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Luzern Verwaltungsgericht sonstige 23.08.2006 StAnw 06 (2006 I Nr. 63)

August 23, 2006·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht sonstige·HTML·449 words·~2 min·6

Summary

§ 12 StPO. Weisung der Staatsanwaltschaft an die Amtsstatthalterämter, das Untersuchungsrichteramt und die Jugendanwaltschaft betreffend Überweisung von schweren Fällen nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG ans Kriminalgericht (Anpassung von LGVE 1994 I Nr. 62). | Strafprozessrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Konferenz der Staatsanwaltschaft Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 23.08.2006 Fallnummer: StAnw 06 LGVE: 2006 I Nr. 63 Leitsatz: § 12 StPO. Weisung der Staatsanwaltschaft an die Amtsstatthalterämter, das Untersuchungsrichteramt und die Jugendanwaltschaft betreffend Überweisung von schweren Fällen nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG ans Kriminalgericht (Anpassung von LGVE 1994 I Nr. 62). Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 12 StPO. Weisung der Staatsanwaltschaft an die Amtsstatthalterämter, das Untersuchungsrichteramt und die Jugendanwaltschaft betreffend Überweisung von schweren Fällen nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG ans Kriminalgericht (Anpassung von LGVE 1994 I Nr. 62).

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Ein schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, der die sachliche Zuständigkeit des Kriminalgerichts begründet, liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei 12 g Heroin und 18 g Kokain vor (BGE 109 IV 143). Dabei muss es sich um reinen Stoff handeln, wie in BGE 119 IV 180 präzisiert wurde. Für Fälle, in denen der Reinheitsgrad weder durch eine Analyse noch durch Befragung von Beteiligten zuverlässig bzw. annähernd zuverlässig bestimmt werden kann, erliess die Staatsanwaltschaft basierend auf einer Untersuchung von Dr. Thomas Hansjakob (SJZ 90 [1994] S.57) in Absprache mit dem Obergericht sowie den erstinstanzlichen Gerichten 1994 die Weisung, dass hiebei von durchschnittlichen Reinheitsgehalten von 25 % bei Heroin und von 33 1/3 % bei Kokain auszugehen ist. Diese in LGVE 1994 I Nr. 62 publizierte Festlegung bedeutete, dass der schwere Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG und damit die Zuständigkeit des Kriminalgerichts seither ab mindestens 48 g Heroingemisch bzw. 54 g Kokaingemisch gegeben ist.

In der Drogenszene zeichnete sich inzwischen die Tendenz ab, dass der Stoff mehrheitlich in kleineren Mengen und - insbesondere beim Heroin - in schlechterer Qualität gedealt wird. Die Entwicklung lässt sich anhand der jährlichen und auch in anderen Kantonen als repräsentativ geltenden Betäubungsmittelstatistiken der Gruppe Forensische Chemie (SRGM), welche die in schweizerischen Labors untersuchten Heroin- und Kokainproben erfassen, nachvollziehen. Danach hat bei Heroin der Durchschnittswert kleinerer bis mittlerer Konfiskatgrössen seit 2001 den bisher festgelegten Reinheitsgehalt deutlich unterschritten. Die Durchschnittswerte von Konfiskaten bis 100 Gramm liegen zwischen 12-20 %, bei grösseren Mengen fast immer klar über 20 %. Bei Kokain hingegen liegen die Durchschnittswerte aller Konfiskatgrössen regelmässig zwischen knapp bis deutlich über 40%.

Aufgrund dieser Fakten sowie in Absprache mit dem Obergericht (II. Kammer und Kriminalund Anklagekommission), dem Kriminal- und den Amtsgerichten ist somit neu von folgenden Reinheitswerten auszugehen:

Heroin 15 % Kokain 33 1/3 % Dies bedeutet, dass ein schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG nur gegeben ist, wenn mindestens 80 g Heroingemisch oder 54 g Kokaingemisch in Frage stehen. Werden diese Mengen nicht erreicht, ist der Fall dem zuständigen Amtsgericht zu überweisen, sofern er nicht in die Abwandlungskompetenz des/der Amtsstatthalters/in oder des/der Untersuchungsrichter/in fällt.

Konferenz der Staatsanwaltschaft, 23. August 2006

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