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Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 09.04.2004 JK 03 40 (2004 I Nr. 32)

April 9, 2004·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Justizkommission·HTML·911 words·~5 min·5

Summary

Art. 25 Abs. 1 WaG, § 23 Abs. 1 KWaG. Abgrenzung zwischen Veräusserung und bewilligungspflichtiger Teilung von Privatwald. | Zivilrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Justizkommission Rechtsgebiet: Zivilrecht Entscheiddatum: 09.04.2004 Fallnummer: JK 03 40 LGVE: 2004 I Nr. 32 Leitsatz: Art. 25 Abs. 1 WaG, § 23 Abs. 1 KWaG. Abgrenzung zwischen Veräusserung und bewilligungspflichtiger Teilung von Privatwald. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 25 Abs. 1 WaG, § 23 Abs. 1 KWaG. Abgrenzung zwischen Veräusserung und bewilligungspflichtiger Teilung von Privatwald.

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Z. ist Eigentümer der landwirtschaftlichen Liegenschaft M., welche sich aus fünf Grundstücken zusammensetzt, wobei eines verschiedene Kulturarten enthält, während vier ausschliesslich bewaldet sind. Gleichzeitig gehört Z. die Liegenschaft R., bestehend aus drei Grundstücken, davon ein Waldgrundstück. Am 3. Juli 2003 verkaufte Z. die Liegenschaft M. seinem Sohn. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2003 wies das Grundbuchamt die Anmeldung ab, da die Teilung von Privatwald der Bewilligung durch das Kantonsforstamt bedürfe, die fehle. Dagegen erhoben Z. und sein Sohn bei der Justizkommission des Obergerichts Grundbuchbeschwerde, die gutgeheissen wurde.

Aus den Erwägungen: 2.- Streitig und zu prüfen ist, ob es sich beim Verkauf der Liegenschaft M. um eine bewilligungspflichtige Teilung von Privatwald handelt. Auszugehen ist dabei von Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0) bzw. von § 23 Abs. 1 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG; SRL Nr. 945). Nach ersterer Bestimmung bedürfen die Veräusserung von Wald im Eigentum von Gemeinden und Korperationen und die Teilung von Wald einer kantonalen Bewilligung. Gestützt darauf hält letztere Norm fest, dass jede Teilung von Privatwald der Bewilligung durch das Kantonsforstamt bedarf.

2.1. Der Begriff der Teilung hat sowohl im Bundesgesetz wie auch in der kantonalen Gesetzgebung die gleiche Geltung (vgl. Art. 50 Abs. 1 WaG; vgl. auch BGE 110 Ia 92 E. 2b, 106 Ib 58 E. 2). Zwar wird er im Bundesgesetz nicht näher umschrieben. Das Bundesgericht hat jedoch in BGE 106 Ib 57 im Zusammenhang mit Art. 33 des altrechtlichen Forstpolizeigesetzes (FpolG) den Sinn der Begriffe "Teilung" und "Veräusserung" klargestellt. Diese Rechtsprechung hat nichts an Aktualität eingebüsst, zumal sich in Bezug auf die Veräusserung und Teilung von Wald keine grundlegenden Veränderungen ergeben haben (vgl. BBl 1988 III 204 oben; Hans-Peter Jenni, Vor lauter Bäumen den Wald doch noch sehen: Ein Wegweiser durch die neue Waldgesetzgebung, Bern 1993, S. 66). Demnach ist unter "Teilung" die reale Ausscheidung bisher ideell bestehender Anteile, namentlich die Aufteilung unter die Mitglieder einer Korporation oder eines Miteigentums- oder Gesamthandsverhältnisses gemeint. Unter "Veräusserung" ist dagegen die Übertragung von Wald an aussenstehende Dritte zu verstehen (BGE 106 Ib 62 E. 4d). Andere Interpretationen, wie das Abstellen auf die wirtschaftliche Einheit (vgl. die noch frühere Rechtsprechung des Bundesgerichts in ZBL 1997 S. 294 ff., insbesondere S. 295 f. E. 3a), scheiden mangels genügend sicherer Auslegungskriterien aus (BGE 106 Ib 62 E. 4d). Zu wahren ist demnach allein die grundbuchliche Einteilung resp. Einheit (vgl. auch RJV 1986 S. 104 E. 3; LGVE 1984 III Nr. 56 S. 353).

2.2. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer Z. Alleineigentümer von u.a. fünf reinen Waldgrundstücken und einer waldenthaltenden Parzelle. Mit Ausnahme eines Grundstückes verkaufte er alle anderen (Wald-) Grundstücke an seinen Sohn. Dieser Vorgang stellt nach dem Gesagten nicht eine "Teilung", sondern eine "Veräusserung" dar, welche keiner forstrechtlichen Bewilligung bedarf (vgl. E. 2). Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass es sich lediglich um eine "Teilveräusserung" von Privatwald handelt, wie es im Übrigen auch im Entscheid des Kantonsforstamtes vom 12. Januar 2000 der Fall war. Insbesondere lässt sich dem Gesetzestext keine entsprechende Einschränkung entnehmen. Hintergrund der bewilligungspflichtigen Teilung von Privatwald bildet zudem die Tatsache, dass von der Öffentlichkeit jährlich grosse Summen aufgebracht werden, um aufgeteilte Waldparzellen wieder zusammenzulegen - im Sinne von weniger, dafür grösseren Parzellen - und deshalb eine neuerliche Zersplitterung verhindert werden soll (BBl 1988 III 204; Verhandlungen des Grossen Rates 1997 S. 1038). In concreto war der fragliche Wald aber bereits beim Erwerb durch den Beschwerdeführer Z. in den Jahren 1956 bzw. 1964/66 parzelliert und nie Gegenstand einer Zusammenlegung. Für dieses - aus heutiger Sicht - Versäumnis haben nicht die Beschwerdeführer geradezustehen. Nachdem mit dem Verkauf der besagten Grundstücke die grundbuchliche Einheit nicht angetastet wird, liegt keine "Teilung" vor. Der Änderungsantrag, den Grossrätin Trudy Haldi anlässlich der ersten und zweiten Lesung des kantonalen Waldgesetzes gestellt hatte, betraf den Absatz 2 von § 24 KWaG, in welchem es nicht um die Frage geht, ob eine - bewilligungspflichtige - "Teilung" vorliegt, sondern die Voraussetzung umschrieben wird, unter welcher eine Bewilligung erteilt werden kann. Grossrätin Trudy Haldi fragte sich vor allem, was die Formulierung "wenn die Teilung zu einer Stärkung von Waldfunktionen führt" genau heisse, erblickte sie doch darin eine Verschärfung gegenüber dem Bundesgesetz. Anlass zum Änderungsantrag gab offensichtlich ein Erbfall, wobei vor allem der ausserkantonale Wohnsitz eines Erben Probleme aufwarf (Verhandlungen des Grossen Rates 1998 S. 1241 und 1999 S. 156). Am Rande ergibt sich überdies, dass die Aufteilung einer Waldparzelle unter mehreren Erben Ausgangspunkt war (Verhandlungen des Grossen Rates 1999 S. 156 Votum Ruedi Amrein). Diese Konstellation ist indessen nicht mit der vorliegenden vergleichbar (vgl. E. 2.1).

2.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass es sich beim Verkauf der Liegenschaft M. nicht um eine Teilung, sondern eine Veräusserung von Privatwald handelt, welche ohne forstamtliche Bewilligung möglich ist. Dementsprechend ist die Abweisungsverfügung des Grundbuchamtes vom 17. Oktober 2003 aufzuheben und es ist dieses anzuweisen, den Kaufvertrag über die Liegenschaft M. im Grundbuch einzutragen, sofern die übrigen Voraussetzungen hierzu erfüllt sind. Zu denken ist dabei insbesondere an das Realteilungs- und Zerstückelungsverbot gemäss Art. 58 BGBB. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat das Grundbuchamt die diesbezügliche Frage in Bezug auf den vorliegenden Fall (noch) nicht beantwortet. Sie bildet hier deshalb nicht Anfechtungsobjekt.

Justizkommission, 9. April 2004 (JK 03 40)

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