Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: Justizkommission Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 05.04.2000 Fallnummer: JK 00 98 LGVE: 2000 I Nr. 35 Leitsatz: §§ 88 Abs. 2, 104 Abs. 3, 130 Abs. 1, 133 Abs. 3 i.V.m. 230 Abs. 1 und 2 und 234 Abs. 3 ZPO. Unentgeltliche Rechtspflege. Pflicht des UR-Gesuchstellers zur Einreichung der vollständig ausgefüllten UR-Formulare auf richterliche Anordnung hin (Begründungs- und Mitwirkungspflicht). Erledigungsentscheid zufolge Nichteintretens nach unbenutztem Ablauf der Frist zur Einreichung der UR-Formulare (formelle Konsequenz). Richterliche Androhung der Annahme des Verzichts auf die unentgeltliche Rechtspflege im hängigen Verfahren (materielle Konsequenz). Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Mit Entscheid vom 16. März 2000 erklärte der Amtsgerichtspräsident das vom Kläger eingeleitete UR-Verfahren für einen Zivilprozess zufolge angedrohter Annahme des Verzichts als erledigt, nachdem der Kläger innert der ihm angesetzten Frist die ihm zugestellten Formulare nicht ausgefüllt und eingereicht hatte. Der Kläger reichte gegen diesen Entscheid Rekurs ein, worin er das Verfahren des Amtsgerichtspräsidenten als Schikane und überspitzten Formalismus bezeichnete. Aus den Erwägungen: 3. - Gegen Erledigungsentscheide (§ 104 Abs. 3 ZPO) im Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nur die Nichtigkeitsbeschwerde nach §§ 265 ff. ZPO gegeben (LGVE 1995 I Nr. 43). Der Amtsgerichtspräsident konnte daher in seinem Entscheid auf einen Rechtsmittelhinweis verzichten (§ 111 Abs. 2 ZPO). Die als «Rekurs» bezeichnete Eingabe ist somit als Nichtigkeitsbeschwerde zu behandeln. Der Kläger beruft sich u.a. auf «überspitzten Formalismus» und macht damit die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift im Sinne von § 266 lit.b ZPO geltend. Dieser Vorwurf ist nachfolgend zu prüfen. 4. - Mit Verfügung vom 21. Januar 2000 forderte der Amtsgerichtspräsident den Kläger auf, die beiden zugestellten amtlichen UR-Formulare auszufüllen und einzureichen. Die Verfügung war mit der Androhung verbunden, dass bei Nichtbefolgung Verzicht auf die unentgeltliche Rechtspflege angenommen werde. Der Kläger widersetzte sich dieser Aufforderung, weshalb ihm der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung vom 16. Februar 2000 nochmals eine Frist bis zum 15. März 2000 zur Einreichung der beiden ausgefüllten Formulare ansetzte. Innert dieser Frist wurden die beiden UR-Formulare nicht eingereicht. Androhungsgemäss erledigte der Amtsgerichtspräsident daher das Verfahren. Dieses praxiskonforme Vorgehen entspricht der Rechtslage. Von einem UR-Gesuchsteller, der eine staatliche Leistung für sich in Anspruch nehmen will, kann erwartet werden, dass er gerichtlichen Aufforderungen fristgemäss nachkommt (BGE 111 Ia 104 E. 2 lit.b). Er unterliegt einer Mitwirkungspflicht (LGVE 1996 I Nr. 26). Der verfahrensleitende Richter kommt seiner richterlichen Fragepflicht genügend nach, indem er dem UR-Ansprecher mitteilt, welche Unterlagen von ihm verlangt werden, und ihm damit Gelegenheit einräumt, sein Gesuch zu begründen und zu belegen (unveröffentlichter BGE 5P.467/1997 der II. Zivilabteilung vom 22.12.1997 i.S. M.P. S., S. 6 E. 3, unter Hinweis auf BGE 120 Ia 181f. E 3 lit.a; vgl. BGE 6P.52/1999 und 6S.208/1999 Kassationshof vom 28.6.1999 S. 4). Der UR-Gesuchsteller selber trägt damit die Hauptlast bei der Sammlung der tatsächlichen Grundlagen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, 1994, N 4 zu § 234 ZPO). Die beschränkte Offizialmaxime im luzernischen UR-Verfahren (§ 133 Abs. 3 ZPO i.V.m. §§ 230 ff., insb. § 234 Abs. 3 ZPO; Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 3 lit.b zu § 216 ZPO, N 4 zu § 234 ZPO) verpflichtet den erstinstanzlichen Instruktionsrichter im Übrigen lediglich zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen. Eine weitergehende Pflicht findet im bundesverfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot keine Grundlage (unveröffentlichter BGE 5P.467/1997 der II. Zivilabteilung vom 22.12.1997 i.S. M.P. S., S. 6 E. 3 am Schluss; zur verfassungsrechtlichen Garantie des rechtlichen Gehörs: vgl. BGE 124 I 242 E. 2, 122 I 55 E. 4 lit.a und 121 III 333 E. 3 lit.b, richterliche Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung, persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei). Welche Unterlagen der Instruktionsrichter vom Gesuchsteller innert welcher Frist einverlangt, unterliegt dessen Verfahrensleitungsbefugnis (§ 16 Abs. 1, 2 und 4 lit.b ZPO) und würde im Beschwerdeverfahren nur bei Willkür korrigiert, etwa bei sachfremden Erkundigungen oder der Ansetzung einer unrealistisch kurzen Reaktionszeit. Es liegt nicht im Ermessen des UR-Ansprechers, ob er einer richterlichen Aufforderung nachkommen soll oder nicht. Vorliegend wurde vom Kläger lediglich verlangt, dass er die beiden amtlichen Formulare «Gesuch um unentgeltliche Prozessführung» (gelb) und «Zeugnis zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege» (blau) vollständig ausfülle und einreiche. Diese enthalten alle für die Beurteilung des Gesuches notwendigen Angaben, insbesondere auch zur Person (Beurteilung der Wohnsituation, Unterhaltspflichten usw.) und zur vorgesehenen Anspruchsbegründung im Hauptprozess (Beurteilung der Erfolgsaussichten im Sinne von § 130 Abs. 2 ZPO). Ferner ist darin auch eine Bescheinigung des Gemeindesteueramtes vorgesehen und verlangt. Wenn der Amtsgerichtspräsident auf der Einreichung dieser Formulare bestand, verlangte er im UR-Verfahren notwendige und sachdienliche Angaben und Bestätigungen, um daraus ersehen zu können, ob und allenfalls welche weiteren Abklärungen notwendig sein würden. Von willkürlichen Sachverhaltserhebungen des verfahrensleitenden Richters kann somit keine Rede sein, zumal dem Kläger nach dessen erster Weigerung ausdrücklich nochmals Gelegenheit zum Nachreichen der beiden ausgefüllten Formulare eingeräumt wurde. Der Kläger hätte somit auch Zeit genug gehabt, die von ihm eingeforderten Unterlagen beizubringen (inkl. Bestätigung des Gemeindesteueramtes). Der Amtsgerichtspräsident durfte von ihm verlangen, dass er die notwendigen Angaben mittels der Formulare vollständig und systematisiert einreichen würde. 5. - Im Zusammenhang mit richterlichen Aufforderungen im UR-Verfahren erfolgt praxiskonform eine Fristansetzung zur Einreichung von Belegen unter Androhung, dass nach unbenutztem Ablauf der Frist Verzicht auf die unentgeltliche Rechtspflege angenommen werde (§ 88 Abs. 2 ZPO). Nach unbenutztem Ablauf der richterlich angesetzten Frist ist auf das UR-Gesuch nach § 133 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 234 Abs. 3 ZPO zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht einzutreten (vgl. LGVE 1985 I Nr. 25) und das Verfahren durch Erledigungsentscheid zu beenden (§ 104 Abs. 3 ZPO). Der Amtsgerichtspräsident hat nach wiederholter Aufforderung genau dies getan. Von einem Verfahrensrecht verletzenden überspitzten Formalismus kann somit keine Rede sein. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.
Justizkommission, 5. April 2000 (JK 00 98)