem gewerbs- und bandenmässigen Betrug nach deutschem Strafrecht, für welchen U.__ (neben Mitbeschuldigten) vom Landgericht München II rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt wurde, gestammt (angefochtene Verfügung E. 4.3 S. 11). Erstellt sei, dass B.__ gegenüber den Privatklägern sowie gegenüber der J.__ (bei letzterer zumindest gegenüber M.__) mit folgenden Tatsachenbehauptungen operiert habe (angefochtene Verfügung E. 4.4 S. 11): − Die Geschädigten könnten via I.__ an einem exklusiven Investitionsprogramm teilnehmen, bei welchem die Mindest-Investitionssumme USD 2.5 Mio. betrage, die Geschädigten aber trotzdem die Bedingungen erfüllen würden, da sie zusammen insgesamt diese Summe investieren wollten; − Das Investitionsprogramm sei behördlich genehmigt bzw. reguliert, sowohl durch U.S. Behörden («Federal Reserve») als auch durch Schweizerische Behörden; − Die Investition würde einen hohen Ertrag abwerfen (Aussage gegenüber L.__: mindestens 2% pro Monat [nach der Überweisung von L.__ schrieb er sodann von 10% bis 50% pro Woche]; Aussage gegenüber M.__: sehr hohe Anlagerendite durch Kauf von «fed-bonds», welche zahlreiche Banken durchlaufen würden, was zu einer Hebelwirkung führe); − Das von den Geschädigten zu investierende Geld sei während der Laufdauer des Investments sicher (Aussage gegenüber L.__: I.__ werde das von L.__ überwiesene Geld auf einem Treuhandkonto für sie verwahren bzw. verwahren lassen, wobei L.__ jederzeit dessen Rückzahlung verlangen könne; Aussage gegenüber M.__ und J.__: deren Geld bleibe während der Laufdauer zu ihren Gunsten auf einem Konto von I.__ («non-depletion-account») blockiert und werde nach Abschluss des Investments unbelastet wieder zurückbezahlt); − Die Privatkläger hätten jederzeit die Kontrolle über die von ihnen einbezahlten Gelder, wobei diese Behauptung durch die Abhaltung einer vorgeblichen ausserordentlichen Generalversammlung von I.__ untermauert worden sei, in welcher (gemäss gleichlautenden

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Protokollen, vom Datum und den Namen der Geschädigten bzw. deren Vertretern abgesehen) L.__ bzw. M.__ bzw. U.__ als «Corporate Project Officer» von I.__ gewählt worden seien, wobei L.__ an der vorgeblichen ausserordentlichen Generalversammlung von I.__ persönlich teilgenommen habe, während M.__ das ihn betreffende Protokoll später per Telefax übermittelt erhalten habe. Zumindest von den vorliegend verfolgten beschuldigten Personen erscheine damit B.__ als der mutmassliche Haupttäter eines Betrugs zum Nachteil von L.__ und M.__. Tatbestandsmässige Täuschungen, welche die Privatkläger zu den erwähnten Vermögensverfügungen verleitet hätten, seien schwergewichtig von ihm ausgegangen. Von den Personen, die heute im vorliegenden Verfahren beschuldigt seien, sei B.__ der Einzige, von welchem tatrelevante Kommunikationen mit den Geschädigten vor den fraglichen Vermögensverfügungen erstellt seien. Eigenhändige Tathandlungen (Täuschungen) seien primär von ihm bekannt und ersichtlich, wobei angesichts des erstellten Geldflusses, von welchem nicht er, sondern die übrigen beschuldigten Personen profitiert hätten, die Vermutung bestehe, dass B.__ nicht der Kopf dieser mutmasslichen Betrüge gewesen sei, sondern vor allem Ausführender der entsprechenden Tathandlungen (angefochtene Verfügung E. 4.5 S. 11). Ohne Zugriff auf die Person von B.__ bestehe mit Bezug auf ihn ein Strafverfolgungshindernis. Nachdem übrige Beweise, deren Verlust durch die Sistierung zu befürchten sei, im Rahmen des noch Möglichen erhoben worden seien, sei das Verfahren gegen B.__ deshalb zu sistieren. Die Sistierung erfolge unbefristet. Erfolge bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung keine Wiederaufnahme des Verfahrens, werde diese Sistierungsverfügung zur definitiven Einstellungsverfügung. Mit anderen Worten gelte das Strafverfahren ab dem Verjährungszeitpunkt als definitiv eingestellt und die Ausschreibung zur Aufenthaltsnachforschung als revoziert. Die Verfolgungsverjährung trete bezüglich des Vorwurfs des Betrugs zum Nachteil der Geschädigten am 19. Mai 2023 ein. An diesem Tag habe die letzte der drei Geschädigten (J.__) ihre Überweisung auf das Konto von I.__ getätigt (angefochtene Verfügung E. 4.6 S. 12). Die Tathandlungen von B.__ seien objektiv und subjektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 146 StGB gewesen. Es gebe keine Hinweise auf die Existenz des von B.__ gegenüber den Geschädigten beschriebenen Investitionsprogramms. I.__ habe mit einem solchen Investitionsprogramm – so denn überhaupt eines existiert haben sollte – jedenfalls nichts zu tun gehabt. Die einzigen Gutschriften und Belastungen auf den Bankkonti der Gesellschaft seien die dargelegten Gutschriften der Geschädigten und Belastungen zu Gunsten der erwähnten Beschuldigten. Transaktionen, die auf eine konkrete Geschäftstätigkeit von I.__ hinweisen würden, fehlten komplett. Auch die Aussagen von B.__ gegenüber den Geschädigten

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betreffend die Absicherung ihrer Gelder (Treuhandkonto, «non-depletion-account», Kontrolle durch Organstellung innerhalb von I.__) seien unzutreffend gewesen. Bei den Konti von I.__ bei der Credit Suisse habe es sich weder um Treuhandkonti noch um «non-depletion-accounts» gehandelt, noch hätten die Geschädigten irgendwelche Berechtigungen auf diesen Konti gehabt. Auch nachdem die Geschädigten ihre Mittel bereits an I.__ überwiesen hätten, habe B.__ seine Täuschungen fortgesetzt. Den Eheleuten L.__ habe er schriftlich über angebliche Entwicklungen in der Vorbereitung des «Investitionsprogramms» berichtet, wobei diese Berichte den effektiv erfolgten Transaktionen komplett widersprochen hätten. Noch am 3. Juni 2008, als die Konti von I.__ bei der Credit Suisse schon weitgehend leer gewesen seien, habe B.__ den Eheleuten L.__ von der Investition geschrieben, die zu diesem Zeitpunkt schon so weit fortgeschritten sei, dass sie wahrscheinlich nicht mehr gestoppt werden könne (angefochtene Verfügung E. 4.7 S. 12).

4.2 Der Beschwerdeführer moniert, die Staatsanwaltschaft bleibe den Nachweis einer Anlasstat schuldig. Die Rede sei von einem Tatverdacht. Objektiv und subjektiv tatbestandsmässiges Handeln sei nicht nachgewiesen, insbesondere auch nicht von B.__ sowie das Merkmal der Arglist. Soweit die Staatsanwaltschaft beim Teilsachverhalt J.__ anrufe, die Gelder von J.__ würden ursprünglich aus einem gewerbsmässigen Betrug herrühren, möge dies zwar sein. Es sei aber fraglich inwiefern diesbezüglich ein hinreichender paper-trail bestehe. Nur ein Teil der Gelder, die auf das Konto der I.__ bei der Credit Suisse einbezahlt worden seien, stamme von der J.__. Es lasse sich nicht nachweisen, dass die vom Beschwerdeführer empfangenen EUR 200'000.– aus der Überweisung der J.__ an I.__ stammten. Es sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass die allfälligen Vermögenszuwendungen aus legalen Mitteln stammten (Beschwerde Ziff. 4.1 S. 7-9; Stellungnahme vom 27. Februar 2023 S. 2 f.).

4.3 4.3.1 Verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, so hat sie in der Einstellungsverfügung über die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten zu entscheiden. Art. 320 Abs. 2 Satz 2 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung die Einziehung anordnen «kann», ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass die Einziehung fakultativ wäre. Vielmehr steht der Staatsanwaltschaft die Kompetenz zu, in der Einstellungsverfügung über die Einziehung zu befinden, und die Staatsanwaltschaft muss die Einziehung in der

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Einstellungsverfügung anordnen, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 IV 383 E. 2.1). Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Strafbares Verhalten ist eine objektiv und subjektiv tatbestandsmässige und rechtswidrige Tat. Für die Einziehung nicht erforderlich ist, dass die Handlung schuldhaft begangen wurde. Die Einziehung ist auch bei Nichtverfolgung der Straftat möglich (SIMONE NADELHOFER DO CANTO, § 11 Einziehung im Unternehmens- und Wirtschaftsstrafrecht, in: Ackermann [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. A., 2021 N 2). Dem Einzugsbetroffenen muss ein mit der Straftat konnexer «unrechtmässiger Vorteil» zugekommen sein (FLORIAN BAUMANN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StGB, 4. A., 2019, N 31 ff. zu Art. 70/71 StGB). Als einziehbare Vermögenswerte in Frage kommen sowohl die Originalwerte als auch deren Surrogate (CATHERINE KONOPATSCH, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, 2. A., 2025, N 25 und N 27 zu Art. 70 StGB). Einzuziehen ist der unrechtmässige Vorteil; bei legalen Mitursachen oder Vermischung und Teilkontamination ist bloss die deliktische Teilquote einzuziehen (KONOPATSCH, a.a.O., N 31-34 zu Art. 70 StGB). Hinsichtlich des Umfangs der einzuziehenden Vermögenswerte ist grundsätzlich auf das Bruttoprinzip abzustellen und demnach der Bruttoerlös einzuziehen, soweit nicht Verhältnismässigkeitsgründe für die ausnahmsweise Anwendung des Nettoprinzips und die Einziehung des blossen Nettoerlöses sprechen (ausführlich: STEFAN TRECHSEL/MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. A., 2021, N 6 zu Art. 70 StGB; KONOPATSCH, a.a.O., N 36 f. zu Art. 70 StGB). Jedenfalls ausser Betracht fällt ein Abzug von Auslagen des strafbaren Verhaltens selbst (Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2010 vom 29. Juni 2010 E. 3.5 [Anschaffungs- und Einbaukosten der illegalen Glückspielsoftware]). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Daraus folgt e contrario, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der Einziehungsgründe oder ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt (Urteil des Bundesgerichts 6B_334/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.3.1). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten

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jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Ersatzforderung hat subsidiären Charakter und kann nur angeordnet werden, wenn die direkte Einziehung nicht mehr möglich ist (TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., N 1 zu Art. 71 StGB).

4.3.2 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Zukünftige Ereignisse sind, soweit sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen. Wer Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge macht, täuscht somit nicht, auch wenn sie unwahr sind, das heisst nicht seiner wirklichen Überzeugung entsprechen. Prognosen können aber in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegten gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) eine Täuschung darstellen. Massgebend ist, ob die Äusserung ihrem objektiven Sinngehalt nach einen Tatsachenkern enthält. Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie innere Tatsachen wiedergeben. Die Zukunftserwartung kann mithin als gegenwärtige innere Tatsache täuschungsrelevant sein (BGE 135 IV 76 E. 5.1; MI- CHAEL MRÁZ/LORIS BAUMGARTNER, in: Graf, a.a.O., N 2 f. zu Art. 146 StGB m.w.H.). Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, konkret wenn das

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Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Der strafrechtliche Schutz entfällt nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt (MRÁZ/BAUMGARTNER, a.a.O., N 9 zu Art. 146 StGB). Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen, die durch intensivem planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind (MRÁZ/BAUMGARTNER, a.a.O., N 10 zu Art. 146 StGB m.w.H.). Den objektiven Tatbestand betreffend muss beim Opfer zudem ein täuschungsbedingter Irrtum entstehen, aufgrund dessen das Opfer eine Vermögensdisposition vornimmt. Hat diese Disposition einen Vermögensschaden bei ihm selbst oder einem anderen zur Folge, ist das Erfolgsdelikt vollendet. Es kann auf die einschlägige Kommentierung verwiesen werden (anstelle vieler: MRÁZ/BAUMGARTNER, a.a.O., N 20-23 zu Art. 146 StGB; STEFAN TRECH- SEL/DEAN CRAMERI, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., N 14-29 zu Art. 146 StGB). In subjektiver Hinsicht handelt es sich beim Tatbestand des Betrugs um ein Vorsatzdelikt, wobei Eventualvorsatz genügt. Im Übrigen muss der Täter mit Bereicherungsabsicht handeln. Es kann auf die einschlägige Kommentierung verwiesen werden (anstelle vieler: MRÁZ/BAUM- GARTNER, a.a.O., N 24 zu Art. 146 StGB; TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N 31 zu Art. 146 StGB).

4.4 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung sowohl das betrügerische Geschäftskonstrukt mit den konkreten Geldflüssen sowie die Tathypothese und die im Sinne von Art. 146 StGB tatbestandsmässigen Handlungen von B.__ ausführlich und nachvollziehbar erläutert. Dabei wurde auf die relevante Beweislage eingegangen und es sind die jeweils einschlägigen Aktenstellen konkret genannt worden. Diesen Ausführungen (vorne E. 4.1; angefochtene Verfügung E. 2 S. 8-10, E. 4 S. 10-12 mit Aktenverweisen) schliesst sich die Beschwerdeinstanz vollumfänglich und vorbehaltlos an, weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer äussert diesbezüglich in der Beschwerde vom 30. Januar 2023 bloss generell gehaltene, appellatorische Kritik (vgl. Beschwerde Ziff. 4.1 S. 7-9). Er begnügt sich damit, den Konnex und die Tatbestandsmässigkeit der von der Staatsanwaltschaft erwogenen Anlasstat (Betrug B.__) in allgemeiner Form zu bestreiten. Eine eigentliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid oder der Beweislage findet

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sich in der Beschwerdeschrift nicht. Verweise auf Beweis- oder Aktenstücke, die diesen abweichenden Standpunkt unterstützten, fehlen in dieser gänzlich. Ein Anfechtungsgrund, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, welche einen anderen Entscheid nahelegen, ist damit nicht rechtsgenüglich dargelegt bzw. kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht (vorne E. 1.2; Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO) damit in diesem Punkt nicht nach. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und erübrigt sich eine inhaltliche Prüfung der angefochtenen Verfügung. Mit Blick auf den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 30. Januar 2023 auch zur angeblich fehlenden Arglist mit keinem Wort äusserte, obschon die Staatsanwaltschaft das Tatsachenfundament und die Tatbestandsmässigkeit des gewerbsmässigen Betruges (und damit die Arglist) in der angefochtenen Verfügung geprüft, erläutert und bejaht hatte (vgl. insb. angefochtene Verfügung E. 2.2 S. 10 sowie E. 4.2-4.7 S. 10-12).

4.5 Die Pauschaleinwände des Beschwerdeführers wären indes auch inhaltlich unbegründet:

4.5.1 4.5.1.1 In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich aus den Akten, dass sich B.__ als Vertreter und Bevollmächtigter der I.__ ausgab (s. bspw. STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 16.7 0019) und den Geschädigten beim Anbahnen der Investitionen zugesichert wurde, sie könnten via I.__ an einem exklusiven Investitionsprogramm teilnehmen (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 12.9 0021; act. 13.2 0018; act. 16.6.2 0070). Das Gesamtvolumen des Projekts betrage USD 100 Mio. (STA- Nr. A2N 10 28-29 act. 13.2 0018). B.__ gab an, das Programm sei von den schweizerischen und amerikanischen Behörden genehmigt und er sei in der Schweiz zugelassen, diese Art von Geschäften zu tätigen. Zum «Beweis» seiner Berechtigung legte B.__ den geschädigten Eheleuten L.__ («Geschädigte L.__») ein schriftliches Dokument vor, aus dem sich diese Bewilligung ergebe (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 13.2 0018). Den Geschädigten L.__ wurde angegeben, das Geld werde von einer schweizerischen Bank verwaltet und das Programm sei behördlich beaufsichtigt bzw. reguliert (STA-act. A2N 10 28-29 act. 13.2 0016, 0018) und es sei mit einer hohen Rendite zu rechnen (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 12.9 0021; act. 13.2 0018, 0020). Die Anlage sei während der Laufzeit sicher und es könne jederzeit die Rückzahlung verlangt werden, weil das Geld auf einem Treuhandkonto für sie verwahrt werde (STA-Nr. A2N

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10 28-29 act. 12.9 0022-0023; act. 13.2 0018). Beim Treuhandkonto handle es sich um ein «Non-Depletion»-Konto, auf das lediglich Gelder zu-, aber nicht abfliessen könnten (STA- Nr. A2N 10 28-29 act. 12.9 0023). Deswegen hätten die Investoren jederzeit Kontrolle über ihre Investition (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 12.9 0021; act. 13.2 0019; act. 16.7 0030-0040). Den Geschädigten wurde dabei ein umfassendes «Zulassungsverfahren» vorgespielt, bei welchem sie u.a. Kopien der Reisepässe, Referenzschreiben der Hausbank sowie Vermögensnachweise einreichen und vorgängig für persönliche Gespräche nach Genf reisen mussten. In diesem Verfahren werde angeblich geprüft, ob sie sich überhaupt am Investitionsprogramm beteiligen dürften (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 13.2 0016-0017). Die Geschädigten liessen sich zudem vertraglich zusichern, dass vor jeder Vermögensanlage eine Berichterstattung durch B.__/I.__ und gemeinsame Beschlussfassung aller Investoren erfolge (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 12.9 0023). Im schriftlich abgeschlossenen Joint-Venture-Agreement vom 28. April 2008 mit B.__ (für die I.__ handelnd) erklärte dieser ausdrücklich, über das notwendige Netzwerk, Erfahrung und Ressourcen zur Umsetzung des Investitionsprojekts zu verfügen (Präambel). Neben einem bedingten Rücktrittsrecht (Ziff. 2.5) wurde dem Geschädigten darin zugesichert, seine Gelder würde legal sowie sicher investiert (Ziffn. 2.1-2.3) und ihm werde umgehend sowie umfassend Bericht erstattet (Ziff. 2.4; STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 16.7 0030-0040). So informierte B.__ die Geschädigten L.__ denn auch fortlaufend über die – angeblichen – Entwicklungen (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 13.2 0040 ff.). Sodann wurde bei einem Treffen am 21. Januar 2008 eine vorgebliche ausserordentliche Generalversammlung von I.__ durchgeführt, an welcher die Geschädigten L.__ zu «Corporate Project Officer» der I.__ gewählt wurden (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 12.9 0021; act. 13.2 0018-0019, 0030-0031; act. 16.6.1 0016-0017; act. 16.7 0024-0026). Diese «Versammlung» und die gefassten «Beschlüsse» wurde protokollarisch begleitet bzw. festgehalten (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 13.2 0019). Im Nachgang bekräftige B.__, sie seien damit Teil der Geschäftsleitung («board of directors of the company»; STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 13.2 0034- 0035). Die Geschädigten L.__ fühlten sich dabei aufgrund der angeblichen, schriftlich ausgewiesenen Zulassung von B.__ für solche Geschäfte und den Zusicherungen eines ihnen bekannten Finanzberaters, welche den Kontakt zur I.__ vermittelt hatte und gemäss dem es sich nicht um dessen erstes Geschäft mit B.__/I.__ dieser Art handle, sicher (STA-Nr. A2N 10 28- 29 act. 13.2 0019). Beim Geschädigten M.__ kam der Kontakt mit B.__/I.__ via die mutmasslich mit der J.__ verbundenen Personen U.__ und U1.__ zustande (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 12.9 0021). Der Geschädigte M.__ stellte im Zusammenhang mit dem Investitionsprogramm eigene Nachforschungen bei Inkassoinstituten, im Internet und beim Leiter der privaten

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Vermögensverwaltung eines Bankinstituts sowie bei einem Hedge Fund Manager betreffend drei Beteiligte (U.__, U1.__ und ein Dritter) an. Diese ergaben, dass es sich um schuldenfreie Personen aus gutem Hause handle und man diesen Vertrauen könne. Über B.__ stellte er keine separate Nachforschungen an, glaubte aber, er sei eine tüchtige Person, weil er mit den vorerwähnt abgeklärten Personen verbunden war (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 12.9 0022- 0023). Zwischen dem 7. Februar 2008 und dem 19. Mai 2008 erfolgten sodann die entsprechenden Einzahlungen (vgl. vorne E. 4.1.1). Der Geschädigte M.__ erkundigte sich nach der ersten Einzahlung (Februar 2008) in regelmässigen Abständen beim Bankinstitut über das Vorhandensein der Vermögenswerte auf dem I.__-Konto, was ihm bestätigt wurde. Dessen weitere Einzahlungen zugunsten der I.__ (bis im Mai 2008) wurden erst daraufhin ausgelöst (STA- Nr. A2N 10 28-29 act. 12.9 0023). Nachdem die Geschädigten L.__ im Mai 2008 erfolglos eine Rückzahlung ihres Geldes zu erwirken versuchten, wovon der Geschädigte M.__ erfuhr, wurde diesem vom selben Bankinstitut nunmehr keine Auskunft mehr erteilt bzw. der Zugang zu den Kontosauszügen von I.__ verweigert (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 12.9 0023). Noch am 3. Juni 2008, als die I.__-Konti bereits weitgehend leer waren, schrieb B.__ den Geschädigten L.__ von der Investition, die zu diesem Zeitpunkt schon so weit fortgeschritten sei, dass sie wahrscheinlich nicht mehr gestoppt werden könne (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 13.2 0023). Diese und deren Rückforderungsbemühungen wurden zudem über mehrere Monate hinweg mit und an Treffen in Genf, London, Chiasso, Hergiswil und Mailand sowie per E-Mail wie auch telefonisch hingehalten, u.a. auch von B.__ (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 13.2 0022 ff. und 0041 ff.). Am 9. Juli 2008 bestätigte B.__ den Geschädigten L.__ nochmals schriftlich, dass die Gelder vorhanden seien (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 16.6.2 0074) und er umgehend die Rückerstattung ihrer Gelder veranlassen werde (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 13.2 0068), was bekanntlich – trotz entsprechender Aufforderungen (vgl. zuletzt: STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 16.7.1 0024) – nicht geschah. Zuletzt ist in tatsächlicher Hinsicht ebenso erstellt, dass es keine Hinweise auf die Existenz des von B.__ gegenüber den Geschädigten beschriebenen Investitionsprogramms gibt bzw. die I.__ nicht in ein solches involviert war. Einzige Gut- und Lastschriften waren einerseits die Einzahlungen der Geschädigten, andererseits die Auszahlungen an die mutmassliche Täterschaft (vgl. vorne E. 4.1.1).

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4.5.1.2 Unter diesen Umständen ist betreffend B.__ von einem tatbestandsmässigen Betrug (Art. 146 StGB) auszugehen: Im Zuge dieser von Grund auf fingierten Investitionsmöglichkeit inklusive dem «Zulassungsverfahren» wurden den Geschädigten zahlreiche Tatsachen vorgespiegelt, die allesamt wahrheitswidrig waren. So gibt es keine Belege oder konkreten Anhaltspunkte dafür, dass überhaupt ein Investitionsprogramm existierte, geschweige denn ein rentables und behördlich in den USA sowie in der Schweiz genehmigtes. Ebenso unzutreffend waren die Behauptungen, wonach er, B.__, in der Schweiz über eine spezielle behördliche Bewilligung verfüge, die Investoren jederzeitig eine Rückzahlung erwirken könnten, die Gelder auf einem «Non-Depletion»-Konto verwahrt würden und einer der Geschädigten eine offizielle Geschäftsleitungsfunktion bei der I.__ als «Corporate Project Officer» innehabe. Auch die fortlaufende Berichterstattung B.__s über die frei erfundenen Entwicklungen (und eine spätere Zusicherung, die Gelder seien noch vorhanden) war wahrheitswidrig. Das Investitionsprojekt der I.__ war pure Fiktion und ein einziges Lügengebäude, bestehend aus zahlreichen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen. B.__ behalf sich dabei nicht bloss einfacher Falschangaben. Mittels besonderer Vorkehren war er bemüht, einerseits dem Investitionsprojekt einen offiziellen, seriösen Anstrich zu verschaffen. Andererseits versuchte er hiermit die Geschädigten davon abzuhalten, Nachforschungen über sich oder sein angebliches Projekt anzustellen. So verwendete er mutmasslich gefälschte Urkunden (Vorlage eines angeblich amtlichen Dokuments, gemäss dem er über die Bewilligung verfüge, in der Schweiz diese Art von Geschäften zu tätigen) und hielt eine angeblich offizielle «Versammlung» ab. Wohl um einen offiziellen Anschein zu vermitteln, wurde über diese und die darin gefassten «Beschlüsse» denn auch Protokoll geführt. Hinzu kam die Inszenierung eines langandauernden, umfassenden Zulassungsprogrammes. Damit wurde bei den Geschädigten der Anschein erweckt, sie – und nicht B.__ bzw. die I.__ – seien es, die der Überprüfung bedürften. Mit diesem Kniff wurde durch B.__ bei der Anbahnung der Geschäftsbeziehung ein besonderes Gefälle zwischen den Geschädigten und ihm geschaffen, welche erstere davon abhielt allzu umfassende Abklärungen über ihn als ihren möglichen Geschäftspartner zu tätigen. Die (täuschenden) Vorkehren von B.__ waren geplant und umfassend, mithin geeignet selbst kritische Opfer zu täuschen. Daneben fand die Vermittlung zwischen Geschädigten und Schädiger jeweils über Drittpersonen statt, zu denen die Geschädigten entweder über ein besonderes Vertrauensverhältnis verfügten (L.__) oder über welche die Geschädigten vor der Investition Nachforschungen tätigten, die zu keinen Bedenken Anlass

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gaben (M.__). Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass die Opfer B.__ geradezu leichtfertig vertrauen sowie ihr Geld investieren. Die Vorgehensweise bzw. die Täuschungshandlung(en) B.__s waren demzufolge arglistiger Natur. Aufgrund dieser wahrheitswidrigen Angaben und unter der irrigen Annahme, ihr Geld werde in einem lukrativen, sicheren Investitionsprogramm angelegt, zahlten die Geschädigten einen insgesamten Betrag USD 3.4 Mio. auf ein Konto der I.__ ein (Vermögensdisposition), ohne dass sie hierfür etwas erhielten (Vermögensschaden). Vielmehr flossen diese eigentlich zu investierenden Gelder bestimmungswidrig und gegenleistungslos – direkt oder über Umwege – an die beschuldigten Personen (unrechtmässige Bereicherung). Von einer Bereicherungssowie Schädigungsabsicht und einem Vorsatz B.__s ist dabei aufgrund der äusseren Umstände auszugehen. Schliesslich lagen dem Projekt I.__ offenbar nie konkrete Pläne und eine geschäftsmässige Legitimität zugrunde, sondern war dieses von Beginn dahingehend ausgerichtet, potentielle Investoren zu täuschen sowie zu schädigen und sich dabei selbst zu bereichern. Zweifelsohne sind die Handlungen B.__s demzufolge als objektiv und subjektiv tatbestandsmässig zu betrachten, auch wenn er dafür infolge unbekannten Aufenthalts strafrechtlich nie belangt hat werden können.

4.5.2 Ebenso ohne Anhalt ist der Einwand, es fehle an einem nachweisbaren Zusammenhang zwischen den Straftaten und den von ihm empfangenen EUR 200'000.–. Die Staatsanwaltschaft hat den Geldfluss ausführlich und nachvollziehbar dargestellt (s. vorne E. 4.1.1): Ausgangspunkt bilden die Einzahlungen der Geschädigten von USD 3.4 Mio. zwischen dem 7. Februar 2008 und dem 19. Mai 2008 auf das I.__-Konto (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. BO1- 8.1.002.01.03 0001, BO1-8.1.002.01.03 0024). Von dort wurden die Gelder an private Konti von D.__ und C.__ transferiert (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. BO1-8.1.002.01.03 0043-0061, BO2-8.1.005.01.02 0001, BO1-8.1.002.01.03 0002). Gestützt auf die Bankunterlagen kann ausgeschlossen werden, dass dabei auf den Konti von C.__ eine Vermischung mit anderen Vermögenswerten stattgefunden hat. Ab den Konti von C.__ landeten – überwiesen in zwei Tranchen am 2. Juni 2008 (USD 2'000'000.–) respektive am 31. Juli 2008 (USD 50'000.–) – noch verbleibende USD 2'050'000.– auf einem Konto der P.__ (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. BO2-8.1.004.01.01 0001-0002). Davon überwies sich der Beschwerdeführer am 13. Juni 2008 eine Teilsumme von EUR 200'000.– schlussendlich auf sein Privatkonto bei der Credit Suisse, mit dem angegebenen Zahlungsgrund «R.__» (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. BO2- 8.1.006.01.03 0001, BO1-8.1.004.01.E 0063). Die pauschale Behauptung des

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Beschwerdeführers, der Nachweis deliktischer Herkunft sei nicht erbracht, weshalb anzunehmen sei, die Gelder stammten aus legalen Mitteln, lässt sich somit nachweislich entkräften. Der Konnex zwischen den von den Betrugsopfern einbezahlten Geldern, das heisst dem I.__- Betrug, und den vom Beschwerdeführer empfangenen EUR 200'000.– ist damit erstellt.

4.5.3 Dem von der Staatsanwaltschaft festgestellten Umstand, dass die von der J.__ in den I.__- Betrug investierten Summe ihrerseits aus einem gewerbsmässigen Betrug stammte, salopp gesprochen «vorkontaminiert» war, kommt dabei keine eigenständige Bedeutung mehr zu, wäre mit Blick auf die Akten (s. STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 11.3.1 0040 ff.) aber ebenfalls zutreffend.

5. 5.1 5.1.1 Einziehungen (E. 14-16 17.1) Die Staatsanwaltschaft erwog weiter, der gesamte Saldo der Kundenbeziehung Stammnummer __ bei der Credit Suisse (Schweiz) AG, lautend auf C.__ (angefochtene Verfügung E. 14 S. 19 f.), EUR 50'000.– auf der Kundenbeziehung Stammnummer __ bei der Banca Raiffeisen del Moesano società cooperativa, lautend auf C.__ (angefochtene Verfügung E. 15 S. 20 f.) sowie der Saldo des EUR-Kontos CH__ bei der Banca Popolare die Sondrio (Suisse) SA, lautend auf E.__ (angefochtene Verfügung E. 16 S. 21) seien einzuziehen. Abgesehen von diesen Vermögenswerten habe von den insgesamt USD 3'400'000.–, welche durch die Straftaten zum Nachteil der Geschädigten erlangt worden seien, keine Vermögenswerte (auch keine Surrogate davon) mehr beschlagnahmt werden können. In diesen Umfang seien die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, sodass die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Ersatzforderung erfüllt seien («die nicht mehr vorhandenen Vermögenswerte»; angefochtene Verfügung E. 17.1 S. 21).

5.1.2 Ersatzforderung Beschwerdeführer (E. 20) Dem Beschwerdeführer seien nicht mehr vorhandene Vermögenswerte im Umfang von EUR 200'000.– am 13. Juni 2008 zugekommen, indem er diesen Betrag vom Konto __ der P.__ auf sein Privatkonto __ übertragen habe (angefochtene Verfügung E. 20.1 S. 28). Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin ausgesagt, er habe sein Konto __ als Treuhandkonto für die Mitgesellschafter und Anteilsinhaber

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der P.__ unterhalten, also für D.__, E.__, F.__ und H.__. Er habe dieses Konto für Vorauszahlungen von Auslagen und sonstigen Kosten verwendet, die mit den Tätigkeiten dieser Mitgesellschafter der P.__ verbunden gewesen seien. Dazu habe er der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin einen Kontoauszug dieses Kontos übergeben, auf welchem er handschriftlich die angeblichen Verwendungen aufgeschrieben hatte. Weiter habe er der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin eine Liste mit angehängten Beilagen (Belegen) übergeben, auf welcher er angebliche Vorleistungen vermerkt hatte, welche ihm gemäss seiner eigenen Aussage vom genannten Konto __ wieder zurückbezahlt worden seien. Gemäss dieser Liste wolle der Beschwerdeführer Vorleistungen von total EUR 167'185.90 erbracht haben, zusätzlich zu «Vorkosten für P.__ (nicht verrechnet!)» von total EUR 45'500.00. Sinngemäss habe er damit geltend gemacht, die Gelder nicht für sich selbst verwendet bzw. selbst «Vorleistungen» bzw. «Vorkosten» getragen zu haben, die den Wert des Empfangenen insgesamt übersteigen würden. Die der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin übergebene Liste habe dabei wie folgt ausgesehen (angefochtene Verfügung E. 20.2 S. 28 f.): […] Diese Liste sei auch bei der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer sichergestellt worden. Sie sei bei ihm zu Hause zusammen mit Belegen in einem Sichtmäppchen abgelegt gewesen. Es handle sich um weit umfangreichere Belege, als der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin übergeben habe. Aus diesen Belegen (bzw. insbesondere aus dem Vergleich zu denjenigen Belegen, die der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft Tessin übergeben habe) ergebe sich, dass der Beschwerdeführer die Belege, die er der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin übergeben habe, zuvor zu einem grossen Teil abgeändert bzw. retuschiert habe. Die oben dargestellte Liste, welche der Beschwerdeführer an seiner Einvernahme vom 19. Dezember 2008 der Staatsanwaltschaft Tessin übergeben habe, habe der Beschwerdeführer erwiesenermassen erst am 8. Dezember 2008 erstellt und am 18. Dezember 2008 (einen Tag vor der Einvernahme) ausgedruckt. Entsprechend sei erstellt, dass er diese Liste spezifisch für die Verwendung gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin erstellt habe (angefochtene Verfügung E. 20.3 S. 29 f.). Das Beweisergebnis zeige klar, für welche Teile der erhaltenen EUR 200'000.– der Beschwerdeführer keine Gegenleistung erbracht habe. Für diese Teile fehle es an einem Ausschlussgrund im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB. Darauf werde nachfolgend noch eingegangen. Bei anderen geltend gemachten Verwendungen sei erstellt oder zumindest plausibel, dass sie letztlich nicht dem Beschwerdeführer, sondern anderen potenziellen Einziehungsbetroffenen zugekommen seien (angefochtene Verfügung E. 20.4 S. 30). Durch das Beweisergebnis sei

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erstellt, dass nachfolgende angebliche «Vorleistungen» bzw. «Vorkosten» auf der Liste gar nicht vom Beschwerdeführer getragen worden seien, soweit sie überhaupt existiert hätten: − Den geltend gemachten «Vorschuss Reisespesen Süd Afrika (Quittung 22.02.2008 CHF 8'000.00)» in geltend gemachter Höhe von EUR 5'333.– habe in Tat und Wahrheit nicht der Beschwerdeführer, sondern die V.__ von deren Konto geleistet. Der Beleg, den der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin übergeben habe, entspreche dem beschlagnahmten Originalbeleg; allerdings seien auf ersterem offenkundig der Briefkopf der V.__ sowie die Unterschrift des Beschwerdeführers unter dem Stempel der V.__ wegretouchiert worden; − Für den geltend gemachten «Vorschuss Projektkosten (Quittung 5.3.08)» habe der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin einzig eine handgeschriebene Quittung vom 7. März 2008 über EUR 2'000.– bzw. «CHF 3'300.–, da keine Euro» vorgelegt. Dem Schriftbild nach sei diese Quittung von H.__ unterschrieben. Eine entsprechende Barauszahlungsquittung einer Bank habe der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin nicht vorgelegt. Bei der späteren Hausdurchsuchung sei jedoch ein Barauszahlungsbeleg vom gleichen Tag (7. März 2008) über Fr. 3'200.– beschlagnahmt worden, ebenfalls unterschrieben von H.__. Das entsprechende Geld sei vom Konto __ der V.__ abgehoben worden und habe entsprechend von dieser Gesellschaft, und nicht vom Beschwerdeführer gestammt. Somit sei dieser Betrag auch nicht als Minderung der gegen den Beschwerdeführer zu verlegenden Ersatzforderung zu berücksichtigen; − Für die geltend gemachten Positionen «Vorbezug für H.__ 16.05.08 (Quittung)» sowie «Vorbezug für H.__ 16.05.08 CHF 2'000.–» von EUR 5'000.– und EUR 1'333.– habe der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin einen Barabhebungsbeleg mit der Unterschrift von H.__ vorgelegt, wobei die Kontoangaben offenkundig mit Tipp-Ex wegretouchiert worden seien. Der Originalbeleg sei indessen beschlagnahmt worden, und beweise, dass diese Beträge vom Konto __ mit der Rubrikbezeichnung «V3.__» stammten. Aus dem bereits eingestellten Verfahren STA-Nr. A2N 10 23 sei bekannt, dass einzige wirtschaftlich Berechtigte dieses Kontos die V3.__ gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe in jenem Verfahren denn auch selbst geltend gemacht, er habe dieses Konto ausschliesslich für die V3.__ geführt. Entsprechend habe die behaupteten «Vorbezüge» von H.__ jedenfalls nicht der Beschwerdeführer bezahlt, so dass sie nicht als Minderung der gegen ihn zu verlegenden Ersatzforderung zu berücksichtigen seien; − Die geltend gemachte Position «Überweisung im Auftrag von H.__ nach Bucharest» von geltend gemachten EUR 5'000.– könne nicht als Minderung der zu verlegenden

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Ersatzforderung berücksichtigt werden. Denn diese Zahlung habe in Tat und Wahrheit gar nicht er selbst, sondern die V2.__ geleistet. Der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin habe der Beschwerdeführer nur eine Zahlungsbestätigung aus dem E-Banking ohne ersichtlichen Absender übergeben. Der Originalbeleg sei später im Zuge der Hausdurchsuchung sichergestellt worden und zeige, dass der Kontoinhaber im Beleg, welcher der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin übergeben worden sei, wegretouchiert worden sei. Bei der Kontoinhaberin habe es sich um die V2.__, nicht um den Beschwerdeführer gehandelt. Der Kantonspolizei Nidwalden habe der Beschwerdeführer später auch noch die entsprechende Belastungsanzeige der damaligen Raiffeisenbank Region Stans übergeben. Aber auch auf dieser Belastungsanzeige sei der Name der Kontoinhaberin V2.__ sowie das entsprechende Konto wegretouchiert worden, wie der später beschlagnahmte Originalbeleg beweise; − Für die beiden geltend gemachten Positionen «Vorauszahlung Auftrag F.__ an Dr. U2.__ (Quittung 12.06.08)» von EUR 5'000.–, «Vorauszahlung Auftrag F.__ an Dr. U2.__ (Quittung 13.06.08)» von EUR 1'000.–, habe der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin nur zwei handgeschriebene Quittungen eingereicht, aus welchen nicht hervorgehe, von wem die quittierten Beträge stammten. Mehr oder Anderes als diese beiden handgeschriebenen Quittungen sei auch anlässlich der Hausdurchsuchung nicht sichergestellt worden. Auf den bekannten Kundenbeziehungen des Beschwerdeführers zu Banken würden sich jedenfalls nirgends Barabhebungen finden, die hinsichtlich Datums und Höhe zu diesen beiden Quittungen passen würden. Entsprechend würden unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die quittierten «Vorauszahlungen» vom Beschwerdeführer stammten. Damit fielen diese Beträge als Minderung der zu verlegenden Ersatzforderung ausser Betracht; − Die geltend gemachte Position «Überweisung an V.__ (30.07.08)» im Betrag von EUR 10'000.– betreffe eine Überweisung vom Konto __ vom Beschwerdeführer an die V.__ vom genannten Datum, wobei er als Überweisungszweck «Aktionärszahlung (temporär)» angegeben habe. Damit scheine diese Zahlung aber gerade keine Verwendung im Auftrag oder zu Gunsten der P.__ gewesen zu sein, sondern schlicht eine Aktionärszahlung an die V.__. Bei der Bemessung der zu verlegenden Ersatzforderung falle diese Zahlung somit ausser Betracht; − Die beiden geltend gemachten Positionen «Auszahlung an H.__ (Vertrag vom 18.08.08)» von angeblich EUR 70'000.– sowie «Auszahlung an H.__ (Quittung vom 18.08.08)» von angeblich EUR 15'150.– seien ebenso wenig als Minderung der zu verlegenden

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Ersatzforderung zu berücksichtigen. In Tat und Wahrheit habe H.__ unter diesen Positionen nur EUR 70'000.–, und nicht separat noch EUR 15'150.– erhalten. Dieses Geld habe er zudem weder unter rechtlichen noch unter tatsächlichen Gesichtspunkten vom Beschwerdeführer erhalten. Vertraglich habe diese Auszahlung offenbar auf einem Darlehensvertrag zwischen H.__ als Darlehensnehmer und der V1.__ als Darlehensgeberin basiert. Das entsprechende, H.__ übergebene Bargeld habe im Umfang von EUR 55'000.– vom Konto __ der V1.__ bei der UBS AG, und im Umfang der restlichen EUR 15'000.– vom Konto __ der P.__ bei der Credit Suisse gestammt. Später habe der Beschwerdeführer die Rückzahlung des Darlehens von EUR 70'000.– denn auch explizit namens der V1.__ von H.__ zurückgefordert; − Betreffend sämtliche behauptete «Vorkosten für P.__ (nicht verrechnet!)», bestehend aus angeblichen Kosten von EUR 30'000.– für Übernahme der Aktienanteile, EUR 7'500.– für «Umfirmierung, Zweck, Statuten, Notar und HR-Kosten» sowie EUR 8'000.– für «Büro-, Infrastrukturkosten Hergiswil» werde auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, welche den Abzug der Kosten der eigentlichen Straftat bei der Berechnung der Ersatzforderung konsequent ablehne und das Bruttoprinzip anwende. Hinzu komme, dass die fraglichen Kosten in Tat und Wahrheit viel tiefer gewesen und zu einem schönen Teil gar nicht vom Beschwerdeführer getragen worden seien: Wer genau Käufer der Anteile der P.__ gewesen sei, ergebe sich aus dem Beweisergebnis nicht zweifelsfrei, aber der Kaufpreis für die Aktiengesamtheit dieser Gesellschaft habe nicht EUR 30'000.–, sondern lediglich Fr. 3'000.– betragen. Auch die Kosten für sämtliche handelsregisterrechtlichen Vorgänge der P.__ hätten in Tat und Wahrheit einen Bruchteil dessen betragen, was der Beschwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin geltend gemacht habe. Zudem seien diese bewiesenermassen nicht von ihm, sondern von der W.__ bezahlt, und von dieser auch als Aufwand verbucht worden. Konkrete «Büro-, Infrastrukturkosten Hergiswil» seien aus den Akten nirgends ersichtlich, und selbst wenn es sie gegeben hätte, sei nicht ersichtlich, warum sie beim Beschwerdeführer angefallen sein sollten. Denn Domizilgeber der P.__ sei die W.__ gewesen, und nicht der Beschwerdeführer persönlich (angefochtene Verfügung E. 20.5 S. 30-32). Bei den nachfolgenden Verwendungen auf der Liste, die der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin übergeben habe, sei erstellt oder zumindest plausibel, dass sie letztlich nicht dem Beschwerdeführer, sondern anderen potenziellen Einziehungsbetroffenen zugekommen seien:

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− Erstellt sei, dass er am 9. Juli 2008 von seinem Konto __ EUR 30'000.– wieder an die P.__ auf deren Konto __ überwiesen habe. Die Überweisung sei zwar mit dem Zahlungszweck «Aktionärsdarlehen» versehen worden, aber es sei nicht ersichtlich, dass dieses Geld in der Folge wieder an den Beschwerdeführer zurückgeflossen wäre. Damit verhalte es sich im Ergebnis zumindest faktisch so, dass der Beschwerdeführer die erhaltenen EUR 200'000.– im Umfang dieser EUR 30'000.– wieder an die P.__ zurückbezahlt habe, wobei er auf deren weitere Verwendung erwiesenermassen keinen Einfluss mehr genommen habe. Entsprechend sei diese Zahlung an die P.__ bei der Berechnung der Ersatzforderung von den erhaltenen EUR 200'000.– in Abzug zu bringen; − Betreffend die geltend gemachten Positionen «Vorauszahlung Auftrag F.__ an Dr. U2.__ (Quittung 30.06.08)» von EUR 5'000.–, «Vorauszahlung Auftrag F.__ Quittung 2.7.08 Airport» von Fr. 4'649.78, «Vorauszahlung an H.__ (Quittung 11.07.08)» von EUR 664.94, «Vorbezug Reisespesen (Quittung 25.07.08)» von EUR 4'306.58 und «Vorauszahlung Auftrag F.__ an Dr. U2.__ (Quittung v. 22.8.08)» von EUR 1'500.– liege je ein Barauszahlungsbeleg der Credit Suisse für das Konto __ vor, wobei diese Barauszahlungsbelege unterschriftlich quittiert seien – soweit ersichtlich von den Empfängern, die der Beschwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin geltend gemacht habe. Der Hintergrund dieser Auszahlungen sei nicht oder nur oberflächlich bekannt. Dass die fraglichen, in den vorliegenden Sachverhalt bekanntermassen involvierten Personen die entsprechenden Beträge quittiert hätten, sei aber ein gewichtiger Hinweis darauf, dass die fraglichen Beträge letztlich ihnen, und nicht dem Beschwerdeführer zugekommen seien (angefochtene Verfügung E. 20.6 S. 32). Im erwogenen Umfang fehle es an einer Gegenleistung des Beschwerdeführers für die erhaltenen, nicht mehr vorhandenen Vermögenswerte und damit an einem Ausschlussgrund im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB (angefochtene Verfügung E. 20.7 S. 32).

5.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Staatsanwaltschaft erblicke in den Mittelverwendungen (Barbezüge von EUR 93'072.90; Maestro-Bezüge von EUR 3'375.82) einen Vermögenszufluss zu seinen Gunsten. Sie werfe ihm ohne beweismässige Unterlegung vor, die zugeflossenen Mittel im sechsstelligen Umfang für sich selbst verwendet zu haben. Im Einzelnen: − Er sei in Bezug auf die streitgegenständliche Mittelverwendung lediglich ausführendes Organ gewesen. Er habe sich nicht persönlich bereichert. Zwar laute das Konto-Nr. __ auf ihn. Es handle sich aber um ein Treuhandkonto, das seiner Zwecksetzung entsprechend

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verwendet werde. Er habe nach fünfzehn Jahren nicht mehr Detailwissen zu jeder einzelnen Transaktion. Er könne aber mit Sicherheit sagen, dass er sämtliche Mittelverwendungen auftragsgemäss ausgeführt habe; − Indem ihm die Staatsanwaltschaft vorwerfe, er habe übergebene Belege zum Teil abgeändert bzw. retouchiert, werde die Unschuldsvermutung verletzt; − Es möge sein, dass ein Teil der in der Liste aufgeführten Zahlungen formell durch ein anderes Rechtssubjekt ausgeführt worden sei. Daraus lasse sich aber nicht schliessen, dass der entsprechenden Mittelverwendung keine Gegenleistung gegenübergestanden habe. Über welches Subjekt respektive von welchem Konto eine Transaktion ausgeführt werde, sei seine Sache gewesen. Entscheidend sei, dass er die fraglichen Mittel nicht für sich selbst verwendet habe; − Obwohl er nach fünfzehn Jahren nicht mehr im Detail zu den einzelnen Transaktionen Angaben machen könne, nehme er trotzdem im Einzelnen Stellung: • Vorschuss Reisespesen Süd Afrika (Quittung 22.02.2008 CHF 8'000.00) Umfang und Zweck der Zahlung sei mit den Belegen und den Empfängerunterschriften belegt. Aus dem Umstand, dass die Zahlung über eine juristische Person abgewickelt worden sei, lasse sich nicht auf eine fehlende Gegenleistung respektive Vorteilsnahme schliessen. • Vorschuss Projektkosten (Quittung 5.3.08) Die unterzeichnete Barquittung für Reisekosten nach Österreich, welche er privat am 5. März 2008 quittieren lassen habe, sei korrekt. Die erwähnte Auszahlung und Bankquittung vom 7. März 2008 habe mit der Sache nichts zu tun. • Vorbezug für H.__ 16.05.08 (Quittung) und Vorbezug für H.__ 16.05.08 CHF 2'000.00 Aus dem Umstand, dass die Zahlung über eine juristische Person abgewickelt worden sei, lasse sich nicht auf eine fehlende Gegenleistung respektive Vorteilsnahme schliessen. • Überweisung im Auftrag von H.__ nach Bucharest Aus dem Umstand, dass die Zahlung über eine juristische Person abgewickelt worden sei, lasse sich nicht auf eine fehlende Gegenleistung respektive Vorteilsnahme schliessen.

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• Vorauszahlung Auftrag F.__ an Dr. U2.__ (Quittung 12.06.08) und Vorauszahlung Auftrag F.__ an Dr. U2.__ (Quittung 13.06.2008) Für die beanstandeten geleisteten Zahlungen vom 12./13. Juni 2009 lägen zwei handgeschriebene Quittungen vor. Der Nachweis der Zahlung mit Akzept sei erbracht. • Überweisung an V.__ (30.07.08) Hierbei handle es sich um eine seinerzeit von den Aktionären angeordnete Überweisung von EUR 10'000.– (Aktionärszahlung) an die V.__. Er habe auftragsgemäss für die P.__ gehandelt und aus der Transaktion keinen Vermögensvorteil für sich erzielt. • Auszahlung an H.__ (Vertrag vom 18.08.2008) und Auszahlung an H.__ (Quittung vom 18.08.2008) Die ausbezahlten Darlehen an H.__ von EUR 75'150.– seien bestätigt und belegt. An die Einzelheiten könne er sich nach so langer Zeit nicht mehr erinnern. Er habe auf den Vertrag gepocht. Aus dem Umstand, dass die Zahlung über eine juristische Person abgewickelt worden sei, lasse sich nicht auf eine fehlende Gegenleistung respektive Vorteilsnahme schliessen. • Vorkosten von P.__ (nicht verrechnet) Es sei nicht ersichtlich, inwiefern es sich bei der Forderung von EUR 45'000.–, die im Vorfeld mündlich, pauschal vereinbart worden seien, um Kosten der eigentlichen Straftat handle. Es handle sich um völlig übliche Ansätze. Aus dem Umstand, dass die Zahlung über eine juristische Person abgewickelt worden sei, lasse sich nicht auf eine fehlende Gegenleistung respektive Vorteilsnahme schliessen; Es sei zusammenfassend nicht nachvollziehbar, wie die Staatsanwaltschaft zum Schluss kommen könne, dass er aus der angeblich begangenen Straftat einen Vermögensvorteil von Fr. 153'878.70 erzielt haben solle (Beschwerde Ziff. 4.2 S. 9-14).

5.3 In rechtlicher Hinsicht kann vorab auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen zu Art. 70 f. StGB verwiesen werden. Voraussetzung für eine Einziehung/Ersatzforderung ist namentlich das Vorhandensein eines Vermögensvorteils (vorne E. 4.3.1). Wie darin bereits erwähnt bleibt die Einziehung bei einem Dritten zudem dann ausgeschlossen, wenn er für die Vermögenswerte eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat (s. Art. 70 Abs. 2 StGB). Keine Gegenleistung ist die Verpflichtung, den Vermögenswert für einen bestimmten Zweck zu verwenden (TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., N 13 zu Art. 70 StGB)

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5.4 Wie dargelegt, sind dem Beschwerdeführer infolge des I.__-Betrugs EUR 200'000.– zugeflossen (vorne E. 4). Zu klären ist, in welchem Umfang es an einer Gegenleistung des Beschwerdeführers für die erhaltenen, nicht mehr vorhandenen Vermögenswerte und damit an einem Ausschlussgrund im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB fehlt. Der Beschwerdeführer moniert zu Unrecht, die Staatsanwaltschaft verletze die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO): Diese gilt im Einziehungsrecht nicht. Wohl hat die Staatsanwaltschaft hier sämtliche Voraussetzungen für eine Einziehung respektive die Begründung der Ersatzforderung zu beweisen. Behauptet der Beschwerdeführer nun der Einziehung entgegenstehende Tatsachen, muss er bei der Beweiserhebung in zumutbarer Weise mitwirken (BGE 147 IV 479 E. 6.5.2.2). Dieser legte der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin anlässlich der Einvernahme vom 19. Dezember 2008 denn auch eine detaillierte Liste mit Belegen auf; die am 13. Juni 2008 überwiesene Summe von EUR 200'000.– habe der «Rückzahlung von Vorleistungen, Mandate und Verwendung und Auftrag der P.__», Auftraggeber D.__, VR und F.__, General Manager, H.__, Mitaktionär, gedient. Schon unbegründet ist demnach das Argument des Beschwerdeführers, er könne nach fünfzehn Jahren keine Detailangaben mehr zu den einzelnen Transaktionen machen. Das muss er nicht, nachdem er sich dazu bereits im Dezember 2008, rund ein halbes Jahr nach Erhalt der EUR 200'0000.–, hat äussern können und im Einzelnen geäussert hat. Was die vom Beschwerdeführer zu seiner Entlastung geltend gemachten Positionen betrifft, erachtete es die Staatsanwaltschaft als erstellt oder zumindest plausibel, dass folgende letztlich nicht dem Beschwerdeführer, sondern anderen potenziellen Einziehungsbetroffenen zugekommen sind: • EUR 30'000.– Rückzahlung vom 9. Juli 2008 an die P.__ • EUR 5'000.– «Vorauszahlung Auftrag F.__ an Dr. U2.__ (Quittung 30.06.08)» • EUR 4'649.78 «Vorauszahlung Auftrag F.__ Quittung 2.7.08 Airport» • EUR 664.94 «Vorauszahlung an H.__ (Quittung 11.07.08)» • EUR 4'306.58 «Vorbezug Reisespesen (Quittung 25.07.08)» • EUR 1'500.– «Vorauszahlung Auftrag F.__ an Dr. U2.__ (Quittung v. 22.8.08)» Dies ist unbestritten. Die entsprechenden Positionen im Gesamtumfang von EUR 46'121.30 sind bei der Festlegung der Ersatzforderung in Abzug zu bringen. Strittig sind aber die weiteren Positionen:

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EUR 5'333.– «Vorschuss Reisespesen Süd Afrika (Quittung 22.02.2008 CHF 8'000.00)» Zutreffend hat die Staatsanwaltschaft erkannt, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessins einen Beleg auflegte, auf welchem der Briefkopf der V.__ sowie die Unterschrift des Beschwerdeführers unter dem Stempel der V.__ wegretuschiert waren (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 12.1 0061). Der Originalbeleg ohne Retuschen konnte bei der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer gefunden werden (STA- Nr. A2N 10 28-29 act. 4.2.3.16.2 0149). Es ist damit überwiegend wahrscheinlich, dass der den Strafverfolgungsbehörden aufgelegte Beleg irreführender Natur ist und das Bargeld für den geltend gemachten Ausgabenposten von EUR 5'333.– nicht von den dem Beschwerdeführer zugeflossenen EUR 200'000.– stammte, sondern effektiv von der V.__ bezahlt wurden. Die pauschal gehaltene, beweismässig nicht weiter begründete Bestreitung des Beschwerdeführers vermag daran nichts zu ändern. Die Position ist bei der Festlegung der Ersatzforderung nicht in Abzug zu bringen. EUR 2'000.– «Vorschuss Projektkosten (Quittung 5.3.08)» Zutreffend hat die Staatsanwaltschaft erkannt, dass der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin für diesen Posten einzig eine von H.__ von Hand geschriebene Quittung vom 7. März 2009 über EUR 2'000.– bzw. «CHF 3'300.00, da keine Euro» vorgelegt hat (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 12.1 0062). Woher das Bargeld stammte, war zunächst unklar, weil der Beschwerdeführer keine entsprechende Barauszahlungsquittung vorweisen konnte. Bei der späteren Hausdurchsuchung wurde jedoch ein Barauszahlungsbeleg über Fr. 3'200.– vom gleichen Tag (7. März 2009) gefunden, ebenfalls unterschrieben von H.__ (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 4.2.3.16.2 0139). Aus diesem ergibt sich, dass der entsprechende Betrag vom Konto __ der V.__ abgehoben wurde. Der an H.__ überwiesene Betrag stammte entsprechend von dieser Gesellschaft und nicht vom Beschwerdeführer. Abgesehen von einer pauschalen Bestreitung der beiden begünstigten-, datum- und betragsmässig korrespondieren Belege, wendet der Beschwerdeführer nichts Handfestes gegen die staatsanwaltschaftliche Erwägung ein. Die Position ist bei der Festlegung der Ersatzforderung nicht in Abzug zu bringen. EUR 5'000.– «Vorbezug für H.__ 16.05.08 (Quittung)» EUR 1'333.– «Vorbezug für H.__ 16.05.08 CHF 2'000.00» Zutreffend hat die Staatsanwaltschaft erkannt, dass der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin für die EUR 5'000.– sowie EUR 1'333.– einen Barabhebungsbeleg mit der Unterschrift von H.__ vorgelegt hat. Die Kontoangaben sind auf diesem mit «Tipp-Ex» wegretuschiert (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 12.1 0063). Auch diesbezüglich hat bei der

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späteren Hausdurchsuchung der Originalbeleg gefunden werden können, auf welchem das Konto (__) sowie die Rubrikbezeichnung (V3.__) ersichtlich ist (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 4.2.3.16.2 0121). Aktenbekannt ist die wirtschaftlich Berechtigte dieses Kontos die V3.__ (STA-Nr. A2N 10 23 act. 8.1.001.01.02 0001), was auch der Beschwerdeführer bestätigt hat (STA-Nr. A2N 10 23 act. 4.2.1 0011 f. dep. 10 ff.). Auch diese Vorbezüge wurden demnach nicht aus den dem Beschwerdeführer zugeflossenen EUR 200'000.–, sondern von einem sachfremden Bankkonto bezahlt. Die pauschal gehaltene, beweismässig nicht weiter begründete Bestreitung des Beschwerdeführers vermag daran nichts zu ändern. Die Position ist bei der Festlegung der Ersatzforderung nicht in Abzug zu bringen. EUR 5'000.– «Überweisung im Auftrag von H.__ nach Bucharest» Zutreffend hat die Staatsanwaltschaft erkannt, dass der Beschwerdeführer den Strafverfolgungsbehörden diesbezüglich eine Zahlungsbestätigung aus dem E-Banking sowie eine Belastungsanzeige übergab, wobei bei beiden Belegen der Absender nicht ersichtlich ist (STA- Nr. A2N 10 28-29 act. 12.1 0064, 0115). Bei der späteren Hausdurchsuchung wurden die Originalbelege sichergestellt. Auf diesen ist die retuschierte Kontoinhaberin, die V2.__, ersichtlich (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 4.2.3.16.2 0104, 0122). Damit ist erstellt, dass auch diese Zahlung nicht vom Beschwerdeführer geleistet wurde. Die pauschal gehaltene, beweismässig nicht weiter begründete Bestreitung des Beschwerdeführers vermag daran nichts zu ändern. Die Position ist bei der Festlegung der Ersatzforderung nicht in Abzug zu bringen. EUR 5'000.– «Vorauszahlung Auftrag F.__ an Dr. U2.__ (Quittung 12.06.08)» EUR 1'000.– «Vorauszahlung Auftrag F.__ an Dr. U2.__ (Quittung 13.06.2008)» Zutreffend hat die Staatsanwaltschaft erkannt, dass der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin für die beiden Positionen zwei handgeschriebene Quittungen eingereicht hat, aus welchen nicht hervorgeht, von wem die quittierten Beträge stammen (STA- Nr. A2N 10 28-29 act. 12.1 0065). Die Staatsanwaltschaft konnte in den bekannten Bankbeziehungen des Beschwerdeführers keine Barabhebungen finden, die hinsichtlich Datums und Höhe zu diesen Quittungen passten, was der Beschwerdeführer erst gar nicht bestreitet. Soweit er aber einwendet, es lägen zwei handgeschriebene Quittungen vor und der Nachweis der Zahlung mit Akzept sei erbracht, überzeichnet er deren Aussagekraft. Neben der bereits erwähnten fehlenden Angabe des Zahlungspflichtigen bleibt auch schlicht unklar, was der darin als Zahlungsgrund erwähnte «Dienstleistungsauftrag» von Dr. U2.__ mit der P.__ zu tun hat. Auch dazu äussert sich der Beschwerdeführer hier nicht. Die Position ist bei der Festlegung der Ersatzforderung nicht in Abzug zu bringen.

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EUR 10'000.– «Überweisung an K.__ (30.07.08)» Abweichend von der angefochtenen Verfügung führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2023 aus, dass nach nochmaliger Prüfung des Beweisergebnisses nicht klar erstellt sei, inwieweit der Beschwerdeführer davon nach Weiterüberweisung der Summe von EUR 10'000.– noch profitiert habe. Die Beschwerde sei in diesem Punkt begründet und gutzuheissen. Die Position ist somit bei der Festlegung der Ersatzforderung neu, zusätzlich in Abzug zu bringen. EUR 70'000.– «Auszahlung an H.__ (Vertrag vom 18.08.2008)» EUR 15'150.– «Auszahlung an H.__ (Quittung vom 18.08.2008)» Zutreffend identifizierte die Staatsanwaltschaft einen Darlehensvertrag zwischen der V1.__ als Darlehensgeberin und H.__ als Darlehensnehmer für den Betrag von EUR 70'000.– (nicht EUR 85'150.– [STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 4.2.3.16.2 0604]), wobei das Bargeld dafür im Umfang von EUR 55'000.– vom Konto __ (UBS AG) der V1.__ (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 4.2.3.16.2 0606) sowie im Umfang von EUR 15'000.– vom Konto __ (Credit Suisse) der P.__ stammte (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 4.2.3.16.2 0607-0609). Den Darlehensbetrag erhielt H.__ demnach nicht vom Beschwerdeführer respektive aus den diesem zugeflossenen EUR 200'000.–. Dafür spricht namentlich, dass der Beschwerdeführer das Darlehen von EUR 70'000.– denn auch explizit namens der V1.__ von H.__ zurückforderte (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 4.2.3.16.2 0611). Diesen Tatsachenumständen vermag der Beschwerdeführer nichts Handfestes entgegenzuhalten. Die Position ist bei der Festlegung der Ersatzforderung nicht in Abzug zu bringen. EUR 45'500.– «Vorkosten von P.__ (nicht verrechnet)» Zutreffend hat die Staatsanwaltschaft erkannt, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin geltend machte, es seien der P.__ «Vorkosten» von insgesamt EUR 45'500.– (Übernahme Aktienanteile: EUR 30'000.–; Umfirmierung, Zweck, Statuten, Notar und HR-Kosten EUR 7'500.–; Büro-Infrastrukturkosten Hergiswil Feb-Sept 2008 EUR 8'000.–) entstanden, die aus den EUR 200'000.– bezahlt worden seien. Belege für diese Ausgaben legte er keine auf. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer solche Kosten – sofern sie denn überhaupt angefallen sind – mit den ihm zugegangenen EUR 200'000.– bezahlt hat. Soweit diese Kosten effektiv nachweisbar sind, wurden sie aber ohnehin von der W.__, der Treuhandgesellschaft des Beschwerdeführers, bezahlt und als Aufwände verbucht (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. 4.2.3.16.2 0211-0228). Domizilgeberin war denn auch die W.__ und nicht der Beschwerdeführer persönlich (STA-Nr. A2N 10 28- 29 act. 4.2.3.16.2 0249-0253). Kaum nachvollziehbar und beweismässig nicht belegt ist die

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(neue) Behauptung des Beschwerdeführers, es sei im Vorfeld eine mündliche Pauschale in der Höhe von EUR 45'000.– für sämtliche Kosten vereinbart worden. Ohnehin steht diese im Widerspruch zu seiner früheren Liste, in welcher er den Betrag von EUR 45'000.– noch in verschiedene, konkrete Kostenpunkte (Übernahme Aktienanteile; Umfirmierung, Zweck, Statuten, Notar und HR-Kosten; Büro-Infrastrukturkosten Hergiswil Feb-Sept 2008) unterteilte. Die Position ist bei der Festlegung der Ersatzforderung bereits aus diesen Gründen nicht in Abzug zu bringen. So oder anders diente die P.__ als Durchgangsgesellschaft für die «Ausschüttung» eines Teils der Gelder aus dem I.__-Betrug. Die Auslagen für die Gründung und Domizilierung der P.__ sind damit als Auslagen des strafbaren Verhaltens zu betrachten. Auch deshalb sind sie bei der Bestimmung des unrechtmässigen Vermögensvorteils respektive der Festlegung der Ersatzforderung nicht in Abzug zu bringen. Demnach ist von den zugeflossenen EUR 200'000.– der Betrag von EUR 56'121.30 (EUR 46'121.30 [nicht mehr strittige Positionen] + EUR 10'000.– [noch strittige Positionen]) in Abzug zu bringen, weil der Beschwerdeführer in diesem Umfang Gegenleistungen erbracht beziehungsweise namens/zugunsten der P.__ mutmasslich Zahlungen ausführte. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer in der Strafuntersuchung und in diesem Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände erlauben sich indes noch einige abschliessende Bemerkungen: Zunächst scheint es geradezu bezeichnend, welchen Aufwand er als Verwaltungsrat – und damit als finanzverantwortliche Person (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Art. 957 ff. OR) – betrieb, um die Nachvollziehbarkeit der tatsächlichen Vorgänge mittels retuschierter Belege zu erschweren. Dieser Umstand durfte bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Ferner bringt der Beschwerdeführer zu Unrecht verschiedentlich vor, es spiele keine Rolle, dass er Zahlungen über (andere) juristische Personen abgewickelt habe. Der Beschwerdeführer betreibt unter der Firma W.__, deren einziger Verwaltungsrat er ist, ein professionelles Treuhandgeschäft. Dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dieser Geschäftstätigkeit in der einen oder anderen Form in zahlreiche Wirtschaftsstrafverfahren verwickelt ist, ist gerichtsnotorisch. Seit Juni 2007 und während des Tatzeitraums des I.__-Betrugs gewährte der Beschwerdeführer der P.__ über seine Treuhandfirma Domizil (mit eigenen Geschäftsräumlichkeiten) und amtete als deren einziger Verwaltungsrat (STA-Nr. A2N 10 28-29 act. BO1- 11.1.6.1 0181 ff.). Gleiche Leistungen erbrachte er für andere juristische Personen. Es spricht Bände, wenn er sich nun dahingehend äussert, es habe ihm freigestanden, Zahlungen zugunsten der P.__ respektive deren Aktionäre über andere juristische Personen (bspw. V.__, V1.__, V2.__) abzuwickeln, für welche er ebenfalls als Verwaltungsrat und (mutmasslich) Treuhänder tätig war. Dem ist nicht so. Er ist den betreuten Gesellschaften je einzeln aus

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Organ- und Auftragsrecht verpflichtet. Daraus folgt einerseits, dass die jeweiligen Gesellschafts- und nicht die Aktionärsinteressen zu verfolgen sind; es sind nicht Zahlungen auszuführen, bloss weil dies von einzelnen Aktionären der Gesellschaften verlangt wird. Andererseits ist es – zumindest ausserhalb von Konzernstrukturen – nicht erlaubt, der Liquidität und dem eigenen Gutdünken folgend ein Cash-Pooling zu betreiben, indem (Bar-) Zahlungen über Konti anderer, vom jeweiligen Geschäftsfall nicht betroffener Gesellschaften abgewickelt werden. Mit der fehlenden Sensibilität hinsichtlich der Unabhängigkeit einzelner Gesellschaftssphären hat es aber nicht sein Bewenden. Gleichermassen gibt auch der beschwerdeführerische Einwand, er habe die Privatkontobeziehung __ (Credit Suisse) bloss «treuhänderisch», als lediglich «ausführendes Organ» für die P.__ (respektive deren Aktionäre) unterhalten, zu Bemerkungen Anlass. Zunächst einmal steht das vom Beschwerdeführer beschriebene Rollenverständnis diametral zur gesetzlichen Konzeption des Verwaltungsrates. Dieser verfügt über weitgehende, ausschliessliche Verantwortlichkeiten in der Geschäftsführung, die im Kern gar unübertragbar sind (s. Art. 716 ff. OR). Als von der Generalversammlung der Aktionäre gewählter Verwaltungsrat der P.__ war er demnach nicht bloss «ausführendes Organ». Auch von einer lediglich treuhänderischen Geldverwaltung kann keine Rede sein: Sowohl die domizilgebende Treuhandfirma, die W.__, als auch die P.__ verfügen über je eigene Rechtspersönlichkeiten und haben ihren Sitz in der Schweiz. Es sind deshalb keinerlei Gründe oder geschäftsmässige Notwendigkeit für ein zusätzliches, auf den Beschwerdeführer privat laufendes Treuhandkonto ersichtlich. Wäre mit den EUR 200'000.– tatsächlich bezweckt worden, Aufwände der P.__ zu decken, hätte dies ohne Weiteres über ein firmeneigenes (buchhalterisch erfasstes) Konto gelöst werden können. Es bestand keinerlei Veranlassung, für das undurchsichtige Setting mit einem privaten Treuhandkonto und der damit verbundenen Vermischung der Geschäfts- und Privatsphäre des Beschwerdeführers. Jedenfalls vermögen die Einwände keine ernsthaften Zweifel an den tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen der Staatsanwaltschaft (s. vorne E. 5.1) zu begründen.

6. 6.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, dem Beschwerdeführer habe es zudem am guten Glauben gemangelt: − So habe er selbst ausgesagt, die Zahlungen an die Mitgesellschafter der P.__ seien ihm ungewöhnlich vorgekommen. Es seien die Mitgesellschafter gewesen, die ihm gesagt hätten, diese Auszahlungen an sie selbst hätten mit der Tätigkeit der P.__ zu tun, wobei sie

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ihm aber nie einen Beleg über die Projekte der P.__ gezeigt hätten. Seine Aufgabe als Buchhalter der P.__ habe der Beschwerdeführer zudem nicht erfüllen können, weil ihm die Mitgesellschafter keine Informationen und auch keine Belege gegeben hätten. Einziger im Handelsregister eingetragener Verwaltungsrat der P.__ sei im fraglichen Zeitraum der Beschwerdeführer gewesen, so dass die Verantwortung der Oberleitung der Gesellschaft sowie deren Buchführung ihm selbst obliegen habe; − Die Überweisung von USD 2'000'000.– von C.__ auf das Konto __ der P.__ habe der Beschwerdeführer in einer polizeilichen Einvernahme als «Provisionszahlung, vermutlich von dem Geschäft Q.__» bezeichnet, während er auf der entsprechenden Gutschriftanzeige, die später beschlagnahmt worden sei, vermerkt habe, es handle sich um ein kurzfristiges Darlehen; − Nicht zuletzt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin inexistente Gegenleistungen fingiert und dazu sogar noch retouchierte Belege eingereicht habe, zeige, dass er gewusst habe, woher die der P.__ überwiesenen Mittel gestammt hätten bzw. dass ihm zumindest im Groben klar gewesen sei, dass sie deliktischen Ursprungs seien (angefochtene Verfügung E. 20.7 S. 32 f.).

6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es könne ihm das Wissen um eine irgendwie geartete deliktische Herkunft der zugeflossenen Mittel nicht nachgewiesen werden. Er habe während seiner (treuhänderischen) Organstellung keinerlei Kenntnisse über die Hintergründe der in die P.__ überwiesenen Gelder gehabt. Als er Kenntnis von den internen Streitigkeiten erhalten habe, habe er seine Tätigkeit und Zusammenarbeit sofort beendet (Beschwerde Ziff. 4.3 S. 14 f.).

6.3 In rechtlicher Hinsicht kann vorab auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen zu Art. 70 f. StGB verwiesen werden (vorne E. 4.3.1). Wie darin bereits erwähnt bleibt die Einziehung bei einem Dritten unter anderem dann ausgeschlossen, wenn er die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat (s. Art. 70 Abs. 2 StGB). Der Dritte muss im Zeitpunkt der Gegenleistung demnach gutgläubig sein, damit die Einziehung ausgeschlossen ist (KONOPATSCH, a.a.O., N 56 zu Art. 70 StGB). Ausreichend ist, wenn der Dritte beim Erwerb weiss oder annehmen muss, dass der Gegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt (TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O.,

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N 12 zu Art. 70 StGB). Die Einziehung ist bereits dann nicht mehr ausgeschlossen, wenn der Dritte beim Erwerb der betreffenden Vermögenswerte jedenfalls eine ungefähre Vorstellung von den Einziehungsgründen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1256/2018, 6B_1267/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 7.2).

6.4 Wie bereits dargelegt (vorne E. 5.4), war der Beschwerdeführer im Tatzeitraum einziger Verwaltungsrat der P.__. Er verantwortete damit die Oberleitung der Gesellschaft und trug auch die Verantwortung für deren Finanzwesen. An der Einvernahme vom 19. Dezember 2008 sagte der Beschwerdeführer aus, er habe nicht gewusst, von welchen Konti die USD 2'050'000.– stammten. Die Anteilsinhaber der P.__ hätten ihm gesagt, das Geld diene dazu, ihre in der P.__ geplanten Projekte zu verwirklichen. Die ausgehenden Zahlungen hätten sich auf diese Geschäftstätigkeit bezogen. Diese Ausgangszahlungen hätten ihm zwar als ungewöhnlich erschienen. Belege für

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