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Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 05.10.2006 JK 06 16 (2006 I Nr. 35)

October 5, 2006·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Justizkommission·HTML·366 words·~2 min·4

Summary

§ 130 Abs. 1 ZPO. Amortisationen von Grundpfandschulden sind bei der Notbedarfsberechnung nicht zu berücksichtigen, ebenso wenig Leistungen in die Säule 3a, die dem Aufschub solcher Zahlungen dienen. | Zivilprozessrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Justizkommission Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 05.10.2006 Fallnummer: JK 06 16 LGVE: 2006 I Nr. 35 Leitsatz: § 130 Abs. 1 ZPO. Amortisationen von Grundpfandschulden sind bei der Notbedarfsberechnung nicht zu berücksichtigen, ebenso wenig Leistungen in die Säule 3a, die dem Aufschub solcher Zahlungen dienen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 130 Abs. 1 ZPO. Amortisationen von Grundpfandschulden sind bei der Notbedarfsberechnung nicht zu berücksichtigen, ebenso wenig Leistungen in die Säule 3a, die dem Aufschub solcher Zahlungen dienen.

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In einem Rekursverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege vor der Justizkommission des Obergerichts stellte sich die Frage, ob Zahlungen in die Säule 3a in der Notbedarfsberechnung zu berücksichtigen sind.

Aus den Erwägungen: Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanz habe die monatliche Bezahlung von Fr. 516.-- für die Säule 3a ihres Ehegatten bei der Notbedarfsberechnung zu Unrecht nicht berücksichtigt. Besitzt der Schuldner ein eigenes von ihm bewohntes Haus, so ist bei der Notbedarfsberechnung anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Dieser besteht aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten (LGVE 2000 I Nr. 52 Ziff. II.1). Kreditamortisationen sind nicht anzurechnen, da es sich dabei wirtschaftlich gesehen um Ersparnisse handelt (Bühler in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 163; ZBJV 2000 S. 597).

Der Ehegatte der Klägerin hat mit der Bank vereinbart, er werde Zahlungen in die Säule 3a leisten und die Bank werde daher als Hypothekargläubigerin die Geltendmachung der vertraglich vereinbarten Amortisationszahlungen an die Grundpfandschulden aufschieben. Es ist davon auszugehen, dass die Amortisationszahlungen fällig werden, sofern die Beträge für die Säule 3a nicht bezahlt werden. Da Amortisationen bei der Notbedarfsberechnung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. oben), können auch die Leistungen in die Säule 3a, die dem Aufschub solcher Zahlungen dienen, nicht angerechnet werden. Was die Klägerin dagegen vorträgt, vermag daran nichts zu ändern. Es geht zudem nicht an, dass ein UR-Gesuchsteller die Möglichkeit erhält, mit Hilfe der unentgeltlichen Rechtspflege wirtschaftlich gesehen Vermögen anzusparen. Inwiefern dies nicht korrekt sein soll, lässt sich dem Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2006 (4P.80/2006) nicht entnehmen. Damit bleibt es bei dem vom Amtsgerichtspräsidenten berechneten Notbedarf von Fr. 6'385.70. Diesem stehen Einnahmen von Fr. 8'312.85 gegenüber. Die Klägerin und ihr Ehemann verfügen somit über einen monatlichen Überschuss von Fr. 1'927.15.

Justizkommission, 5. Oktober 2006 (JK 06 16)

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