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Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 07.09.1998 JK 98 202 (1998 I Nr. 29)

September 7, 1998·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Justizkommission·HTML·215 words·~1 min·4

Summary

§ 130 Abs. 1 ZPO. Unentgeltliche Rechtspflege. Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs bei unmündigen Kindern im gleichen Haushalt. | Zivilprozessrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Justizkommission Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 07.09.1998 Fallnummer: JK 98 202 LGVE: 1998 I Nr. 29 Leitsatz: § 130 Abs. 1 ZPO. Unentgeltliche Rechtspflege. Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs bei unmündigen Kindern im gleichen Haushalt.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Gemäss ständiger Praxis werden unmündige Kinder, welche mit einem UR-Ansprecher zusammenleben, sowohl einkommens- wie auch auslagenseitig im Rahmen der finanziellen Situation der Eltern berücksichtigt. Es wird eine Analyse der wirtschaftlichen Verhältnisse der ganzen Haushaltsgemeinschaft vorgenommen, die in der Lebenswirklichkeit eine Einheit bildet. Bloss bei mündigen Kindern im gleichen Haushalt wird zum System der Anrechnung von Leistung (Verpflegung, Wohnkostenanteil, Wäschebesorgung usw.) und Gegenleistung (zu erwartender Haushaltsbeitrag des mündigen Kindes als Einkommen der Eltern) übergegangen. Daher rechnete der Amtsgerichtspräsident vorliegend zu Recht sowohl die Kinderzulage als auch den zugesprochenen Kinderunterhaltsbeitrag des Beklagten der Klägerin als Einkommen an. Im Gegenzug wurden aber auch der um 25 % erhöhte Kindergrundbetrag sowie die Krankenkassenprämie für den minderjährigen Sohn der Klägerin voll als Auslagen angerechnet. Diese Auslagen müssten bei getrennter Betrachtungsweise im Notbedarf der Klägerin unberücksichtigt bleiben. Ferner müsste bei einer (lebensfremden) Aufsplittung der Finanzhaushalte von Mutter und Kind auch dem dreijährigen Sohn Wohnkosten von mindestens einem Drittel angerechnet werden, was eine Reduktion des Notbedarfs der Klägerin bewirken würde. Insgesamt ergäben sich somit bei einer getrennten Berechnungsweise, wie sie die Klägerin postuliert, keine wesentlichen Veränderungen bezüglich des Überschusses der Klägerin über ihren zivilprozessualen Notbedarf.

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