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Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 27.03.1997 JK 97 32+33/81 (1997 I Nr. 30)

March 27, 1997·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Justizkommission·HTML·161 words·~1 min·4

Summary

§ 130 Abs. 1 ZPO. Bei der Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs sind Konkubinatspaare in wirtschaftlicher Hinsicht Ehepaaren gleichzustellen. Erfolgt die Berechnung nur für einen Konkubinatspartner, ist ihm ein hälftiger Ehepaargrundbetrag anzurechnen. | Zivilprozessrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Justizkommission Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 27.03.1997 Fallnummer: JK 97 32+33/81 LGVE: 1997 I Nr. 30 Leitsatz: § 130 Abs. 1 ZPO. Bei der Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs sind Konkubinatspaare in wirtschaftlicher Hinsicht Ehepaaren gleichzustellen. Erfolgt die Berechnung nur für einen Konkubinatspartner, ist ihm ein hälftiger Ehepaargrundbetrag anzurechnen.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der Kläger lebt mit seiner Freundin zusammen; der Mietzins für die Wohnung wird hälftig aufgeteilt. Praxisgemäss ist ihm daher lediglich die Hälfte des Ehepaar-Grundbetrages zuzüglich 25% als Grundbetrag einzusetzen, wie dies der Amtsgerichtspräsident richtigerweise getan hat. Ein gemeinsam geführter Haushalt ist günstiger, weshalb nach den auch im UR-Verfahren massgebenden betreibungsrechtlichen Grundsätzen der Grundbetrag für ein Ehepaar entsprechend niedriger angesetzt wird. Eine Gleichbehandlung von Ehe- und Konkubinatspaaren hinsichtlich des Grundbetrages rechtfertigt sich nebst allfälligen Beistandspflichten vor allem auch deshalb, weil ein Konkubinatspaar in wirtschaftlicher Hinsicht in gleich enger Beziehung lebt wie ein Ehepaar. Ob ein Konkubinatspaar getrennte Kassen führt, ist entgegen der Annahme des Klägers unerheblich, könnte dies doch auch ein Ehepaar tun, ohne dass dadurch ein anderer Grundbetrag einzusetzen wäre.

JK 97 32+33/81 — Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 27.03.1997 JK 97 32+33/81 (1997 I Nr. 30) — Swissrulings