Skip to content

Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 29.10.2003 JK 03 31 (2003 I Nr. 15)

October 29, 2003·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Justizkommission·HTML·438 words·~2 min·5

Summary

Art. 837 und 961 ZGB; § 242 ZPO. Vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts: Erstreckung der richterlichen Frist für die Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts, Rechtzeitigkeit des Erstreckungsgesuchs (Präzisierung von LGVE 1992 I Nr. 9). | Sachenrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Justizkommission Rechtsgebiet: Sachenrecht Entscheiddatum: 29.10.2003 Fallnummer: JK 03 31 LGVE: 2003 I Nr. 15 Leitsatz: Art. 837 und 961 ZGB; § 242 ZPO. Vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts: Erstreckung der richterlichen Frist für die Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts, Rechtzeitigkeit des Erstreckungsgesuchs (Präzisierung von LGVE 1992 I Nr. 9). Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 837 und 961 ZGB; § 242 ZPO. Vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts: Erstreckung der richterlichen Frist für die Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts, Rechtzeitigkeit des Erstreckungsgesuchs (Präzisierung von LGVE 1992 I Nr. 9).

======================================================================

Die Justizkommission hatte als Grundbuchbeschwerdeinstanz darüber zu befinden, ob die Abweisung der Anmeldung einer erneuten Klagefristverlängerung durch den Grundbuch-verwalter rechtens sei oder nicht. Die Beschwerde wurde abgewiesen.

Aus den Erwägungen: Der Richter kann die Gültigkeit der Vormerkung im Grundbuch bis zu einem bestimm-ten Datum oder auf eine nach Tagen, Monaten oder Jahren berechnete Dauer befristen. In diesem Fall ist der Unternehmer gehalten, innert dieser Frist die definitive Eintragung des Baupfandes im Grundbuch zu erwirken. Gelingt ihm dies nicht, hat er beim Richter eine neue Verfügung zu erwirken, mit welcher das Grundbuchamt angewiesen wird, die Vormerkung im Grundbuch zu verlängern. Trifft eine entsprechende Anordnung des Richters nicht spätestens am letzten Tag der Vormerkungsdauer auf dem Grundbuchamt ein, ist der vorläufige Eintrag von Amtes wegen zu löschen und kann nicht mehr erneuert werden (Rainer Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 2. Aufl., N 757; Homberger, Zürcher Komm., N 31 zu Art. 961 ZGB; BGE 101 II 63 ff., 98 Ia 244 ff., 97 I 209 ff.; LGVE 1992 I Nr. 9 E. 6).

Im vorliegenden Fall hatte der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung vom 31. Juli 2002 dem Beschwerdeführer die Klagefrist bis 30. Juni 2003 erstreckt. Mit Eingabe vom 30. Juni 2003 ersuchte der Beschwerdeführer den Amtsgerichtspräsidenten um eine erneute Frist-erstreckung. Dieses Gesuch ging am 1. Juli 2003 beim Amtsgerichtspräsidenten ein. (¿) Mit Verfügung vom 7. Juli 2003 erstreckte der Amtsgerichtspräsident hierauf die bereits viermal verlängerte Klagefrist nochmals (¿). Damit der Grundbuchverwalter die Fristverlängerung im Grundbuch hätte vormerken können, wäre es nötig gewesen, dass gemäss der oben ange-führten Rechtsprechung des Bundesgerichts die entsprechende Anordnung des Amtsge-richtspräsidenten spätestens am letzten Tag der Vormerkungsdauer auf dem Grundbuchamt eingetroffen wäre. Da das Gesuch um Fristverlängerung erst am 1. Juli 2003 beim Amtsge-richtspräsidenten einging, war die Vormerkungsdauer bereits abgelaufen. Der vorläufige Ein-trag war vom Grundbuchverwalter somit von Amtes wegen zu löschen und kann auch nicht mehr erneuert werden. Ob dem Grundbuchamt früher eine oder mehrere Verlängerungen der Klagefrist nicht mitgeteilt wurden, ist daher nicht von Belang, steht doch aufgrund der obigen Ausführungen fest, dass das letzte Gesuch um Fristverlängerung eindeutig zu spät erfolgte und die Löschung der Vormerkung daher endgültig ist.

Justizkommission, 29. Oktober 2003 (JK 03 31)

JK 03 31 — Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 29.10.2003 JK 03 31 (2003 I Nr. 15) — Swissrulings