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Luzern Verwaltungsgericht sonstige 18.08.2009 BKD 2009 6 (2009 III Nr. 6)

August 18, 2009·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht sonstige·HTML·289 words·~1 min·6

Summary

Volksschule. Rückzug einer Übertrittsbeschwerde. § 31 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule; § 109 VRG. Der Rückzug einer Beschwerde muss ausdrücklich und unmissverständlich erklärt werden. Ein Beschwerderückzug ist grundsätzlich bedingungsfeindlich. | § 31 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule, § 109 VRG | Bildung

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Bildungs- und Kulturdepartement Rechtsgebiet: Bildung Entscheiddatum: 18.08.2009 Fallnummer: BKD 2009 6 LGVE: 2009 III Nr. 6 Gesetzesartikel: § 31 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule, § 109 VRG Leitsatz: Volksschule. Rückzug einer Übertrittsbeschwerde. § 31 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule; § 109 VRG. Der Rückzug einer Beschwerde muss ausdrücklich und unmissverständlich erklärt werden. Ein Beschwerderückzug ist grundsätzlich bedingungsfeindlich. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 1.1 Entfällt im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse der Beschwerdepartei an einem Sachentscheid, namentlich infolge Rückzugs der Parteibegehren, erklärt die Behörde das Verfahren gestützt auf § 109 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) als erledigt. 1.1.1 Mit Schreiben vom 8. August 2009 erklärte die Beschwerdeführerin, dass - um Kosten zu sparen - "die Übung abgebrochen und der Fall ad acta gelegt" werden solle, sofern ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erwartungsgemäss nicht gutgeheissen werden könne. Unabhängig davon sei ihr mitzuteilen, ob "der Entscheid weitergezogen werden" oder allenfalls "ein Wiedererwägungsgesuch gestellt werden" könne. 1.1.2 Zum einen knüpft die Beschwerdeführerin ihren Verzicht auf die Behandlung der Beschwerde an eine Bedingung. Zum anderen bleibt ihr Verzichtswille nicht restlos klar. Aufgrund ihrer Frage nach der Anfechtbarkeit "des Entscheides" muss angenommen werden, dass sie eine materielle Beurteilung der Rechtsfrage erwartet. Beschwerdeverzichte sind als gestaltende Prozesshandlungen grundsätzlich bedingungsfeindlich und müssen ausdrücklich und unmissverständlich erfolgen (vgl. Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 439; vgl. auch Merkli/Äschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 7 zu Art. 39). Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. August 2008 erfüllt dieses Kriterium nicht, weshalb es nicht als gültiger Verzicht qualifiziert werden kann und in diesem Sinn bedeutungslos ist. Dementsprechend ist die Beschwerde materiell zu behandeln. (Bildungs- und Kulturdepartement, 18. August 2009)

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