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Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 18.01.2000 JK 99 376 (2000 I Nr. 40)

January 18, 2000·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Justizkommission·HTML·178 words·~1 min·5

Summary

§ 130 Abs. 1 ZPO. Zivilprozessualer Notbedarf. Keine Berücksichtigung von Investitionen zum Aufbau einer zusätzlichen, freiwilligen Altersvorsorge während des in unentgeltlicher Rechtspflege geführten Scheidungsprozesses. | Zivilprozessrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Justizkommission Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 18.01.2000 Fallnummer: JK 99 376 LGVE: 2000 I Nr. 40 Leitsatz: § 130 Abs. 1 ZPO. Zivilprozessualer Notbedarf. Keine Berücksichtigung von Investitionen zum Aufbau einer zusätzlichen, freiwilligen Altersvorsorge während des in unentgeltlicher Rechtspflege geführten Scheidungsprozesses. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die Beklagte verlangt, dass ihr monatlich Fr. 150.- für Sozialversicherungs-beiträge und den Aufbau einer Altersvorsorge (im zivilprozessualen Notbedarf) einzusetzen seien. Bis zum Scheidungszeitpunkt werden die AHV-/IV-Beiträge noch durch den Lohnabzug beim Kläger finanziert, so dass der Beklagten während der gesamten Prozessdauer keine entsprechenden Kosten anfallen werden (Art. 3 Abs. 3 lit.a AHVG, SR 831.10; Art. 2 IVG, SR 831.20). Bezüglich der Altersvorsorge ist festzuhalten, dass die Beklagte bei der Scheidung von Gesetzes wegen Anspruch auf die Hälfte des Pensionskassenguthabens des Klägers haben wird (Art. 122 ZGB). Ein allfälliges Guthaben des Klägers aus einer privaten Vorsorgeeinrichtung (dritte Säule) würde im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung aufgeteilt werden. Es geht nicht an, dass sie während des Scheidungsprozesses zusätzliche Ersparnisse für ihre Altersvorsorge äufnet, während sie gleichzeitig staatliche Mittel für die Prozessfinanzierung erhältlich machen will.

Justizkommission, 18. Januar 2000 (JK 99 376)

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