Rechtsprechung Luzern
Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Bildungs- und Kulturdepartement Rechtsgebiet: Bildung Entscheiddatum: 17.04.2009 Fallnummer: BKD 2009 7 LGVE: 2009 III Nr. 7 Gesetzesartikel: Art. 14 Aufnahme- und Prüfungsordnung für das Studium an der Hochschule Luzern (FH Zentralschweiz) Leitsatz: Fachhochschule. Anmeldetermin für die Wiederholung von Prüfungen. Artikel 14 Aufnahme- und Prüfungsordnung für das Studium an der Hochschule Luzern (FH Zentralschweiz). Bei der Festlegung des Termins für die Anmeldung zur Wiederholung von Prüfungen sind auch die Interessen der Studierenden angemessen zu berücksichtigen. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: X legte im Herbst 2008 im Rahmen seines Studiums an der Hochschule für Wirtschaft Luzern verschiedene Prüfungen ab. Am 13. September 2008 erfuhr er von der Studiengangleitung, dass seine Prüfungsleistungen in zwei Modulen als ungenügend bewertet worden seien. Am 22. September 2008 meldete sich X bei der Studiengangleitung auf den Sommer 2009 für die Wiederholung der Prüfungen in den beiden Modulen an, worauf ihm diese mitteilte, dass seine Anmeldung verspätet erfolgt sei, weshalb er die Wiederholungsprüfungen nicht im Sommer 2009, sondern erst im Sommer 2010 ablegen könne. X ersuchte in der Folge die Studiengangleitung um Zulassung zu den Wiederholungsprüfungen im Sommer 2009 trotz verpasster Anmeldefrist. Die Studiengangleitung wies sein Gesuch am 25. September 2008 ab, worauf X beim Bildungs- und Kulturdepartement Verwaltungsbeschwerde erhob. Das Bildungs- und Kulturdepartement hiess seine Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 4. Die Vorinstanz begründet die knapp bemessene Frist mit der Umstrukturierung des Studienjahres und dem internen Budgetierungsprozess. Im Rahmen der gesamtschweizerischen Vereinheitlichung der Eckdaten sei der Semesterbeginn für das Herbstsemester 2008/09 von Woche 43 um rund einen Monat auf Woche 38, also den 15. September 2008, vorverschoben worden. Dadurch habe sich die Sommerpause um rund einen Drittel auf zwei statt der üblichen drei Monate verkürzt. Im Interesse der Studierenden habe sich die Studiengangleitung dafür entschieden, die Vorbereitungszeit für die Modulprüfungen nicht zu verkürzen. Das Studiengangbudget für das Folgejahr sei jeweils bis ungefähr Ende September zu erstellen. Im betroffenen Jahr sei der tatsächliche Termin auf den 8. Oktober 2008 festgelegt worden. Der Ertrag im Studiengang setze sich neben den Studiengebühren aus den Beiträgen von Bund und Kantonen zusammen. Diese würden wiederum auf den eingeschriebenen Credits der Studierenden basieren. Stichtag für die Beitragszahlungen des Bundes und der Kantone sei jeweils der 15. Oktober. Als Folge davon müssten somit bis zum Termin der internen Budgetabgabe alle belegten ECTS Credits für das gesamte Folgejahr, also auch jene der Repetentinnen und Repetenten, bekannt sein. 4.1 Gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Reglements zur Rechnungsstellung im Rahmen der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juni 2003 gelten der 15. Oktober für die Wintersemester und der 15. April für die Sommersemester als Stichtage für die Rechnungsstellung. Die gleichen Daten gelten gemäss Auskunft des zuständigen Ressortleiters des Bundesamtes für Bildung und Technologie (BBT) gegenüber dem Bund. Weil die strittigen Modulprüfungswiederholungen im Sommersemester stattfinden, kann der Rechnungsstellungsstichtag folgerichtig nicht als Argument dafür dienen, dass eine Anmeldung bereits im Herbstsemester erfolgen musste. Die Vorinstanz geht also keiner Einnahmen verlustig, wenn sie den Beschwerdeführer bereits im Sommersemester 2009 zu den Wiederholungsprüfungen zulässt. Auch das Argument, dass sämtliche im Folgejahr anfallenden Credits für den internen Budgetierungsprozess bereits Anfang Oktober 2008 hätten bekannt sein müssen, erscheint wenig stichhaltig. Es ist systemimmanent, dass Budgets Ungenauigkeiten enthalten. Sie basieren stets auf Annahmen für eine nicht gewisse Zukunft. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Budgetierung nicht auf den Credit genau vorgenommen werden kann bzw. Budgets eine gewisse Unsicherheitsmarge beinhalten. Gegenüber dem Bildungs- und Kulturdepartement ist die Vorinstanz jedenfalls nicht gehalten, eine derart genaue Budgetierung vorzunehmen. 4.2 Zu beachten ist vorliegend auch, dass den vom Beschwerdeführer zu wiederholenden Modulprüfungen keine Unterrichtslektionen vorangehen. Der Beschwerdeführer konnte sich also nur für die eigentlichen Prüfungswiederholungen anmelden, die frühestens im Sommer 2009, das heisst im Verlauf des Frühlingssemesters stattfinden. Entsprechendes geht auch aus dem Anmeldeformular der Vorinstanz hervor, welches für die Repetition der fraglichen Module keine Möglichkeit eines Besuchs der Lehrveranstaltungen vorsieht. Auch aus praktischen Überlegungen scheint es nur beschränkt Sinn zu machen, bereits ein gutes Dreivierteljahr zuvor auf einer Anmeldung zu beharren. Zum einen fallen die die Credits auslösenden Leistungen erst in einem späteren Semester an und zum anderen ist es durchaus denkbar, dass in der Zwischenzeit verschiedenste Hindernisse auftreten, die im Anmeldungszeitpunkt noch nicht erkennbar waren und ein Weiterstudium verunmöglichen. Dem steht das Interesse der Vorinstanz gegenüber, aus Effizienzgründen pro Prüfungssession nur einmal Repetitionsanmeldungen entgegennehmen und in den Planungsprozess einfliessen lassen zu müssen. 4.3 Der Beschwerdeführer hat seit Einreichung der Beschwerde sämtliche absolvierten Prüfungen bestanden. Wird er im Juni 2009 zu den strittigen Modulprüfungswiederholungen zugelassen, besteht die Möglichkeit, dass er seine Ausbildung plangemäss abschliessen kann. Dem Interesse des Beschwerdeführers, möglichst bald ins Berufsleben einzusteigen, steht als einzig stichhaltiges Interesse der Vorinstanz eine möglichst effiziente Gestaltung der internen Abläufe gegenüber. Dieses Interesse ist zwar als gewichtig einzustufen. Weil die Vorinstanz aber auch bei ihrer Praxis, für die Wiederholung von Prüfungen pro Prüfungssession einen einzigen Anmeldungszyklus zuzulassen, nicht davor gefeit ist, aufgrund nicht steuerbarer Einflüsse Anpassungen vornehmen zu müssen, wäre es angesichts sämtlicher Umstände und einer umfassenden Interessenabwägung vorliegend nicht verhältnismässig, die Anmeldefrist vom 15. September 2008 gegenüber dem Beschwerdeführer bestehen zu lassen. Die Beschwerde wird demzufolge gutgeheissen. (Bildungs- und Kulturdepartement, 17. April 2009)