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Luzern Verwaltungsgericht sonstige 04.01.2000 VD 2000 17 (2000 III Nr. 17)

January 4, 2000·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht sonstige·HTML·527 words·~3 min·5

Summary

Verwaltungssanktionen. Verhältnismässigkeit. Artikel 15 aDZV, Artikel 35 aOeBV. Das Interesse am Verbleib eines Einkommens ist bei Verwaltungssanktionen im Verfahren um ergänzende Direktzahlungen höher zu gewichten als im Verfahren um Beiträge für die Integrierte Produktion. | Landwirtschaft

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Volkswirtschaftsdepartement Rechtsgebiet: Landwirtschaft Entscheiddatum: 04.01.2000 Fallnummer: VD 2000 17 LGVE: 2000 III Nr. 17 Leitsatz: Verwaltungssanktionen. Verhältnismässigkeit. Artikel 15 aDZV, Artikel 35 aOeBV. Das Interesse am Verbleib eines Einkommens ist bei Verwaltungssanktionen im Verfahren um ergänzende Direktzahlungen höher zu gewichten als im Verfahren um Beiträge für die Integrierte Produktion.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: 2. Nachdem der Beschwerdeführer am 15. April 1998 vom Amtsstatthalteramt Hochdorf wegen vorsätzlicher Gewässerverunreinigung (begangen durch Auslaufen lassen von Jauche) mit einer Geldbusse von 1500 Franken bestraft worden war und dagegen keine Einsprache erhoben hatte, wurde die Strafverfügung mit dem Visum des Staatsanwaltes vom 15. Mai 1998 zum rechtskräftigen Urteil im Sinne von Artikel 15 der Verordnung über ergänzende Direktzahlungen in der Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung) vom 26. April 1993 (aDZV) und Artikel 35 der Öko-Beitragsverordnung vom 24. Januar 1996 (aOeBV; vgl. § 133bis StPO). Das kantonale Landwirtschaftsamt hat gestützt auf Artikel 15 der Direktzahlungsverordnung und Artikel 35 der Öko-Beitragsverordnung zu Recht Verwaltungssanktionen verfügt, gehört doch die Einhaltung der Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung zu den übrigen Bedingungen und Auflagen, deren Nichteinhaltung zur Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen führen muss (Art. 6 und 15 aDZV; Art. 21 und 35 aOeBV). 3. Es stellt sich die Frage, ob die vom kantonalen Landwirtschaftsamt verfügten Sanktionen verhältnismässig sind. a. Was die Beiträge für die Integrierte Produktion betrifft, ist zu bemerken, dass diese Beiträge eine Abgeltung für besonders umweltschonende Produktions- und Bewirtschaftungsformen auf freiwilliger Basis darstellen. Die Einhaltung der landwirtschaftsrelevanten Vorschriften der Umwelt-, Gewässer- und Tierschutzgesetzgebung gehört deshalb in Übereinstimmung mit den Ausführungen des kantonalen Landwirtschaftsamtes zu den so genannten Eckpunkten der Integrierten Produktion. Werden, wie vorliegend, insbesondere vorsätzlich Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung verletzt, bedeutet dies einen Verstoss gegen grundlegende Anforderungen an ein als besonders ökologisch bezeichnetes Verhalten. Die vollumfängliche Verweigerung der entsprechenden Beiträge erweist sich ohne weiteres als erforderlich und angezeigt, um einen freiwillig besonders ökologisch produzierenden Landwirt zur tatsächlichen Einhaltung der elementarsten Mindestanforderungen zu bringen. Eine solche vollumfängliche Verweigerung der Beiträge für die Integrierte Produktion im Fall eines Verstosses gegen die Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung entspricht im Übrigen den Richtlinien des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 10. März 1995 für den Vollzug der Öko-Beitragsverordnung. b. Die Direktzahlungsverordnung setzt für die Berechtigung auf ergänzende Direktzahlungen zwar ebenfalls die Einhaltung der Vorschriften über den Tierschutz und den Gewässerschutz voraus. Die ergänzenden Direktzahlungen sind jedoch in der Sicherung sowie der Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen eines Landwirts begründet und dienen der Einkommenssicherung. Im Gegensatz zum Verfahren um Beiträge für die Integrierte Produktion haben deshalb im Verfahren um ergänzende Direktzahlungen die privaten Interessen bzw. das Interesse am Verbleib eines gewissen Einkommens ein höheres Gewicht. Dies bedeutet, dass der gleiche Verstoss gegen die Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung bezüglich der Sanktionen hier nicht zum selben Ergebnis führen darf wie bei den Beiträgen für die Integrierte Produktion. Im Vergleich zu den Richtlinien des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 2. Juli 1999 für die Harmonisierung der Kürzung von Direktzahlungen ist die vom kantonalen Landwirtschaftsamt am 8. März 1999 verfügte Kürzung der ergänzenden Direktzahlungen im Umfang von 20 Prozent als eher mild zu bewerten, insgesamt aber nicht zu beanstanden. Die Richtlinien des Bundesamtes für Landwirtschaft sehen nämlich bei einem erstmaligen, vorsätzlichen Verstoss gegen landwirtschaftsrelevante Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung, der ohne Dauerwirkung bleibt, grundsätzlich eine Kürzung von 25 Prozent vor.

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